Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2026, 0354
Werkvertrag
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2025 - 5 U 68/25
1. Die vertragliche Verpflichtung zum Abladen von Gütern von einem LKW mittels eines Krans ist als Frachtvertrag anzusehen.*)
2. Wird die zu befördernde Ware nicht durch hinreichend dimensionierte Lastaufnahmemittel ordnungsgemäß für den Transport mit dem Kran vorbereitet, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 414 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. HGB oder § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.*)
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IBRRS 2026, 0300
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 03.12.2025 - VK 34/25
1. Maßgeblich für die Auslegung von Vergabebedingungen ist der objektive Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen, mit Beschaffungsleistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters.*)
2. Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis drängt es sich auf, die Formulierung "und" dahin zu verstehen, dass zwei Personenkreise angesprochen sind.*)
3. Für die reibungslose Abwicklung in organisatorischer Hinsicht ist die berufliche Befähigung des Unternehmers relevant, da er die Abläufe steuert.*)
4. Bei einer GmbH kommt die Verantwortung regelmäßig dem Geschäftsführer zu.*)
5. Der Bieter hat Sinn und Zweck von Forderungen des öffentlichen Auftraggebers nicht zu hinterfragen.*)
6. Bei Nachweisen über berufliche Befähigung von Mitbietern handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.*)
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IBRRS 2026, 0356
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 - 4 BN 6.25
1. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung eines Bauleitplans besteht, wenn dessen Entwurf mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird.
2. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat. Gleiches gilt, wenn der Entwurf in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.
3. Sog. "Summenpegel" sind unzulässig, gleichwohl können Emissionskontingente festgesetzt werden, die das Emissionsverhalten jedes einzelnen von der Festsetzung betroffenen Betriebes und jeder einzelnen Anlage regeln.
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IBRRS 2026, 0215
Wohnraummiete
AG Schöneberg, Urteil vom 21.05.2025 - 4 C 39/25
1. Nur zu vorübergehendem Gebrauch ist Wohnraum vermietet, wenn das Mietverhältnis nach dem Willen beider Vertragsparteien nur von einer relativ kurzen Dauer sein soll, wenn also nur ein kurzzeitiger Sonderbedarf gedeckt werden soll.
2. Bei einem Mietvertrag mit ursprünglicher Befristung auf drei Jahre ist davon auszugehen, dass allgemeiner Wohnbedarf gedeckt werden soll.
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IBRRS 2025, 2096
Immobilien
BGH, Beschluss vom 03.07.2025 - V ZB 17/24
1. Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31.12.2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der Gesellschaft ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird; ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.*)
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IBRRS 2026, 0355
Rechtsanwälte
OLG Köln, Urteil vom 19.05.2025 - 30 U 7/24
1. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen.
2. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage kommt es nicht zwingend auf das Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung an. Vielmehr kann eine Klage auch aus tatsächlichen Gründen objektiv aussichtslos sein.
3. Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens darin, dass der Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch seines Versicherungsnehmers gegen den Anwalt wegen Durchführung eines Klageverfahrens geltend macht, für das er eine Deckungszusage erteilt hatte.
4. Wenn das Gericht einen fristgerecht eingegangenen Antrag auf Verlängerung der zu einer Stellungnahme gesetzten Frist übergeht und seine den Rechtszug abschließende Entscheidung erlässt, ohne über den Fristverlängerungsantrag entschieden zu haben, liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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IBRRS 2026, 0334
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2025 - 102 VA 120/25
1. Wendet sich ein Verfahrensbeteiligter gegen die bewilligte Einsicht in die Verfahrensakten durch einen Dritten, muss er binnen Monatsfrist einen Sachverhalt dartun, aus dem sich eine Rechtsbeeinträchtigung durch die angefochtene Maßnahme feststellen lässt.
2. Der Verfahrensbeteiligte muss ein (eigenes) rechtliches (hier: Geheimhaltungs-)Interesse geltend machen, das mit dem rechtlichen Interesse des Dritten abzuwägen ist.
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IBRRS 2026, 0322
Bauarbeitsrecht
BSG, Urteil vom 24.09.2025 - B 2 U 14/23 R
1. Ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Nachunternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
2. Ein Generalunternehmer haftet nicht für Beitragsrückstände der von ihm beauftragten Nachunternehmer, wenn er eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt.
3. Eine über die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen hinausgehende Pflicht zur inhaltlichen Prüfung der erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen auf Plausibilität der Arbeitsentgelte trifft den Generalunternehmer nicht.
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VPRRS 2026, 0031
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 20.08.2025 - VK 23/25
1. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB erfordert die Antragsbefugnis, dass das antragstellende Unternehmen darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Normiert ist durch diese Vorschrift das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.*)
2. Mit Rügeabhilfe und Verfahrensaufhebung ist die behauptete Rechtsverletzung entfallen.*)
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IBRRS 2026, 0265
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Urteil vom 16.10.2025 - 1 C 32/23
1. Sowohl für die Frage, ob die von den Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche zu erheblichen Nachteilen und Belästigungen für die Nachbarschaft führen, als auch für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch den auf die Wohnhäuser des Nachbarn einwirkenden Lärm sind in ihrem Anwendungsbereich die Bestimmungen der TA Lärm heranzuziehen.
2. Infraschall durch Windkraftanlagen führt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.
3. Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windkraftanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windkraftanlage entspricht. Eine Abweichung im Einzelfall ist demnach zwar möglich, um unzumutbare Auswirkungen zu verhindern, sie setzt aber einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus.
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IBRRS 2026, 0225
Gewerberaummiete
OLG Hamburg, Urteil vom 01.08.2025 - 4 U 1/25
1. Eine außerordentliche Kündigung des Gewerbemietverhältnisses wegen Gefährdung der notwendigen wirtschaftlichen Planungssicherheit ist gem. § 543 Abs. 1 BGB erst gerechtfertigt, wenn sich konkret abzeichnet, dass der Vermieter seine Verpflichtung aus dem Mietverhältnis nicht mehr erfüllen wird.*)
2. Der Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert eine vollständige oder teilweise Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs, die abzugrenzen ist von der Befürchtung, es werde künftig zu einer entsprechenden Störung kommen, die das Kündigungsrecht nur begründen kann, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung mit einer bereits eingetretenen Störung qualitativ vergleichbar ist. Von einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs im Sinne einer Nichtgewährung oder eines Entzugs kann nur gesprochen werden, wenn der Mieter im vertragsgemäßen Gebrauch konkret und aktuell eingeschränkt ist.
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IBRRS 2025, 3306
Nachbarrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2025 - 9 U 92/22
1. § 27 NachbG-NW macht den Grundstückseigentümer nicht zum Garanten dafür, dass auf das Nachbargrundstück keinerlei Niederschlag von den baulichen Anlagen auf sein Grundstück gelangt.
2. Voraussetzung für den Anspruch aus §§ 27, 29 NachbG-NW ist nicht, dass das Grundstück vollständig vor Überschwemmungen geschützt ist. Eine spürbare Verminderung ist ausreichend.
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IBRRS 2026, 0321
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2026 - 19 W 1/25
1. Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die ihm gesetzte Frist zur Gutachtenerstattung, soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
2. Von der Verhängung eines Ordnungsgeldes darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.
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IBRRS 2026, 0328
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2025 - 20 VA 8/22
1. Das rechtliche Interesse eines Dritten an der Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO kann sich daraus ergeben, dass der Dritte in einem weiteren Zivilprozess aus demselben Lebenssachverhalt Ansprüche geltend macht, selbst wenn sich die Anspruchsgrundlagen - gesetzlich bzw. vertraglich - und Anspruchsgegner unterscheiden. Dies gilt auch dann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die einzusehenden Akten umfangreichen Sachvortrag enthalten, weil das Verfahren in einem frühen Stadium ohne Sachentscheidung beendet wurde.*)
2. Der Gerichtsvorstand hat die Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen, welche diese bei der Anhörung zu dem Akteneinsichtsgesuch vorgebracht haben. Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG erstmals geltend gemachte darüber hinausgehende Geheimhaltungsinteressen sind regelmäßig nicht mehr berücksichtigungsfähig und erfordern auch keine Verpflichtung der Gerichtsverwaltung zur Neubescheidung des Einsichtnahmegesuchs.*)
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IBRRS 2026, 0329
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 15.01.2026 - VII ZR 119/24
1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gem. § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, IBR 2016, 527; BGH, IBR 2013, 476; BGH, IBR 2009, 92).*)
2. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.06.1985 - VII ZR 23/84, IBRRS 1985, 0541; BGH, Urteil vom 29.11.1971 - VII ZR 101/70, IBRRS 1971, 0275; BGH, Urteil vom 15.12.1969 - VII ZR 8/68, IBRRS 1969, 0280).*)
3. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.*)
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IBRRS 2026, 0326
Bauträger
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2026 - 23 U 155/23
1. Bauträgerverträge sind, soweit es um den Bau des Hauses oder der Wohnung geht, auf die Ausführung werkvertraglicher Leistungen gerichtet. Bei Mängeln des Bauwerks richten sich die Gewährleistungsansprüche deshalb nach Werkvertrags- und nicht nach Kaufrecht.
2. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Mindeststandard (stillschweigend) vereinbart.
3. Die DIN-Norm 1988-200 kann als „Bibel“ der Trinkwasserinstallation betrachtet werden und gibt die anerkannten Regeln der Technik wieder.
4. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik stellt stets einen Baumangel dar. Einer darüberhinausgehenden Beeinträchtigung der Leistung bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist.
5. Im Falle der Minderung ist die Vergütung in dem Umfang herabzusetzen, der dem Verhältnis des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert des Werkes entspricht.
6. Dabei können der Schätzung nicht die fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu Grunde gelegt werden. Maßstab für die Minderung ist die Störung des Äquivalenzinteresses, die infolge des Mangels entstanden ist.
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IBRRS 2026, 0311
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2025 - 6 Verg 1/25
1. Die Einreichung eines Antrags nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB auf Wiederherstellung des prozessualen Zuschlagsverbots beim Oberlandesgericht ist auch bei Übermittlung über das besondere Anwaltspostfach formgerecht.*)
2. Es ist zulässig, zunächst allein eine Antragsschrift ohne Begründung einzureichen und die Begründung innerhalb einer selbst gesetzten Frist nachzureichen.*)
3. Für die regelmäßig vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages sind sämtliche Erkenntnisse heranzuziehen, welche zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den Antrag im Eilrechtsschutz bereits vorliegen; eine Beschränkung auf von Anfang an evidente Entscheidungsgrundlagen ist weder im Gesetz angelegt noch sachgerecht.*)
4. Werden für ein Produktmerkmal teilweise sog. A-Kriterien (also zwingende Vorgaben) und teilweise B-Kriterien (also technische Aspekte mit Angebotsspielräumen, welche einer Wirtschaftlichkeitsbewertung unterzogen werden sollen) aufgeführt, so ergibt sich die Notwendigkeit, die Reichweite des jeweiligen Kriteriums - ggf. auch im Wege der Auslegung - zu bestimmen.*)
5. Zur Darlegung erheblicher nachteiliger Folgen der Aufrechterhaltung des prozessualen Zuschlagsverbots im Nachprüfungsverfahren (besonderes Beschleunigungsinteresse).*)
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IBRRS 2026, 0288
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2025 - 1 C 10523/24
1. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauGB erlaubt sind nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt wird. Dies ist bei einer Festsetzung, wonach sonstige Wohnungen (nur) oberhalb des Erdgeschosses zulässig sind, und einer im Bebauungsplan vorgegebenen Bebauung mit mindestens drei und höchstens vier Geschossen nicht der Fall.*)
2. Ein Bebauungsplan wahrt nicht die Anforderungen an eine dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Konfliktbewältigung, wenn ein Baugebiet für Fahrzeuge der Abfallentsorgung nicht zugänglich und zugleich unklar ist, wo ein Müll-Sammelplatz im Planvollzug geschaffen werden kann.*)
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IBRRS 2026, 0217
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2025 - 32048 C 83/25
1. Bei Begründung einer Bankverbindung durch einen Privatkunden bei der Bank ist die Annahme wirklichkeitsfremd, dass dies ohne die Einbeziehung der standardmäßig zugrunde gelegten AGB-Banken gelingen kann.
2. Die Privatinsolvenz des Mieters berührt das Pfandrecht und die daraus entstehenden Rechte des Pfandgläubigers (hier: die Bank) nicht.
3. Ein vom Mieter bei der Bank eingerichtetes Sparguthaben, das der Mieter als Mietkaution an den Vermieter verpfändet, kann die Bank auch nach der Restschuldbefreiung des Mieters aufgrund ihres vertraglichen Pfandrechts (AGB-Banken) die Auszahlung verweigern und die Forderung verwerten.
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IBRRS 2026, 0198
Wohnungseigentum
LG Dortmund, Beschluss vom 29.04.2025 - 1 S 194/24
1. Lediglich ein unberechtigter Verweis aus dem Versammlungslokal oder der unberechtigte Ausschluss eines Vertreters oder Beraters kann nicht nur die Anfechtbarkeit eines Beschlusses begründen, sondern zur Nichtigkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse führen, weil der unberechtigte Ausschluss in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer eingreift.
2. Sieht die Teilungserklärung keine Vertretung durch die eigenen Kinder vor, liegt in der Nichtzulassung der Kinder zur Versammlung kein unberechtigter Ausschluss von der Eigentümerversammlung.
3. Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmte Wohnungseigentümern abhängig, ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Eigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.
4. Für eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft kann nichts anderes gelten, wenn der zur Einladung ermächtigte Wohnungseigentümer das Protokoll unterschreibt.
5. Erfolgt die Protokollierung nicht ordnungsgemäß, führt dies nicht zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse, sondern lediglich zu einer Anfechtbarkeit.
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IBRRS 2026, 0320
Allgemeines Zivilrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2025 - 1 U 234/24
Der Ersatz von Umsatzsteuer, die auf Schadensbeseitigungsmaßnahmen anfällt, kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB bei Abrechnung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens nicht verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich vorgenommene Erneuerungsmaßnahmen an einem Gebäude teilweise der Behebung der Unfallschäden dienen, aber nicht dargelegt wird, welcher Anteil auf die Schadensbeseitigung entfällt.*)
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IBRRS 2026, 0319
Insolvenzrecht
OLG Schleswig, Urteil vom 04.02.2026 - 9 U 27/24
1. Erklärt der Schuldner (hier: Bauunternehmer), Mittel zur Zahlung fälliger Beträge seien nicht vorhanden und es müsse erst der nächste Zahlungseingang abgewartet werden, lässt das den sicheren Schluss auf die Zahlungseinstellung zu.
2. Zur Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes reicht es nur in Ausnahmefällen aus, auf die Verbindlichkeiten zu verweisen, die eine Zahlungseinstellung tragen. Vielmehr muss die Deckungslücke ein Ausmaß erreichen, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten lässt; (erst) dann muss dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen kann, ohne andere zu benachteiligen
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IBRRS 2026, 0324
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 28.01.2026 - VII ZB 14/23
Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.*)
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IBRRS 2026, 0317
Sachverständige
OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2025 - 7 U 32/25
Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist - anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls - in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (im Anschluss an OLG Hamm, IBR 2025, 553).*)
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IBRRS 2026, 0323
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.12.2025 - II ZR 97/25
1. Das Ruhen des Verfahrens ist gemäß § 251 Satz 1 ZPO anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und die Anordnung wegen schwebender Vergleichsverhandlungen zweckmäßig ist.
2. Im Anwaltsprozess unterliegt der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens dem Anwaltszwang. Die Zustimmung der Gegenseite kann jedoch formfrei und ohne Anwaltszwang erfolgen.
3. Die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden.
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IBRRS 2026, 0318
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2026 - 14 W 19/25
Unabhängig von der Bezeichnung eines Urteils kann die Kostenentscheidung isoliert angefochten werden, wenn es sich der Begründung nach um ein Anerkenntnisurteil handelt.*)
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Online seit 10. Februar
IBRRS 2026, 0292
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2025 - 2 U 21/25
1. Für die Frage, ob Gegenstand eines Bauvertrages ein erheblicher Umbau eines Bestandsgebäudes i.S.v. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB ist und deswegen die Vorschriften der §§ 650i ff. BGB anwendbar sind, kommt es im Sinne einer wertenden Betrachtung darauf an, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen in ihrer Gesamtschau einem Bauvorhaben von der Größenordnung eines Neubaus entsprechen.*)
2. Der wirksame Widerruf eines Verbraucherbauvertrages hat nach §§ 355 Abs. 1 und 3, 357e BGB die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses mit wechselseitigen Rückgewährverpflichtungen kraft Gesetzes zur Folge. Macht der Unternehmer in einem Rechtsstreit des Verbrauchers gegen ihn auf Rückzahlung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen seinerseits einen Anspruch auf Wertersatz für die erbrachten Teilleistungen nach § 357e BGB geltend, so ist er zur Verweigerung der Rückzahlung berechtigt, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung bedarf.*)
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VPRRS 2026, 0029
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 09.12.2025 - VK 73/25
1. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.*)
2. Über die in § 134 Abs. 1 GWB enthaltenen Mindestanforderungen hinaus ist es dem öffentlichen Auftraggeber freigestellt, den Bietern andere Informationen an die Hand zu geben.*)
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IBRRS 2026, 0263
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2025 - 2 S 42.25
1. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Veränderungssperre ist ein Aufstellungsbeschluss. Ein solcher liegt im Rechtssinne allerdings dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde.
2. Ein Bekanntmachungsmangel des Aufstellungsbeschlusses führt zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre.
3. Im Falle eines Verstoßes gegen das Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses ist § 214 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der als Satzung erlassenen Veränderungssperre nicht anwendbar.
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IBRRS 2026, 0312
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 14.01.2026 - 66 S 18/25
1. Die Schonfristzahlung greift auch bei einer ordentlichen Kündigung und macht diese unwirksam.
2. Die gegenteilige Rechtsprechung des BGH bietet inhaltlich zu zahlreichen Auslegungsparametern keine Antworten, so dass sie in der Gesamtschau nicht überzeugen kann.
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IBRRS 2026, 0235
Wohnungseigentum
AG Hamburg-Altona, Beschluss vom 10.04.2025 - 303a C 16/24
1. Zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung in einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ist, wenn ein Verwaltungsbeiratsvorsitzender fehlt, nur ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer befugt.
2. Es besteht keine Möglichkeit (mehr), dass die Eigentümer außerhalb einer Beschlussfassung einen Eigentümer zur Einberufung ermächtigen.
3. Existiert ein solcher Beschluss nicht, bedarf es einer Beschlussersetzungsklage.
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IBRRS 2026, 0304
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 08.01.2026 - 31 U 1183/23
1. Wesentlich ist der Mangel einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung dann, wenn er seiner Natur nach so erheblich ist, dass das erstinstanzliche Verfahren keine ordnungsmäßige Grundlage für die Erstentscheidung abgeben konnte.
2. Ein Sachverständiger darf sich im Zivilprozess nicht gleichsam „amtsermittelnd“ betätigen und auf diese Art und Weise gegebenenfalls einer Prozesspartei Argumente für ihre Rechtsposition verschaffen, die sie ohne diese Tätigkeit des Sachverständigen nicht hätte.
3. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts verstößt gegen § 286 ZPO, wenn es das Gutachten eines Sachverständigen nicht in der gebotenen Weise kritisch würdigt und sich nicht eine eigene Meinung dazu bildet.
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Online seit 9. Februar
IBRRS 2026, 0290
Bausicherheiten
OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 - 7 U 38/25
1. Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB steht auch dem insolventen Auftragnehmer zu.*)
2. Das gilt auch dann, wenn im Insolvenzverfahren die Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Der Unternehmer bzw. der Insolvenzverwalter handelt in diesem Fall insbesondere nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die Realisierbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 650f Abs. 3 Satz 1 BGB zweifelhaft sein kann. Die Realisierbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist vielmehr ein grundsätzlich vom Besteller zu tragendes Risiko.*)
3. Der mit einem Sicherheitsverlangen konfrontierte Besteller erhält durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine Privilegierung, die darin besteht, dass sein noch entstehender Kostenerstattungsanspruch gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO unmittelbar nach den Verfahrenskosten und vor den übrigen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen ist. Jedenfalls dann, wenn die in diesem Rang freie Masse theoretisch ausreicht, um den Kostenerstattungsanspruch des Bestellers für etwa zwei Jahre zu erfüllen, kann er dem Sicherungsverlangen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten.*)
4. In einem solchen Fall steht auch § 650f Abs. 7 BGB dem Sicherungsverlangen nicht entgegen.*)
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IBRRS 2026, 0291
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.11.2025 - 6 Verg 3/25
1. Erfolgt die Beschlussfassung der Vergabekammer nach gemeinsamer Beratung in voller Besetzung, so ist es in Sachsen-Anhalt ausreichend, dass der abgesetzte Beschluss vom Vorsitzenden und vom hauptamtlichen Beisitzer unterzeichnet wird.*)
2. Der Zulässigkeit der Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV nach einem gescheiterten Offenen Verfahren steht es entgegen, wenn der Beschaffungsgegenstand des nachfolgenden Vergabeverfahrens nicht mit demjenigen des vorangegangenen Vergabeverfahrens identisch ist.*)
3. Ein nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 169 Abs. 2 GWB erforderliches besonderes Beschleunigungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn sich die aktuelle Dringlichkeit der Beschaffung vor allem daraus ergibt, dass die öffentliche Hand über Jahre hinweg trotz sukzessive anwachsenden Beschaffungsbedarfs keine Haushaltsmittel für eine Abhilfe zur Verfügung gestellt hat und selbst eine Gestattung des vorzeitigen Zuschlags kurzfristige Effekte der Problemlösung nicht erwarten lässt.*)
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IBRRS 2026, 0301
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 - 7 B 18.25
1. Das Rücksichtnahmegebot lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Dabei ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen im Wege einer "Feinabstimmung".
2. Bei der Beurteilung von Konfliktsituationen sind faktische Vorbelastungen zu berücksichtigen und es kann auf die Frage ankommen kann, in welchem baurechtlichen Gebiet die vorhandene und die heranrückende Nutzung stattfindet und welche Nutzung eher vorhanden war.
3. Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Gleiches gilt für vom Vorhabenträger im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichte Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen.
4. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
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IBRRS 2026, 0218
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 10.04.2025 - 36 S 15962/22 WEG
1. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass jeder Beschlussgegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Regelmäßig genügt eine nur schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes.
2. Die Wohnungseigentümer müssen auch mit naheliegenden, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundenen Beschlüssen rechnen.
3. Eine "Vorformulierung der geplanten Beschlüsse" ist zwar möglich, von Gesetzes wegen aber nicht erforderlich.
4. Ferner sind die Wohnungseigentümer stets berechtigt, von einem angekündigten Beschlussantrag abzuweichen, soweit sich dadurch der Beschlussgegenstand nicht ändert und ein "aliud" (= etwas anderes) wird.
5. Der erste Schritt einer Sanierung muss die (soweit erforderlich sachverständige) Überprüfung von Schadensursache, Schadensumfang und Sanierungskonzepten sein, damit die Eigentümer das ihnen zustehende Ermessen auf einer hinreichenden Tatsachen- und Entscheidungsgrundlage ausüben und sachgerecht informiert über die Vergabe entsprechender Arbeiten Beschluss fassen können.
6. Notwendige Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum hat ein Wohnungseigentümer im Grundsatz auch im Bereich seines Sondereigentums zu dulden.
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IBRRS 2026, 0293
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2025 - 22 U 52/24
1. Liegt das verkaufte Grundstück in einem Naturschutzgebiet, weist es einen Sachmangel auf, weil es sich nur eingeschränkt für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
2. Der Verkäufer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn er den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde.
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IBRRS 2026, 0305
Allgemeines Zivilrecht
OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2026 - 12 U 44/25
Der Einlieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens nebst einer Darstellung des Sendungsverlaufs begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens beim Empfänger. Hierfür ist vielmehr ein Auslieferungsbeleg erforderlich (Anschluss an BAG, IBR 2025, 313).
IBRRS 2026, 0297
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.01.2026 - V ZB 35/25
1. Auch bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA ist der Versandvorgang zu überprüfen.
2. Das zuständige Kanzleipersonal ist dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist.
3. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.
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IBRRS 2026, 0302
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.01.2026 - XII ZR 23/23
Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aus.*)
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IBRRS 2026, 0299
Prozessuales
LG Stralsund, Beschluss vom 30.01.2026 - 3 HK O 19/25
In eindeutigen Fällen kann ein greifbar unzulässiges - weil z.B. allein der Prozessverschleppung dienendes - Ablehnungsgesuch schlicht übergangen werden. Es bedarf dann keiner förmlichen Bescheidung (Verwerfung) durch Beschluss. Es reicht in diesem Fall vielmehr aus, in den Gründen der instanzbeendenden Entscheidung (ggf. kurz) auf das Gesuch einzugehen.*)
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Online seit 6. Februar
IBRRS 2026, 0254
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 01.04.2025 - 9 U 3260/24 Bau
1. Macht der Auftraggeber gegen den Architekten einen Schadensersatzanspruch in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags geltend, umfasst dieser die mutmaßlichen Nachbesserungskosten. Der für die Anspruchshöhe darlegungs- und beweisbelastete Auftraggeber kann sich auf die Angabe eines Betrags und das Angebot eines Sachverständigengutachtens beschränken.
2. Der vom Auftraggeber beauftragte Sonderfachmann ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten.
3. Ein Mitverschulden des Auftraggebers an der mangelhaften Architektenleistungen kommt nur dann in Betracht, wenn ihm Umstände bekannt sind, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Planung des Architekten aufdrängt, und er von der Planung dennoch Gebrauch macht.
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IBRRS 2026, 0259
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 13.10.2025 - VK 14/25
1. Erforderlich (für eine Schadensdarlegung) ist, dass der Antragsteller ausführt, inwiefern sich die vermeintliche Vergaberechtsverletzung auf seine Zuschlagschancen ausgewirkt hat. Die behauptete Vergaberechtsverletzung muss für den Schaden kausal sein. Abstrakte Behauptungen bezüglich Kalkulationshindernissen genügen nicht.*)
2. Ein Bieter kann sich nur dann auf fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Verfahren nachteilig auswirken.*)
3. Für den sachlichen Erfolg eines Nachprüfungsantrags ist neben einer Rechtsverletzung erforderlich, dass der Rechtsverstoß die Aussichten des Abtragstellers auf Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat.*)
4. Dem Antragsgegner steht bei der Eignungsprüfung ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
5. Die im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung von der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Aufgreifschwelle entwickelten Grundsätze werden auch nach der jüngsten EuGH-Rechtsprechung weiterhin angewandt.*)
6. Ein Einsichtsrecht in die komplette Vergabeakte besteht nicht.*)
7. Eine Einsichtnahme in konkurrierende Angebote ist i.d.R. ausgeschlossen.*)
8. Die Vergabekammer darf Umstände berücksichtigen, deren Offenlegung mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt wurde.*)
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IBRRS 2026, 0289
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2025 - 7 B 985/25
Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Planbedingt sind nur solche Nachteile, die die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen.
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IBRRS 2026, 0190
Wohnungseigentum
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 19.05.2025 - 20 C 683/24
1. Für den Austausch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenstern ist immer - vorab - ein Beschluss erforderlich.
2. Gemeinschaftsflächen dürfen nicht von einem Gemeinschaftsmitglied überwacht werden.
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IBRRS 2026, 0230
Immobilien
OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2025 - 22 U 1584/24
Grundsätzlich folgt zwar ein Recht zum Besitz aus der Pflicht zur Verschaffung des Eigentums nach dem notariellen Kaufvertrag. Ist diese Pflicht jedoch bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung, rückt der Verkäufer auch nicht von dieser Bedingung ab und erfolgt die Übertragung des Besitzes allein aufgrund einer Täuschung durch den Käufer, der eine Zahlung des vollständigen Kaufpreises fälschlich vorspiegelt, kann der Käufer auf Grundlage dieser Täuschung nicht von einem berechtigten Besitz ausgehen.
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IBRRS 2026, 0229
Immobilienmakler
LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2025 - 325 O 102/23
1. Für den Bestand der Provisionspflicht kommt es nicht darauf an, dass der Kaufvertrag auch umgesetzt wird, da schon der wirksame Abschluss des Grundstückskaufvertrags die Provisionspflicht des Maklerkunden auslöst (Anschluss BGH, IBR 2005, 575). Deshalb wirkt sich der Rücktritt ebenso wie die einvernehmliche Vertragsaufhebung in der Regel nicht auf die Provisionspflicht aus.
2. Anders ist jedoch die Rechtslage zu beurteilen, wenn dem Maklerkunden im Zeitpunkt der Beendigung des Kaufvertrags das Recht zustand, diesen anzufechten, da die Rückwirkung der Anfechtung dazu führen würde, dass der Kaufvertrag von vorneherein niemals wirksam zu Stande gekommen ist und deshalb auch keine Provisionspflicht besteht. Wenn aber dem Käufer eines Grundstücks ein Anfechtungsrecht neben einem Gewährleistungsrecht zusteht, dann stellt es sich für den Makler als zufällig dar, ob der Käufer von dem einen oder dem anderen Recht Gebrauch macht. Der von ihm vermittelte oder nachgewiesene Kaufvertrag trägt unabhängig von dieser Entscheidung den Makel der Anfechtbarkeit. Die gleichen Erwägungen gelten auch dann, wenn der Maklerkunde sich mit seinem Vertragspartner aufgrund eines Anfechtungsgrundes auf eine Aufhebung des Kaufvertrags verständigt (Anschluss BGH, IBR 2001, 149).
3. Eine Irrtumsanfechtung des Käufers wegen einer Eigenschaft der Sache ist konkludent ausgeschlossen, wenn die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben (Anschluss BGH, Urteil vom 14.12.2000 - III ZR 3/00, IMRRS 2000, 0292).
4. Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB steht nur demjenigen zu, der durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde. Dabei trifft ihn die Beweislast für die Kausalität, wobei ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Willenserklärung zu beeinflussen (Anschluss BGH, Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94, IMRRS 1995, 0008).
5. § 652 BGB verlangt nicht, dass derjenige, der den Maklervertrag geschlossen hat, auch am Hauptvertrag beteiligt ist (Anschluss BGH, IBR 1998, 80). Die erforderliche personelle Kongruenz besteht auch dann, wenn den Auftraggeber mit demjenigen, der den Hauptvertrag tatsächlich abschließt, eine so enge persönliche und wirtschaftliche Beziehung verbindet, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, wenn sich der Maklerkunde darauf berufen würde, dass er den Vertrag nicht selbst abgeschlossen habe. In gesellschaftsrechtlichen Konstellationen ist dabei maßgeblich, ob im Verhältnis zu den Parteien des Maklervertrags wirtschaftlich dieselben Gesellschafter am Hauptvertrag beteiligt sind, insbesondere wenn eine Tochtergesellschaft das Objekt erwirbt.
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IBRRS 2026, 0278
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2025 - 5 W 77/25
1. Einem selbständigen Beweisverfahren zur Entschädigungshöhe, das der Versicherungsnehmer während eines laufenden Rechtsstreits über den Bestand des Versicherungsvertrages eingeleitet hat, mangelt es an hinreichender Erfolgsaussicht, wenn der Versicherer nicht zugestimmt und der Versicherungsnehmer bereits angekündigt hat, mit einer Sanierung des schon vor dem Schadensfall unbewohnbaren und in seiner Substanz vollständig zerstörten Gebäudes erst nach Erhalt der Versicherungsleistung zu beginnen.*)
2. Unter solchen Umständen erweist sich das Betreiben des selbständigen Beweisverfahrens auch als mutwillig, weil eine vernünftige Partei in der Lage des Versicherungsnehmers, die die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen müsste, davon absehen würde, vor der Entscheidung über den Anspruchsgrund eine gesonderte, hohe Kosten auslösende Beweissicherung zur Anspruchshöhe zu betreiben.*)
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Online seit 5. Februar
IBRRS 2026, 0212
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2025 - 12 U 27/25
1. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werks zum Ausdruck bringt.
2. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur dann geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüffrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt (hier: drei Monate).
3. Der Kostenvorschussanspruch besteht nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.
4. Dem Auftraggeber stehen hinsichtlich bekannter Mängel keine Mängelrechte zu, soweit er sich diese nicht bei Abnahme vorbehält. Dies gilt auch bei konkludenter Abnahme.
IBRRS 2026, 0279
Werkvertrag
AG Köln, Urteil vom 11.12.2025 - 111 C 171/25
1. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Damit grenzt sich der Werkvertrag von anderen Vertragstypen durch die Zusage ab, einen bestimmten Erfolg zu erreichen.
2. Wird ein Unternehmer mit der Reparatur einer undichten Heizung beauftragt und wird die Heizung lediglich provisorisch abgedichtet, ohne dass der geschuldete Erfolg - die endgültige Behebung der Undichtigkeit - erreicht wird, steht dem Unternehmer kein Anspruch auf Werklohn zu.
3. Reparaturarbeiten an einer Heizung sind grundsätzlich abnahmefähig. Nimmt der Besteller das Werk nicht ab, ist der Werklohnlohnanspruch des Unternehmers nicht fällig.
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