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Derzeit 130.483 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Versicherungsrecht 2 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 185 Urteile neu eingestellt.

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13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 2491; IMRRS 2010, 1832
WohnungseigentumWohnungseigentum
Garage an der Nachbargrenze

VG Neustadt, Urteil vom 04.05.2009 - 4 K 179/09

Eine bis auf die Nachbargrenze reichende Garage verliert ihre Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO nicht schon deshalb, weil sie neben der Funktion als Garage noch einer anderen Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt.

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IBRRS 2012, 0625; IMRRS 2012, 0457
WohnungseigentumWohnungseigentum
Installation eines Außenkamins: Zustimmung aller Eigentümer?

AG Freiburg, Urteil vom 20.02.2009 - 57 C 138/08

Die Durchbrechung der Außenmauer beim Kettenbungalow und die Installation eines Edelstahlkamins, der noch ein erhebliches Stück über das Flachdach hinausragt, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, deren Rechte über das nach § 14 WEG hinaus zu duldende Maß beeinträchtigt ist.

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IBRRS 2009, 3248; IMRRS 2009, 1778
Mit Beitrag
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Klagebefugnis bei Verletzung gemeinschaftlichen Eigentums

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2009 - 9 CS 08.1330

Das Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG steht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und vermittelt Rechte, deren Verletzung durch einen Verwaltungsakt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt. Bei Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums gilt das für den einzelnen Wohnungseigentümer allerdings nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG. Eine solche Verletzung kommt bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen auch grundsätzlich in Betracht.

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IBRRS 2010, 0198; IMRRS 2010, 0115
WohnungseigentumWohnungseigentum
Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2009 - 9 CS 08.1331

Das Wohnungseigentum steht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und vermittelt Rechte, deren Verletzung durch einen Verwaltungsakt zur Klage befugt. Bei Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums gilt das für den einzelnen Wohnungseigentümer allerdings nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung.

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IBRRS 2007, 3892; IMRRS 2007, 1759
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Lauf der Verjährungsfrist nach Hemmung durch Verhandlungen

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2007 - 4 U 104/06

Ist der Ablauf der Verjährungsfrist wegen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs durch vor dem 1. Januar 2002 erfolgte Verhandlungen und Teilzahlungen der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung zugleich gehemmt und unterbrochen worden, läuft die neue Verjährungsfrist erst vom Ende der Verjährung an. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nichts geändert.*)

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IBRRS 2007, 2451; IMRRS 2007, 0802
BauvertragBauvertrag
Einverständnis mit technisch ungenügender Planung und Ausführung

OLG Koblenz, Urteil vom 02.10.2006 - 12 U 1056/05

1. Ob ein Werk mangelhaft ist, bemisst sich auch danach, welcher Auftrag erteilt worden war. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels obliegt dem Besteller erst nach der Abnahme des Werkes. Vor der Abnahme, im Falle ihrer berechtigten Verweigerung ober bei einem Vorbehalt trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit erheblichen Fehlern behaftet ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers können zudem verneint werden, wenn er sich mit einer technisch ungenügenden Planung und Ausführung des Bauwerks einverstanden gezeigt hatte. Eine derartige Einwilligung unter Handeln auf eigene Gefahr kann allerdings nur in Ausnahmefällen angenommen werden.*)

2. Der Besteller muss sich eine schuldhafte Mitverursachung von Baumängeln durch Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Bedient sich der Bauherr eines Architekten, so ist dieser Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer.*)

3. Das Gericht hat dann, wenn ein Sachverständigengutachten unvollständig ist, von Amts wegen entweder den Sachverständigen anzuhören oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens kann im Einzelfall geboten sein, wenn das bisherige Gutachten an groben Mängeln leidet.*)

4. Eine Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht ist geboten, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an wesentlichen Mängeln leidet, die Sache deshalb nicht hinreichend aufgeklärt worden ist, Hinweise an die Parteien erforderlich sowie Zeugen- und Sachverständigenbeweis zu erheben ist. Wird der Rechtsstreit an die erste Instanz zurückverwiesen, es ist dort auch neues Vorbringen aus der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2006, 2129
Mit Beitrag
BautechnikBautechnik
Bauüberwachung bei Abdichtungsarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2005 - 23 U 157/04

1. Hat der Bauunternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte und Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so muss er dies unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - mitteilen. Eine Verletzung dieser Prüfungs- und Hinweispflicht liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer - insbesondere als Fachunternehmer - hätte Bedenken haben müssen.

2. Abdichtungsbereiche gegen Feuchtigkeit bedürfen einer besonderen Beobachtung und Überprüfung, da diese typische Gefahrenquelle darstellen und ein kritischer Bauabschnitt ist. Auch wenn der Auftraggeber von einer fachkundigen Person beraten wird, wird der Unternehmer von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht in der Regel nicht entbunden.

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IBRRS 2005, 1610
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung durch Folgeunternehmer

OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2005 - 6 U 42/04

1. Der Bauherr hat einen vollen Anspruch auf Beseitigung aller Schäden, auf Erstattung aller durch die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten. Einzige Einschränkung ist die, dass die abgerechneten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung notwendig gewesen sein müssen.

2. Alle Reparaturen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt (ex ante-Betrachtung) der Mangelbeseitigung als vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste, sind erstattungsfähig.

3. Unter mehreren Maßnahmen kann der Auftraggeber die sicherste wählen. Es genügt, dass er die nachfolgenden Unternehmer sorgfältig auswählt.

4. Der Auftraggeber kann also nicht nur die angemessenen, durchschnittlichen Kosten ersetzt verlangen, sondern sein Erstattungsanspruch ist erst dann gemindert (und auch nicht ausgeschlossen!), wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind oder er bei der Auswahl der Folgeunternehmer seine Schadensminderungspflicht verletzt hätte. Wählt er aber solche Folgeunternehmer auf dem freien Markt aus, so spricht der Anscheinsbeweis für ordentliche Auswahl.

5. Der ursprüngliche Unternehmer trägt auch berechtigter Weise das Prognoserisiko, d. h. er trägt das Risiko wider erwarten fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche, wenn die Maßnahme nur zur Zeit der Beauftragung des Folgeunternehmers nach dem Stand der Erkenntnisse erforderlich erschien. Erstattungsfähig sind daher auch diejenigen Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.

6. Selbst dann, wenn die vom Drittunternehmer für die Mangelbeseitigung in Rechnung gestellte Vergütung das Doppelte oder Dreifache der Kosten ausmacht, die dem Schadensverursacher entstehen würden, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die Aufwendungen das Erforderliche übersteigen.

7. Für den Planer, der Schadensersatz schuldet, gilt insoweit nichts anderes als für den Bauunternehmer, der Nachbesserung schuldet.

8. Ist die Leistung des mit der Nachbesserung beauftragten Drittunternehmers mangelhaft und hat der Auftraggeber deswegen gegen diesen Gewährleistungsansprüche, so muss er diese dann an den Auftragnehmer abtreten, wenn er von diesem Kostenersatz für die erfolglose Nachbesserung verlangt.




IBRRS 2004, 2576; IMRRS 2004, 1533
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zustimmung zu Maßnahmen des Nachbarn durch Mehrheitsbeschluß?

OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2003 - 4 W 184/03

Kommt eine mit einem Überbau geringen Ausmaßes verbundene bauliche Maßnahme an der Grenzwand auf dem Nachbargrundstück in ihren Auswirkungen einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 I 1 WEG gleich, ist die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer, mit dem dem Nachbarn die Zustimmung zu dem beabsichtigten Überbau erteilt wird, nach § 22 I 2 WEG zu beurteilen.*)

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IBRRS 2004, 0077; IMRRS 2004, 0036
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Ausschluss der Haftung für bauliche Beschaffenheit zulässig?

OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2003 - 7 U 1034/01

1. Sind an einem Bauträgervertrag über die Errichtung/Umgestaltung eines Hausanwesens auf Verkäufer-/Herstellerseite zwei Personen beteiligt, von denen eine sich nur zur Übertragung des Grundeigentums (Verkäufer) und die andere zur Errichtung/Umgestaltung der baulichen Anlage (Werkunternehmer) verpflichtet, verstößt es nicht gegen § 11 Nr. 10 AGBG (§ 309 Nr. 8 b BGB n.F.), wenn der Verkäufer eine Haftung für die bauliche Beschaffenheit ausschließt. Der Bauherr kann dann nur den Werkunternehmer auf Gewährleistung wegen Baumängeln in Anspruch nehmen.*)

2. Hat der Verkäufer auch die Planung des Anwesens erstellt, ohne insoweit gegenüber dem Käufer/Bauherrn eine Verpflichtung zu übernehmen, und schließt er sich mit dem Werkunternehmer zu einer BGB-Gesellschaft mit dem Ziel der Errichtung/Umgestaltung der Wohnanlage und deren Veräußerung zusammen, hat er den Werkunternehmer im Innenverhältnis von solchen Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn freizustellen, die auf Planungsfehlern beruhen. Diesen Anspruch kann der Werkunternehmer an den Bauherrn abtreten, in dessen Hand er sich in einen Leistungsanspruch umwandelt.*)

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IBRRS 2003, 0517
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anscheinshaftung des überwachenden Architekten

OLG Rostock, Urteil vom 29.08.2002 - 7 U 261/00

Sind vorhandene Baumängel bei der Abnahme nicht gerügt worden, so spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung des Bauwerkes mangelhaft war.

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IBRRS 2002, 0971; IMRRS 2002, 0450
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verbindung von zwei Wohneinheiten

OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2002 - 4 W 93/02

Die Verbindung von zwei Wohneinheiten über einen Mauerdurchbruch ist keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung, wenn feststeht, dass damit keine Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden sind (im Anschluss an BGH NJW 2001, 1212 ff.); dies gilt auch dann, wenn die Maueröffnung zwei getrennte Wohnhäuser miteinander verbindet. Die Tatsache allein, dass das betroffene Mauerwerk im Gemeinschaftseigentum steht, stellt für sich keinen Nachteil dar, erforderlich ist eine konkrete Beeinträchtigung (Veränderung des Außenbildes, Verletzung bautechnischer Belange etc.).*)

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IBRRS 2004, 4018; IMRRS 2004, 2316
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Hammerschlags- und Leiterrechtsausübung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1998 - 22 U 119/97

1. Der Grundstückseigentümer begeht keine Pflichtverletzung und ist nicht schadenersatzpflichtig wenn er die Ausübung des sogenannten Hammerschlags- und Leiterrechts des Nachbarn davon abhängig macht, daß dieser seine Grenzwand entsprechend § 21 Abs. 1 NachbG NRW gründet.

2. § 24 Abs. 1 NachbG NRW ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

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