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Sachgebiet: Öffentliches Baurecht

7183 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 1100
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 18.08.1995 - 4 B 183.95

1. Durch die sog. Zwei-Wohnungs-Klausel wird die Zulassung von Beherbergungsbetrieben in allgemeinen Wohngebieten nicht generell ausgeschlossen.*)

2. Sind in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet tatsächlich nur bauliche Nutzungen vorhanden, die auch in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden könnten, so bleiben die in § 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen gleichwohl grundsätzlich zulässig.*)

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IBRRS 2000, 1099
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 - 8 C 20.93

»Durch einen Wall zum Schutz vor Straßenlärm § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB werden im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Grundstücke erschlossen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dBA erfahren im Anschluß an Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99 [101 f.].«

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IBRRS 2000, 1098
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 25.10.1995 - 4 B 216.95

Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist zur sog. Schlußpunkttheorie; Korrektur des Beschlusses vom 15. Juli 1994 - BVerwG 4 B 109.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 170.*)

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IBRRS 2000, 1097
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 NB 17.94

1. Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange. Sie stellen deshalb auch keinen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erwartenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Vielmehr kommt es auf die von der neu zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an.*)

2. Das Interesse der Eigentümer von Wohngrundstücken, die Aussicht in eine bisher unbebaute Landschaft nicht durch die Errichtung von Gewerbebauten in etwa 300 m Entfernung beeinträchtigt zu bekommen, muß nicht als schützenswerter privater Belang in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB eingestellt werden.*)

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IBRRS 2000, 1096
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94

1. Der Betrieb einer Anlage hier: Autolackiererei, für den eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wird vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, wenn er einen Umfang erreicht, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit begründet.*)

2. Ist die baurechtlich genehmigte Nutzung eines Gebäudes (hier: für eine Autolackiererei) für mehr als ein Jahr nicht ausgeübt worden, so ist auch die vor Ablauf des zweiten Jahres wiederaufgenommene Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, wenn Umstände vorlagen, aus denen nach der Verkehrsauffassung geschlossen werden konnte, mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei nicht mehr zu rechnen.*)

3. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO 1990 ist eine im Baugebiet "an sich" zulässige Nutzung im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn sie sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen einer im Baugebiet "an sich" unzulässigen, jedoch bestandskräftig genehmigten Nutzung aussetzen würde.*)

4. Bei der Beurteilung, ob Immissionen, denen sich ein Vorhaben aussetzen wird, im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbare Belästigungen oder Störungen sind, ist nicht auf die - abstrakte - Schutzwürdigkeit abzustellen, die dem jeweiligen Baugebiet gemäß der den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise zukommt.*)

5. Eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet ist aufgrund des § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO zu versagen, wenn die auf das Wohnbaugrundstück einwirkenden Immissionen nicht soweit vermieden oder gemindert werden können, daß ungesunde Wohnverhältnisse nicht entstehen können.*)

6. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betreiber der emittierenden Anlage die ihm nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG obliegenden Grundpflichten uneingeschränkt erfüllt.*)

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IBRRS 2000, 1093
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 03.07.1995 - 4 NB 11.95

Soll ein wegen eines Verfahrensfehlers nach dem Satzungsbeschluß hier: wegen fehlerhafter Ausfertigung nicht wirksam zustande gekommener Bebauungsplan gemäß § 215 Abs. 3 durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft gesetzt werden, so besteht für die Gemeinde, je mehr Zeit seit der ursprünglichen Beschlußfassung inzwischen vergangen ist, um so eher Anlaß zu prüfen und zu entscheiden, ob Änderungen der Sach- und Rechtslage die ursprüngliche Abwägung so grundlegend berühren können, daß eine neue Sachentscheidung durch eine aufgrund der jetzigen Sach- und Rechtslage zu treffenden Abwägung geboten ist. Eine neue Sachentscheidung in diesem Sinne ist nicht bei jeglicher Veränderung abwägungserheblicher Belange erforderlich. Das Vertrauen in die Wirksamkeit der Bauleitplanung kann es rechtfertigen, von einer erneuten Sachentscheidung abzusehen.*)

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IBRRS 2000, 1092
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 - 4 B 52.95

Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung durch Bebauungspläne haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten, vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 - kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.*)

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IBRRS 2000, 1091
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 21.08.1995 - 4 N 1.95

1. Die in §§ 1 ff. BauGB geregelte gemeindebezogene Bauleitplanung gilt nicht in gemeindefreien Gebieten. Auch eine Veränderungssperre §§ 14 ff. BauGB ist in gemeindefreien Gebieten ausgeschlossen.*)

2. Das Baugesetzbuch hindert den Landesgesetzgeber, in gemeindefreien Gebieten die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB) für anwendbar zu erklären oder eine hiervon abweichende eigene landesrechtliche (z.B. staatliche) Bauleitplanung einzuführen.*)

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IBRRS 2000, 1088
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94

1. Ist der Bau einer öffentlichen Straße Gegenstand eines Bebauungsplans, so braucht die Gemeinde Vorkehrungen, die dem passiven Schallschutz für. vorhandene bauliche Anlagen dienen, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nur dann zu treffen, wenn Festsetzungen dieser Art im Bebauungsplan ausnahmsweise erforderlich sind § 1 Abs. 3 und 6 BauGB.*)

2. § 42 BImSchG ist auch ohne eine auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG erlassene Rechtsverordnung anwendbar.*)

3. Maßnahmen des passiven Schallschutzes erfüllen die gebotenen Schutzanforderungen, wenn sie Innenpegel gewährleisten, die verkehrslärmbedingte Kommunikations- oder Schlafstörungen ausschließen.*)

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IBRRS 2000, 1085
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 23.94

1. Erklärt ein Bauherr ausdrücklich und aus nachvollziehbaren Gründen, an der ihm erteilten Baugenehmigung festhalten zu wollen, so darf das Gericht das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage des Nachbarn nicht mit der Begründung verneinen, es halte die Verwirklichung der Baugenehmigung deshalb für äußerst unwahrscheinlich, weil sie wirtschaftlich unsinnig wäre.*)

2. Aus Bundesrecht folgt nicht, daß mit der Erteilung der Baugenehmigung ein zuvor (nach Landesbauordnungsrecht) erteilter Bauvorbescheid gegenstandslos wird.*)

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IBRRS 2000, 1083
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93

1. Bei der Bestimmung des für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich genannten Nutzungsarten, seien sie abschließend geregelt oder nur als "bestimmte Nutzungsarten" im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO in der Baunutzungsverordnung erwähnt, abzustellen.*)

2. Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist, fügt sich eine Vergnügungsstätte im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nur ein, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung bringt.*)

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IBRRS 2000, 1082
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 09.01.1995 - 4 NB 42.94

1. Einer materiellen gemeindenachbarlichen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB hier: in bezug auf die Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bedarf es bereits dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in Betracht kommen. Voraussetzung ist - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - nicht, daß eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört wird oder daß wesentliche Teile von deren Gebiet einer durchsetzbaren Planung entzogen werden im Anschluß an Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209.*)

2. Für die (materielle) gemeindenachbarliche Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB kommt es nicht auf ein unmittelbares Angrenzen der Gemeinden an.*)

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IBRRS 2000, 1081
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 29.11.1994 - 8 B 171.94

Die Festsetzung "private Grünfläche" für einen Teil eines Buch-Grundstücks hat jedenfalls dann keinen Einfluß auf den Umfang der i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche eines insgesamt von einem Bebauungsplan erfaßten Grundstücks, wenn sie die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt läßt.*)

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IBRRS 2000, 1080
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 31.01.1995 - 4 NB 48.93

Das planerische Ziel, auf Baugrundstücken von mindestens 1.000 qm Größe nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen, kann nicht allein durch die Kombination der Festsetzung einer entsprechenden Grundstücksmindestgröße, der Festsetzung "Einzelhäuser" und der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel erreicht werden.*)

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IBRRS 2000, 1079
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 21.12.1994 - 4 B 266.94

§ 8 a Abs. 6 BNatSchG, wonach Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht als Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG und der dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen anzusehen sind, verdrängt nicht den nach Maßgabe des § 20 c BNatSchG landesrechtlich angeordneten Schutz bestimmter Biotope hier: Zwergstrauch- und Wacholderheide.*)

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IBRRS 2000, 1075
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 30.12.1994 - 4 B 265.94

Die Baugenehmigungsbehörde darf sich auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG nicht über das gemäß § 5 Abs. 3 BauGB-MaßnG rechtzeitig verweigerte Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinwegsetzen.*)

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IBRRS 2000, 1072
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 13.10.1994 - 7 C 15.94

1. Das Investitionsvorranggesetz gewährt dem Investor weder einen Anspruch auf Erteilung des Investitionsvorrangbescheids noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde.*)

2. Der Investor ist nicht berechtigt, die Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids durch die Widerspruchsbehörde mit der Klage anzufechten. Das gilt auch dann, wenn er bereits das Eigentum an dem restitutionsbelasteten Vermögenswert erworben hat.*)

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IBRRS 2000, 1070
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 19.10.1994 - 4 B 208.94

Ein Behindertenaufzug, der nur zum persönlichen Gebrauch des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses bestimmt ist, das er selbst bewohnt und im übrigen vermietet hat, fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Aufzugsverordnung in der Fassung vom 27. Februar 1980 BGBl I S. 173, 205.*)

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IBRRS 2000, 1069
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 06.10.1994 - 4 B 178.94

§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnG 1993 ist für die Errichtung einer Ferienwohnung im Außenbereich nicht anwendbar.*)

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IBRRS 2000, 1068
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 09.11.1994 - 4 NB 34.94

Soll in einer ökologisch wertvollen Hanglage eine nur aufgelockerte Bebauung ermöglicht, die Erschließung deshalb für ein entsprechend geringes Verkehrsaufkommen dimensioniert und die Zahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze gering gehalten werden, so können dies besondere städtebauliche Gründe sein, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden in einem Bebauungsplan rechtfertigen.*)

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IBRRS 2000, 1065
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93

1. Eine Windenergieanlage, deren Strom zu einem Fünftel der Versorgung eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen und zu vier Fünfteln ins öffentliche Netz eingespeist werden soll, ist im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 4 oder 5 BauGB privilegiert zulässig.*)

2. Die Zulassung als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB kann nicht mit dem Argument versagt werden, für solche Anlagen lägen Genehmigungsanträge in einer Größenordnung vor, die ein Bedürfnis nach förmlicher Planung auslöse.*)

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IBRRS 2000, 1064
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 21.02.1994 - 4 B 33.94

Ein nach § 35 Abs. 4 BauGB im Außenbereich begünstigtes Vorhaben kann nicht zugelassen werden, wenn es Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt.*)

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IBRRS 2000, 1063
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94

Ein Bebauungsplan, der Verkehrsprobleme aufwirft, die nur durch den Ausbau einer vorhandenen Landstraße gelöst werden können, ist ungültig, wenn er diese Lösung einem künftigen Planfeststellungsverfahren überläßt, obwohl nicht absehbar ist, ob eine solche Planfeststellung ergehen kann und wird.*)

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IBRRS 2000, 1060
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 27.07.1994 - 4 B 48.94

Wird ein ursprünglich rechtmäßig errichtetes Gebäude baulich so sehr verändert, daß der Bestandsschutz des Altbestandes erlischt, so ist das veränderte Gebäude nicht im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB "zulässigerweise errichtet".*)

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IBRRS 2000, 1059
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 19.04.1994 - 4 B 77.94

Die Ansammlung von nur vier Wohngebäuden besitzt regelmäßig nicht das für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. von § 34 BauGB erforderliche Gewicht.*)

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IBRRS 2000, 1058
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 14.04.1994 - 4 B 70.94

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfaßt nur Kaufverträge, die nach Inkrafttreten der Vorkaufsrechtssatzung geschlossen worden sind.*)

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IBRRS 2000, 1057
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.08.1993 - 4 NB 2.93

Die gebietsüberschreitende Festsetzung sog. "Zaunwerte" als Immissionsgrenzwerte für eine Gesamtheit unterschiedlicher Nutzungen in mehreren Sondergebieten kann nicht auf die §§ 1 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 2 BauNVO gestützt werden, weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung handelt.*)

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IBRRS 2000, 1056
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 11.03.1994 - 4 B 53.94

Darf innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Grundstück gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nur in geschlossener Bauweise bebaut werden, so darf nach Landesbauordnungsrecht nicht die Einhaltung von seitlichen Abstandsflächen verlangt werden.*)

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IBRRS 2000, 1055
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 15.07.1994 - 4 B 109.94

1. Soweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung, ob ein Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zugehört, die Verkehrsauffassung eine Rolle spielt, ist diese nicht in einer für das Gericht bindenden Weise dadurch festgelegt, daß Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde die Fläche bisher als dem Innenbereich zugehörig angesehen haben und dies auch Ausdruck im Flächennutzungsplan gefunden hat.*)

2. Eine Sanierungssatzung hat keine dem einfachen Bebauungsplan entsprechende Wirkung für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben.*)

3. Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet darf ohne sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB ein positiver Bauvorbescheid nicht erteilt werden.*)

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IBRRS 2000, 1054
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 09.05.1994 - 4 NB 18.94

Der Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde gegen eine Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan hier: für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig, wenn die Antragstellerin geltend machen kann, die der Satzung zugrundeliegende Planung verletze das - materiellrechtliche - Gebot der Abstimmung mit der eigenen Bauleitplanung § 2 Abs. 2 BauGB.*)

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IBRRS 2000, 1049
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93

1. Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist weit auszulegen. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln.*)

2. Dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, ist die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war.*)

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IBRRS 2000, 1048
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 4 B 15.94

Wird in dem Gebäude einer aufgegebenen Pumpstation im Außenbereich eine Wohnung genehmigt mit der Folge, daß ein Berufungsfall dafür geschaffen wird, auch die Nutzung der früheren Pumpenwärterwohnung für allgemeine Wohnzwecke zuzulassen, so liegt darin ein Vorgang der vom Gesetz mißbilligten unorganischen Siedlungsentwicklung Zersiedlung im Außenbereich, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall einer zu befürchtenden Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung oder einen anderen Fall der Zersiedlung handelt.*)

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IBRRS 2000, 1047
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.01.1994 - 4 B 192.93

Auch nach Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes ist Voraussetzung für die Begünstigung einer - nicht privilegierten - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage hier: drei Ferienwohnungen auf der Hofstelle eines Weinbaubetriebs im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG 1993, daß die bauliche Anlage oder der für die Nutzungsänderung vorgesehene Anlageteil "bisher" tatsächlich privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB hier: landwirtschaftlich genutzt worden ist im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6. 78 - Buchholz 406. 11 § 35 BBauG Nr. 191.*)

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IBRRS 2000, 1046
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.02.1994 - 4 B 26.94

Die Voraussetzungen des § 50 VwVfG können auch vorliegen, wenn im Falle eines Nachbarwiderspruchs die angegriffene Baugenehmigung dem Nachbarn nicht förmlich bekanntgegeben wurde.*)

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IBRRS 2000, 1045
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92

»Bei einem Dachgeschoßausbau kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.«

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IBRRS 2000, 1044
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 04.01.1994 - 4 NB 30.93

Enthält ein Bebauungsplan im Randbereich des Plangebiets Planzeichen hier: Linien außerhalb der farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen, die nicht erkennen lassen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollen und ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans über die farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen hinausreichen soll, so zieht die möglicherweise den Randbereich betreffende Teil-Nichtigkeit nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich.*)

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IBRRS 2000, 1043
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93

»Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt im Anschluß an BVerwGE 52, 122 [126]. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, daß die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.«

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IBRRS 2000, 1042
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 02.03.1994 - 4 NB 3.94

Die Rechtsauffassung, daß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB nicht die ausschließliche Festsetzung von Emissions- oder Immissionsgrenzen zuläßt, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.*)

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IBRRS 2000, 1041
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 19.92

»Bei der Beurteilung der Angemessenheit der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Außenbereich "im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude" § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist nur das vorhandene Betriebsgebäude in die Betrachtung einzubeziehen, nicht auch das auf dem Betriebsgelände vorhandene Wohnhaus des Betriebsinhabers.«

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IBRRS 2000, 1040
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.12.1993 - 8 C 59.91

1. Für die Beurteilung, wie weit die Fläche einer bestimmten Anbaustraße § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB reicht, ist abzustellen auf den Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln im Anschluß an Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 -.*)

2. Durch eine Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auch ein Grundstück sein, das mit ihr nur durch einen unbefahrbaren Wohnweg verbunden ist. Das trifft dann, wenn der Weg einzig von dieser einen Anbaustraße abzweigt, jedenfalls zu, sofern die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan und das einschlägige Bauordnungsrecht für die Zulässigkeit einer baulichen Nutzung des Grundstücks verlangen (im Anschluß an Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 [154 ff. ]).*)

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IBRRS 2000, 1039
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.12.1993 - 8 C 58.91

1. Ein unbefahrbarer Wohnweg ist eine im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beitragsfähige Erschließungsanlage, wenn und soweit nach Maßgabe des einschlägigen Bauordnungsrechts Wohngebäude an ihm errichtet werden dürfen.*)

2. Ein unbefahrbarer Wohnweg (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) darf nicht mit der Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), von der er abzweigt, gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt werden.*)

3. Ein Grundstück, das sowohl an eine Anbaustraße als auch an einen einzig von dieser Straße abzweigenden, z.B. in einen unbefahrbaren Fußweg einmündenden Wohnweg grenzt, wird ausschließlich durch diese Anbaustraße, nicht zusätzlich auch durch den Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen.*)

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IBRRS 2000, 1038
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BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91

1. Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn nachträglich eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt; die bloße Änderung der Planungskonzeption durch die Gemeinde reicht hierfür nicht aus.*)

2. Die Sicherung der Erschließung i.S. von § 30 Abs. 1 BauGB bezieht sich auf die im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsanlage (wie Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25).*)




IBRRS 2000, 1037
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BVerwG, Urteil vom 06.05.1993 - 4 C 15.91

»Hat die Gemeinde bei der Überplanung eines im Jahre 1962 bereits überwiegend bebauten Gebiets übersehen, daß eine Überschreitung der Höchstwerte des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO nach § 17 Abs. 9 BauNVO 1977 § 17 Abs. 3 BauNVO 1990 zulässig ist, so leidet der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler.«

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IBRRS 2000, 1034
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BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91

1. Wird eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB geändert, so ist Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt.*)

2. Auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung überschreitet, kann sich ausnahmsweise im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügen.*)




IBRRS 2000, 1033
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BVerwG, Urteil vom 06.05.1993 - 4 NB 32.92

Es ist mit § 9 Abs. 1 BauGB und den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar, ein "eingeschränktes Industriegebiet" in der Weise festzusetzen, daß in ihm nur die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bestehenden Anlagen nach § 9 Abs. 2 BauNVO sowie deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sind, im übrigen aber nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 2 BauNVO.*)

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IBRRS 2000, 1032
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BVerwG, Urteil vom 04.06.1993 - 8 C 33.91

1. Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich nicht, daß auf der die wegemäßige Erschließung vermittelnden Verkehrsanlage mit Großfahrzeugen, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren werden kann. Es läßt vielmehr in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügen im Anschluß an Urteil vom 1. März 1991- BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ff..*)

2. Ein Grundstück kann selbst dann durch einen befahrbaren Wohnweg (Stichweg) bebauungs- und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich (zweit-)erschlossen sein, wenn dieser bei einer lichten Weite von 3 m nur auf einer Breite von 2,75 m befestigt ist.*)

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IBRRS 2000, 1029
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BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 33.90

Die Erweiterung eines im Innenbereich gelegenen Gewerbebetriebes in den Außenbereich hinein wird durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht erleichtert.*)

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IBRRS 2000, 1028
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BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 11.92

1. Die Abfalleigenschaft eines Altstoffs wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß er an einen Dritten zur Verwendung oder Verwertung weitergegeben werden kann oder tatsächlich weitergegeben wird.*)

2. Eine Entsorgung als Abfall ist im Sinne des objektiven Abfallbegriffs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG) geboten, wenn die gegenwärtige Aufbewahrung der Sache und ihre künftige Verwendung oder Verwertung typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefahren, führen.*)

3. Eine solche typische Gefahr besteht regelmäßig nicht, wenn für den Altstoff ein Marktpreis erzielt werden kann ("Wirtschaftsgut"). Umgekehrt ist das Fehlen eines Marktpreises ein wesentliches Indiz dafür, daß ein gemeinwohlgefährdender Altstoff als Abfall entsorgt werden muß.*)

4. Unsortierter Bauschutt aus dem Abriß eines Wohnhauses ist Abfall im objektiven Sinne.*)

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IBRRS 2000, 1027
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BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91

1. Die gemeindliche Erschließungsaufgabe kann sich zu einer mit einem korrespondierenden Anspruch verbundenen Erschließungspflicht verdichten.*)

2. Ein qualifizierter Bebauungsplan, der in seiner Begründung vorsieht, daß das Plangebiet nur "abschnittsweise" erschlossen und dies in zeitlicher Hinsicht für einen völlig unbestimmten Zeitraum offengehalten werden soll, kann nichtig sein.*)

3. Die Durchführung einer Baulandumlegung ist als solche nicht geeignet, eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe herbeizuführen.*)

4. Die gemeindliche Erschließungsaufgabe verdichtet sich nach Treu und Glauben zu einer Erschließungspflicht, wenn sich die Gemeinde nach Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans entschließt, den Plan zwar nicht aufzuheben, aber von der Durchführung der Erschließung abzusehen. Dem steht es gleich, wenn sie unter diesen Voraussetzungen die Durchführung der Erschließung ungebührlich verzögert.*)

5. Eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen hat, dann jedoch erkennen muß, aus wirtschaftlichen Gründen zur Erschließung außerstande zu sein, kann ein Angebot der Erschließung durch die Betroffenen, dessen Annahme weder aus sachlichen noch persönlichen Gründen unzumutbar ist, nicht ablehnen, ohne dadurch selbst erschließungspflichtig zu werden.*)




IBRRS 2000, 1025
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BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 18.91

1. Das BauGB regelt die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken unabhängig von der Frage, welche Bedeutung der Grundstückserwerb von Ortsansässigen im Gemeindegebiet für den Bestand und die Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft hat.*)

2. Der Gemeinde steht über den insoweit abschließenden Katalog des § 9 BauGB ein bauplanungsrechtliches »Festsetzungsfindungsrecht« nicht zu.*)

3. Die Gemeinde darf die Erfüllung eines rechtmäßigen öffentlichen Interesses auch mit Mitteln des Privatrechts bewerkstelligen, wenn ihr diese dafür am besten geeignet erscheinen und keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen.*)

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