Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Sachverständigenrecht
Online seit gestern
IBRRS 2024, 0836OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2024 - 4 W 26/24
Lücken oder Unzulänglichkeiten in dessen schriftlichen Gutachten oder Bedenken gegen dessen Sachkunde können regelmäßig die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht in Frage stellen und rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.*)
VolltextOnline seit 4. März
IBRRS 2024, 0735OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2024 - 4 W 782/23
1. Die auf die berufliche Zusammenarbeit des Sachverständigen mit einer Partei gestützte Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe von dessen Ernennung geltend zu machen. Dass erst dessen Gutachten für die Partei Anlass gibt, sich auch mit der Person des Sachverständigen zu beschäftigen, führt nicht zur Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.*)
2. Allein die berufliche Bekanntschaft oder enge fachliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer Partei ohne besonders Näheverhältnis begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht (Festhaltung Senat, IBR 2022, 99).*)
VolltextOnline seit 27. Februar
IBRRS 2024, 0696OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2024 - 25 W 305/23
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die berechnete Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich überschreitet und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hinweist.
2. Der Hinweis auf eine Überschreitung des Kostenvorschusses ist nur dann rechtzeitig, wenn er zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Parteien diesen noch entgegennehmen und hierauf reagieren können, bevor es zu der Vorschussüberschreitung kommt.
3. Der Sachverständige ist verpflichtet, Unklarheiten im Umfang seines Auftrags, zu dem auch die Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses gehört, abklären.
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