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100 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1290; IMRRS 2023, 0579
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Kostenerstattung für Dachertüchtigung wegen abprallenden Schnees

BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 97/21

Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf.*)

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IBRRS 2022, 2233; IMRRS 2022, 0927
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nachträgliche Dämmung eines Altbaus darf auch in Berlin auf Nachbargrundstück ragen

BGH, Urteil vom 01.07.2022 - V ZR 23/21

1. Der gegen den Nachbarn gerichtete Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 16a NachbG-BE auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung hat einzig zur Voraussetzung, dass die Überbauung zum Zwecke der Dämmung eines bereits bestehenden, an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes erfolgt. Einschränkungen des Duldungsanspruchs, wie sie die Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer enthalten, können der Regelung nicht unter Rückgriff auf "allgemeine Rechtsgrundsätze" oder im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden.*)

2. Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbG-BE.*)

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IBRRS 2022, 1870; IMRRS 2022, 0760
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wer auf Beseitigung klagt, kann keinen Schadensersatz verlangen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2022 - 5 U 97/21

1. Ein durch Abgrabungen des Nachbarn zur Errichtung einer Grenzwand geschädigter Grundstückseigentümer, der als Schadensersatz zunächst die Wiederherstellung in Natur begehrt hatte, kann sein Interesse an der Wiederherstellung in Form von Geldersatz nur nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung geltend machen.*)

2. Sein diesbezügliches Anliegen erweist sich aber als treuwidrig, solange er daneben zugleich, auch im Rahmen eines anderen Klageverfahrens, weiterhin auf Beseitigung der Mauer anträgt.*)




IBRRS 2023, 0910; IMRRS 2023, 0411
ImmobilienImmobilien
Zur Auslegung eines Vergleichs über die Einholung einer Baugenehmigung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.05.2022 - 4 U 40/18

Zur Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts und zu der Bedeutung und Tragweite eines im Prozess über die Haftung für Sachmängel an einem Hausanwesen abgeschlossenen „Zwischenvergleichs“, in welchem sich die verklagte Verkäuferin gegenüber dem klagenden Käufer zur Einholung einer etwa erforderlichen Baugenehmigung verpflichtet hat.*)

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IBRRS 2021, 2111; IMRRS 2021, 0760
NachbarrechtNachbarrecht
Dachüberstand gehört zur Nachbarwand!

BGH, Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 31/20

1. Die Vorschrift des § 7b Abs. 1 NRG-BW setzt das Bestehen einer Grenzwand voraus; die Rechtsverhältnisse an einer Nachbar- bzw. halbscheidigen Giebelwand richten sich mangels landesrechtlicher Regelung in Baden-Württemberg ausschließlich nach Bundesrecht.*)

2. Die Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand und damit zur Grenzüberschreitung bezieht sich im Zweifel nicht nur auf die Wand selbst, sondern auch auf Bauteile, die deren Abschluss dienen (hier: Dachüberstand) und die Benutzung des überbauten Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, solange von diesem aus nicht an die Wand angebaut worden ist. Von der Zustimmung umfasst ist die spätere Erneuerung solcher Bauteile unter Berücksichtigung der aktuellen bautechnischen Anforderungen und Anschauungen.*)

3. Soll an die Nachbarwand angebaut werden, muss der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus bereits angebaut ist, die überstehenden Bauteile auf seine Kosten entfernen.*)

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IBRRS 2021, 0713; IMRRS 2021, 0268; IVRRS 2021, 0339
NachbarrechtNachbarrecht
Muss Nachbar nachträgliche Wärmedämmung als Überbau dulden?

LG Berlin, Urteil vom 28.01.2021 - 65 S 52/18

1. Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des BGH keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ein.

2. § 16a NachbG Bln ist verfassungskonform, da § 912 BGB die Duldungspflichten des Nachbarn bei einem Überbau nicht abschließend regelt.

3. Grenzwände sind keine Grenzanlagen i.S.d. § 921 BGB; die Regelungen der §§ 921 f. BGB sind daher nicht anwendbar.

4. Der Nachbar muss das nachträgliche Anbringen einer Dämmung als Überbau dulden, wenn das Anbringen einer Innendämmung keine adäquate Alternative darstellt.

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IBRRS 2021, 1386; IMRRS 2021, 0532
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Eigentümer verursacht Schaden auf Nachbargrundstück: Haftet Eigentümer oder die Gemeinschaft?

AG Bielefeld, Urteil vom 12.11.2020 - 408 C 133/18

1. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen nur dann zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen.

2. Liegen die Versorgungsleitungen in der Grenzwand zum Nachbargebäude und steht diese Grenzwand vollständig auf dem Nachbargrundstück, steht die Grenzwand im Alleineigentum des Nachbarn und kann somit kein Gemeinschaftseigentum sein.

3. Deshalb ist eine baulich-funktionale Betrachtung geboten und darauf abzustellen, ob der betreffende Gebäudebestandteil ausschließlich einer Sondereigentumseinheit dient und von dort aus i.S.d. § 5 Abs. 1 WEG beseitigt, verändert oder eingefügt werden kann, ohne die anderen Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen.

4. Steht die Art, Ausführung und der Verlauf der Wasserleitungen im Ermessen der jeweiligen Sondereigentümer, so sind damit diese und nicht die Wohnungseigentumsgemeinschaft Störer und somit schadensersatzpflichtig, wenn sie bei Sanierungsarbeiten die Wasserleitungen beschädigen und damit beim Nachbarn Feuchte- und Schimmelschäden verursachen.

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IBRRS 2019, 3323; IMRRS 2019, 1249
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wärmedämmung an Grenzwand: Kein Eingriff in die Bausubstanz des Nachbarn!

BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 144/18

1. Der Eigentümer eines Grundstücks hat nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Anbringung der Wärmedämmung notwendig werden, nicht dulden.*)

2. Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann von dem anderen Teilhaber nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen.*)

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IBRRS 2019, 2522; IMRRS 2019, 0920
NachbarrechtNachbarrecht
Vogelschreck geht des Nachbarn Frieden vor!

LG München I, Urteil vom 27.06.2018 - 41 O 14768/16

1. Ein Anspruch auf Rückschnitt der in einem Bereich von zwei Metern hinter der Grundstücksgrenze befindlichen Brombeersträucher auf die Höhe von zwei Meter besteht als Minus zu dem geltend gemachten Beseitigungsanspruch aus Art. 47 BayAGBGB.

2. Gehen von den zur Vergrämung von Spechten angebrachten CDs Lichtreflexe und Geräusche aus, die eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB darstellen, scheitert ein Beseitigungsanspruch unter Berücksichtigung des wechselseitigen nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots an § 906 Abs. 2 BGB, solange Spechte tatsächlich zu vergrämen sind.

3. Die über das Fenster- und Lichtrecht dinglich gesicherten Regelungen im Siedlungsvertrag gehen den Regelungen im BayAGBGB vor.

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IBRRS 2018, 2467; IMRRS 2018, 0879
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbarwand bei Hausabriss beschädigt: Gemeinde haftet nicht!

OLG Dresden, Urteil vom 11.04.2018 - 1 U 1135/17

Die Gemeinde ist bei Abriss eines Hauses im Wege der Ersatzvornahme nicht verpflichtet, die Bestandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit einer Kommunmauer herzustellen.*)

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IBRRS 2019, 2520; IMRRS 2019, 0919
NachbarrechtNachbarrecht
Sattelitenschüssel auf Nachbardach darf bleiben!

LG München I, Urteil vom 19.07.2017 - 41 O 14768/16

1. Der Umfang der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht bleibt durch öffentlich-rechtliche Regelungen unberührt, auch wenn diese einen ungefähren Anhalt bieten können. Allerdings besteht keine Notwendigkeit zum präventiven Tätigwerden im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht, wenn in einem Gebiet mit normalem Schneefall von etwaigen Schnee- und Eisabrutschungen der Garten des Nachbarn nur in einem bepflanzten Teilbereich betroffen ist. Auch ein aus § 242 BGB hergeleiteter Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis scheidet aus.

2. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer ergeben sich grundsätzlich aus dem Nachbarrecht, z. B. aus Art. 43 ff. BayAGBGB. Nur in Ausnahmefällen kann es darüber hinaus Unterlassungsansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis geben (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1991 - V ZR 308/89 = IMRRS 2000, 0043). Ein solcher Fall ist die vermeintliche optische Beeinträchtigung durch eine Satellitenschüssel nicht.

3. Die Vorschriften des BayDSchG sind nur dann drittschützend, wenn es um Beeinträchtigungen geht, welche die Denkmalwürdigkeit eines geschützten Denkmals betreffen und etwaige in der Vergangenheit getätigte Investitionen zur Unterhaltung des Denkmals entwertet würden (vgl. VG Augsburg, 14.08.2009 - 4 E 09.1023 = BeckRS 2010, 55028).

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IBRRS 2017, 3415; IMRRS 2017, 1426
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Haftet Eigentümer für Pfusch seines Bauunternehmers an Grenzwand zu Nachbarn?

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2017 - 5 U 104/16

Es erscheint sachgerecht, im Verhältnis von Grundstücksnachbarn bei Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung jedenfalls in Bezug auf diesen Bauteil ein gesetzliches Schuldverhältnis und damit die Anwendbarkeit der §§ 278 ff. BGB zu bejahen.*)

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IBRRS 2017, 2307; IMRRS 2017, 0948
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten

BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 196/16

1. Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (hier: EnEV 2001) erfüllt.*)

2. Es bleibt offen, ob § 16a Abs. 1 NachbG Bln verfassungsgemäß ist.*)

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IBRRS 2017, 0472; IMRRS 2017, 0172
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

AG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - 31 C 160/14

1. Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung bzw. Herausgabe eines in den Luftraum seines Grundstücks ragenden Dachüberstands des Nachbarn (§§ 195, 903, 912, 922, 985, 986, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 4, 19, 19a Bbg NRG).*)

2. Zur Höhe des Streitwerts bei Beantragung der Beseitigung bzw. Herausgabe eines Überbaus.*)

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IBRRS 2015, 2287; IMRRS 2015, 0954
ImmobilienImmobilien
Kein Überbau ohne eigene Außenwand!

OLG Rostock, Urteil vom 12.03.2015 - 3 U 37/14

1. Durch den Anbau eines Hauses an die Außenwand des nachbarlichen Hauses auf dem nachbarlichen Grundstück ohne Errichtung einer eigenen Außenwand, entsteht kein Überbau.*)

2. Die Berufung ist bereits unzulässig, wenn es an einer ausreichend ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO fehlt. Verneint das angefochtene Urteil zwei selbstständige prozessual alternative Anspruchsgrundlagen, muss es wegen beider Anspruchsgrundlagen gesondert angegriffen werden.*)

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IBRRS 2014, 2804; IMRRS 2014, 1470
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Haus abgerissen: Keine Haftung für Feuchtigkeitsschäden am Nachbargebäude!

OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 - 9 U 121/13

1. Eine Giebelmauer ist dann eine Grenzanlage, wenn eine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu einem der benachbarten Grundstücke nicht möglich ist, weil die Einrichtung durch die Grundstücksgrenze geschnitten wird, und eine gemeinschaftliche Nutzung vorliegt, indem diese Giebelwand den Bauwerken beider Grundstücke als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.

2. Wird ein Haus abgebrochen, ist der Eigentümer nicht verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes, insbesondere gegen Feuchtigkeitseinwirkungen, zu treffen, wenn die Häuser keine gemeinsame, sondern zwei getrennte Außenmauern vorweisen. Er haftet auch nicht für Feuchtigkeitsschäden am Nachbarhaus.

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IBRRS 2014, 1885; IMRRS 2014, 1000
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Auch in einem alten Fachwerkhaus muss es im Winter warm werden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2014 - 9 U 184/10

1. Verpflichtet sich der Verkäufer im notariellen Grundstückskaufvertrag - trotz eines gleichzeitigen Gewährleistungsausschlusses -, "diejenigen erheblichen versteckten Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten", dann haftet er für einen Mangel des Hauses bereits dann, wenn er den Mangel vor dem Verkauf infolge Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat; ein arglistiges Verhalten ist nicht Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers.*)

2. Bei einem gebrauchten Wohnhaus gehört zur "üblichen Beschaffenheit" im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB insbesondere eine ausreichende Beheizbarkeit. Das bedeutet, dass in zum Aufenthalt dienenden Räumen auch bei starker Kälte im Winter jedenfalls mindestens 20 Grad Celsius erzielt werden können, und dass dabei gleichzeitig - bei geschlossenen Fenstern - keine erheblichen Zugerscheinungen auftreten. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, gelten für ein altes Fachwerkhaus keine anderen Anforderungen.*)

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IBRRS 2013, 3247; IMRRS 2013, 1680
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarschäden: Keine Haftung des Bauherrn?

LG Hamburg, Urteil vom 29.07.2013 - 321 O 101/11

1. Der Bauherr haftet bei Nachbarschäden gemäß § 823 Abs. 1 BGB nur für eigenständiges schuldhaftes Verhalten. Eine Zurechnung von Fehlern der ausführenden Unternehmen oder Planer findet weder über § 831 BGB noch über § 278 BGB statt.

2. Für Schäden, die aus Anlass einer Grundstücksvertiefung entstehen, nicht aber durch Verlust der für die Gebäude erforderlichen Bodenstütze, sondern durch Bodenerschütterungen, scheidet § 909 BGB als Anspruchsgrundlage aus.

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IBRRS 2013, 1191
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ortsbild beeinträchtigt: Kein Nachbarrechtsbehelf!

OVG Sachsen, Beschluss vom 22.01.2013 - 1 B 376/12

1. Das im Begriff des "Einfügens" i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Rücksichtnahmegebot bezieht sich nur auf die dort aufgezählten vier Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Grundstücksfläche, die überbaut werden soll).*)

2. Auf Beeinträchtigungen des Ortsbilds i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann ein Nachbarrechtsbehelf nicht gestützt werden.*)

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IBRRS 2013, 0245
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Bestandschutz für Fenster in Brandwand!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2012 - 8 A 10875/12

1. Beruft sich der Eigentümer einer älteren baulichen Anlage gegen­über einer bauaufsichtlichen Verfügung auf Bestandsschutz, so trägt er hierfür im Falle der Unaufklärbarkeit die Beweislast.

2. Ein Fenster in einer Brandwand ist baurechtlich unzulässig. Kann der Eigentümer des Gebäudes nicht beweisen, dass dieses Fenster bei der Errichtung baurechtlich zulässig gewesen ist, so kann er sich nicht auf Bestandsschutz berufen und muss die Fensteröffnung zumauern oder anderweitig feuerfest verschließen.

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IBRRS 2012, 4015
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen eines Vorhaben- und Erschließungsplans

OVG Saarland, Urteil vom 04.10.2012 - 2 C 305/10

1. Die Regelung des § 13 a I 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem "normalen" Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die "Wiedernutzbarmachung" von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig von einem Bauherrn für ein bestimmtes Bauvorhaben benutzt werden sollen, die zulässige Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.*)

2. Zu den Anforderungen eines Vorhaben- und Erschließungsplans und eines Durchführungsvertrags im Sinne des § 12 BauGB.*)

3. Die den großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 betreffende Zielfestlegung Z 42 (Konzentrationsgebot) des Teilabschnitts Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) eröffnet ausdrücklich eine Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung, wenn die großflächige Einzelhandelseinrichtung nach den konkreten raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung einer wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung dient und eine für ihre Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist.*)

4. Wenn die lärmintensive gewerbliche Vornutzung eines Plangrundstücks länger als ein Dreiviertel Jahrhundert andauerte und der kaum mehr als ein Jahr umfassende Zeitraum zwischen Ende dieser Vornutzung und Beginn der gemeindlichen Planung kein Vertrauen der Nachbarschaft auf eine künftige nicht gewerbliche Nutzung begründen konnte, ist es gerechtfertigt, die Vornutzung als das Plangebiet "fortprägend" zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2012, 3627
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächen: Verlagerung auf Nachbargrundstück?

OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2012 - 2 A 223/12

1. Für das Nachbargrundstück und seine Eigentümer hat die Anwendung des einen Abstandsflächennachweis auf privaten Nachbargrundstücken ermöglichenden § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 einen an die Bestandszeit des Bauwerks anknüpfenden und daher in aller Regel dauerhaften Eingriff in ihr Grundeigentum zur Folge, der im eigentumsrechtlichen Verständnis nicht durch einen Verweis auf Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann, vielmehr ausschließlich den Interessen privater Dritter, das heißt der Bauherrinnen und Bauherren beziehungsweise der Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks dient.*)

2. Eine solche abstandsflächenrechtliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks wegen öffentlich-rechtlich gesicherter beziehungsweise sich aus tatsächlichen Gründen ergebender fehlender Überbaubarkeit der fraglichen Flächen auf dem Nachbargrundstück kann gegen den Willen seiner Eigentümerinnen und Eigentümer vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden, wenn sicher feststeht, dass dem Nachbarn letztlich auch für die Zukunft "nichts genommen" wird.*)

3. Mit Blick auf das Überdeckungsgebot (§§ 7 Abs. 3 LBO 2004, 8 Abs. 6 Satz 2 LBO 2008) darf die Betrachtung nicht auf die für die Verlagerung der "Abstandsflächen" in Frage kommenden Teilflächen des Nachbargrundstücks beschränkt werden. Vielmehr ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, ob die "nicht überbaubaren Grundstücksteile" nicht für einen mit Blick auf Art. 14 GG vorrangigen Abstandsflächennachweis des Eigentümers des Nachbargrundstücks für ein eigenes Bauvorhaben auf anderen (angrenzenden) Teilen seines Grundstücks benötigt werden können.*)

4. Der zu den früheren Befreiungsvorschriften in § 75 LBO 1996, § 64 LBO 1988, § 95 LBO 1974/80 entwickelte Grundsatz, wonach wegen der in diesen Bestimmungen durchgängig vom Gesetzgeber geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts - dazu zählen die sich aus § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse - gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam, gilt auch für die nunmehr in § 68 Abs. 1 LBO 2004 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit.*)

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IBRRS 2012, 3639
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundzüge der Planung nachbarschützend?

VGH Hessen, Urteil vom 24.08.2012 - 3 A 565/12

1. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur bestehen, wenn die Vorschriften, die er als verletzt ansieht, nachbarschützend sind. Ein solches Nachbarschutz vermittelndes Recht ist im Rahmen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur der Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen, nicht aber die objektiv-rechtlich angelegte Einhaltung der Grundzüge der Planung.

2. Aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte sind die Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum an eine nachbarliche Zustimmung durch ihre Rechtsvorgänger gebunden.

3. Die Vorschriften des § 15 HBO (Verkehrssicherheit) und des § 23 Abs. 1 Satz 1 HStrG (bauliche Anlagen an Straßen) sind ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt und vermitteln keinen Nachbarschutz.

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IBRRS 2012, 3237
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil: Nachbarrechtsschutz?

VG Minden, Beschluss vom 31.07.2012 - 9 L 465/12

1. Der Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer (rechtswidrigen) Baugenehmigung nur dann, wenn der Nachbar durch die Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.

2. Liegt das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den kein Bebauungsplan besteht, entfaltet § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nachbarschützende Wirkung nur ausnahmsweise über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für eine solche Verletzung reicht es indes nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt.

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IBRRS 2012, 4281; IMRRS 2012, 3060
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Abriss eines Nachbarhauses trotz gemeinsamer Giebelmauer möglich?

BGH, Urteil vom 27.07.2012 - V ZR 2/12

1. Wenn der Abriss eines Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit einer gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, dass der andere Nacbar gezwungen wird, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, die ihm die Mauer bisher bot, verstößt das gegen die Vorschrift des § 922 S. 3 BGB.

2. Die Vorschrift des § 922 S. 3 BGB beschränkt nicht das Recht des Grundstückseigentümers, sein Haus abzureißen; er muss jedoch diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Interesse des Nachbarn an der Nutzung einer gemeinsamen Giebelmauer geboten sind.

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IBRRS 2012, 3244
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grenzbebauung: Umfang des Rücksichtnahmegebots?

VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2012 - 4 K 2241/11

In Fällen, in denen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO zulässigerweise auf die Grenze gebaut werden darf, kommt zugunsten des unmittelbar angrenzenden Grundstücksnachbarn dem Rücksichtnahmegebot auch unter den Aspekten ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung eigenständige Bedeutung zu.*)

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IBRRS 2012, 2597; IMRRS 2012, 1883
ImmobilienImmobilien
Verjährung des Anspruchs nach § 1004 BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012 - 5 U 77/11

1. Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht schon allein auf Grund seiner Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache die Beseitigung der Störung entgegen einer Handlungspflicht unterlässt

2. Eine Wand ist deswegen eine Grenzwand, weil sie an der Grenze errichtet wird, nicht aber weil - wie hier durch Grundstücksteilung - die "Grenze an eine Wand" heranrückt.

3. Der Einwand der Mitverursachung führt im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB im Falle einer ganz überwiegenden Mitverursachung durch den Anspruchinhaber dazu, dass der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, andernfalls zu einer Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung der Beseitigungskosten nach Maßgabe der Mitverursachung.

4. Steht das Gebäude auf dem eigenen Grundstück und ragt lediglich die Dachtraufe in einem Umfang von ca. 50 cm auf das Nachbargrundstück über, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden; er kann lediglich die Rechte nach § 912 Abs. 2, § 915 BGB geltend machen.

5. Für Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB gilt die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs durch den Beginn der Beeinträchtigung, auch wenn die auf ein und derselben Handlung beruhende Beeinträchtigung fortdauert.

6. Als Gläubiger des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB kommt nicht nur der Grundstückseigentümer in Betracht, sondern, je nach Interessenlage, auch der Anwartschaftsberechtigte, nämlich insbesondere dann, wenn die Sachgefahr auf ihn übergegangen ist.

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IBRRS 2012, 2291
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Übernahme von Abstandsfläche durch Baulast

VG Saarlouis, Beschluss vom 06.06.2012 - 5 K 16/12

Eine Übernahme der Abstandsfläche auf ein Grundstück, das im Sinne von § 6 Abs. 8 LBO-SL - aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden kann, erfordert eine dauerhafte und nicht ausräumbare Unbebaubarkeit dieses Grundstücks.*)

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IBRRS 2012, 3838; IMRRS 2012, 2766
ImmobilienImmobilien
Verjährung von Fensterrechten bei einer Grenzbebauung

LG Freiburg, Urteil vom 29.03.2012 - 5 O 348/11

Der Beseitigungsanspruch eines Nachbarn gegen ein Fenster unmittelbar in der Grenzbebauung verjährt nach Inkrafttreten des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes vom 01.01.1960 auch für den unverjährbaren Anspruch aus Art. 14 des badischen Ausführungsgesetzes spätestens nach 30 Jahren (§ 3 NRG-BW i.V.m. § 195 BGB).

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IBRRS 2011, 5202
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehr heranrückender Bebauung aufgrund Kaminöfen?

OVG Hamburg, Urteil vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11

1. Eine Terrasse auf dem Dach eines niedrigeren Gebäudeteils, die die Funktion eines Balkons für eine Wohneinheit eines höheren Gebäudeteils erfüllt und die aufgrund ihrer Größe nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO unterfällt, ist - bei fehlender planungsrechtlicher Festsetzung einer geschlossenen Bauweise - im Abstand von bis zu 2,5 m zur Nachbargrenze nur unter Zustimmung des Nachbarn nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO zulässig.*)

2. Eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung kann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind.*)

3. Haben die planerische (Neu-)Festsetzung einer besonderen Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 4 BauNVO und ein danach ausgeführtes Bauvorhaben zur Folge, dass eine nach dem Stand der Technik betriebene Zentralheizungsanlage in der plankonformen Bestandsbebauung den erforderlichen Abstand ihrer Schornsteinmündung von Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen verliert, ist es dem Eigentümer der Bestandsbebauung auch unter Beachtung der dynamischen Betreiberpflicht (§ 22 BImSchG) nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO nicht ohne weiteres zumutbar, seine Heizungsanlage den Anforderungen der heranrückenden Bebauung anzupassen. Im Rahmen der Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, ob Aufwendungen für zu erwartende Anpassungsmaßnahmen von dritter Seite, etwa vom Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung, getragen werden.*)

4. § 19 Abs. 1 1. BImSchVO dürfte nicht dahin auszulegen sein, dass Schornsteine von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kw keines Mindestabstands zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen bedürfen.*)




IBRRS 2012, 0180; IMRRS 2012, 0125
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Duldungsanspruch gestattet keine Besitzstörung!

OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - 5 W 48/11

Das Hammerschlags- und Leiterrecht gem. § 24 NachbG NW berechtigt nicht zur Selbsthilfe und kann dem Besitzschutz nur dann entgegengehalten werden, wenn insoweit ein Titel erstritten wurde.

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IBRRS 2012, 3603
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verkaufsflächenbegrenzung durch städtebaulichen Vertrag?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2011 - 2 A 8.11

Die Regelung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem den Bebauungsplan ergänzenden städtebaulichen Vertrag, verbunden mit einer die Begrenzung absichernden Baulast, ist zulässig, wenn damit ein legitimes städtebauliches Ziel verfolgt wird. Voraussetzung ist weiter, dass der Vertrag bereits vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abgeschlossen wurde und Gegenstand der Abwägung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Eine unzulässige Umgehung des grundsätzlichen Verbots einer baugebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung liegt darin jedenfalls dann nicht, wenn das Baugebiet nur aus einem Grundstück besteht, auf das sich zugleich die vertragliche Verkaufsflächenbegrenzung bezieht.*)

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IBRRS 2012, 3855
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bestandsschutz trotz Eingriffen in die Bausubstanz?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2011 - 10 A 1224/09

Der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dem Eigentümer für das durch die Eigentumsausübung Geschaffene gewährte Bestandsschutz erlischt bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist.

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IBRRS 2011, 3225
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein eigenständiger Gaststättenbetrieb im "Nebenraum"!

VG Saarlouis, Beschluss vom 09.08.2011 - 5 L 579/11

1. Deckt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs einer Nutzungsuntersagung auch die mit Umbaumaßnahmen verbundenen Bauarbeiten mit ab, wird § 80 Abs. 3 VwGO genügt.*)

2. Eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kegelbahn in einen "Nebenraum" der bestehenden Gaststätte ist keine Baugenehmigung zur Nutzung der Räume als eigenständige Gaststätte.*)

3. Die Begründung einer Nutzungsuntersagung kann sich auch aus der Vorkorrespondenz ergeben (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).*)

4. Befinden sich in einer Gaststätte tatsächlich deutlich mehr 40 Gastplätze, ist für die Einschätzung der Behörde von einem Sonderbau (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO) auch dann auszugehen, wenn in eingereichten Plänen nur 40 Sitzplätze eingezeichnet sind.*)

5. Die Behauptung in einem als "Küche" bezeichneten Raum würden nur von externen Dienstleistern angelieferte Speisen vorgehalten, greift nicht, wenn eine voll ausgestattete Gaststättenküche vorhanden ist.*)

6. Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung sind auch dann genehmigungsbedürftig, wenn sie isoliert betrachtet verfahrensfrei wären.*)

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IBRRS 2011, 5142; IMRRS 2011, 3761
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Schreinerei-Nebenbetrieb im unbeplanten Innenbereich

OVG Thüringen, Urteil vom 06.07.2011 - 1 KO 1461/10

Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Schreinerei-Nebenbetriebes im unbeplanten Innenbereich.*)

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IBRRS 2013, 0987
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Offensichtlich überzogene GFZ/GRZ-Befreiung ist Willkür!

VG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2011 - 8 K 3785/10

1. Eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) für ein 22-geschossiges Hochhaus von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 für eine GFZ von 8,5 und von der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für eine GRZ von 0,83 und damit faktisch für 18 oder 19 Geschosse ist nichtig (§§ 44 Abs. 1, 43 Abs. 3 VwVfG), denn sie sprengt eklatant den Rahmen dessen, was einer Befreiung zugänglich ist, und ist ein offensichtlicher Akt reiner Willkür.*)

2. Hochhäuser setzen wegen ihrer mannigfaltigen gravierenden Auswirkungen generell einen "passgenauen" Bebauungsplan voraus.*)

3. Die auf der nichtigen Befreiung fußende Baugenehmigung ist ebenfalls nichtig.*)

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IBRRS 2011, 2077; IMRRS 2011, 1492
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Hammerschlags- und Leiterrecht bei Abbrucharbeiten

LG Essen, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 O 101/11

1. Es kann dahinstehen, ob eine Beeinträchtigung eines Nachbargrundstücks im Sinne einer verbotenen Eigenmacht bereits dann besteht, wenn aus Sicherheitsgründen der Nachbareigentümer während Abbrucharbeiten einen Teil seines Grundstücks nicht nutzen kann.

2. Das Hammerschlags- und Leiterrecht kann auch einredeweise geltend gemacht werden.

3. Ein gestellter Unterlassungsantrag muss auch unter Berücksichtigung der in § 938 Abs. 1 ZPO getroffenen Regelung hinreichend bestimmt sein und einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei einer Unterlassungsverfügung muss die zu unterlassende Handlung konkret bezeichnet werden.

4. Die gemäß §§ 16, 24 Abs. 3 NachbG-NW erforderliche Anzeige ist auch dann ordnungsgemäß, wenn diese nur vorsorglich ergeht und ein Hinweis darauf erfolgt, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wohl nicht erfolgen wird.




IBRRS 2011, 1140; IMRRS 2011, 0793
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz gegen das "Zubauen" von Glasbausteinen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2011 - 1 ME 275/10

Ist in einer älteren Baugenehmigung zugelassen worden, dass anstelle von ursprünglich vorgesehenen Fenstern in einer Grenzwand (Brandwand) Glasbausteine für die zusätzliche Belichtung eines Treppenhauses verwendet werden dürfen, kann sich der Genehmigungsinhaber bei faktisch geschlossener Bauweise jedenfalls dann nicht mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung für ein Nachbarvorhaben wenden, das an diese Grenzwand angebaut werden soll, wenn das Nachbargrundstück bei einem behördlichem Verlangen nach Einhaltung eines Abstandes (§ 8 Abs. 4 NBauO) baulich nicht mehr angemessen nutzbar wäre.*)

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IBRRS 2011, 0804; IMRRS 2011, 0588
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ImmobilienImmobilien
Anwendungsbereich des § 922 BGB

OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2010 - 2 U 79/10

1. Die Bestimmungen des § 922 BGB sind nur auf Grenzanlagen i.S. von § 921 BGB anwendbar, d. h., dass eine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu einem der benachbarten Grundstücke gerade nicht möglich ist.*)

2. Auch eine entsprechende Anwendung des § 922 BGB auf Nachbarwände in geschlossener Bebauung kommt nicht in Betracht (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.1981, 17 U 178/80, MDR 1982, 848).*)

3. Die Vorschrift des § 15 NbG LSA i.V.m. § 10 Abs. 3 NbG LSA ist auf "Altfälle", in denen die Errichtung der zweiten Nachbarwand vor dem Inkrafttreten des NbG LSA am 01.01.1999 erfolgt ist, nicht anwendbar.*)

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IBRRS 2011, 0587; IMRRS 2011, 0428
ImmobilienImmobilien
Wasserschäden bei nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis

OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2010 - 2 U 209/10

Sind aufgrund von Wasserschäden, hervorgerufen durch eine mangelhafte Horizontal- und Vertikalisolierung einer neu errichteten Kellerdecke und Anschlussfuge des angrenzenden Mauerwerks des Nachbargebäudes, Tapezierabreiten erforderlich, die nicht nur die beeinträchtigte Giebelwand, sondern die angrenzenden Räume betreffen, muss sich der Geschädigte bei 5 bis 6 Jahren alten Tapeten Sowiesokosten anrechnen lassen.*)

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IBRRS 2011, 2098; IMRRS 2011, 1508
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ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Grenzbebauung: Haftung für Feuchteschäden

OLG Köln, Urteil vom 22.12.2010 - 13 U 181/09

1. Wird durch einen Anbau die Ursache dafür gesetzt, dass an dem bereits vorhandenen Eigentum des Nachbarn ein entsprechender neuer Dachanschluss erforderlich wird, um aufgetreten Feuchtigkeit zu beseitigen und künftig zu verhindern, so hat der Anbauende die Kosten hierfür verschuldensunabhängig zu tragen.

2. Die verbindliche Erteilung der Aufträge mit Umsatzsteuerpflicht ist dem tatsächlichen Anfall der Umsatzsteuer im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gleichzusetzen.

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IBRRS 2011, 1122
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Eigentum, Denkmalschutz, Abwehranspruch

BVerwG, Beschluss vom 16.11.2010 - 4 B 28.10

1. Der Widerspruch zwischen einer angegriffenen Entscheidung und dem Akteninhalt muss offensichtlich sein, so dass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein.

2. Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll.

3. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist.

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IBRRS 2010, 3973
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vor die Außenwand vortretender Aufzugsschacht: Abstand?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 3199/08

1. Ein Grundstückseigentümer, der mit seinem Gebäude die auf seinem Grundstück gegebenen Baumöglichkeiten hinsichtlich der Bauweise und des Höhenmaßes nicht ausgeschöpft hat, kann sich in der Regel nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, wenn das Bauvorhaben des Nachbarn - in zentraler Innenstadtlage einer Kreisstadt - sich in die die Umgebungsbebauung prägend vorgegebene geschlossene Bauweise und die in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandene Gebäudehöhe einfügt.*)

2. Ein vor die Außenwand vortretender Aufzugsschacht, der das Hauptgebäude überragt, unterfällt nicht der Privilegierung des § 6 VII 1 Nr. 3 BauO NRW i. d. F. vom 28.12. 2009, sondern muss Abstandflächen einhalten.*)

3. § 6 X BauO NRW erfasst nur selbständige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nicht hingegen Gebäude oder Teile von Gebäuden, die bautechnisch und funktional untrennbarer Teil dieses Gebäudes sind (so schon OVG Münster, Beschluss vom 19.1.1999 - 10 B 1/99 -).*)

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IBRRS 2010, 2592
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung trotz abweichender Bauausführung?

VG Göttingen, Urteil vom 15.06.2010 - 2 A 131/09

Zur Reichweite einer Baugenehmigung bei Abweichung der Ausführung von den Bauantragsunterlagen.*)

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IBRRS 2010, 2901; IMRRS 2010, 2104
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Nachbarhaus-Abriss: Entschädigung bei Bodenfeuchtigkeit?

LG Itzehoe, Urteil vom 09.06.2010 - 6 O 345/09

Es besteht kein Ausgleichsanspruch des Eigentümers eines angrenzenden Grundstücks, wenn ein entlang der Grenze benachtbarter Grundstücke errichtetes Gebäude abgerissen und dadurch Bodenfeuchtigkeit in das Kelleraußenmauerwerk eindringen kann.*)

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IBRRS 2010, 1788; IMRRS 2010, 1264
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Abriss angrenzender Gebäude

BGH, Urteil vom 16.04.2010 - V ZR 171/09

Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks.*)

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IBRRS 2010, 1719
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wandhöchstmaß und Abstandsflächentiefe nach LBO 2010

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08

1. Die Höchstmaße für die Wandhöhe und die Wandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO gelten auch, wenn mit einem der in dieser Vorschrift genannten Gebäude eine Abstandsfläche eingehalten wird. Sie sind in einem solchen Fall nicht im Verhältnis zur konkreten Abstandsflächentiefe relativierbar.*)

2. Auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) ist nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen.*)

3. Der Umstand, dass ein Gebäude i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO mit eigener Abstandsfläche und einer die Höchstmaße nach dieser Vorschrift überschreitenden Grenzwand errichtet wird, deren Größe in Relation zu den Höchstmaßen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO unter einem Winkel von höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten steht, ist keine Besonderheit im vorgenannten Sinne, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindert oder als weniger schutzwürdig erscheinen lässt.*)

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IBRRS 2010, 2860; IMRRS 2010, 2089
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Abriss einer Nachbarwand: Schutz der freigelegten Wand

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2010 - 4 U 29/10

1. Wird infolge des Abbruchs eines Gebäudes, das über eine eigene Giebelwand verfügt, die rückseitig anschließende Giebelwand des Nachbarhauses freigelegt, so ist der abbrechende Nachbar nicht verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes zu treffen.*)

2. Die Frage nach den wechselseitigen Rechten und Pflichten im Falle des Abrisses einer Nachbarwand oder einer Grenzwand stellt sich bei einer solchen Fallgestaltung nicht (entgegen OLG Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, 17 U 178/80, 08.07.1981).*)

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IBRRS 2010, 1656
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid

VGH Bayern, Urteil vom 23.03.2010 - 1 BV 07.2363

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 1088; IMRRS 2010, 0726
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Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Widerspruch unzulässig, sobald Rohbau fertig gestellt!

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2010 - 1 B 23/10

1. Soweit sich ein Nachbar gegen ein Bauvorhaben wegen der Wirkungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, wendet, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich dann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist.

2. Wird zu Unrecht lediglich ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, verletzt dies allein den Nachbarn noch nicht in seinen Rechten. Nur wenn die erteilte Genehmigung auch dem Drittschutz dienenden materiellrechtlichen Regelungen widerspricht, erwächst dem Nachbarn hieraus ein Anspruch auf die Aufhebung des Bescheides.

3. Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist es regelmäßig unbillig, einen Nachbarn den mit der Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren.

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