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Sachgebiet: Öffentliches Baurecht

7183 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 1024
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92

»Der Umstand, daß ein Gewerbebetrieb hier: eine Schlachterei eine gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist, bewirkt allein noch nicht, daß sie bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO zulässig ist Einschränkung der sog. Typisierungslehre, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 f..«

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IBRRS 2000, 1022
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90

1. Öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Beiträgen und Gebühren auch sonstige Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen.*)

2. Der Ausgleichsbetrag, den die Eigentümer der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entrichten haben, stellt eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.*)

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IBRRS 2000, 1021
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Beschluss vom 05.04.1993 - 4 NB 3.91

1. Wird in einem Bebauungsplan für ein Baugrundstück gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB eine Mindestgröße festgesetzt und übersteigt diese die Fläche, welche für durch dieselbe Planung zugelassene Wohnbebauung als üblich oder als »ausreichend« gilt, so bedarf dieser Umstand im Rahmen der planerischen Abwägung keiner »besonderen Rechtfertigung«.*)

2. Ein auch nur relativer Vorrang eines in § 1 Abs. 6 Satz 2 BBauG (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB) benannten Belangs gegenüber einem anderen läßt sich nicht abstrakt festlegen.*)

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IBRRS 2000, 1020
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92

Eine Stadt, der das Raumordnungsrecht die Stellung eines Mittelzentrums zuweist, kann sich unter Berufung hierauf nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, daß in einer benachbarten Gemeinde, der keine zentralörtliche Funktion zukommt, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen wird.*)

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IBRRS 2000, 1019
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90

In einem dörflich geprägten Gebiet bietet weder das in § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB enthaltene noch im Falle des § 34 Abs. 3 BBauG/§ 34 Abs. 2 BauGB das in § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot eine Grundlage dafür, daß sich ein Landwirt gegen eine heranrückende Wohnbebauung, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, erfolgreich mit dem Argument zur Wehr setzt, durch eine Wohnnutzung in der Nachbarschaft werde ihm für die Zukunft die Möglichkeit abgeschnitten, seinen Betrieb zu erweitern oder umzustellen.*)

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IBRRS 2000, 1017
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 52.90

Die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt setzt voraus, daß die Errichtung und Nutzung dieser Wohnung von einer erteilten Baugenehmigung gedeckt wird. Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 80.89 - BVerwGE 87, 84.*)

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IBRRS 2000, 1016
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91

1. Ob eine Werbeanlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die städtebauliche Relevanz kann sich auch auf das Ortsbild beziehen.*)

2. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Das schließt ihre Zulässigkeit im reinen Wohngebiet ausnahmslos und im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig aus.*)




IBRRS 2000, 1015
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 4 B 103.92

Ob eine Spielhalle, die mit einer Gaststätte eine betriebliche Einheit bildet, als kerngebietstypisch einzustufen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei kann die durch die Betriebseinheit mit der Gaststätte bewirkte größere Attraktivität der Spielhalle von Bedeutung sein.*)

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IBRRS 2000, 1014
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 4 NB 44.92

Eine erneute Veränderungssperre § 17 Abs. 3 BauGB, welche den festgelegten Zeitraum von insgesamt drei Jahren nicht übersteigt, erfordert nicht, daß eine entstandene faktische Veränderungssperre zwischen dem Außerkrafttreten der ersten, nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlängerten Veränderungssperre, und dem Erlaß der erneuten Veränderungssperre berücksichtigt wird.*)

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IBRRS 2000, 1012
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 4 NB 17.92

Dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung der Dauer der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs ist Genüge getan, wenn der Fristbeginn datumsmäßig bezeichnet und mit der Angabe des von da an laufenden Zeitraums von einem Monat verbunden wird; eine darüber hinausgehende datumsmäßige Bezeichnung auch des Fristendes ist zwar rechtlich nicht zwingend geboten, gleichwohl aber empfehlenswert.*)

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IBRRS 2000, 1011
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 4 B 210.92

§ 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO regelt nur, wann ein Gebäude bei festgesetzter geschlossener Bauweise ausnahmsweise nicht ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten ist. Welcher Abstand in einem solchen Fall einzuhalten ist, richtet sich allein nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht.*)

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IBRRS 2000, 1010
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 4 NB 28.92

1. Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt keine förmliche Begründungspflicht für die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen in einen Bebauungsplan.*)

2. Ob und in welchem Umfang die Satzungsunterlagen Aufschluß über die Überlegungen des Gemeinderats geben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.*)

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IBRRS 2000, 1009
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 4 B 218.92

1. Die öffentliche Baulast ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Landesrechts Bestätigung von BVerwG, Beschluß vom 27. September 1990 - BVerwG 4 B 34 und 4 B 35.90 - Buchholz 406. 17 Bauordnungsrecht Nr. 32. Das Landesrecht kann daher auch bestimmen, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine öffentliche Baulast erlischt.*)

2. Das Bundesrecht ergibt nicht, daß eine öffentliche Baulast im Verfahren der Zwangsversteigerung aufgrund eines erteilten Zuschlages (§ 90 Abs. 1 ZVG) erlischt.*)

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IBRRS 2000, 1008
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - 4 NB 35.92

Die Veränderungssperre unterliegt als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist.*)

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IBRRS 2000, 1003
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89

»Zwei selbständige Spielhallen sind bauplanungsrechtlich nicht schon deshalb als Einheit anzusehen, weil sie sich auf demselben Grundstück befinden.«




IBRRS 2000, 1002
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 06.10.1992 - 4 NB 36.92

1. Bei der Festsetzung der Mindestgröße von Baugrundstücken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist im Rahmen der planerischen Abwägung die Privatnützigkeit des Eigentums zu berücksichtigen. Zu den öffentlichen Belangen, welche den privaten Interessen entgegengesetzt werden dürfen, kann auch das politische Interesse der Gemeinde an seiner gewerblichen Ansiedlung gehören.*)

2. Es bleibt offen, ob eine Verweisung einer landesbauordnungsrechtlichen Vorschrift auf § 214 BauGB im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB revisibles Recht begründet (hier: § 86 Abs. 4 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz).*)

3. Für die Beantwortung der Frage nach der hinnehmbaren Unvollständigkeit der Begründung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbs. BauGB) kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Festsetzung ihre materiellrechtliche Grundlage im Bundesrecht oder im Landesrecht besitzt.*)

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IBRRS 2000, 0999
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92

Teiluntersagung des Betriebs einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hier: Tankstelle:

a. Anwendbarkeit sowohl des § 24 als auch des § 25 Abs. 2 BImSchG als Rechtsgrundlage;

b. Heranziehung der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen;

c. Beurteilung der Rechtmäßigkeit für den Fall, daß Immissionen auf eine baurechtswidrige Wohnnutzung treffen.

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IBRRS 2000, 0998
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92

Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht hier: Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche im Hintergelände eines Straßengevierts durch nicht-nachbarschützende Baugrenzen.*)

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IBRRS 2000, 0989
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 27.04.1992 - 4 NB 11.92

Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gebotene Berücksichtigung anrechnungsfähiger Zeiten Zurückstellung eines Baugesuchs betrifft nicht die Rechtsgültigkeit einer satzungsrechtlich angeordneten Veränderungssperre, sondern nur deren Berechnung im Einzelfall. Beginn und Ende der Veränderungssperre im Einzelfall zu bestimmen, kann nicht zulässiger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein.*)

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IBRRS 2000, 0988
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 43.87

1. Bei der Festsetzung der Vergünstigung des § 21 a Abs. 5 BauNVO sog. Tiefgaragenbonus bedarf es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Höchstgrenze.*)

2. Der Tiefgaragenbonus ist auf diejenigen Garagen beschränkt, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat.*)

3. § 25 c Abs. 2 BauNVO 1990 ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig.*)




IBRRS 2000, 0987
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91

1. Auch bei der abfallrechtlichen Planfeststellung vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition nur unter der Voraussetzung, daß das Vorhaben entweder eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt im Anschluß an die st. Rspr..*)

2. Schon die einfachrechtliche Eigentümerstellung vermittelt der Gemeinde eine abwägungserhebliche Position, wenn ein ihr gehörendes Grundstück durch eine abfallrechtliche Planfeststellung unmittelbar in Anspruch genommen wird (im Anschluß an BVerwGE 87, 332 [391 f.]). Das gilt auch, wenn der Planfeststellungsbeschluß keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat.*)

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IBRRS 2000, 0985
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90

1. Macht ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend, der Bebauungsplan setze für sein zur Wohnbebauung vorgesehenes Grundstück keine ausreichende Erschließung fest, so steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen, daß im Aufstellungsverfahren keine Bedenken und Anregungen wegen der Erschließung vorgetragen worden sind.*)

2. Ob ein Antragsteller, der zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgenutzt hat und sich erst dann gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen wendet, seine Antragsbefugnis verwirkt hat, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.*)

3. Ein Bebauungsplan, der als einzige Zuwegung zu einem Wohngrundstück nur einen nicht befahrbaren Treppenweg festsetzt, braucht deshalb nicht gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen.*)

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IBRRS 2000, 0984
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 18.12.1991 - 4 C 23.88

Eine landesrechtliche Regelung, nach der der Eigentümer eines denkmalschutzwürdigen Gebäudes keinen Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung des Gebäudes besitzt, verstößt nicht gegen das Bundesrecht.*)

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IBRRS 2000, 0982
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89

1. Der für die Verwirkung eines materiellen Rechts hier: nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten ist deutlich länger zu bemessen als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist.

2. Auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr eine Baugenehmigung schon zuvor im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt hat, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlaßt worden zu sein.

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IBRRS 2000, 0971
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 09.08.1990 - 4 B 95.90

1. Materielle Abwehrrechte des Nachbarn können zu einem früheren Zeitpunkt verwirkt sein als entsprechende Verfahrensrechte.*)

2. Der Streitwert für Nachbarklagen ist nicht nach dem Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zu bestimmen.*)

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IBRRS 2000, 0958
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 23.11.1989 - III ZR 161/88

Die Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers wird nicht berührt, wenn die Bauvoranfrage eines Bauherrn, der nicht Eigentümer ist, abschlägig beschieden wird. Der Versagung einer Baugenehmigung oder einer Bauvoranfrage gegenüber einem Dritten kommt gegenüber dem Eigentümer keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu.

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IBRRS 2000, 0891
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Öffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 07.12.2000 - III ZR 84/00

1. Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als abfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt ein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei pflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt hätte oder hätte erteilen müssen.

2. Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs ergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar nicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die - hypothetische - Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Eigentümers gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1 LG NW a.F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Berechnung des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden Schadens mit einzubeziehen.

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IBRRS 2000, 0853
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Amtspflichtverletzung im Baugenehmigungsverfahren

BGH, Urteil vom 06.07.2000 - III ZR 340/98

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung nur dann zu erteilen, wenn die Zuwegung zu dem Baugrundstück öffentlich-rechtlich (durch Baulast) gesichert ist, nimmt dem Bauherrn nicht das privatrechtliche Risiko ab, daß die Nachbarn die Bewilligung dieser Baulast deswegen verweigern, weil die bestehende Grunddienstbarkeit die beabsichtigte Erweiterung der Nutzung nicht abdeckt.*)

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IBRRS 2000, 0805
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Enteignung einer Jagdgenossenschaft

BGH, Urteil vom 20.01.2000 - III ZR 110/99

1. Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).*)

2. In Hessen ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädigung gerichteten Anspruchs einer Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk durch eine neue Bahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie wegen ihres Jagdausübungsrechts an einem förmlichen Enteignungsverfahren beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschädigungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraussetzung.*)

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IBRRS 2000, 0757
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 29.07.1999 - III ZR 234/97

Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen

1.a) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gefahren für die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (hier: aus Tagesbrüchen wegen Bergschäden) zu vermeiden (im Anschluß an die sog. "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats, BGHZ 106, 323; 123, 363).

b) In den Schutzbereich dieser Amtspflicht fallen bei vom Bauherrn nicht beherrschbaren Berggefahren auch solche Schäden, die auf mangelnder Standsicherheit des Gebäudes infolge von Baugrundrisiken beruhen (Abgrenzung zu BGHZ 39, 358; 123, 363, 367). Entsprechendes gilt für eine wegen Berggefahren rechtswidrig erteilte Baugenehmigung.

c) Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Festsetzungen des Bebauungsplans oder eines von der Gemeinde nach §§ 246a Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F., 55 BauZVO gebilligten Vorhaben- und Erschließungsplans kann grundsätzlich erst mit der Bekanntmachung der genehmigten Satzung entstehen.

2. Die Erteilung einer wegen drohender Bergschäden rechtswidrigen Baugenehmigung begründet nur dann eine Haftung nach § 1 StHG, wenn der Genehmigungsbehörde bei Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes Gefahren für die Standsicherheit des Bauwerks erkennbar waren.

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IBRRS 2000, 0740
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 06.05.1999 - III ZR 174/98

Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche ausgewiesenem, ehemaligen Bauland

Zur Frage, nach welcher Grundstücksqualität die Enteignungsentschädigung zu bemessen ist, wenn das enteignete Grundstück ursprünglich über sieben Jahre lang - ohne Verwirklichung dieser Nutzung - Bauland war, jedoch anschließend durch einen Bebauungsplan, der die bauliche Nutzbarkeit im übrigen Plangebiet unverändert läßt, als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen worden ist.

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IBRRS 2000, 0710
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 10.12.1998 - III ZR 233/97

Beschädigung eines denkmalgeschützten Gebäudes durch Straßenbauarbeiten

Zum Anspruch wegen enteignenden Eingriffs, wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude durch Straßenbauarbeiten der öffentlichen Hand beschädigt worden ist.

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IBRRS 2000, 0701
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 18.02.1999 - III ZR 272/96

Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von Entwässerungsmaßnahmen in einem Baugebiet

Zur Amtspflicht der Gemeinde, bei der Planung und Erstellung der für ein Baugebiet notwendigen Entwässerungsmaßnahmen Niederschlagswasser zu berücksichtigen, das aus einem angrenzenden Gelände (hier: aus Weinbergen) in das Baugebiet abfließt.

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IBRRS 2000, 0680
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 02.10.1998 - V ZR 45/98

Koppelung der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gemeinde mit der Inaussichtstellung der Bebaubarkeit

Verkauft ein Grundstückseigentümer einen Teil seines im Außenbereich liegenden Grundstücks für einen marktgerechten Preis (Bauerwartungsland) an die Gemeinde zur Beschaffung von Bauland im Rahmen eines Einheimischenmodells, und stellt sie ihm dafür in Aussicht, sie werde das ganze Grundstück in den Bebauungsplan aufnehmen, so liegt darin kein unzulässiges Koppelungsgeschäft.

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IBRRS 2000, 0671
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 30.07.1998 - III ZR 263/96

Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der Abwasserkanalisation

Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der Abwasserkanalisation (hier: keine Haftung für Rückstauschäden).

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IBRRS 2000, 0621
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 25.09.1997 - III ZR 273/96

Umfang der Amtshaftung für die Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes als Wohngebiet

Bei einer Amtspflichtverletzung durch Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes als Wohngebiet bleiben nur reine Vermögensschäden außer Betracht, die darin bestehen, daß ein von Altlasten freies Grundstück einen höheren Marktwert hat als ein belastetes. Ersatzfähig sind demgegenüber alle Aufwendungen, die gerade wegen der Bodenkontamination und der daraus folgenden mangelnden Realisierbarkeit der geplanten Wohnbebauung entstanden bzw. fehlgeschlagen sind.

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IBRRS 2000, 0620
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 30.07.1997 - III ZR 166/96

Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei zu erteilen, hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor Kosten zu bewahren, die erforderlich werden, um eine nachträgliche bauliche Auflage nach öffentlichem Baurecht (hier: Erstellung einer Feuerwehrzufahrt) zu erfüllen, die schon im Rahmen der ursprünglichen Baugenehmigung hätte gemacht werden müssen.

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IBRRS 2000, 0589
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 03.07.1997 - III ZR 205/96

Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer Genehmigung zur Veräußerung

a) Wird durch die rechtswidrige Versagung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz die Veräußerung eines Grundstücks verhindert oder verzögert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 23.2.1997 - III ZR 234/95, für BGHZ vorgesehen = NJW 1997, 1229).

b) Zur Berechnung des Entschädigungsanspruchs.

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IBRRS 2000, 0576
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 10.04.1997 - III ZR 104/96

Schadensersatzansprüche von Grundstückseigentümern wegen einer Änderung der zulässigen Nutzung durch Vorsehen privater Erschließungsanlagen

1. Im Verfahren vor den Baulandgerichten sind Miteigentümer, die Entschädigung wegen planerischer Eingriffe in die Bodennutzbarkeit des gemeinschaftlichen Grundeigentums (§§ 39 ff BauGB) und darauf bezogene Auskünfte verlangen, nicht notwendige Streitgenossen.

2. Hat das Berufungsgericht sich bei der Anwendung einer nicht revisiblen Rechtsvorschrift irrtümlich als an die Auslegung in der Entscheidung eines anderen Gerichts gebunden angesehen, so kann das Revisionsgericht die Rechtsvorschrift selbst auslegen.

3. Zur Frage der "Änderung der zulässigen Nutzung" eines als Baugebiet ausgewiesenen, noch nicht erschlossenen Geländes, wenn die Gemeinde eine Umplanung dahin vornimmt, daß an die Stelle ursprünglich vorgesehener öffentlicher Erschließungsanlagen gleichgeartete private Erschließungsanlagen treten.

4. Für einen Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB (im Anschluß an die Senatsurteile vom 12. Januar 1978 - III ZR 98/76 - WM 1979, 990 und 7. Juli 1980 - III ZR 36/79 - WM 1980, 1177) ist keine Grundlage gegeben, wenn die maßgebliche - infolge Aufgabe der ursprünglichen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde später entfallene - bauordnungsrechtliche Voraussetzung des Vorhabens (hier: die Erschließung) nicht schon bei Erteilung der Teilungsgenehmigung zugesichert oder in anderer Weise als gesichert anzusehen war.

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IBRRS 2000, 0541
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 23.01.1997 - III ZR 234/95

Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer Teilungsgenehmigung; Inanspruchnahme der Bauaufsichtsbehörde und der das Einvernehmen versagenden Gemeinde

a) Wird durch die rechtswidrige Versagung einer Teilungsgenehmigung die Teilveräußerung eines Grundstücks zu Bauzwecken verhindert oder verzögert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen.

b) Als entschädigungspflichtige Hoheitsträger kommen in solchen Fällen die Bauaufsichtsbehörde, die die rechtswidrige Versagung ausgesprochen hat, und die Gemeinde, die das erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt hat, nebeneinander in Betracht.

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IBRRS 2000, 0449
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BGH, Urteil vom 16.03.1995 - III ZR 166/93

a Wer in der Schutzzone 1 des festgesetzten Lärmbereichs eines militärischen Flugplatzes ein Wohnhaus errichtet, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen auf das neugeschaffene Wohnanwesen; das gilt auch dann, wenn es sich um ein in einem Wohngebiet gelegenes baureifes Grundstück handelt.

b) Zur Frage, ob von einem militärischen Flugplatz ausgehende Fluglärmimmissionen auf ein noch unbebautes, aber baureifes Grundstück in einem Wohngebiet einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff begründen können.

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IBRRS 2000, 0419
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BGH, Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 33/94

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung für ein Wohnhaus nur dann zu erteilen, wenn eine ausreichende Trinkwasserversorgung gesichert ist, hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor vermeidbaren Mehraufwendungen zu bewahren, die durch die spätere Sanierung eines ursprünglich ungeeigneten Trinkwasseranschlusses verursacht werden.

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IBRRS 2000, 0394
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Schützwürdiges Interesse in Richtigkeit einer Auskunft

BGH, Urteil vom 05.05.1994 - III ZR 28/93

1. Die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens an den Antragsteller gerichtete, schriftliche und vom Amtsleiter unterzeichnete Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde, daß "gegen das Bauvorhaben keine planungs- und baurechtlichen Bedenken bestehen", kann geeignet sein, bei dem Adressaten - aber auch bei einem Dritten, der am Erwerb des Objekts zur Durchführung des Bauvorhabens interessiert ist - ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft zu begründen, das Grundlage für Vermögensdispositionen sein kann.*)

2. In einer derartigen Mitteilung kann auch eine "Maßnahme" i. S. des § 39 Abs. 1 lit. b OBG NW gegenüber dem genannten Personenkreis liegen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90 - BGHZ 117, 83).*)

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IBRRS 2000, 0369
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BGH, Urteil vom 23.06.1994 - III ZR 54/93

Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs analog § 39 Abs. 1 lit. a OBG NW bei einer Ordnungsverfügung, betreffend den Abtransport altlastverdächtigen Erdaushubs Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 117, 303.

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IBRRS 2000, 0359
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BGH, Urteil vom 09.06.1994 - III ZR 37/93

Lehnt die Behörde eine beantragte Bauvoranfrage zu mehreren Planungsvarianten mit unterschiedlicher baulicher Ausnutzung insgesamt ab, obwohl das Bauvorhaben jedenfalls nach einem der Vorschläge genehmigungsfähig gewesen wäre, so kann aus dem Umstand allein, daß die Antragsteller im Klagewege vorrangig auch die weitergehende Planung verfolgt haben, nicht zwingend der Schluß gezogen werden, sie hätten von der Genehmigung einer Variante mit geringerer baulicher Ausnutzung nicht Gebrauch gemacht. Läßt ihr Verhalten im übrigen ihre ernsthafte Bereitschaft erkennen, sich jedenfalls auch mit einem Bauvorbescheid hinsichtlich der genehmigungsfähigen Planung zu begnügen, ist die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich geworden, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie das Grundstück nicht unter Verwendung des Vorbescheids nach Ablauf einer zur Entscheidung über die Bauvoranfrage angemessenen Bearbeitungszeit veräußern konnten.

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IBRRS 2000, 0352
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Amtspflichtverletzung bei Versagung einer Genehmigung nach StBauFG

BGH, Urteil vom 28.09.1993 - III ZR 91/92

1. Der vereinbarte Gegenwert liegt so lange nicht im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 StBauFG über dem Wert, der sich aus der Anwendung des § 23 StBauFG ergibt, wenn nicht Werte vereinbart oder zugrundegelegt worden sind, die in einer für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise dasjenige deutlich verfehlen, was auch sonst, nämlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.*)

2. Für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung ist, soweit es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, darauf abzustellen, wie die Behörde nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Behörde - wenn sie eine pflichtwidrig unterlassene Prüfung vorgenommen hätte - ohne Schuldvorwurf zu demselben (unzutreffenden) Ergebnis hätte gelangen können.*)

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IBRRS 2000, 0338
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BGH, Urteil vom 10.03.1994 - III ZR 9/93

1. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeiverwaltungsgesetzes PVG von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. August 1981 GVBl. S. 179, 232. Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 PVG auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse § 88 Abs. 1 LBauO in der Fassung vom 20. Juli 1982 GVBl. S. 264; § 58 Abs. 2 LBauO in der Fassung vom 28. November 1986 GVBl. S. 307 wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 9. Juli 1993 GVBl. S. 420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 1993 GVBl. 595 eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörden bewirkt hat.

2. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen.

3. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen.

4. Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind.




IBRRS 2000, 0325
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BGH, Urteil vom 27.01.1994 - III ZR 97/92

Zur Frage der Haftung der öffentlichen Hand wegen einer rechtswidrigen, unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung, wenn der Bauherr bei der Verwirklichung des Vorhabens in wesentlichen Punkten von der genehmigten Planung abweicht.

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IBRRS 2000, 0321
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BGH, Urteil vom 23.09.1993 - III ZR 54/92

a) Wird gegen die zur Entscheidung über einen Antrag zuständigen Beamten der Vorwurf erhoben, sie hätten die angemessene Bearbeitungsfrist nicht eingehalten und dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, kann sich die Behörde zu ihrer Entlastung dann nicht auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage berufen, wenn die Beamten selbst diese Schwierigkeiten nicht erkannt haben und der Antrag daher aus ihrer damaligen Sicht alsbald entscheidungsreif gewesen wäre.

b) Verzögert die Bauaufsichtsbehörde pflichtwidrig die Entscheidung über eine Bauvoranfrage und erläßt die Gemeinde im Anschluß daran eine Veränderungssperre, so beurteilt sich die Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für das spätere Scheitern des Vorhabens danach, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei pflichtgemäßer Entscheidung über seine Bauvoranfrage den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hätte und ob diesem noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte stattgegeben werden müssen.

c) Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinde widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, daß sie zu einer Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.

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IBRRS 2000, 0315
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BGH, Urteil vom 23.09.1993 - III ZR 139/92

Drittschützende Amtspflicht gegenüber Erwerber bei Erteilung eines Bauvorbescheids

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen inhaltlich unrichtigen (positiven) Bauvorbescheid nicht zu erteilen, kann drittschützende Wirkung auch zugunsten eines künftigen Käufers entfalten, der das Grundstück in Vertrauen auf jenen Bescheid von dessen ursprünglichem Adressaten erwirbt (Fortführung der Grundsätze des für BGHZ vorgesehenen Senatsurteils vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92).

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