Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2019, 3925
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 23 U 140/16
Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen einer Verletzung durch einen Stromschlag, den er an einem nicht abgedeckten Durchlauferhitzer erlitten hat, muss er darlegen und beweisen, dass der Unfall auf eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Lassen sich die Einzelheiten des Unfallgeschehens nicht aufklären, geht das zu Lasten des Auftraggebers.

IBRRS 2019, 3462

OLG München, Beschluss vom 08.10.2019 - 20 U 94/19 Bau
In Rechtsverhältnissen zwischen Privaten sind die Regelungen der HOAI zur Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anzuwenden.


IBRRS 2019, 3961

VK Rheinland, Beschluss vom 23.04.2019 - VK 6/19
1. Ein Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber eine Kostenschätzung vorgenommen hat, anhand derer er die Wirtschaftlichkeit der eingegangenen Angebote prüfen kann.
2. Die Kostenschätzung muss auf ordnungsgemäß und sorgfältig ermittelten Grundlagen beruhen. Es sind Methoden zu wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis ernsthaft erwarten lassen.
3. Den geschätzten Kosten muss ein ganz beträchtlicher Aufschlag ("Puffer") hinzugefügt werden, da es sich bei der Kostenschätzung um einen Vorgang mit hohem Prognoseanteil handelt. In welcher Höhe dieser Aufschlag angesetzt wird, ist vom Einzelfall abhängig.
4. Wann ein vertretbar geschätzter Auftragswert so "deutlich" überschritten ist, dass eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gerechtfertigt ist, lässt sich nicht durch allgemein verbindliche Werte nach Höhe oder Prozentsätzen festlegen. Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

IBRRS 2019, 3978

BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 - 4 CN 8.18
1. Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 BauNVO) ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam.*)
2. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO lässt es zu, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die Grundstücke in einem Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsfläche für jeweils einzelne Grundstücke festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll.*)

IBRRS 2019, 3833

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 - 292a C 30/18
1. Vergibt der Verwalter die Sanierung einer Balkonanlage und von Laubengängen - abweichend von der Beschlusslage - unter Vereinbarung eines Zahlungsplans und leistet sodann ohne weitere Überprüfung der Sanierungsarbeiten Akontozahlungen an das später insolvente Bauunternehmen, ohne dass diesen eine äquivalente Bauleistung gegenüberseht, so ist er der Gemeinschaft zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
2. Eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter in Hinblick auf Entscheidungen über Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn diese Ermächtigung zu einem begrenzten und für den einzelnen Wohnungseigentümer überschaubaren finanziellen Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung belässt.
3. Wird keine fachkundige Bauaufsicht zur Vertretung der Interessen der Gemeinschaft beauftragt, ist der Verwalter zu regelmäßigen, selbstständigen Feststellungen vor Ort verpflichtet. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass er lediglich auf Mangelanzeigen von Wohnungseigentümern habe reagieren müssen.
4. Vielmehr hat der Verwalter wie ein sonstiger Bauherr - im Interesse der Wohnungseigentümer - sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Er hat auch zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft gegebenenfalls Mängelrügen zu erheben und eröffnete Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
5. Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter besteht entsprechend § 255 BGB Zug-um-Zug gegen Abtretung der sich gegen die Insolvenzmasse aus dem Insolvenzverfahren gegen das ausführende Bauunternehmen möglicherweise ergebenden Zahlungsansprüche.
6. Da eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gleichzustellen ist, handelt es sich bei einem zwischen ihr und einem gewerblich tätigen Verwalter abgeschlossenen Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag. Ein formularmäßiger Verwaltervertrag unterliegt somit gem. § 310 Abs. 3 BGB den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB.
7. Dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB unterliegen auch Vergütungsregelungen, die im Übrigen nach § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegen.
8. Eine Klausel, wonach gemäß dem Verwaltervertrag eine Sondervergütung i.H.v. 6% der Auftragssumme als Honorar für größere, technisch schwierige Sanierungs- und Baubetreuungsmaßnahmen vereinbart ist, verstößt wegen unangemessener Benachteiligung der Gemeinschaft gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist daher unwirksam.

IBRRS 2019, 3977

FG Münster, Urteil vom 14.11.2019 - 8 K 168/19 GrE
1. Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer.
2. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei, weil die Weihnachtsbäume kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur Scheinbestandteile sind.


IBRRS 2019, 3980

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2019 - 2 Rv 34 Ss 714/19
Bringt ein Verfahrensbeteiligter mit der Äußerung, das Verhalten des Richters erinnere ihn an die NS-Justiz, in überspitzter Form seinen Unmut über die aus seiner Sicht ungerechte Behandlung durch die Justiz zum Ausdruck, stellt dies keine strafbare Beleidigung dar.*)

IBRRS 2019, 3981

OVG Saarland, Beschluss vom 19.11.2019 - 2 B 261/19
1. Die früher als außerordentlicher Rechtsbehelf gebräuchliche Gegenvorstellung ist seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 152a VwGO am 01.01.2005, mit der hinsichtlich - wie hier - nicht anfechtbarer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen die Möglichkeit einer so genannten Anhörungsrüge eingeführt worden ist, grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der Schaffung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht (mehr) statthaft ist.*)
2. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann seither allenfalls dann noch in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorhergehenden Entscheidung befugt ist. Gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind sogenannte außerordentliche Rechtsbehelfe nur noch zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind.*)
3. Ob insoweit für Ausnahmefälle in ganz engen Grenzen etwas anderes angenommen werden kann, bleibt offen (dazu BVerwG, NVwZ-RR 2011, 709).*)
4. Zu der Möglichkeit einer Umdeutung einer ausdrücklich als "Gegenvorstellung" bezeichneten Eingabe in eine Anhörungsrüge insbesondere mit Blick auf die Kostenpflichtigkeit dieses Verfahrens (vgl. die Kostenstelle Nr. 5400 im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG).*)

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IBRRS 2019, 3810
OLG Hamburg, Urteil vom 14.09.2018 - 11 U 138/17
1. Erbringt der Auftragnehmer Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, führt dies nur dann zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags, wenn der Auftraggeber Kenntnis von dem Verstoß des Auftragnehmers hat und diesen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
2. Die Leistung wird vom Auftraggeber schlüssig (konkludent) abgenommen, wenn sein Verhalten den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Über die Ingebrauchnahme und Nutzung hinaus bedarf es hierfür einer angemessenen Prüf- und Bewertungsfrist, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln setzt voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde.
4. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Das bloße Bestreiten des Mangels oder des Anspruchs reicht insoweit nicht aus.

IBRRS 2019, 3808

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.11.2019 - 11 Verg 4/19
Wenn in der bautechnischen Praxis ein Vorverständnis über den Qualitätsstandard eines Systems besteht (hier: Korrosionsbewehrung von Betonfertigteilen), dann ist dies ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Auslegung von Leistungsanforderungen durch den verständigen, fachkundigen Bieter.*)


IBRRS 2019, 3959

VK Rheinland, Beschluss vom 05.06.2019 - VK 11/19
1. In Fällen, in denen weitere mögliche Vergabeverstöße erst während des Nachprüfungsverfahrens bekannt werden, ist es aus verfahrensökonomischen Gründen und im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz zulässig, diese ohne vorherige Rüge in das laufende Nachprüfungsverfahren einzubeziehen.*)
2. Bei Vergabeverstößen, die sich in der Spähre der Vergabestelle abspielen oder die das Angebot eines Mitbewerbers betreffen, ist hinsichtlich des Darlegungserfordernisses nach § 161 Abs. 2 GWB (Stichwort "Vortrag ins Blaue") ein großzügiger Maßstab anzulegen.*)
3. Ein öffentlicher Auftraggeber hat selbst zu entscheiden, welche Anforderungen er an seinen künftigen Auftragnehmer zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags stellen will und bestimmt auch selbst, welche Eignungsbelege er verlangt.*)
4. In Fällen einer beabsichtigten Teststellung hat der Auftraggeber den Teilnehmern am Vergabeverfahren diese Absicht grundsätzlich vor Angebotserstellung bekanntzumachen.*)
5. Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung eines Angebots wegen nicht nachgewiesener Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe ist, dass die Beihilfeleistung ursächlich für den ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis ist.*)

IBRRS 2019, 3970

BVerwG, Beschluss vom 14.10.2019 - 4 B 27.19
Ein Lebensmittelmarkt gehört nicht allein deshalb und gleichsam automatisch zu der für die Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung eines anderen Lebensmittelmarkts i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB, weil sich betriebswirtschaftlich die für die Nahversorgung maßgeblichen Kundenkreise überschneiden.*)

IBRRS 2019, 3945

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 14.03.2019 - 713 C 270/18
Feiert der Mieter eine Party mit nächtlicher Ruhestörung, bei der auch Gegenstände vom Balkon geworfen werden, kann der Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter bereits wegen nächtlicher Ruhestörung abgemahnt ist.

IBRRS 2019, 3968

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2019 - 7 ME 49/19
Aus der Ersatz- und Entschädigungsregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 NStrG ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Anliegern grundsätzlich ein subjektives Recht auf eine Verbindung des betroffenen Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz zusteht. Die daraus resultierende subjektiv geschützte Rechtsposition ist im Hinblick auf eine straßenrechtliche Einziehungsverfügung auf den Kernbereich des Anliegergebrauchs beschränkt. Dieser beinhaltet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Grundstücksverbindung mit der Straße, noch vermittelt er einen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder der Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs.*)

IBRRS 2019, 3967

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2019 - 7 OA 35/19
Die Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass die Streitgegenstände gleichzeitig geltend gemacht werden. Es kommt darauf an, dass mehrere Streitgegenstände in demselben Verfahren - hier der Klage - und in demselben Rechtszug - hier dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - geltend gemacht werden.

IBRRS 2019, 3966

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2019 - 1 OA 121/19
Eine Rechtsgemeinschaft i.S.d. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs besteht nicht bereits dann, wenn die Eigentümer mehrerer einem Baugrundstück benachbarter Grundstücke gegen eine Baugenehmigung klagen und sich auf vergleichbare Beeinträchtigungen berufen.*)

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IBRRS 2019, 3832
OLG München, Beschluss vom 13.02.2017 - 27 U 3914/16 Bau
Der Architekt haftet jedenfalls dann nicht für Fehler bei der Rechnungsprüfung, wenn die von ihm freigegebenen Beträge unter dem Gesamtwert der Leistungen der bauausführenden Unternehmen liegen und ihm die über die Freigabe hinausgehenden Zahlungen des Bauherrn nicht angelastet werden können.

IBRRS 2019, 3871

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2019 - 1 VK 62/19
1. Bei der Prüfung der Angebote besteht kein Doppelverwertungsverbot. Referenzen können daher sowohl bei der Eignung des Bieters als auch als Anknüpfungspunkt zur Bewertung der Qualität der Leistung berücksichtigt werden (wie VK Südbayern, Beschluss vom 02.04.2019 - Z3-3-3194-1-43-11/18, IBRRS 2019, 1293 = VPRRS 2019, 0122).
2. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist ein subjektives Rechtsschutzverfahren, das nur die Verletzung der Rechte des Bieters, die zu einem Schaden führt, mit den Rechtsschutzmaßnahmen der Vergabekammer beseitigen soll. Tritt durch den Vergaberechtsverstoß kein Schaden ein, kann die Vergabekammer keine Maßnahmen aussprechen.
3. Die Frage, ob es für einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex-ante-Prognose zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob ein verständiger Auftraggeber unter Beachtung seiner Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten, die Beauftragung eines Bevollmächtigten für notwendig erachten durfte.

IBRRS 2019, 3929

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2019 - 1 A 11941/17
1. Fehlt es an einfachgesetzlichen Vorschriften, die den verfassungsrechtlich geforderten Mindestschutz von Grundrechten gewährleisten, so kann sich die Klagebefugnis unmittelbar aus den Grundrechten ergeben.*)
2. Im Falle nur mittelbarer, reflexhafter Auswirkungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf grundrechtlich geschützter Rechtsgüter Dritter - hier: Eigentum an einem industriell genutzten Grundstück - setzt die Annahme eines Grundrechtseingriffs eine qualifizierte Grundrechtsbeeinträchtigung voraus.*)
3. Eine bloße abstrakte Gefährdung eines Dritten, nach Zulassung der streitgegenständlichen Anlage infolge einer Summierung der von ihm selbst mit verursachten Vorbelastung und der hinzukommenden Immissionen sowie einer sodann möglicherweise eintretenden Überschreitung der zulässigen Lärmwerte seinerseits mit einer nachträglichen Anordnung nach den §§ 17 bzw. 24 BImSchG belegt zu werden, stellt im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung noch keine derartige qualifizierte Grundrechtsbeeinträchtigung dar.*)

IBRRS 2019, 3933

AG Bremen, Urteil vom 08.11.2019 - 3 C 52/18
1. Der Vermieter von öffentlich gefördertem Wohnraum darf nicht mit Mietrückständen die Aufrechnung erklären gegenüber der vom Mieter begehrten Kautionsrückzahlung. Denn es besteht insoweit ein gesetzliches Aufrechnungsverbot nach § 9 Abs. 5 WoBindG, wonach die Kaution nur für Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache oder unterlassenen Schönheitsreparaturen in Anspruch genommen werden darf.*)
2. Der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung kann vom Vermieter aus § 9 Abs. 7 WoBindG die Rückzahlung des Kautionsguthabens verlangen, soweit dieses unter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 WoBindG erlangt worden ist.*)

IBRRS 2019, 3948

AG Hamburg, Urteil vom 28.03.2019 - 44 C 275/18
1. Im Allgemeinen besteht bei einem Gewerberaummietverhältnis die (nachvertragliche) Pflicht des Vermieters, ein Hinweisschild an der Hauswand mit der neuen Geschäftsadresse des (ehemaligen) Mieters zu dulden.
2. Das gilt aber nicht, wenn die Parteien ausdrückliche und abschließende Vereinbarungen über die zulässige Werbung im Außenbereich getroffen haben.

IBRRS 2019, 3950

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2019 - 3 Wx 77/17
1. Zur Unterstellung der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz wenn zwar der fallbezogene Wert des Beschwerdegegenstandes den Grenzwert von 200 Euro nicht erreicht, das "eigentliche" wirtschaftliche Interesse diesen indes mit Blick auf die aus dem Vorhandensein einer Vielzahl weiterer Fälle abgeleitete generelle Bedeutung übersteigt (hier: Löschung der jeweiligen Grundschulden im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wohnungseigentumsrechten sowie Mithaftentlassungen aus in Gesamthaft eingetragenen Grundschulden).*)
2. Der Wert für die Gebühr für die Aufhebung eines Grundpfandrechts (Löschung/Mithaftentlassung) bestimmt sich nach dem Nennwert der Grundschulden; ein womöglich geringeres Sicherungsinteresse der Grundschuldgläubiger bleibt außer Betracht.*)
3. Soweit sich im Einzelfall bei zahlreichen Entlassungen aus der Mithaft ergeben kann, dass die Summe der hierfür anfallenden Gebühren höher ist, als eine volle Löschungsgebühr aus dem Nennwert der Grundschulden, beruht dies auf dem unterschiedlichen Abgeltungsbereich der Gebühren für die Eintragung der Mithaftentlassungen im Vergleich zur Löschungsgebühr und ist Folge der bei der Finanzierung des Objekts gewählten rechtlichen Gestaltungsform, erfordert indes nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Reduzierung dieses Gebührenwerts.*)

IBRRS 2019, 3923

BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - IX ZB 5/18
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt § 3 InsVV entsprechend (§ 10 InsVV), auch wenn der Festsetzung die durch das Gesetz vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) geänderten Normen zu Grunde zu legen sind.*)

IBRRS 2019, 3889

BGH, Beschluss vom 29.10.2019 - VI ZB 31/19
Zur Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist.*)

IBRRS 2019, 3954

BGH, Urteil vom 07.11.2019 - III ZR 16/18
Hat der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und erklärt er nach Begleichung der Klageforderung die Hauptsache einseitig für erledigt, so setzt die Feststellung der Erledigung der Hauptsache voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen (Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom 22.05.2019 - III ZR 16/18, IBRRS 2019, 1987).*)

Online seit 3. Dezember
IBRRS 2019, 3926
OLG Celle, Urteil vom 26.11.2019 - 13 U 127/18
1. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist grundsätzlich insoweit kein Raum, als es sich dabei um Erwartungen und Umstände handelt, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollten. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme - sei es ausdrücklich, konkludent oder aufgrund ergänzender Vertragsauslegung - schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 66/03, IBRRS 2006, 0721).*)
2. Der Konzessionsnehmer kann daher nicht die Vertragsanpassung bei Rückgang des mautpflichtigen Verkehrs auf dem von ihm ausgebauten und betriebenen Autobahnteilstück verlangen, wenn er im Konzessionsvertrag das "Verkehrsmengenrisiko" in dem Umfang übernommen hat, wie es sich nach Vertragsschluss verwirklicht hat.*)

IBRRS 2019, 3665

OLG Dresden, Beschluss vom 02.07.2019 - 16 U 975/19
1. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme, wenn er einen offensichtlichen Kalkulationsfehler des Bieters erkennt und trotz der Unzumutbarkeit der Durchführung des Auftrags den Zuschlag auf dessen Angebot erteilt.
2. Bei einem Preisabstand von 24 % zum Angebot des nächstplatzierten Bieters ist der Kalkulationsirrtum für den Auftraggeber erkennbar.
3. Die Verpflichtung, aus Rücksicht auf die Interessen des Bieters von der Zuschlagserteilung abzusehen, greift nicht erst ein, wenn dessen wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht. Vielmehr bedarf es einer alle erheblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Bewertung.
4. Der Auftraggeber kann vom Bieter keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn dem Bieter die Durchführung des Vertrags aufgrund eines Kalkulationsfehlers unzumutbar ist und er deshalb die Ausführung der Leistung verweigert.


IBRRS 2019, 3899

VK Bund, Beschluss vom 13.11.2019 - VK 2-82/19
1. Der Bieter hat einen Anspruch auf eine sog. zweite Chance, wenn der Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht durch einen Zuschlag beenden kann, weil alle Angebote an gleichwertigen Mängeln leiden, die auf der Rechtsfolgenseite zu derselben rechtlichen Konsequenz führen. In diesem Fall ist das Vergabeverfahren in das entsprechende Stadium vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen.
2. Ein Anspruch auf eine sog. zweite Chance besteht auch dann, wenn der Bieter kein Angebot abgegeben hat, weil die Ausschreibung an einem grundlegenden Mangel leidet, der auch die abgegebenen Angebote infiziert.
3. Die Korrektur eines Fehlers in den Vergabeunterlagen ist gegenüber allen Bietern bekannt zu machen. Erfolgt dies kurz vor Ablauf der Angebotsfrist, ist diese angemessen zu verlängern.

IBRRS 2019, 3927

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.11.2019 - 1 ME 117/19
1. Die Festsetzung einer Baulinie, die ein Bestandsgebäude gedanklich zerschneidet, stellt keinen Fehler im Abwägungsergebnis dar, wenn der Gebäudeeigentümer dagegen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen erhoben hat.*)
2. Gleiches gilt für die Reduktion des Grenzabstandes gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB auf 0,125 H in Kerngebieten.*)
3. Hat die planende Gemeinde an einer einzelnen Stelle im Plangebiet eine erhebliche Reduktion des gesetzlichen Grenzabstands in der Erwartung festgesetzt, diese werde auch ausgeschöpft werden, so ist für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer durch die Ausnutzung dieser Festsetzung bedingten Verschattung des Nachbargebäudes regelmäßig kein Raum.*)

IBRRS 2019, 3934

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2019 - 3 U 73/18
Die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand der in erster Linie vom Tatrichter zu würdigenden konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Die übliche Rechtskenntnis in einschlägigen Kreisen kann dabei zu einem Anscheinsbeweis führen. Im Regelfall ist beim heutigen Kenntnisstand der beteiligten (Mieter-)Kreise von deren Rechtskenntnis einer Minderungsbefugnis auszugehen und damit die Vorschrift des § 814 BGB anzuwenden.

IBRRS 2019, 3705

LG München I, Urteil vom 02.05.2019 - 36 S 8087/17 WEG
1. Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung der im durch die Gemeinschaftsordnung in Bezug genommenen Sondernutzungsflächenplan dargestellten Stellplätze mit den Maßen und der Lage, wie sie sich aus diesem ergeben.
2. Ein Beschluss, der keine durchführbare Regelung zum Gegenstand hat, ist nichtig.
3. Ein Grundbeschluss über die Errichtung von Stellplätzen ist nichtig, da nicht realisierbar, wenn für die Lage der Stellplätze auf die Teilungserklärung verwiesen wird und der Lageplan in der Teilungserklärung nicht der Realität entspricht (hier: Teile der Fläche gehören nicht zum Gemeinschaftsgrundstück).

IBRRS 2019, 3887

BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18
Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.*)

IBRRS 2019, 3920

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.09.2019 - 6 Ta 82/19
Fiktive Reisekosten bei einer Beauftragung einer Terminsvertretung nach § 5 RVG im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO sind nicht erstattungsfähig, wenn durch die Beauftragung der Terminsvertretung keine zusätzlichen gesetzlichen Kosten entstanden sind.*)

IBRRS 2019, 3919

BayObLG, Beschluss vom 19.11.2019 - 1 AR 109/19
Dritte werden in den Anwendungsbereich des ausschließlichen Gerichtsstands gem. § 29a ZPO einbezogen, wenn sie aus dem Mietvertrag und nicht aufgrund eines selbständigen Vertrags hinsichtlich des Mietverhältnisses verpflichtet sind.

Online seit 2. Dezember
IBRRS 2019, 3856
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.10.2019 - 7 U 25/18
1. Die Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien müssen in einem vorformulierten Bauvertrag möglichst klar, einfach und verständlich dargestellt werden.
2. Die in einem vom Unternehmer vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach "Änderungen, Ergänzungen und Verbesserungen im Sinne des Bauherren und des technischen Fortschritts vorbehalten bleiben," benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam, weil nicht klar formuliert ist, welchen Inhalt die Anpassungen haben können.

IBRRS 2019, 3906

EuGH, Urteil vom 26.09.2019 - Rs. C-63/18
Eine nationale Vorschrift, die den Teil des Auftrags, den der Bieter als Unterauftrag an Dritte vergeben darf, auf 30 % beschränkt, verstößt gegen Europarecht.

IBRRS 2019, 3909

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2019 - 2 K 14/18
1. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einen städtebaulichen Vertrag, der Grundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist, gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf und der Begründung des Bebauungsplans öffentlich auszulegen.*)
2. Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Ein Plangeber, der ein Mischgebiet festsetzt, muss deshalb das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt.*)
3. Ob es sich bei einem LKW-Fuhrbetrieb um einen mischgebietsverträglichen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 1, 2 Nr. 4 BauNVO handelt, kann nicht typisierend betrachtet werden.*)
4. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt nicht schon dann vor, wenn in einer textlichen Festsetzung eines Bebauungsplans auf ein immissionsschutzrechtliches Gutachten verwiesen wird, insbesondere dann nicht, wenn in dem in Bezug genommen Gutachten seinerseits klare und eindeutige, d.h. dem Bestimmtheitsgebot genügende Festsetzungen enthalten sind (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 26.07.2005 – 14 N 03.993 –, BeckRS 2005, 16939).
5. Ein Abwägungsmangel liegt nicht schon dann vor, wenn der Planung ein zwischen der Gemeinde und einem Planbegünstigten abgeschlossener städtebaulicher Vertrag zugrunde liegt.*)
6. Für ein Recht auf Gebietserhaltung ist im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 03.08.2010 – 15 N 09.1106 –, BeckRS 2010, 31534; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 – 5 S 1444/10 –, IBRRS 2012, 3581).*)
7. Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 4 BN 10.17 –, IBRRS 2017, 3728, m.w.N.).*)
8. Die Gemeinde darf Auswirkungen, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm einer Anlage nicht mehr zugerechnet werden können, bei ihrer Abwägung nicht ohne weiteres unberücksichtigt lassen; dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne weiteres bewältigt werden können.*)

IBRRS 2019, 3708

LG Berlin, Urteil vom 21.08.2019 - 64 S 190/18
1. Die Freiheit der Wohnung von Baulärm - mangels Existenz einer benachbarten Baustelle bei Abschluss des Mietvertrags, sonstiger beidseitiger Kenntnis eines entsprechenden Vorhabens oder ausdrücklicher abweichender Absprachen - wird regelmäßig stillschweigend Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung.
2. Wenn die Baustelle Störungen mit sich bringt, die zu einer ungünstigeren Einordnung der Wohnung in die immissionsbezogenen Kategorien der Orientierunghilfe ("besonders ruhig", "durchschnittlich belastet", "besonders lärmbelastet") führen würden, liegt eine erhebliche Verschlechterung des Immissionsniveaus vor, was zu einem Mietmangel führt.
3. Weiß der Vermieter um die Baumaßnahmen, ist die Miete unabhängig von einer gesonderten Anzeige des Mangels gemindert.
4. Der Vermieter muss im Einzelfall darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass der Mieter nicht nur die die Mietminderung rechtfertigenden Tatsachen gekannt, sondern auch die im Ergebnis zutreffende Schlussfolgerung gezogen hat, nicht zur Mietzahlung verpflichtet zu sein.

IBRRS 2019, 3897

LG Lüneburg, Beschluss vom 17.05.2019 - 3 S 3/19
1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.
2. Sofern einem Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG zusteht, handelt es sich bei diesem Anspruch um einen Individualanspruch, der gegenüber dem Handlungsstörer selbst geltend zu machen ist

IBRRS 2019, 3900

BGH, Beschluss vom 29.10.2019 - VIII ZB 104/18
Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 08.01.2013 - VI ZB 78/11, Rz. 10, IBRRS 2013, 0456; vom 16.12.2013 - II ZB 23/12, IBRRS 2014, 0592; vom 11.03.2014 - VIII ZB 52/13, IBRRS 2014, 3462; vom 04.11.2014 - VIII ZB 38/14, Rz. 8, IBRRS 2014, 4222; IBR 2015, 104; vom 16.04.2019 - VI ZB 33/17, Rz. 8, IBRRS 2019, 2106).*)

IBRRS 2019, 3904

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2019 - 2-13 S 72/19
Streitigkeiten über den Bestand oder die Übertragung eines Sondernutzungsrechts sind keine WEG-Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG, sondern gehören vor die allgemeinen Zivilgerichte.*)

Online seit 29. November
IBRRS 2019, 3884
BGH, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18
1. Der Verwalter muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen; dabei hat er die Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen.*)
2. Den mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter) treffen die gleichen Pflichten hinsichtlich der Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums wie jeden anderen Verwalter; er muss somit auch auf Gewährleistungsansprüche "gegen sich selbst" und eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.*)
3. Hat der Verwalter Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum entgegen einer Erklärung des Bauträgers nicht beseitigt ist, muss er die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten und auf einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen hinwirken.*)
IBRRS 2019, 3839

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2018 - 12 U 44/18
1. Ein zum Neubeginn der Verjährung von Mängelansprüchen führendes Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass er sich zur Mängelbeseitigung verpflichtet hält und der Auftraggeber angesichts dessen darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen wird (im Anschluss an BGH, IBR 2012, 637).
2. In der Erklärung des Auftragnehmers, dass "er sich um die Verfärbungen kümmern werde", liegt kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis. Erforderlich ist zumindest, dass der Auftragnehmer solche Maßnahmen ergreift, die unmittelbar der Vorbereitung der Mangelbeseitigung dienen.


IBRRS 2019, 3859

OLG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2019 - 54 Verg 4/19
1. Die Bezeichnung eines Beteiligten ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Für die Frage, gegen wen sich ein Vergabenachprüfungsverfahren richtet, kommt es auf den objektiv deutbaren Inhalt der Bezeichnung aus der Sicht der Empfänger – Vergabekammer und Antragsgegner - an.
2. Das Vergabenachprüfungsverfahren gegen den in Wahrheit gemeinten Antragsgegner darf nicht an dessen fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen.
3. Bei der Inanspruchnahme einer für die Vergabekammer offensichtlich im fremden Namen handelnden Vergabestelle als Antragsgegner eines Nachprüfungsverfahrens ist eine Rubrumsberichtigung auf den von der Vergabestelle vertretenen Auftraggeber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die Vergabestelle die Interessen des Auftraggebers in dem Nachprüfungsverfahren auch in der Sache vertreten hat.

IBRRS 2019, 3860

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2019 - 8 B 11142/19
Zu den Voraussetzungen nachträglicher Anforderungen an den Brandschutz im Treppenraum eines Wohngebäudes.*)

IBRRS 2019, 3742

LG Berlin, Beschluss vom 24.05.2019 - 64 S 253/18
1. Die wohnwertmindernden Merkmale "Geschirrspüler in der Küche nicht stellbar oder anschließbar" und "Waschmaschine weder in Bad noch Küche stellbar oder nicht anschließbar" sind nicht schon dann als erfüllt anzusehen, wenn lediglich Kupplungen an den vorhandenen Leitungen fehlen, die ohne besonderen baulichen Aufwand installiert werden können.
2. Es steht dem Vermieter auch im Anschluss an eine Modernisierungsmieterhöhung frei, einen verbleibenden Spielraum bis zur Höhe der ortsüblichen Miete im Zuge einer Mieterhöhung nach § 558 BGB auszuschöpfen.

IBRRS 2019, 3878

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2019 - 2-13 S 103/18
Ein Wohnungseigentümer hat im Regelfall kein Betretungsrecht für Freiflächen, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, um „gefangene“ Gemeinschaftsflächen nutzen zu können.*)

IBRRS 2019, 3879

LG Memmingen, Beschluss vom 18.11.2019 - 2 HK OH 407/17
Keine Kürzung der Sachverständigenvergütung gem. § 8a Abs. 4 JVEG in der Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.10.2016 (BGBl. I S. 222), wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabs davon auszugehen ist, dass auch bei pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre.*)

IBRRS 2019, 3880

OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2019 - 4 W 769/19
1. Die Mitteilung einer vorläufigen Rechtsansicht kann die Befangenheit eines Richters nicht begründen.*)
2. Eine unzulässige Vorfestlegung zu Lasten einer Partei liegt auch nicht in der Anfrage, ob nach § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren vorgegangen werden kann.*)

Online seit 28. November
IBRRS 2019, 3660
OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2017 - 10 U 818/15
1. Der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, dass der schriftliche Architektenvertrag nicht "bei Auftragserteilung" geschlossen wurde, wenn er den Architekten einerseits - unter Androhung haftungsrechtlicher Konsequenzen - zur Fortsetzung der Planungsarbeiten angehalten hat, andererseits aber die Unterzeichnung des Vertrags ohne ersichtliche Gründe hinausgezögert hat.
2. Die Festlegung einer bestimmten Honorarzone ist nicht bindend. Dem Architekten steht es offen darzulegen und nachzuweisen, dass die im Vertrag vorgesehene Honorarzone nicht den Anforderungen an die Planung entspricht.
3. Auf eine vertragsgemäße Erbringung der Leistung kommt es für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten nicht an, wenn der Bauherr wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten geltend macht.
