Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 24. Februar
IBRRS 2021, 0574
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2021 - 1 LA 97/19
Ist einem klar und gradlinig begrenzten Siedlungsbereich ein einzelnes Wohnhaus in einigem Abstand (hier rund 90 m) vorgelagert, hat dieses nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich nicht am Bebauungszusammenhang des Siedlungsbereichs (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) teil, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe dafür streiten.*)

Online seit 19. Februar
IBRRS 2021, 0534
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2020 - 7 B 1499/20
Ein zweiter Rettungsweg muss auch im Brandfall funktionsfähig bleiben.

Online seit 17. Februar
IBRRS 2021, 0530
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2021 - 2 B 1964/20
1. Das Wohnen in einem Mehrfamilienhaus (hier: 5-Familien-Haus) ist bauplanungsrechtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht anders zu werten sei als das Wohnen in Ein- oder Zweifamilienhäusern. In beiden Fällen handelt es sich um in einem - entweder festgesetzten oder faktischen - reinen Wohngebiet zulässiges "Wohnen".
2. In bebauten innerstädtischen Gebieten müssen Nachbarn regelmäßig hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des baurechtlich vorgegebenen Rahmen genutzt werden, auch wenn es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten (selbst in Wohnräume) kommt, wie sie in einem bebauten Gebiet üblich sind.
3. Die im Rahmen einer genehmigten Nutzung einer Terrasse bzw. Dachterrasse typischerweise entstehenden Lebensäußerungen haben die Nachbarn regelmäßig zu dulden.

Online seit 15. Februar
IBRRS 2021, 0475
OVG Sachsen, Urteil vom 20.08.2020 - 1 A 1194/17
1. Ein Nachbar hat einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die bauliche Anlage nicht durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt wird, die Anlage materiell rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt, der Nachbar seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.
2. Eine Wärmepumpe steht nicht mit materiellem Baurecht in Übereinstimmung, wenn sie zwar bauplanungsrechtlich zulässig ist, die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Nachbarn aber nicht eingehalten werden.
3. Verstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften, ist ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Nachbarn geboten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen vom Einschreiten rechtfertigen können. Das Ermessen ist beim Vorliegen eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften nicht frei, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes sog. intendiertes Ermessen.

Online seit 12. Februar
IBRRS 2021, 0473
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2021 - 3 S 3606/20
Die denkmalschutzrechtliche Generalklausel des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 DSchG-BW besteht unabhängig von der Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, auf Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO-BW konkrete Maßnahmen der Gefahrenabwehr vorzusehen. Mangels einer Subsidiaritätsklausel besteht zwischen beiden Rechtsgrundlagen eine „echte“ Normenkonkurrenz.*)
