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Sachgebiet: Werkvertragsrecht

365 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2015

IBRRS 2015, 0098
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Auftraggeber führt Leistung selbst aus: Auftragnehmer haftet nicht für Mängel!

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 U 1105/11

Nimmt der Auftraggeber nach Erhalt eines Kostenvoranschlags von dem Aus- und Einbau eines Bauteils Abstand und führt er den Einbau selbst durch, haftet der Inhaber der Werkstatt nicht auf Schadensersatz wegen etwaiger Einbaufehler. Das gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber der Mitarbeiter der Werkstatt als Gehilfen bedient und ihm diese Leistung in Rechnung gestellt wird.

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IBRRS 2015, 0096
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Auftraggeber führt Leistung selbst aus: Auftragnehmer haftet nicht für Mängel!

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2012 - 2 U 1105/11

Nimmt der Auftraggeber nach Erhalt eines Kostenvoranschlags von dem Aus- und Einbau eines Bauteils Abstand und führt er den Einbau selbst durch, haftet der Inhaber der Werkstatt nicht auf Schadensersatz wegen etwaiger Einbaufehler. Das gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber der Mitarbeiter der Werkstatt als Gehilfen bedient und ihm diese Leistung in Rechnung gestellt wird.

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IBRRS 2015, 0013
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
"Stoffverantwortung“ entbindet Auftragnehmer nicht von seinen Aufklärungspflichten!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2014 - 22 U 72/14

1. Es liegt im Verantwortungsbereich des Werkunternehmers, den Auftraggeber darüber aufzuklären bzw. darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der vertraglich aufgeführten Parameter (hier: Maße eines vom Auftraggeber zu stellenden Gehäuses) für die geschuldete Kühlleistung (hier: von EDV-Kühlsystemen) unerlässlich ist. Die Aufnahme des Satzes "Die genannte Leistung wird nur bei Einhaltung der bauseitigen Parameter erreicht" genügt nicht für die Erfüllung dieser Pflicht.*)

2. Die sog. "Stoffverantwortung" des Auftraggebers entsprechend § 645 BGB lässt die Prüfungs- und Beratungspflichten des Werkunternehmers nicht ohne weiteres entfallen. Hat der Werkunternehmer von der Größenveränderung der Geräte bzw. Gehäuse positive Kenntnis, muss er im Rahmen seiner auch planerischen Verantwortung jedenfalls vor der Herstellung der Geräte eigenverantwortlich prüfen, ob und ggf. inwieweit die veränderte Größe Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der von ihm herzustellenden Kühlysteme haben kann.*)

3. Aufgrund der nur geringen Anforderungen an die Darlegungslast des Auftraggebers zur Höhe eines Anspruchs auf Kostenvorschuss und der im Vorschussprozess lediglich notwendigen Feststellung von "voraussichtlichen Kosten" ist eine gerichtliche Schätzung der Kosten gemäß § 287 ZPO regelmäßig zulässig.*)

4. Die Ausübung des (Schätzungs-)Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO kann vom Rechtsmittelgericht nur daraufhin überprüft werden, ob grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren und ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden.*)

5. Im Rahmen der nach § 156 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung hat das Gericht neben der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien zu berücksichtigen, ob der Zeitpunkt des neuen Vorbringens auf Nachlässigkeit (§ 296 Abs. 2 ZPO) beruht.*)




Online seit 2014

IBRRS 2014, 4587
WerkvertragWerkvertrag
Lieferung und Aufbau einer Standardküche ist Werklieferungsvertrag!

OLG München, Urteil vom 30.09.2014 - 18 U 1270/14

1. Ein Vertrag über die Beratung, die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan, deren Einpassung und plangerechter Zusammenbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte ist als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren.

2. Für die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung ist regelmäßig ein bestimmter Zeitraum oder ein bestimmter (End-)Termin anzugeben.

3. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Frist zur Nacherfüllung kommt es nicht darauf an, welche Frist der Verkäufer selbst angegeben hat.

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IBRRS 2014, 3121
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergütung überschreitet üblichen Preis um mehr als 100%: Vertrag sittenwidrig?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2014 - 4 U 189/13

1. Gegenseitige Verträge können als wucherähnliche Rechtsgeschäfte sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Überschreitet die Vergütung den Wert der Leistung um 100%, liegt regelmäßig ein besonders grobes Missverhältnis vor.

2. Jede Partei ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, den Vertragspartner über Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln oder aus denen sich doch für ihn besondere Gefahren bei der Vertragsdurchführung ergeben können. Eine solche Aufklärungspflicht besteht auch hinsichtlich solcher Hindernisse, die geeignet sind, die Erfüllung zu vereiteln sowie für solche Umstände, die die rechtzeitige und vollständige Leistung einer Partei als zweifelhaft erscheinen lassen.

3. Zur - hier verneinten - Sittenwidrigkeit eines Vertrags, der Werbung auf den Außenflächen von Kraftomnibussen zum Gegenstand hat.*)

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IBRRS 2014, 3078
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Keine Untersuchungs- und Rügepflicht beim (reinen) Werkvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2014 - 22 U 192/13

1. Ein Rahmenvertrag stellt sich als (echter) "Sukzessivvertrag" dar, wenn er auf Vertragsleistungen gerichtet ist, die in zeitlich aufeinanderfolgenden Abrufmengen zu erbringen sind, bei dem also die Vertragsabwicklung durch Teilleistungen (für die dann jeweils § 266 BGB gilt) wesenstypischer Vertragsinhalt war.*)

2. In einem früheren Urteil über einen Teil von Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag wird weder über das Zustandekommen des gegenseitigen Vertrages als solchem noch - und zwar auch nicht im Sinne einer präjudiziellen, an der materiellen Rechtskraft teilnehmenden Rechtsfrage (als Vorfrage) bzw. Entscheidung darüber - über zuvor noch nicht eingeklagte Teilansprüche aus dem gegenseitigen Vertrag materiell rechtskräftig (mit entsprechender Bindungswirkung für Folgeverfahren über weitere Teilansprüche) entschieden.*)

3. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB ist unanwendbar, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und sich die bestehende Vertragslücke ausfüllen lässt. Ein solcher Vertragsbindungswille ist in der Regel zu bejahen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen bereits mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben.*)

4. Ein Vertrag, dessen Schwerpunkt - über die Entwicklung von Prototypen (Vorserie) hinausgehende - individuelle, weitere Leistungen in Zusammenhang mit der Fortentwicklung vom Prototypen (Vorserie) zur Serienfertigung eines Spindschlosses und damit einhergehende weitere individuelle Programmierleistungen, d.h. die Entwicklung, Herstellung und Lieferung einer den besonderen Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers insgesamt entsprechenden und einwandfrei funktionstauglichen Hard- und Software (als bestückte Platine bzw. elektronischer Baustein) darstellt, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)

5. Den Werkunternehmer trifft - auch im Falle einer Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung des Auftraggebers - bis zur Abnahme der Werkleistung die Beweislast dafür, dass er die Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht hat.*)

6. Die Vorschrift des § 377 HGB zur Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers ist gemäß § 381 Abs. 2 HGB auf einen (reinen) Werkvertrag grundsätzlich nicht anwendbar.*)

7. Im Rahmen einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. eines Verstoßes gegen § 139 ZPO muss in der Berufungsbegründung zwingend vorgetragen werden, welcher konkrete Vortrag auf einen gerichtlichen Hinweis in erster Instanz erfolgt wäre.*)




IBRRS 2014, 3073
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wann kann der Auftraggeber vor der Abnahme von einem Werkvertrag zurücktreten?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 - 22 U 134/13

1. Ein Vertrag, zu dessen Schwerpunkte individuelle Programmierleistungen (hier: die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software) zählen, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)

2. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vor Abnahme der vertraglichen Werkleistungen folgt unmittelbar aus § 323 BGB, denn vor Abnahme ist das Werk nicht mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB, sondern noch nicht hergestellt.*)

3. Die Klärung des Bestehens bzw. Nichtbestehens bzw. des Umfangs von Rechts- bzw. Vertragspflichten (Vertragsauslegung) ist als solche keine dem Tatsachenbeweis i.S.v. § 286 ZPO zugängliche Frage, sondern es können nur fachliche/technische (Anschluss-)Tatsachen bzw. fachliche/tatsächliche Vorfragen zu der vom Gericht als Rechtsfrage selbst vorzunehmenden Beurteilung der Vertragspflichten Gegenstand einer Beweisaufnahme sein.*)

4. Aus der Beauftragung von Drittfirmen durch den Auftraggeber im Rahmen eines Entwicklungsauftrages folgt nicht ohne weiteres (auch nicht im Sinne eines Beweisanzeichens/-indizes), dass der Auftragnehmer aus bestehenden Vertragspflichten entlassen worden ist.*)

5. Zahlungen auf Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen kommt grundsätzlich keine Anerkenntniswirkungen zu und sie können auch keine Beweislastumkehr bewirken.*)

6. Die Anwendung von § 320 BGB erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die eigene Vertragstreue des Schuldners, d.h. dessen eigene Erfüllungsbereitschaft.*)

7. Bei der Frage einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ist das gesamte Verhalten des Verkäufers bzw. Auftragnehmers zu berücksichtigen, auch seine späteren Einlassungen im Prozess. Der Umstand, dass die Auftragnehmerin auf Werklohn klagt und die Erbringung von zum Vertrag gehörenden Teilleistungen abgelehnt hat bzw. eine diesbezügliche Vertragspflicht auch prozessual weiterhin ausdrücklich ablehnt, lässt regelmäßig den Schluss darauf zu, dass sie sich auch zuvor durch eine (weitere) Fristsetzung nicht noch hätte umstimmen lassen.*)

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IBRRS 2014, 2932
ImmobilienImmobilien
Heiz- und Wasserabrechnungsservice unterfällt Werkvertragsrecht!

LG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2014 - 322 O 405/13

1. Hat der Unternehmer aufgrund eines gemischten Vertrags unter anderem einen Abrechnungsservice in Bezug auf die Heiz- und Wasserabrechnung zu erbringen, ist auf diesen Vertragsteil Werkvertragsrecht anzuwenden. Der Unternehmer schuldet die „richtige“ Abrechnung im Hinblick auf die im Objekt vorhandenen Verbrauchseinheiten.

2. Die Erstellung einer Heiz- und Wasserabrechnung erfolgt in einer verkörperten Form und ist deshalb als Herstellung einer Sache anzusehen. Etwaige Mängelansprüche verjähren somit innerhalb von zwei Jahren.

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IBRRS 2014, 2582
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Wie ist ein vorzeitig beendeter Pauschalpreisvertrag abzurechnen?

OLG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 24 U 75/12

1. Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag ist der Auftragnehmer zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs gehalten, die geforderte Vergütung für die erbrachten Leistungen aus dem Vertragspreis abzuleiten. Dazu hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.

2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.

3. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Auftragnehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Dabei muss er anhand einer konkreten Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.

4. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat grundsätzlich auf die Provisionspflicht keinen Einfluss. Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht.

5. Haben die Parteien des Maklervertrags das Risiko der Ausübung des Rücktrittsrechts erkannt, so liegt es nahe, in einer ergänzenden Vereinbarung den Wegfall des Provisionsanspruchs für den Fall vorzusehen, dass der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrags verfehlt wird.

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IBRRS 2014, 2726
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Bohrung eines Brunnens: Auffinden von Wasser gehört zum Baugrundrisiko!

OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 U 15/14

Mit der übernommenen Verpflichtung zur Bohrung eines Brunnens schuldet der Auftragnehmer nicht ohne weiteres den Erfolg des Auffindens Wasser führender Schichten. Ob solche vorgefunden werden können ist vielmehr Sache des Baugrundrisikos, welches der Auftraggeber trägt.*)

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IBRRS 2014, 2687
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Keine Vertragstermine vereinbart: Auftragnehmer muss nicht sofort leisten!

LG Heidelberg, Urteil vom 29.08.2014 - 12 O 22/14 KfH

1. Haben die Parteien keine verbindlichen Vertragstermine vereinbart, kann der Auftraggeber die Leistung sofort verlangen, wenn weder eine Zeit für die Leistung bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Sind branchenspezifische Vorlaufzeiten für die Disposition zu berücksichtigen, ist die Leistung erst nach Ablauf des notwendigen Dispositionszeitraums fällig.

2. Bestreit der Auftraggeber die vom Auftragnehmer abgerechneten Massen, ist das Gericht nicht zwingend dazu gehalten, Beweis über die entsorgten Massen zu erheben. Hat der Auftraggeber in einem Abrechnungsschreiben die Forderungen des Auftragnehmers zuvor anerkannt, liegt ein Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst vor, das mindestens ein Indiz für den Richter bei der Beweiswürdigung darstellt oder zu einer Umkehr der Beweislast führt.

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IBRRS 2014, 2512
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Leistung terminkritisch: Auftraggeber kann ohne Fristsetzung zurücktreten!

OLG München, Beschluss vom 06.07.2012 - 24 U 1305/12

1. Das "Herstellen einer Spezialtraverse zum Verheben von Glasscheiben mittels Vakuumtechnik" ist als Werkvertrag anzusehen, wenn der Auftragnehmer die Glasscheiben mit eigenem Bedienpersonal einheben soll. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Kran stellt und die Traverse Eigentum des Auftragnehmers bleibt.

2. Ist ein Vorhaben (hier: Einheben von Spezialglasscheiben in ein neu errichtendes Delphinarium) erkennbar eilbedürftig und gelingt es dem Auftragnehmer auch nach mehreren Anläufen nicht, den geschuldeten Erfolg fristgemäß herbeizuführen, kann der Auftraggeber auch ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

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IBRRS 2014, 2511
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Leistung terminkritisch: Auftraggeber kann ohne Fristsetzung zurücktreten!

OLG München, Beschluss vom 09.08.2012 - 24 U 1305/12

1. Das "Herstellen einer Spezialtraverse zum Verheben von Glasscheiben mittels Vakuumtechnik" ist als Werkvertrag anzusehen, wenn der Auftragnehmer die Glasscheiben mit eigenem Bedienpersonal einheben soll. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Kran stellt und die Traverse Eigentum des Auftragnehmers bleibt.

2. Ist ein Vorhaben (hier: Einheben von Spezialglasscheiben in ein neu zu errichtendes Delphinarium) erkennbar eilbedürftig und gelingt es dem Auftragnehmer auch nach mehreren Anläufen nicht, den geschuldeten Erfolg fristgemäß herbeizuführen, kann der Auftraggeber auch ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

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IBRRS 2014, 2537
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung verjährt nach drei Jahren!

OLG Hamm, Urteil vom 02.06.2014 - 17 U 28/13

1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, im Rahmen der Entkernung eines Gebäudes verwertbares Inventar und Bauteile gegen Entgelt zu demontieren, ohne dass sich die Parteien über Art und Umfang der Vergütung geeinigt haben, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

2. Der Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Arbeiten abgeschlossen bzw. abgenommen wurden.

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IBRRS 2014, 2447
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wert der Leistung doppelt so hoch wie Wert der Gegenleistung: Vertrag nichtig!

LG Gießen, Urteil vom 23.07.2014 - 1 S 56/14

Ein Werkvertrag ist bereits dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Das gilt auch, wenn sich die Größenordnung des groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in absoluten Zahlen nur im niedrigen vierstelligen Eurobereich bewegt.

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IBRRS 2014, 2173
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Lieferung von Tankbehältern: Kauf- oder Werkvertrag?

OLG Naumburg, Urteil vom 26.06.2014 - 2 U 131/13

1. Abgrenzung der Anwendbarkeit von Kaufvertrags- oder Werkvertragsrecht auf einen Vertrag zur Lieferung von Tankbehältern - hier: Anwendung von Werkvertragsrecht, weil der Lieferant eine neue Konstruktion unter Einbeziehung einer vom Besteller beigestellten Abgabeeinheit zu entwickeln hatte.*)

2. Zur Feststellung eines überwiegenden Mitverschuldens des Bestellers für die Mangelhaftigkeit des Endprodukts.*)

3. Ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.

4. Der Unternehmer haftet trotz eines Mangels seiner Leistung nicht, wenn er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat. Die insoweit in § 13 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 VOB/B getroffenen Regelungen sind eine Konkretisierung von Treu und Glauben, die über den Anwendungsbereich der VOB/B hinaus im Grundsatz auch für den Werkvertrag gelten.

5. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.

6. Auch wenn der Unternehmer den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind. Regelmäßig kann er sich auch nicht allein deshalb darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, weil er sie mit dem Vorunternehmer besprochen hat, sondern er muss dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbstständig prüfen.




IBRRS 2014, 2064
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wie ist ein "frei" gekündigter Werkvertrag abzurechnen?

OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 28/13

1. Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit "frei" kündigen. Dem in erster Linie auf die Vergütung gerichteten Interesse des Unternehmers wird im Fall einer solchen Kündigung dadurch Rechnung getragen, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt auch für diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen der Kündigung des Vertrags nicht mehr erbringen muss.

2. Die vertragliche Vergütung bei "freier" Kündigung ergibt sich in Ermangelung feststellbaren anderweitigen Erwerbs aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. Erspart sind solche Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrags hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss.

3. Zur Begründung seines Anspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will.

4. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zugrunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.

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IBRRS 2014, 2038
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Ausbreitung von Schimmelpilzbefall: Wann haftet der Sanierer?

LG Wuppertal, Urteil vom 15.05.2014 - 17 O 55/13

Wer zur Beseitigung von Schimmelpilz beauftragt ist, darf den Befall nicht vergrößern. Auf Schadensersatz haftet dieser Sanierer aber erst, wenn nachweisbar ist, dass er die Ausbreitung verursacht hat; eine 50%-Wahrscheinlichkeit reicht nicht.

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IBRRS 2014, 1832
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Darlegung von Mängeln: Genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung genügt!

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13

1. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen.

2. Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.*)

3. Mit der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung und der Abgabe einer die Dokumentation betreffende Übernahmeerklärung wird die Leistung jedenfalls dann nicht (konkludent) abgenommen, wenn sie noch nicht voll funktionsfähig ist.




IBRRS 2014, 1744
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wer trägt die Beweislast für die Höhe der ersparten Aufwendungen nach freier Kündigung?

KG, Urteil vom 07.04.2014 - 22 U 86/13

1. Eine doppelte Schriftformklausel kann nicht formlos oder stillschweigend aufgehoben werden, weil andernfalls die Vereinbarung der Einhaltung der Schriftform für die Änderung des Schriftformerfordernisses ihren Sinn verliert.*)

2. Zur Widerlegung der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde genügt nicht die bloße Behauptung des Gegenteils, weil andernfalls die Beweisfunktion der Urkunde entwertet würde.*)

3. Bei Vorliegen einer schriftlichen Urkunde gebieten weder der Grundsatz der Waffengleichheit noch eine bestehende Beweisnot die Anhörung oder Vernehmung der (gegen-) beweisbelasteten Partei.*)

4. Die Vermutung in § 649 Satz 3 BGB, dass dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, ergänzt § 649 Satz 2 BGB lediglich und enthält keine abweichende Beweislastverteilung zugunsten des Bestellers, weshalb nur die sekundäre Darlegungslast des Unternehmers erleichtert wird. Die Beweislast höherer ersparter Aufwendungen trägt der Besteller weiterhin bereits nach § 649 Satz 2 BGB.*)




IBRRS 2014, 1592
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Die Gefahr eines Maschinenbruchs trägt der Auftragnehmer!

LG Landshut, Urteil vom 02.05.2013 - 41 O 1575/12

Es gibt keine Übung dahingehend, dass der Auftraggeber die Gefahr eines Maschinenbruchs übernimmt.

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IBRRS 2014, 1512
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsvertrag

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2013 - 3 U 142/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 1255
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bauträger beauftragt Generalunternehmer: Keine Arglisthaftung wegen Organisationspflichtverletzung!

KG, Urteil vom 10.12.2013 - 7 U 7/13

Ein Bauträger, der einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmen als Generalunternehmer abschließt, tut dies nicht, um durch irgendeine Art von Organisation die Arglisthaftung zu vermeiden, sondern deshalb, weil er das Bauwerk überhaupt nicht selbst errichten kann. Er kann deshalb nicht als Werkunternehmer angesehen werden, der die Überwachung und Prüfung des Werks nicht oder nicht richtig organisiert hat und vorhandene Mängel bei richtiger Organisation hätte entdecken können.

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IBRRS 2014, 1356
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Führt eine Schmiergeldzahlung zur Nichtigkeit des (Haupt-)Vertrags? Nicht immer!

KG, Urteil vom 31.01.2012 - 27 U 109/11

1. Eine Schmiergeldvereinbarung ist grundsätzlich sittenwidrig und nichtig. Die Sittenwidrigkeit ist dabei unabhängig davon, ob dem Vertragspartner Nachteile entstanden sind, weil die Sittenwidrigkeit allein auf dem Vorwurf der Verheimlichung der Zuwendung beruht.

2. Die aus einer Schmiergeldabrede folgende Nichtigkeit erstreckt sich regelmäßig auch auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag.

3. Kann die Schmiergeldzahlung auf den Inhalt des Hauptvertrags keinen Einfluss haben, muss der Vertrag objektiv nachteilig sein, um als sittenwidrig angesehen werden zu können. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen Nachteil vorliegen, weil - wie etwa im Rahmen eines Architektenvertrags - unstreitig ist, dass das vereinbarte dem (nach HOAI) ohnehin geschuldeten Honorar entspricht.

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IBRRS 2014, 1361
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Entschädigung aus § 642 BGB umfasst nicht die vereinbarte Vergütung!

OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2012 - 13 U 26/07

1. Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Vergütung zu, wenn er das Werk nicht abnahmereif hergestellt hat.

2. Die Vergütung für das Werk ist von dem Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 1 BGB nicht erfasst. Der Entschädigungsanspruch gemäß § 642 Abs. 1 BGB hat zwar Entgeltcharakter, er ist jedoch auf Ausgleich der verzugsbedingten Nachteile gerichtet und besteht gegebenenfalls neben einem Anspruch auf Vergütung.

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IBRRS 2014, 1259
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Eine Heizungsanlage muss wärmen, gleichgültig, was im Vertrag vereinbart ist!

KG, Urteil vom 28.03.2014 - 7 U 54/13

1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, in Werkstatt- und Lagerräume eine Heizungsanlage einzubauen, kann der Auftraggeber erwarten, dass eine Raumtemperatur erreicht wird, die bei Werkräumen den rechtlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der diese Raumtemperatur nicht erreicht werden kann.

2. Lässt sich die geschuldete Funktionstauglichkeit mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erreichen und macht dies die Ausführung zusätzlicher Leistungen erforderlich, kann der Auftraggeber die hiermit verbundenen Mehraufwendungen nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen, wenn sie bei richtiger Planung sowieso angefallen wären.

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IBRRS 2014, 1261
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aufrechnung gegenüber Werklohnforderung: Schadensersatzanspruch "verbraucht"!

KG, Urteil vom 25.03.2014 - 7 U 106/13

Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen zwei Werkunternehmer als Gesamtschuldner erlischt dadurch, dass der Auftraggeber ihn durch Aufrechnung gegen einen (Rest-)Werklohnanspruch eines Werkunternehmers "verbraucht".

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IBRRS 2014, 1272
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Serverausfall wegen defekter Festplatte: Umfang des Nacherfüllungsanspruchs?

LG Cottbus, Beschluss vom 22.10.2013 - 1 S 51/13

Der infolge des Serverausfalls einer EDV-Anlage entstandene Nacherfüllungsanspruch beschränkt sich nicht nur auf die Einrichtung von "Hardware", sondern beinhaltet ebenso das Aufspielen von "Software" sowie alle zur Wiederherstellung der Datensicherung erforderlichen Maßnahmen.

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IBRRS 2014, 1263
BauvertragBauvertrag
Keine Abnahmeverweigerung nach Fertigstellung: Verzicht auf förmliche Abnahme!

KG, Beschluss vom 07.01.2014 - 7 U 103/13

1. Wird nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung ein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert, ist davon auszugehen, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet wird. Das gilt erst recht, wenn der Auftraggeber durch vollständige Bezahlung der restlichen Werklohnforderung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er gegen die Werkleistung keine Einwände erhebt.

2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme endgültig und verlangt er auch keine Mängelbeseitigung mehr, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird ohne Abnahme fällig.

3. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entfaltet keine Wirkung, wenn es an einer konkreten Mängelrüge fehlt und lediglich allgemein auf ein Gutachten Bezug genommen wird, in dem auch solche Mängel aufgelistet sind, die Leistungen anderer Unternehmer betreffen.

4. Der Auftragnehmer kommt mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug, wenn er eine Sicherheit nach § 648a BGB gefordert hat und der Auftraggeber diese nicht fristgerecht stellt.

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IBRRS 2014, 1258
BauvertragBauvertrag
Tenorberichtigung

KG, Beschluss vom 14.02.2014 - 7 U 30/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 1256
BauvertragBauvertrag
Tenorberichtigung

KG, Beschluss vom 03.01.2014 - 7 U 7/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 1159
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Lieferung und Einbau von Mobiliar: Ist Kauf- oder Werkvertragsrecht anwendbar?

LG Landau/Pfalz, Urteil vom 27.02.2014 - 2 O 307/11

1. Bei mehreren zeitlich auseinander liegenden Aufträgen bezüglich eines Bauvorhabens handelt es sich im Zweifel um einen einheitlichen Vertrag.

2. Enthält ein Bauvertrag sowohl Kauf- als auch werkvertragliche Elemente, liegt ein typengemischter Vertrag vor. Die Einordnung des Vertrags als Werk- oder Werklieferungsvertrag mit der Folge der Anwendung der kaufrechtlichen Regeln, beurteilt sich nach dem Schwerpunkt des Vertrags.

3. Bei einem Werklieferungsvertrag, auf welchen das Kaufrecht Anwendung findet, gelten die Regeln über die außerordentliche und die ordentliche Kündigung weder direkt noch analog. Die Baustelle ist nicht Erfüllungsort.

4. Eine Vorleistungspflicht des Unternehmers entfällt. Eine Abnahme der Leistung ist nicht erforderlich.

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IBRRS 2014, 0877
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Üblichen Preis um fast 200% überschritten: Vertrag sittenwidrig!

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.12.2013 - 68 C 404/13

Verlangt der Unternehmer für eine gewöhnliche Türöffnung an einem Werktag zur üblichen Geschäftszeit einen Preis, der den Durchschnittspreis um mehr als 100% und sogar fast um 200% überschreitet, handelt es sich um einen sittenwidrigen Werkvertrag.

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IBRRS 2014, 0882
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Keine übliche Vergütung bei Vereinbarung geringerer Vergütung!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013 - 9 U 218/12

Einer Kfz-Werkstatt, die bei einem Fahrzeug 13.000 Euro für die erfolglose Suche nach der Ursache eines Elektronik-Problems aufwendet, steht ein Vergütungsanspruch nur in dem Umfang zu, wie dies vorher mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.*)

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IBRRS 2014, 0648
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Unberechtigte Kündigung kann für den Auftraggeber teuer werden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2013 - 5 U 135/12

1. Grundsätzlich kann jeder Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung ist aber nur dann berechtigt, wenn das Vertrauensverhältnis schuldhaft verletzt worden ist, so dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.

2. Allein das Versäumen eines Termins berechtigt den Auftraggeber nicht zwingend zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn keine Gelegenheit zur Nachholung gewährt worden ist.

3. Die außerordentliche Kündigung eines Werkvertrags kann in eine freie Kündigung umgedeutet werden, wenn der Auftraggeber das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden wollte. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen sowie Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.

4. Die Möglichkeit einer freien Kündigung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag während der vereinbarten Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

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IBRRS 2014, 0565
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unberechtige Forderung einer Abschlagszahlung: Kann AG kündigen?

OLG Koblenz, Urteil vom 04.02.2014 - 3 U 819/13

Verlangt der Werkunternehmer nach altem Recht zu Unrecht Abschlagszahlungen ohne darzulegen, auf welchen konkreten Wertzuwachs an der erbrachten Werkleistung diese sich beziehen, und kündigt er mündlich an, seine Arbeiten ohne Zahlung dieser Abschlagszahlungen nicht fortzuführen, rechtfertigt dies nicht die Besteller der Werkleistung sofort den Werkvertrag schriftlich analog § 314 BGB außerordentlich zu kündigen.*)

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IBRRS 2014, 0278
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Kann der Besteller bereits vor Abnahme wegen Mängeln zurücktreten?

OLG Hamburg, Urteil vom 16.08.2013 - 9 U 41/11

Im BGB-Werkvertrag hat der Besteller erst nach der Abnahme einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Tritt der Besteller bereits vor der Abnahme wegen Mängeln vom Vertrag zurück, ist die Berechtigung des Rücktritts anhand der Vorschrift des § 323 BGB zu beurteilen.

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IBRRS 2014, 0007
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wie wird die übliche Vergütung ermittelt?

LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013 - 9 S 671/09

Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB ist regelmäßig nicht auf die betriebswirtschaftliche Angemessenheit abzustellen und hierüber auch kein Beweis zu erheben. Dies gilt auch, wenn die Vergleichsgruppe im Rahmen der Ermittlung der (Orts-)Üblichkeit der Vergütung - bedingt durch die Besonderheiten des Marktes (hier: Nassreinigung) - klein und homogen ist. Wie im Mietwagen-Unfallersatzgeschäft ist der Geschädigte regelmäßig überfordert, wenn ihm über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufgabe zugedacht wird, ein Marktversagen zu korrigieren.*)

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Online seit 2013

IBRRS 2013, 5036
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Sonstiges Zivilrecht -

BGH, Urteil vom 05.11.2013 - VI ZR 527/12

Zum Umfang der Haftung im Falle eines Gesundheitsschadens aufgrund eines ärztlichen Befunderhebungsfehlers.*)

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IBRRS 2013, 5017
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht -

BGH, Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 25/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 4849
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Kein Werkvertrag ohne abnahmefähige Leistung!

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der "Auftraggeber" dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom "Auftragnehmer" zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss.*)

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IBRRS 2013, 4745
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Preisgleitung in der Höhe der Inflationsrate: Klausel wirksam!

OLG Hamm, Urteil vom 11.10.2013 - 12 U 15/13

1. Eine Vertragsklausel, nach der das vereinbarte Entgelt der Preisgleitung in Höhe der Inflationsrate unterliegt, hält im Handelsverkehr der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Sie bringt im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 PrKlG hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass nicht ausschließlich ein Preisanstieg eine Erhöhung des Vertragsentgelts bewirkt.*)

2. Eine Wirtschaftsklausel ist nicht allein in der Vereinbarung zu sehen, nach der für die geschäftliche Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität zu gelten haben.*)

3. Wirtschaftsklauseln sind gemäß §§ 133, 157 BGB unter Einschluss des gesamten Vertragsinhalts und der außerhalb der Vertragsurkunde erkennbaren Umstände auszulegen. Diese Vertragsauslegung orientiert sich nicht an den Maßstäben, die beim Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten, sondern folgt eigenen Regeln.*)

4. Bereits bei der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vorrang von Individualvereinbarungen zu beachten. Es kommt deshalb für den Anwendungsbereich einer allgemeinen Geschäftsbedingung auf die Reichweite und damit die Auslegung der Individualvereinbarung an und nicht umgekehrt. Das gilt auch für das Verhältnis von individueller Preisvereinbarung und allgemeiner Wirtschaftsklausel.*)

5. Ob die Regelung einer langjährigen Vertragsbindung in einem Dauerschuldverhältnis den Vertragspartner im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, ist anhand einer umfassenden Abwägung der im Einzelfall beachtlichen schutzwürdigen Interessen beider Vertragsparteien zu beurteilen.*)

6. Eine "generalisierende Betrachtungsweise" ist bei der Interessenabwägung nicht ausgeschlossen. Ein der Vertragspartei zuzuerkennendes berechtigtes Interesse an einer langen Vertragslaufzeit kann auch darin begründet liegen, dass die lange Vertragsbindung generell, d.h. unabhängig von den finanziellen Aufwendungen für ein konkretes Vertragsverhältnis erforderlich ist, um ein bestimmtes Produkt wirtschaftlich sinnvoll zu vermarkten.*)

7. Das dem Besteller gegenüber dem Werkunternehmer grundsätzlich zustehende freie Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB ist durch die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit nicht stets ausgeschlossen. Vielmehr sind insoweit die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Hiernach kann dem Unternehmer über die Realisierung seines Vergütungsanspruchs hinaus ein berechtigtes Interesse an der Ausführung der Vertragsleistung zuzubilligen sein, welches durch eine jederzeitige freie Kündigung des Vertrages in einer ihm nicht zuzumutbaren Weise beeinträchtigt werden würde.*)




IBRRS 2013, 4734
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Rücktritt vom EP-Vertrag bei erheblicher Mengenmehrung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2011 - 10 U 78/06

1. Der Rücktritt von einem Einheitspreisvertrag wegen erheblicher Mehrmengen ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers in Kenntnis der Unrichtigkeit der dem Angebot zugrunde gelegten Mengenangaben angenommen hat.

2. Nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist es für einen wirksamen Vertragsschluss nicht erforderlich, dass die Verhandlungen tatsächlich zu einer verbindlichen Übereinkunft geführt haben. Es reicht vielmehr aus, dass das Bestätigungsschreiben auf eine getroffene Vereinbarung Bezug nimmt.

3. Durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wird eine gegebenenfalls fehlende Vertretungsmacht geheilt.

4. Auch im Fall der Kündigung setzt die Fälligkeit der Vergütung für erbrachte Teilleistungen grundsätzlich deren Abnahme voraus. Eine Abnahme ist jedoch entbehrlich, wenn der Auftraggeber die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.




IBRRS 2013, 4537
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann nimmt der Vertreter besonderes Vertrauen in Anspruch?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2013 - 21 U 25/10

1. Die Beantwortung der Frage, wer bei einem (vermeintlich) unklaren Angebot Vertragspartner wird, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei darf der Empfänger der Erklärung allerdings nicht einfach den ihm günstigsten Sinn beilegen.

2. Bei den einem Werk- bzw. Kaufvertrag vorangehenden Gesprächen zwischen den späteren Vertragsparteien bzw. deren Vertretern ist es allgemein üblich, dass der Kunde von Seiten des für den Unternehmer oder Verkäufer Auftretenden über die später zu erbringende Leistung bzw. das zu erwerbende Produkt beraten wird. Das allein begründet aber noch keinen eigenständigen Beratervertrag.

3. Die Haftung einer Person, die nicht Vertragspartner wird, setzt nach § 311 Abs. 3 BGB voraus, dass diese in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Des Weiteren ist ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss erforderlich. Ein lediglich mittelbares Interesse, etwa die Aussicht auf eine Provision oder ein Entgelt genügt hierfür nicht. Angestellte, Handlungsbevollmächtigte oder Handelsvertreter haften daher nicht aus § 311 Abs. 3 BGB.

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IBRRS 2013, 4404
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmangel: Schadensersatz nur gegen Abtretung?

OLG München, Urteil vom 05.02.2013 - 9 U 2870/12 Bau

Keine (entsprechende) Anwendung von § 255 BGB im Verhältnis des Nachunternehmers zum Hauptunternehmer, wenn der Nachunternehmer behauptet, der Hauptunternehmer habe zu viel Schadensersatz an den Bauherrn geleistet und daher bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Hauptunternehmers sieht.*)

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IBRRS 2013, 3980
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Auftraggeber muss Auftragnehmer vor Schäden bewahren!

OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2013 - 19 U 9/13

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Durchführung der beauftragten Leistungen vor Schäden zu bewahren.

2. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Schutzpflicht ist dieser gehalten, die Vorrichtungen und Gerätschaften, die dem Auftragnehmer zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten zur Verfügung gestellt werden (hier: eine Steckdose), so bereitzustellen, dass von diesen keine Gefahren für Leib oder Leben ausgehen.

3. Wird eine von einer Fachfirma installierte Steckdose über Jahre hinweg genutzt, ohne dass es zu Stromschlägen gekommen ist, besteht für den Auftraggeber kein Anlass, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Steckdose einer versierten Prüfung durch einen Dritten zu unterziehen.

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IBRRS 2013, 2349
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
TGA-Wartungsvertrag ist Werkvertrag!

LG Heilbronn, Urteil vom 25.04.2013 - 2 O 341/12

1. Ein Vertrag über die Wartung (komplexer) gebäudetechnischer Anlagen kann als Werkvertrag zu qualifizieren sein.

2. Wenn bei einem solchen Vertrag die Vergütung pauschaliert wurde, bestimmen sich die Vergütungsansprüche auch bei fehlerhafter bzw. unvollständiger Wartung nach den werkvertraglichen Regelungen.

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IBRRS 2013, 2297
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Leistung anders ausführbar: Keine Unmöglichkeit!

OLG München, Urteil vom 26.05.2004 - 7 U 3802/02

Unmöglichkeit ist gleichbedeutend mit genereller Unerfüllbarkeit. Dagegen ist keine Unmöglichkeit gegeben, wenn nur die ursprünglich vorgesehene Erfüllungsart undurchführbar geworden ist, die Leistung aber vom Schuldner in anderer Weise erbracht werden kann und die Änderung beiden Parteien zumutbar ist.

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IBRRS 2013, 2218
BauvertragBauvertrag
Herstellung von Wasseranschluss: Kostenpauschalisierung möglich?

AG Lichtenberg, Urteil vom 19.03.2013 - 18 C 170/12

1. Ein Auftragnehmer, der aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs des Grundstückseigentümers eine Monopolstellung innehat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

2. § 30 AVBWasserV erfasst nur die Zahlungsverweigerung aufgrund von Rechen- und Ablesefehlern und nicht die Preisbestimmung des Versorgungsunternehmers.

3. Eine Kostenpauschalisierung bei dem Anschluss von Grundstücken an die Wasserversorgung ist grundsätzlich hinnehmbar (§ 10 Abs. 4 AVBWasserV), gibt es jedoch zwei unterschiedliche Methoden zur Leitungsverlegung (offene und geschlossene Bauweise) mit sich erheblich unterscheidenden Kosten, muss die Leistungsbestimmung dahingehend differenziert werden.

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IBRRS 2013, 2208
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abschlagsrechnung bezahlt: Leistung anerkannt!

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.05.2013 - 3 U 1445/12

1. Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das ein Labor mit der Entnahme von Bodenproben und deren anschließenden chemischen Analyse sowie der Erstellung von Prüfberichten beauftragt, kann sich hinsichtlich der geschäftlichen Abwicklung eines Werkvertrages nicht auf seine eigene vermeintliche Unkenntnis berufen, sondern muss sich die Kenntnisse seiner sonstigen, mit der Abwicklung der Geschäftsbeziehung betrauten Mitarbeiter als Wissensvertreter gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.*)

2. Die Erbringung einer Abschlagszahlung auf offene Rechnung kann ein Anerkenntnis der in den Rechnungen aufgeführten Positionen darstellen.*)

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