Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Recht am Bau
Online seit heute
IBRRS 2024, 0829OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2022 - 29 U 108/20
1. Ein Vertrag über die Dokumentation von Baumängeln und deren monetärer Bewertung ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn es im Angebot heißt, dass auf den Vertrag die Vorschriften über den Dienstvertrag Anwendung finden.
2. Die Erklärung des Auftraggebers "Hau ab! Ich bin fertig mit Dir!", kann als fristlose Kündigung verstanden werden. Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist aber nicht nur die Kündigungserklärung erforderlich, sondern auch das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrunds.
3. Haben die Parteien eines Werkvertrags vereinbart, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, kann eine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung nicht in eine sog. freie Kündigung umgedeutet werden, wenn kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.
VolltextOnline seit gestern
IBRRS 2024, 0853BGH, Urteil vom 18.01.2024 - VII ZR 34/23
Zur Bemessung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung in Fällen des § 650f Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB.*)
VolltextIBRRS 2024, 0827
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2023 - 7 U 173/20
1. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf einer Baubesprechung mit, dass sich der Beginn seiner Arbeiten infolge einer Behinderung durch einen Vorunternehmer verschieben wird, so kann allein darin weder eine Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) noch ein Angebot zur Änderung der vertraglichen Vereinbarungen zur Bauzeit gesehen werden.*)
2. Behält sich der Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung eines Nachtrags einen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch nicht ausdrücklich vor, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst und damit zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten durch einen späteren Nachtrag nicht mehr nachgeschoben werden können.*)
3. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) nach den tatsächlich erforderlichen Mehrkosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Baustellengemeinkosten, allgemeine Gemeinkosten und Gewinn darzulegen und unter Beweis zu stellen. Kalkulatorische Bewertungsverfahren - beispielsweise anhand geschätzter Produktivitätsverluste auf der Grundlage von Erfahrungswerten - können diese Aufgabe nicht erfüllen.*)
VolltextOnline seit 15. März
IBRRS 2024, 0840BGH, Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22
Zur Unwirksamkeit der vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag verwendeten Vertragsstrafenklausel
"2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung ... der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
[...]
0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;
[...]
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt."
nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 = IBRRS 2003, 1091).*)
VolltextIBRRS 2024, 0801
LG Schwerin, Beschluss vom 03.08.2023 - 7 O 121/23
Die für einen Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt, wenn ein Bauunternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit - vorliegend mehr als zwei Jahre - vergehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, IBR 2013, 415).*)
VolltextOnline seit 13. März
IBRRS 2024, 0792KG, Urteil vom 12.12.2023 - 21 U 47/22
1. Im VOB/B-Vertrag wird die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers nach der Abnahme der Leistung, der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung und dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist fällig.
2. Die Schlussrechnungsforderung verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
3. Die gesamte Schlussrechnungsforderung wird einheitlich fällig und verjährt auch einheitlich. Somit beginnt für eine irrtümlich vergessene unselbständige Rechnungsposition oder Teilforderung die Verjährung zu laufen, auch wenn sie nicht Gegenstand der Schlussrechnung war. Etwas anderes gilt nur für solche Rechnungsposten und Teilforderungen, die noch nicht in die erste Schlussrechnung eingestellt werden konnten.
VolltextOnline seit 12. März
IBRRS 2024, 0800LG Lüneburg, Urteil vom 06.10.2023 - 6 O 148/22
1. Setzungen, die erst Jahre nach Fertigstellung eines Gebäudes entstehen, sind auf äußere Ursachen zurückzuführen. Dabei kann es sich unter anderem um Setzungen im Baugrund infolge äußerer Lasten handeln.
2. Risse infolge von Setzungen entstehen, wenn sich innerhalb des Bauwerks unterschiedliche Setzungen ergeben. Setzt sich ein Gebäude an allen Stellen um das gleiche Maß, entstehen keine Risse.
3. Setzungen infolge einer Erdölförderung treten - wenn überhaupt - nur sehr großflächig und gleichmäßig auf.
VolltextOnline seit 11. März
IBRRS 2024, 0771LG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2022 - 10 S 21/21
1. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen.
3. Ein Vertrag über die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an einem Sattel, der aus verschiedenen Fertigprodukten auf Maß individuell angepasst wurde, ist ein Kaufvertrag.
4. Eine Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Allein der Umstand, dass die Verkäufer nach Gefahrübergang Änderungen an der Kaufsache vorgenommen hat, belegt nicht, dass sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war, wenn es üblich ist, dass nach Fertigung weitere Termine zur sog. Feinabstimmung erfolgen.
VolltextOnline seit 8. März
IBRRS 2024, 0766OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2024 - 2 U 115/23
1. Die pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern ist möglich. Das Anwendungsprivileg des § 310 Abs. 1 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.*)
2. Auf die Unwirksamkeit nach § 305c BGB oder einzelner Regelungen der VOB/B nach § 307 BGB in einem Werklieferungsvertrag kann sich der Verwender der VOB/B nicht berufen, sondern allein sein Vertragspartner.*)
3. Ist der Leistungsschuldner des Werklieferungsvertrags Verwender der VOB/B, setzt die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs die Abnahme seiner Leistungen voraus. Die §§ 377, 381 HGB wegen § 307 BGB sind nicht anwendbar. Auf § 650f BGB kann er nicht zurückgreifen.*)
4. Dem Geldschuldner des Werklieferungsvertrags stehen nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte aus § 13 VOB/B zu, deren Verjährung erst mit der Abnahme beginnt.*)
6. Soweit eine Kündigung gem. § 650f Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 2. Alt. BGB wegen einer nicht geleisteten Sicherheit durchgreift, wird der Werklohnanspruch des Unternehmers jedenfalls dann ohne Abnahme fällig, wenn im Zeitpunkt der Kündigung alle Leistungen erbracht sind und Anlass der Kündigung allein der auch die Abnahme verhindernde Streit über deren Mangelhaftigkeit ist.*)
6. Die Kündigungsvergütung gem. § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB bemisst sich an der vereinbarten Vergütung abzüglich infolge der Vertragsaufhebung ersparter Aufwendungen. Deswegen sind von der vereinbarten Vergütung die Aufwendungen abzuziehen, welche sich der Kläger infolge der durch die Kündigung entfallenen Mängelbeseitigung erspart hat.*)
7. Ein unzulässiges Teil-Urteil liegt auch vor, wenn über einen von mehreren prozessualen Ansprüchen entschieden wird, die durch eine Hilfsaufrechnung in unauflösbarer Weise miteinander verknüpft sind.*)
VolltextOnline seit 6. März
IBRRS 2024, 0738OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2021 - 21 U 68/19
1. Gehen die Parteien eines VOB/B-Vertrags übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Einheitspreises bei Mengenänderungen im Wege der sog. vorkalkulatorischen Fortschreibung (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.
2. Im Fall der sog. vorkalkulatorischen Preisfortschreibung ist der Preis für die Mehrmengen nicht aus den Preisen herzuleiten, die der Auftragnehmer mit seinen Nachunternehmern tatsächlich vereinbart hat. Die Ermittlung des neuen Einheitspreises für die 110 Prozent übersteigende Menge ist vielmehr so vorzunehmen, wie wenn zur Zeit der Angebotsabgabe die erhöhte Ausführungsmenge bekannt gewesen und der Einheitspreis auf dieser Grundlage kalkuliert worden wäre.
3. Macht der Auftraggeber eine geänderte Vergütung geltend, muss er dies auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers tun. Ist sie ihm nicht bekannt, ist der Auftragnehmer aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, die Urkalkulation vorzulegen.
4. ...
VolltextOnline seit 5. März
IBRRS 2024, 0745BGH, Urteil vom 26.01.2024 - V ZR 162/22
1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).*)
2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)
3. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.*)
4. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.*)
Online seit 4. März
IBRRS 2024, 0734OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2021 - 13 U 347/19
1. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung oder einen Vorschuss verweigern, wenn die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei kann aber weder allein auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten noch auf die Relation dieser Kosten zu den Herstellungskosten der mangelhaften Sache abgestellt werden.
2. Die Beantwortung der Frage, ob der Auftragnehmer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern kann, kommt es auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall an, bei der der Aufwand für die Mängelbeseitigung dem Interesse des Auftraggebers an der Beseitigung des Mangels gegenüberzustellen ist.
3. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
VolltextOnline seit 29. Februar
IBRRS 2024, 0715OLG Schleswig, Urteil vom 04.04.2023 - 12 U 3/23
1. Bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ist das Vertragsverhältnis der Parteien nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unwirksam und sind die wechselseitig empfangenen Leistungen nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren.*)
2. In Abgrenzung zu einem Dienst- oder Werkvertrag liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. dazu im Einzelnen: OLG Schleswig, Urteil vom 29.05.2019 - 12 U 102/18, IBRRS 2019, 4242).*)
3. Für eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerüberlassung ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erforderlich. Diese entfaltet zudem gem. § 1 Abs. 1 Sätze 5, 6 AÜG ihre legalisierende Wirkung nur dann, wenn die Vertragsbeziehung und der konkrete Personaleinsatz ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden.*)
4. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, sodass der Kläger nicht die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sondern lediglich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten geltend machen kann (OLG Schleswig, a.a.O., unter Verweis auf BGH, Urteil vom 18.07.2000 - X ZR 62/98, IBRRS 2000, 1894; BeckOK Arbeitsrecht – Motz, 66. Aufl., AÜG § 12, Rn. 17).*)
5. Erfüllt zudem ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht die Voraussetzungen der Schriftform, was hier der Fall sein dürfte, ist der Vertrag im Zweifel ebenfalls insgesamt nichtig, §§ 125, 139 BGB (vgl. BeckOK Arbeitsrecht – Motz, 66. Aufl., AÜG § 12, Rn. 14). In einem solchen Fall erfolgt die Rückabwicklung auch nach Bereicherungsrecht.*)
6. Bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung liegt die Bereicherung des Beklagten in den Vergütungsaufwendungen, die er erspart hat, indem er die Arbeitnehmer nicht selbst beschäftigt hat (ebenso OLG Schleswig, a.a.O.).*)
7. Dem Zahlungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich auf Erfüllung durch Zahlung der Bauabzugssteuer oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG berufen hat, da es hier nicht um Bauleistungen, sondern um Arbeitnehmerüberlassung geht (so bereits OLG Schleswig, a.a.O.).*)
VolltextOnline seit 28. Februar
IBRRS 2024, 0408OLG München, Urteil vom 09.11.2021 - 9 U 6562/20 Bau
1. Wird in einem Nachunternehmervertrag vereinbart, dass der Nachunternehmer erforderliche Unterlagen für das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorzulegen hat, steht dem Auftragnehmer gegenüber der Werklohnforderung des Nachunternehmers ein Zurückbehaltungsrecht zu.
2. Der Haftungsanspruch nach § 14 AEntG unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab Kenntniserlangung von der Beschäftigung zu laufen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht ist auf die Höhe der Haftungsgefahr begrenzt.
VolltextOnline seit 27. Februar
IBRRS 2024, 0539OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2023 - 12 U 63/20
Auf einen (Werk-)Vertrag über die Aufstellung einer fest mit dem Dach verbunden Photovoltaikanlage findet die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken Anwendung (vgl. BGH, IBR 2019, 203).
VolltextOnline seit 26. Februar
IBRRS 2024, 0523OLG Hamburg, Urteil vom 23.05.2023 - 4 U 124/22
1. Eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit von einer Woche kann bei professionellen Auftraggebern bei einem Großauftrag ausreichend sein.
2. Eine unangemessen kurze Frist ist nicht bedeutungslos, sondern setzt die angemessene Frist in Gang.
3. Die Stellung einer unzureichenden (hier: befristeten) Bauhandwerkersicherheit lässt den fruchtlosen Fristablauf jedenfalls dann unberührt, wenn der Auftragnehmer die gestellte Bauhandwerkersicherheit unverzüglich als unzureichend zurückweist.
VolltextIBRRS 2024, 0683
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2024 - 21 U 65/23
Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB n.F. darf nur von einer Sicherheit in Höhe der üblichen Avalprovision für die Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden.
VolltextIBRRS 2024, 0687
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2023 - 23 U 55/23
1. Der in einem Kauvertrag enthaltene Ausschluss jeglicher Gewährleistung ist bei einem Verbrauchsgüterkauf unzulässig und nicht wirksam.
2. Bei einem Verbrauchsgüterkauf bedarf es grundsätzlich keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung. Der Verbraucher kann nach Ablauf einer angemessenen Frist ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn er den Unternehmer von dem Mangel unterrichtet hat.
3. Auch wenn erst ein Ersatzteil beschafft und eingebaut werden muss, erscheint dafür eine Frist von zwei Wochen grundsätzlich angemessen.
VolltextOnline seit 23. Februar
IBRRS 2024, 0542OLG München, Beschluss vom 22.02.2022 - 28 U 2310/21 Bau
Zum schlüssigen Vortrag einer Kostenvorschussklage gehört die Darlegung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels, mithin die Abweichung der Ist- von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit. Der Auftraggeber hat eine Abweichung des vom Auftragnehmer erstellten Gewerks von der vertraglich geschuldeten Leistung substanziiert darzulegen.
VolltextOnline seit 22. Februar
IBRRS 2024, 0638OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2023 - 10 U 22/23
1. Sieht eine vom Auftraggeber in einen Bauvertrag neben der VOB/B einbezogene Klausel vor, dass der Auftragnehmer sich mit weiteren Auftragnehmern abzustimmen hat, um eine gegenseitige Gefährdung und die Gefährdung Dritter zu vermeiden, liegt eine Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (2012) vor, die zu Lasten des Auftraggebers als Verwender zu einer Inhaltskontrolle der VOB/B nach § 307 BGB führt.*)
2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz gem. § 6 Abs. 6 VOB/B (2012) für durch Verzögerungen entstandene zusätzliche Bauleitertätigkeiten geltend, bedarf es zur Schlüssigkeit des anspruchsbegründenden Vortrags einer bauablaufbezogenen Darstellung, dass bei ungestörtem Bauablauf die Arbeiten ohne Zusatzaufwand hätten erledigt werden können und aufgrund welcher Verzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht oder später durchgeführt werden konnten und wie sich dies ausgewirkt hat.*)
3. Welche Rechtsfolgen die Vereinbarung einer einverständlichen Vertragsaufhebung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln:
- Kommt der Auftragnehmer einem Auflösungswunsch des Bestellers etwa nach einer unberechtigten Kündigung nach, so hat die Vertragsaufhebung die Folgen der freien Kündigung.
- Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung für Auftraggeber oder -nehmer vor, so ergeben sich die Folgen aus dieser.
- Einigen sich die Parteien ohne Bezugnahme auf ein Kündigungsrecht auf eine Vertragsauflösung, so kann die Auslegung ergeben, dass nur die erbrachten Leistungen zu vergüten sind.*)
VolltextOnline seit 21. Februar
IBRRS 2024, 0640OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024 - 14 U 113/23
1. Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Kraftstofftanks besteht eine Schutzpflicht des reinigenden Fachunternehmens, die Rechtsgüter des Auftraggebers vor Beschädigungen beim Reinigungsvorgang zu bewahren. Es handelt sich dabei um einen Unterfall einer Verkehrssicherungspflicht als vertraglicher Nebenpflicht.*)
2. Der Auftragnehmer genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm übernommenen Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.*)
3a. Die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung, für den eingetretenen Schaden und für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt zwar im Grundsatz der Gläubiger. Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn als Schadensursache nur solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommen. Steht demnach fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.*)
3b. Diese Beweislastverteilung gilt auch bei einer Schadensersatzhaftung, wenn die genaue Ursache nicht aufgeklärt werden kann.*)
4a. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1112 Teil 1) zu Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten (Beurteilung und Schutzmaßnahmen) können zur Beurteilung der Sicherheit der durchgeführten Arbeiten herangezogen werden.*)
4b. Die technischen Regelungen zum Betriebsschutz geben im Anwendungsbereich als Zusammenfassung die für den Umgang mit Explosionsgefahren geltenden anerkannten Regeln der Technik und den Stand der geforderten Schutz- und Gefahrenbeurteilungsmaßnahmen wieder und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet.*)
VolltextOnline seit 20. Februar
IBRRS 2024, 0399OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022 - 14 U 28/22
1. Die Vereinbarung einer 10%-igen Vertragserfüllungsbürgschaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist zulässig. Die belastende Wirkung einer für sich allein gesehen noch hinnehmbaren Klausel kann aber durch eine oder mehrere weitere Vertragsbestimmungen derart verstärkt werden, dass der Auftragnehmer im Ergebnis insgesamt unangemessen benachteiligt wird.
2. Ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers erst aus der Gesamtwirkung zweier, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Klauseln, sind beide Klauseln unwirksam.
3. Eine Sicherheit von insgesamt 15% übersteigt das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer angemessene Maß.
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