Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
Online seit heute
IBRRS 2023, 3349
OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2022 - 24 U 38/21
1. Dem Auftraggeber eines Architektenvertrags stehen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen im Bauwerk verkörperter Planungsmängel grundsätzlich erst nach der Abnahme zu.
2. Verlangt Auftraggeber jedoch endgültig keine Nacherfüllung durch den Architekten mehr, geht der Vertrag in ein sog. Abrechnungsverhältnis über, so dass der Auftraggeber auch ohne das Vorliegen einer Abnahme zur Geltendmachung von Schadensersatz befugt ist.
3. Architektenleistungen können auch konkludent abgenommen werden. Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber die Honorarrechnung des Architekten bezahlt und eine weitere Prüfungsfrist abläuft, ohne dass der Auftraggeber Mängel des Architektenwerkes rügt.
4. Die Planungsleistung des Architekten ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erbrachte Planungsleistung von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Aufgrund der Anwendung des Werkvertragsrechts gilt auch für die Leistungen des Architekten der funktionale Mangelbegriff.
5. Soll der Architekt die Baumaßnahme so planen, dass ein späterer Ausbau (hier: eines Spitzbodens) zu Wohnzwecken möglich ist, ist die Leistung des Architekten mangelhaft, wenn die Planung einen späteren Ausbau zu Wohnzwecken nicht zulässt. Das gilt selbst dann, wenn die beabsichtigte spätere Wohnraumnutzung derzeit bauordnungsrechtlich nicht zulässig ist.

Online seit 1. Dezember
IBRRS 2023, 3316
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2021 - 12 U 293/20
1. Der planende Architekt hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung geeignet ist, die Entstehung eines mangelfreien und dichten Bauwerks zu gewährleisten.
2. Eine Planung gewährleistet nur dann die Entstehung eines mängelfreien und zweckentsprechenden Werks, wenn sie den nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen und dauerhaften Schutz gegen eindringendes Wasser vorsieht. Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.
3. Steht drückendes Wasser in Form von Grund- und Sickerwasser an, muss die Planung eine Bodenplatte in Form eines weiße Wanne-Elements und eine Ringdrainage um das Gebäude herum vorsehen.
4. Wie detailliert die Planung des Architekten sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind.
5. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Bauunternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.
6. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Gerade bei Problemen der Feuchtigkeitsisolierung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail gehen.

Online seit 23. November
IBRRS 2023, 3216
KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 74/22
1. Der Anspruch eines Architekten oder Ingenieurs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB setzt voraus, dass zwischen ihm und dem Auftraggeber ein wirksamer Planungsvertrag zu Stande gekommen ist.
2. Ein Architekt/Ingenieur muss vor Vertragsschluss ungefragt über eine Vorstrafe aufklären, wenn diese berechtigten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass der Architekt/Ingenieur den Planungsvertrag entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber dem Auftraggeber durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.
3. Ein Architekt/Ingenieur täuscht den Auftraggeber arglistig, wenn er den Auftraggeber vor Vertragsschluss nicht auf den Umstand hinweist, dass er wegen Bestechlichkeit rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er zur Zeit des Vertragsabschlusses im offenen Verzug verbüßt.

Online seit 21. November
IBRRS 2023, 3218
BGH, Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 190/22
Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.*)

Online seit 15. November
IBRRS 2023, 3140
OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 1092/20
1. Der planende Architekt hat die Vorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks und dessen ihm bekannte Kostenvorstellungen bei der Erstellung der Planung zu berücksichtigen.
2. Macht der Auftraggeber eines Architektenvertrags Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung geltend, muss er die tatsächlich entstandenen Baukosten substanziiert darlegen.
3. An einem Schaden des Auftraggebers fehlt es, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.
4. Der Versender eines Telefax-Schreibens weist dessen Zugang hinreichend nach, wenn er das versendete Schreiben mit Faxkennung und einem Sendebericht mit OK-Vermerk vorlegt. Die pauschale Behauptung des Empfängers, das Telefax-Schreiben sei nicht bei ihm eingegangen, reicht als Einwand nicht aus.
Online seit 10. November
IBRRS 2023, 3070
LG Paderborn, Urteil vom 31.03.2022 - 4 O 407/21
1. Sofern eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht, ist sie insgesamt nichtig. Der Bauträger darf die vom Erwerber geleisteten Zahlungen jedoch insoweit behalten, wie er Zahlungen hätte entgegennehmen dürfen, wenn der Zahlungsplan wirksam wäre und der Bauträger die Zahlung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bautenstands eingefordert hätte.
2. Der (ehemalige) Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH haftet dem Erwerber persönlich, wenn er durch bewussten Verstoß gegen die MaBV den Erwerber zu einer erheblichen Zuvielzahlung veranlasst und diese entgegengenommen hat.
3. Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern zu erbringende Ratenzahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.

Online seit 9. November
IBRRS 2023, 3068
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2021 - 3 U 1804/20
1. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, sondern ist auch dazu verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.
2. Bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre diese eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.
3. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze geltend, hat er den Schaden substanziiert darzulegen. Hat die Baumaßnahme offenkundig zu einer umfangreichen Wertsteigerung geführt, gehört dazu auch, spezifiziert darzustellen, dass diese Steigerung hinter den aufgewendeten Baukosten zurückbleibt.

IBRRS 2023, 3063

VG Freiburg, Urteil vom 27.09.2023 - 6 K 1721/22
Eine vordienstliche Tätigkeit als Architektin im Praktikum ist nach dem landesrechtlichen Architektengesetz (ArchG) Teil der Ausbildung zum Berufsbild einer Architektin und daher keine hauptberufliche Tätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW.*)

Online seit 7. November
IBRRS 2023, 3036
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 - 12 U 312/20
1. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen - entgeltlichen - Vertrag über Ingenieurleistungen kann es sich um einen Werk- oder um einen Dienstvertrag handeln.
2. Grundsätzlich sind Architekten-/Ingenieurverträge über bauleitende bzw. planende Tätigkeiten dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben den Vertrag prägen.
3. Sowohl Architekten als auch Ingenieure haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte des Auftraggebers zu berücksichtigen und darauf zu achten haben, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird.
4. Wird ein Ingenieur mit der Planung des Einbaus einer neuen Heizungsanlage beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn er den Einbau eines Blockheizkraftwerks vorschlägt, obwohl dieses nicht notwendig ist bzw. die Erhitzung des Wassers nicht kontinuierlich gewährleisten kann.
