Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Versicherungsrecht
Online seit 29. März
IBRRS 2023, 0922
OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2022 - 4 U 492/22
1. Knüpfen die Versicherungsbedingungen in einer Betriebshaftpflichtversicherung den Versicherungsfall an den Eintritt eines Schadensereignisses, „als dessen Folge die Schädigung eines Dritten unmittelbar entstanden ist", ist das im Zeitpunkt der Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs geltende intertemporale Recht anzuwenden, wenn unklar ist, wann dieses Ereignis (hier: Feuchteschäden in einer Tiefgarage) genau eingetreten ist.*)
2. Wird dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gegen einen Dritten der Streit verkündet, bemisst es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob hierin bereits die ernsthafte Geltendmachung eines Anspruchs liegt, die den Lauf der Verjährungsfrist auslöst (hier: bejaht).*)

Online seit 27. März
IBRRS 2023, 0886
LG Berlin, Urteil vom 17.01.2023 - 22 O 37/21
Zum Beweis einer Zahlung (einer Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer) ist die Einreichung eines Kontoauszugs erforderlich und der bloße Zeugenbeweis untauglich - jedenfalls dann, wenn die Zahlung durch Überweisung von einem Konto erfolgt ist und ein Kontoauszug problemlos von der kontoführenden Bank erhältlich ist.*)

Online seit 22. März
IBRRS 2023, 0850
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.2023 - 5 U 30/22
1. Zur Berechnung der Entschädigung eines sturmbedingt beschädigten Gartentores in der Wohngebäudeversicherung.*)
2. Erweist sich die vom Versicherungsnehmer beabsichtigte Reparatur der nur teilweise beschädigten Sache als unwirtschaftlich, weil sich die Neuherstellung einer gleichwertigen Sache kostengünstiger realisieren lässt, so entsprechen die dadurch bedingten Aufwendungen wirtschaftlich gesehen dem "Neuwert" der Sache, der bedingungsgemäß die Obergrenze der Entschädigung bei einer Beschädigung versicherter Sachen bildet, insoweit wegen der nicht beschädigten Teile der neu herzustellenden Sache aber auch keinen zusätzlichen Kürzungen unterliegt.*)

Online seit 15. März
IBRRS 2023, 0763
BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21
Die Ausübung des Widerspruchsrechts gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. (hier: Fassung vom 13. Juli 2001) verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (hier: Schriftform statt Textform).*)
