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178 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0761
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann fügt sich ein Vorhaben in eine uneinheitliche Umgebung ein?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2024 - 2 M 148/23

1. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine abweichende Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten Rahmens und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.*)

2. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen erdrückender Wirkung oder Verschattung des Nachbargrundstücks durch ein Vorhaben (hier verneint).*)

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IBRRS 2024, 0701
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Doppelhauseigenschaft wird aufgelöst: Baubehörde muss einschreiten!

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2024 - 2 CE 24.32

1. Die Doppelhaus-Festsetzung bzw. die Ausführung als Doppelhaus in der offenen Bauweise kann nachbarschützend sein mit der Folge, dass eine einseitige Aufhebung des Doppelhauses zu einer Verletzung drittschützender Normen führen kann.

2. Zum Begriff des Doppelhauses i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.

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IBRRS 2024, 0605
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebot des Einfügens zwingt nicht zur Uniformität!

VGH Hessen, Beschluss vom 17.01.2024 - 5 B 998/23

1. Die Formulierung § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO: Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht, wenn nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind, erfordert nicht, dass eine das Gebiet tatsächlich nachhaltig kennzeichnende prägende und verfestigte Abstandsflächensituation vorhanden sein müsste, um das Bedürfnis nach einem Mindestabstand zwischen Gebäuden entfallen lassen zu können.*)

2. Erforderlich ist das Einfügen in den Bestand, womit das Einfügen i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gerade hinsichtlich der abweichenden Gebäudeabstände gemeint ist. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie; das Gebot des Einfügens zwingt nicht zur Uniformität.*)

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IBRRS 2023, 3434
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz: Lebensmitteldiscountmarkt

VG Münster, Urteil vom 14.11.2023 - 2 K 2959/20

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 3267
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Luftraum des Nachbargrundstücks ist tabu!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2023 - 1 LB 3/23

1. Eine bauliche Anlage ist auch dann i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 1 NBauO auf mehreren Baugrundstücken gelegen, wenn sie mit dem Gebäude auf dem Baugrundstück konstruktiv verbunden ist, sich ansonsten aber vollständig im Luftraum über dem Nachbargrundstück befindet (Fortführung der Senatsrspr.).*)

2. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Abs. 1 NBauO) ablehnen, wenn das Bauvorhaben in einer Weise gegen gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 NBauO nicht zu prüfende baurechtliche Bestimmungen verstößt, die ein bauaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen würden, sich das rechtliche Hindernis den vorliegenden Informationen ohne weitere Ermittlungen hinreichend sicher entnehmen und nach Lage der Dinge nicht ausräumen lässt.*)

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IBRRS 2023, 2660; IMRRS 2023, 1209
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Eingefügte Markierung verdeckt Überbau: Makler haftet für Exposéfehler!

LG Lübeck, Urteil vom 15.05.2023 - 10 O 315/21

Ein Makler haftet einem Grundstückskäufer auf Schadensersatz, wenn er in einem dem Exposé beigefügten Katasterauszug die Grundstücksgrenzen durch eine rote Umrandung so bearbeitet hat, dass ein ursprünglich deutlich sichtbarer Überbau nicht mehr zu erkennen ist und deswegen unerkannt bleibt.*)

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IBRRS 2023, 1561
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarbeeinträchtigung trotz Abstandsflächenunterschreitung?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2023 - 3 S 266/23

Eine Doppelhausbebauung kann zwar eine rechtliche Sondersituation darstellen, die eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange trotz einer Unterschreitung der gebotenen Abstandsflächen ausschließt und die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO-BW rechtfertigt. Dies setzt jedoch voraus, dass der quantitative und qualitative Charakter als Doppelhaus, d. h. als einer verträglich und abgestimmt aneinandergebauten baulichen Einheit, gewahrt bleibt (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09, ZfBR 2009, 805 [Ls.].*)

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IBRRS 2023, 2604
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erheblich abweichende Bauausführung: Genehmigte Anlage formell illegal!

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

1. Eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage ist nicht nur dann formell illegal, wenn sie ohne die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 HBauO erforderliche Baugenehmigung errichtet wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung so erheblich von den genehmigten Plänen abgewichen wird, dass nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein Aliud, erstellt wird.*)

2. Für die Beurteilung der Frage, wann ein Bauherr bei der Bauausführung so erheblich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben errichtet, kommt es darauf an, ob durch die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage des Bauvorhabens neu stellt.*)

3. Bei der Zustimmungserklärung nach § 71 Abs. 2 HBauO) handelt es sich um eine gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugebende empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Erklärung. Als solche wird sie entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BGB nicht wirksam, wenn der Bauaufsichtsbehörde gleichzeitig ein Widerruf zugeht.*)

4. Steht das Grundstückseigentum mehreren Personen als Miteigentümern zu, erfordert § 71 Abs. 2 HBauO die Zustimmung eines jeden Mitberechtigten. Soll eine Zustimmungserklärung (auch) für einen anderen Miteigentümer abgegeben werden, muss dies in der Erklärung, die zudem der Schriftform bedarf, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.*)

5. Der Umstand, dass eine Dachterrasse formell und materiell illegal errichtet worden ist, begründet kein besonderes Vollzugsinteresse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil gem. § 80 Abs. 1 VwGO das Aussetzungsinteresse grundsätzlich auch dann Vorrang genießt, wenn sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig erweist.*)

6. Von einer Halbierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist abzusehen, wenn die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung angesichts der hiermit verbundenen Substanzbeeinträchtigung der baulichen Anlage und der entstehenden Beseitigungskosten einer Vorwegnahme der Hauptsache zumindest nahe kommt.*)

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IBRRS 2023, 1102
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehrrecht gegen Anbau an grenzständige Giebelwand mit Fenster?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.04.2023 - 2 L 62/21

1. Zum Nachweis des Bestandsschutzes für ein Fenster in einer Grenzwand.*)

2. Zum Abwehrrecht des Nachbarn gegen einen Anbau an eine grenzständige Giebelwand mit Fenster.*)

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IBRRS 2023, 1565
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Standsicherheitsnachweis fehlt: Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2023 - 8 S 3878/21

1. Allein ein fehlender Standsicherheitsnachweis für eine bauliche Anlage begründet noch keinen Anspruch des Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten.*)

2. Besteht wegen Zweifeln an der Standsicherheit einer baulichen Anlage ein Gefahrenverdacht, kann der betroffene Nachbar von der Baurechtsbehörde Gefahrerforschungsmaßnahmen verlangen.*)

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IBRRS 2023, 1290; IMRRS 2023, 0579
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Kostenerstattung für Dachertüchtigung wegen abprallenden Schnees

BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 97/21

Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf.*)

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IBRRS 2023, 0682
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächenrechtliche Neubewertung wegen Nutzungsänderung?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2023 - 10 N 38/20

1. Bauliche und sonstige Anlagen sind unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

2. Für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Eine Rechtsverletzung ist erst dann anzunehmen, wenn der Nachbar in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt ist.

3. Auch eine bloße Nutzungsänderung ohne eine wesentliche Änderung der Bausubstanz eines Gebäudes kann eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung erfordern, zumal die durch die abstandsrechtlichen Vorschriften geschützten Belange nicht nur die Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie den Brandschutz umfassen, sondern sich auch auf den Wohnfrieden erstrecken.

4. Das setzt voraus, dass die Nutzungsänderung auf wenigstens einen durch die Abstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat.

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IBRRS 2022, 2938
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsvorschriften dienen nicht dem Brandschutz!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.09.2022 - 1 LA 77/21

1. Die Genehmigung für einen grenzständigen Anbau an eine ebenfalls grenzständige Mauer auf dem Nachbargrundstück ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil diese Mauer mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde nicht als Brandwand errichtet wurde. Ein solcher Anbau muss seinerseits auch nur den für ihn geltenden Brandschutzvorschriften genügen.*)

2. Die Abstandsvorschriften dienen nicht dem Brandschutz.*)

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IBRRS 2022, 2742
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Prostitution in sog. Terminswohnungen stört in einem Mischgebiet nicht!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2022 - 1 LC 50/20

1. Die Ausübung der Prostitution in sog. Terminswohnungen kann in einem Mischgebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb nach dem Umständen des Einzelfalls zulässig sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.11.2021 - 4 C 5.20 -, IBRRS 2022, 0430).*)

2. Der Umstand, dass in Terminswohnungen im Unterschied zur klassischen Wohnungsprostitution ständig wechselnde Prostituierte tätig werden, birgt grundsätzlich ein erhebliches Störpotenzial, das allerdings durch kompensatorische Maßnahmen - hier Prostitutionsausübung in separatem Gebäude mit eigenen Zugängen zur Straße - gemindert werden kann.*)

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IBRRS 2022, 2643
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.08.2022 - V ZR 23/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 2233; IMRRS 2022, 0927
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nachträgliche Dämmung eines Altbaus darf auch in Berlin auf Nachbargrundstück ragen

BGH, Urteil vom 01.07.2022 - V ZR 23/21

1. Der gegen den Nachbarn gerichtete Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 16a NachbG-BE auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung hat einzig zur Voraussetzung, dass die Überbauung zum Zwecke der Dämmung eines bereits bestehenden, an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes erfolgt. Einschränkungen des Duldungsanspruchs, wie sie die Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer enthalten, können der Regelung nicht unter Rückgriff auf "allgemeine Rechtsgrundsätze" oder im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden.*)

2. Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbG-BE.*)

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IBRRS 2022, 1870; IMRRS 2022, 0760
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wer auf Beseitigung klagt, kann keinen Schadensersatz verlangen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2022 - 5 U 97/21

1. Ein durch Abgrabungen des Nachbarn zur Errichtung einer Grenzwand geschädigter Grundstückseigentümer, der als Schadensersatz zunächst die Wiederherstellung in Natur begehrt hatte, kann sein Interesse an der Wiederherstellung in Form von Geldersatz nur nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung geltend machen.*)

2. Sein diesbezügliches Anliegen erweist sich aber als treuwidrig, solange er daneben zugleich, auch im Rahmen eines anderen Klageverfahrens, weiterhin auf Beseitigung der Mauer anträgt.*)




IBRRS 2023, 0910; IMRRS 2023, 0411
ImmobilienImmobilien
Zur Auslegung eines Vergleichs über die Einholung einer Baugenehmigung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.05.2022 - 4 U 40/18

Zur Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts und zu der Bedeutung und Tragweite eines im Prozess über die Haftung für Sachmängel an einem Hausanwesen abgeschlossenen „Zwischenvergleichs“, in welchem sich die verklagte Verkäuferin gegenüber dem klagenden Käufer zur Einholung einer etwa erforderlichen Baugenehmigung verpflichtet hat.*)

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IBRRS 2022, 0912
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann darf die Bauaufsicht eine Wohnung betreten?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2022 - 8 A 10980/21

Zum Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Voraussetzung für das Betreten einer Wohnung im Rahmen der Bauaufsicht (hier verneint).*)

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IBRRS 2022, 3134; IMRRS 2022, 1349
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mängelstreitigkeit mit Bauträger nach Heranziehungsbeschluss

LG Berlin, Urteil vom 23.12.2021 - 39 O 276/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 3683
BauhaftungBauhaftung
Neue Wand nicht werterhöhend: Kein Abzug „neu für alt“!

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2021 - 7 U 65/20

1. Unabhängig von einem Mitarbeiterverschulden haftet eine Gesellschaft analog § 31 BGB für die Beschädigung eines Nachbarhauses bei Abrissarbeiten, wenn es auf Anweisung des Geschäftsführers entgegen der bauordnungsrechtlichen Abrissgenehmigung zu einem Baggereinsatz kommt und dabei das Nachbarhaus beschädigt wird.*)

2. Ein Abzug „neu für alt“ ist für die Instandsetzung einer einzigen Giebelwand eines mittlerweile rund 120 Jahre alten Hauses nicht vorzunehmen, wenn die neue Wand ohne Relevanz für den Wert und die Nutzungsdauer des Hauses ist.*)

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IBRRS 2022, 0402; IMRRS 2022, 0119
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Eine Nachbarwand oder zwei Grenzwände?

BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 25/21

1. Eine Nachbarwand kann von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt werden; deshalb darf ein freiliegender Teil in Richtung auf das eigene Grundstück beispielsweise gestrichen, bepflanzt oder zur Verlegung von Leitungen genutzt werden, soweit die Mitbenutzung durch den anderen Nachbarn nicht beeinträchtigt wird.*)

2. Werden Reihen- oder Doppelhäuser durch einen zweischaligen Wandaufbau, also durch zwei separate Wände geschieden, handelt es sich nicht um eine Nachbarwand, sondern um zwei Grenzwände. Dies gilt auch, wenn die Grundstücksgrenze eine oder beide Wände schneidet und insoweit ein Überbau vorliegt. Für die sachenrechtliche Beurteilung ist zudem unerheblich, ob die Wände in einer solchen Stärke und Ausführung errichtet worden sind, dass sie jeweils für sich genommen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für eine freistehende Gebäudeaußenwand genügen.*)

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IBRRS 2022, 0882
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was ist eine "Außenwand"?

OVG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2021 - 2 Bs 192/21

1. Prüfungsgegenstand der baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle ist grundsätzlich das Vorhaben, wie es sich aus dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung ergibt. Auf die Funktion einer Fläche bzw. eines Gebäudeteils, wie sie durch die Baugenehmigung bzw. Bauvorlagen formell ausgewiesen wird, ist ausnahmsweise dann nicht abzustellen, wenn aus dem weiteren Inhalt der Baugenehmigung bzw. Bauvorlagen oder aufgrund anderweitiger Anhaltspunkte belastbar ersichtlich ist, dass die formell ausgewiesene Funktion nach der Gesamtgestaltung des Vorhabens nicht möglich oder durch den Bauherrn in Wahrheit nicht beabsichtigt, sondern lediglich für Zwecke des Genehmigungsverfahrens vorgeschoben ist. Die auf dieser Grundlage bestehenden Anhaltspunkte müssen in der Gesamtschau von solcher Deutlichkeit sein, dass es gerechtfertigt erscheint, bei der Bestimmung des Prüfungsgegenstandes nicht auf den "formellen" Inhalt der Baugenehmigung bzw. Bauvorlagen abzustellen, sondern auf einen darüber hinausgehenden Inhalt.*)

2. Die Anforderungen an eine Außenwand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 HBauO erfüllt typischerweise eine Wand, die bei objektiver Betrachtung von außen sichtbar ist, dadurch einen optischen Gebäudeabschluss gegenüber der Umgebung darstellt und einen Gebäudeinnenraum gegenüber dem Freien - der "Außenluft" - umschließt (so bereits OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2019 - 2 Bf 438/18, IBRRS 2019, 4044). Allerdings ist der Begriff der Außenwand i.S. dieser Vorschriften im Einklang mit den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechts vorrangig unter Berücksichtigung der räumlichen Außenwirkung des zu qualifizierenden Bauteils auszulegen. Das Fehlen eines Außenluftabschlusses steht einer Qualifikation als Außenwand daher nicht entgegen, wenn das Gebäudeteil in einer Weise als optischer Gebäudeabschluss gegenüber der Umgebung in Erscheinung tritt, die es rechtfertigt und gebietet, bei der Berechnung der Abstandsfläche an dieses anzuknüpfen.*)

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IBRRS 2022, 2111
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was sind „gemeinsame Bauteile“?

OVG Sachsen, Urteil vom 09.09.2021 - 1 A 566/17

1. Für das Vorliegen "gemeinsamer Bauteile" i. S. v. § 12 Abs. 2 stellt die Sächsische Bauordnung nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab, sondern auf eine wertende Betrachtung baukonstruktiver und funktionaler Merkmale.*)

2. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines Widerspruchs an die Ausgangsbehörde.*)

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IBRRS 2021, 2444
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abgrenzung zwischen Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet?

OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 B 192/21

Zur Annahme eines faktischen Mischgebiets i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB und zu den Voraussetzungen des Gebietserhaltungsanspruchs.*)

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IBRRS 2021, 1405; IMRRS 2021, 0538
NachbarrechtNachbarrecht
Kein Schadensersatz trotz Schäden durch Sickerwasser?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.03.2021 - 5 U 20/20

Hat Sickerwasser vom Nachbargrundstück dazu beigetragen, das bis zur Grenze errichtete Hausanwesen in seiner Substanz zu schädigen, können Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche des Eigentümers gleichwohl daran scheitern, dass eine konkrete Zuweisung einzelner Schäden in den Verantwortungsbereich des Nachbarn nicht möglich ist, sowie außerdem daran, dass sich damit in erster Linie das vom Eigentümer geschaffene Risiko der Grenzbebauung verwirklicht hat und die Schäden deshalb bei wertender Betrachtung nicht von dem Nachbarn zu verantworten sind.*)

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IBRRS 2021, 2111; IMRRS 2021, 0760
NachbarrechtNachbarrecht
Dachüberstand gehört zur Nachbarwand!

BGH, Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 31/20

1. Die Vorschrift des § 7b Abs. 1 NRG-BW setzt das Bestehen einer Grenzwand voraus; die Rechtsverhältnisse an einer Nachbar- bzw. halbscheidigen Giebelwand richten sich mangels landesrechtlicher Regelung in Baden-Württemberg ausschließlich nach Bundesrecht.*)

2. Die Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand und damit zur Grenzüberschreitung bezieht sich im Zweifel nicht nur auf die Wand selbst, sondern auch auf Bauteile, die deren Abschluss dienen (hier: Dachüberstand) und die Benutzung des überbauten Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, solange von diesem aus nicht an die Wand angebaut worden ist. Von der Zustimmung umfasst ist die spätere Erneuerung solcher Bauteile unter Berücksichtigung der aktuellen bautechnischen Anforderungen und Anschauungen.*)

3. Soll an die Nachbarwand angebaut werden, muss der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus bereits angebaut ist, die überstehenden Bauteile auf seine Kosten entfernen.*)

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IBRRS 2021, 0713; IMRRS 2021, 0268; IVRRS 2021, 0339
NachbarrechtNachbarrecht
Muss Nachbar nachträgliche Wärmedämmung als Überbau dulden?

LG Berlin, Urteil vom 28.01.2021 - 65 S 52/18

1. Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des BGH keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ein.

2. § 16a NachbG Bln ist verfassungskonform, da § 912 BGB die Duldungspflichten des Nachbarn bei einem Überbau nicht abschließend regelt.

3. Grenzwände sind keine Grenzanlagen i.S.d. § 921 BGB; die Regelungen der §§ 921 f. BGB sind daher nicht anwendbar.

4. Der Nachbar muss das nachträgliche Anbringen einer Dämmung als Überbau dulden, wenn das Anbringen einer Innendämmung keine adäquate Alternative darstellt.

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IBRRS 2021, 1386; IMRRS 2021, 0532
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Eigentümer verursacht Schaden auf Nachbargrundstück: Haftet Eigentümer oder die Gemeinschaft?

AG Bielefeld, Urteil vom 12.11.2020 - 408 C 133/18

1. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen nur dann zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen.

2. Liegen die Versorgungsleitungen in der Grenzwand zum Nachbargebäude und steht diese Grenzwand vollständig auf dem Nachbargrundstück, steht die Grenzwand im Alleineigentum des Nachbarn und kann somit kein Gemeinschaftseigentum sein.

3. Deshalb ist eine baulich-funktionale Betrachtung geboten und darauf abzustellen, ob der betreffende Gebäudebestandteil ausschließlich einer Sondereigentumseinheit dient und von dort aus i.S.d. § 5 Abs. 1 WEG beseitigt, verändert oder eingefügt werden kann, ohne die anderen Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen.

4. Steht die Art, Ausführung und der Verlauf der Wasserleitungen im Ermessen der jeweiligen Sondereigentümer, so sind damit diese und nicht die Wohnungseigentumsgemeinschaft Störer und somit schadensersatzpflichtig, wenn sie bei Sanierungsarbeiten die Wasserleitungen beschädigen und damit beim Nachbarn Feuchte- und Schimmelschäden verursachen.

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IBRRS 2021, 0624
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugrundstück wird abgegraben: Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2020 - 8 S 702/19

Auch dann, wenn für die Errichtung einer Grenzgarage das Gelände auf dem Baugrundstück abgegraben wird, ist das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau nach § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO-BW als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe zugrunde zu legen.*)

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IBRRS 2020, 2454
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch auf illegale Bauten ist Rücksicht zu nehmen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2020 - 2 M 41/20

1. Die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe einer Abstandsrechnung nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 bestimmt werden.*)

2. Das Rücksichtnahmegebot kann auch zugunsten eines Nachbarn eingreifen, der sein eigenes Grundstück formell und materiell illegal nutzt (entgegen OVG Bremen, IBR 2018, 412, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, IBR 2013, 567).

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IBRRS 2020, 2848
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Bindungswirkung hat eine nachbarrechtliche Verzichtserklärung?

VGH Hessen, Beschluss vom 03.06.2020 - 3 B 2322/19

1. Bei der Ermittlung der Bindungswirkung einer nachbarrechtlichen Verzichtserklärung sind der mit der Verzichtserklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können, zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont, nämlich wie die Bauaufsichtsbehörde die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (wie VGH Hessen, IBR 2017, 281).*)

2. In einem Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB, in dem eine beidseitige Grundstücksbebauung als zumindest mitprägend anzusehen ist, ist eine diese Prägung aufnehmende Bebauung vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.*)

3. § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 HBO 2018 stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die das Maß dessen nicht überschreitet, das dem Gesetzgeber hierbei zugestanden ist.*)




IBRRS 2020, 1853
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächenwidriger Ersatzbau beeinträchtigt nachbarliche Belange!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020 - 5 S 437/18

Nachbarliche Belange i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO-BW sind im Allgemeinen auch dann erheblich beeinträchtigt, wenn ein abstandsflächenwidriges Vorhaben an gleicher Stelle (zumindest teilweise) neu errichtet wird. Ein übergreifender Bestandsschutz ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht.*)

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IBRRS 2020, 1182
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 12.03.2020 - V ZR 190/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 0220; IMRRS 2020, 0083; IVRRS 2020, 0031
ProzessualesProzessuales
Feuchtigkeit in der Kellerwand wegen abfließendem Niederschlagswasser?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2019 - 9 U 75/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 2051
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Antrag der Baubehörde nach § 80 Abs. 7 VwGO: Höhe des Streitwerts?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2019 - 1 ME 74/19

1. § 11 Abs. 5 DVO-NBauO ist jedenfalls dann nicht analog auf einseitige Grenzbebauung anwendbar, wenn auf dem Nachbargrundstück aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht ebenfalls an die Grenze gebaut werden darf.*)

2. Beantragt die Baugenehmigungsbehörde nach § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung eines die aufschiebende Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs anordnenden Beschlusses, so kann der Streitwert pauschalierend anhand des (gegebenenfalls zu halbierenden) Genehmigungsstreitwerts bemessen werden.*)

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IBRRS 2019, 3323; IMRRS 2019, 1249
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wärmedämmung an Grenzwand: Kein Eingriff in die Bausubstanz des Nachbarn!

BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 144/18

1. Der Eigentümer eines Grundstücks hat nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Anbringung der Wärmedämmung notwendig werden, nicht dulden.*)

2. Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann von dem anderen Teilhaber nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen.*)

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IBRRS 2019, 2037
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann muss ein Wohnhaus an ein grenzständiges Gebäude angeschlossen werden?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.03.2019 - 1 LA 44/18

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn abverlangen kann, sein Wohnhaus an ein grenzständiges Gebäude anzuschließen.*)

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IBRRS 2019, 0686
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr macht keine Vorgaben: Kein Mitverschulden bei Planungsmängeln!

KG, Urteil vom 01.02.2019 - 21 U 70/18

1. Ist ein Architekt beauftragt, das Leistungsverzeichnis für eine Bauleistung zu erstellen, hat er diese Planungsleistung so zu erbringen, dass die auszuführenden Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik und genehmigungsfähig beschrieben sind.*)

2. Führt die Beseitigung der Folgen eines Planungsfehlers dazu, dass der Bauherr eine Bauleistung insgesamt zweimal ausführen lassen muss, wobei die zweite Ausführung preisgünstiger ist als die erste, beläuft sich der Schaden des Bauherrn im Zweifel auf die Kosten der teureren ersten Maßnahme.*)

3. Die Minderung des Schadensersatzanspruchs eines Bauherrn gegen einen mit Bau- oder Architektenvertrag beauftragten Baubeteiligten (§ 254 bzw. §§ 254, 278 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Bauherr durch einen aktiven Beitrag (fehlerhafte Anweisung oder Information bzw. Übergabe einer fehlerhaften Planung) den Schaden mitverursacht hat, nicht aber wenn er die Leitung, Planung oder Überwachung des Baugeschehens lediglich unterlassen hat.*)

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IBRRS 2019, 0493
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ohne Genehmigung errichtete Garage muss nicht sofort abgerissen werden!

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2019 - 9 CS 18.2533

1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

2. Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist jedoch eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug dem Betroffenen hohe Kosten verursacht und die nur schwer rückgängig zu machende Zustände schafft.

3. Deshalb darf eine genehmigungspflichtige und dennoch ohne Baugenehmigung gebaute Grenzgarage bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren stehen bleiben, sofern kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung nachvollziehbar dargelegt wird.

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IBRRS 2019, 1045
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gleich mehrere böse Nachbarn: Nur ein Widerspruch muss begründet sein!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2018 - 5 S 854/17

1. Zum Fall einer Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO, die unter Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der fairen Verfahrensgestaltung der Form nach missbräuchlich als Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 LVwVfG-BW erlassen wurde.*)

2. Haben mehrere Nachbarn gegen eine Baugenehmigung Widersprüche eingelegt, ist die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege der Abhilfe gegenüber dem Bauherrn bereits dann rechtmäßig, wenn nur einer der Widersprüche zulässig und begründet ist.*)

3. Ein Grundstückseigentümer kann sich durch die Erklärung einer Baulast, die mit einer früher übernommenen wirksamen Baulastverpflichtung kollidiert, nicht von dieser befreien.*)

4. Eine auf die Regelungen der Abstandsflächen (§§ 5 bis 7 LBO-BW 2010) bezogene Baulast gehört nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO-BW 2010 zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens*)

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IBRRS 2018, 3798
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung: Abstandsregelungen müssen neu behandelt werden!

VG Neustadt, Beschluss vom 24.09.2018 - 5 L 1140/18

1. Ist Gegenstand eines Bauvorhabens allein eine Änderung der Nutzung des hinsichtlich ihrer Außenwände (nahezu) unverändert gebliebenen ehemaligen Wohngebäudes, stellt sich die Genehmigungsfrage hinsichtlich der Abstandsregelungen neu.*)

2. Die Abweichungsregelung in § 69 BauO-RP wird nicht durch § 8 Abs. 12 BauO-RP als Spezialvorschrift verdrängt.*)

3. Der Nachbar hat, jedenfalls wenn eine Abweichung von nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts in Rede steht, einen Anspruch darauf, dass die Abweichung nur in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise zugelassen wird.*)

4. Erteilt die Bauaufsichtsbehörde für ein Vorhaben, das die nach § 8 BauO-RP vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhält, eine Baugenehmigung, ohne gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO-RP über die Zulassung der Abweichung von den Abstandsvorschriften zu entscheiden, so ist die aufschiebende Wirkung des vom betroffenen Grenznachbarn hiergegen eingelegten Widerspruchs anzuordnen, wenn sich nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Anspruch der Beigeladenen auf Zulassung einer durch die Bauaufsichtsbehörde zu erteilenden Abweichung nicht aufdrängt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2001 - 8 B 11707/01).

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IBRRS 2019, 1957; IMRRS 2019, 0723
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbar muss Überbauung mit Wärmedämmung an Alt- und Anbau nicht dulden!

LG Köln, Urteil vom 21.09.2018 - 22 O 452/15

1. Die Pflicht, eine Überbauung des eigenen Grundstücks durch die Wärmedämmung des Nachbarn zu dulden, ergibt sich aus § 23a Abs. 1 NachbG-NW.

2. Diese Duldungspflicht besteht allerdings nicht, sofern es sich um ein Bestandsgebäude handelt.

3. Wird eine Wärmedämmung auf ein Bestandsgebäude und zugleich auf einen neu errichteten Anbau angebracht, so ist insgesamt von einem Bestandsgebäude auszugehen.

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IBRRS 2018, 2959
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - V ZR 101/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3306
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarrechtsverletzung durch Einbau von Glasbausteinen in Brandwand?

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.07.2018 - 3 M 39/18

1. Trifft die Baubehörde eine Abweichungsentscheidung, ohne dass der erforderliche Antrag des Bauherrn vorliegt, ist diese Entscheidung verfahrensrechtlich rechtswidrig, verletzt den Nachbarn jedoch nicht in seinen Rechten.*)

2. Eine Abweichung vom Erfordernis einer geschlossenen Brandwand, die den Einbau von Glasbausteinen für Bäder mit Toiletten ermöglicht, verletzt den Nachbarn in einem Gebiet, das bauplanungsrechtlich sowohl in offener als auch geschlossener Bauweise bebaut werden darf, nicht in seinem Anspruch auf Rücksichtnahme, da er auch an die Grenze bauen dürfte, weil es in diesem Fall für den Bauherrn bauordnungsrechtlich zulässig und zumutbar wäre, anderweitig eine wirksame Belüftung zu gewährleisten.*)




IBRRS 2019, 2522; IMRRS 2019, 0920
NachbarrechtNachbarrecht
Vogelschreck geht des Nachbarn Frieden vor!

LG München I, Urteil vom 27.06.2018 - 41 O 14768/16

1. Ein Anspruch auf Rückschnitt der in einem Bereich von zwei Metern hinter der Grundstücksgrenze befindlichen Brombeersträucher auf die Höhe von zwei Meter besteht als Minus zu dem geltend gemachten Beseitigungsanspruch aus Art. 47 BayAGBGB.

2. Gehen von den zur Vergrämung von Spechten angebrachten CDs Lichtreflexe und Geräusche aus, die eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB darstellen, scheitert ein Beseitigungsanspruch unter Berücksichtigung des wechselseitigen nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots an § 906 Abs. 2 BGB, solange Spechte tatsächlich zu vergrämen sind.

3. Die über das Fenster- und Lichtrecht dinglich gesicherten Regelungen im Siedlungsvertrag gehen den Regelungen im BayAGBGB vor.

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IBRRS 2018, 2467; IMRRS 2018, 0879
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbarwand bei Hausabriss beschädigt: Gemeinde haftet nicht!

OLG Dresden, Urteil vom 11.04.2018 - 1 U 1135/17

Die Gemeinde ist bei Abriss eines Hauses im Wege der Ersatzvornahme nicht verpflichtet, die Bestandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit einer Kommunmauer herzustellen.*)

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IBRRS 2018, 2469
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
ohne

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2018 - 10 A 388/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3676
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarrechte können vor Ablauf der Rechtsbehelfsfristen verwirken!

VG Schleswig, Urteil vom 01.11.2017 - 8 A 140/15

1. Die Verwirkung von Nachbarrechten gegen eine Baugenehmigung unterliegt dem Ablauf der Rechtsbehelfsfristen (formelle Verwirkung).

2. Die Verwirkung kann auch bereits vor Ablauf der Rechtsbehelfsfristen eintreten (materielle Verwirkung).

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IBRRS 2019, 2520; IMRRS 2019, 0919
NachbarrechtNachbarrecht
Sattelitenschüssel auf Nachbardach darf bleiben!

LG München I, Urteil vom 19.07.2017 - 41 O 14768/16

1. Der Umfang der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht bleibt durch öffentlich-rechtliche Regelungen unberührt, auch wenn diese einen ungefähren Anhalt bieten können. Allerdings besteht keine Notwendigkeit zum präventiven Tätigwerden im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht, wenn in einem Gebiet mit normalem Schneefall von etwaigen Schnee- und Eisabrutschungen der Garten des Nachbarn nur in einem bepflanzten Teilbereich betroffen ist. Auch ein aus § 242 BGB hergeleiteter Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis scheidet aus.

2. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer ergeben sich grundsätzlich aus dem Nachbarrecht, z. B. aus Art. 43 ff. BayAGBGB. Nur in Ausnahmefällen kann es darüber hinaus Unterlassungsansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis geben (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1991 - V ZR 308/89 = IMRRS 2000, 0043). Ein solcher Fall ist die vermeintliche optische Beeinträchtigung durch eine Satellitenschüssel nicht.

3. Die Vorschriften des BayDSchG sind nur dann drittschützend, wenn es um Beeinträchtigungen geht, welche die Denkmalwürdigkeit eines geschützten Denkmals betreffen und etwaige in der Vergangenheit getätigte Investitionen zur Unterhaltung des Denkmals entwertet würden (vgl. VG Augsburg, 14.08.2009 - 4 E 09.1023 = BeckRS 2010, 55028).

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