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Sachgebiet: Vergabe

10693 Entscheidungen insgesamt

Online seit heute

IBRRS 2024, 1275
VergabeVergabe
Positive Eignungsprüfung schafft Vertrauenstatbestand!

VK Bund, Beschluss vom 31.01.2024 - VK 1-99/23

1. In einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der am vorgeschalteten Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt.

2. Mit der positiven Eignungsprüfung wird ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Auftraggeber die Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage später nicht nochmals abweichend beurteilt.

3. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann nur dann und insoweit begründet werden, wie der öffentliche Auftraggeber die Eignung des betreffenden Bewerbers abschließend geprüft hat, also z. B. nicht, wenn noch prüfungsrelevante Unterlagen oder Nachweise fehlen.

4. Wird die Eignung des Bestbieters zu Unrecht bejaht, muss ein Mitbewerber diesen Vergaberechtsverstoß im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ab der Begründung des Vertrauenstatbestands hinnehmen.

5. Öffentliche Aufträge sind an geeignete Unternehmen zu vergeben. Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch entsprechende Vorgaben, die in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen sind.

6. Um den Ausschluss eines Bieters mangels Eignung zu rechtfertigen, müssen die betreffenden Eignungsanforderungen eindeutig sein. Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d. h. unklare oder mehrdeutige Vorgaben können einem Bewerber oder Bieter nicht entgegengehalten werden.

7. "Vergleichbar" ist eine Referenzleistung dann, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.

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Online seit gestern

IBRRS 2024, 1219
VergabeVergabe
Vergabeverfahren abgeschlossen: Kein Vergaberechtsschutz mehr!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2023 - Verg 27/22

1. Der Nachprüfungsantrag ist grundsätzlich nur so lange der statthafte Rechtsbehelf, wie ein Vergabeverfahren noch nicht durch einen wirksamen Zuschlag abgeschlossen ist.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn der Zuschlag ohne Einhaltung der Informations- und Wartepflicht vergeben wurde oder im Fall einer Vergabe ohne vorherige EU-weite Bekanntmachung, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet war.

3. Auch für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur dann Raum, wenn sich ein Nachprüfungsverfahren nach seiner Einleitung erledigt hat. Ein in einem nach wirksamer Zuschlagserteilung eingeleitetem Nachprüfungsverfahren gestellter isolierter Feststellungsantrag ist unzulässig.

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Online seit 12. April

IBRRS 2024, 1211
VergabeVergabe
Nachprüfungsverfahren mit Pilotcharakter: Anwaltsbeauftragung notwendig?

VK Bund, Beschluss vom 21.02.2024 - VK 2-5/24

1. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten ist nicht schematisch, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der jeweilige Beteiligte auch selbst in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt zu erfassen und das Gebotene zur zweckentsprechenden Rechtswahrung sinnvoll vor der Vergabekammer vorzubringen.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat das materielle Vergaberecht zu beherrschen, so dass vom Auftraggeber grundsätzlich erwartet werden kann, dass er auch selbst in der Lage ist, das Nachprüfungsverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann hingegen geboten sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren nicht einfach gelagerte Rechtsfragen stellen, insbesondere solcher verfahrensrechtlicher Natur oder solcher Art, die auf einer höheren Rechtsebene als der der Vergabeordnungen zu entscheiden sind.

4. Auch wenn das Nachprüfungsverfahren Pilotcharakter hat, ist eine Anwaltsbeauftragung nicht notwendig, wenn es in der Sache ausschließlich um die Frage der Losaufteilung geht.

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Online seit 11. April

IBRRS 2024, 1201
VergabeVergabe
Aufgreifschwelle nicht überschritten: Keine Preisaufklärung erforderlich!

VK Westfalen, Beschluss vom 03.07.2023 - VK 1-19/23

1. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.10.2010 - Verg 10/10, IBRRS 2010, 3175 = VPRRS 2010, 0272; Beschluss vom 03.08.2011 - Verg 6/11, IBRRS 2011, 3512 = VPRRS 2011, 0295; Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14 m.w.N, IBRRS 2015, 2918 = VPRRS 2015, 0355) hat wiederholt geurteilt, dass für die Antragsbefugnis allein das Vorhandensein eines Vergaberechtsverstoßes nicht ausreicht, sondern darüber hinaus muss der Bieter durch diesen Vergaberechtsverstoß auch tatsächlich in seinen Rechten gem. § 168 Abs. 1 GWB verletzt sein.*)

2. In der Rechtsprechung sind insoweit Aufgreifschwellen anerkannt, bei deren Erreichen eine Verpflichtung des Auftraggebers angenommen wird, in eine nähere Prüfung der Preisbildung des fraglichen Angebots einzutreten (BGH, IBR 2017, 209 = VPR 2017, 42), wobei der Senat in der Regel bei einem Preisabstand von 20 % zum nächstteureren Angebot eine solche Aufgreifschwelle annimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2019 - Verg 56/18, NZBau 2020, 249 = IBR 2020, 151 = VPR 2020, 69; Beschluss vom 02.05.2018 - Verg 3/18, IBRRS 2019, 0362 = VPRRS 2019, 0029; Beschluss vom 25.04.2012 - Verg 61/11, IBR 2012, 530 = VPRRS 2012, 0205).*)

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Online seit 10. April

IBRRS 2024, 1116
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung nur mit Schätz-/Höchstmenge!

VK Westfalen, Beschluss vom 21.02.2024 - VK 3-42/23

1. Obwohl ein Durchschnittsbieter, der an der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung teilnimmt, um das nicht eindeutig festgelegte Auftragsvolumen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV und die damit verbundenen Ungewissheiten bei der Kalkulation wissen muss, ist für ihn nach einer zumindest laienhaft rechtlichen Bewertung nicht erkennbar im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB, dass die fehlende Angabe der Höchstmenge in rechtlicher Hinsicht einen Vergaberechtsverstoß darstellt. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich erst aus einer Auslegung des Gleichheits- und des Transparenzgrundsatzes und begründet sich mit dem nicht zumutbaren und unüberschaubaren Risiko, das einer nicht begrenzten Rahmenvereinbarung immanent ist (EuGH, IBR 2021, 424 = VPR 2021, 113). Dies gilt jedenfalls deshalb, da ein Durchschnittsbieter den Vergabeverstoß nicht zufällig beim Studium der Vergabeunterlagen auffallen kann, da erst das Fehlen der Information den Vergabeverstoß begründet. Es bedarf mit anderen Worten rechtlicher Beratung und Auswertung der Vergabeunterlagen.*)

2. Ausgehend von Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz muss die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sowohl die Angabe der Schätzmenge und/oder des Schätzwerts als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert sowie den Hinweis enthalten, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (vgl. EuGH, IBR 2021, 424 = VPR 2021, 113, und hieran anknüpfend OLG Koblenz, IBR 2023, 360 = VPR 2023, 16; a. A. noch die am Wortlaut des § 21 VgV orientierte Rechtsprechung des KG, Beschluss vom 20.03.2020 - Verg 7/19, IBRRS 2020, 3836 = VPRRS 2020, 037, und der VK Bund, IBR 2020, 85 = VPR 2020, 24). Dies ist erforderlich, da der Bieter erst auf Grundlage dieser Schätzung seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung beurteilen kann (vgl. EuGH, a.a.O.). Wäre der Höchstwert oder die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung nicht angegeben oder die Angabe nicht rechtlich verbindlich, könnten sich öffentliche Auftraggeber zudem über diese Höchstmenge hinwegsetzen (vgl. EuGH, a.a.O.). Dann könnten Zuschlagsempfänger wegen Nichterfüllung der Rahmenvereinbarung vertraglich haftbar gemacht werden, wenn sie die von den öffentlichen Auftraggebern geforderten Mengen nicht leisten könnten, selbst wenn diese Mengen die Höchstmenge in der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen überschreiten (vgl. EuGH, a.a.O.).*)

3. Ohne Angabe der Höchstmenge ist das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor Bekanntmachung zurückzuversetzen. Eine Korrektur des Verfahrensfehlers ist nur durch Überarbeitung der Bekanntmachung möglich. Denn bereits aus der Bekanntmachung muss sich für den Bieterkreis die Schätz- und Höchstmenge einer Rahmenvereinbarung ergeben, damit dieser seine Leistungsfähigkeit beurteilen und entscheiden kann, ob er an dem Vergabeverfahren teilnimmt (vgl. EuGH, IBR 2021, 424 = VPR 2021, 113).*)




Online seit 9. April

IBRRS 2024, 0993
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Präqualifiziert oder nicht: Eignungsnachweise müssen vergleichbar sein!

VK Südbayern, Beschluss vom 27.02.2024 - 3194.Z3-3_01-23-61

1. Aus dem Verweis in Art. 64 Abs. 6 Unterabs.1 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU auf die Anforderungen des Art. 60 der Richtlinie ergibt sich, dass die inhaltlichen Anforderungen an die Eignung und die zu erbringenden Nachweise für jeden Bieter grundsätzlich gleich sein müssen, unabhängig davon, ob dieser präqualifiziert ist oder nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2022 - Verg 19/22, IBRRS 2022, 1970 = VPRRS 2022, 0149).*)

2. Angesichts der weit verbreiteten Praxis öffentlicher Auftraggeber, bei präqualifizierten Bietern den Nachweis ihrer Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis als hinreichenden Nachweis ihrer Eignung genügen zu lassen, muss ein präqualifizierter Bieter nicht erkennen, dass er zum Nachweis seiner Eignung vergleichbare Nachweise wie ein nicht-präqualifizierter Bieter einreichen muss.*)

3. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Auftragsbekanntmachung hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Eignung auf das Formblatt 124 verlinkt wird, das ausdrücklich als "Eigenerklärung zur Eignung für nicht nicht-präqualifizierte Bieter" überschrieben ist und in den Bewerbungsbedingungen (Formblatt 212) ausdrücklich davon die Rede ist, dass präqualifizierte Unternehmen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag ins Präqualifikationsverzeichnis führen (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2022 - Verg 19/22; IBRRS 2022, 1970 = VPRRS 2022, 0149).*)

4. Werden in einem Vergabeverfahren mehrere Fachgewerke zusammengefasst vergeben, darf nicht unklar bleiben, welche Leistungsbereiche die Präqualifikation eines Bieters umfassen muss und wie sich die Nachweisführung in jenen Fällen gestalten soll, in denen ein Bieter nur für einen Teil der einschlägigen Leistungsbereiche präqualifiziert ist.*)

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Online seit 8. April

IBRRS 2024, 0976
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verfahren über Nachforderung von Unterlagen ist zu dokumentieren!

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2024 - 54 Verg 2/23

1. Der Bieter muss sich festlegen, welches Angebot er abgeben will. Die Zulassung von Alternativangeboten oder Angeboten, die unter eine Bedingung gestellt werden, ist vergaberechtswidrig.

2. Die Abgabe eines nicht zugelassenen Nebenangebots führt nur zum Ausschluss des Nebenangebots.

3. Eine Änderung der Vergabeunterlagen ist unzulässig. Eine solche Änderung liegt vor, wenn der Bieter manipulativ in die Vergabeunterlagen eingreift, indem er ein von den Vorgaben abweichendes Angebot macht, das bei einem Wegdenken der Abweichungen unvollständig bleibt.

4. Ein Ausschluss eines Angebots unter rein formalen Gesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Etwaige Unklarheiten sind im Wege der Aufklärung zu beseitigen.

5. Ein manipulativer Eingriff in die Vergabeunterlagen durch den Bieter liegt vor, wenn er sein Angebot nicht auf die anzubietende Typenanzahl (hier: von Fahrzeugen) beschränkt, sondern unter Erweiterung des Kalkulationsblatts bzw. unter Hinzufügung einer zweiten Seite eine höhere Typenanzahl als gefordert anbietet.

6. Das Verfahren über die Nachforderung von Unterlagen ist, wie das gesamte Vergabeverfahren, zu dokumentieren. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht kann ein Bieter als Rechtsverstöße rügen, wenn er durch sie benachteiligt wird.

7. Eine unterlassene Dokumentation kann geheilt werden. Das gilt allerdings nicht, wenn die Gefahr einer Manipulation der nachgereichten Dokumentation nicht ausgeschlossen werden kann.

8. Um sicherzustellen, dass die Aufhebung der Ausschreibung nicht zur Diskriminierung einzelner Bieter missbraucht werden kann, ist eine Aufhebung nur in engen Grenzen zulässig. Die Annahme eines Aufhebungsgrunds setzt voraus, dass ein Umstand nachträglich eingetreten ist oder dem Auftraggeber anfänglich nicht bekannt sein konnte und der Auftraggeber diesen Umstand nicht zu vertreten hat.




Online seit 5. April

IBRRS 2024, 0922
VergabeVergabe
Höhe der Gebühr für das Nachprüfungsverfahren nach Antragsrücknahme?

BayObLG, Beschluss vom 26.03.2024 - Verg 12/23

1. Die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer kann auch nach Rücknahme des Vergabenachprüfungsantrags isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

2. Die Vergabekammer bestimmt die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung ihres Aufwands und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. Dabei ist dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen. Dem kann im Ausgangspunkt durch Anwendung der von den Vergabekammern des Bundes entwickelten Gebührentabelle Rechnung getragen werden.

3. Maßgeblich ist der Bruttoauftragswert gemäß dem Angebot des Antragstellers. Hat der Antragsteller kein Angebot abgegeben, kann der Wert des Verfahrensgegenstands auf Grundlage einer verantwortlichen Einschätzung des Auftraggebers bemessen werden.

4. Verlängerungsoptionen sind bei der Streitwertfestsetzung auch bei einer potenziellen Laufzeit von mehr als 48 Monaten zu berücksichtigen. Dafür ist - je nach Wahrscheinlichkeit der Ausübung - ein Abschlag vorzunehmen, der im Regelfall 50 Prozent beträgt.

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Online seit 4. April

IBRRS 2024, 0934
VergabeVergabe
Was weg ist, ist weg?

VK Bund, Beschluss vom 26.02.2024 - VK 2-11/24

1. Bei der Teilleistung "passive Schutzeinrichtung" handelt es sich um einen eigenständigen fachlichen Markt. Daher ist grundsätzlich ein Fachlos zu bilden.

2. Der Grundsatz der Fachlosvergabe besteht nicht ausnahmslos. Eine Gesamtvergabe ist erlaubt, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

3. Das Gebot der Losvergabe wiegt besonders schwer, wenn es um eine Fachlosvergabe geht. Denn bei Verzicht hierauf sind die interessierten Fachunternehmen weitgehend ausgeschlossen von einer eigenständigen Teilnahme am Vergabewettbewerb.

4. Die Möglichkeit, bei einer Gesamtvergabe nicht eigenständig am Vergabewettbewerb teilnehmen zu können, wird abgemildert, wenn der Auftrag rein wirtschaftlich betrachtet in jedem Fall bei den Fachunternehmen ankommt.

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Online seit 3. April

IBRRS 2024, 0967
VergabeVergabe
Bau- oder Dienstleistungsauftrag? Die Hauptleistung ist entscheidend!

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2024 - 54 Verg 9/23

1. Ob der Rechtsweg zu der Vergabekammer eröffnet ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Eine unterlassene Rüge einer nationalen Ausschreibung statt einer unionsweiten Ausschreibung führt insoweit nicht zur Präklusion.*)

2. Wird ein Auftrag national statt unionsweit ausgeschrieben, kann ein drohender Schaden eines Bieters wegen eines weiteren Vergabefehlers nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass er wegen der fehlerhaften Ausschreibung den Zuschlag ohnehin nicht erhalten könnte, wenn er die unionsweite Ausschreibung weder erreichen kann noch will.*)

3. Die Natur eines Vertrags, mit dem Leistungen beschafft werden sollen, die verschiedenen Vertragsarten zugehören, richtet sich nach der Hauptleistung. Diese ist wertend unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen.*)

4. Ein Auftrag zur Erstellung eines Systems aus Sensoren zur Parkraumüberwachung und zur Überwachung von Besucherströmen ist kein Bauauftrag.*)

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Online seit 2. April

IBRRS 2024, 0917
VergabeVergabe
Auch die „passive Schutzeinrichtung“ ist ein Fachlos!

VK Bund, Beschluss vom 21.02.2024 - VK 2-9/24

1. Bei der Teilleistung "passive Schutzeinrichtung" handelt es sich um einen eigenständigen fachlichen Markt. Daher ist grundsätzlich ein Fachlos zu bilden.

2. Der Grundsatz der Fachlosvergabe besteht nicht ausnahmslos. Eine Gesamtvergabe ist erlaubt, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

3. Erhöhte Unfallgefahren im Baustellenbereich, volkswirtschaftliche Nachteile infolge von Zeitverlust durch Staugeschehen und ökologische Nachteile durch vermehrte staubedingte Emissionen können eine Gesamtvergabe rechtfertigen.

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Online seit 28. März

IBRRS 2024, 0915
VergabeVergabe
„Verkehrssicherung“ ist Fachlos: Gesamtvergabe trotzdem zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 29.02.2024 - VK 2-17/24

1. Bei der Teilleistung "Verkehrssicherung" handelt es sich um einen eigenständigen fachlichen Markt. Daher ist grundsätzlich ein Fachlos zu bilden.

2. Der Grundsatz der Fachlosvergabe besteht nicht ausnahmslos. Eine Gesamtvergabe ist erlaubt, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

3. Erhöhte Unfallgefahren im Baustellenbereich, volkswirtschaftliche Nachteile infolge von Zeitverlust durch Staugeschehen und ökologische Nachteile durch vermehrte staubedingte Emissionen können eine Gesamtvergabe rechtfertigen.

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Online seit 27. März

IBRRS 2024, 0905
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unwesentliche Auftragsänderung ist ausschreibungsfrei!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2022 - Verg 30/21

1. Nur wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.

2. Eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist jedenfalls dann zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags, der Wert der Änderungen die jeweiligen Schwellenwerte nicht übersteigt und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15% des ursprünglichen Auftragswerts beträgt.

3. Die Auftragsänderung darf auch nicht zu einer Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags führen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt vor, wenn die zu beschaffenden Bauleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert.




Online seit 26. März

IBRRS 2024, 0900
VergabeVergabe
Nicht jede öffentliche Ausschreibung unterliegt der Nachprüfung!

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2023 - VK-SH 13/23

Der Umstand, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einen (Bau-)Auftrag europaweit öffentlich ausgeschrieben hat, führt nicht zur Eröffnung des Rechtswegs zu den Vergabenachprüfungsinstanzen, wenn die ausschreibende Stelle - wie etwa eine Handwerkskammer - kein öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 98 GWB ist.

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Online seit 25. März

IBRRS 2024, 0891
VergabeVergabe
0,00 % ist nicht der korrekte Sozialversicherungsbeitrag!

VK Bund, Beschluss vom 16.02.2024 - VK 2-7/24

Sind für die Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes nach den Vergabeunterlagen die "zum 01.01.2023 geltenden Sozialversicherungsbeiträge" anzusetzen, ist das Angebot eines Bieters, das nicht die korrekten Sozialversicherungsbeiträge enthält, weil die entsprechenden Spalten mit 0,00 % ausgefüllt wurden, zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen.

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Online seit 15. März

IBRRS 2024, 0818
VergabeVergabe
Konzession erfordert Beschaffungsbezug!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.10.2023 - 3 VK 5/23

1. Für eine Konzession ist ein Beschaffungsbezug erforderlich. Ein ausschreibungspflichtiger Beschaffungsvorgang liegt nur vor, wenn die Gegenleistung den öffentlichen Auftraggeber bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben unterstützt. Der Private erbringt die Dienstleistung anstelle der öffentlichen Hand unter ihrer Aufsicht.

2. Bei reinen Miet- und Pachtverträgen beschafft die öffentliche Hand nichts, sondern bietet selbst eine Leistung an und verwertet eigenes Vermögen.

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Online seit 14. März

IBRRS 2024, 0803
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Wertung nach dem "Alles-oder-nichts-Prinzip" ist vergaberechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 07.12.2023 - VK 2-82/23

1. Eine Wertungsmethode, nach der das Angebot mit der höchsten Punktzahl fünf Punkte und das Angebot mit der niedrigsten Punktzahl null Punkte erhält, ist vergaberechtswidrig, weil generell nicht auszuschließen ist, dass das für die Zuschlagserteilung maßgebende beste Preis-Leistungs-Verhältnis jedenfalls dann nicht korrekt ermittelt werden kann, wenn nur zwei Angebote vorliegen.

2. Erkennbare Vergaberechgerechtsverstöße sind zu rügen. Erkennbar sind solche Verstöße, die von einem durchschnittlichen Unternehmen des angesprochenen, mithin fachkundigen, Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden können.

3. Einer üblichen Sorgfalt und üblichen Kenntnissen entspricht es jedenfalls, dass ein Bieter die für die Kalkulation seines Angebots relevanten Vorgaben der Vergabeunterlagen zur Kenntnis nimmt und aufmerksam aufarbeitet. Dazu gehört die Befassung mit den für die Zuschlagserteilung relevanten Vorgaben.

4. Dass Wertungskriterien hinreichend bestimmt und diskriminierungsfrei sein müssen, damit Angebote vergleichbar sind und kalkuliert werden können, ist ein durchschnittlichen Bietern allgemein bekannter vergaberechtlicher Grundsatz.

5. Geht es im Vergabenachprüfungsverfahren um die korrekte Anwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Wertzungskriterien und damit um Fragen der Anwendung des Vergaberechts, die zum originären Aufgabenkreis des Auftraggebers als Vergabestelle gehören, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig.

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Online seit 13. März

IBRRS 2024, 0794
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine Sicherheitsüberprüfung „auf Vorrat“!

VK Bund, Beschluss vom 14.12.2023 - VK 2-94/23

Eine Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG kann unabhängig von einer konkreten Zuschlagserteilung erst im Hinblick auf den infolge Zuschlags konkretisierten Auftragnehmer bzw. dessen Personal erfolgen, nicht aber für alle am Vergabeverfahren beteiligten Bieter.

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Online seit 12. März

IBRRS 2024, 0768
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unklare Auftraggebereigenschaft der Referenzstelle ist zu überprüfen!

VK Bund, Beschluss vom 02.02.2024 - VK 2-98/23

1. Muss eine der drei geforderten Referenzen eine Leistungserbringung gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber betreffen und benennt der Bieter keine Referenz, die auf den ersten Blick und zweifelsfrei keine Referenz eines öffentlichen Auftraggebers darstellt, muss die Vergabestelle die Auftraggebereigenschaft der als Referenz benannten Stelle prüfen und dies dokumentieren.

2. Bei der Wertung der Angebote nach "Schulnoten" ist der Wertungsprozess eingehend und angemessen zu dokumentieren.




Online seit 8. März

IBRRS 2024, 0762
VergabeVergabe
Keine Stillhaltefrist zwischen Rüge und Nachprüfungsantrag!

VK Thüringen, Beschluss vom 02.06.2023 - 4003-407-2022-E-008-SLF

1. Die Wertung der Angebote hat anhand der mit der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtungsregeln bzw. Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmethoden zu erfolgen.

2. Bei der Bewertung von Einzelpositionen bzw. der Vergabe von Punkten/Noten besitzt der Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum. Das bedeutet, dass die Bewertungen letztlich nicht einer absoluten Richtigkeitskontrolle zugänglich sind. Die Wertungsentscheidungen müssen jedoch willkürfrei in Anwendung der mitgeteilten Zuschlags- und Unterkriterien getroffen werden.

3. Ein Bieter ist nicht dazu verpflichtet, nach erhobener Rüge eine Stillhaltefrist bis zur Einreichung des Nachprüfungsantrags einzuhalten. Das gilt auch in den Fällen, in denen noch kein unmittelbarer Zuschlag droht und der Auftraggeber noch Zeit hat, sich mit der Rüge auseinander zu setzen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen.

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Online seit 7. März

IBRRS 2024, 0753
VergabeVergabe
Keine Toleranzen zugelassen: Jede Überschreitung führt zum Ausschluss!

VK Thüringen, Beschluss vom 07.02.2023 - 4003-398-2022-E-005-GTH

1. Beabsichtigt der Auftraggeber, das antragstellende Unternehmen auszuschließen, und hat er über den Ausschluss eines weiteren Unternehmens noch nicht entschieden, ist das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht des Auftraggebers mindestens in den Stand vor Prüfung und Wertung zurückzuversetzen.*)

2. Lassen die Vergabeunterlagen bei Umlaufzeiten keine Toleranzen zu, führt jede Überschreitung zum Ausschluss.*)

3. Allein die Teilnahme an einem Vergabeverfahren durch Abgabe eines Angebots ändert nichts an dem Nachweis der Verfügbarkeit, sodass ein Unternehmen sich auch in einem parallelen Verfahren auf die gleichen Mittel und Kapazitäten berufen kann.*)

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Online seit 6. März

IBRRS 2024, 0746
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Offenkundiger Rechenfehler ist keine Änderung der Vergabeunterlagen!

VK Thüringen, Beschluss vom 10.05.2023 - 4002-812-2023-E-003-SM

1. Offenkundige Rechen- oder Schreibfehler, die schon ihrem Erklärungsinhalt nach keine inhaltlichen Änderungen der Vergabeunterlagen darstellen, sind keine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen.

2. Bei offenkundigen und marginalen Eintragungsfehler kann der öffentliche Auftraggeber, soweit das möglich ist, die notwendigen Berichtigungen selbst vornehmen.




Online seit 5. März

IBRRS 2024, 0740
VergabeVergabe
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2024 - 54 Verg 7/23

1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 99 Nr. 2 GWB, da sie keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der „überwiegenden Subventionierung“ i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB ist der Zeitpunkt der Ausschreibung. Auf spätere Auszahlungen kommt es nicht an.

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Online seit 4. März

IBRRS 2024, 0733
VergabeVergabe
Keine Antragsbefugnis ohne Zuschlagschance!

VK Thüringen, Beschluss vom 01.11.2023 - 4003-418-2023-E-001-SHK

Ein Bieter, der auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, hat keine Antragsbefugnis, weil er selbst mit begründeten Einwendungen gegen den Zuschlagsprätendanten nicht erreichen wird, dass er selbst eine aussichtsreiche Chance auf den Zuschlag erhalten würde.

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Online seit 1. März

IBRRS 2024, 0721
VergabeVergabe
Preisbewertung mit unabgestimmten Formularen darf nicht zu Lasten der Bieter gehen!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.04.2022 - 3 VK 1/22

Wird die Leistung vom Auftraggeber nicht eindeutig beschrieben, führen Verstöße gegen interpretierbare, missverständliche oder mehrdeutige Angaben nicht zum Angebotsausschluss. Dies gilt auch, wenn die Bewertung des Preises mit Formularen erfolgt, deren Text nicht so zueinander passt, dass die Übertragung von einem Formular in das nächste zweifelsfrei nachzuvollziehen ist.

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Online seit 29. Februar

IBRRS 2024, 0709
VergabeVergabe
WhatsApp-Nachricht als ordnungsgemäße Rüge!?

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2022 - 3 VK 3/22

1. An die Rüge eines Bieters in einem Vergabeverfahren sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass der Bieter deutlich macht, dass er in einem bestimmten Sachverhalt einen Vergaberechtsverstoß sieht und Abhilfe erwartet.

2. Die Rüge eines Bieters ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Vorschriften über die sog. "eVergabe" beziehen sich nur auf das Vergabeverfahren. Als Teil des Rechtsmittelverfahrens ist die Rüge nicht dem Vergabeverfahren zuzurechnen.

3. Eine über den Messangerdienst "WhatsApp" versendete Nachricht kann die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge erfüllen.

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Online seit 28. Februar

IBRRS 2024, 0703
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Restleistungen nach Kündigung sind öffentlich auszuschreiben!

BayObLG, Beschluss vom 21.02.2024 - Verg 5/23

Nach der Kündigung des ursprünglichen Auftragnehmers sind noch offene Restleistungen erneut öffentlich auszuschreiben. Eine Direktvergabe ist nicht zulässig.

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IBRRS 2024, 0702
VergabeVergabe
Restleistungen nach Kündigung sind öffentlich auszuschreiben!

VK Südbayern, Beschluss vom 28.02.2023 - 3194.Z3-3_01-22-41

Nach der Kündigung des ursprünglichen Auftragnehmers sind noch offene Restleistungen erneut öffentlich auszuschreiben. Eine Direktvergabe ist nicht zulässig.

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Online seit 27. Februar

IBRRS 2024, 0698
VergabeVergabe
Behauptetem Technologievorsprung ist bei der Preisprüfung nachzugehen!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.06.2022 - 3 VK 4/22

1. Für die Beantwortung der Frage der Angemessenheit eines Angebots ist entscheidend, ob der betreffende Bieter zum angebotenen Preis voraussichtlich ordnungsgemäß und vertragsgerecht wird leisten können. Dies ist eine Prognoseentscheidung.

2. Bei einer Überprüfung wird dem betroffenen Bieter im Wege eines Aufklärungsverlangens Gelegenheit gegeben, die Seriosität seiner Kalkulation zu erläutern. Diese Erläuterungen können sich auch darauf beziehen, ob der betreffende Bieter versuchen könnte, durch möglichst viele Nachträge Kompensation zu erhalten.

3. Erläutert ein Bieter seine Einheitspreise für die Verlegungen von Stromleitungen damit, dass nach der Ausschreibung von vorhandenen Kabeltrassen auszugehen und seine technologischen Abläufe würden das Verlegen von bis zu vier Leitungen gleichzeitig ermöglichen, muss der Auftraggeber diese Argumentation prüfen und den Der Sachverhalt vollständig zu Ende ermitteln.

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Online seit 23. Februar

IBRRS 2024, 0676
VergabeVergabe
Schadensersatz gegen die EU-Kommission nur bei 100 %-iger Zuschlagschance!

EuG, Urteil vom 21.02.2024 - Rs. T-38/21

Der Anspruch eines Wirtschaftsteilnehmers auf Schadensersatz gegen die EU-Kommission wegen der Durchführung eines Verhandlungsverfahren ohne vorherige Auftragsbekanntmachung setzt voraus, dass kein Zweifel daran besteht, dass der Wirtschaftsteilnehmer ohne das behauptete fehlerhafte Verhalten den Zuschlag für den betreffenden Auftrag erhalten hätte.

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Online seit 22. Februar

IBRRS 2024, 0661
VergabeVergabe
Produkt muss mit Probe übereinstimmen!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.09.2022 - 3 VK 7/22

Das Angebot eines Bieters ist auszuschließen, wenn das angebotene Produkt nicht mit der geprüften Probe übereinstimmt.

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Online seit 21. Februar

IBRRS 2024, 0639
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Sind Funkgeräte für die Bundeswehr Kriegsmaterial?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2023 - Verg 22/23

1. Ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht statthaft, wenn die Vergabe des öffentliche Auftrags der Beschaffung von Kriegsgerät dient.

2. Für die Einordnung als Kriegsmaterial ist maßgeblich, dass es sich bei dem zu beschaffenden Gegenstand um Material handelt, das in objektiver Hinsicht spezifisch militärische Eigenschaften aufweist.

3. Zur Beantwortung der Frage, wann Funkgeräte als elektronisches Material für militärische Zwecke zu qualifizieren sind.

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Online seit 20. Februar

IBRRS 2024, 0630
VergabeVergabe
Anspruch auf Umweltinformation dient nicht der Ausforschung von Preisen!

VG Berlin, Urteil vom 29.01.2024 - 2 K 41/23

1. Jede Person hat Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine Stelle der öffentlichen Verwaltung verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

2. Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Die Aufstellung und der Betrieb von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern ist eine Maßnahme bzw. Tätigkeit in diesem Sinne.

3. Ein Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

4. Die zwischen einem Unternehmen und einem öffentlichen Auftraggeber vereinbarten Preise sind Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens.

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Online seit 19. Februar

IBRRS 2024, 0611
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bereits die verbindliche Bestellung ist förderschädlich!

VG Augsburg, Urteil vom 24.10.2023 - 8 K 22.2258

1. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, im Einklang mit dem öffentlichen Haushaltsrecht, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt.

2. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn bedarf der staatlichen Zustimmung, damit der Staat auf die Ausgestaltung des Vorhabens noch Einfluss nehmen und das Erreichen des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherstellen kann. Bei einem Maßnahmenbeginn vor der Prüfung der Maßnahme ist ein solcher Einfluss nicht mehr möglich.

3. Ein vorzeitiger förderschädlicher Maßnahmenbeginn ist nicht nur und erst der Abschluss eines entsprechenden Vertrags über eine förderfähige Maßnahme (i.d.R. ein Kauf- oder Werkvertrag mit einer Liefer- oder Baufirma), sondern auch ein bindendes Angebot des Fördermittelempfängers. Nur wenn ausnahmsweise das Vertragsangebot nicht bindend ist, ist dies förderunschädlich.

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Online seit 16. Februar

IBRRS 2024, 0603
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Preisaufklärung geht auch ohne Bieterbefragung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2022 - Verg 18/22

1. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der öffentliche Auftraggeber zur Auswertung der Angebote externer sachverständiger Hilfe bedient. Das gilt jedenfalls dann, wenn die technische Übereinstimmung der Angebote mit dem der Ausschreibung zu Grunde gelegten Leistungsverzeichnis neben einem erheblichen Arbeitsaufwand auch fachliches Spezialwissen erfordert, über das die Mitarbeiter behördlicher Vergabestellen nicht immer verfügen.

2. Der öffentliche Auftraggeber muss den sachverständigen Vorschlag aber überprüfen und die Vergabeentscheidung in eigener Verantwortung treffen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass er sich die vorgeschlagene sachverständige Wertung zu eigen macht.

3. Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in eine Preisprüfung einzutreten, kann sich aus dem Preis- und Kostenabstand zu den Konkurrenzangeboten aber auch aus Erfahrungswerten, insbesondere aus Erkenntnissen aus vorangegangenen vergleichbaren Ausschreibungen oder aus einem Vergleich mit der eigenen Auftragswertschätzung des Auftraggebers ergeben.

4. Der öffentliche Auftraggeber hat dem betreffenden Bieter grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, den Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Angebots zu entkräften oder beachtliche Gründe aufzuzeigen, dass sein Angebot annahmefähig ist. Dafür hat er an den Bieter eine eindeutig formulierte Anforderung zu richten, mit der er Erläuterungen zu den angebotenen Preisen verlangt und Gelegenheit gibt, die "Seriosität" des Angebots nachzuweisen.

5. Sofern der öffentliche Auftraggeber aufgrund anderweitiger gesicherter Erkenntnisse zu der beanstandungsfreien Feststellung gelangt, das Angebot eines Bieters sei nicht ungewöhnlich oder unangemessen niedrig, darf er auf eine Aufklärung durch den betroffenen Bieter verzichten.

6. Der Anspruch auf Akteneinsicht hat im Vergabenachprüfungsverfahren eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion. Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des Antragstellers erforderlich ist.




Online seit 14. Februar

IBRRS 2024, 0584
VergabeVergabe
Rechtsstreit wird gegenstandslos: Streichung aus dem EuGH-Register!

EuGH, Beschluss vom 06.12.2023 - Rs. C-128/23

Hat ein nationales Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt und wird der Rechtsstreit in der Hauptsache gegenstandslos, weil die Klage vor dem vorlegenden Gericht zurückgenommen wurde, ist die Streichung der Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

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IBRRS 2024, 0568
VergabeVergabe
EU-Kommission stellt Unregelmäßigkeit fest: Subvention ist zurückfordern!

EuGH, Urteil vom 30.01.2024 - Rs. C-471/22

1. Art. 98 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.07.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen der guten Verwaltung, der Achtung der Verteidigungsrechte und der Waffengleichheit ist dahin auszulegen, dass, wenn die Europäische Kommission mit einem auf der Grundlage von Art. 99 dieser Verordnung erlassenen Beschluss eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung feststellt und infolgedessen eine finanzielle Berichtigung gegenüber einem Mitgliedstaat vornimmt, die zuständigen nationalen Behörden grundsätzlich die rechtsgrundlos erhaltenen Beträge wiedereinzuziehen haben, indem sie am Ende eines eigenen Verwaltungsverfahrens, in dem der Empfänger der Mittel sachdienlich und wirksam seine Stellungnahme abgeben konnte, eine finanzielle Berichtigung gegenüber diesem Empfänger vornehmen.*)

2. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein nationales Gericht an einen endgültigen Beschluss der Kommission, mit dem der Beitrag aus einem Fonds der Europäischen Union wegen einer Unregelmäßigkeit ganz oder teilweise gestrichen wird, gebunden ist, wenn es mit einer Klage gegen den nationalen Rechtsakt befasst ist, mit dem in Durchführung dieses Beschlusses eine finanzielle Berichtigung gegenüber dem Empfänger der Mittel vorgenommen wird, da es den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieses Beschlusses ersuchen muss, wenn es Zweifel an dessen Gültigkeit hat.*)

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Online seit 13. Februar

IBRRS 2024, 0565
VergabeVergabe
Kommunales Wohnungsbauunternehmen = öffentlicher Auftraggeber?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2023 - 1 VK 16/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 0563
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftragswert ist nüchtern und seriös zu schätzen!

VK Thüringen, Beschluss vom 19.01.2024 - 5090-250-4003/401

1. Zur Abgrenzung zwischen Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen und Dienstleistungskonzession.

2. Die Bewertung, ob ein Konzessionär ganz oder zumindest teilweise das Betriebsrisiko übernimmt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände sind insbesondere die in Bezug auf den Vertragsgegenstand herrschenden Marktbedingungen und die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.

3. Der Schwellenwert ist keine absolute und objektiv messbare Größe, sondern ein Prognosewert. Ein öffentlicher Auftraggeber darf für die Berechnung keine Methode in der Absicht auswählen, die Anwendung des Vergaberechts zu umgehen.

4. Wird eine Dienstleistungskonzession auf unbegrenzte Zeit geschlossen, begründet dies einen Verstoß gegen die Einhaltung von Bestimmungen über das Konzessionsvergabeverfahren.

5. Der öffentliche Auftraggeber hat das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Auch die Entscheidungen und Maßnahmen im Vorfeld des Verfahrens festzuhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Auftraggeber dafür entscheidet, kein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen.




Online seit 12. Februar

IBRRS 2024, 0525
VergabeVergabe
Das „Wie“ der Prüfung von Ausschlussgründen ist Auftraggebersache!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.11.2022 - 3 VK 10/22

1. Im Anwendungsbereich des § 124 Abs. 1 GWB kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über den Ausschluss bzw. Nichtausschluss eines Bieters zu.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist in der Wahl seiner Überprüfungsmittel grundsätzlich frei und im Interesse einer zügigen Umsetzung der Beschaffungsabsicht und einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens und aus Gründen seiner begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt.

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Online seit 9. Februar

IBRRS 2024, 0502
VergabeVergabe
Zustimmung zur Bindefristverlängerung kann vorweggenommenen werden!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2023 - 3 VK 11/22

1. Eine Gesamtvergabe ist aus Gründen des Mittelstandsschutzes nur ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich muss ein Auftrag in Lose aufgeteilt werden.

2. Öffentliche Auftraggeber dürfen von der Aufteilung des Auftrags in Lose allein dann absehen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Solche liegen vor, wenn bei getrennten Ausschreibungen das - nicht durch inhaltliche Gestaltung der Vergabeunterlagen vermeidbare - Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen erhält, die zwar jeweils ausschreibungskonform sind, aber nicht zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen.

3. Für eine Gesamtlosvergabe müssen Gründe vorliegen, die über solche Schwierigkeiten hinausgehen, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind. An sich plausible Gründe, wie etwa die Entlastung des Auftraggebers von der Koordinierung, der Vorzug, nur einen Vertragspartner zu haben oder die einfachere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sind nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen.

4. Eine Regelung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach "die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden sind, wenn sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens verzögert", ist vergaberechtlich zulässig.

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Online seit 8. Februar

IBRRS 2024, 0496
VergabeVergabe
Aufhebung im Nachprüfungsverfahren: Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 10.01.2024 - VK 2-96/23

1. Versetzt der Auftraggeber das Vergabeverfahrens in den Stand der Auftragsbekanntmachung zurück, um einen von ihm in der Auftragsbekanntmachung identifizierten Fehler zu korrigieren bzw. Maßgaben in den Vergabeunterlagen zu ändern, ist die Aufhebung rechtswidrig, wenn die hierfür angeführten Gründe vom Auftraggeber zu verantworten bzw. nicht erst nach Beginn des Vergabeverfahrens aufgetreten sind.

2. Eine rechtswidrige, aber wirksam erfolgte Aufhebung des Vergabeverfahrens kann einen Schadensersatzanspruch der Bieter für die erfolglos aufgewendeten Angebotserstellungskosten (sog. negatives Interesse) begründen.

3. Hebt der Auftraggeber nach der Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren auf, kann der antragstellende Bieter den Nachprüfungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen.

4. Das für den Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt vor, wenn der antragsstellende Bieter schlüssig darlegt, dass er die Feststellung für die Durchsetzung eines ihm gegen den Auftraggeber dem Grunde nach zustehenden Schadenersatzanspruchs benötigt.

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Online seit 7. Februar

IBRRS 2024, 0487
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auf den Zugang der Vorabinformation kommt es nicht an!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.03.2023 - 3 VK 12/22

1. Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden.

2. Auf den Tag des Zugangs der Vorabinformation beim betroffenen Bieter oder Bewerber kommt es für den Fristbeginn nicht an. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.

3. Die Vorabinformation gilt als abgesendet, wenn sie den Herrschaftsbereich des öffentlichen Auftraggebers verlassen und er alles Erforderliche getan hat, damit die Information den Empfänger erreichen kann.

4. Eine Absendung liegt erst dann vor, wenn ohne weiteres Zutun des öffentlichen Auftraggebers unter normalen Umständen mit der Übermittlung der Information an den Adressaten innerhalb des für das verwendete Kommunikationsmittel üblichen Zeitraums zu rechnen ist. Wird die Information per Post versandt, ist die Übergabe an den Postdienstleister erforderlich.




Online seit 6. Februar

IBRRS 2024, 0472
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kein verbindliches Angebot abgegeben: Keine Chance auf den Zuschlag!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2023 - 1 VK 3/22

1. Ein Nachprüfungsverfahren kann keinen Erfolg haben, wenn eindeutig feststeht, dass auch bei Vermeidung des Vergabefehlers der Bieter keinerlei Aussicht auf den Zuschlag hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Angebot des antragstellenden Bieters keine Berücksichtigung finden kann.

2. Bei der Beschaffung von Bauleistungen tritt die öffentliche Hand wie ein privater Auftraggeber als Nachfrager am Markt auf und schließt privatrechtliche Verträge auf der Grundlage des BGB ab. Die zivilrechtlichen Grundsätze über das Zustandekommen von Verträgen gelten daher auch in einem Vergabeverfahren.

3. Ein Bieter ist nicht dazu berechtigt, die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern.

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Online seit 5. Februar

IBRRS 2024, 0454
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Beteiligung eines Nachunternehmers an mehreren Angeboten ist kein Ausschlussgrund!

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2023 - VK 1-63/23

Nimmt ein Unternehmen nicht selbst als Bieter/Bewerber an einer öffentlichen Ausschreibung teil, sondern ist es an den Angeboten mehrerer Bieter als Nachunternehmer/Eignungsleiher beteiligt, liegt keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung vor, auf die ein Ausschluss der betreffenden Bieter/Bewerber mangels Eignung gestützt werden kann.




Online seit 2. Februar

IBRRS 2024, 0439
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2023 - 15 Verg 5/23

1. Ein kommunales Wohnungsbauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die zu 100% im Eigentum einer Kommune steht, ist ein öffentlicher Auftraggeber.

2. Im Fall einer de-facto-Vergabe reicht zur Annahme der Antragsbefugnis die Darlegung aus, dass das antragstellende Unternehmen der jeweiligen gewerblichen Branche angehört und deshalb als generell darauf eingerichtet angesehen werden kann, den Auftrag auszuführen. Weitere Darlegungen, insbesondere die Vorlage eines (fiktiven) Angebots, sind nicht erforderlich.




Online seit 1. Februar

IBRRS 2024, 0424
VergabeVergabe
Kein Informationszugang zur Wertung des eigenen Angebots!

VG Ansbach, Urteil vom 05.04.2022 - 14 K 20.01132

Ein nicht zum Zug gekommener Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens keinen Anspruch auf Einsicht in die sein Angebot betreffenden Abschnitte des Vergabevermerks.

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Online seit 31. Januar

IBRRS 2024, 0420
VergabeVergabe
Höhe der Ausgleichzahlung muss nicht im Vertrag stehen!

EuGH, Urteil vom 25.01.2024 - Rs. C-390/22

1. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nur gewährt werden kann, wenn die dieser Ausgleichsleistung entsprechenden Mittel im Haushaltsgesetz dieses Mitgliedstaats für das betreffende Jahr vorgesehen und an diese Behörde gezahlt worden sind.*)

2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags eine Ausgleichsleistung zu zahlen, wenn die Parameter, anhand deren diese Ausgleichsleistung berechnet wird, nicht in diesem Vertrag festgelegt sind, sondern zuvor in objektiver und transparenter Weise in allgemeinen Vorschriften aufgestellt wurden, die die Höhe dieser Ausgleichsleistung festlegen.*)

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Online seit 30. Januar

IBRRS 2024, 0397
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Zweifel an der Eignung: Kein Ausschluss ohne vollständige Aufklärung!

VK Rheinland, Beschluss vom 29.11.2023 - VK 30/23

1. Sämtliche Eignungskriterien sowie deren Nachweise müssen vom öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld der Ausschreibung aufgestellt und in der Auftragsbekanntmachung angeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber darf die Eignung der Bieter ausschließlich anhand dieser vorab festgelegten und veröffentlichten Eignungskriterien prüfen. Er kann auch Mindestanforderungen in Bezug auf die Eignung vorgeben, muss sie dann aus Gründen der Transparenz aber ebenfalls bekannt machen.*)

2. Der Auftraggeber darf von präqualifizierten Unternehmen im Umfang ihrer Präqualifizierung keine Einzelnachweise fordern, sondern muss diese als Nachweis der Eignung akzeptieren und sich inhaltlich mit den Präqualifikationsunterlagen auseinandersetzen. Allerdings ist ein Bieter nur insoweit präqualifiziert, als die für ihn hinterlegten Angaben mit den Referenzanforderungen des öffentlichen Auftraggebers übereinstimmen.*)

3. Im Rahmen seiner Eignungsentscheidung darf der öffentliche Auftraggeber die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben nicht ohne Begründung in Zweifel ziehen.*)

4. Der Antragsteller eines Präqualifizierungsverfahrens muss sich in einer Eigenerklärung verpflichten, dem Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen und nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen konnten, dass alle Präqualifizierungskriterien erfüllt sind.*)

5. Es ist nicht zulässig, die Eignung zu verneinen, obwohl nur Zweifel an der Eignung bestehen und eine weitere Aufklärung durch den Auftraggeber möglich ist.*)




Online seit 29. Januar

IBRRS 2024, 0301
VergabeVergabe
Freihändige Vergabe kann im Unterschwellenbereich flexibel gestaltet werden!

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.03.2023 - 6 K 1849/20

1. Der Vergabe von (Bau-)Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte hat eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

2. Bei der Freihändigen Vergabe erfolgt die Auftragsvergabe in einem vereinfachten Verfahren, dessen Gestaltung der Auftraggeber flexibel bestimmen kann. Gleichwohl gelten auch hier grundsätzlich die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung.

3. Die Freihändige Vergabe unterliegt nur geringen formalen Anforderungen. Die individuelle Gestaltung des Verfahrens kann den Umständen des Einzelfalls angepasst werden.

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