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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
9 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2021 - 7 U 65/20
1. Unabhängig von einem Mitarbeiterverschulden haftet eine Gesellschaft analog § 31 BGB für die Beschädigung eines Nachbarhauses bei Abrissarbeiten, wenn es auf Anweisung des Geschäftsführers entgegen der bauordnungsrechtlichen Abrissgenehmigung zu einem Baggereinsatz kommt und dabei das Nachbarhaus beschädigt wird.*)
2. Ein Abzug „neu für alt“ ist für die Instandsetzung einer einzigen Giebelwand eines mittlerweile rund 120 Jahre alten Hauses nicht vorzunehmen, wenn die neue Wand ohne Relevanz für den Wert und die Nutzungsdauer des Hauses ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.02.2008 - V ZR 17/07
1. Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit.*)
2. Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfähigkeit der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der Ausführung der Arbeiten zustimmt.*)
VolltextLG Mainz, Urteil vom 25.06.2007 - 9 O 169/04
1. Ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
2. Wenn eine Wärmedämmung geringfügig auf das Nachbargrundstück aufgebracht wird, was die Nachbarn wissen, aber im Anschluss 15 Jahre unwidersprochen hinnehmen, so darf sich der Verpflichtete darauf einrichten, dass der Überbau nicht mehr beanstandet wird.
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 02.10.2006 - 12 U 1056/05
1. Ob ein Werk mangelhaft ist, bemisst sich auch danach, welcher Auftrag erteilt worden war. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels obliegt dem Besteller erst nach der Abnahme des Werkes. Vor der Abnahme, im Falle ihrer berechtigten Verweigerung ober bei einem Vorbehalt trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit erheblichen Fehlern behaftet ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers können zudem verneint werden, wenn er sich mit einer technisch ungenügenden Planung und Ausführung des Bauwerks einverstanden gezeigt hatte. Eine derartige Einwilligung unter Handeln auf eigene Gefahr kann allerdings nur in Ausnahmefällen angenommen werden.*)
2. Der Besteller muss sich eine schuldhafte Mitverursachung von Baumängeln durch Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Bedient sich der Bauherr eines Architekten, so ist dieser Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer.*)
3. Das Gericht hat dann, wenn ein Sachverständigengutachten unvollständig ist, von Amts wegen entweder den Sachverständigen anzuhören oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens kann im Einzelfall geboten sein, wenn das bisherige Gutachten an groben Mängeln leidet.*)
4. Eine Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht ist geboten, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an wesentlichen Mängeln leidet, die Sache deshalb nicht hinreichend aufgeklärt worden ist, Hinweise an die Parteien erforderlich sowie Zeugen- und Sachverständigenbeweis zu erheben ist. Wird der Rechtsstreit an die erste Instanz zurückverwiesen, es ist dort auch neues Vorbringen aus der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2005 - 23 U 157/04
1. Hat der Bauunternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte und Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so muss er dies unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - mitteilen. Eine Verletzung dieser Prüfungs- und Hinweispflicht liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer - insbesondere als Fachunternehmer - hätte Bedenken haben müssen.
2. Abdichtungsbereiche gegen Feuchtigkeit bedürfen einer besonderen Beobachtung und Überprüfung, da diese typische Gefahrenquelle darstellen und ein kritischer Bauabschnitt ist. Auch wenn der Auftraggeber von einer fachkundigen Person beraten wird, wird der Unternehmer von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht in der Regel nicht entbunden.
VolltextOLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2005 - 6 U 42/04
1. Der Bauherr hat einen vollen Anspruch auf Beseitigung aller Schäden, auf Erstattung aller durch die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten. Einzige Einschränkung ist die, dass die abgerechneten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung notwendig gewesen sein müssen.
2. Alle Reparaturen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt (ex ante-Betrachtung) der Mangelbeseitigung als vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste, sind erstattungsfähig.
3. Unter mehreren Maßnahmen kann der Auftraggeber die sicherste wählen. Es genügt, dass er die nachfolgenden Unternehmer sorgfältig auswählt.
4. Der Auftraggeber kann also nicht nur die angemessenen, durchschnittlichen Kosten ersetzt verlangen, sondern sein Erstattungsanspruch ist erst dann gemindert (und auch nicht ausgeschlossen!), wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind oder er bei der Auswahl der Folgeunternehmer seine Schadensminderungspflicht verletzt hätte. Wählt er aber solche Folgeunternehmer auf dem freien Markt aus, so spricht der Anscheinsbeweis für ordentliche Auswahl.
5. Der ursprüngliche Unternehmer trägt auch berechtigter Weise das Prognoserisiko, d. h. er trägt das Risiko wider erwarten fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche, wenn die Maßnahme nur zur Zeit der Beauftragung des Folgeunternehmers nach dem Stand der Erkenntnisse erforderlich erschien. Erstattungsfähig sind daher auch diejenigen Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.
6. Selbst dann, wenn die vom Drittunternehmer für die Mangelbeseitigung in Rechnung gestellte Vergütung das Doppelte oder Dreifache der Kosten ausmacht, die dem Schadensverursacher entstehen würden, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die Aufwendungen das Erforderliche übersteigen.
7. Für den Planer, der Schadensersatz schuldet, gilt insoweit nichts anderes als für den Bauunternehmer, der Nachbesserung schuldet.
8. Ist die Leistung des mit der Nachbesserung beauftragten Drittunternehmers mangelhaft und hat der Auftraggeber deswegen gegen diesen Gewährleistungsansprüche, so muss er diese dann an den Auftragnehmer abtreten, wenn er von diesem Kostenersatz für die erfolglose Nachbesserung verlangt.
OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2003 - 7 U 1034/01
1. Sind an einem Bauträgervertrag über die Errichtung/Umgestaltung eines Hausanwesens auf Verkäufer-/Herstellerseite zwei Personen beteiligt, von denen eine sich nur zur Übertragung des Grundeigentums (Verkäufer) und die andere zur Errichtung/Umgestaltung der baulichen Anlage (Werkunternehmer) verpflichtet, verstößt es nicht gegen § 11 Nr. 10 AGBG (§ 309 Nr. 8 b BGB n.F.), wenn der Verkäufer eine Haftung für die bauliche Beschaffenheit ausschließt. Der Bauherr kann dann nur den Werkunternehmer auf Gewährleistung wegen Baumängeln in Anspruch nehmen.*)
2. Hat der Verkäufer auch die Planung des Anwesens erstellt, ohne insoweit gegenüber dem Käufer/Bauherrn eine Verpflichtung zu übernehmen, und schließt er sich mit dem Werkunternehmer zu einer BGB-Gesellschaft mit dem Ziel der Errichtung/Umgestaltung der Wohnanlage und deren Veräußerung zusammen, hat er den Werkunternehmer im Innenverhältnis von solchen Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn freizustellen, die auf Planungsfehlern beruhen. Diesen Anspruch kann der Werkunternehmer an den Bauherrn abtreten, in dessen Hand er sich in einen Leistungsanspruch umwandelt.*)
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 29.08.2002 - 7 U 261/00
Sind vorhandene Baumängel bei der Abnahme nicht gerügt worden, so spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung des Bauwerkes mangelhaft war.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1998 - 22 U 119/97
1. Der Grundstückseigentümer begeht keine Pflichtverletzung und ist nicht schadenersatzpflichtig wenn er die Ausübung des sogenannten Hammerschlags- und Leiterrechts des Nachbarn davon abhängig macht, daß dieser seine Grenzwand entsprechend § 21 Abs. 1 NachbG NRW gründet.
2. § 24 Abs. 1 NachbG NRW ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
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