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Sachgebiet: Werkvertragsrecht

365 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 0308
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
NZB

OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014 - 9 U 12/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 4218
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Auch die Vorbemerkungen eines Vertrags sind rechtsverbindlich!

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - 19 U 21/16

1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines Einzelvertrags geklagt werden.

2. Wird dem Auftragnehmer durch den Rahmenvertrag jedoch ein Exklusivrecht eingeräumt und beauftragt der Auftraggeber ein Drittunternehmen, liegt darin eine positive Vertragsverletzung, die zum Schadensersatz verpflichtet.

3. Auch Formulierungen in der Präambel eines (Rahmen-)Vertrags kommt Rechtserheblichkeit zu.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach sich der Vertrag bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist um im ungünstigsten Fall fast 15 Monate verlängert, ist im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht unwirksam.

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Online seit 2017

IBRRS 2017, 4236
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Feuerwehr beräumt und beschädigt zugeschneites Dach: Haftung nach Werkvertragsrecht?

OLG Rostock, Urteil vom 28.07.2017 - 6 U 131/15

1. Die Beräumung des Daches einer Lagerhalle von Schnee durch Einsatzkräfte der (Berufs- oder Freiwilligen) Feuerwehr kann - nach den Umständen des Falles - als fiskalische Tätigkeit auf der Grundlage eines (Werk-) Vertrages zu qualifizieren sein. Hierfür kann z. B. sprechen, dass die Feuerwehr nicht über die Notrufnummer bzw. die Einsatzleitstelle verständigt worden ist und dass die Trägergemeinde die Einsatzkosten nicht durch Bescheid geltend macht, sondern durch Rechnung.*)

2. Ein solcher Vertrag ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, wenn er unter Missachtung der Vorschriften über die kommunalrechtlichen Vertretungsförmlichkeiten geschlossen wird. In diesem Fall kommt eine Haftung der Trägergemeinde für eine Beschädigung der Dachhaut durch die Feuerwehreinsatzkräfte nach den Grundsätzen der "GoA" in Betracht.*)

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IBRRS 2017, 4227
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wann sind technische Anlagen wie Bauwerke zu behandeln?

BGH, Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 101/14

1. Technische Anlagen (hier: industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips) können selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sein. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558 = IBR 2016, 447).*)

2. Nach Art. 39 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) obliegt es dem Käufer, einen Mangel der Ware innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Diese Obliegenheit besteht nach Art. 3 Abs. 2 CISG nicht bei Verträgen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Ein "Überwiegen" ist bereits anzunehmen, wenn aus der für den Lieferanten erkennbaren Sicht des Erwerbers die "Arbeiten und anderen Dienstleistungen" im Mittelpunkt stehen, und zwar unabhängig davon, ob der Wert dieser Leistung den Wert der Waren erreicht. Entscheidend ist, dass nach dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird, was bei Anlagelieferverträgen häufig gegeben sein dürfte.*)

3. Nach Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei kann die Klagepartei den Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage als Passivprozess aufnehmen, wenn sie den Widerklageabweisungsantrag mit einem Zahlungsantrag aus § 717 Abs. 2 ZPO verbindet.*)

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IBRRS 2017, 4205
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Auch die Vorbemerkungen eines Vertrags sind rechtsverbindlich!

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - 19 U 76/16

1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines Einzelvertrags geklagt werden.

2. Wird dem Auftragnehmer durch den Rahmenvertrag jedoch ein Exklusivrecht eingeräumt und beauftragt der Auftraggeber ein Drittunternehmen, liegt darin eine positive Vertragsverletzung, die zum Schadensersatz verpflichtet.

3. Auch Formulierungen in der Präambel eines (Rahmen-)Vertrags kommt Rechtserheblichkeit zu.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach sich der Vertrag bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist um im ungünstigsten Fall fast 15 Monate verlängert, ist im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht unwirksam.

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IBRRS 2017, 4122
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergleich geschlossen: Aufrechnung ausgeschlossen!

OLG Jena, Urteil vom 25.04.2017 - 5 U 849/15

Haben die Parteien eines Werkvertrags in Kenntnis einer bestehenden Gegenforderung des zur Zahlung verpflichteten Auftragnehmers - auch aus einem anderen Vertragsverhältnis - einen Vergleich geschlossen, mit der sich der Auftragnehmer zur endgültigen Beendigung der streitigen, vergleichsgegenständlichen Vertragsverhältnisse zu einer Zahlung bereit erklärt, gilt eine Aufrechnung mit der bekannten Gegenforderung als stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.

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IBRRS 2017, 4039
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Zu Sowieso-Kosten ist substanziiert vorzutragen!

OLG München, Beschluss vom 06.03.2017 - 24 U 4598/16

Etwaige "Sowieso-Aufwendungen" sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf einen entsprechenden substantiierten Einwand des Auftragnehmers hin zu berücksichtigen.

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IBRRS 2017, 3829
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
In ungedämmtes Gebäude eingebaute Wärmepumpenheizung ist mangelhaft!

OLG Rostock, Urteil vom 01.11.2016 - 4 U 37/15

Ungedämmte Bestandsgebäude, die nur mit Heizkörpern beheizt werden, sind für den Betrieb von Wärmepumpen ungeeignet. Eine in ein solches Gebäude eingebaute Wärmepumpenheizung ist mangelhaft.

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IBRRS 2017, 3858
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Desinteresse ist keine Erfüllungsverweigerung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2017 - 5 U 152/16

1. Der Unternehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Mängelbeseitigung von sich aus anzubieten. Es obliegt vielmehr dem Besteller, dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

2. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Dass der Unternehmer kein Interesse mehr an der Fortführung des Vertrags hat, genügt hierfür nicht.

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IBRRS 2017, 3828
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Estrichleger muss auf fehlende Bewegungsfugen hinweisen!

OLG München, Urteil vom 16.11.2016 - 27 U 2266/16 Bau

1. Eine geringere als die vertraglich vereinbarte Biegezugfestigkeit eines Estrichbelags begründet schon für sich alleine einen werkvertraglichen Mangel, ohne dass es auf das Vorhandensein von Rissen oder gar eine prozentuale Verteilung der Rissursächlichkeit ankäme.

2. Die Planung von Bewegungsfugen gehört zwar zu den Aufgaben des Objektplaners. Liegt die Erforderlichkeit von Bewegungsfugen aber offenkundig auf der Hand, trifft den Estrichleger als Fachmann zumindest eine Prüfungs- und Hinweispflicht.

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IBRRS 2017, 3769
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Unternehmer muss Eigentum des Bestellers schützen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2017 - 7 U 237/14

1. Den Werkunternehmer ist verpflichtet, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.

2. Welche Sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden sind, lässt sich - soweit die Parteien darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben - nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte.

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IBRRS 2017, 3724
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Beschlossen ist beschlossen!

OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2016 - 3 U 188/15

1. "Beschließen" die Vertragsparteien, bei zwei Projekten zusammenzuarbeiten und dass ein Rücktrittsrecht nur unter besonderen Umständen besteht, liegt darin ein bindender Vorvertrag und nicht nur eine unverbindliche Absichtserklärung.

2. Ein Vorvertrag (hier: über die Planung und den Bau von vier Messeständen) begründet die Verpflichtung, später einen Hauptvertrag zu schließen.

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IBRRS 2017, 3563
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Kann der Unternehmer per AGB-Klausel eine Vorauszahlung verlangen?

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - X ZR 71/16

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmers kann eine Vorleistungspflicht des Bestellers wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Besteller entstehenden Nachteilen Bestand hat. Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Unternehmer bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss.

2. Bei einem Werkvertrag besteht die Leistung des Unternehmers regelmäßig nicht nur in der Ausführung der Leistung, sondern auch in der Planung. Es ist daher nicht unangemessen, die Planungskosten bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen, die auf die konkrete Leistung bezogen sind und die der Unternehmer vor Ausführung der Leistung finanzieren muss, zu berücksichtigen.

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IBRRS 2017, 3479
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wie ist über Vorauszahlungen nach "freier" Kündigung abzurechnen?

LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2017 - 22 S 307/16

1. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrags Vorauszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer kündigungsbedingten Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag. Für diesen vertraglichen Rückzahlungsanspruch gilt dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wie für den Anspruch des Unternehmers aus § 649 Satz 2 BGB.

2. Kündigt der Besteller "frei", ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Gem. § 649 Satz 3 BGB wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

3. Der Besteller hat ersparte Aufwendungen des Unternehmers und Erlöse aus Füllaufträgen darzulegen und zu beweisen. Den Unternehmer trifft aber - will er eine höhere Vergütung als 5% beanspruchen - hinsichtlich der Ersparnisse und Erlöse eine sekundäre Darlegungslast, da allein ihm Angaben zu derartigen Betriebsinterna möglich sind.

4. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab.

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IBRRS 2017, 3412
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Muss der Unternehmer auf hohe Reparaturkosten hinweisen?

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 307/16

Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrags möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.*)

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IBRRS 2017, 3169
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vertrag über Bau einer Aufzuganlage kann widerrufen werden!

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 6 U 76/16

1. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014) setzt nicht voraus, dass der Unternehmer mit der Anfertigung der Ware bereits begonnen hat.*)

2. Werkverträge fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014).*)

3. Der Vertrag zur Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzuganlage ist auch dann ein Werkvertrag, wenn der Anschluss bauseits erfolgt.*)

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IBRRS 2017, 3163
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wie ist nach Vertragsaufhebung aufgrund fehlender Mitwirkung abzurechnen?

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.09.2014 - 2 U 113/13

1. Bei einem Auftrag über die fachgerechte Reinigung eines Rohrsystems handelt es sich um einen (erfolgs- und nicht nur tätigkeitsbezogenen) Werkvertrag.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist, kommt es nicht nur auf das (behauptete) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch auf eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers an.

3. Wird ein Pauschalpreisvertrag wegen unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers vorzeitig beendet, sind im Rahmen der Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen voneinander abzugrenzen und getrennt abzurechnen. Erbrachte Leistungen sind nach dem Verhältnis ihres Werts zur geschuldeten Gesamtleistung anzusetzen. Nicht erbrachte Leistungen sind ebenfalls anzusetzen, jedoch sind ersparte Aufwendungen abzuziehen.




IBRRS 2017, 2825
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Werk muss allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks entsprechen!

LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16

Die von einem Unternehmer erbrachte Werkleistung ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Darüber hinaus kann der Besteller auch ohne konkrete Abrede erwarten, dass das hergestellte Werk sach- und fachgerecht gemäß der allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks hergestellt ist.

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IBRRS 2017, 2528
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baumängel wegen Planungsfehlern: Wie wird der merkantile Minderwert ermittelt?

KG, Urteil vom 04.04.2014 - 21 U 18/13

1. Zu den Beseitigungskosten für Baumängel wegen Planungsfehlern kann ein technischer oder merkantiler Minderwert hinzukommen, dessen Höhe tatrichterlich zu ermitteln ist. Schätzgrundlage kann eine sachverständig durchgeführte "Expertenbefragung" sein.

2. Ein merkantiler Minderwert eines Gebäudes liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.

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IBRRS 2017, 2430
WerkvertragWerkvertrag
Wer trägt die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluss?

OLG München, Urteil vom 03.11.2016 - 8 U 2061/16

1. Bei Zweifeln daran, ob ein (Werk-)Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden ist, trägt diejenige Partei die Beweislast für den unbedingten Vertragsabschluss, die Rechte aus ihm herleitet.

2. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen eines nicht durchgeführten Werkvertrags und behauptet der Auftragnehmer, der Auftrag sei unter der Bedingung einer Vorschussleistung zustande gekommen, muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Auftrag bedingungslos abgeschlossen wurde.

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IBRRS 2017, 1895
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
E-Mail wahrt vereinbartes Schriftformerfordernis!

OLG Hamm, Urteil vom 04.10.2016 - 21 U 142/15

1. Auf einen Vertrag über die Erbringung von Winterdienstleitungen ist Werkvertragsrecht anwendbar (Anschluss an BGH, IBR 2013, 646).

2. Die Abnahme von Winterdienstleistungen scheiden ihrer Natur nach gem. § 646 BGB aus (Anschluss an BGH, a.a.O.). Eine Abnahme ist deshalb keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns.

3. Die telekommunikative Übermittlung per E-Mail ist gem. § 127 Abs. 2 BGB ausreichend, um die gewillkürte Schriftform zu erfüllen.

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IBRRS 2017, 2030
SteuerrechtSteuerrecht
ohne

LG Kassel, Urteil vom 09.03.2017 - 11 O 4079/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 1836
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Mehrere Mangelursachen möglich: Unternehmer muss keinen Schadensersatz zahlen!

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2016 - 12 U 84/15

Verlangt der Besteller wegen eines Mangels an einer Rohrmelkanlage Schadensersatz und kommen für das Mangelsymptom (hier: erhöhter Keimgehalt in der Milch) verschiedene Ursachen in Betracht, muss der Besteller darlegen und beweisen, dass der Mangel auf eine Pflichtverletzung des Unternehmers und nicht auf eine fehlerhafte Bedienung oder Beaufsichtigung der Anlage zurückzuführen ist.

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IBRRS 2017, 1464
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist die Schlussrechnung prüfbar?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2014 - 19 U 122/13

1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.

2. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf.

3. Auf die Frage, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist, kommt es für die Frage der Prüfbarkeit nicht an.

4. Bei Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags muss der Auftragnehmer grundsätzlich die erbrachten Leistungen darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist dann nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.

5. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen. Dann kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (sog. Abrechnung "von oben nach unten").

6. Der Auftragnehmer kann seinen Werklohnanspruch auch im Wege einer Urkundsklage geltend machen.

7. Zur Begründung des Werklohnanspruchs im Urkundenprozess ist Vortrag und urkundlicher Beweis zur Beauftragung mit der Werkleistung, zur Höhe des Werklohns und zu den die Fälligkeit des Werklohns begründenden Umständen notwendig. Fehlen für einzelne Umstände Urkunden, ist der Urkundenprozess gleichwohl statthaft, wenn diese unstreitig oder zugestanden sind.

8. Ergibt sich aus dem vom Auftragnehmer vorgelegten Abnahmeprotokoll, dass der Auftraggeber zahlreiche Positionen beanstandet hat, hat er nicht den Beweis durch Urkunden erbracht, dass seine Leistung insgesamt mangelfrei war.




IBRRS 2017, 1049
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Werkleistung unbrauchbar: Besteller muss nicht(s) zahlen!

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2016 - 11 U 54/15

Leidet die (Werk-)Leistung (hier: eines Sachverständigen) an derart gravierenden Mängel, dass das Werk für den Besteller völlig unbrauchbar ist, ist dieser berechtigt, sich durch einen Rücktritt vom Vertrag vollständig von seiner Zahlungspflicht zu befreien.

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IBRRS 2017, 0958
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Mehrere Mangelursachen möglich: Unternehmer muss für alle Ursachen verantwortlich sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2016 - 22 U 24/16

1. Die Vertragspflichten eines Wartungsvertrags können eine fachgerechte und vollständige "generelle Funktionsprüfung" einer gesamten RLT-Anlage einschließlich Lufterhitzer sowie die Prüfung aller Regler (einschließlich Frostschutzregler) auf Vorhandensein technisch fachgerechter bzw. ordnungsgemäßer Einstellungen (d. h. eine Überprüfung der Sollwert und Istwerte) und auf die einwandfreie Funktion bzw. - ggf. - eine Neueinstellung der RLT-Anlage einschließlich Lufterhitzer und aller Regler bzw. deren Schaltpunkte umfassen.*)

2. Darüber hinaus kann eine Pflicht zu entsprechenden Nachweisen (d. h. einer hinreichend beweiskräftigen Dokumentation) bestehen, dass die vorstehenden Wartungspflichten (als Hauptpflichten) auch tatsächlich vollständig und fachgerecht bzw. mangelfrei erfüllt worden sind. Es ist im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob es sich bei dieser Dokumentationspflicht um eine Nebenpflicht oder um eine Hauptpflicht des Wartungsvertrages handelt.*)

3. Für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung (bzw. Werkmangel) und Schaden trägt zwar grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast. Eines besonderen Kausalitätsbeweises bedarf es indes nicht, wenn sich die Pflichtverletzung daraus ergibt, dass der Gläubiger bei der Abwicklung eines funktions-/erfolgsbezogenen Werkvertrags einen Schaden infolge fehlerhafter Funktion der gewarteten Anlage, d. h. Ausbleiben des versprochenen Wartungserfolgs durch eine Fehlleistung im Verantwortungsbereich des Schuldners, erlitten hat.*)

4. Kommen für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss grundsätzlich der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Unternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist. Auch wenn mehrere Werkunternehmer als Verursacher eines Werkmangels in Betracht kommen, muss der Auftraggeber grundsätzlich jedem von ihnen einen - zumindest - mitursächlichen und damit haftungsbegründenden Beitrag für das Auftreten der Mangelerscheinung nachweisen.*)

5. Ist ein Planungs- bzw. Konstruktionsfehler nicht ausschließlich, sondern nur - neben der falschen Einstellung eines Frostschutzreglers - mitursächlich für den Eintritt eines Frostschadens, können Ursachenzweifel im Hinblick auf den im Werkvertragsrecht entsprechend anwendbaren § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dahinstehen, soweit zumindest eine "Beteiligung" des Werkunternehmers i.S.v. 830 Abs. 1 Satz 2 BGB feststellbar ist.*)

6. Ein Frostschaden einer RLT-Anlage kann nach der Lebenserfahrung im Sinne eines Anscheinsbeweises typischerweise auf eine Verletzung von Wartungspflichten durch den Werkunternehmer hindeuten. Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis kann der Werkunternehmer erschüttern, wenn allein und ausschließlich ein Planungs- bzw. Konstruktionsfehler der RLT-Anlage dafür verantwortlich ist, den er im Rahmen der Wartung nicht erkennen musste.*)

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IBRRS 2017, 0950
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Welche Mängelansprüche sind von einer Abgeltungsklausel umfasst?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2016 - 22 U 51/16

1. Ob eine Abgeltungsklausel, nach der sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten bzw. erledigt sind, ohne ausdrückliche diesbezügliche Formulierung auch im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erfasst, folgt aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall.*)

2. Es sind grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Willenserklärung zu stellen, die zum Verlust einer Rechtsposition führt.*)

3. Die Tatsache, dass bestimmte Werkleistungen durch Drittunternehmen von der Abgeltungsklausel ausgenommen worden sind, spricht im Umkehrschluss deutlich dafür, dass alle übrigen Gewährleistungsansprüche von der Ausschluss-/Abgeltungswirkung erfasst sein sollten.*)

4. Als Auslegungskriterium gilt dabei auch, ob der Auftraggeber das Objekt zuvor eingehend auf Mangelsymptome bzw. -ursachen geprüft hatte bzw. fachmännisch hatte prüfen lassen und ob der Vergleichstext von einem Parteivertreter schriftlich entworfen worden ist und das Zustandekommen dieses außergerichtlichen Vergleichs dann erst nach weiteren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen beider Parteivertreter vom Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.*)

5. Eine Partei kann der Erstreckung der Abgeltungsklausel auf im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche auch nicht mit Erfolg durch eine Anfechtung wegen Irrtums über die Existenz sonstiger Ansprüche gemäß § 119 BGB entgegentreten, wenn ein diesbezüglicher eigener Irrtum der Partei über die Rechtsfolgen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel vermeidbar war bzw. ein diesbezüglicher Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zurechenbar ist; ein diesbezüglicher Motivirrtum ist unbeachtlich.*)

6. § 779 BGB erfasst als Sonderfall zur § 313 BGB nicht solche Sachverhalte, die vor dem Vergleich als streitig bzw. ungewiss angesehen wurden und - im Rahmen der Wirkungen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel - Gegenstand der Streitbeilegung waren.*)

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IBRRS 2017, 0919
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergütung doppelt so hoch wie üblich: Werkvertrag sittenwidrig!

AG Essen, Urteil vom 11.01.2017 - 14 C 189/16

1. Ein wucherähnliches, zur Nichtigkeit des Werkvertrags führendes Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird.

2. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.

3. Ist in Werkvertrag wegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig, hat der Unternehmer gleichwohl Anspruch auf die übliche Vergütung und muss den darüber hinaus gehenden Betrag - sofern er ihn bereits erhalten hat - an den Besteller zurückzahlen.

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IBRRS 2017, 0914
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Kein Rücktritt vor Fälligkeit!?

OLG München, Urteil vom 16.01.2014 - 6 U 870/13

1. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass von Rechtsanwälten beratene Unternehmen (und Vollkaufleute nach dem HGB) bei einem Millionenprojekt eine lediglich vorläufige und rechtlich unverbindliche Regelung treffen wollten, ohne derartiges in Gestalt klarer Absprachen festzuhalten.

2. Ein werkvertragliches Dauerschuldverhältnis kann bei Vorliegen besonderer Umstände aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Schuldners entfallen ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die geschuldete Leistung fällig ist (hier verneint).

3. Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung vom Vertrag zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Gläubiger.

4. Eine unberechtigte Kündigung und die damit einhergehende Weigerung, das Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß fortzusetzen, stellen sich als eine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung des Vertrags dar.

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IBRRS 2017, 0717
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Eigene Leistung als fremde "verkauft": Besteller kann kündigen!

OLG Köln, Urteil vom 05.10.2016 - 8 U 58/14

1. Ein Werkvertrag kann durch den Besteller aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn eine schuldhafte schwere Gefährdung des Vertragszwecks durch den Unternehmer vorliegt. Der Unternehmer muss sich schuldhaft so verhalten haben, dass der Besteller hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit kein Vertrauen mehr zu ihm haben kann.

2. Suggeriert der Unternehmer dem Besteller, dass die Leistung von einem bestimmten Nachunternehmer erbracht wurde, obwohl dies nicht der Fall ist, kann der Besteller den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Unternehmer vertraglich verpflichtet war, die betreffende Leistung von diesem Nachunternehmer ausführen zu lassen.

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IBRRS 2017, 0816
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wer die Notlage des Bestellers ausnutzt, wird dafür nicht auch noch belohnt!

AG Lingen, Urteil vom 12.01.2017 - 4 C 839/16

1. Haben sich die Parteien eines Werkvertrags nicht über die Höhe der Vergütung für das Öffnen eines Türschlosses verständigt, steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu.

2. Verlangt der Unternehmer eine erheblich höhere Vergütung und wird diese vom Besteller bezahlt, erfolgt die Zahlung in Höhe des über der üblichen Vergütung liegenden Betrags ohne Rechtsgrund und kann vom Besteller zurückgefordert werden.

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IBRRS 2017, 0519
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vertragsanpassung verweigert: Kann der Auftragnehmer Schadensersatz verlangen?

OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2014 - 8 U 129/13

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht an der Anpassung des Werkvertrags (hier: wegen einer Gewichtserhöhung/Massenmehrung) besteht nicht, wenn die im Angebot des Auftragnehmers genannten Gewichtsangaben nicht zur Geschäftsgrundlage des Vertrags erhoben wurden.

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IBRRS 2017, 0349
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Schaden kann nicht beseitigt werden: Keine Mängelbeseitigungsfrist erforderlich!

LG Köln, Urteil vom 11.08.2016 - 6 S 153/15

1. Eine mangelhafte Reparaturleistung liegt vor, wenn die Reparatur nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist. Im Rahmen der Durchführung eines Reparaturauftrages ist seitens des Unternehmers auch zu prüfen und zu untersuchen, wie ein Weg gefunden werden kann, um vom Besteller geschilderte Beanstandungen zu beseitigen.

2. Dem Unternehmer muss bei mangelhaft durchgeführter Werkleistung keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, wenn der eingetretene Schaden durch ein Nacherfüllungsverlangen nicht mehr beseitigt werden kann.

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IBRRS 2017, 0348
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben: Alle Mängelansprüche verloren!

OLG Dresden, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 U 1119/16

Lässt der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer austauschen, ohne zuvor dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben, ist der Auftraggeber regelmäßig mit allen Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen.

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IBRRS 2017, 0386
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Mitverursachung des Schadens durch unterbliebene Mitteilung der Adressenänderung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2015 - 3 U 1170/15

Teilt der Domaininhaber eine Adressänderung seinem Webhoster nicht mit und stellt dies die letztlich entscheidende Ursache für den Verlust der Domain dar, kann dieses Mitverschulden an der Entstehung eines hierdurch entstandenen Schadens so hoch zu bewerten sein, dass etwaige Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen sind.

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IBRRS 2017, 0346
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Recht zur freien Kündigung kann formularmäßig nicht ausgeschlossen werden!

LG Essen, Urteil vom 16.12.2016 - 16 O 174/16

1. Beträgt die Laufzeit eines Werkvertrags 48 Monate und kann er nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, ist darin ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen.

2. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts umfasst auch die sog. freie Kündigung.

3. Der Ausschluss der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Besteller unangemessen.

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 3386
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Auftraggeber muss nicht für schlechtes Wetter bezahlen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2014 - 1 U 73/13

Eine Regelung in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers, wonach sich der Ausführungszeitraum aufgrund von Schlechtwettertagen zwar verlängern kann, in diesem Fall jedoch kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.

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IBRRS 2016, 3714
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Reinigungsunternehmer muss nachbessern können!

OLG Köln, Urteil vom 24.11.2016 - 7 U 77/16

1. Gehört zu den Hauptleistungspflichten eines Gebäudereinigungsvertrags die Herstellung des Reinigungserfolgs, ist auf den Vertrag Werkvertragsrecht anwendbar.

2. Sieht der Gebäudereinigungsvertrag vor, dass der Unternehmer den Erfolg der Reinigungsarbeiten in Eigenkontrolle zu prüfen hat, ist das Erfordernis einer Abnahme abbedungen.

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers von Unterhaltsreinigungsleistungen, wonach der Auftraggeber bei unzureichendem Reinigungserfolg ohne ein entsprechendes Mängelbeseitigungsaufforderungsverlangen „pauschal“ zur Minderung berechtigt ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2016, 2912
WerkvertragWerkvertrag
Planung, Lieferung und Montage von Pneumatikzylindern: Kauf- oder Werkvertrag?

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2013 - 25 U 166/12

1. Soll der Auftragnehmer nicht nur von ihm herzustellende Pneumatikzylinder liefern, sondern auch umfangreiche Planungs-, Konstruktions-, Anpassungs- und Montageleistungen erbringen, auf die ein Anteil von mehr als zwei Drittel der vereinbarten Gesamtvergütung entfällt, liegt ein Werk- und kein Werklieferungs- oder Kaufvertrag vor.

2. Im Werkvertragsrecht bestehen für den Auftraggeber keine kaufvertraglichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

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IBRRS 2016, 2918
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Zahlung zugesagt: Werklohnanspruch anerkannt!

KG, Beschluss vom 19.08.2014 - 14 U 105/14

1. Ein - formlos gültiges - kausales Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Unternehmer den Besteller zur Zahlung auffordert und dieser erklärt, er werde "sofort die Zahlung anweisen, wenn er das auf dem Konto habe".

2. Neben dem kausalen Schuldanerkenntnis gibt es das "tatsächliche" Anerkenntnis. Dieses gibt der Schuldner zu dem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.

3. "Als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertende Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken.

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IBRRS 2016, 2917
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Zahlung zugesagt: Werklohnanspruch anerkannt!

KG, Beschluss vom 06.10.2014 - 14 U 105/14

1. Ein - formlos gültiges - kausales Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Unternehmer den Besteller zur Zahlung auffordert und dieser erklärt, er werde "sofort die Zahlung anweisen, wenn er das auf dem Konto habe".

2. Neben dem kausalen Schuldanerkenntnis gibt es das "tatsächliche" Anerkenntnis. Dieses gibt der Schuldner zu dem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.

3. "Als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertende Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken.

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IBRRS 2016, 2725
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wer mehr als die übliche Vergütung verlangt, muss sie zurückerstatten!

AG Lingen, Urteil vom 04.10.2016 - 4 C 529/16

1. Haben die Parteien einen Werkvertrag geschlossen und sich nicht über die konkrete Höhe der Vergütung verständigt, hat der Unternehmer Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung. Zur deren Ermittlung kann die Preisempfehlung des entsprechenden Fachverbands (hier: Bundesverband Metall) herangezogen werden.

2. Die Zahlung einer höheren Vergütung erfolgt ohne Rechtsgrund und kann vom Besteller zurückgefordert werden.

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IBRRS 2016, 2465
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wer ohne Vertretungszusatz unterschreibt, wird selbst Vertragspartner!

OLG Jena, Urteil vom 19.01.2016 - 5 U 463/14

1. Wer einen (Werk-)Vertrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnet, wird selbst Vertragspartner, wenn er nicht bei Auftragserteilung anderweitig deutlich macht, nur als Vertreter handeln zu wollen.

2. Auch wenn ein Auftrag später umgeschrieben wird, ändert dies nichts daran, dass der Vertrag zunächst wirksam mit dem "Vertreter" zustande gekommen ist. Dieser wird durch die Umschreibung auch nicht aus seiner Stellung als Vertragspartner entlassen.

3. Wird der Auftragnehmer lediglich mit einer Teilleistung (hier: der Behebung eines "unrunden Motorlaufs") beauftragt, ist er nicht dazu verpflichtet, das (Gesamt-)Werk auf nicht ohne weiteres erkennbare Schäden zu untersuchen.

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IBRRS 2016, 2359
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Unternehmer darf keine "Pausenzeiten" abrechnen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.08.2016 - 5 U 35/14

1. Eine Vertragsklausel, die es dem Unternehmer erlaubt, "Pausenzeiten" und "Überstunden ab 17.00 Uhr" abzurechnen, ist unwirksam.

2. Ein Unternehmer ist verpflichtet, seine Leistung sachgerecht und wirtschaftlich zu organisieren.

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IBRRS 2016, 2304
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Besteller kündigt "frei": Unternehmer behält Werklohnanspruch!

LG Köln, Urteil vom 15.04.2016 - 10 S 192/15

1. Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit „frei“ kündigen. Trotz der Kündigung behält der Unternehmer seinen Werklohnanspruch. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er aufgrund der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Erwerb erzielt oder zu erzielen böswillig unterlässt.

2. Beziffert der Unternehmer seine ersparten Aufwendungen und erläutert er zusätzlich, dass weitere Aufwendungen durch die Kündigung des Bestellers nicht erspart werden konnten, muss der Besteller darlegen und beweisen, dass der Unternehmer weitere Aufwendungen hätte ersparen oder anderweitigen Erwerb hätte erzielen können.

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IBRRS 2016, 2272
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Unternehmer muss Mangel untersuchen dürfen!

OLG München, Urteil vom 10.08.2016 - 20 U 1332/16

1. Der Werkunternehmer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Bestellers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer Untersuchung des Werks gegeben hat.

2. Die Aufforderung zur Mangelbeseitigung kann unter die Bedingung gestellt werden, dass der Unternehmer das Werk beim Besteller abholt. Denn bei Fehlen anderweitiger Absprachen ist die Nachbesserung im Zweifel dort zu erbringen, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet.

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IBRRS 2016, 2208
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Kein Schaden nachweisbar: Kein Schadensersatz wegen Mängeln!

OLG Schleswig, Urteil vom 09.05.2014 - 17 U 36/13

1. Bei der Vereinbarung über den Einbau eines generalüberholten Getriebes in eine bestehende Windkraftanlage handelt es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.

2. Dem Besteller steht wegen eines Mangels der Leistung nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Mangel einen erstattungsfähigen Schaden verursacht hat (hier verneint).

3. Die formularmäßige Abkürzung der Mängelverjährungsfrist auf nur ein Jahr bei einer ortsfesten Anlage mit bauwerksähnlichen vergleichbaren Risiken (hier: einer Windkraftanlage) hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand und ist unwirksam.

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IBRRS 2016, 2187
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Freies Kündigungsrecht kann formularmäßig nicht ausgeschlossen werden!

AG Köln, Urteil vom 31.05.2016 - 133 C 56/15

1. Der Besteller kann den geschlossenen Werkvertrag jederzeit frei kündigen (§ 649 Satz 1 BGB). Dieses Kündigungsrecht kann durch eine Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden.

2. Das freie Kündigungsrecht des Bestellers ist eine zentrale Norm des Werkvertragsrechts. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2016, 1895
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Leistung trotz kleinerer Mängel produktiv genutzt: Abnahme erfolgt!

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.09.2014 - 6 U 86/13

1. Auch wenn eine Vereinbarung als "Kaufvertrag" überschrieben ist, handelt es sich um einen Werkvertrag, wenn der Unternehmer einen Erfolg schuldet. Denn für die Einordnung von Verträgen ist nicht deren Bezeichnung, sondern die konkrete Leistungsvereinbarung maßgeblich.

2. Nach Ausführung der Arbeiten wird die Vergütung des Unternehmers fällig, wenn der Besteller die Leistung abgenommen hat.

3. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die erforderliche Anerkennung der Vertragsgemäßheit des hergestellten Werks liegt dann in einem Verhalten, aus dem der Unternehmer schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß.

4. Das Vorliegen kleinerer Mängel hindert die (schlüssige) Abnahme nicht, solange der Besteller das Werk eine gewisse Zeit lang produktiv eingesetzt und ihm eine angemessene Prüfzeit zur Verfügung gestanden hat.

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IBRRS 2016, 1872
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Auftrag über Winterdienstleistungen: Dienst- oder Werkvertragsrecht anwendbar?

KG, Urteil vom 14.11.2013 - 4 U 41/12

1. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

2. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.

3. Hat sich der Unternehmer dazu verpflichtet, "in der Winterperiode nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (...) die vom Auftraggeber benannten Flächen von Schnee zu räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen", ist ein bestimmtes Arbeitsergebnis zu erbringen.

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