Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Versicherungsrecht
Online seit heute
IBRRS 2026, 0949
Wohnraummiete
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.03.2026 - 9 U 8/26
1. Nach einem leichten Sturz mit einem E-Bike besteht keine Pflicht, den Lithium-Ionen-Akku fachmännisch auf etwaige Brandgefahren untersuchen zu lassen, wenn dieser äußerlich unbeschädigt und das Fahrrad fahrtüchtig ist.*)
2. Den Eigentümer trifft in solchen Fällen kein Verschulden, wenn der Akku des an die Hauswand angelehnten E-Bikes zwei Monate später in Brand gerät und der Brand auf das angrenzende Wohngebäude übergreift.*)
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IBRRS 2026, 0956
Versicherungsrecht
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.05.2025 - 5 U 57/24
1. Die im Versicherungsschein getroffene "Vereinbarung zur Gebäudeversicherung", wonach Versicherungsschutz "unter der Voraussetzung besteht", dass u.a. das Anwesen regelmäßig kontrolliert wird, unberechtigten Personen der Zugang verwehrt bleibt und anlässlich der Kontrollen festgestellte Beschädigungen an Türen und Fenstern unverzüglich beseitigt werden, enthält keine objektive Risikobegrenzung, sondern an den Versicherungsnehmer gerichtete Sicherheitsvorschriften, deren schuldhafte Missachtung zu Rechtsnachteilen führen kann.*)
2. Wurde das dergestalt versicherte Anwesen trotz erfolgter Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vor dem Versicherungsfall (Brand) regelmäßig von Jugendlichen betreten, was vor Ort und im Internet bekannt war und dem Versicherungsnehmer bei genügender Kontrolle hätte bewusst sein können, kann eine grob fahrlässige Verletzung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften anzunehmen und die Versicherungsleistung um 50 v.H. zu kürzen sein.*)
3. Hat sich der Versicherer über längere Zeit seiner Leistungspflicht zu Unrecht entzogen, weil eine vollständige Deckungsablehnung ersichtlich nicht gerechtfertigt war, so kann ihm die Berufung auf den Ablauf der vertraglichen Wiederherstellungsfrist nach Treu und Glauben versagt sein und der Versicherungsnehmer berechtigterweise auf Feststellung klagen, dass der Versicherer zur Zahlung des gekürzten Neuwertanteils verpflichtet ist, wenn die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für das Entstehen dieses Anspruchs innerhalb einer gerichtlich festzusetzenden Frist hergestellt werden.*)
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Online seit 20. April
IBRRS 2026, 0913
Versicherungsrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2025 - 20 U 75/25
Zu dem von dem Versicherungsnehmer zu fordernden Beweisantritt bei geltend gemachte Überschwemmung; Vortrag hier unzureichend.*)
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Online seit 15. April
IBRRS 2026, 0912
Versicherungsrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2025 - 20 U 88/25
1. Zur Beweiswürdigung bei der Frage einer Beschädigung eines Daches durch Hagelschlag (Nachweis hier verneint).*)
2. Besteht Versicherungsschutz für Schäden "durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes", muss der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens sein; dies ist nicht der Fall, wenn der Sturm Feuchtigkeit in bereits vorhandene Öffnungen hineindrückt.*)
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Online seit 9. April
IBRRS 2026, 0765
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 19.01.2026 - 25 U 1959/24
1. Die - von Amts wegen zu berücksichtigende - Interventionswirkung erstreckt sich nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse ("tragende Feststellungen").
2. Der Richter des Hauptprozesses ist an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das erste Urteil beruht, gebunden. Er darf neue Behauptungen und Beweismittel, die zu einer anderen Beurteilung führen sollen (und bereits im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können), nicht berücksichtigen. Die Bindung erstreckt sich auf alle die Vorentscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen.
3. Die Interventionswirkung ist zu unterscheiden von der aus dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers abgeleiteten Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit.
4. Da die Interventionswirkung auch nicht streitgegenständliche Vorfragen umfasst, ist unerheblich, dass ein geltend gemachter Deckungsanspruch nicht Streitgegenstand im Haftpflichtprozess (Vorprozess) war.
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