Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit heute
IBRRS 2026, 1320
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 20.05.2026 - VIII ZR 47/25
Auf die seitens des Vermieters von Wohnraum vorgenommene Umstellung der Wärmeversorgung von durch den Mieter betriebenen Einzelöfen auf die eigenständig gewerbliche Lieferung der Wärme durch einen Wärmelieferanten findet die Vorschrift des § 556c BGB über die Umlage der Kosten einer solchen Lieferung als Betriebskosten auf die Mieter weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.*)
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IBRRS 2026, 1282
Vergabe
VG Braunschweig, Urteil vom 15.10.2025 - 8 A 429/24
1. Verstöße gegen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind (auch) Verstöße gegen Vorschriften des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG), das wiederum auf die VOB/A 2019 verweist.*)
2. Nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind insbesondere diejenigen Verstöße sanktionswürdig, die den Prozess bis zur Auftragsvergabe, d.h. der Zuschlagserteilung regeln. Das betrifft alle jene Vorschriften, die beeinflussen können, welches Unternehmen den Zuschlag erhält.*)
3. § 8 Abs. 2 NTVergG verlangt vom Hauptunternehmer einen Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und verpflichtet spiegelbildlich den öffentlichen Auftraggeber, diesen Nachweis zu verlangen und zu prüfen. § 8 Abs. 2 NTVergG konkretisiert und überlagert die von § 6a VOB/A 2019 vorgesehene Eignungsprüfung. Während der Katalog in § 6a Abs. 2 VOB/A 2019 nicht zwingend abzufragen ist, bestimmt § 8 Abs. 2 NTVergG ein zwingend zu prüfendes Eignungskriterium.*)
4. Für Nachunternehmer sieht weder das NTVergG noch die VOB/A 2019 zwingend eine Eignungsprüfung vor.*)
5. Die Finanzkorrekturleitlinie normiert keine tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern enthält ermessenslenkende Vorschriften. Ähnliche Verstöße können bei gleichmäßiger Ermessensausübung ebenfalls geahndet werden.*)
6. Die Behörde darf zum Zwecke einer möglichst einheitlichen Anwendung der Finanzkorrektur grundsätzlich den Regeleinstufungen aus der Finanzkorrekturleitlinie folgen und dementsprechend die Höhe der prozentualen Sanktion errechnen.*)
7. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde die Zuwendung auf die Höhe der beantragten Kosten deckelt (Zuwendungshöchstgrenze), gleichzeitig aber zur Berechnung der Sanktionshöhe die tatsächlich entstandenen, höheren Kosten zugrunde legt. Die Wahl dieser Bezugsgröße führt regelmäßig zu prozentual höheren Abzügen als von der Finanzkorrekturleitlinie vorgesehen und führt damit strukturell zu unverhältnismäßigen Ergebnissen.*)
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IBRRS 2026, 1311
Wohnraummiete
LG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2026 - 334 S 4/26
Zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorschuss gem. § 555a Abs. 3 Satz 2 BGB im einstweiligen Rechtsschutz.*)
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IBRRS 2026, 1279
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2026 - 2-13 S 89/24
Eigentümer haben gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Beseitigung einer durch einen Eigentümer auf einer Gemeinschaftsfläche errichteten unzulässigen baulichen Veränderung, wenn von dem Bauwerk eine Beeinträchtigung ausgeht und Beseitigungsansprüche gegen den Eigentümer wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können.*)
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Online seit gestern
IBRRS 2026, 1287
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 25.09.2024 - 28 U 1874/24 Bau
1. Eine als "Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB" überschriebene Erklärung, die auch in der Begründung auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Kündigung aus wichtigem Grund abstellt, kann nicht als Widerrufserklärung ausgelegt werden.
2. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach mit der Beendigungserklärung eines Verbrauchers stets das für diesen günstigste Gestaltungsrecht ausgeübt wird.
3. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund kann jedenfalls dann als (hilfsweise) freie Kündigung ausgelegt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Vertrag unter keinen Umständen weitergeführt werden soll (hier bejaht).
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IBRRS 2026, 1267
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2026 - 2-13 S 118/24
In die Jahresabrechnung sind auch Einnahmen einzustellen, die zu Unrecht - hier aufgrund von Fehlüberweisungen - erfolgt sind und im Abrechnungszeitraum nicht zurückgeführt wurden.*)
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IBRRS 2026, 1047
Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 18.12.2025 - 6 U 468/25
1. Die Teilungsversteigerung von Nachlassgrundstücken kann von einem Miterben verlangt werden, auch wenn eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses (noch) nicht erfolgt ist. Dies gilt jedenfalls dann, solange keine entgegenstehende Teilungsanordnung des Erblassers oder eine die Miterben bindende Teilungsabrede vorliegt.
2. Der Zustimmung der übrigen Miterben bedarf es nicht.
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IBRRS 2026, 1278
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2026 - 4 W 170/26
1. Im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ist dessen Qualifikation für die Beantwortung der Beweisfragen nicht zu prüfen.*)
2. Wird das Ablehnungsgesuch nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnis gestellt, ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne sein Verschulden an einer früheren Geltendmachung des Ablehnungsgrundes gehindert gewesen zu sein.*)
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Online seit 5. Juni
IBRRS 2026, 0344
Insolvenzrecht
LG Darmstadt, Urteil vom 03.12.2025 - 91 O 4/17
Vereinbaren die Parteien eines Grundstücksvertrags, dass der Kaufpreis nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Aktien in einer erst zum Erfüllungszeitpunkt nach dem Kurswert zu bestimmenden Stückzahl beglichen wird, liegt ein Kaufvertrag i.S.d. §§ 24 f. BauGB vor. Die Vereinbarung ist als Ersetzungsbefugnis nach § 364 BGB auszulegen.
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Online seit 3. Juni
IBRRS 2026, 1274
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 20.05.2026 - VIII ZR 46/25
Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 556c BGB auf eine durch den Vermieter von Wohnraum vorgenommene Umstellung der Wärmeversorgung eines Gebäudes von durch die Mieter betriebenen Einzelöfen auf eine Wärmelieferung (im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 47/25, zur Veröffentlichung bestimmt).*)
IBRRS 2025, 1506
Werkvertrag
OLG München, Beschluss vom 17.10.2023 - 28 U 1690/23 Bau
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aus dem zwischen einem Voreigentümer und einem Dritten geschlossenen Vertrag über den Erwerb von Sondereigentumseinheiten mit Ausbaurecht keinen Anspruch gegen den Dritten auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, die bei Durchführung der Ausbauarbeiten entstanden sind, herleiten.
2. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was er hierauf im einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Nur hierdurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht.
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IBRRS 2026, 1268
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2026 - 1 KN 15/25
1. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Teilbereich eines gem. § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten Dorfgebiets für sich allein betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfüllt.*)
2. Auch größere Betriebe des Beherbergungsgewerbes wie ein Wellness-Hotel mit rund 60 Zimmern zählen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen.*)
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IBRRS 2026, 1251
Wohnungseigentum
LG Berlin II, Urteil vom 22.05.2026 - 56 S 1/26 WEG
1. Wendet sich der Berufungskläger gegen die Verurteilung, den Zutritt zu seinem Sondereigentum zu gewähren und in diesem Bereich Arbeiten zu dulden, so bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse des Berufungsklägers, den Zutritt zu verhindern, und nach den Beeinträchtigungen, die aus seiner Sicht mit der Vornahme dieser Arbeiten für ihn verbunden sein können.
2. Notmaßnahmen, die den Zutritt zum Sondereigentum und weitere Handlungen zur Vermeidung von Schäden oder zum Schutz vor einem Schadenseintritt erfordern, hat der Sondereigentümer zu dulden.
3. Bestimmungswidrige Wasseraustritte stellen regelmäßig einen hinreichenden Grund dar, der es rechtfertigt, einen Wohnungseigentümer zum Zutritt zu seiner Sondereigentumseinheit und zur Duldung von Maßnahmen zur Beseitigung des Feuchtigkeitsaustritts zu verpflichten.
4. Im Fall der Vermietung von Sondereigentum kann die Gemeinschaft auch vom Sondereigentümer verlangen, dass dieser auf seinen Mieter entsprechend einwirkt und diesen auf Duldung des Betretens der Wohnung in Anspruch nimmt.
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IBRRS 2026, 1266
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2026 - 2-13 S 115/25
1. Zur Sicherung der Liquidität ist die Bildung einer Liquiditätsrücklage im Grundsatz ordnungsgemäß, da sie vermeidet, dass der Verwalter bei Liquiditätsengpässen unzulässigerweise auf die Erhaltungsrücklage zugreift.*)
2. Mit der Bildung der Liquiditätsrücklage muss auch beschlossen werden, dass diese zum Ende des Abrechnungszeitraums zurückgeführt wird, da nur so sichergestellt ist, dass die Ausgaben in der Abrechnung nach den maßgeblichen Verteilerschlüsseln auf die Eigentümer umgelegt werden.*)
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IBRRS 2026, 0345
Zwangsvollstreckung
LG Hagen, Beschluss vom 27.06.2025 - 3 T 99/25
1. Nach § 42 ZVG ist jedermann ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses, ohne Ausweis, ohne Vollmacht und ohne sonstige Unterlagen für sich oder andere und ohne am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt zu sein, berechtigt, in die Gerichtsakten Einsicht zu nehmen.
2. Der Kreis der Berechtigten gem. § 42 ZVG ist nicht identisch mit dem aus § 299 ZPO.
3. Das Recht auf Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren gem. § 42 ZVG besteht auch dann, wenn der Versteigerungstermin aufgehoben ist.
4. Das Einsichtsrecht endet erst mit Verkündung des letzten Gebots und dem Schluss der Versteigerung oder mit der Zuschlagserteilung und kann gegebenenfalls auch wiederholt wahrgenommen werden.
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Online seit 2. Juni
IBRRS 2026, 1193
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2026 - 19 U 215/24
1. Bei einem Energieberatungsvertrag handelt es sich in der Regel um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung, auf die das Dienstvertragsrecht, nicht das Werkvertragsrecht nach §§ 631ff. BGB Anwendung findet. Dabei schuldet der Energieeffizienz-Experte nicht den letztendlichen Erhalt der Fördermittel als Erfolg, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung, welche vorgeschlagenen und berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vorgesehenen Förderung erfüllen.
2. Muss ein privater Nutzer eines E-Mail-Postfachs mit dem Eingang einer eiligen Nachricht rechnen (hier: sog. "Bestätigung zum Antrag" eines Energieberaters zu einem noch am selben Tag von dem Postfachinhaber bei der BAFA einzureichenden Förderantrag), kann der gewerbliche Absender (hier der Energieberater) mit einer Kenntnisnahme noch mal selben Tag rechnen. Für gegenteilige Umstände ist der Inhaber des E-Mail-Postfachs darlegungs- und beweisbelastet.*)
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IBRRS 2026, 1265
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2026 - Verg 6/26
1. Die Regelung des § 16 Abs. 1 BwBBG, wonach die sofortige Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschuss der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist verfassungswidrig.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird deshalb folgende Frage vorgelegt:
"Ist die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar?"
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IBRRS 2026, 1253
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2026 - 1 CS 26.366
1. Die Zahl der Wohnungen ist im Anwendungsbereich des § 34 BauGB kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt.
2. Ein gebietsübergreifender Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen besteht nicht, was auch für den geltend gemachten Anspruch auf Wahrung der typischen Gebietsprägung gilt.
3. Die Einhaltung der Abstandsflächen spricht indiziell gegen eine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung.
4. Bei einer vorhabenbedingten Zunahme des Parkplatzsuchverkehrs ist die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen.
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IBRRS 2026, 1255
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 05.05.2026 - 65 S 262/25
1. Die Vormiete fällt von vorneherein nicht unter den Bestandsschutz, wenn sie selbst bereits unter Verstoß gegen die §§ 556d bis 556f BGB gebildet worden ist.
2. Eine Vormiete, die ihrerseits gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn auf angespannten Wohnungsmärkten verstieß, kann dennoch wirksam vereinbart werden und damit als Vormiete Bestandsschutz genießen, wenn der Vormieter im laufenden Vormietverhältnis außerhalb der Vertragsabschlusssituation des § 556d Abs. 1 BGB, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, einer Mieterhöhung zugestimmt hat.
3. Das gilt auch für eine vereinbarte Mietsenkung.
3. Bei der Ermittlung der Vormiete bleiben jedoch Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
4. Dies gilt ebenfalls für innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarte Mietsenkungen.
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IBRRS 2026, 0654
Wohnungseigentum
AG Siegburg, Urteil vom 10.11.2025 - 152 C 1/23
1. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters besteht nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.
2. Den Eigentümern steht lediglich ein Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen einschließlich der Protokolle der Eigentümerversammlungen zu. Eine Pflicht des Verwalters, das Protokoll innerhalb der Anfechtungsfrist an die Eigentümer zu übersenden, besteht hingegen nicht.
3. Die Vertragung einer Versammlung insbesondere zum Zwecke der sachgemäßen Durchführung der Versammlung, insbesondere nach einer bereits längeren Dauer, ist nicht zu beanstanden.
4. Soweit die Ungültigerklärung eines Beschlusses, mit dem Vorschüsse oder Nachschüsse festgesetzt werden, verfolgt wird, genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich pauschal die Anwendung eines unrichtigen Kostenverteilungsschlüssels rügt oder die Höhe einer Kostenposition angreift. Vielmehr muss er innerhalb der Begründungsfrist auch vortragen, dass und in welchem Maße sich der gerügte Fehler auf seine Zahlungspflicht auswirkt.
5. Soweit der Kläger den Ansatz bestimmter Kostenpositionen beanstandet, ist von ihm zu verlangen, sich zunächst durch Einsichtnahme in die maßgeblichen Belege die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, um konkrete Einwendungen erheben zu können. Pauschale Einwendungen können insoweit keine Berücksichtigung finden.
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IBRRS 2026, 1247
Sachverständige
OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2026 - 8 W 21/25
Die durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu beanspruchende Vergütung ist nicht stets allein deswegen auf die Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses begrenzt, weil der in Rechnung gestellte Betrag den Ausgagenvorschuss um mehr als 20% übersteigt und der Sachverständige hierauf zuvor nicht hingewiesen hat.*)
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IBRRS 2026, 0335
Zwangsvollstreckung
LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2025 - 328 T 50/25
Personen, die weder nach §§ 9, 81, 82, 90 ZVG in das Verfahren involviert sind noch im Versteigerungstermin Gebote abgegeben haben, sind nicht berechtigt, gegen die Erteilung des Zuschlags Beschwerde einzulegen.
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Online seit 1. Juni
IBRRS 2025, 2901
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 17.07.2023 - 28 U 1010/23 Bau
1. Ein Vertrag über die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern, Fenstertüren und Innentüren im Rahmen einer Gebäudesanierung stellt einen Werkvertrag dar.
2. Die Erklärung eines unberechtigten "Rücktritts" vom Vertrag durch den Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund.
3. Nach einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund geht der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis über.
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IBRRS 2026, 0622
Vergabe
VG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026 - 29 K 9511/24
1. Im Umfang des bestehenden Auskunftsanspruchs hat die Behörde grundsätzlich Zugang zu allen vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Bestehen Indizien für die Existenz weiterer Unterlagen, muss der Auftraggeber substantiiert darzulegen und plausibel zu begründen, dass diese nicht existieren.
2. Vom Auskunftsanspruch ausgenommen sind Unterlagen zum Willensbildungsprozess der Behörde, nicht aber die zugehörigen Grundlagen.
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IBRRS 2026, 1248
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2026 - 7 A 35/25
1. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses nach § 71 Abs. 2 BbgBO sind erfüllt, wenn sich die Gemeinde vor Ablauf der Frist abschließend geäußert hat. Ab diesem Zeitpunkt kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das rechtswidrig versagte gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen.*)
2. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die zuständige Behörde bis zum letzten Tag vor einer Rechtsänderung (hier: Inkrafttreten der Regionalplanung zur Windenergienutzung) auf die geltende, für den Antragsteller günstigere Rechtslage stützt und den Vorbescheid ausgehend von dieser Rechtslage erteilt (vgl. auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. 01.2026 - OVG 7 A 25/25, IBRRS 2026, 0403).*)
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IBRRS 2026, 1137
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 11.02.2026 - 9 C 216/25
1. Hat der Vermieter über die Vorauszahlung nicht fristgemäß abgerechnet, kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis nach der Rechtsprechung des BGH die Vorauszahlungen ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen.
2. Allerdings kann der Vermieter durch Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung die Rückzahlung ausschließen - zumindest über den korrekt errechneten Betrag.
3. Eine Betriebskostenabrechnung genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.
4. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
5. Im Rahmen einer nicht für erledigt erklärten Klage auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse ist kein Raum, um über einzelne Abrechnungsposten einer dann letztlich doch erstellten Betriebskostenabrechnung zu streiten.
6. Die Anwendung des § 814 BGB kann gegebenenfalls ausgeschlossen sein, wenn sich der Schuldner bei der Zahlung die Rückforderung vorbehalten hat. Es kann indes nicht undifferenziert angenommen werden, dass ein bei der Zahlung erklärter Vorbehalt automatisch dazu führt, dass § 814 BGB ausgeschlossen wird.
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IBRRS 2026, 1172
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 24.10.2025 - 1292 C 26250/24 WEG
1. Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer ist nur bei einer Neubestellung, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters erforderlich.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt seit der Erstbestellung verändert hat, etwa wenn der Verwalter seine Aufgabe nicht mehr so effizient gerecht wird wie bisher, wenn sich das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter aus anderen Gründen verschlechtert hat, oder wenn die vom bisherigen Verwalter angebotenen Leistungen von anderen Verwaltern spürbar günstiger angeboten werden.
3. Bei der Prüfung der Veränderung des Beurteilungssachverhalt ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Entgelt, das dem Verwalter für die einzelnen Leistungen zu zahlen ist, nicht das einzige ist, und auch nicht der wichtigste Gesichtspunkt, der bei der Entscheidung über die Bestellung des Verwalters zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verwalter seiner Aufgabe gerecht wird, und ob die Wohnungseigentümer mit ihm auch gut zurechtkommen. Ist dies der Fall, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung an dem amtierenden Verwalter festzuhalten, auch bei einer höheren Vergütung im Vergleich zu anderen Verwaltern.
4. Dies ist ausnahmsweise nur dann nicht mehr der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bisherigen Verwaltung angebotenen Leistungen von anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten werden.
5. Holen einzelne Wohnungseigentümer im Vorfeld der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters jedoch von sich aus Vergleichsangebote ein, müssen diese grundsätzlich in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
6. Die Verwaltergebühr ist grundsätzlich frei vereinbar und die Wohnungseigentümer haben im Hinblick auf die Höhe der Vergütung einen Ermessensspielraum.
7. Eine Überschreitung der üblichen Verwaltervergütung ist ferner gerechtfertigt, wenn diese auf Sachgründe beruht.
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IBRRS 2026, 1049
Zwangsvollstreckung
OLG München, Beschluss vom 18.02.2025 - 5 U 4183/24
1. Der Zuschlagsbeschluss bindet als rechtsgestaltender Hoheitsakt jedermann, auch Gerichte.
2. Der Ersteher hat gegen den fraudulösen Besitzer einen Räumung- und Herausgabeanspruch.
3. Das Klauselerteilungsverfahren nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG und eine Räumungs- und Herausgabeklage können gleichzeitig geführt werden.
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Online seit 29. Mai
IBRRS 2026, 1229
Bauhaftung
OLG Celle, Urteil vom 06.05.2026 - 14 U 116/25
1. Der Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG steht nicht entgegen, dass der Geschädigte selbst eine schadensstiftende Handlung vorgenommen hat.*)
2. Die an einen Tiefbauunternehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen gelten auch für Arbeiten auf einem privaten Grundstück, wenn besondere Anhaltspunkte für dort liegende Versorgungsleitungen (hier: Wasserleitung) vorhanden sind.*)
3. Die Betriebsgefahr nach § 2 HaftPflG kann bei Abwägung gem. § 4 HaftPflG vollständig zurücktreten, wenn der geschädigte Tiefbauunternehmer selbst den Schaden durch grob sorgfaltswidriges Verhalten verursacht hat, indem er sich blind auf ungeeignete Pläne verlassen hat.*)
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IBRRS 2026, 1241
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 30.01.2026 - VK 2-75/25
1. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er seine Bewertung organisiert und strukturiert.*)
2. Die die Zusammensetzung des Wertungsgremiums darf sich im Laufe der Bewertungsveranstaltung nicht ändern.*)
3. Die nachträglich Korrektur der Bewertung ist grundsätzlich möglich, sogar während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens. Diese Korrektur muss aber von dem Gremium durchgeführt werden, dass auch schon die fehlerhafte Bewertung erstellt hat.*)
4. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass nicht nur der Inhalt der Präsentation ("Was"), sondern auch die Art der Präsentation ("Wie") gewertet werden können. Dies dürfte dann zulässig sein, sofern die Qualität des präsentierenden Personals maßgeblich für die spätere Auftragsdurchführung ist.*)
5. Die Nachdokumentation von Präsentationsbewertungen wird mit zunehmendem Abstand zum Präsentationstermin immer anspruchsvoller.*)
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IBRRS 2026, 1037
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Urteil vom 17.03.2026 - 24 K 46/24
1. Die Betroffenheit des Einsatzes erneuerbarer Energien führt nicht automatisch dazu, dass eine Fällgenehmigung zu erteilen ist.
2. Vielmehr muss der Einsatz erneuerbarer Energien als öffentlicher Belang "überwiegen" und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung "erfordern". Daher ist der öffentliche Belang mit den Interessen des Baumschutzes abzuwägen (hier: Überwiegen des Baumschutzes.
Volltext
IBRRS 2026, 0092
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZB 70/24
1. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot.*)
2. Bleiben in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine hinreichende Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nur vor, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Aufforderung darauf hinweist, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen.*)
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IBRRS 2026, 1216
Wohnungseigentum
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 13.05.2026 - 303b C 12/25
1. Liegt keine sog. privilegierte Maßnahme des § 20 Abs. 2 WEG vor, kann der Wohnungseigentümer die Gestattung der baulichen Veränderung verlangen, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
2. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung müssen die wesentlichen Tatsachengrundlagen und Informationen vor der Entscheidung ordnungsgemäß aufbereitet und den Wohnungseigentümern vorbereitend zur Kenntnis gebracht worden sein.
3. Wann es erforderlich ist, den Wohnungseigentümern bereits vor der Eigentümerversammlung Unterlagen oder Informationen in welchem Umfang zur Verfügung zu stellen, hängt von dem Beschlussgegenstand und den auszuwertenden Unterlagen bzw. Informationen ab.
4. Für den Bereich von Baubeschlüssen ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Umfang und die Folgen der beabsichtigten Maßnahmen zu untersuchen und die Eigentümer über diese umfassend zu informieren sind (Zschieschack, ZWE 2024, 110, 111), wobei auch hier der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen je nach Maßnahme unterschiedlich ist.
5. Die Beschaffung der Informationen ist Sache des Eigentümers.
6. Es ist nicht ausreichend, die konkreten Maße einer Wärmepumpen-Außeneinheit einen Tag vor der Eigentümerversammlung zu übersenden.
7. Es ist ebenfalls nicht ausreichend, die Daten zur Geräuschimmission einer Wärmepumpen-Außeneinheit einen Tag vor der Eigentümerversammlung zu übersenden.
IBRRS 2026, 1238
Allgemeines Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2026 - 9 U 27/25
1. Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden gem. § 147 Abs. 2 BGB.*)
2. Der unter Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Selbst bei komplexen Verträgen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände davon auszugehen, dass sie innerhalb von vier Wochen angenommen werden .
3. Bloßes Schweigen ist regelmäßig keine Willenserklärung. Kann der Antragende nach Treu und Glauben einen Widerspruch des Antragsempfängers erwarten, falls dieser mit dem Angebot nicht einverstanden ist, kommt dem Schweigen des Antragsempfängers ausnahmsweise der Erklärungswert einer Zustimmung zu ("beredtes Schweigen").
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IBRRS 2026, 1243
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 124/25
1. Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig festsetzt.*)
2. Zur Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung.*)
Volltext
Online seit 28. Mai
IBRRS 2026, 1228
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 - 10 U 72/25
1. Mangelbedingte Verzögerungsschäden sind Mangelfolgeschäden und deshalb auch vor Abnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.*)
2. Bezüglich Mangelfolgeschäden, die aus der Zeit vor Abnahme des Architektenwerks geltend gemacht werden, trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Erfüllungsdefizit in Form eines Mangels seines Werks nicht vorgelegen hat.*)
3. Diese Darlegungs- und Beweislast setzt voraus, dass der Auftraggeber substantiiert Erfüllungsdefizite/Mängel des Werks des Architekten gerügt hat.*)
4. Beruft sich ein Auftraggeber zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung auf Beanstandungen des Prüfingenieurs, müssen diese im Prozess konkret vorgetragen werden. Dem Auftraggeber steht hierfür - je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse - ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch aus dem Werkvertrag mit dem Prüfingenieur oder ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch bzw. ein Akteneinsichtsrecht gegen den Prüfingenieur zu.*)
5. Der Auftraggeber, der sich auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer mangelbedingten Bauzeitverzögerung beruft, hat substantiiert im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu den dadurch entstandenen Behinderungen vorzutragen und bestrittene Tatsachen vollumfänglich gemäß § 286 ZPO zu beweisen.*)
6. Dies setzt in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Behinderung voraus (vgl. zu Ansprüchen des Auftragnehmers: BGH, IBR 2024, 617). Der Vortrag muss so konkret sein, dass Verzögerungen u.a. durch die Tätigkeit anderer Baubeteiligter, Vorgaben des Auftraggebers und Nachträge als Ursache für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können.*)
7. Die aufgrund eines Vergleichs mit einem Dritten erfolgte Zahlung ist ein zu ersetzender Schaden, wenn dessen Abschluss adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung des Vertragspartners ist. Dazu müssen zumindest schlüssig die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm des Dritten vorgetragen werden.*)
IBRRS 2026, 1125
Wohnraummiete
LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2026 - 6 S 43/25
1. Ein Termin, der bereits anberaumt wurde und vor dem Ablauf der Überlegungsfrist liegt, muss nicht verlegt werden, nur weil ein neues Erhöhungsverlangen vorliegt.
2. Unbenommen bleibt es den Parteien, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen oder zunächst nicht über den Klageantrag zu verhandeln.
3. Das bloße Bestreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn sich die Mietpartei die Erteilung einer Zustimmung innerhalb einer neu in Gang gesetzten Überlegungsfrist ausdrücklich vorbehält.
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IBRRS 2026, 1128
Wohnungseigentum
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.09.2025 - 22 C 5001/25 WEG
Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung eines ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss auf dem Dach der Gemeinschaft errichteten Steckersolargeräts steht eine entscheidungsreife Widerklage auf Gestattung nicht entgegen, wenn der ohne Beschluss bauende Sondereigentümer keinen Anspruch auf die Gestattung der Installation auf dem Dach der Gemeinschaft hat, sondern nur einen Anspruch auf Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses zur allgemeinen Gestattung eines Steckersolargeräts und über den Aufstellort noch durch die Wohnungseigentümer entschieden werden muss.*)
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IBRRS 2025, 2886
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 20/25
2. Eine vorhandene Suizidgefahr führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Es muss eine konkrete Suizidgefahr nachgewiesen werden.
2. Bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs ist die bisherige Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
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IBRRS 2025, 2887
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 17/25
1. Eine vorhandene Suizidgefahr führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Es muss eine konkrete Suizidgefahr nachgewiesen werden.
2. Bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs ist die bisherige Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
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Online seit 27. Mai
IBRRS 2026, 1206
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2026 - 4 U 32/25
1. Ein Vertrag über die Lieferung eines Bausatzes für einen Holzcarport stellt einen Werklieferungsvertrag dar, auf den die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden.
2. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde (hier verneint).
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IBRRS 2026, 1208
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 9.25
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ist nur dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist.
2. Für die Beurteilung einer Baunachbarklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
3. Hat die Baunachbarklage nach Verkündung, aber vor Inkrafttreten einer für den Bauherrn günstigen Gesetzesnovelle Erfolg, hindert dies den Bauherrn nicht, einem etwaigen Einschreiten gegen das bereits errichtete Bauvorhaben einen neuen Bauantrag entgegenzusetzen, der nach der neuen Rechtslage beurteilt werden muss.
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IBRRS 2026, 1150
Wohnraummiete
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2026 - 2-11 S 194/25
1. Völlige Verwahrlosung, Vermüllung und Verschmutzung einer Wohnung sind ein wichtiger Kündigungsgrund (Prozesskündigung genügt).
2. "Den Zustand völliger Verwahrlosung und Verschmutzung fristgerecht zu beseitigen!" genügt für eine konkrete Abmahnung.
3. Ein Rügerecht bezüglich unzulässiger Beweismittel wird durch rügeloses Verhandeln "geheilt", § 295 Abs. 1 ZPO.
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IBRRS 2026, 1127
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2025 - 2-09 S 28/25
1. Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur wirksam, wenn die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist an einen nicht vom Vertretungsverbot betroffenen Eigentümer zugestellt wird; eine Zustellung an einen Bruchteilseigentümer, der zugleich Kläger ist, ist unwirksam.
2. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasst die Gewährung des Zugangs zu gemeinschaftlichen Einrichtungen wie dem Heizungsraum. Die konkrete Ausgestaltung des Zugangs ist durch Beschluss zu regeln.
3. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf die Überprüfung und Eichung der Wasseruhren sowie auf die Installation von Messgeräten zur Verbrauchsermittlung. Die konkrete Beauftragung bleibt einer späteren Beschlussfassung vorbehalten.
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IBRRS 2026, 1224
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 30.04.2026 - IX ZR 154/24
1. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.*)
2. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht auch gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten; sie wird nicht dadurch erfüllt, dass der Berater auf ein fehlendes Kostenrisiko für den Mandanten hinweist, das der Rechtsschutzversicherung geschuldet ist.*)
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IBRRS 2026, 1219
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2026 - 10 U 58/25
1. Alleine aus dem Nichterscheinen eines Zeugen darf nicht darauf geschlossen werden, er werde ungeachtet der dem Gericht für diesen Fall offenstehenden prozessualen Mittel zukünftig nicht erscheinen.
2. Die eine grobe Nachlässigkeit und damit eine Zurückweisung als verspätet begründenden Tatsachen muss das Gericht in seinem Urteil feststellen. Ebenso muss die Ermessensausübung muss aus der Entscheidung hervorgehen.
3. Eine Zurückweisung als verspätet darf erst nach einem Hinweis des Gerichts erfolgen.
4. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme ist jedenfalls dann notwendig, wenn ein neues oder ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
5. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf wenige Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (hier bejaht).
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Online seit 26. Mai
IBRRS 2026, 1201
Bauvertrag
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2025 - 5 U 111/24
1. Ein Abwicklungsverhältnis kann erst entstehen, wenn der nach Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs entstandene Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers entfallen ist.
2. Ein vom Auftraggeber mündlich ausgesprochenes Baustellenverbot führt hinsichtlich geltend gemachter Mängelbeseitigungsansprüche zum Annahmeverzug; eine Kündigung scheidet hingegen mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform aus.
3. Der Umstand, dass der Auftragnehmer nach Ausspruch des Baustellenverbots die Baustelle geräumt, keine Abnahme verlangt und auch keine Schlussrechnung gestellt hat, führt nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung.
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IBRRS 2026, 1207
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 8.25
1. Für das Entfallen eines (materiellen) Bestandsschutzes, soweit diesem nach Maßgabe des einschlägigen einfachen Gesetzesrechts auch ohne eine Baugenehmigung Bedeutung zukommen kann, ist darauf abzustellen, ob der Berechtigte die vom Bestandsschutz erfasste Nutzung aufgegeben hat.
2. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist zu "befürchten", wenn das Vorhaben zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer "unerwünschten" Splittersiedlung führt.
3. Eine ausnahmsweise hinzunehmende Zersiedlung ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich eine Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene - Siedlungsform in der betroffenen Gemeinde darstellt.
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IBRRS 2026, 1147
Wohnungseigentum
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21.08.2025 - 29 C 69/24 WEG
Trifft die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach die Erhaltungsverpflichtung für die gesamte Dachanlage einschließlich des gemeinschaftlichen Eigentums in den Zuständigkeitsbereich der DG-Eigentümer, nicht hingegen in denjenigen der Eigentümergemeinschaft fällt, erfasst der Zuständigkeitsbereich der DG-Eigentümer die gesamte Schadensbehebung, beginnend vom Sanierungskonzept über die Erstellung des Leistungsverzeichnisses, die Ausschreibung und die Einholung von Angeboten bis hin zur Umsetzung auf deren Kosten.
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IBRRS 2026, 1164
Prozessuales
LG Freiburg, Beschluss vom 06.05.2026 - 9 T 13/26
Ein vom Antragsteller eingeleitetes und betriebenes Mahnverfahren steht der Erhebung der Klage im Sinne von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO gleich. Ob der Antragsteller bereits auf Abgabe an das Streitgericht beantragt hat, ist mit Blick auf den Zweck von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 696 Abs. 1 ZPO unerheblich.
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