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Sachgebiet: Öffentliches Recht

1637 Entscheidungen insgesamt

Online seit 26. März

IBRRS 2024, 0899
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zwei-Stufen-Theorie

OVG Sachsen, Beschluss vom 18.12.2023 - 3 B 231/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit 22. März

IBRRS 2024, 0814
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wann muss Airbnb Auskünfte über Vermieter-Daten erteilen?

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2023 - 12 BV 23.725

1. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung von Wohnraum reicht angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit zu rechtfertigen (vgl. bereits VGH Bayern, Beschluss vom 20.05.2020 - 12 B 19.1648, IBRRS 2020, 1540 = IMRRS 2020, 0670; Beschluss vom 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 , NVwZ-RR 2021, 932 [933], Rz. 12).*)

2. Eine permanente "generalpräventive" (Total-)Überwachung und -kontrolle des (gesamten) Wohnungsbestands ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung im Einzelfall kommt in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht in Betracht. Das Zweckentfremdungsrecht erlaubt kein "generalpräventives Vorgehen" zur "Abschreckung" lediglich potentieller Zweckentfremder (vgl. bereits VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2021 - 12 B 21.913, BayVBl. 2022, 193).*)

3. Die konkrete Tauglichkeit eines bestimmten Objekts für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Zweckentfremdung muss positiv feststehen, bevor eine Behörde als ersuchende Stelle i.S.v. § 14 Abs. 2 TMG a.F. bzw. § 22 Abs. 3 Nr. 1 TTDSG Auskunft begehrt, denn nur dann ist überhaupt eine Rechtsgutsverletzung, die den Handlungsrahmen erst eröffnet, denkbar und möglich. Eine auf bloße Mutmaßungen gestützte Auskunftserteilung ist ausgeschlossen (vgl. bereits VGH Bayern, Beschluss vom 20.08.2019 - 12 ZB 19.333; Beschluss vom 20.05.2020 - 12 B 19.1648, IBRRS 2020, 1540 = IMRRS 2020, 0670; Beschluss vom 16.06.2021 - 12 CS 21.1413, NVwZ-RR 2021, 932 [933], Rz. 14).*)

4. Aus einem im Grundsatz vollkommen legalen Verhalten - wie beispielsweise dem Vermieten von Wohnraum - kann allein noch kein Anfangsverdacht einer Zweckentfremdung hergeleitet werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass grundsätzlich erlaubte Handlungen unter einen allgemeinen Generalverdacht gestellt werden. Nicht ein abstrakter Gefahrenverdacht, sondern nur eine hinreichend konkrete Gefahr eröffnet den zweckentfremdungsrechtlichen Handlungs- und Eingriffsrahmen (vgl. auch bereits VGH Bayern, Beschluss vom 16.06.2021 - 12 CS 21.1413, NVwZ-RR 2021, 932 [933], Rz. 14).*)

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Online seit 8. März

IBRRS 2024, 0772
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ohne Ersatzwohnraumangebot keine Abrissgenehmigung

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2023 - 5 B 29.19

1. Die Schaffung von zweckentfremdungsrechtlich angemessenem Ersatzwohnraum setzt u. a. dessen hinreichende Verlässlichkeit voraus. Hinreichend verlässlich ist ein Ersatzwohnraum nur dann, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen wird. Ohne diesen zeitlichen Zusammenhang könnte der mit der Schaffung von Ersatzwohnraum verfolgte Zweck, den durch die Zweckentfremdung eintretenden konkreten Wohnraumverlust auszugleichen, nicht erreicht werden.

2. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG n.F. verlangt, dass für die Dauer der angespannten Wohnungsmarktlage auch für den Fall der Rechtsnachfolge sicherzustellen ist, dass der Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht.

3. Die zur Umsetzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 ZwVbG n.F. festgelegte Mietobergrenze in § 3 Abs. 4 ZwVbVO n.F. dürfte sich als nichtig erweisen.

4. Regelungen zum Mietpreisrecht für - wie hier - frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das "bürgerliche Recht" i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Da der Bundesgesetzgeber von seiner Zuständigkeit für das Mietpreisrecht mit den §§ 556 bis 561 BGB Gebrauch gemacht hat, fehlt es insoweit an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.

5. Es spricht viel dafür, auch ohne die Konkretisierung in § 3 Abs. 4 ZwVbVO n.F., von einer ausreichenden Anspruchsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 2 ZwVbG n.F. für die Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung auszugehen.

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Online seit 5. März

IBRRS 2024, 0744
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Drohnenüberflug zwecks Beitragserhebung ist rechtswidrig!

VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 CE 23.2267

Die Generalklausel des Art. 4 Abs. 1 BayDSG ist keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine ohne Einwilligung des Grundstückeigentümers durchgeführte Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Lichtbildaufnahmen im Auftrag einer Gemeinde (hier zur Geschossflächenermittlung).*)

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Online seit 23. Februar

IBRRS 2024, 0680
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zweckentfremdung von Wohnraum: Arbeiterunterkunft ist keine Wohnnutzung

VG München, Beschluss vom 20.06.2023 - 8 S 23.1308

1. Die Umwandlung deines Wohnhauses in eine Arbeiterunterkunft stellt eine nicht genehmigte Zweckentfremdung dar, da sie nicht als Wohnnutzung zu qualifizieren ist.

2. Wohnzwecken dient ein Gebäude/eine Wohnung dann nicht mehr, wenn es/sie aufgrund seiner/ihrer spartanischen Ausstattung lediglich als Schlafstätte dient und auch einfache Wohnbedürfnisse nicht befriedigt.

3. Eine Heimstatt im Alltag liegt daher nicht vor, wenn der Nutzer der Räumlichkeiten über eine weitere "Hauptwohnung" als Heimstatt im Alltag verfügt und sich in der streitgegenständlichen "Wohnung" nur übergangsweise, z. B. als Bauarbeiter für die Abwicklung eines Bauprojekts, aufhält.

4. Als Hauptmieter kann der Mieter die zweckfremde Nutzung durch Kündigung des Untermietvertrags unmittelbar beenden, so dass er als Handlungsstörer zu qualifizieren ist.

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Online seit 5. Februar

IBRRS 2024, 0466
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gebührenschuldner nach Eigentumsübergang?

VG Augsburg, Urteil vom 14.02.2023 - Au 8 K 22.1246

1. Da gerade der Eigentümer oder ein dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigter zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung verpflichtet ist, ist es sachgerecht, sie allein oder nebeneinander der Gebührenpflicht zu unterwerfen.

2. Bei der Zwangsversteigerung wird der Ersteigerer durch Zuschlag Eigentümer des Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten und ist ab diesem Zeitpunkt Gebührenschuldner von Wasser- und Abwassergebühren.

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Online seit 30. Januar

IBRRS 2024, 0341
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ruhen Abwasser- und Abfallgebühren als öffentliche Last auf dem Grundbesitz?

VG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2023 - 4 A 1/22

1. Abwasser- und Abfallgebühren ruhen nicht als öffentliche Last auf dem Grundbesitz, wenn der Eigentümer das Grundstück vor Inkrafttreten der Regelung des § 6 Abs. 7 KAG erworben hat.*)

2. Der Vollstreckbarkeit einer Grundsteuerforderung steht nicht eine dem Voreigentümer erteilte Restschuldbefreiung entgegen, da die Grundsteuerforderung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt und nicht durch die Restschuldbefreiung berührt wird, vergleiche §§ 302 Abs. 1, 49 InsO, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.*)

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Online seit 25. Januar

IBRRS 2024, 0237
WohnraummieteWohnraummiete
Höhere Sozialleistungen bei Bedarf für Unterkunft und Heizung

LSG Sachsen, Urteil vom 14.12.2023 - L 7 AS 869/18

Für einen 3-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Kamenzer Land (Landkreis Bautzen) liegt für den Zeitraum von Oktober 2013 bis August 2016 unter Berücksichtigung eines Weiterentwicklungsberichts ein schlüssiges Konzept ("Konzept 2013 in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016") vor.*)

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Online seit 24. Januar

IBRRS 2024, 0302
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zum Wechsel von Beitrags- zu Gebührenfinanzierung

BVerwG, Urteil vom 17.10.2023 - 9 CN 3.22

Wechselt der Einrichtungsträger zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung und Herstellung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von einer Beitrags- zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit unterschiedlich hohen (gespaltenen) Gebührensätzen für Grundstücke, für die Anschlussbeiträge gezahlt wurden, und Grundstücke, für die keine Beiträge gezahlt wurden, so steht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einer Gebührenfinanzierung der Herstellungskosten entgegen, soweit Anschlussbeiträge wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten.*)

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Online seit 22. Januar

IBRRS 2024, 0241
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Folgenbeseitigungsanspruch ist nicht "gedeckelt"!

OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.01.2024 - 4 L 204/22

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück besteht auch dann, wenn der Wert der in Anspruch genommenen Flächen weitaus geringer ist als die durch die Folgenbeseitigung entstehenden Kosten.*)

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Online seit 18. Januar

IBRRS 2024, 0260
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gesundheitsgefahr durch Legionellen und Pflichten des Gebäudeeigentümers

OVG Thüringen, Beschluss vom 12.07.2023 - 3 ZKO 599/19

Wird Trinkwasser für einen unbestimmten Personenkreis zur Verfügung gestellt, ist dies eine öffentliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Bereitstellung im Rahmen eines Gewerbebetriebes, von einer Behörde oder auf andere Weise erfolgt. Für die Frage, ob eine öffentliche Tätigkeit gegeben ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Abgabe des Trinkwassers durch die zentral zur Verfügung gestellte Wasserversorgungsanlage an einen unbestimmten Personenkreis erfolgt. Falls mehrere Verantwortliche i. S. v. § 14b Abs. 1 TrinkwV 2018 in Betracht kommen, liegt die Auswahl unter den in Frage kommenden Adressaten im Ermessen der Behörde.*)

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Online seit 5. Januar

IBRRS 2024, 0101
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Fremdenbeherbergung oder Wohnen?

VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2023 - 12 ZB 21.2188

1. Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, liegt vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der übrige Wohnraum nebst Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden. Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf lange Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts.*)

2. Die Vermietung eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft beispielsweise an einen Arbeitnehmer, der sich aus Anlass eines Arbeitsauftrags in einer Kommune aufhält und währenddessen nicht nur eine Heimstatt im Alltag, sondern in der Regel sogar (vorübergehend) seinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinschaft begründet, ist regelmäßig nicht als Fremdenbeherbergung, sondern als Wohnen zu qualifizieren mit der Folge, dass die Annahme einer Zweckentfremdung nicht in Betracht kommt.*)

3. Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum". Es vermittelt deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer, zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb für "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.*)

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Online seit 21. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3327
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wer ist von Falschauskunft der Behörde über Nutzungsmöglichkeit betroffen?

KG, Urteil vom 03.03.2023 - 9 U 27/21

Im Falle einer behördlichen Auskunft über die Nutzungsmöglichkeit von Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte ist von der Amtspflicht zu richtiger Auskunftserteilung die allein um die Auskunft nachsuchende Nutzerin und Mieterin der Räumlichkeiten geschützt, nicht aber die Eigentümerin und Vermieterin der Räumlichkeiten. Diese ist insbesondere nicht bereits deswegen geschützte Dritte i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil ihr eine noch fortwirkende Baugenehmigung mit der Nutzungsmöglichkeit als Vergnügungsstätte erteilt worden war.*)

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Online seit 20. Dezember 2023

IBRRS 2023, 2519
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vermietung eines Reihenhauses als Arbeiterunterkunft auf Zeit ist Zweckentfremdung

VG Ansbach, Beschluss vom 21.08.2023 - 3 S 23.1454

Die Vermietung eines Reihenhauses an Arbeiter, die eine Unterkunft für einen Arbeitseinsatz benötigen, stellt eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar.

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Online seit 19. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3543
Mit Beitrag
StrafrechtStrafrecht
DSGVO-Geldbuße setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus!

EuGH, Urteil vom 05.12.2023 - Rs. C-807/21

1. Art. 58 Abs. 2 i und Art. 83 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nur dann verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.*)

2. Art. 83 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung eine Geldbuße nur dann verhängt werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass der Verantwortliche, der eine juristische Person und zugleich ein Unternehmen ist, einen in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.*)

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IBRRS 2023, 3534
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Nebenanlagen sind nicht erschließungsbeitragspflichtig!

VGH Bayern, Beschluss vom 09.11.2023 - 6 ZB 23.201

Eine Teilfläche eines Grundstücks liegt nicht im unbeplanten Innenbereich, wenn sie bereits im Außenbereich liegt und nicht bebaubar ist. Nebenanlagen, wie Gartenschuppen oder Gartenhäuschen, können keinen Bebauungszusammenhang herstellen und sind daher nicht erschließungsbeitragspflichtig.*)

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IBRRS 2023, 2879
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Fristlose Kündigung gegenüber schuldunfähigem Mieter?

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 30.08.2023 - Vf. 40-IV-23 (HS)

1. Eine fristlose Kündigung ist auch gegenüber einem psychisch kranken oder schuldunfähigen Mieter möglich, wenn trotz Abmahnung der Hausfrieden systematisch, wiederholt und nachhaltig gestört wird mit der Folge der vorzeitigen Kündigung von anderen Mietern und der Nichtvermietbarkeit angrenzender Wohnungen.

2. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand bedarf es dann nicht.




Online seit 18. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3519
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Einschätzungsprärogative bei bauordnungsrechtlichen Vorschriften

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2023 - Vf. 6-VII-22

1. Zur aufgrund der Autonomie des Parlaments eingeschränkten verfassungsrechtlichen Überprüfung des einem Gesetzesbeschluss vorausgehenden parlamentarischen Beratungsverfahrens.*)

2. Die Regelung zum Einsatz und Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnungen gemäß Art. 46 Abs. 4 BayBO ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Sie verletzt insbesondere weder das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 BV) noch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV) und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).*)

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Online seit 12. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3446
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ausgrenzung einzelner Verkehrsanlagen muss sachlich gerechtfertigt sein!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.09.2023 - 6 C 10098/23

Legt der Satzungsgeber gemäß § 10a des Kommunalabgabengesetzes bei der Abgrenzung einer Abrechnungseinheit fest, dass einzelne Verkehrsanlagen nicht deren Bestandteil bilden, erfordert das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit die Klärung der Frage, ob diese Ausgrenzung sachlich gerechtfertigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausgrenzung einzelner Verkehrsanlagen in der Regel der Aussagewert beizumessen ist, die durch die Verkehrsanlage bevorteilten Grundstücke seien nicht beitragspflichtig und daher nicht Teil des Abrechnungsgebiets der betreffenden Abrechnungseinheit. Diese Festlegung muss ebenfalls gerechtfertigt sein, um mit der Ausbaubeitragssatzung eine dem Gebot der Belastungsgleichheit gerecht werdende Beitragsveranlagung vornehmen zu können.*)

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Online seit 2023

IBRRS 2023, 3289
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Fristversäumnis bei Antrag auf Erlass der Grundsteuer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2023 - 14 A 4954/18

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 3235
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Übereinstimmende Erledigung nach Rückgabe des Bauantrags durch die Bauherrin

VG München, Beschluss vom 16.10.2023 - M 11 K 20.1059

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 3107
ImmobilienImmobilien
Grenzen von Preisänderungsklauseln

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - VIII ZR 263/22

Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der Ausgestaltung einer im laufenden Vertragsverhältnis einseitig für die Zukunft angepassten Preisänderungsklausel (im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tage – VIII ZR 249/22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)

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IBRRS 2023, 3040
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Eingeschränkter Betrieb einer Hundepension

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2023 - 2 B 855/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 2976
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Rundfunkgebühren: Der Vermittler von Ferienwohnungen als Betriebsstätte

VG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2023 - 4 B 15/23

1. Inhaber einer Betriebsstätte im Sinne des § 6 Abs. 2 RBStV (RdFunkBeitrStVtr SH) ist der Vermittler von Ferienwohnungen, wenn der Feriengast aufgrund der Internetpräsenz bei objektiver Würdigung nach dem Empfängerhorizont davon ausgehen muss, dass der Mietvertrag zwischen ihm und dem Vermittler zustande kommt.)*)

2. Es liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung vor, wenn die festgesetzten Beiträge für die Ferienwohnungen bereits unter einer anderen Beitragsnummer festgesetzt worden sind.*)

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IBRRS 2023, 2897
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Unterschutzstellung des Grundstücks lässt Verkehrssicherungspflicht der WEG nicht untergehen

VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2023 - 11 K 21.00404

1. Wo eine Umgehung der für Gestaltungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in den Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet.

2. Die Verkehrssicherungspflicht geht nicht aufgrund der Unterschutzstellung eines Grundstücks als geschützter Landschaftsbestandteil über; sie verbleibt beim Grundstückseigentümer.

3. Die Pflicht zum Erhalt von geschützten Landschaftsbestandteilen ist keine ausschließlich öffentliche Pflicht. Verpflichtet zum Erhalt ist auch der Eigentümer, wenn in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine Begrenzung seiner Eigentümerbefugnisse durch die Entscheidung nach dem Naturschutzrecht vorgenommen wurde.

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IBRRS 2023, 2896
WohnraummieteWohnraummiete
Teilweise Widerruf eines gewährten Mietzuschuss

VG Berlin, Urteil vom 08.08.2023 - 8 K 381.22

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 2895
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheid scheitert wegen Treuwidrigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2023 - 2 A 2542/22

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 2821
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Änderung der Zulassungskriterien ist Bewerbern bekannt zu geben!

VG München, Urteil vom 28.03.2023 - 7 E 23.117

1. Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung darf zwar aufgrund seines weiten Spielraums bei Bestimmung und Ausübung seines Gestaltungswillens die Kriterien für die Zulassung grundsätzlich auch während eines Bewerbungsverfahrens ändern. Voraussetzung ist allerdings, dass hierbei rechtsstaatliche Grundsätze eine transparente und einheitliche Verfahrensgestaltung und der Vertrauensschutz beachtet werden

2. Auch der konkrete Auswahlvorgang muss den Erfordernissen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit genügen. Eine Vollzugspraxis, in deren Rahmen zu beachtende Auswahlkriterien intern ergänzt oder modifiziert werden, ist mit dem Transparenzverbot unvereinbar.

3. Die Heranziehung des Merkmals "bekannt und bewährt" ist als Bestandteil eines sachlich gerechtfertigten Verteilungsmaßstabs grundsätzlich zulässig und kann einen tragfähigen und sachlich nachvollziehbaren Grund für die Änderung der Zulassungskriterien darstellen. Es mangelt bei der Änderung der Zulassungskriterien jedoch an der erforderlichen Transparenz, wenn der Betreiber der öffentlichen Einrichtung es versäumt hat, den Bewerbern vor der Auswahlentscheidung die geänderten Zulassungskriterien bekannt zu geben.

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IBRRS 2023, 2730
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zweckentfremdungsverbot kann auch für Bauruine gelten

VG Berlin, Urteil vom 12.07.2023 - 6 K 264/21

1. Eine zum Nachweis der Unzumutbarkeit einer Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eingereichte Renditeberechnung hat von einer Darstellung der für die Wiederherstellung im aktuellen Zeitpunkt ermittelbaren tatsächlichen Kosten auszugehen. Dabei kann neben konkreten Schätzungen auf in der Praxis etablierte Bewertungsverfahren und Berechnungsmethoden sowie jedenfalls ergänzend auf Erfahrungswerte von Sachverständigen zurückgegriffen werden.*)

2. Sodann bedarf es einer substantiierten Darlegung, inwiefern und in welcher Höhe aktuell erforderliche Aufwendungen kausal auf in der Vergangenheit unterlassene Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zurückzuführen sind. Für den Fall, dass Räumlichkeiten über einen nicht unerheblichen Zeitraum leer standen, ohne dass Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte Maßnahmen zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung ergriffen haben, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Kosten für eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit vermeidbar gewesen wären und deshalb nicht zu Gunsten der Verfügungsberechtigten zu berücksichtigen sind. Anderes gilt, wenn Verfügungsberechtigte substantiiert darlegen, dass der aktuelle Zustand des Wohnraums auf von ihnen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.*)

3. Soweit Kosten danach nicht berücksichtigungsfähig sind, müssen diese von den ermittelten Kosten für die Wiederherstellung abgezogen werden. Lässt sich der genaue Anteil dieser Kosten selbst unter Heranziehung von Sachverständigen und Zugrundelegung von Schätzwerten nicht (mehr) ermitteln, geht dies im Ergebnis zu Lasten der Verfügungsberechtigten. Soweit Verfügungsberechtigte vortragen, dass einem Gebäude oder einzelnen Einheiten bereits bei Übergang des Eigentums oder zu einem früheren Zeitpunkt die Wohnraumeigenschaft gefehlt hat bzw. ihnen oder einer Rechtsvorgängerin die erforderliche Wiederherstellung zu Wohnzwecken schon damals wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen wäre, trifft sie insoweit eine entsprechende Darlegungslast.*)

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IBRRS 2023, 2713
ImmobilienImmobilien
Erschließungsanlage fertig gestellt: Planungsentscheidung kann nachgeholt werden!

VG Münster, Urteil vom 07.09.2023 - 3 K 2140/22

1. Die gemeindeinterne Planungsentscheidung kann im Rahmen einer bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB - ebenso wie bei einem nachträglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans - auch noch nach Fertigstellung der Erschließungsanlage nachgeholt werden. Sie setzt nicht voraus, dass ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan zuvor von der Gemeinde aufgehoben wird.*)

2. Planungsalternativen sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen. Das ist bei einer Abwägung nach Fertigstellung der Erschließungsanlage regelmäßig nicht der Fall, wenn die Bebauung entlang der Straße bereits verwirklicht worden ist.*)

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IBRRS 2023, 2576
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg ist unwirksam!

BVerwG, Urteil vom 13.06.2023 - 9 CN 2.22

1. Bei den Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG handelt es sich um Verwaltungsgebühren.*)

2. Soweit § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG die Landesregierungen ermächtigt, für die Festsetzung der Gebühren Gebührenordnungen zu erlassen, ermächtigt er zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 GG.*)

3. Wird die Ermächtigung nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG auf Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, können die Gemeinden die Gebührenordnungen nur als Rechtsverordnungen erlassen; soweit eine Delegationsverordnung stattdessen die Ausgestaltung als Satzung vorschreibt, ist sie ungültig.*)

4. § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG regelt die Kriterien und Zwecke, nach denen die Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen festgesetzt werden können, abschließend und beschränkt diese auf die Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs; klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Zwecke können daher zur Rechtfertigung der Gebührenhöhe nicht herangezogen werden.*)

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IBRRS 2023, 2452
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wer einmal räumt, muss immer räumen!

VGH Bayern, Beschluss vom 26.05.2023 - 8 CE 23.254

1. Bei einem freiwillig durchgeführten gemeindlichen Winterdienst handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung i. S. des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayGO.*)

2. Ein Nutzungsanspruch an einer öffentlichen Einrichtung besteht im Rahmen der bestehenden allgemeinen gesetzlichen Regelungen und der Widmung.

3. Die Gemeinden verfügen bei der Festlegung des Zwecks und des Benutzerkreises ihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen über ein weites Gestaltungsermessen. Die Einschränkung einer früheren großzügigeren Verwaltungsübung ist möglich, wenn sachliche Gründe eine Änderung der Vergabepraxis rechtfertigen und ab einem gewissen Zeitpunkt nach der "neuen" Vergabepraxis verfahren wird.

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IBRRS 2023, 2435
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wer Steuerschulden hat, ist gewerberechtlich unzuverlässig!

OVG Bremen, Beschluss vom 16.06.2023 - 1 LA 335/21

Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Steuerschulden auf Schätzungen beruhen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben.*)

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IBRRS 2023, 2421
VergabeVergabe
Zulassung eines Festwirts = Dienstleistungskonzession?

VG München, Beschluss vom 13.06.2022 - 7 E 22.2825

1. Die Zulassung eines Festwirts zu einem Bürger- oder Volksfest kann alle Merkmale einer Dienstleistungskonzession erfüllen. Die Annahme einer Dienstleistungskonzession ist auch nicht ausgeschlossen, wenn ein zivilrechtlicher Pachtvertrag geschlossen wird.

2. Den Gemeinden kommt bei Schaffung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen eine weitreichende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gestaltungsbefugnis zu. Die Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde als Veranstalterin des Festes wird nur durch das Willkürverbot begrenzt.

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IBRRS 2023, 2386
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gemeinden können per Polizeiverordnung gegen Lärm vorgehen!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2023 - 1 S 1718/22

1. Ein Klageantrag, die Ortspolizeibehörde zu verurteilen, geeignete polizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Nachtruhe zu ergreifen, soweit und solange an den Wohnungen der Kläger zwischen 24:00 Uhr und 06:00 Uhr Beurteilungspegel von 62 dB(A) regelmäßig überschritten werden, ist mangels Bestimmtheit unzulässig.*)

2. Das in der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg vom 29.09.2009 geregelte Gebot, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke zu betreiben oder zu spielen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt oder gestört werden, dient dem Schutz der Personen vor Lärm, die sich nicht nur gelegentlich im Einwirkungsbereich der gegen dieses Gebot verstoßenden Musik aufhalten.*)

3. Der Schutz der Nachtruhe in der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg vom 29.09.2009 dient dem Schutz der Gesundheit der von nächtlichem Lärm betroffenen Anwohner.*)

4. Wenn festgestellt ist, dass es auf einem städtischen Platz in warmen Nächten typischerweise in sehr erheblicher Anzahl zu von Flaschen verursachte Lärmimmissionen - z.B. Klirren von Flaschen, Rollen von Flaschen über das Pflaster, Umfallen von Flaschen, Geräusche durch Flaschensammler - kommt und dass hierdurch Anwohner in ihrer Nachtruhe erheblich gestört werden, begründet bereits das Mitführen von Glasflaschen eine abstrakte Gefahr i.S.v. § 17 Abs. 1 PolG-BW für das polizeiliche Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.*)

5. Das Fehlen landesrechtlicher Regelungen zum verhaltensbezogenen Immissionsschutz schließt es nicht aus, dass Gemeinden für ihren örtlichen Wirkungskreis in Polizeiverordnungen Regelungen zum Schutz vor Lärm, der nicht von Anlagen, sondern vom Verhalten von Personen ausgeht, treffen.*)

6. Das Fehlen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs in Fällen nicht zurechenbarer, aufgrund bestimmungswidriger Nutzung entstandener Immissionen beim Betrieb öffentlicher Einrichtungen führt nicht dazu, dass den Polizeibehörden Mittel des Polizeirechts, um gegen solche, aufgrund bestimmungswidriger Nutzung entstandene Immissionen vorzugehen, nicht zur Verfügung stehen.*)

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IBRRS 2023, 2352
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Doppelfunktionale Nutzung = doppelte Rundfunkbeitragspflicht!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2023 - 8 LA 80/22

1. Das Rundfunkbeitragsrecht sieht nur bei der doppelfunktionalen Nutzung einer Raumeinheit sowohl als Betriebsstätte wie auch als Wohnung eine doppelte Beitragspflicht (für den nicht privaten und den privaten Bereich) vor.*)

2. Bei § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung, dem Beschränkungen hinsichtlich der Beweismittel, mit denen diese widerlegt werden kann, nicht zu entnehmen sind.*)

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IBRRS 2023, 2314
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Rundfunkbeitragspflicht besteht trotz „schlechter Programminhalte"!

VGH Bayern, Urteil vom 17.07.2023 - 7 BV 22.2642

Die Überprüfung der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten obliegt deren jeweils zuständigen plural besetzten Gremien. Der Rundfunkbeitragspflicht können daher weder Bedenken hinsichtlich mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt noch ein gänzliches Verfehlen des verfassungsmäßigen Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entgegengehalten werden. Hierfür stehen den Rundfunkbeitragspflichtigen die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten zu den normativ vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.*)

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IBRRS 2023, 2297
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Speicherdauer von Videoaufzeichnungen?

VG Hannover, Urteil vom 13.03.2023 - 10 A 1443/19

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.*)

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IBRRS 2023, 2144
RechtsanwälteRechtsanwälte
Ohne anwaltliches Handeln ist Bevollmächtigung nicht notwendig!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.07.2023 - 3 O 21/23

1. Möchte die Ausgangsbehörde im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuziehen, bedarf es einer formalen Bevollmächtigung und einer erkennbaren Mitwirkung des Bevollmächtigten.

2. Die Frage der Notwendigkeit der Bevollmächtigung durch eine Ausgangsbehörde stellt sich nicht, wenn ein Vorverfahren trotz förmlicher Bevollmächtigung ohne (dokumentiertes) Tätigwerden des Bevollmächtigten durch die Ausgangsbehörde selbst bewältigt wird.

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IBRRS 2023, 2077
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Ankündigung der Zwangsvollstreckung ist kein Verwaltungsakt!

VG Greifswald, Beschluss vom 26.06.2023 - 3 B 671/23

Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt.

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IBRRS 2023, 2070
NachbarrechtNachbarrecht
Wie laut darf eine öffentliche Musikveranstaltung sein?

VG Darmstadt, Beschluss vom 03.07.2023 - 6 L 1480/23

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG können technische Regelwerte wie die Freitzeitlärm-Richtlinie der LAI als Orientierungshilfe herangezogen werden.*)

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IBRRS 2023, 2065
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gesetzliche Widerspruchsfrist ist nicht verhandelbar!

VG Kassel, Urteil vom 18.07.2023 - 7 K 2477/20

1. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht als gesetzliche Frist nicht zur Disposition der Beteiligten und ist im Wege einer Vereinbarung weder verlängerbar noch hemmbar.*)

2. Die bloße Verrohrung eines Baches – etwa zum Unterqueren einer Straße oder aus Hochwasserschutzgründen – führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer Abwasseranlage.*)

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IBRRS 2023, 1501
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Polizei bricht Tür auf: Wer muss zahlen?

VG Augsburg, Urteil vom 06.12.2022 - Au 8 K 20.1807

1. Wird die Wohnungstür durch die Polizei aufgebrochen, weil der Mieter darin Betäubungsmittel lagert und verkauft, so hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz des Schadens durch die Behörde, wenn seine Ansprüche gegen den Mieter nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer und angemessener Zeit durchsetzen kann.

2. Die Behörde ihrerseits kann die entsprechenden Ausgaben vom Mieter ersetzt verlangen.

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IBRRS 2023, 1787
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Entschädigung für sechswöchige Betriebsuntersagung wegen Corona-Pandemie!

BGH, Urteil vom 11.05.2023 - III ZR 41/22

1. Zur Verhältnismäßigkeit einer sechswöchigen Betriebsuntersagung für Friseurgeschäfte im Frühjahr 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus.*)

2. Eine solche Betriebsuntersagung war angesichts der gesamten wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und unter Berücksichtigung des den Betriebsinhaber grundsätzlichen treffenden Unternehmerrisikos nicht derart gravierend, dass gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine verfassungsrechtliche Pflicht bestand, hierfür Entschädigungsansprüche zu normieren. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt. Dementsprechend muss er sich in Pandemiezeiten gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 17.03.2022 - III ZR 79/21, IBR 2022, 323 = IMR 2022, 246).*)

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IBRRS 2023, 1769
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Gemeinde muss Gefahr durch Straßenbäume halbjährlich überwachen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023 - 1 U 310/20

Eine Gemeinde kann die Kontrolle der Bäume an Straßen und Gehwegen nach der sog. FLL-Richtlinie organisieren. Die Richtlinie muss aber im Einzelfall richtig angewendet werden.*)

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IBRRS 2023, 1704
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kein Nachbarschutz für Gemeinschaftsrechte

VG München, Beschluss vom 23.12.2022 - M 1 SN 22.5051

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1657
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einschreitensanspruch des Sondereigentümers gegen eigene WEG?

OVG Thüringen, Beschluss vom 11.01.2023 - 1 EO 348/22

1. Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt grundsätzlich öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstückes aus.*)

2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Miteigentümer von der Behörde nicht allein den Schutz seiner Rechte begehrt, sondern er ein behördliches Einschreiten wegen bestehender Gefahren verlangt, die von einer bestimmten Art der Nutzung des Sondereigentums oder der Gemeinschaftsanlagen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1988 - 4 C 1.86, NVwZ 1989, 250).*)

3. Ergibt sich dadurch eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1960 - 1 C 42.59, NJW 1961, 793), kann die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 1 Satz 2 ThürBO nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten, zu einer Verpflichtung werden, weil ein Einschreiten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ermessensgerecht abzulehnen wäre.*)

4. Bei einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Antrag bemisst sich der Streitwert entsprechend der für Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung entwickelten Rechtsprechung sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens ergeben.*)

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IBRRS 2023, 1577
ImmobilienImmobilien
Eigentum rechtfertigt keine Namensänderung!

BVerwG, Beschluss vom 03.05.2023 - 6 B 30.22

Nur eine im Verkehr übliche Hofbezeichnung, die im örtlichen Umfeld etabliert ist und dort zur Identifizierung des Anwesens und damit auch der Familie des Eigentümers ausreicht, kann im Sinne einer notwendigen Voraussetzung Grundlage eines legitimen Interesses für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an den Hofnamen sein.*)

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IBRRS 2023, 1431
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Stichstraße statt durchgehender Straße angelegt: Erschließungsbeitragsschuld entstanden?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2023 - 2 S 2005/22

Eine mit den Grundzügen der Planung nicht mehr zu vereinbarende Abweichung, die der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB entgegensteht, ist in der Regel anzunehmen, wenn die der Planung zugrundeliegende Zweckbestimmung einer Erschließungsanlage geändert und etwa statt einer durchgehenden Straße eine Stichstraße angelegt wird.*)

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IBRRS 2023, 1529
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zweckentfremdungsgenehmigung bei Leerstand einer Wohnung?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2022 - 5 S 26.22

1. Es besteht kein grundrechtlich geschützter Anspruch auf eine Veräußerung einer leer stehenden Wohnung an Selbstnutzer.

2. Die mit einer Vermietung einhergehenden Nachteile bei der Veräußerung rechtfertigen weder einen andauernden Leerstand der Wohnung noch die Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung.

3. Art. 28 Abs. 1 VvB wirkt grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsbegründend.

4. Die in § 2 Abs. 2 ZwVbG normierten Ausnahmen sind von vorneherein keiner erweiternden Analogie zugänglich. Er regelt allein den Fall, dass ein zur Überlassung seines Wohnraums zu Wohnzwecken bereiter Vermieter diesen aus objektiven Gründen nicht zu vermieten vermag.

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