Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
Online seit 30. Dezember 2020
IBRRS 2020, 3743
KG, Urteil vom 20.10.2017 - 21 U 84/16
1. Erbringt ein Architekt oder Ingenieur in einer Drei-Personen-Konstellation Planungsleistungen in der Hoffnung, einen Planungsauftrag zu erhalten, muss er im Streitfall darlegen und beweisen, dass der von ihm auf Zahlung von Honorar in Anspruch Genommene auch sein Vertragspartner geworden ist.
2. Für die Erteilung eines Planungsauftrags spricht in der Regel die Verwertung der Architektenleistung wie z. B. die Verwendung von Ausschreibungsunterlagen. Das allein genügt jedoch nicht immer. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
3. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, ohne dass sich daraus ohne weiteres ein Schadensersatzanspruch ergibt.

Online seit 28. Dezember 2020
IBRRS 2020, 2470
OLG München, Beschluss vom 19.07.2019 - 28 U 2908/18 Bau
1. Der Auftraggeber kann zur Mängelbeseitigung die Maßnahmen ergreifen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten darf.
2. Das sog. Prognoserisiko trägt der Mangelverursacher. Er hat grundsätzlich auch die Mehrkosten zu tragen, die ohne eigene Schuld des Auftraggebers der von ihm beauftragte Sachverständige infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (Anschluss an BGH, NJW 1975, 160).
3. Bei dem sog. Prognoserisiko handelt es sich um einen allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz und nicht um eine Spezialität des Bauvertragsrecht, so dass auch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Architekten auf das Prognoserisiko abgestellt wird (Anschluss u.a. an OLG Frankfurt, IBR 2017, 441).
4. Ein sachverständig beratener Auftraggeber kann auch die Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen, die dadurch entstanden sind, dass die Sanierung nicht nach nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Architekten maßgeblichen DIN-Normen, sondern den bei der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten geltenden DIN-Normen erfolgt ist.
5. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, über die Beauftragung eines Sachverständigen hinaus anwaltliche Hilfe zur Klärung der Frage in Anspruch zu nehmen, ob die Mängelbeseitigung nach den "alten" oder den "neuen" DIN-Normen durchzuführen ist.

Online seit 18. Dezember 2020
IBRRS 2020, 3696
OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2020 - 14 U 92/20
1. Die Dienstleistungsrichtlinie findet keine Anwendung auf Vertragsverhältnisse, die während der Umsetzungsfrist der Richtlinie gem. Art. 44 Abs. 1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vor dem 28.12.2009 entstanden sind. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) betrifft daher grundsätzlich keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996/2002 Anwendung findet.*)
2. Ein der HOAI 1996/2002 unterfallender rein innerstaatlicher Sachverhalt ist grundsätzlich nicht gem. Art. 49 AEUV (ehemals Art. 43 EGV - Niederlassungsfreiheit) und auch nicht gem. Art. 56 AEUV (ex-Artikel 49 EGV - Dienstleistungsfreiheit) auf seine diesbezügliche Vereinbarkeit mit europäischem Recht zu überprüfen (entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2020, 184 ).*)
3. Mit der auf das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) in die Wege geleiteten Änderung des ArchLG und der HOAI (Entfall der Mindest- und Höchstsätze) hat der Gesetz-/Verordnungsgeber gezeigt, welche Regelung er getroffen hätte, wenn er erkannt hätte, dass die Mindestsätze der HOAI 2009 und 2013 gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen. Zusammen mit der vom EuGH positiv festgestellten Europarechtswidrigkeit liegt somit eine für eine teleologische Reduktion erforderliche planwidrige Regelungslücke vor.*)
4. Im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung findet der verbindliche Preisrahmen der HOAI 2009 und 2013 auch "zwischen Privaten" keine Anwendung (entgegen BGH, IBR 2020, 352; OLG Dresden, IBR 2020, 131; OLG Hamm, IBR 2019, 503).*)