Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
Online seit heute
IBRRS 2024, 0831OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2024 - 7 B 1423/23
Eine Nutzungsuntersagung kann auch dann erlassen werden, wenn die formell illegale Nutzung unmittelbar bei Bekanntwerden der Genehmigungslage eingestellt wurde. Bei einer formell illegalen Nutzung ist eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht.
VolltextOnline seit gestern
IBRRS 2024, 0830OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2024 - 7 B 1006/23
Deckt eine Baugenehmigung zum Betrieb eines Biergartenbetriebs lediglich den Einsatz einer Beschallungsanlage für Musik als Hintergrundunterhaltung ab, bedarf es für einen Biergartenbetrieb mit musikalischen Einzelveranstaltungen einer gesonderten Baugenehmigung bzw. einer - solche Sachverhalte erfassenden - Änderung der Baugenehmigung.
VolltextOnline seit 15. März
IBRRS 2024, 0819VGH Bayern, Beschluss vom 12.02.2024 - 1 CS 23.1957
1. Die ausnahmsweise Zulassung von Wohnungen für Betriebsleiter- und inhaber ist nur zulässig, wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet ist und in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist.
2. Auch für Betriebsleiter und -inhaber muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein. Das ist nicht der Fall, wenn auf dem Betriebsgrundstück bereits geeignete Wohnungen vorhanden sind, die von dem Betriebsleiter oder -inhaber genutzt werden können.
VolltextOnline seit 14. März
IBRRS 2024, 0809OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2023 - 1 LC 11/21
1. Dass ein Vorhaben aufgrund seiner vergleichsweise geringen Größe nicht allzu weit ausstrahlt, ändert nichts daran, dass das Baugrundstück von weiter entfernten Nutzungen mit intensiveren städtebaulichen Auswirkungen mitgeprägt wird und diese den Umgebungsrahmen bestimmen.*)
2. Die Eigenart der näheren Umgebung kann einem Kerngebiet auch dann entsprechen, wenn diese der Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO entspricht und in untergeordnetem Umfang auch dem Wohnen dient.*)
VolltextOnline seit 13. März
IBRRS 2024, 0804VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2024 - 9 CS 23.2245
1. Der nicht tatsächlich ausgeübte, lediglich fiktive Erbenbesitz begründet mangels tatsächlicher Beziehung zu einer Sache keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft (so auch OVG Sachsen-Anhalt, IBR 2023, 645).
2. Ein mit Sachherrschaft verbundener Besitz des Erben entsteht erst durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.
3. Die Erteilung eines Erbscheins beeinflusst die materielle Erbenstellung nicht. Hat der Erbe tatsächlichen Zugriff auf das (baufällige) Gebäude und fehlt es lediglich am Nachweis der Erbenstellung, können Sicherungsmaßnahmen gleichwohl durch die Erben erfolgen.
VolltextOnline seit 12. März
IBRRS 2024, 0770OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2024 - 1 KN 82/20
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die formelle Baurechtswidrigkeit einer tatsächlich ausgeübten Nutzung die Abwägungserheblichkeit der aus dieser folgenden Interessen nicht entfallen lässt, sofern die Nutzung nicht auch materiell baurechtswidrig ist, also jederzeit eine formelle Legalisierung möglich ist.*)
2. Möchte die Gemeinde einem rechtmäßig bestehenden Betrieb im Außenbereich die Erweiterung ermöglichen, so kann auch die Ausweisung einer gewerblich nutzbaren Fläche an einem Standort gerechtfertigt sein, für den unter Ausblendung des konkreten Planungsanlasses keinerlei städtebauliche Gründe sprechen.*)
3. Ist der Ausgangsbetrieb hingegen nicht baugenehmigt und auf der Grundlage bisher geltenden Planungsrechts auch nicht genehmigungsfähig oder stellt sich das Vorhaben nicht lediglich als Betriebserweiterung, sondern als grundlegender Umbau des genehmigten Bestandsbetriebs dar, so greift diese Erwägung nicht; die Planung ist wie eine Erstansiedlung zu behandeln.*)
VolltextOnline seit 11. März
IBRRS 2024, 0761OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2024 - 2 M 148/23
1. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine abweichende Bauweise i. S. des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten Rahmens und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme – i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.*)
2. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen erdrückender Wirkung oder Verschattung des Nachbargrundstücks durch ein Vorhaben (hier verneint).*)
VolltextIBRRS 2024, 0769
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2024 - 1 OA 67/23
Verweist eine Baugenehmigung zur Frage der Standsicherheit auf ein noch vorzulegendes Privatgutachten des Bauherrn, kommt die Erstattung der Kosten für ein weiteres Privatgutachten in Betracht, das der Nachbar im Rahmen einer Drittanfechtung der Baugenehmigung zur Überprüfung des ersten Gutachtens einholt.*)
VolltextOnline seit 8. März
IBRRS 2024, 0754BVerwG, Beschluss vom 31.01.2024 - 4 BN 20.23
1. Die Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Eine planerhaltende Auslegung dieser Festsetzung scheidet aus.
2. Die Frage nach der Wirksamkeit weiterer Bestimmungen des Bebauungsplans beantwortet sich nach den zum Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Plans entwickelten Maßstäben.
3. Hat die Gemeinde die unwirksame nummerische Beschränkung mit einer Verkaufsflächenbegrenzung verknüpft und besteht das als Sondergebiet ausgewiesene Areal nur aus einem vorhabengeeigneten Grundstück, kann die Festsetzung als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzung aufrechterhalten werden, sofern die verbleibende Regelung zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung geeignet ist und zudem davon auszugehen ist, dass die Gemeinde die so verbleibende Festsetzung auch ohne die unwirksame zahlenmäßige Beschränkung erlassen hätte.
VolltextOnline seit 7. März
IBRRS 2024, 0755OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2023 - 1 KN 63/20
1. Zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Integrationsgebots (Plansatz Nr. 2.3 (05) Satz 1 LROP 2017) sind die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Zentrums - Innenstadt/Ortskern oder Nebenzentrum - entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente. Welche Sortimente in der jeweiligen Gemeinde zentrenrelevant sind, lässt sich weder landesweit abschließend noch dauerhaft bestimmen; es kommt vielmehr auf die konkrete örtliche Situation - etwa die Größe der Gemeinde, das in den Zentren verfügbare Flächenangebot, die sortimentsbezogenen Ansprüche an eine marktgängige Struktur, das Vorhandensein von Betrieben mit dem zu beurteilenden Sortiment in den Zentren und die Möglichkeiten einer Neuansiedlung - an.*)
2. Aufgabe der planenden Gemeinde ist es, die Anforderungen des Integrationsgebotes durch Festsetzung der zentrenrelevanten Sortimente im Rahmen der Bauleitplanung und gegebenenfalls im Vorgriff darauf in einem Einzelhandelskonzept gemeindebezogen zu konkretisieren. Dabei muss sie sich von dem in der amtlichen Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (05) Sätze 1 und 2 LROP 2017 enthaltenen Regelkatalog leiten lassen. Abweichungen von den im Katalog gelisteten Sortimenten sind nur dann zulässig, wenn sie unter Benennung örtlicher Besonderheiten und ohne Widerspruch zu den Zielsetzungen des Integrationsgebotes nachvollziehbar begründet werden. Ein Widerspruch zu den Zielsetzungen des Integrationsgebots liegt jedenfalls dann vor, wenn die planende Gemeinde eine Abweichung mit einer Schädigung ihrer zentralen Versorgungsbereiche (auch) aufgrund eigener Planungen begründet.*)
3. ...
VolltextOnline seit 6. März
IBRRS 2024, 0748OVG Saarland, Beschluss vom 31.01.2024 - 2 A 177/22
1. In einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 BauNVO) darf die Tierhaltung lediglich ein Annex zur Hauptnutzung - hier der Wohnnutzung - sein.*)
2. Die legale Hundehaltung in allgemeinen Wohngebieten finden ihre Grenze dort, wo die Schwelle der „Wohnakzessorietät“ überschritten wird.*)
3. Die Hundehaltung im Wohnhaus richtet sich nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; maßgebend ist, ob es sich noch um eine gebietsverträgliche Nutzung handelt (hier: verneint für den Fall der Haltung von mehr als drei großen Hunden).*)
VolltextOnline seit 5. März
IBRRS 2024, 0739OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2024 - 1 KN 191/21
1. Ob eine Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt ist, ist auch anhand der städtebaulichen Zielsetzungen der Ermächtigungsgrundlage zu beurteilen.*)
2. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erlaubt es, bei der Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Gebäudetypen, die im öffentlichen Baurecht anerkannt sind (Einzelhaus, Doppelhaus, Hausgruppe), zu unterscheiden. Das gilt jedenfalls bei der Festsetzung einer absoluten Höchstzahl.*)
VolltextOnline seit 4. März
IBRRS 2024, 0728OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.10.2023 - 1 KN 16/21
Lärm von Grundschulkindern, die auf einem Pausenhof spielen, ebenso wie Lärm vom Schulgebäude einer Grundschule selbst ist regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen.*)
VolltextOnline seit 1. März
IBRRS 2024, 0724OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2024 - 1 ME 139/23
Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es bis zur Grenze des Schikaneverbots nicht, unter mehreren in Betracht kommenden Grundstücksnutzungen die nachbarverträglichste auszuwählen.*)
VolltextOnline seit 29. Februar
IBRRS 2024, 0708OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2024 - 10 A 875/21
1. Sowohl ebenerdige Terrassen als auch Hochterrassen bilden mit dem Gebäude, an das sie angrenzen, eine bauliche Einheit.*)
2. Der Eigentümer bzw. Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt.*)
3. Der Begriff der Außenwand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO-NW ist nicht auf Gebäude beschränkt.*)
VolltextOnline seit 28. Februar
IBRRS 2024, 0701VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2024 - 2 CE 24.32
1. Die Doppelhaus-Festsetzung bzw. die Ausführung als Doppelhaus in der offenen Bauweise kann nachbarschützend sein mit der Folge, dass eine einseitige Aufhebung des Doppelhauses zu einer Verletzung drittschützender Normen führen kann.
2. Zum Begriff des Doppelhauses i. S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.
VolltextOnline seit 27. Februar
IBRRS 2024, 0697OVG Sachsen, Beschluss vom 09.10.2023 - 1 B 153/23
1. Die zuständige (Bau-)Behörde kann auch dann gegen schädliche Umwelteinwirkungen, die von einer Baumaßnahme ausgehen, vorgehen, wenn keine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht.
2. Eine Reduzierung des Ermessens bei Geräuschemissionen kommt erst dann in Betracht, wenn diese dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können.
3. Die in Nr. 3.1.1 AVV Baulärm festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten für den Regelfall Bindungswirkung.
VolltextOnline seit 26. Februar
IBRRS 2024, 0682VGH Bayern, Beschluss vom 24.01.2024 - 9 ZB 22.2015
1. Ein Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn es als unselbständiger Teil des Gesamtgebäudes wegen der Anrechnung auf die Geschossfläche die Geschoßflächenzahl überschreitet oder bei Qualifizierung als Nebenanlage der Eigenart des Baugebiets hinsichtlich des Umfangs der Bebauung, insbesondere der Geschossigkeit, widerspricht.
2. Eine auf einem Staffelgeschoss in Erweiterung des Gebäudes bzw. der Wohnnutzung belegene Sauna ist keine selbständige Nebenanlage. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie verrückt werden kann.
VolltextOnline seit 23. Februar
IBRRS 2024, 0674BVerwG, Beschluss vom 08.01.2024 - 4 BN 15.23
Lässt die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans, der eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen soll, nicht erkennen, dass diese Wirkung den gesamten Außenbereich der Gemeinde betrifft (und erreicht sie deshalb nicht den Hinweiszweck nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), wird die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht ausgelöst.*)
VolltextIBRRS 2024, 0680
VG München, Beschluss vom 20.06.2023 - 8 S 23.1308
1. Die Umwandlung deines Wohnhauses in eine Arbeiterunterkunft stellt eine nicht genehmigte Zweckentfremdung dar, da sie nicht als Wohnnutzung zu qualifizieren ist.
2. Wohnzwecken dient ein Gebäude/eine Wohnung dann nicht mehr, wenn es/sie aufgrund seiner/ihrer spartanischen Ausstattung lediglich als Schlafstätte dient und auch einfache Wohnbedürfnisse nicht befriedigt.
3. Eine Heimstatt im Alltag liegt daher nicht vor, wenn der Nutzer der Räumlichkeiten über eine weitere "Hauptwohnung" als Heimstatt im Alltag verfügt und sich in der streitgegenständlichen "Wohnung" nur übergangsweise, z. B. als Bauarbeiter für die Abwicklung eines Bauprojekts, aufhält.
4. Als Hauptmieter kann der Mieter die zweckfremde Nutzung durch Kündigung des Untermietvertrags unmittelbar beenden, so dass er als Handlungsstörer zu qualifizieren ist.
VolltextOnline seit 22. Februar
IBRRS 2024, 0663OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.02.2024 - 1 LA 88/23
1. Zu den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO an eine verdichtete Wohnbebauung in Wohngebieten und den Anforderungen der offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).*)
2. Auch bei Bestimmung der Eigenart des Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kommt dem aus den Planfestsetzungen ersichtlichen Willen des Plangebers Vorrang vor den tatsächlichen Verhältnissen zu (Anknüpfung an Senatsbeschluss vom 24.02.2022 - 1 ME 186/21 -, IBRRS 2022, 0661).*)
3. § 7 NBauO ist nicht nachbarschützend.*)
VolltextOnline seit 21. Februar
IBRRS 2024, 0637OVG Bremen, Beschluss vom 11.04.2023 - 1 B 295/22
1. Für den Erfolg der Beschwerde ist maßgeblich, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist. Das Beschwerdegericht ist deshalb in seiner Prüfung nicht auf solche Tatsachen beschränkt, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorgelegen haben und auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind. Es hat in seine Prüfung nicht nur nachträglich eingetretene und vorgetragene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage einzubeziehen, sondern vielmehr auch solche Tatsachen, die im erstinstanzlichen Eilverfahren zwar bereits vorgelegen haben, aber gleichwohl - ob verschuldet oder unverschuldet - nicht vorgetragen worden sind.*)
2. Ein plangebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht. Ein gebietsübergreifender Nachbarschutz kann sich aber aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme ergeben.*)
VolltextOnline seit 20. Februar
IBRRS 2024, 0629VGH Bayern, Beschluss vom 29.01.2024 - 1 ZB 22.2090
1. Die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift und insbesondere des Abstandsflächenrechts allein genügt nicht, damit sich das der Bauaufsichtsbehörde zustehende Ermessen auf bauaufsichtliches Einschreiten auf Null reduziert.
2. Eine Ermessensreduzierung ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die von der rechtswidrigen Anlage ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt.
3. Ein Rechtsanspruch besteht insbesondere, wenn eine unmittelbar, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind.
4. Das Entschließungsermessen ist nicht bereits dann auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, wenn es sich nicht nur um geringfügige Beeinträchtigungen handelt.
VolltextOnline seit 19. Februar
IBRRS 2024, 0610BVerwG, Beschluss vom 09.11.2023 - 4 C 2.22
Im Anwendungsbereich von § 28 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde nicht befugt, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Verwaltungsakt auch einen (Teil-)Kaufpreis festzusetzen.*)
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