Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Recht am Bau
Online seit gestern
IBRRS 2025, 1049
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2024 - 6 U 797/23
1. Eine konkludente Abnahme scheidet aus, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart haben.
2. Der Auftraggeber darf sich jedenfalls dann nach Treu und Glauben nicht (mehr) auf eine fehlende förmliche Abnahme berufen, wenn die Voraussetzungen der Abnahme vorliegen und die Handlungen des Auftraggebers auf eine Billigungserklärung schließen lassen. Voraussetzung ist, dass die Parteien von der eigentlich vereinbarten förmlichen Abnahme abgewichen sind.
3. Die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses setzt voraus, dass das Werk als fertiggestellt vom Auftragnehmer angeboten wurde.
4. Ein Abzug "neu für alt" kommt bei einem Vorschussanspruch nur dann in Betracht, wenn durch die Mängelbeseitigung eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entsteht und der Mangel sich verhältnismäßig spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste

Online seit 28. April
IBRRS 2025, 1147
BGH, Urteil vom 16.04.2025 - VII ZR 236/23
1. Nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. durch den Unternehmer kann dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. Einer erneuten Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung bedarf es nicht.*)
2. Der nach Kündigung gem. § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. bestehende Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung ist für den Fall, dass der Unternehmer (auch) die Mängelbeseitigung wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung ablehnt, in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Die Kürzung ist dabei ausgehend von der vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile zu schätzen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.*)

IBRRS 2025, 1033

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2024 - 2 U 56/23
1. Dem Auftragnehmer obliegt auch im Prozess des Auftraggebers auf Rückzahlung eines Überschusses die Beweislast für seinen Vergütungsanspruch.
2. Dem Auftragnehmer steht im Falle der Kündigung die volle Vergütung nur für die mangelfrei erbrachten Leistungen zu, wobei er bei nicht abgenommener Werkleistung die Beweislast für die Mängelfreiheit trägt.
3. Die Mängelrechte des Auftraggebers sowie das Nacherfüllungsrecht des Auftragnehmers hinsichtlich der Mängel an dem von ihm erstellten Teilwerk werden durch die Kündigung nicht berührt. Das Nacherfüllungsrecht und damit auch ein Vergütungsanspruch entfallen allerdings, wenn das Werk einer Nachbesserung nicht zugänglich und für den Auftraggeber wertlos ist (hier bejaht).
4. Eine ernsthafte und endgültige Nacherfüllungsverweigerung ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich - selbst nach Vorlage eines die Mängel bestätigenden Gutachtens - die Mängel bestreitet.

Online seit 25. April
IBRRS 2025, 1072
OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2023 - 4 U 75/23
1. Der Auftragnehmer kann im Wege der sog. verlängerten Vollstreckungsgegenklage materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung geltend machen.
2. Eine Ermächtigung zur Durchführung der Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO führt lediglich dazu, dass der Auftragnehmer sich im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nicht auf Erfüllung einer Mängelbeseitigungspflicht berufen kann. Andere materiell-rechtliche Einwendungen (hier: Annahmeverzug) können dagegen geltend gemacht werden.
3. Annahmeverzug setzt voraus, dass der Auftragnehmer die geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise anbietet. Daran fehlt es, wenn der Auftragnehmer die geschuldete Mängelbeseitigung (nur) "nach den anerkannten Regeln der Technik" anbietet, obwohl er nach einem geschlossenen Vergleich dazu verpflichtet ist, bei der Mängelbeseitigung (auch) die Feststellungen und Vorgaben eines Sachverständigen zu beachten.

Online seit 24. April
IBRRS 2025, 1023
OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2024 - 1 U 6/14 (Hs)
1. Der Hauptauftragnehmer ist auch dann AGB-Verwender, wenn er ohne eigene Mehrfachverwendungsabsicht die vom Hauptauftraggeber mit Mehrfachverwendungsabsicht gestellten Vertragsbedingungen an seinen Nachunternehmer "durchstellt".
2. Weist die Leistung des Auftragnehmers nicht die vereinbarte Betonfestigkeitsklasse auf, ist sie mangelhaft. Bei der Auslegung, welche Betonfestigkeitsklasse vereinbart ist, kommt es auf die objektive Sicht eines mit dem Leistungsverzeichnis konfrontierten (hier: Tiefbau-)Unternehmers an.
3. Die Nachfrist zur Mängelbeseitigung kann in der Regel wesentlich kürzer sein als die vertragliche Herstellungsfrist. Angemessen ist die Frist bereits dann, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größter Anstrengung des Auftragnehmers beseitigt werden können.
4. Ein Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund kann bestehen, wenn durch die Mangelhaftigkeit der Leistung das Vertrauen des Auftraggebers in die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Auftragnehmers zerstört wird und die Art der Mängel befürchten lässt, dass die Leistung insgesamt nicht mangelfrei erbracht werden kann (hier bejaht).

Online seit 23. April
IBRRS 2025, 1024
OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2024 - 5 U 86/23
1. Ein Treppengerüst, das mangels Vorliegens einer Baugenehmigung im Zeitpunkt der Abnahme nicht als zweiter Rettungswegs nutzbar ist, ist mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer ist für einen (Genehmigungs-)Mangel nicht einstandspflichtig, wenn der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko trägt (hier bejaht).
3. Der Auftragnehmer kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der selbst fachkundige bzw. fachkundig vertretene Auftraggeber im Rahmen seiner planerischen Verantwortlichkeit die maßgebenden Genehmigungserfordernisse kennt und beachtet, so dass den Auftragnehmer keine Prüf- und Hinweispflicht trifft.
4. Reicht der Auftragnehmer notwendige, genehmigungsrelevante statische Berechnungen nicht nach, verletzt er seine bauvertragliche Kooperationspflicht mit der Folge, dass ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen ist.

Online seit 22. April
IBRRS 2025, 0869
LG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2025 - 52 O 90/21
1. Der Vertrag geht insgesamt in ein Abrechnungsverhältnis über und nicht nur bezüglich des Mangels, dessentwegen das Abrechnungsverhältnis begründet wurde.
2. Ansprüche nach § 637 Abs. 1, 3 BGB auf Kostenvorschuss zur Beseitigung weiterer (zunächst unentdeckter) Mängel können vor Abnahme des Werks jedenfalls dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist für die zunächst gerügten Mängel ausdrücklich das gesamte Vertragsverhältnis gekündigt und ausdrücklich erklärt hat, unter keinen Umständen mehr mit dem Auftragnehmer zusammen arbeiten zu wollen.*)

Online seit 17. April
IBRRS 2025, 1048
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2025 - 5 U 147/23
1. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach "das Kaufobjekt (...) binnen 12 Monaten nach Baubeginn fertig zu stellen und dem Käufer vertragsgemäß zu übergeben" ist, stellt keine Fälligkeitsbestimmung dar, auf deren Grundlage ein Verzug ohne Mahnung herbeigeführt werden könnte.
2. Ein Vorschussanspruch ist grundsätzlich nicht durch einen zurückbehaltenen Werklohn ausgeschlossen (entgegen KG, IBR 2024, 513; OLG Oldenburg, IBR 2024, 512). Etwas anderes kann dann gelten, wenn Umstände festzustellen sind, aufgrund derer in der Geltendmachung des Vorschussanspruchs ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge, insbesondere, weil von einer Absicht, den Vorschuss zur Mängelbeseitigung zu verwenden, nicht auszugehen ist.

Online seit 16. April
IBRRS 2025, 1007
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024 - 22 U 40/24
1. Es ist möglich, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Ob darüber hinaus in allen Fällen eine Vermutung dafür anzuerkennen ist, dass DIN-Normen den Regeln der Technik entsprechen, ist zweifelhaft.
2. Das Gericht darf sich bei der Prüfung, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen. Es muss den Sachverständigen anleiten, aussagekräftige Erkenntnisquellen zu nutzen, um die Frage, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu beantworten.

IBRRS 2025, 1015

LG Darmstadt, Urteil vom 21.02.2025 - 19 O 325/20
Soweit sich der Bauherr auf Ansprüche aus Mängeln bezieht, beginnt die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3, 4 BGB mit der Abnahme zu laufen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Bauträger nach der Abnahme über das Vorliegen von Mängeln getäuscht hat.*)

Online seit 15. April
IBRRS 2025, 0876
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2025 - 23 U 138/23
1. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch aus dem Zusammenwirken von mehreren AGB-Klauseln resultieren (Summierungseffekt).
2. Zur Vereinbarung der Sicherheitsleistung ist es notwendig, den Sicherungszweck anzugeben.
3. Wird in der AGB-Sicherungsklausel vorgegeben, dass der Barsicherheitseinbehalt von den Abschlagszahlungen entgegen § 17 Abs. 6 VOB/B erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto eingezahlt werden muss, ist dies unangemessen, da dem Auftragnehmer das Insolvenzrisiko des Auftraggebers aufgebürdet wird.
4. Aushandeln setzt mehr als Verhandeln voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen.
5. Werden der anderen Vertragspartei durch die vorformulierten Vertragsbedingungen Wahlmöglichkeiten eröffnet, zwischen denen sie sich durch Ankreuzen oder Streichen zu entscheiden hat, genügt dies allein nicht für ein Aushandeln.
Online seit 11. April
IBRRS 2025, 0925
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2025 - 2-31 O 97/22
1. Ein Anspruch auf Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten setzt denklogisch voraus, dass die Mängelbeseitigung noch nicht erfolgt ist.
2. Der Übergang vom Vorschussanspruch auf den Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten ist eine Anpassung der Klage an die geänderten Abrechnungsverhältnisse.
3. Weist das Gericht im Anwaltsprozess auf eine für erforderlich gehaltene Anpassung der Anträge hin, so ist es Sache der Partei, diese Anpassung in eigener Verantwortung vorzunehmen.
4. Nach Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Abnahme. Der Beweis ist nicht erbracht, wenn die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, weil Alternativursachen in Betracht kommen.

IBRRS 2025, 1011

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2025 - 19 U 153/23
Ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, hat nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in welchem der Einbau erfolgen soll, sondern er muss insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die gerade auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist.*)

Online seit 9. April
IBRRS 2025, 0992
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2025 - 22 U 80/24
1. Der Auftraggeber muss die Leistung nicht abnehmen, wenn sie wesentliche Mängeln aufweist. Unzureichende Abdichtungen (hier: in Duschbädern) sind wesentlich.
2. Der Auftraggeber ist nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Nutzt er eine mangelhafte Leistung, kann daraus nicht geschlossen werden, dass vorhandene Mängel unwesentlich sind.
3. Für das Recht des Auftraggebers, die Abnahme zu verweigern, kommt es nicht auf seine Kenntnis von einem Mangel an. Maßgeblich ist allein, ob ein wesentlicher Mangel vorhanden ist.

IBRRS 2025, 1008

LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2025 - L 8 BA 4/22
1. Bauarbeiter, die auf Baustellen mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden, hierfür einen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte.*)
2. Die Anmeldung eines eigenen Gewerbes oder die Tätigkeit für weitere Auftraggeber widerspricht dem nicht.*)

Online seit 7. April
IBRRS 2025, 0965
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2025 - 9 U 57/24
1. Absolute Fixgeschäfte sind Verträge, bei denen die Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden kann und eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln und in der Regel bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug zu verneinen.*)
2. Ein relatives Fixgeschäft gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt auch nach der im Jahr 2014 erfolgten Anpassung des Gesetzeswortlauts voraus, dass die Leistungszeit nach der Parteivereinbarung oder der für den Schuldner erkennbaren Interessenlage des Gläubigers so wesentlich ist, dass eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als ordnungsgemäße Leistung anzusehen ist, das Geschäft also mit der Leistungszeit "stehen oder fallen" soll (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, IBRRS 2024, 3038; OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 - 11 U 66/21; OLG Naumburg, IBR 2018, 508).*)

IBRRS 2025, 0962

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2024 - 3 U 536/24
1. Sieht ein zwischen den Parteien geschlossener Prozessvergleich vor, dass alle wechselseitigen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten sind, dann erstreckt sich die Abgeltung auch auf etwaige aus den werkvertraglichen Nebenpflichten folgende Auskunftsansprüche.
2. Die Berufung auf die Abgeltungswirkung kann ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn sich aus dem Eintreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungsleistung ergibt, dass das Festhalten am Vergleich für den Geschädigten unzumutbar ist (hier verneint).

Online seit 4. April
IBRRS 2025, 0950
BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZR 231/23
1. Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht ein, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zustehen.
2. Der Auftraggeber genügt seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass infolge des Überschreitens des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vermietung an einzugsbereite Mietinteressenten erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei und dies anhand einer Übersicht unter Beweis stellt. Zum weiteren hypothetischen Verlauf der Dinge muss er keinen Vortrag halten.
3. Das Gericht verletzt den Anspruch eines Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das zur Anspruchsbegründung gehaltene Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

IBRRS 2025, 0948

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2025 - 14 U 64/23
1. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Verkäufers, kann der Verkäufer ihn unter Setzung einer angemessenen Frist dazu auffordern, sich darüber zu erklären, ob er rechtzeitig liefern werde.
2. Reagiert der Verkäufer nicht binnen der gesetzten Frist, obwohl ihm für den Fall einer ausbleibenden Antwort der Rücktritt angedroht worden ist, erweckt er damit den Eindruck einer fehlenden Bereitschaft zur Kooperation und fehlenden Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Loslösung vom Vertrag in der Form der sofortigen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen rechtfertigen kann.

Online seit 3. April
IBRRS 2025, 0920
OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2025 - 12 U 9/23
1. Der Auftraggeber hat bei einem VOB/B-Vertrag eine nicht verwertete Gewährleistungssicherheit spätestens zwei Jahre nach deren Ausstellung zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
2. Vereinbaren die Parteien nach Vertragsschluss, dass die Gewährleistungssicherheit erst dann zurückzugeben ist, wenn eventuelle Mängelgewährleistungsansprüche verjährt sind, entfällt das Zurückbehaltungsrecht, wenn die Gewährleistungsansprüche verjährt sind.
3. Bei einem VOB/B-Vertrag beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu. Kommt es jedoch nicht zu einer Abnahme, wird keine (neue) Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
4. Ein selbständiges Beweisverfahren ist nicht erst mit dem Erlass des Streitwertbeschlusses beendet, sondern bereits dann, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist.
IBRRS 2025, 0921

LG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2025 - 6 O 92/23
1. Zur Auslegung der für eine Klimaanlage vereinbarte "Komplettmontage" und Nichterfüllung i.S.v. § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB.*)
2. Ist die vereinbarte Montage der Klimaanlage von Anfang an nicht geeignet, die vom Besteller vorgegebene Ausführung der Klimageräte durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers ohne erhebliche Mehrkosten fachgerecht umzusetzen, so kann eine Schlechtleistung i.S.v. § 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB vorliegen.*)
3. Alternativ zu der Schlechtleistung kommt auch ein Rücktritt des Bestellers wegen unterlassener Aufklärung über die vom Auftragnehmer nicht vorab geprüfte Machbarkeit der gewünschten Montageleistungen in Betracht (§§ 324, 241 Abs. 2 BGB).*)

Online seit 2. April
IBRRS 2025, 0888
OLG München, Urteil vom 26.02.2025 - 27 U 1463/24 Bau
1. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag oder um einen Bauträgervertrag handelt.
2. Bei der Verwaltung eigener Immobilien liegt eine gewerbliche Tätigkeit und somit kein Verbraucherhandeln vor, wenn hierfür ein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich ist (hier bejaht).
3. Die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag zur Höhe der Sicherheit sind im Vergleich zur Werklohnklage herabgesetzt. Streit über die Höhe der Sicherheit ist im Sicherungsprozess nicht durch Beweisaufnahme zu klären.
4. Die gesetzlichen Regelungen über die Bauhandwerkersicherheit stellen unabdingbares Recht dar. Der Unternehmer kann auf sein Sicherungsrecht weder in AGB noch durch Individualvereinbarung, weder im Vertrag selbst noch nachträglich verzichten.
5. Die Stellung einer zusätzlich vereinbarten vertraglichen Sicherheit lässt den Sicherungsanspruch nicht ohne weiteres untergehen.

IBRRS 2025, 0922

OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2025 - 10 U 923/24
1. Ein Vertrag über die Lieferung einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeichers ist als Kaufvertrag einzuordnen, wenn Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Standardkomponenten ist und eine ebenfalls geschuldete Montage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurücktritt.
2. Ein Mangelverdacht kann einen Sachmangel nur ausnahmsweise begründen (hier verneint).
3. Ein Rücktritt wegen behaupteten Sachmangels ist unwirksam, wenn der Käufer den Ablauf der von ihm selbst gesetzten Nachbesserungsfrist nicht abwartet und den Rücktritt noch während der laufenden Frist erklärt.
4. Ein Rücktritt kann nur auf diejenigen Mängel gestützt werden, die der Käufer zuvor unter Fristsetzung gerügt hat.
