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Online seit 11. März

IBRRS 2024, 0761
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann fügt sich ein Vorhaben in eine uneinheitliche Umgebung ein?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2024 - 2 M 148/23

1. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine abweichende Bauweise i. S. des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten Rahmens und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme – i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.*)

2. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen erdrückender Wirkung oder Verschattung des Nachbargrundstücks durch ein Vorhaben (hier verneint).*)

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IBRRS 2024, 0774
WohnraummieteWohnraummiete
Anforderungen an Nebenkostenabrechnung und deren Rüge

LG Bochum, Urteil vom 26.05.2023 - 9 S 123/22

1. Werden in einer Nebenkostenabrechnung unter dem Punkt "Kosten der Straßenreinigung" die Kosten für die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Grundstücksflächen angesetzt, so ist dies bereits formell unwirksam, da dies nicht den Kosten der Straßenreinigung nach § 2 Satz 1 Nr. 8 BetrKV entspricht.

2. Auch die Abrechnung der Hausreinigung unter der Position "Hausmeister" ist formell nicht ordnungsgemäß.

3. Der Mieter muss mitteilen, dass aus seiner Sicht die Höhe der Gesamtbetriebskosten einzelner, konkret bezeichneter Positionen oder der Umlagemaßstab unzutreffend ist. Unzureichend ist es daher, wenn der Mieter pauschale Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt oder pauschale Rügen gegen einzelne Kostenpositionen erhebt.

4. Aus der Angabe der nach dem Mietvertrag aus Mietersicht allein umlagefähigen Positionen ergibt sich eindeutig, dass alle weiteren Positionen als nicht umlagefähig gerügt werden sollen. Zu verlangen, diese alle im Einzelnen aufzuführen, würde eine bloße Förmelei darstellen.

5. Unter die Position "Kosten für Wasserverbrauch" können nicht die Kosten des Niederschlagswassers eingestellt werden.

6. Die Kosten für Gartenpflege und Winterdienst stellen eine andere Kostenposition dar als die Kosten für die Reinigung gemeinschaftlich benutzter Grundstücksflächen.

7. Da Gegenstand einer Minderung die gesamte Miete, also auch der vom Mieter geschuldete Abgeltungsbetrag für die Betriebskosten ist, ist eine Minderung bei der Abrechnung der Betriebskosten zu berücksichtigen.

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IBRRS 2024, 0773
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
2021 ist nicht gleich 2021!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 03.11.2023 - 980b C 31/22 WEG

1. Die Vollziehung eines Beschlusses lässt das Rechtsschutzbedürfnis eines anfechtenden Wohnungseigentümers grundsätzlich nicht entfallen.

2. Der Beginn einer Eigentümerversammlung um 17:00 Uhr an Werktagen ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig ein 14 km entfernter Versammlungsort.

3. Ein Ermessensfehler bei der Festsetzung von Ort und Zeitpunkt einer Versammlung führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit der daraufhin gefassten Beschlüsse, wobei sich ein entsprechender Fehler auf das Beschlussergebnis - im Sinne einer (tatsächlich zu Gunsten des Anfechtenden vermuteten) Kausalität - ausgewirkt haben muss.

4. Die Entlastung der Verwaltung und des Beirates für 2021 ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Jahresabrechnung 2021 fehlerhaft ist. Denn diese wird erst 2022 erstellt, steht also einer Entlastung für 2021 nicht entgegen.

5. Vor der Beauftragung des Austausches von Fenstern in einem Staffelgeschoss durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft müssen von dieser mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden.

6. Sofern die Verwaltung mit zumutbarem Aufwand - und rechtzeitig vor der Versammlung - alles Erforderliche getan hat, also eine ausreichende Anzahl von Fachunternehmen kontaktiert und um Abgabe von Angeboten gebeten hat, treffen sie keine weiteren rechtlichen Pflichten zur Vorbereitung der Beschlussfassung. Es bedarf also in diesem Fall keiner drei Vergleichsangebote.




IBRRS 2024, 0777
SteuerrechtSteuerrecht
Grundsteuer-Reform: Bundesmodell eventuell verfassungswidrig

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2023 - 4 V 1429/23

1. Der Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide auf den 01.01.2022 wird umfassend durch die Finanzgerichten gewährt. Der Finanzrechtsweg ist dabei für alle maßgeblichen Rechtsfragen, auch bezüglich der Einwände gegen die bewertungsrelevanten Bodenrichtwerte eröffnet, ohne dass es insofern einer Klage zu den Verwaltungsgerichten bedürfte.*)

2. Die Bewertungsregeln der §§ 218 ff. BewG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Steuerpflichtige einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundstückswert nachweisen können.*)

3. Für den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts ist kein zwingendes Wertgutachten erforderlich.*)

4. Es bestehen bereits deshalb ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse, weil es nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung möglich ist, dass der Vorsitzende des Gutachterausschusses durch die Auswahl der Mitglieder nach Anzahl und konkreter Besetzung Einfluss nehmen kann.*)

5. Es bestehen für die rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit auch bezüglich des für die Bodenrichtwertermittlung zwingend im Gutachterausschuss mitwirkenden Bediensteten der Finanzverwaltung, weil die Finanzverwaltung dessen Tätigkeit im Bereich der Grundstücksbewertung jederzeit beenden und damit sein automatisches Ausscheiden aus dem Gutachterausschuss bewirken kann.*)

6. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse erhebliche Datenlücken bestehen könnten. Daher sind erhebliche Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte zu befürchten.*)

7. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG zu einer aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen.*)

8. Aus den Regelungen des GrStG sowie der §§ 218 ff. BewG ist der Belastungsgrund der Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz nicht eindeutig erkennbar.*)

9. Die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 243 ff. BewG und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke führt zu gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung.

10. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 243 ff. BewG mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte besteht. Den Gutachterausschüssen stehen nur unzureichende rechtliche Instrumente zur effektiven Sachverhaltsermittlung sowie zur Überprüfung der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung, die für die Ermittlung der Bodenrichtwerte aber erforderlich wären.*)

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IBRRS 2024, 0767
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Antrag auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahren (un-)zulässig?

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.08.2023 - 12 W 50/23

Zu den Anforderungen an die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens.*)

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IBRRS 2024, 0769
ProzessualesProzessuales
Sind die Kosten eines "Gegengutachtens" erstattungsfähig?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2024 - 1 OA 67/23

Verweist eine Baugenehmigung zur Frage der Standsicherheit auf ein noch vorzulegendes Privatgutachten des Bauherrn, kommt die Erstattung der Kosten für ein weiteres Privatgutachten in Betracht, das der Nachbar im Rahmen einer Drittanfechtung der Baugenehmigung zur Überprüfung des ersten Gutachtens einholt.*)

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Online seit 8. März

IBRRS 2024, 0766
Mit Beitrag
WerklieferungWerklieferung
In Werklieferungsverträge kann die VOB/B nicht "als Ganzes" einbezogen werden!

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2024 - 2 U 115/23

1. Die pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern ist möglich. Das Anwendungsprivileg des § 310 Abs. 1 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.*)

2. Auf die Unwirksamkeit nach § 305c BGB oder einzelner Regelungen der VOB/B nach § 307 BGB in einem Werklieferungsvertrag kann sich der Verwender der VOB/B nicht berufen, sondern allein sein Vertragspartner.*)

3. Ist der Leistungsschuldner des Werklieferungsvertrags Verwender der VOB/B, setzt die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs die Abnahme seiner Leistungen voraus. Die §§ 377, 381 HGB wegen § 307 BGB sind nicht anwendbar. Auf § 650f BGB kann er nicht zurückgreifen.*)

4. Dem Geldschuldner des Werklieferungsvertrags stehen nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte aus § 13 VOB/B zu, deren Verjährung erst mit der Abnahme beginnt.*)

6. Soweit eine Kündigung gem. § 650f Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 2. Alt. BGB wegen einer nicht geleisteten Sicherheit durchgreift, wird der Werklohnanspruch des Unternehmers jedenfalls dann ohne Abnahme fällig, wenn im Zeitpunkt der Kündigung alle Leistungen erbracht sind und Anlass der Kündigung allein der auch die Abnahme verhindernde Streit über deren Mangelhaftigkeit ist.*)

6. Die Kündigungsvergütung gem. § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB bemisst sich an der vereinbarten Vergütung abzüglich infolge der Vertragsaufhebung ersparter Aufwendungen. Deswegen sind von der vereinbarten Vergütung die Aufwendungen abzuziehen, welche sich der Kläger infolge der durch die Kündigung entfallenen Mängelbeseitigung erspart hat.*)

7. Ein unzulässiges Teil-Urteil liegt auch vor, wenn über einen von mehreren prozessualen Ansprüchen entschieden wird, die durch eine Hilfsaufrechnung in unauflösbarer Weise miteinander verknüpft sind.*)

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IBRRS 2024, 0762
VergabeVergabe
Keine Stillhaltefrist zwischen Rüge und Nachprüfungsantrag!

VK Thüringen, Beschluss vom 02.06.2023 - 4003-407-2022-E-008-SLF

1. Die Wertung der Angebote hat anhand der mit der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtungsregeln bzw. Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmethoden zu erfolgen.

2. Bei der Bewertung von Einzelpositionen bzw. der Vergabe von Punkten/Noten besitzt der Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum. Das bedeutet, dass die Bewertungen letztlich nicht einer absoluten Richtigkeitskontrolle zugänglich sind. Die Wertungsentscheidungen müssen jedoch willkürfrei in Anwendung der mitgeteilten Zuschlags- und Unterkriterien getroffen werden.

3. Ein Bieter ist nicht dazu verpflichtet, nach erhobener Rüge eine Stillhaltefrist bis zur Einreichung des Nachprüfungsantrags einzuhalten. Das gilt auch in den Fällen, in denen noch kein unmittelbarer Zuschlag droht und der Auftraggeber noch Zeit hat, sich mit der Rüge auseinander zu setzen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen.

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IBRRS 2024, 0754
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in sonstigem Sondergebiet!

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2024 - 4 BN 20.23

1. Die Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Eine planerhaltende Auslegung dieser Festsetzung scheidet aus.

2. Die Frage nach der Wirksamkeit weiterer Bestimmungen des Bebauungsplans beantwortet sich nach den zum Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Plans entwickelten Maßstäben.

3. Hat die Gemeinde die unwirksame nummerische Beschränkung mit einer Verkaufsflächenbegrenzung verknüpft und besteht das als Sondergebiet ausgewiesene Areal nur aus einem vorhabengeeigneten Grundstück, kann die Festsetzung als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzung aufrechterhalten werden, sofern die verbleibende Regelung zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung geeignet ist und zudem davon auszugehen ist, dass die Gemeinde die so verbleibende Festsetzung auch ohne die unwirksame zahlenmäßige Beschränkung erlassen hätte.

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IBRRS 2024, 0776
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Büros statt Einzelhandelsflächen: Kündigungsrecht eines Ladenmieters?

KG, Urteil vom 22.05.2023 - 8 U 47/22

Zur Frage, ob der Mieter von Ladenräumen im Erdgeschoss eines Einkaufszentrums ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1 BGB oder § 313 Abs. 2 Satz 3 BGB hat, wenn der Vermieter abweichend von der ursprünglichen Konzeption ca. 80% der Einzelhandelsflächen im Obergeschoss in Büros umbaut.*)

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IBRRS 2024, 0751
ImmobilienImmobilien
Darlehens- und Grundpfandgläubiger nicht identisch: Keine verbotene Verfallabrede!

OLG Hamburg, Urteil vom 11.01.2024 - 15 U 28/23

1. Es liegt keine gem. §§ 1149, 1192 BGB verbotene Verfallabrede vor, wenn der Darlehensgläubiger, zu dessen Absicherung ein Verkaufsangebot in Bezug auf die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie abgebeben wird, nicht mit dem Grundpfandgläubiger, der das Darlehen refinanziert, identisch ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01, IBRRS 2003, 0061 = IMRRS 2003, 0019). Das gilt auch im Fall einer personalen Verflechtung dergestalt, dass die Abgabe des Kaufangebots gegenüber dem Darlehensgläubiger einerseits und die Bestellung des Grundpfandrechts zu Gunsten der das Darlehen refinanzierenden GmbH andererseits erfolgt, deren Prokurist bzw. Geschäftsführer der Darlehensgläubiger ist. Eine solche Gestaltung stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der §§ 1149, 1192 BGB dar.*)

2. Beruft sich der Darlehensnehmer (hier: mit Blick auf ein Verbraucherwiderrufsrecht) darauf, dass der Darlehensgeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sei, ist er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Wenn der Darlehensgeber eine natürliche Person und der objektive Zweck des Darlehens kein unternehmerischer ist, ist grundsätzlich von der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers auszugehen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Darlehensnehmer darlegt und ggf. beweist, dass die ihm bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person das Darlehen in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewährt hat. Bei verbleibenden Zweifeln ist zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2021, 2281, sowie BGH, IBR 2009, 1382 - nur online).*)

3. Bei Beantwortung der Frage, ob die im Rahmen eines zweiseitigen notariellen Vertrags erteilte Durchführungsvollmacht zu Gunsten eines Notariatsmitarbeiters einseitig widerrufen werden kann (hier verneint), ist zu berücksichtigen, dass die Durchführungsvollmacht auch im Interesse der anderen Vertragspartei erteilt worden ist. Das der Vollmachtserteilung zu Grunde liegende Kausalverhältnis ist nicht nur der dem Notariatsmitarbeiter erteilte Auftrag, sondern in erster Linie der zweiseitige notarielle Vertrag.*)

4. Der Besitz an einem vermieteten Objekt ist kein Recht und keine Pflicht i.S.v. § 566 Abs. 1 BGB, so dass er nicht ipso iure vom alten auf den neuen Eigentümer übergeht.*)

5. Mitbesitzer sind zur Herausgabe gem. § 985 BGB nicht als Gesamtschuldner verpflichtet, denn jeder Mitbesitzer kann nur seinen Besitzanteil herausgeben und nicht auch den der anderen.*)

6. Soweit der Gegenstand einer Zwischenfeststellungswiderklage i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG wirtschaftlich über den Gegenstand der Klage hinausreicht, führt dies zur Addition der Streitwerte.*)

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IBRRS 2024, 0772
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ohne Ersatzwohnraumangebot keine Abrissgenehmigung

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2023 - 5 B 29.19

1. Die Schaffung von zweckentfremdungsrechtlich angemessenem Ersatzwohnraum setzt u. a. dessen hinreichende Verlässlichkeit voraus. Hinreichend verlässlich ist ein Ersatzwohnraum nur dann, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen wird. Ohne diesen zeitlichen Zusammenhang könnte der mit der Schaffung von Ersatzwohnraum verfolgte Zweck, den durch die Zweckentfremdung eintretenden konkreten Wohnraumverlust auszugleichen, nicht erreicht werden.

2. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG n.F. verlangt, dass für die Dauer der angespannten Wohnungsmarktlage auch für den Fall der Rechtsnachfolge sicherzustellen ist, dass der Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht.

3. Die zur Umsetzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 ZwVbG n.F. festgelegte Mietobergrenze in § 3 Abs. 4 ZwVbVO n.F. dürfte sich als nichtig erweisen.

4. Regelungen zum Mietpreisrecht für - wie hier - frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das "bürgerliche Recht" i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Da der Bundesgesetzgeber von seiner Zuständigkeit für das Mietpreisrecht mit den §§ 556 bis 561 BGB Gebrauch gemacht hat, fehlt es insoweit an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.

5. Es spricht viel dafür, auch ohne die Konkretisierung in § 3 Abs. 4 ZwVbVO n.F., von einer ausreichenden Anspruchsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 2 ZwVbG n.F. für die Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung auszugehen.

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IBRRS 2024, 0764
ProzessualesProzessuales
Mit einer Anhörungsrüge kann die Rechtskraft nicht überspielt werden!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2023 - 4 B 1367/23

Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Das Gebot des rechtlichen Gehörs vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt.

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Online seit 7. März

IBRRS 2024, 0549
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorstrafe wegen Bestechlichkeit steht Auftrag über Lph 7 und 8 entgegen!

KG, Beschluss vom 22.05.2023 - 7 U 4/23

1. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen besteht keine generelle Pflicht über die Vorstrafen einer Person zu informieren, die in die Vertragserfüllung einbezogen werden soll. Vorstrafen müssen nur dann offenbart werden, wenn sie berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass eine Seite bei Abschluss des Vertrags diesen entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber der Gegenseite durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.

2. Die Vorbestraftheit einer Person genügt unabhängig von dem konkreten Tatvorwurf für sich genommen nicht, um berechtigte und schwerwiegende Zweifel an ihrer Eignung zur Vertragserfüllung zu begründen. Die Vorstrafe muss deshalb einschlägig sein, das heißt, in der Vorstrafe muss ein Eignungsdefizit in einem Persönlichkeits- und Anforderungsbereich zum Ausdruck kommen, der auch für den in Rede stehenden Vertrag von Bedeutung ist.

3. Die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit ist einschlägig, wenn Vertragsgegenstand u. a. Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 nach der HOAI sind.

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IBRRS 2024, 0753
VergabeVergabe
Keine Toleranzen zugelassen: Jede Überschreitung führt zum Ausschluss!

VK Thüringen, Beschluss vom 07.02.2023 - 4003-398-2022-E-005-GTH

1. Beabsichtigt der Auftraggeber, das antragstellende Unternehmen auszuschließen, und hat er über den Ausschluss eines weiteren Unternehmens noch nicht entschieden, ist das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht des Auftraggebers mindestens in den Stand vor Prüfung und Wertung zurückzuversetzen.*)

2. Lassen die Vergabeunterlagen bei Umlaufzeiten keine Toleranzen zu, führt jede Überschreitung zum Ausschluss.*)

3. Allein die Teilnahme an einem Vergabeverfahren durch Abgabe eines Angebots ändert nichts an dem Nachweis der Verfügbarkeit, sodass ein Unternehmen sich auch in einem parallelen Verfahren auf die gleichen Mittel und Kapazitäten berufen kann.*)

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IBRRS 2024, 0755
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was sind zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Integrationsgebots?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2023 - 1 KN 63/20

1. Zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Integrationsgebots (Plansatz Nr. 2.3 (05) Satz 1 LROP 2017) sind die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Zentrums - Innenstadt/Ortskern oder Nebenzentrum - entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente. Welche Sortimente in der jeweiligen Gemeinde zentrenrelevant sind, lässt sich weder landesweit abschließend noch dauerhaft bestimmen; es kommt vielmehr auf die konkrete örtliche Situation - etwa die Größe der Gemeinde, das in den Zentren verfügbare Flächenangebot, die sortimentsbezogenen Ansprüche an eine marktgängige Struktur, das Vorhandensein von Betrieben mit dem zu beurteilenden Sortiment in den Zentren und die Möglichkeiten einer Neuansiedlung - an.*)

2. Aufgabe der planenden Gemeinde ist es, die Anforderungen des Integrationsgebotes durch Festsetzung der zentrenrelevanten Sortimente im Rahmen der Bauleitplanung und gegebenenfalls im Vorgriff darauf in einem Einzelhandelskonzept gemeindebezogen zu konkretisieren. Dabei muss sie sich von dem in der amtlichen Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (05) Sätze 1 und 2 LROP 2017 enthaltenen Regelkatalog leiten lassen. Abweichungen von den im Katalog gelisteten Sortimenten sind nur dann zulässig, wenn sie unter Benennung örtlicher Besonderheiten und ohne Widerspruch zu den Zielsetzungen des Integrationsgebotes nachvollziehbar begründet werden. Ein Widerspruch zu den Zielsetzungen des Integrationsgebots liegt jedenfalls dann vor, wenn die planende Gemeinde eine Abweichung mit einer Schädigung ihrer zentralen Versorgungsbereiche (auch) aufgrund eigener Planungen begründet.*)

3. ...

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IBRRS 2024, 0759
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Was in Berlin gilt, gilt auch in Hennigsdorf!

AG Oranienburg, Urteil vom 21.11.2023 - 21 C 213/22

Die Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels zur Spanneneinordnung kann auch im Rahmen des qualifizierten Hennigsdorfer Mietspiegels in entsprechender Anwendung als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO zur Orientierungshilfe innerhalb der im Mietspiegel vorgegebenen Spanne herangezogen werden.

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IBRRS 2024, 0758
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Stilllegung einer Müllabwurfanlage per Mehrheitsbeschluss!

AG Königstein, Urteil vom 21.12.2023 - 21 C 833/23 WEG

1. Ein Wohnungseigentümer kann seine Beschlussklage (Hauptsache) mit einer einstweiligen Verfügung flankieren und damit den gesetzlich in § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG normierten Mechanismus, wonach ein Beschluss gültig ist, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist, überwinden.

2. Durch den Beschluss, eine Müllabwurfanlage stillzulegen, wird nicht der Gebrauch der Müllschluckanlagen geregelt, denn eine Gebrauchsregelung muss eine Konkretisierung des Gebrauchs zum Inhalt haben. Ein Gebrauchsentzug ist keine Regelung des Gebrauchs.

3. Der Gebrauchsentzug ist dem Mehrheitsprinzip von vorneherein ebenso wenig zugänglich wie die Änderung einer Vereinbarung. Die Stilllegung einer Müllabwurfanlage bzw. eines Müllschluckers ist mithin einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.

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IBRRS 2024, 0760
ProzessualesProzessuales
Nicht veröffentlichte Divergenzentscheidung ist als Anlage beizufügen!

VGH Hessen, Beschluss vom 16.01.2024 - 2 A 360/23

Für eine ausreichende Darlegung einer Divergenzrüge besteht für den Rechtsmittelführer die Obliegenheit, die Entscheidung, von der das erstinstanzliche Urteil abgewichen sein soll, dem Zulassungsantrag als Anlage beizufügen, wenn diese Entscheidung nicht veröffentlicht wurde und die maßgebliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist.*)

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Online seit 6. März

IBRRS 2024, 0738
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Es gibt sie doch noch, die vorkalkulatorische Preisfortschreibung!

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2021 - 21 U 68/19

1. Gehen die Parteien eines VOB/B-Vertrags übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Einheitspreises bei Mengenänderungen im Wege der sog. vorkalkulatorischen Fortschreibung (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.

2. Im Fall der sog. vorkalkulatorischen Preisfortschreibung ist der Preis für die Mehrmengen nicht aus den Preisen herzuleiten, die der Auftragnehmer mit seinen Nachunternehmern tatsächlich vereinbart hat. Die Ermittlung des neuen Einheitspreises für die 110 Prozent übersteigende Menge ist vielmehr so vorzunehmen, wie wenn zur Zeit der Angebotsabgabe die erhöhte Ausführungsmenge bekannt gewesen und der Einheitspreis auf dieser Grundlage kalkuliert worden wäre.

3. Macht der Auftraggeber eine geänderte Vergütung geltend, muss er dies auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers tun. Ist sie ihm nicht bekannt, ist der Auftragnehmer aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, die Urkalkulation vorzulegen.

4. ...

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IBRRS 2024, 0746
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Offenkundiger Rechenfehler ist keine Änderung der Vergabeunterlagen!

VK Thüringen, Beschluss vom 10.05.2023 - 4002-812-2023-E-003-SM

1. Offenkundige Rechen- oder Schreibfehler, die schon ihrem Erklärungsinhalt nach keine inhaltlichen Änderungen der Vergabeunterlagen darstellen, sind keine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen.

2. Bei offenkundigen und marginalen Eintragungsfehler kann der öffentliche Auftraggeber, soweit das möglich ist, die notwendigen Berichtigungen selbst vornehmen.

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IBRRS 2024, 0748
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
In allgemeinem Wohngebiet dürfen max. drei große Hunde gehalten werden!

OVG Saarland, Beschluss vom 31.01.2024 - 2 A 177/22

1. In einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 BauNVO) darf die Tierhaltung lediglich ein Annex zur Hauptnutzung - hier der Wohnnutzung - sein.*)

2. Die legale Hundehaltung in allgemeinen Wohngebieten finden ihre Grenze dort, wo die Schwelle der „Wohnakzessorietät“ überschritten wird.*)

3. Die Hundehaltung im Wohnhaus richtet sich nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; maßgebend ist, ob es sich noch um eine gebietsverträgliche Nutzung handelt (hier: verneint für den Fall der Haltung von mehr als drei großen Hunden).*)

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IBRRS 2024, 0749
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Was beinhaltet die Auskunftspflicht des Vermieters?

LG Berlin II, Urteil vom 08.02.2024 - 67 S 177/23

1. Verlangt der Mieter gem. § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB Auskunft über die Voraussetzungen des § 556e Abs. 1 BGB, umfasst die Auskunftspflicht des Vermieters das Datum des Vertragsschlusses mit dem Vormieter, den vereinbarten Beginn und das tatsächliche Ende des Vormietverhältnisses sowie die Angabe sämtlicher im Vormietverhältnis vereinbarter oder einseitig geänderter Mieten (aufgegliedert nach Grundmiete und Nebenkostenvorauszahlungen), mit Ausnahme der Mieten, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.*)

2. § 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter weder zur Vorlage von Belegen noch zur Versicherung an Eides Statt.*)

3. Zur Durchbrechung des Grundsatzes des Vorrangs der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung.*)

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IBRRS 2024, 0757
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Mietkürzung wegen Hochwasserschäden und deren Instandsetzung?

AG Rheinbach, Urteil vom 23.08.2023 - 3 C 110/21

1. Aufgrund einer fehlenden Warmwasserversorgung kann der Mieter 20%, aufgrund des Lärms durch aufgestellte Trocknungsgeräte 10%, aufgrund der fehlenden Nutzbarkeit des Fahrstuhls 3% und des Kellers 20% - sowohl in Gestalt des Wäschekellers/Gemeinschaftskellers als auch in Gestalt des mietvertraglich zugewiesenen Kellerraums jeweils 10% - der Miete mindern.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht an der (geminderten) Miete kann nur dann ausgeübt werden, wenn der Vermieter sich pflichtwidrig weigert, seiner Verpflichtung zur Instandsetzung des Mietobjekts nachzukommen, nicht aber dann, wenn er alle Anstrengungen unternimmt, um die Schäden unverzüglich zu beseitigen.

3. Für eine ordentliche Kündigung genügt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete und eine Verzugsdauer von mindestens einem Monat.

4. Die ordentliche Kündigung wird durch eine Schonfristzahlung nicht unwirksam.

5. Zwar kann eine Kündigung in der elektronischen Form des § 126a BGB erfolgen, allerdings muss dann, wenn die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden soll, der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Darüber hinaus ist notwendig, dass das signierte elektronische Dokument mit der Signatur in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt.

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IBRRS 2024, 0747
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Reisekosten für auswärtigen Anwalt bei Videoverhandlung!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2024 - 3 B 69/23

Im auf Familiennachzug gerichteten Visumverfahren wird ein auswärtiger Rechtsanwalt gem. § 166 Abs. 1 VwGO, § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, wenn ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO zumutbar ist. Das ist jedenfalls erfüllt, wenn der Sachverhalt geklärt ist und es in erster Linie um Rechtsfragen geht.*)

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IBRRS 2024, 0752
ProzessualesProzessuales
Gerichtsstand für Klage des Gebäude- gegen Haftpflichtversicherer?

BayObLG, Beschluss vom 22.02.2024 - 102 AR 247/23

Der Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung i. S. des § 32 ZPO umfasst nicht eine Klage des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters des versicherten Gebäudes, mit der wegen stillschweigend erklärten Regressverzichts des Gebäudeversicherers zu Gunsten des Mieters/Pächters der direkte Rückgriffsanspruch des Gebäudeversicherers gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters geltend gemacht wird.*)

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Online seit 5. März

IBRRS 2024, 0741
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine konkrete Planung: Urheberrecht geht Umgestaltungsinteresse vor!

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2024 - 13 U 57/23

Bei Werken der Baukunst gehen die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung in der Regel vor. Etwas anderes kann bei der Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Urhebers einer Platzgestaltung und dem Interesse der Gemeinde an einer Umgestaltung des Platzes für eine geänderte Nutzung gelten, solange die Gemeinde weder Planungen für die endgültige Platzgestaltung erstellt hat noch die Planungen für eine beabsichtigte Zwischennutzung - über eine Ideenskizze hinaus - näher konkretisiert wurden.*)

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IBRRS 2024, 0740
VergabeVergabe
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2024 - 54 Verg 7/23

1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 99 Nr. 2 GWB, da sie keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der „überwiegenden Subventionierung“ i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB ist der Zeitpunkt der Ausschreibung. Auf spätere Auszahlungen kommt es nicht an.

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IBRRS 2024, 0739
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung der höchstzulässigen Wohnungszahl in Wohngebäuden zulässig?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2024 - 1 KN 191/21

1. Ob eine Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt ist, ist auch anhand der städtebaulichen Zielsetzungen der Ermächtigungsgrundlage zu beurteilen.*)

2. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erlaubt es, bei der Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Gebäudetypen, die im öffentlichen Baurecht anerkannt sind (Einzelhaus, Doppelhaus, Hausgruppe), zu unterscheiden. Das gilt jedenfalls bei der Festsetzung einer absoluten Höchstzahl.*)

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IBRRS 2024, 0750
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Untervermietung verweigert: Vermieter muss Mietausfall ersetzen

LG München I, Urteil vom 02.08.2023 - 14 S 3149/23

Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Zustimmung zur Untervermietung und unterlässt der Mieter diese daraufhin, hat der Vermieter für den entstandenen Mietausfallschaden in voller Höhe einzustehen.

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IBRRS 2024, 0745
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen

BGH, Urteil vom 26.01.2024 - V ZR 162/22

1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).*)

2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)

3. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.*)

4. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.*)




IBRRS 2024, 0744
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Drohnenüberflug zwecks Beitragserhebung ist rechtswidrig!

VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 CE 23.2267

Die Generalklausel des Art. 4 Abs. 1 BayDSG ist keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine ohne Einwilligung des Grundstückeigentümers durchgeführte Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Lichtbildaufnahmen im Auftrag einer Gemeinde (hier zur Geschossflächenermittlung).*)

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IBRRS 2024, 0743
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fehlende Zuarbeit durch Mandanten entlastet den Rechtsanwalt nicht!

OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2023 - 4 U 867/23

1. Der Verjährungsbeginn gegen einen anwaltlichen Berater beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen Schadensersatzanspruch zieht oder hätte ziehen können.*)

2. Hat der Mandant sich für die Durchführung des Berufungsverfahrens entschieden, ist die verspätete Begründung auch dann ein anwaltlicher Fehler, wenn der Mandant eine zugesagte Zuarbeit verspätet erbringt.*)

3. Die Feststellung eines Parteivorbringen als unstreitig in den Entscheidungsgründen eines Urteils ist für das Berufungsverfahren zu Grunde zu legen, wenn ein Berichtigungsantrag nicht gestellt wurde.*)

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IBRRS 2024, 0669
ProzessualesProzessuales
Abweichende AG-Entscheidung ist keine Divergenz aus LG-Sicht!

BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - VII ZR 12/23

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

2. Das (abweichende) Urteil eines Amtsgerichts ist aus der Perspektive eines Landgerichts als Berufungsgericht keine Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts.

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IBRRS 2024, 0742
ProzessualesProzessuales
Gebührenstreitwert einer Unterlassungsklage?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2024 - 6 W 124/23

1. Der Gebührenstreitwert eines Rechtsstreits, in dem ein Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist nach dem Ermessen des Gerichts ausgehend von der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.

2. Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung, dass objektiv und nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen zu bestimmen ist.

3. Streitwertangaben der Parteien zu Beginn des Verfahrens haben indizielle Bedeutung, sie sind vom Gericht anhand der objektiven Gegebenheiten und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen zu überprüfen.

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Online seit 4. März

IBRRS 2024, 0734
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist die geforderte Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2021 - 13 U 347/19

1. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung oder einen Vorschuss verweigern, wenn die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei kann aber weder allein auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten noch auf die Relation dieser Kosten zu den Herstellungskosten der mangelhaften Sache abgestellt werden.

2. Die Beantwortung der Frage, ob der Auftragnehmer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern kann, kommt es auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall an, bei der der Aufwand für die Mängelbeseitigung dem Interesse des Auftraggebers an der Beseitigung des Mangels gegenüberzustellen ist.

3. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

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IBRRS 2024, 0733
VergabeVergabe
Keine Antragsbefugnis ohne Zuschlagschance!

VK Thüringen, Beschluss vom 01.11.2023 - 4003-418-2023-E-001-SHK

Ein Bieter, der auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, hat keine Antragsbefugnis, weil er selbst mit begründeten Einwendungen gegen den Zuschlagsprätendanten nicht erreichen wird, dass er selbst eine aussichtsreiche Chance auf den Zuschlag erhalten würde.

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IBRRS 2024, 0728
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärm von spielenden Grundschulkindern ist hinzunehmen!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.10.2023 - 1 KN 16/21

Lärm von Grundschulkindern, die auf einem Pausenhof spielen, ebenso wie Lärm vom Schulgebäude einer Grundschule selbst ist regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen.*)

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IBRRS 2024, 0673
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ohne Austausch der Schließanlage kein Schadensersatz!

AG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2023 - 31 C 1969/23

Verlangt ein Vermieter wegen eines Schlüsselverlustes Schadensersatz von seinem Mieter, hat er auf eine Zahlung nur dann einen Anspruch, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein Austausch auch erfolgt ist.

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IBRRS 2024, 0625
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Rechtsnachfolger trifft keine Räumungspflicht trotz weitergeführten Mietvertrags!

LG Trier, Urteil vom 07.12.2022 - 5 O 214/22

Ein Vermieter kann von einem Mieter, der nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Position eines Rechtsnachfolgers des vorhergehenden Mieters einnimmt, kein Schadensersatz wegen der Erbringung nur unzureichender Räumungspflichten verlangen.

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IBRRS 2024, 0730
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Fälligkeit erst mit Rechnungsstellung: "Vergessene" Forderung verjährt nicht!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2024 - 4 U 140/23

1. Haben die Parteien die Fälligkeit einer Forderung per Vereinbarung an die Erteilung einer Rechnung geknüpft, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Rechnung zugeht.*)

2. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger erst nach Ablauf einer vereinbarten Abrechnungsfrist abrechnet. Der Schuldner kann sich dann weder nach § 162 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Verjährung berufen, denn auch bei fristgemäßer Abrechnung wäre es in aller Regel nicht zur Verjährung gekommen.*)

3. Maßgeblich für den Eintritt der Fälligkeit ist in derartigen Fällen grundsätzlich die Erteilung einer Rechnung über die konkret betroffene Forderung. Die Erteilung einer Endabrechnung, in der die betroffene Forderung nicht enthalten ist, sondern lediglich enthalten sein könnte, genügt – außerhalb der VOB/B bzw. der HOAI – grundsätzlich nicht.*)

4. Haben die Parteien eines Energielieferungsvertrags eine marktpreisabhängige Vergütung und die Erteilung einer Jahresendabrechnung vereinbart, mit der Differenzen zwischen den monatlichen Abschlagsrechnungen und der tatsächlichen Preisentwicklung ausgeglichen werden sollen, so handelt es sich dabei nicht um eine umfassende, mit der baurechtlichen Schlussrechnung nach VOB/B vergleichbare Endabrechnung.*)

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IBRRS 2024, 0339
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Erzwingung von Mitwirkungshandlungen Dritter gegen den Schuldner

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2023 - 19 W 4/23

1. Erst wenn der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkungshandlung des Dritten (hier: Notar) zu erlangen, und er dies im Einzelnen dargelegt hat, ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar.

2. Der Schuldner ist im Vollstreckungsabwehrverfahren nach § 767 ZPO und im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO mit seinem Erfüllungseinwand zu hören.

3. Ein Gutachten zur Verkehrswertermittlung ist nicht für die Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB tauglich, wenn es aufgrund des falschen Ausgangspunkts betreffend die planungsrechtliche Beurteilung der Immobilie unverwertbar ist.

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IBRRS 2024, 0735
SachverständigeSachverständige
Allein die enge fachliche Beziehung ist kein Befangenheitsgrund!

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2024 - 4 W 782/23

1. Die auf die berufliche Zusammenarbeit des Sachverständigen mit einer Partei gestützte Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe von dessen Ernennung geltend zu machen. Dass erst dessen Gutachten für die Partei Anlass gibt, sich auch mit der Person des Sachverständigen zu beschäftigen, führt nicht zur Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.*)

2. Allein die berufliche Bekanntschaft oder enge fachliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer Partei ohne besonders Näheverhältnis begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht (Festhaltung Senat, IBR 2022, 99).*)

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IBRRS 2024, 0729
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wer nicht zum Termin kommen kann, muss das Gericht informieren!

BGH, Beschluss vom 24.01.2024 - XII ZB 171/23

1. Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24.09.2015 - IX ZR 207/14 -, FamRZ 2016, 42, IBRRS 2015, 2810 = IMRRS 2015, 1239, und vom 25.11.2008 - VI ZR 317/07 -, FamRZ 2009, 498, IBRRS 2009, 0253 = IMRRS 2009, 0127).*)

2. Zu den Anforderungen an den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Beteiligtenvortrag dazu, dass ein Fall der schuldhaften Terminsversäumung nicht vorgelegen habe.*)

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IBRRS 2024, 0736
ProzessualesProzessuales
Eindeutiges Gutachten muss nicht kritisch gewürdigt werden!

OLG München, Beschluss vom 13.12.2023 - 25 U 2494/22

Es erübrigt sich, in den Entscheidungsgründen eine kritische Auseinandersetzung mit den eingeholten Gutachten darzustellen, wenn das Ergebnis der Begutachtung klar und eindeutig ist und nur eine Abweisung der Klage zulässt.

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Online seit 1. März

IBRRS 2024, 0726
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist kein Anti-Claim-Manager!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2023 - 21 U 69/21

1. Der Architekt hat bei der Prüfung der Schlussrechnung grundsätzlich nur die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung zu prüfen.

2. Es liegt grundsätzlich außerhalb der Prüfungspflicht des Architekten, ob dem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung des Bauentwurfs zugrunde gelegen hat und die übrigen rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Mehrvergütungsanspruch vorgelegen haben.

3. Die Beantwortung der Frage, ob eine Nachtragsforderung des bauausführenden Unternehmers berechtigt ist, liegt außerhalb der Fragestellungen, für deren Richtigkeit der rechnungsprüfende Architekt mit seiner Rechnungsprüfung im Verhältnis zum Auftraggeber einzustehen hat. Geprüft werden muss allein das Zahlenwerk, nicht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines möglichen Nachtragsanspruchs.




IBRRS 2024, 0721
VergabeVergabe
Preisbewertung mit unabgestimmten Formularen darf nicht zu Lasten der Bieter gehen!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.04.2022 - 3 VK 1/22

Wird die Leistung vom Auftraggeber nicht eindeutig beschrieben, führen Verstöße gegen interpretierbare, missverständliche oder mehrdeutige Angaben nicht zum Angebotsausschluss. Dies gilt auch, wenn die Bewertung des Preises mit Formularen erfolgt, deren Text nicht so zueinander passt, dass die Übertragung von einem Formular in das nächste zweifelsfrei nachzuvollziehen ist.

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IBRRS 2024, 0724
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anordnung von Stellplätzen und Garagen: Eigentümer hat Spielraum!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2024 - 1 ME 139/23

Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es bis zur Grenze des Schikaneverbots nicht, unter mehreren in Betracht kommenden Grundstücksnutzungen die nachbarverträglichste auszuwählen.*)

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IBRRS 2024, 0719
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Drohender Marderbefall kann Fällen von Bäumen ermöglichen!

AG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2023 - 34 C 67/21

1. Genauso wie der Mieter einer gemieteten Wohnung nicht Einzelanweisungen des Vermieters im Hinblick auf Art und Muster der anzubringenden Tapeten und deren im zeitlichen Abstand erfolgenden Tapetenerneuerungen unterliegt, so kann dem Mieter eines Gartens auch nicht im Einzelnen vom Vermieter vorgegeben werden, welche Pflanzen einzupflanzen sind.

2. Ob ein Vermieter auch das Setzen von Sträuchern und Bäumen verbieten bzw. ob er dann später deren Beseitigung/Entfernung begehren kann, hängt von der Beurteilung des Einzelfalls, hier insbesondere von der Größe des Gartens ab. Ein zusätzlicher Maßstab ist auch die Ortsüblichkeit.

3. Ist genügend Platz vorhanden und sind zudem nicht mehr als unerhebliche Störungen zu befürchten, so hat der Vermieter auch die Anpflanzung von (Obst-)Bäumen durch hierzu bereite Mieter zu dulden. Die Grenze dieser Duldungsverpflichtung ist dann erreicht, wenn eine völlige Umgestaltung des Gartens erfolgt.

4. Der Gebrauch des Gartens eines gemieteten Hauses umfasst regelmäßig u. a. das Aufstellen von Regentonnen.

5. Solange eine Gefahr für das Haus und/oder das zugehörige Gartengrundstück nicht durch die gepflanzten Bäume und/oder die Regentonne droht, kann der Vermieter auch nicht vom Mieter verlangen, dass dieser die Bäume und/oder die Regentonne beseitigt bzw. entfernt.

6. Ein drohender Marderbefall stellt in der Regel eine Gefahr für das Haus des Vermieters in diesem Sinn dar, zu deren Abwehr er auch geeignete Maßnahmen treffen darf.

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IBRRS 2024, 0720
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wann liegt gewerbliche Weitervermietung vor?

LG Berlin, Urteil vom 09.05.2023 - 65 S 191/22

1. Wenn der Vermieter den Zwischenmieter als Hauptmieter nur deshalb einschaltet, um die zwingenden Vorschriften des Wohnraummietrechts zu umgehen und die - formal vom Zwischenmieter begründeten - (Unter-)Mietverhältnisse jederzeit faktisch dadurch nach eigenem Belieben zu beenden, dass er von diesen die an keine weitere Voraussetzung als die der Beendigung des Hauptmietverhältnisses geknüpfte Räumung nach § 546 Abs. 2 BGB verlangt, so handelt es sich um gewerbliche Weitervermietung und § 565 BGB greift.

2. Für eine gewerbliche Weitervermietung spricht auch, wenn der Mieter die Wohnung komplett dem Dritten überlässt und selbst keinen Gewahrsam begründet.

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