Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 19. Februar
IBRRS 2021, 0541
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020 - 5 U 356/19
1. Macht der Architekt Honoraransprüche geltend macht und werden dem Schadenersatzansprüche im Wege der Aufrechnung oder Verrechnung seitens des Bauherrn entgegengesetzt, muss der Architekt seine Haftpflichtversicherung informieren. Die Regulierungsbefugnis und die Entscheidung stehen dann der Versicherung zu.
2. Steht dem Architekten ein unstreitiger (Rest-)Honoraranspruch zu und erkennt die Versicherung den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten an, findet eine Verrechnung statt und der Honoraranspruch des Architekten erlischt.

Online seit 17. Februar
IBRRS 2021, 0400
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2020 - 24 U 22/18
1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Planungsmangels ist neben einem Mangel eine vom Planer zu vertretende Pflichtverletzung.
2. Einen TA-Planer trifft kein Verschulden bei der Umsetzung der vereinbarten Lüftungsanlage, wenn sich der vom Auftraggeber geforderte Volumenstrom mit den auf dem Markt erhältlichen Lüftungsgeräten zum Zeitpunkt von Planung und Errichtung des Werks nicht einstellen lässt.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss setzt voraus, dass sich der Planer zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet hat.

Online seit 15. Februar
IBRRS 2021, 0314
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2018 - 14 U 9/14
1. Der Tragwerksplaner schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Sind bestandskräftig gewordene Baugenehmigungen erteilt worden, kann dem Tragwerksplaner nicht vorgeworfen werden, dass er habe seine Pflicht zur Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung verletzt hat.
2. Stehen aneinandergebaute Reihenhäuser auf ein und demselben Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn, müssen die einzelnen Gebäude weder für sich allein standsicher sein, noch hängt die Verwendung gemeinsamer, für die Standsicherheit erforderlicher Bauteile davon ab, dass technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch eines der aneinanderstoßenden beiden Anlagen stehen bleiben können.
3. Durch eine Vereinigungsbaulast wird erreicht, dass zwei oder mehrere Buchgrundstücke rechtlich so gestellt werden, als wären sie ein einheitliches Grundstück. Auch in diesem Fall bedarf es keiner weiteren technischen Sicherung dafür, dass die gemeinsamen, für die Standsicherheit erforderlichen Bauteile beim Abbruch einer der Anlagen stehen bleiben können.

Online seit 11. Februar
IBRRS 2021, 0350
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2021 - 12 W 28/20
1. Macht der Architekt klageweise sein Honorar geltend, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wer a) sein Vertragspartner ist, b) welche Leistungen sein Auftrag umfasst und c) welche Vergütung hierfür vereinbart wurde.
2. Das Architektenhonorar wird erst mit der Abnahme fällig, die ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann.
3. Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht bzw. weitgehend mangelfrei fertiggestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

Online seit 9. Februar
IBRRS 2021, 0328
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2020 - 12 U 77/19
1. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
2. Der Architekt, der die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat, ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Auftraggeber auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen.
3. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.
4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Auftraggeber Kenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
5. Ein Antrag auf Beweissicherung unterbricht die Verjährung nicht allgemein für Gewährleistungsansprüche aus dem betreffenden Architektenvertrag. Die Unterbrechung tritt lediglich für Ansprüche aus denjenigen Mängeln ein, auf die die Beweissicherung sich bezieht.
6. Ein selbständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden.
7. Auch wenn ein selbständiges Beweisverfahren insgesamt erst nach z. B. zwei Jahren beendet ist, ist es möglich, dass die Hemmung der Ansprüche wegen einzelner Mängel schon vorher beendet ist, z. B. wenn das Beweisverfahren abgeschichtet und vorher beendet wurde, etwa weil ein gesondertes Gutachten zu diesen Mängeln eingeholt worden war, dem niemand widersprochen hat.
Online seit 5. Februar
IBRRS 2021, 0375
KG, Beschluss vom 05.01.2021 - 27 W 1054/20
1. Dem Architekten steht gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig vom Baubeginn und damit unabhängig von einer eingetretenen Wertsteigerung des Grundstücks dem Grunde nach ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honoraranspruchs zu (entgegen OLG Celle, IBR 2020, 181).*)
2. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrags (hier durch berechtigte Kündigung seitens des AN) ist der Sicherungsanspruch jedoch der Höhe nach gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Honoraranspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen begrenzt; ein Anspruch auf Sicherung des "großen Kündigungsschadens" insgesamt, mithin auch des Honoraranspruchs wegen der nicht erbrachten Leistungen besteht nicht (vgl. KG, IBR 2018, 627; entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2007, 624).*)

Online seit 3. Februar
IBRRS 2021, 0267
OLG München, Beschluss vom 07.08.2020 - 28 U 3980/18 Bau
1. Wird ein Ingenieur mit Planungsleistungen beauftragt, schuldet er eine mangelfreie und funktionstüchtige, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung.
2. Soll der Ingenieur überprüfen, "ob mit der schwimmenden Gründung eine Setzung innerhalb einer für die Gebäudekonstruktion unkritischen Größenordnung erreicht werden kann", ist seine Planung mangelhaft, wenn die Gründung nicht so dimensioniert wird, dass sie nur übliche und gebäudeverträgliche Setzungen nach sich zieht.
3. Die Erstellung einer mangelhaften Planung ist eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung.

Online seit 27. Januar
IBRRS 2021, 0212
OLG München, Urteil vom 20.01.2021 - 20 U 2534/20 Bau
1. Abdichtungsarbeiten sind insgesamt besonders gefahrgeneigte Arbeiten, weshalb der bauüberwachende Architekt auch die Verschweißung der Abdichtungsbahnen zu überwachen hat.
2. Kommt es bei Abdichtungsarbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat.
