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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Öffentliches Baurecht

7215 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 0062
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 190/88

Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen staatlichen Gewerbeaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten".

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IBRRS 2000, 0054
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 22.06.1990 - V ZR 3/89

b. Die Wertung einer Durchfahrt als gemeinschaftlich benutzbare Grenzanlage setzt voraus, daß sie auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken liegt;

c. dementsprechend kein Grenzanlagen-Charakter einer Durchfahrt, die das gesamte Grundstück des einen Nachbarn erfaßt.

* * *

Amtlicher Leitsatz:

Eine von der Grenze zweier Nachbargrundstücke durchschnittene Durchfahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie zwischen den Grundstücken liegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfaßt, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet.

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Online seit 1999

IBRRS 1999, 0023
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was versteht man im Bauplanungsrecht unter einem "Baugrundstück"?

VGH Bayern, Beschluss vom 17.09.1999 - 26 ZS 99.2445

1. Zur Bestimmung des Baugrundstücks i.S. von § 9 I Nr. 3 BauGB (Festsetzung einer Grundstücksmindestgröße).*)

2. Teilt der Bauherr im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der (u.a.) für Grundstücke, auf denen Reihenhäuser errichtet werden, eine Mindestgröße festsetzt, ein Grundstück, auf dem er vier Reihenhäuser errichten möchte, ersichtlich nur zu dem Zweck in vier völlig unregelmäßig geschnittene, in sich mehrfach verschachtelte Buchgrundstücke, um die Mindestgrößenfestsetzung einhalten zu können, dann sind der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausnahmsweise nicht diese Buchgrundstücke zugrunde zu legen; die Baugrundstücke (i.S. von § 9 I Nr. 3 BauGB) sind in diesem Fall vielmehr abweichend von den Grenzen der Buchgrundstücke zu bestimmen.*)

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Online seit 1997

IBRRS 1997, 0742
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Berufung auf Mindestabstand bei eigenem Abstandsflächenverstoß!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.1997 - 7 A 150/96

1. Ein Grundstückseigentümer ist daran gehindert, aus dem Verstoß gegen eine an sich nachbarschützende Vorschrift ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht abzuleiten, wenn die Geltendmachung eines solchen Abwehrrechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und sich somit als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

2. Es ist unzulässig, die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Nachbarn einzufordern, wenn der Grundstückseigentümer selbst mit seinem Gebäude diesen Mindestabstand gegenüber dem Nachbarn ebenfalls nicht einhält.

3. Die Berufung des Nachbarn auf der Abwehr abstrakter Gefahren dienende Rechtsnormen kann sich im Einzelfall ebenfalls als unzulässige Rechtsausübung darstellen.

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Online seit 1993

IBRRS 1993, 0712
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch ein verstecktes Denkmal ist schutzwürdig!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92

1. Bei der gem § 19 Abs 2 DSchG-BW zu treffenden Ermessensentscheidung darf die Denkmalschutzbehörde eine sich bereits abzeichnende zulässige Veränderung des geschützten Bilds der Gesamtanlage nicht unberücksichtigt lassen.*)

2. Der Umstand, dass eine das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigende Gaube im wesentlichen nur von einem Schulhof sowie einigen Gärten aus einsehbar ist, reduziert die Schutzwürdigkeit des Gesamtbilds nicht maßgeblich.

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Ältere Dokumente

Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beeinträchtigung durch Pferdehaltung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2023 - 7 A 1177/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2003, 3238
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Errichten eines Funkmastes

OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2003 - 7 K 3838/00

Zu den planungsrechtlichen Vorausssetzungen der Errichtung eines dem Eisenbahnbetrieb dienenden Funkmastes in der Ortslage einer Gemeinde.*)

Behebung planungsrechtlicher Abwägungsdefizite durch ein ergänzendes Verwaltungsverfahren während des Klageverfahrens.*)

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IBRRS 2001, 0192
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtswidrige Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 11.10.2001 - III ZR 63/00

Zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung.

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IBRRS 2001, 0174
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 14.09.2001 - V ZR 291/00

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2001, 0165
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 12.07.2001 - III ZR 282/00

Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bauvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzögern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage planungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter - Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders gearteten Zielen vorliegt.

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IBRRS 2001, 0096
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Öffentliches Baurecht

BGH, Beschluss vom 26.07.2001 - III ZR 206/00

Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Baugesuchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessen aufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein Sofortvollzug angeordnet wird.

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IBRRS 2001, 0080
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 21.06.2001 - III ZR 313/99

Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).




IBRRS 2001, 0070
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 26.04.2001 - III ZR 102/00

Zur Haftung der Gemeinde nach § 2 HPflG, wenn bei Starkregen aus der Regenwasserkanalisation austretendes Wasser oder - möglicherweise auch nur zu einem wesentlichen Teil - von der Kanalisation nicht aufgenommenes Oberflächenwasser ein anliegendes Grundstück überschwemmt.

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IBRRS 2001, 0063
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 03.05.2001 - III ZR 191/00

1. Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu geben, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird.

2. Bei der Erteilung der Auskunft ist auch auf die Interessen der zukünftigen Grundstückserwerber als eines durch die Beziehung zum Plangebiet begrenzten Personenkreises, der die erschlossenen Grundstücke kaufen und mit Wohnhäusern bebauen will, in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen. Die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ist ebenso wenig Voraussetzung für die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Frage stehende Amtshandlung.

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IBRRS 2001, 0042
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Amtshaftung des Gutachterausschusses?

BGH, Urteil vom 01.02.2001 - III ZR 193/99

Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens als eines geschützten "Dritten" bestehen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013 - "Gewerbeaufsichtsamt").

Dokument öffnen Volltext


BVerwG, Beschluss vom 28.06.1993 - 4 NB 23.93

/

/Die Forderung des § 1 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetzes, daß einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden soll, stellt keinen [Planungsleitsatz] (im Sinne der Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht) dar./<\/p>/ /

/Wann sich der öffentliche Belang der Wohnbedarfsdeckung gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen durchsetzt, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 1993, 572

OLG München, Urteil vom 22.06.1993 - 25 U 6426/91

/

/I. Der Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung oder Veränderung eines Gebäudes (§ 1004 BGB) setzt voraus, daß die Errichtung des Gebäudes gegen spezifisch nachbarschützende Vorschriften verstößt./<\/p>/ /

/II. Das Fehlen oder die Überschreitung der Baugenehmigung (Schwarzbau) reichen als solche nicht aus./<\/p>/ /

/III. Wird eine Grenzgarage höher gebaut als nach der zum Schutz des Nachbarn bestehenden Rechtsvorschrift erlaubt (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayBO: höchstzulässige Traufhöhe 2,75 m im Mittel), so kann der Nachbar die Abtragung bis auf die gesetzliche Höhe verlangen. Er kann nicht die Einhaltung einer Baugenehmigung fordern, welche eine niedrigere Höhe (als die gesetzliche) darstellt, wenn darin nicht eine Entscheidung der Behörde zugunsten des Nachbarn zu sehen ist./<\/p>/ /

/IV. Eine Duldungspflicht des Nachbarn besteht nicht, wenn der Bauherr oder sein Architekt vorsätzlich gehandelt haben./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 1993, 620

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.1992 - 7 A 2702/91

/

/1. Die Erteilung eines Schlußabnahmescheins ändert eine Baugenehmigung nicht ab und verleiht auch nicht unbeanstandet gebliebenen Abweichungen von der Baugenehmigung die Legalität./<\/p>/ /

/2. Auch nach erfolgter - mängelfreier - Schlußabnahme können von der Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen gefordert werden, um übersehene oder sonst nicht beanstandete Verstöße gegen das materielle Baurecht zu beseitigen./<\/p>/ /

/3. Wer sich Gewißheit darüber verschaffen möchte, ob ein tatsächlich vorhandenes Gebäude legal errichtet ist und legal genutzt wird, kann dahingehende Schlußfolgerungen nicht aus einem Schlußabnahmeschein ziehen, sondern muß die Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen einsehen./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 1993, 73