Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Recht am Bau
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit heute
IBRRS 2023, 3345
BGH, Urteil vom 19.10.2023 - IX ZR 249/22
1. Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend.*)
2. Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.*)

Online seit gestern
IBRRS 2023, 3166
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2022 - 23 U 196/20
1. Wird ein Generalunternehmer mit der Erbringung "aller Planungsleistungen" beauftragt, folgt daraus nicht, dass er die Kosten der Prüfstatik zu tragen hat. Denn die Tätigkeit des Prüfstatikers stellt keine planerische Tätigkeit dar.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
3. Hat eine Vertragspartei einen Vertrag unter Einbeziehung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossen, ist sie auch dann als Verwender anzusehen, wenn der Vertragspartner diese Vertragsbedingungen in "vorauseilendem Gehorsam" in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Anschluss an BGH, IBR 2006, 271).
4. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Skontoregelung, wonach für den Beginn der Skontofrist die Rechnungsprüfung des Architekten des Auftraggebers maßgeblich ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
4. Nachverhandlungen zur Höhe des Skonto machten das Vertragswerk nicht zu einer Individualvereinbarung.

Online seit 28. November
IBRRS 2023, 3191
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022 - 13 U 3646/21
1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann grundsätzlich nicht mehr klageweise durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen und und die Frist abgelaufen ist, innerhalb derer der Auftragnehmer gem. § 14 Abs. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.
2. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn die Vorlage einer Schlussrechnung infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz des Auftragnehmers unmöglich geworden ist und die restliche Werklohnforderung im Wege einer Schätzung bestimmt werden kann.
3. Eine Klage auf offene Werklohnansprüche darf nicht allein mit Verweis auf das Fehlen einer Schlussrechnung abgewiesen werden, wenn sich aus den dem Prozess zugrundezulegenden Tatsachen unmittelbar ergibt, dass und in welcher Höhe ein weiterer Werklohnanspruch besteht.
4. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse eines Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.

Online seit 27. November
IBRRS 2023, 3135
KG, Urteil vom 17.01.2023 - 21 U 90/22
1. Verlangt der Auftragnehmer eines Pauschalvertrags eine Mehrvergütung wegen zusätzlicher Leistungen, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die Leistungen nicht bereits vom Pauschalvertrag umfasst sind und der Auftraggeber ihre Ausführung angeordnet hat.
2. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
3. Eine als Vertragserfüllungsbürgschaft bezeichnete Sicherheit ist in der Regel dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf eine fristgerechte, abnahmefähige Herstellung des Werks einschließlich Vertragsstrafen, aber auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Verzug hierdurch abgesichert sind. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert regelmäßig auch Überzahlungen seitens des Auftraggebers.
4. Haben die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, wann die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzugeben ist, ist sie jedenfalls dann zurückzugeben, wenn der Sicherungszweck entfallen ist.

Online seit 22. November
IBRRS 2023, 3160
OLG Schleswig, Urteil vom 27.10.2022 - 11 U 23/20
1. Wird ein Unternehmer mit der Demontage einer Siebanlage beauftragt, hat er die Zerlegungsarbeiten mittels Schneidbrennern so durchzuführen, dass Brände vermieden werden.
2. Beim Einsatz von Schneidbrennern sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Die Bereitstellung von Feuerlöschern reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn bei der Durchführung der Arbeiten solche Teile der Anlage in Brand geraten können, die nicht ungehindert zugänglich sind.
3. Zur Schadensberechnung bei der Beschädigung einer gebrauchten Maschine.

Online seit 21. November
IBRRS 2023, 2894
OLG Köln, Urteil vom 31.01.2019 - 3 U 125/15
1. Einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern er etwa wegen Mängeln nur noch auf Zahlung gerichtete Ansprüche oder lediglich Gegenansprüche geltend macht. Dadurch wird das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt.
2. Ein Abrechnungsverhältnis tritt auch ein, wenn die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wird, der Auftraggeber also - aus welchen Gründen auch immer - erklärt, er werde die Werkleistung des Unternehmers überhaupt nicht (also nie) abnehmen.
3. Die Frage, ob ein vom Auftraggeber ausgesprochenes Hausverbot zum Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses führt, ist differenziert zu beantworten. Das Hausverbot darf nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem dieses Hausverbot ausgesprochen wurde.
4. Auch die Veräußerung des Objekts lässt das Erfordernis der Abnahme nicht entfallen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber durch die Veräußerung weitere Nachbesserungen verhindert und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er nur noch an einer abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses interessiert ist.
5. Der Auftragnehmer kann trotz fehlender Abnahme Ansprüche aus seiner Schlussrechnung geltend machen, wenn der Auftraggeber sich in Verzug mit der Annahme der Mängelbeseitigung befindet.
Online seit 20. November
IBRRS 2023, 3128
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2023 - 21 U 95/21
1. Eine nach §§ 305, 307 BGB unbillige Benachteiligung des Unternehmers ist nicht von vornherein darin zu sehen, dass der Besteller sich als weitere Erfüllungssicherheit neben einer ihm eingeräumten Vertragserfüllungsbürgschaft die dem Unternehmer gegen seine Nachunternehmer zustehenden Ansprüche und dafür von den Nachunternehmern dem Unternehmer eingeräumte Sicherungsrechte abtreten lässt.*)
2. Handelt es sich nicht um eine Gefälligkeitsbürgschaft, sind besonders hohe Anforderungen an einen Einwand des Schuldners zu stellen, dass der Gläubiger den Sicherungsfall im Verhältnis zum Bürgen in treuwidriger Weise durch unzureichende Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Belange des Hauptschuldners herbeigeführt habe.*)

Online seit 17. November
IBRRS 2023, 3020
OLG Braunschweig, Urteil vom 16.01.2020 - 8 U 2/17
1. Ein Bauvertrag muss notariell beurkundet werden, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet und wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen.
2. Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht von ihm, ist er nicht gem. § 313b BGB zu beurkunden (Anschluss an BGH, IBR 2002, 461).
3. Ein etwaiger Formverstoß wird durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch geheilt. Das gilt auch für die Heilung eines nicht mitbeurkundeten, an sich formfreien und nur wegen des Verknüpfungswillens formbedürftigen Bauvertrags.
4. Auf einen Bauträgervertrag finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung, auch wenn er von den Parteien als "Bauträger-Kaufvertrag" bezeichnet worden ist.
5. Ein Bauträger darf nur Zahlungen entgegennehmen, die den jeweiligen Raten der MaBV entsprechen. Eine von den Vorschriften der MaBV abweichende Vereinbarung zwischen einem Bauträger und einem Erwerber ist nichtig.
6. Die Nichtigkeit erfasst ausschließlich die Zahlungsvereinbarung und berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung tritt die Vorschrift des § 641 Abs. 1 BGB, so dass die Zahlungsverpflichtung des Erwerbers erst mit der Abnahme fällig wird.
7. Die Klausel in einem vom Bauträger vorformulierten Vertrag, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch durch die Hausverwaltung erfolgen kann, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam, weil jeder Erwerber einen individuellen Anspruch auch auf Abnahme es Gemeinschaftseigentums hat.
8. Der Begriff "schlüsselfertig" ist die funktionale Beschreibung des Leistungsinhalts. Daher gehen konkrete Leistungsbeschreibungen vor. Nur soweit diese Lücken aufweisen, können diese durch die Schlüsselfertigklausel gefüllt werden. Eine Lücke liegt aber nicht vor, wenn ausdrücklich bestimmte Leistungen herausgenommen werden.

Online seit 16. November
IBRRS 2023, 2949
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2023 - 22 U 135/23
1. Erklärt der Auftraggeber eines Verbraucherbauvertrags den Widerruf, schuldet er dem Unternehmer Wertersatz, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.
2. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen.
3. Die Berechnung der Höhe des Wertersatzes richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Abrechnung der Vergütung nach einer Kündigung aus wichtigem Grund. Die für die Gesamtleistung vereinbarte Vergütung muss auf die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen aufgeteilt werden.

IBRRS 2023, 3152

OLG München, Beschluss vom 08.11.2022 - 7 U 9266/21
1. Bei einem Vertrag über die Lieferung einer technischen Anlage (hier: Aufzugskabinenteile) ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ihren Vereinbarungen stillschweigend die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde legen und deshalb gewisse Toleranzen zulässig sind, auch wenn in der Vereinbarung die Maße der zu liefernden Teile bezeichnet sind.
2. Hat der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer übergeben, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels. Nur vor Gefahrübergang liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit beim Verkäufer.

Online seit 14. November
IBRRS 2023, 3038
OLG Jena, Urteil vom 11.07.2023 - 7 U 328/20
1. Der Besteller eines Werks hat das Recht, einen Werkmangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn er dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist.
2. Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinn ist in aller Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.
3. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern.
4. Die von einem Besteller vorformulierte Klausel, wonach die Gewährleistungsfrist für Mängel fünf statt zwei Jahre beträgt, benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen, wenn ein Werk herzustellen ist, bei dem Mängel häufig vorkommen und erfahrungsgemäß oft erst später als fünf Jahre nach der Abnahme auftreten.

Online seit 13. November
IBRRS 2023, 3015
KG, Urteil vom 06.10.2022 - 27 U 1087/20
1. Dem Auftraggeber sind nach § 13 Nr. 5 VOB/B die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zu erstatten.
2. Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss.
3. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab.
4. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.
5. Der Auftraggeber, der sich sachverständig hat beraten lassen, kann Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand.
6. Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer. Dieser hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.

Online seit 8. November
IBRRS 2023, 3034
OLG Jena, Urteil vom 26.10.2023 - 8 U 794/22
1. Macht der Auftraggeber eines Gerüstgestellungsvertrags einen Anspruch auf Verzugsschadensersatz geltend, setzt dies voraus, dass der Auftragnehmer trotz Fälligkeit nicht geleistet hat und er nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt wurde oder eine Mahnung entbehrlich war.
2. Die Vorschrift des § 271 BGB, wonach der Auftraggeber die Leistung sofort verlangen kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, findet keine Anwendung, wenn die Parteien eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Leistungserbringung getroffen haben.
3. Die Bestätigung von Kapazitäten zu bestimmten Zeitpunkten beinhaltet weder eine Leistungszusage noch führt sie dazu, dass die Gerüstgestellung sukzessive und abhängig vom Baufortschritt zu erfolgen hat.

Online seit 7. November
IBRRS 2023, 3058
OLG Dresden, Urteil vom 23.05.2023 - 4 U 1465/22
Das Rücktrittsrecht des Käufers setzt eigene Vertragstreue voraus, an der es fehlen kann, wenn der Kaufgegenstand vor der Rücktrittserklärung weiterveräußert wird.*)

Online seit 6. November
IBRRS 2023, 3016
OLG Naumburg, Urteil vom 01.12.2022 - 4 U 30/22
Wird der Auftragnehmer mit Dachreinigungs- und -beschichtungsarbeiten (hier: Schließung von Poren zwecks Verzögerung weiterer Erosion und der Unterdrückung von Bewuchs) beauftragt, kommt dies einer Erneuerung des Daches nicht gleich. Derart konservierende und optische, nicht erneuernde Maßnahmen sind keine Bauwerksarbeiten, so dass Mängelansprüche des Auftraggebers der (nur) zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Online seit 2. November
IBRRS 2023, 2891
OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2020 - 16 U 96/20
1. Liegt eine sog. Kettenbeauftragung (Auftraggeber - Hauptauftragnehmer - Nachunternehmer) vor, können vertragliche Ansprüche nur im jeweiligen Vertragsverhältnis verfolgt werden können.
2. Ein (vertikales) Haupt-/Nachunternehmer-Verhältnis in Form einer Kettenbeauftragung steht der Bewertung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags als ein Vertrag zugunsten oder mit Schutzwirkung für den Auftraggeber grundsätzlich entgegen.
3. Die Annahme einer in einem Nachunternehmervertrag konkludent vereinbarten Möglichkeit der Drittschadensliquidation setzt voraus, dass für den Nachunternehmer das Interesse des Hauptunternehmers, Schäden des Auftraggebers zu liquidieren, erkennbar war und der Nachunternehmervertrag Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Nachunternehmer - trotz der Gefahr einer Vervielfachung seines Haftungsrisikos - auf dieses Interesse eingelassen hat.
