Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Recht am Bau
Online seit heute
IBRRS 2023, 0369
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2023 - 4 U 136/21
1. Der Eigenbesitzer eines Grundstücks haftet, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werks oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werks der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird und der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelnder Unterhaltung ist.
2. "Werk" ist ein einem bestimmten Zweck dienender, von Menschenhand nach den Regeln der Baukunst oder der Erfahrung unter Verbindung mit dem Erdkörper hergestellter Gegenstand. Eine Bautreppe aus Holz ist ein "anderes mit dem Grundstück verbundenes Werk".
3. Lässt ein Generalunternehmer eine Bautreppe errichten, um den weiteren am Bau Beteiligten während der Bauzeit und bevor die endgültige Treppe eingebaut ist, den Zugang zu dem Dachgeschoß des zu errichtenden Wohnhauses zu ermöglichen und die dort anfallenden Bauarbeiten durchzuführen, steht die Bautreppe in seinem Eigenbesitz.

Online seit 3. Februar
IBRRS 2023, 0316
OLG München, Urteil vom 11.02.2022 - 9 U 7233/20 Bau
1. Weist ein ÖPP-Projektvertrag werk-, dienst- und darlehensvertragliche Elemente auf, steht dem Auftraggeber nach Ablauf von zehn Jahren kein Sonderkündigungsrecht aus § 489 BGB zu.
2. Vereinbaren die Parteien eines ÖPP-Projektvertrags für die nächsten 20 Jahre ein festes Zahlungsziel für die einzelnen Tilgungs- und Zinsleistungen, ist der Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die noch offenen Tilgungsraten jederzeit zurückzuzahlen.

Online seit 1. Februar
IBRRS 2023, 0263
OLG Schleswig, Beschluss vom 18.03.2022 - 8 U 24/21
1. Beide Vertragsparteien können den (Bau- bzw. Werk-)Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
2. Die Fortsetzung des (Bau- bzw. Werk-)Vertrags kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vertragspartei das für die Durchführung des Vertrags erforderliche Vertrauensverhältnis massiv erschüttert und damit den Vertragszweck erheblich und auf Dauer gefährdet.
3. Bezahlt der Besteller entgegen den getroffenen Vereinbarungen mehrere fällige Abschlagszahlungen nicht, obwohl der von ihm beauftragte Projektleiter diese geprüft und freigegeben hat, kann der Unternehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Online seit 30. Januar
IBRRS 2023, 0181
OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.05.2022 - 2 U 16/22
1. Unwesentliche Mängel sind kein Abnahmehindernis. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn es dem Auftraggeber unter Abwägung aller Umstände zuzumuten ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich mit Mängelrechten zu begnügen.
2. Etwaige Mangelfolgeschäden stehen der Abnahme der Leistung nicht entgegen.
3. Der Auftraggeber hat in der Regel keinen Anspruch auf Beseitigung von Mangelfolgeschäden, sondern (nur) einen Anspruch auf Zahlung der zur Beseitigung der Mangelfolgeschäden erforderlichen Geldsumme.

IBRRS 2023, 0311

LG München I, Urteil vom 30.12.2022 - 2 O 15750/21
1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit ist ein verhaltener Anspruch (BGH, IBR 2021, 296).
2. Der Lauf der Verjährungsfrist für diesen verhaltenen Anspruch wird durch den Zugang der erstmaligen Geltendmachung durch den Unternehmer in Gang gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2017 - I ZR 113/16, Rz. 22 f., IBRRS 2017, 3352).
3. Für den Lauf der Verjährung ist nicht das Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, sondern taggenau der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestimmend.
4. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit beträgt drei Jahre.

Online seit 27. Januar
IBRRS 2023, 0244
LG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2022 - 6 O 195/20
1. Werden Verträge über die Lieferung von Fenstern mit Montageverpflichtung für Außenwände an Gebäuden geschlossen, ist grundsätzlich - sei es bei der Errichtung eines Neubaus, oder im Zuge von Renovierungsarbeiten - von einem Werkvertrag auszugehen.*)
2. Dem Einbau der Außenfenster kommt aus den verschiedensten Gesichtspunkten für die Funktionstauglichkeit eines Gebäudes erhebliche Bedeutung zu: der Belichtung, der Belüftung, dem Schallschutz, der Wind- und Regendichtigkeit, der Steuerung der Innentemperaturen, ihrem Anteil an der Wärmedämmung des Gebäudes, dem Einbruchschutz oder sogar der Kommunikation der Bewohner mit den Menschen im Außenbereich.*)

Online seit 26. Januar
IBRRS 2023, 0226
OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022 - 1 U 516/22
1. Es ist zur Geltendmachung der Sekundärrechte nicht erforderlich, dass eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung zur (Nach-)Erfüllung erst zeitlich nach Entstehen des Abrechnungsverhältnisses erfolgt.
2. Eine vor dem Entstehen des Abrechnungsverhältnisses erfolgte Aufforderung mit Fristsetzung ist als Anspruchsvoraussetzung ausreichend, wenn die als fertig gestellt angebotene Leistung zu diesem Zeitpunkt fällig war.

IBRRS 2023, 0243

LG Heilbronn, Urteil vom 12.12.2022 - 6 O 43/22
Der Veräußerer eines Bezahlautomaten mit Kassenschnittstelle ist vor der Auftragsannahme verpflichtet, die Kompatibilität des vom Kunden verwendeten Kassensystems mit dem Bezahlautomaten zu prüfen und eine bestehende Inkompatibilität dem Kunden mitzuteilen.*)

Online seit 23. Januar
IBRRS 2023, 0172
OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2022 - 1 U 302/21
1. Kommt es in einem VOB/B-Einheitspreisvertrag in einer oder mehreren LV-Position(en) zu Mengenmehrungen von über 10 Prozent und können sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe des neuen Einheitspreises einigen, sind für die Bemessung des neuen Einheitspreises die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (Anschluss an BGH, IBR 2019, 535, 536).
2. Allein durch die Anforderung der Urkalkulation wird kein neuer Einheitspreis wird zwischen den Parteien (konkludent) vereinbart.
3. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen einer Bauablaufstörung geltend, hat er schlüssig darzulegen, dass er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist.
4. Es ist grundsätzlich nicht ausreichend, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muss vielmehr substanziiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich.

Online seit 20. Januar
IBRRS 2023, 0183
OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2022 - 9 U 108/21
1. Durch die vorbehaltlose Wiederinbetriebnahme einer Maschine (hier: einer Lokomotive) nach den vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten wird die Leistung des Unternehmers (schlüssig) abgenommen.
2. Behauptet der Besteller, er könne mangels der Vorlage entsprechender Nachweise die Leistungserbringung nicht prüfen, hat er zu konkretisieren, welche Nachweise ihm fehlen.
3. Wird als Vergütung der Leistung ein Pauschalpreis vereinbart, beeinflussen Änderungen, die sich im Lauf der Vertragsdurchführung ergeben, die Vergütung grundsätzlich nicht. Eine Preisanpassung erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen.

Online seit 19. Januar
IBRRS 2023, 0174
KG, Urteil vom 25.02.2022 - 21 U 1099/20
1. Die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs durch den Auftraggeber wegen Mängeln setzt grundsätzlich eine ordnungsgemäße, fristbeinhaltende Mängelbeseitigungsaufforderung an den Auftragnehmer voraus.
2. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung nebst Fristsetzung ist entbehrlich, wenn das Verhalten des Auftragnehmers von vorneherein zweifelsfrei und endgültig erkennen lässt, dass er eine Aufforderung zur Nacherfüllung nicht nachkommen wird.
3. Einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nebst Fristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn sich der Auftragnehmer bei der Bauausführung derart unzuverlässig und nachlässig verhalten hat, dass dem Auftraggeber die Vornahme der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht mehr zuzumuten ist.
4. Allein das Vorhandensein einer mangelhaften Leistung begründet in der Regel nicht die Unzumutbarkeit einer Nachbesserung durch den Auftragnehmer. Etwas anderes gilt, wenn in ungewöhnlicher Häufigkeit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen wurde, die Verstöße zu gravierenden Mängeln geführt haben und der Auftraggeber deshalb das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers endgültig verloren hat.

Online seit 18. Januar
IBRRS 2023, 0167
OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2021 - 24 U 74/20
1. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Vertrag u. a. kündigen kann, wenn vom Auftragnehmer das Insolvenzverfahren beantragt ist, verstößt weder gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen (Anschluss an BGH, IBR 2016, 346). Das gilt auch für den Fall der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO.
2. Mangels Begründungszwangs der Kündigung ist ein Nachschieben von Gründen grundsätzlich jederzeit möglich, sofern der Grund bereits zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorgelegen hat und hätte geltend gemacht werden können. Auch der Kündigungsgrund "Eigen-Insolvenzantrag" kann nachgeschoben werden.

Online seit 17. Januar
IBRRS 2023, 0138
OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022 - 1 U 688/22
1. Notwendigkeit und Angemessenheit einer Fristsetzung müssen bei einer zusammengefassten Rüge einer Vielzahl von Mängeln für jeden Mangel gesondert beurteilt werden.
2. Nach Übergang in das Abrechnungsverhältnis muss vor Geltendmachung der auf Geld gerichteten Mängelansprüche nicht nochmals eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden.

IBRRS 2023, 0137

LG Aachen, Urteil vom 01.06.2022 - 12 O 248/21
1. Zu den Pflichten aus einem Werkvertrag zählen neben den Hauptleistungspflichten auch sog. leistungssichernde Nebenpflichten. Hierunter fallen hierunter insbesondere Erhaltungs- und Obhutspflichten in Bezug auf den Schuldgegenstand.
2. Der Unternehmer hat die Maßnahmen zu treffen, die technisch praktikabel und effektiv sowie unter Berücksichtigung des Betriebsablaufs zumutbar und mit Rücksicht auf den Wert der in Obhut genommenen Sache erforderlich sind. Dazu gehört, dass die Werkstatt selbst verschlossen gehalten und die Zugänge wirksam versperrt werden müssen.

Online seit 16. Januar
IBRRS 2023, 0130
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022 - 1 Sa 39 öD/22
1. Mit der Änderung des Dienstplans eines Mitarbeiters übt der Arbeitgeber diesem gegenüber sein Direktionsrecht aus. Die Änderung muss dem Mitarbeiter zugehen, da es sich bei der Ausübung des Direktionsrechts um eine empfangsbedürftige Gestaltungserklärung handelt.*)
2. Ein Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers - etwa per Telefon - entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Nimmt er eine Information über eine Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis, geht ihm diese erst bei Dienstbeginn zu.*)
3. Ob der Mitarbeiter verpflichtet ist, eine Dienstplanänderung zu berücksichtigen und den geänderten Dienst anzutreten, wenn ihn die Mitteilung über die Dienstplanänderung tatsächlich erreicht, bedurfte hier keiner Entscheidung.*)

Online seit 12. Januar
IBRRS 2023, 0066
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2022 - 22 U 53/22
1. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Das gilt aber nur, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll.
2. Bleiben ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts, greift der Grundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Dann geht es nicht nur um die Frage, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners ist, sondern um die Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll.
3. Der "Vertreter" wird selbst Vertragspartner, wenn er "als Generalbevollmächtigter" für ein Unternehmen ohne Vertretungszusatz einen Vertrag unterschreibt, aber kein Unternehmen existiert, das vertreten werden könnte.
4. Der zur Gewährleistung verpflichtete Unternehmer darf Mängel nicht mit Nichtwissen bestreiten.

Online seit 11. Januar
IBRRS 2023, 0040
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2022 - 22 U 231/21
1. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Unter der Beschaffenheit des Werks sind insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen. Auch die Haltbarkeit eines Werks kann zur vereinbarten Beschaffenheit gehören.
2. Der Besteller einer Wärmepumpe kann erwarten, dass die Anlage dauerhaft läuft. Danach liegt ein Mangel vor, wenn eine Wärmepumpe binnen kurzer Frist nicht mehr funktioniert. Eine kurze Haltbarkeit muss der Besteller nicht hinnehmen.
3. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Defekt auf einer äußeren Einwirkung beruht oder beruhen könnte (hier verneint).

Online seit 10. Januar
IBRRS 2023, 0039
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2022 - 22 U 37/22
1. Ein Vorschussanspruch des Bestellers wegen Mängeln des Werks setzt grundsätzlich die Abnahme voraus.
2. Die Abnahme als Voraussetzung der Mängelrechte ist unter den Voraussetzungen eines Abrechnungsverhältnisses entbehrlich. Ein Abrechnungsverhältnis liegt vor, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
3. Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, findet eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet.
4. Beansprucht der Besteller Kostenvorschuss, nachdem er Schadensersatz statt der Leistung beansprucht hat, ändert das am Eintritt des Abrechnungsverhältnisses nichts.
5. Einer Aufrechnung steht nicht entgegen, dass der Besteller den Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Werks nicht nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung bemessen darf.
6. Der Besteller hat stets die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.

Online seit 9. Januar
IBRRS 2023, 0003
OLG Celle, Urteil vom 14.12.2022 - 14 U 44/22
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis vorgeschlagene Produkt zu verwenden, wenn Teilleistungsbeschreibungen den Zusatz "oder gleichwertig" enthalten und vom Auftragnehmer keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.
2. Eine solche, vom Auftraggeber vorformulierte Regelung ist weder überraschend noch intransparent und benachteiligt den Auftragnehmer auch nicht unangemessen.
3. Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Produkt, ist seine Leistung mangelhaft und der Auftraggeber ist zur Kündigung des VOB/B-Vertrags berechtigt.
