Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Sachverständigenrecht
Online seit 30. Mai
IBRRS 2023, 1477
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2022 - 2-20 OH 13/21
1. Für die Parteien und das Gericht muss objektiv deutlich erkennbar sein, dass weitere (in welchem Umfang) Kosten anfallen.
2. Liegt eine erhebliche Überschreitung vor, so kommt es nicht darauf an, ob es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit - mit Willen der Parteien - gekommen wäre, da der Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG insoweit deutlich und abschließend ist.

Online seit 26. Mai
IBRRS 2023, 1458
FG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2023 - 6 K 199/21
Ein Sachverständiger ist gehalten, den Ortstermin abzubrechen, wenn einer Partei nicht gestattet wird, an den Ermittlungen teilzunehmen. Daraus ergibt sich kein Befangenheitsgrund.*)

Online seit 24. Mai
IBRRS 2023, 1427
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2023 - L 5 AR 2/23
1. Sachverständige Zeugen sind grundsätzlich wie Zeugen zu entschädigen.*)
2. Der Antrag auf Erstattung von Fahrkosten kann innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG noch korrigiert bzw. ergänzt werden.*)

Online seit 23. Mai
IBRRS 2023, 1409
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2023 - 17 W 41/22
Erhebliche Gründe, die eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gem. § 224 Abs. 2 ZPO rechtfertigen sollen, sind grundsätzlich in der Antragsschrift glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat schriftlich zu erfolgen. Eine darüberhinausgehende Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht (hier: Befangenheitsgesuch innerhalb der Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO).*)

Online seit 9. Mai
IBRRS 2023, 1260
LSG Bayern, Beschluss vom 23.08.2022 - L 12 SF 209/20
1. Ein Sachverständiger hat auf eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses hinzuweisen. Die Hinweispflicht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO umfasst eine Wartepflicht.*)
2. Nach Verstreichen einer angemessenen Zeit darf der Sachverständige, wenn das Gericht auf seine Mitteilung nicht reagiert, von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Eine schriftliche Bewilligung muss er nicht abwarten bzw. beim Gericht einholen.*)
3. Zweck der Regelung ist, den Kostenschuldner vor einer Überforderung zu schützen. Eine Reduzierung der Vergütung auf den Auslagenvorschuss kommt daher nicht in Betracht, wenn aufgrund eines - wenn auch nicht rechtzeitigen - Hinweises vor Eingang des Gutachtens und der Rechnung bei Gericht ein weiterer Auslagenvorschuss angefordert wird, den der Kostenschuldner bezahlt. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an.*)
