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58 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0686
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr macht keine Vorgaben: Kein Mitverschulden bei Planungsmängeln!

KG, Urteil vom 01.02.2019 - 21 U 70/18

1. Ist ein Architekt beauftragt, das Leistungsverzeichnis für eine Bauleistung zu erstellen, hat er diese Planungsleistung so zu erbringen, dass die auszuführenden Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik und genehmigungsfähig beschrieben sind.*)

2. Führt die Beseitigung der Folgen eines Planungsfehlers dazu, dass der Bauherr eine Bauleistung insgesamt zweimal ausführen lassen muss, wobei die zweite Ausführung preisgünstiger ist als die erste, beläuft sich der Schaden des Bauherrn im Zweifel auf die Kosten der teureren ersten Maßnahme.*)

3. Die Minderung des Schadensersatzanspruchs eines Bauherrn gegen einen mit Bau- oder Architektenvertrag beauftragten Baubeteiligten (§ 254 bzw. §§ 254, 278 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Bauherr durch einen aktiven Beitrag (fehlerhafte Anweisung oder Information bzw. Übergabe einer fehlerhaften Planung) den Schaden mitverursacht hat, nicht aber wenn er die Leitung, Planung oder Überwachung des Baugeschehens lediglich unterlassen hat.*)

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IBRRS 2013, 1191
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ortsbild beeinträchtigt: Kein Nachbarrechtsbehelf!

OVG Sachsen, Beschluss vom 22.01.2013 - 1 B 376/12

1. Das im Begriff des "Einfügens" i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Rücksichtnahmegebot bezieht sich nur auf die dort aufgezählten vier Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Grundstücksfläche, die überbaut werden soll).*)

2. Auf Beeinträchtigungen des Ortsbilds i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann ein Nachbarrechtsbehelf nicht gestützt werden.*)

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IBRRS 2013, 0245
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Bestandschutz für Fenster in Brandwand!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2012 - 8 A 10875/12

1. Beruft sich der Eigentümer einer älteren baulichen Anlage gegen­über einer bauaufsichtlichen Verfügung auf Bestandsschutz, so trägt er hierfür im Falle der Unaufklärbarkeit die Beweislast.

2. Ein Fenster in einer Brandwand ist baurechtlich unzulässig. Kann der Eigentümer des Gebäudes nicht beweisen, dass dieses Fenster bei der Errichtung baurechtlich zulässig gewesen ist, so kann er sich nicht auf Bestandsschutz berufen und muss die Fensteröffnung zumauern oder anderweitig feuerfest verschließen.

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IBRRS 2012, 4015
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen eines Vorhaben- und Erschließungsplans

OVG Saarland, Urteil vom 04.10.2012 - 2 C 305/10

1. Die Regelung des § 13 a I 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem "normalen" Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die "Wiedernutzbarmachung" von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig von einem Bauherrn für ein bestimmtes Bauvorhaben benutzt werden sollen, die zulässige Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.*)

2. Zu den Anforderungen eines Vorhaben- und Erschließungsplans und eines Durchführungsvertrags im Sinne des § 12 BauGB.*)

3. Die den großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 betreffende Zielfestlegung Z 42 (Konzentrationsgebot) des Teilabschnitts Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) eröffnet ausdrücklich eine Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung, wenn die großflächige Einzelhandelseinrichtung nach den konkreten raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung einer wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung dient und eine für ihre Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist.*)

4. Wenn die lärmintensive gewerbliche Vornutzung eines Plangrundstücks länger als ein Dreiviertel Jahrhundert andauerte und der kaum mehr als ein Jahr umfassende Zeitraum zwischen Ende dieser Vornutzung und Beginn der gemeindlichen Planung kein Vertrauen der Nachbarschaft auf eine künftige nicht gewerbliche Nutzung begründen konnte, ist es gerechtfertigt, die Vornutzung als das Plangebiet "fortprägend" zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2012, 3627
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächen: Verlagerung auf Nachbargrundstück?

OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2012 - 2 A 223/12

1. Für das Nachbargrundstück und seine Eigentümer hat die Anwendung des einen Abstandsflächennachweis auf privaten Nachbargrundstücken ermöglichenden § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 einen an die Bestandszeit des Bauwerks anknüpfenden und daher in aller Regel dauerhaften Eingriff in ihr Grundeigentum zur Folge, der im eigentumsrechtlichen Verständnis nicht durch einen Verweis auf Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann, vielmehr ausschließlich den Interessen privater Dritter, das heißt der Bauherrinnen und Bauherren beziehungsweise der Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks dient.*)

2. Eine solche abstandsflächenrechtliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks wegen öffentlich-rechtlich gesicherter beziehungsweise sich aus tatsächlichen Gründen ergebender fehlender Überbaubarkeit der fraglichen Flächen auf dem Nachbargrundstück kann gegen den Willen seiner Eigentümerinnen und Eigentümer vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden, wenn sicher feststeht, dass dem Nachbarn letztlich auch für die Zukunft "nichts genommen" wird.*)

3. Mit Blick auf das Überdeckungsgebot (§§ 7 Abs. 3 LBO 2004, 8 Abs. 6 Satz 2 LBO 2008) darf die Betrachtung nicht auf die für die Verlagerung der "Abstandsflächen" in Frage kommenden Teilflächen des Nachbargrundstücks beschränkt werden. Vielmehr ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, ob die "nicht überbaubaren Grundstücksteile" nicht für einen mit Blick auf Art. 14 GG vorrangigen Abstandsflächennachweis des Eigentümers des Nachbargrundstücks für ein eigenes Bauvorhaben auf anderen (angrenzenden) Teilen seines Grundstücks benötigt werden können.*)

4. Der zu den früheren Befreiungsvorschriften in § 75 LBO 1996, § 64 LBO 1988, § 95 LBO 1974/80 entwickelte Grundsatz, wonach wegen der in diesen Bestimmungen durchgängig vom Gesetzgeber geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts - dazu zählen die sich aus § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse - gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam, gilt auch für die nunmehr in § 68 Abs. 1 LBO 2004 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit.*)

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IBRRS 2012, 3639
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundzüge der Planung nachbarschützend?

VGH Hessen, Urteil vom 24.08.2012 - 3 A 565/12

1. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur bestehen, wenn die Vorschriften, die er als verletzt ansieht, nachbarschützend sind. Ein solches Nachbarschutz vermittelndes Recht ist im Rahmen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur der Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen, nicht aber die objektiv-rechtlich angelegte Einhaltung der Grundzüge der Planung.

2. Aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte sind die Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum an eine nachbarliche Zustimmung durch ihre Rechtsvorgänger gebunden.

3. Die Vorschriften des § 15 HBO (Verkehrssicherheit) und des § 23 Abs. 1 Satz 1 HStrG (bauliche Anlagen an Straßen) sind ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt und vermitteln keinen Nachbarschutz.

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IBRRS 2012, 3237
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil: Nachbarrechtsschutz?

VG Minden, Beschluss vom 31.07.2012 - 9 L 465/12

1. Der Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer (rechtswidrigen) Baugenehmigung nur dann, wenn der Nachbar durch die Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.

2. Liegt das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den kein Bebauungsplan besteht, entfaltet § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nachbarschützende Wirkung nur ausnahmsweise über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für eine solche Verletzung reicht es indes nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt.

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IBRRS 2012, 3244
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grenzbebauung: Umfang des Rücksichtnahmegebots?

VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2012 - 4 K 2241/11

In Fällen, in denen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO zulässigerweise auf die Grenze gebaut werden darf, kommt zugunsten des unmittelbar angrenzenden Grundstücksnachbarn dem Rücksichtnahmegebot auch unter den Aspekten ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung eigenständige Bedeutung zu.*)

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IBRRS 2012, 2291
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Übernahme von Abstandsfläche durch Baulast

VG Saarlouis, Beschluss vom 06.06.2012 - 5 K 16/12

Eine Übernahme der Abstandsfläche auf ein Grundstück, das im Sinne von § 6 Abs. 8 LBO-SL - aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden kann, erfordert eine dauerhafte und nicht ausräumbare Unbebaubarkeit dieses Grundstücks.*)

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IBRRS 2011, 5202
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehr heranrückender Bebauung aufgrund Kaminöfen?

OVG Hamburg, Urteil vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11

1. Eine Terrasse auf dem Dach eines niedrigeren Gebäudeteils, die die Funktion eines Balkons für eine Wohneinheit eines höheren Gebäudeteils erfüllt und die aufgrund ihrer Größe nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO unterfällt, ist - bei fehlender planungsrechtlicher Festsetzung einer geschlossenen Bauweise - im Abstand von bis zu 2,5 m zur Nachbargrenze nur unter Zustimmung des Nachbarn nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO zulässig.*)

2. Eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung kann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind.*)

3. Haben die planerische (Neu-)Festsetzung einer besonderen Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 4 BauNVO und ein danach ausgeführtes Bauvorhaben zur Folge, dass eine nach dem Stand der Technik betriebene Zentralheizungsanlage in der plankonformen Bestandsbebauung den erforderlichen Abstand ihrer Schornsteinmündung von Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen verliert, ist es dem Eigentümer der Bestandsbebauung auch unter Beachtung der dynamischen Betreiberpflicht (§ 22 BImSchG) nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO nicht ohne weiteres zumutbar, seine Heizungsanlage den Anforderungen der heranrückenden Bebauung anzupassen. Im Rahmen der Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, ob Aufwendungen für zu erwartende Anpassungsmaßnahmen von dritter Seite, etwa vom Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung, getragen werden.*)

4. § 19 Abs. 1 1. BImSchVO dürfte nicht dahin auszulegen sein, dass Schornsteine von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kw keines Mindestabstands zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen bedürfen.*)




IBRRS 2012, 3603
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verkaufsflächenbegrenzung durch städtebaulichen Vertrag?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2011 - 2 A 8.11

Die Regelung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem den Bebauungsplan ergänzenden städtebaulichen Vertrag, verbunden mit einer die Begrenzung absichernden Baulast, ist zulässig, wenn damit ein legitimes städtebauliches Ziel verfolgt wird. Voraussetzung ist weiter, dass der Vertrag bereits vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abgeschlossen wurde und Gegenstand der Abwägung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Eine unzulässige Umgehung des grundsätzlichen Verbots einer baugebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung liegt darin jedenfalls dann nicht, wenn das Baugebiet nur aus einem Grundstück besteht, auf das sich zugleich die vertragliche Verkaufsflächenbegrenzung bezieht.*)

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IBRRS 2012, 3855
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bestandsschutz trotz Eingriffen in die Bausubstanz?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2011 - 10 A 1224/09

Der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dem Eigentümer für das durch die Eigentumsausübung Geschaffene gewährte Bestandsschutz erlischt bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist.

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IBRRS 2011, 3225
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein eigenständiger Gaststättenbetrieb im "Nebenraum"!

VG Saarlouis, Beschluss vom 09.08.2011 - 5 L 579/11

1. Deckt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs einer Nutzungsuntersagung auch die mit Umbaumaßnahmen verbundenen Bauarbeiten mit ab, wird § 80 Abs. 3 VwGO genügt.*)

2. Eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kegelbahn in einen "Nebenraum" der bestehenden Gaststätte ist keine Baugenehmigung zur Nutzung der Räume als eigenständige Gaststätte.*)

3. Die Begründung einer Nutzungsuntersagung kann sich auch aus der Vorkorrespondenz ergeben (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).*)

4. Befinden sich in einer Gaststätte tatsächlich deutlich mehr 40 Gastplätze, ist für die Einschätzung der Behörde von einem Sonderbau (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO) auch dann auszugehen, wenn in eingereichten Plänen nur 40 Sitzplätze eingezeichnet sind.*)

5. Die Behauptung in einem als "Küche" bezeichneten Raum würden nur von externen Dienstleistern angelieferte Speisen vorgehalten, greift nicht, wenn eine voll ausgestattete Gaststättenküche vorhanden ist.*)

6. Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung sind auch dann genehmigungsbedürftig, wenn sie isoliert betrachtet verfahrensfrei wären.*)

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IBRRS 2011, 5142; IMRRS 2011, 3761
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Schreinerei-Nebenbetrieb im unbeplanten Innenbereich

OVG Thüringen, Urteil vom 06.07.2011 - 1 KO 1461/10

Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Schreinerei-Nebenbetriebes im unbeplanten Innenbereich.*)

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IBRRS 2013, 0987
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Offensichtlich überzogene GFZ/GRZ-Befreiung ist Willkür!

VG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2011 - 8 K 3785/10

1. Eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) für ein 22-geschossiges Hochhaus von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 für eine GFZ von 8,5 und von der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für eine GRZ von 0,83 und damit faktisch für 18 oder 19 Geschosse ist nichtig (§§ 44 Abs. 1, 43 Abs. 3 VwVfG), denn sie sprengt eklatant den Rahmen dessen, was einer Befreiung zugänglich ist, und ist ein offensichtlicher Akt reiner Willkür.*)

2. Hochhäuser setzen wegen ihrer mannigfaltigen gravierenden Auswirkungen generell einen "passgenauen" Bebauungsplan voraus.*)

3. Die auf der nichtigen Befreiung fußende Baugenehmigung ist ebenfalls nichtig.*)

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IBRRS 2011, 2077; IMRRS 2011, 1492
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Hammerschlags- und Leiterrecht bei Abbrucharbeiten

LG Essen, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 O 101/11

1. Es kann dahinstehen, ob eine Beeinträchtigung eines Nachbargrundstücks im Sinne einer verbotenen Eigenmacht bereits dann besteht, wenn aus Sicherheitsgründen der Nachbareigentümer während Abbrucharbeiten einen Teil seines Grundstücks nicht nutzen kann.

2. Das Hammerschlags- und Leiterrecht kann auch einredeweise geltend gemacht werden.

3. Ein gestellter Unterlassungsantrag muss auch unter Berücksichtigung der in § 938 Abs. 1 ZPO getroffenen Regelung hinreichend bestimmt sein und einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei einer Unterlassungsverfügung muss die zu unterlassende Handlung konkret bezeichnet werden.

4. Die gemäß §§ 16, 24 Abs. 3 NachbG-NW erforderliche Anzeige ist auch dann ordnungsgemäß, wenn diese nur vorsorglich ergeht und ein Hinweis darauf erfolgt, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wohl nicht erfolgen wird.




IBRRS 2011, 1140; IMRRS 2011, 0793
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz gegen das "Zubauen" von Glasbausteinen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2011 - 1 ME 275/10

Ist in einer älteren Baugenehmigung zugelassen worden, dass anstelle von ursprünglich vorgesehenen Fenstern in einer Grenzwand (Brandwand) Glasbausteine für die zusätzliche Belichtung eines Treppenhauses verwendet werden dürfen, kann sich der Genehmigungsinhaber bei faktisch geschlossener Bauweise jedenfalls dann nicht mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung für ein Nachbarvorhaben wenden, das an diese Grenzwand angebaut werden soll, wenn das Nachbargrundstück bei einem behördlichem Verlangen nach Einhaltung eines Abstandes (§ 8 Abs. 4 NBauO) baulich nicht mehr angemessen nutzbar wäre.*)

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IBRRS 2011, 1122
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Eigentum, Denkmalschutz, Abwehranspruch

BVerwG, Beschluss vom 16.11.2010 - 4 B 28.10

1. Der Widerspruch zwischen einer angegriffenen Entscheidung und dem Akteninhalt muss offensichtlich sein, so dass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein.

2. Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll.

3. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist.

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IBRRS 2010, 3973
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vor die Außenwand vortretender Aufzugsschacht: Abstand?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 3199/08

1. Ein Grundstückseigentümer, der mit seinem Gebäude die auf seinem Grundstück gegebenen Baumöglichkeiten hinsichtlich der Bauweise und des Höhenmaßes nicht ausgeschöpft hat, kann sich in der Regel nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, wenn das Bauvorhaben des Nachbarn - in zentraler Innenstadtlage einer Kreisstadt - sich in die die Umgebungsbebauung prägend vorgegebene geschlossene Bauweise und die in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandene Gebäudehöhe einfügt.*)

2. Ein vor die Außenwand vortretender Aufzugsschacht, der das Hauptgebäude überragt, unterfällt nicht der Privilegierung des § 6 VII 1 Nr. 3 BauO NRW i. d. F. vom 28.12. 2009, sondern muss Abstandflächen einhalten.*)

3. § 6 X BauO NRW erfasst nur selbständige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nicht hingegen Gebäude oder Teile von Gebäuden, die bautechnisch und funktional untrennbarer Teil dieses Gebäudes sind (so schon OVG Münster, Beschluss vom 19.1.1999 - 10 B 1/99 -).*)

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IBRRS 2010, 2592
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung trotz abweichender Bauausführung?

VG Göttingen, Urteil vom 15.06.2010 - 2 A 131/09

Zur Reichweite einer Baugenehmigung bei Abweichung der Ausführung von den Bauantragsunterlagen.*)

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IBRRS 2010, 2901; IMRRS 2010, 2104
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Nachbarhaus-Abriss: Entschädigung bei Bodenfeuchtigkeit?

LG Itzehoe, Urteil vom 09.06.2010 - 6 O 345/09

Es besteht kein Ausgleichsanspruch des Eigentümers eines angrenzenden Grundstücks, wenn ein entlang der Grenze benachtbarter Grundstücke errichtetes Gebäude abgerissen und dadurch Bodenfeuchtigkeit in das Kelleraußenmauerwerk eindringen kann.*)

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IBRRS 2010, 1719
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wandhöchstmaß und Abstandsflächentiefe nach LBO 2010

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08

1. Die Höchstmaße für die Wandhöhe und die Wandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO gelten auch, wenn mit einem der in dieser Vorschrift genannten Gebäude eine Abstandsfläche eingehalten wird. Sie sind in einem solchen Fall nicht im Verhältnis zur konkreten Abstandsflächentiefe relativierbar.*)

2. Auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) ist nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen.*)

3. Der Umstand, dass ein Gebäude i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO mit eigener Abstandsfläche und einer die Höchstmaße nach dieser Vorschrift überschreitenden Grenzwand errichtet wird, deren Größe in Relation zu den Höchstmaßen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO unter einem Winkel von höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten steht, ist keine Besonderheit im vorgenannten Sinne, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindert oder als weniger schutzwürdig erscheinen lässt.*)

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IBRRS 2010, 1656
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid

VGH Bayern, Urteil vom 23.03.2010 - 1 BV 07.2363

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 1088; IMRRS 2010, 0726
Mit Beitrag
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Widerspruch unzulässig, sobald Rohbau fertig gestellt!

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2010 - 1 B 23/10

1. Soweit sich ein Nachbar gegen ein Bauvorhaben wegen der Wirkungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, wendet, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich dann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist.

2. Wird zu Unrecht lediglich ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, verletzt dies allein den Nachbarn noch nicht in seinen Rechten. Nur wenn die erteilte Genehmigung auch dem Drittschutz dienenden materiellrechtlichen Regelungen widerspricht, erwächst dem Nachbarn hieraus ein Anspruch auf die Aufhebung des Bescheides.

3. Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist es regelmäßig unbillig, einen Nachbarn den mit der Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren.

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IBRRS 2010, 1258; IMRRS 2010, 0853
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage: Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 4 C 6.08

Ein Bauantragsteller, der an einem Verwaltungsrechtsstreit, den der Nachbar mit einem anderen Bauantragsteller geführt hat, nicht selbst beteiligt war und auch nicht Rechtsnachfolger eines Beteiligten ist, muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass in dem Vorprozess eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid für ein sachlich identisches Vorhaben rechtskräftig aufgehoben worden ist.*)

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IBRRS 2009, 1074
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schutzzaun für Konsulat an der Nachbargrenze

VGH Hessen, Beschluss vom 05.02.2009 - 3 B 2218/08

Die Gefährdungslage eines Konsulats kann bauordnungsrechtlich eine Abweichung von den Mindestabstandsvorschriften für die Errichtung eines übermannshohen, schwer übersteigbaren Schutzzauns an der Nachbargrenze rechtfertigen.*)

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IBRRS 2010, 0198; IMRRS 2010, 0115
WohnungseigentumWohnungseigentum
Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2009 - 9 CS 08.1331

Das Wohnungseigentum steht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und vermittelt Rechte, deren Verletzung durch einen Verwaltungsakt zur Klage befugt. Bei Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums gilt das für den einzelnen Wohnungseigentümer allerdings nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung.

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IBRRS 2009, 0787
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Errichtung einer Grenzgarage unter Abstandsverletzung

VGH Bayern, Beschluss vom 14.01.2009 - 1 ZB 08.97

Die gegen Abstandsflächenrecht verstoßende Errichtung eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze oder mit einem für das Einhalten der Abstandsfläche auf dem Baugrundstück zu geringen Grenzabstand hat nicht zur Folge, dass die Abstandsfläche (teilweise) auf dem Nachbargrundstück liegt und dort von Gebäuden und gebäudeähnlichen Anlagen freigehalten werden muss sowie nicht auf die auf dem Nachbargrundstück erforderlichen Abstandsflächen angerechnet werden darf (Klarstellung zu BayVGH vom 20.2.2002 BayVBl 2002, 499).*)

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IBRRS 2009, 2879; IMRRS 2009, 1568
ImmobilienImmobilien
Nachträgliche Brandschutzanordnung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2008 - 3 L 18/02

1. Die bauordnungsrechtliche Generalklausel (hier § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V) ermächtigt auch zu Anordnungen in Fällen, in denen eine bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung angepasst werden soll, sofern diese Fallgestaltung nicht durch eine eigenständige Vorschrift geregelt ist (früher § 87 Abs. 2 LBauO M-V a.F.); die unterschiedlichen Fallgestaltungen sind im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten.*)

2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über bauordnungsrechtliches Einschreiten sind die Wertungen zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber namentlich den brandschutzrechtlichen Vorschriften und der Neukonzeption der Abweichung (§ 67 LBauO M-V) zu Grunde gelegt hat. Daher hat die Behörde auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Abweichung zu prüfen, ob die Erreichung des jeweiligen Schutzziels, für den die Vorschrift nur einen Weg von mehreren möglichen Wegen weist, auf andere, für den Betroffenen mildere Weise zu erreichen ist.*)

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IBRRS 2007, 4720
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan: Abwägung privater Belange

OVG Saarland, Urteil vom 20.09.2007 - 2 N 9/06

1. Fehlt jegliche Mitwirkung eines Betroffenen im Bebauungsplanaufstellungsverfahren, so kann die Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) nur diejenigen Privaten Belange in die Abwägung einstellen, die ihr entweder auf anderem Wege bekannt geworden sind oder die sich ihr nach den Fallumständen aufdrängen mussten. Letzteres gilt nicht für den erst im Rahmen des gerichtlichen Normenkontrollverfahrens erstmals behaupteten Verlust eines privaten Stellplatzes in einer Grundstückseinfahrt im Zuge der Festsetzung einer Gehwegfläche, wenn dieser Stellplatzverlust letztlich durch besondere bauliche Verhältnisse auf dem Grundstück - hier eine in die Einfahrt hinein gebaute und das Befahren wie die Zufahrt zu einer dahinter liegenden "Garage" unmöglich machende Eingangstreppe - bedingt ist.*)

2. Ein im Ergebnis beachtlicher Abwägungsausfall liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Planung zur Heranführung der Gehwege entlang einer Ortsdurchfahrt bis unmittelbar an die Häuser der Straßenrandbebauung im Einzelfall vor die Hauswand vortretende Bauteile - hier einen so genannten "Austritt" - übersieht, die im Ergebnis in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und dort eine mögliche Verkehrsbehinderung darstellen würden.*)

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IBRRS 2007, 3838
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anbau

VG Saarlouis, Beschluss vom 14.06.2007 - 5 L 718/07

1. Eine im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 erteilte Baugenehmigung enthält keine Regelung über Zulässigkeit eines Anbaus nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004.*)

2. In einer Grenzwand vorhandene Fensteröffnungen dürfen im Falle des Anbaus nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 grundsätzlich zugebaut werden.*)

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IBRRS 2007, 3892; IMRRS 2007, 1759
Mit Beitrag
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Lauf der Verjährungsfrist nach Hemmung durch Verhandlungen

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2007 - 4 U 104/06

Ist der Ablauf der Verjährungsfrist wegen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs durch vor dem 1. Januar 2002 erfolgte Verhandlungen und Teilzahlungen der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung zugleich gehemmt und unterbrochen worden, läuft die neue Verjährungsfrist erst vom Ende der Verjährung an. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nichts geändert.*)

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IBRRS 2007, 0593
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschützende Regelungen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06

1. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen sind auch nicht ausnahmsweise nachbarschützend.*)

2. Sind die Bauvorlagen unvollständig, kann der Rechtsbehelf eines Nachbarn nur Erfolg haben, wenn sich deswegen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob ein Verstoß gegen materiellrechtliche nachbarschützende Vorschriften vorliegt.*)

3. Für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist allein maßgeblich, ob nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden darf. Unerheblich ist dabei, ob das Vorhaben auch sonst planungsrechtlich zulässig ist.*)

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IBRRS 2007, 0343; IMRRS 2007, 0212
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Verletzung des Grenzabstands als unzulässige Rüge

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2007 - 8 S 1802/06

1. Ein besonderes Wohngebiet setzt die Existenz eines Bebauungsplans voraus, weil nur dann das geforderte finale Element einer (geplanten) Fortentwicklung der Wohnnutzung erfüllt sein kann (wie BVerwG, Beschluss vom 11.12.1992 - 4 B 209.92 - NVwZ 1993, 1100).*)

2. Ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235).*)

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IBRRS 2007, 2451; IMRRS 2007, 0802
BauvertragBauvertrag
Einverständnis mit technisch ungenügender Planung und Ausführung

OLG Koblenz, Urteil vom 02.10.2006 - 12 U 1056/05

1. Ob ein Werk mangelhaft ist, bemisst sich auch danach, welcher Auftrag erteilt worden war. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels obliegt dem Besteller erst nach der Abnahme des Werkes. Vor der Abnahme, im Falle ihrer berechtigten Verweigerung ober bei einem Vorbehalt trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit erheblichen Fehlern behaftet ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers können zudem verneint werden, wenn er sich mit einer technisch ungenügenden Planung und Ausführung des Bauwerks einverstanden gezeigt hatte. Eine derartige Einwilligung unter Handeln auf eigene Gefahr kann allerdings nur in Ausnahmefällen angenommen werden.*)

2. Der Besteller muss sich eine schuldhafte Mitverursachung von Baumängeln durch Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Bedient sich der Bauherr eines Architekten, so ist dieser Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer.*)

3. Das Gericht hat dann, wenn ein Sachverständigengutachten unvollständig ist, von Amts wegen entweder den Sachverständigen anzuhören oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens kann im Einzelfall geboten sein, wenn das bisherige Gutachten an groben Mängeln leidet.*)

4. Eine Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht ist geboten, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an wesentlichen Mängeln leidet, die Sache deshalb nicht hinreichend aufgeklärt worden ist, Hinweise an die Parteien erforderlich sowie Zeugen- und Sachverständigenbeweis zu erheben ist. Wird der Rechtsstreit an die erste Instanz zurückverwiesen, es ist dort auch neues Vorbringen aus der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2006, 3828
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauaufsichtliche Zulassungen sind sofort vollziehbar

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2006 - 3 S 906/06

1. Bauaufsichtliche Zulassungen und damit auch selbstständige Entscheidungen nach § 51 Abs. 5 LBO sind gemäß § 212 a BauGB sofort vollziehbar (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.1.2006 - 8 S 638/05 -).*)

2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur Bauweise beziehen sich nach § 22 BauNVO nur auf Gebäude der Hauptnutzung.*)

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IBRRS 2006, 1369
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsänderung: Neuprüfung der Abstandsflächen?

OVG Sachsen, Urteil vom 28.03.2006 - 1 B 335/04

Eine Nutzungsänderungsgenehmigung zur Nutzung der einem Vierseithof zugeordneten Rasenfläche für eine Außenbewirtschaftung löst keine Neuprüfung der Abstandsflächen des Vierseithofs aus.*)

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IBRRS 2006, 2434
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Pflegeheim in Wohngebiet?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2006 - 8 S 2551/05

Lebensäußerungen behinderter Menschen können grundsätzlich nicht als Belästigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO angesehen werden.*)

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IBRRS 2006, 4301
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rücksichtnahmegebot in einem gewerblich geprägten Gebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2005 - 5 S 825/04

Zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebots i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB in einem gewerblich geprägten Gebiet, wenn ein vorhandener Sägewerkbetrieb in Nachbarschaft zu einem Wohngebäude erweitert bzw. geändert werden soll.*)

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IBRRS 2006, 2129
Mit Beitrag
BautechnikBautechnik
Bauüberwachung bei Abdichtungsarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2005 - 23 U 157/04

1. Hat der Bauunternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte und Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so muss er dies unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - mitteilen. Eine Verletzung dieser Prüfungs- und Hinweispflicht liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer - insbesondere als Fachunternehmer - hätte Bedenken haben müssen.

2. Abdichtungsbereiche gegen Feuchtigkeit bedürfen einer besonderen Beobachtung und Überprüfung, da diese typische Gefahrenquelle darstellen und ein kritischer Bauabschnitt ist. Auch wenn der Auftraggeber von einer fachkundigen Person beraten wird, wird der Unternehmer von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht in der Regel nicht entbunden.

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IBRRS 2005, 1610
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung durch Folgeunternehmer

OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2005 - 6 U 42/04

1. Der Bauherr hat einen vollen Anspruch auf Beseitigung aller Schäden, auf Erstattung aller durch die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten. Einzige Einschränkung ist die, dass die abgerechneten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung notwendig gewesen sein müssen.

2. Alle Reparaturen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt (ex ante-Betrachtung) der Mangelbeseitigung als vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste, sind erstattungsfähig.

3. Unter mehreren Maßnahmen kann der Auftraggeber die sicherste wählen. Es genügt, dass er die nachfolgenden Unternehmer sorgfältig auswählt.

4. Der Auftraggeber kann also nicht nur die angemessenen, durchschnittlichen Kosten ersetzt verlangen, sondern sein Erstattungsanspruch ist erst dann gemindert (und auch nicht ausgeschlossen!), wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind oder er bei der Auswahl der Folgeunternehmer seine Schadensminderungspflicht verletzt hätte. Wählt er aber solche Folgeunternehmer auf dem freien Markt aus, so spricht der Anscheinsbeweis für ordentliche Auswahl.

5. Der ursprüngliche Unternehmer trägt auch berechtigter Weise das Prognoserisiko, d. h. er trägt das Risiko wider erwarten fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche, wenn die Maßnahme nur zur Zeit der Beauftragung des Folgeunternehmers nach dem Stand der Erkenntnisse erforderlich erschien. Erstattungsfähig sind daher auch diejenigen Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.

6. Selbst dann, wenn die vom Drittunternehmer für die Mangelbeseitigung in Rechnung gestellte Vergütung das Doppelte oder Dreifache der Kosten ausmacht, die dem Schadensverursacher entstehen würden, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die Aufwendungen das Erforderliche übersteigen.

7. Für den Planer, der Schadensersatz schuldet, gilt insoweit nichts anderes als für den Bauunternehmer, der Nachbesserung schuldet.

8. Ist die Leistung des mit der Nachbesserung beauftragten Drittunternehmers mangelhaft und hat der Auftraggeber deswegen gegen diesen Gewährleistungsansprüche, so muss er diese dann an den Auftragnehmer abtreten, wenn er von diesem Kostenersatz für die erfolglose Nachbesserung verlangt.




IBRRS 2005, 1248
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sofortvollzug einer Baueinstellung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2005 - 8 S 2834/04

1. Baueinstellungen sind in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären, ohne dass in der Begründung auf den konkreten Einzelfall eingegangen werden muss.*)

2. Für eine Baueinstellung reicht der durch Tatsachen belegte "Anfangsverdacht" eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes aus.*)

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IBRRS 2005, 0050
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schlafzimmer ohne Fenster genehmigt - nichtig!

OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2004 - 3 A 428/01.Z

Zur Frage der Nichtigkeit einer Baugenehmigung, die den Schluss der Wandöffnung eines Schlafraumes nur mit Glasbausteinen, nicht aber mit einem Fenster vorsieht.

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IBRRS 2004, 2064
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Stützmauern an Grundstücksgrenze

VGH Hessen, Beschluss vom 15.06.2004 - 3 UZ 2302/02

1. Für die Frage gebäudegleicher Wirkungen baulicher Anlagen ist nicht von einem festen Höhenmaß auszugehen etwa 1,50 oder 2,00 m.*)

2. Stützmauern mit maximal 2,54 m Höhe können bauordnungsrechtlich abstandsflächenpflichtig und wegen Nicht-Einfügens in die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich unzulässig sein.*)

3. Auch eine 1,50 m hohe, 1,10 m tiefe und über 21,00 m lange grenzseitige Stützmauer mit Erdanschüttungen und einem 0,90 m hohen, aufgesetzten Maschendrahtzaun als Absturzsicherung kann gebäudegleiche Wirkungen entfalten.*)

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IBRRS 2004, 1428
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2004 - 12 U 126/03

1. Ein Architekt darf bei einer Honorarvereinbarung, die wegen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI unwirksam ist, grundsätzlich nur dann nicht die Mindestsätze nach der HOAI abrechnen, wenn die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen für den Bauherrn schlechthin untragbar ist. Dafür genügt es ohne besondere zusätzliche Umstände nicht, daß der Bauherr wie im Regelfall - im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung seine Finanzierung darauf eingestellt hat.

2. Der Architekt kann sich gegenüber der Aufrechnung des Bauherrn gegen die Honorarforderung des Architekten mit streitigen, nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Bauherrn wegen mangelhafter Erfüllung des Architektenvertrages auf einen darin formularmäßig vereinbarten Aufrechnungsausschluß für streitige und nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen berufen (hier Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag AVA).

3. Das Aufrechnungsverbot der AVA ist auch bei einem Bauherrn, der Verbraucher ist, nicht mit Rücksicht auf Artikel 3 Abs. 3 Anhang 1 b der EG - Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam. Wegen dieser Frage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unzulässig.

4. Das vereinbarte Aufrechnungsverbot ist vom Berufungsgericht von Amts wegen zu beachten, auch wenn die Parteien sich erstinstanzlich nicht darauf berufen haben.

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IBRRS 2004, 1163
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Geringfügige und nicht geringfügige bauliche Änderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2004 - 7 B 223/04

1. Ein Wintergarten ohne eigene tragende Wände, der lediglich aus einer Terrassenüberdachung besteht, stellt keine öffentlich-rechtliche Anbausicherung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO-NW dar.*)

2. Dass gem. § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO-NW die Höhe von Dächern mit einer Dachneigung von nicht mehr als 45° bei der Ermittlung der Abstandfläche unberücksichtigt bleibt, hat für die Auslegung von § 6 Abs. 15 BauO-NW keine Bedeutung.*)

Daraus, dass nach § 6 Abs. 5 BauO-NW eine bauliche Änderung bestehender Gebäude mit Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände nicht "geringfügig" ist, kann nicht geschlossen werden, dass bauliche Änderungen stets geringfügig sind, wenn Länge und Höhe dieser Wände nicht verändert werden.*)

3. Wo die Grenze zwischen einer geringfügigen und einer nicht mehr geringfügigen Änderung liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Eine Erhöhung des Gebäudes um mehr als die Hälfte durch ein geändertes Dach ist nicht mehr geringfügig.*)

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IBRRS 2003, 3053
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage gg. Baugenehmigung - Mündliche Verhandlung?

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2003 - 4 B 68.03

1. Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung bestand, bleibt offen (wie Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763).*)

2. Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK regelmäßig jedenfalls dann im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht geboten, wenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind.*)

3. Auch ein verwaltungsgerichtlicher Nachbarrechtsstreit über die Zulässigkeit einer Baugenehmigung unterliegt Art. 6 Abs. 1 EMRK.*)

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IBRRS 2003, 2421
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz gegen Grenzbebauung

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2003 - 1 ME 129/03

1. In der abweichenden Bauweise kommt nur den Merkmalen nachbarschützende Bedeutung zu, die ein Austauschverhältnis dergestalt begründen, dass der "Genuß" dieser Merkmale der Grundstücksnutzung von der plangemäßen Nutzung der Nachbargrundstücke abhängt.*)

2. Der Grundstückseigentümer kann in dem Bereich, in dem er zulässigerweise an die Grenze gebaut hat, eine Grenzbebauung des Nachbarn - auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche - nur abwehren, wenn diese ihn tatsächlich beeinträchtigt.*)

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IBRRS 2004, 2994
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Errichtung einer Grenzwand

VGH Hessen, Beschluss vom 02.07.2003 - 3 UE 1962/99

1. Die Errichtung einer Grenzmauer in einer Höhe von 2,70 m und einer Länge von 11,50 m fällt aus dem Rahmen der offenen Bauweise heraus und kann mit ihrer negativen Vorbildfunktion zu bodenrechtlichen Spannungen führen.*)

2. Das Zumauern von Glasbausteinen in einer Grenzwand kann dem Gebot der Rücksichtnahme widersprechen.*)

3. Gemäß § 30 Abs. 10 HBO 1993 können in Brandwänden kleine Wandfliesen aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn diese feuerbeständig (F 90-A) sind. Eine Differenzierung wie § 27 Abs. 9 HBO 2002 zwischen Ausgestaltung von innerer und äußerer Brandwand sieht § 30 Abs. 10 HBO 1993 nicht vor.*)

4. Bei der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 1993 zu treffenden Ermessensentscheidung sind die nachbarlichen Interessen mit einzustellen.*)

5. Das Hess. Nachbarrechtsgesetz regelt nur das nachbarschaftliche Verhältnis, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens.*)

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IBRRS 2004, 0077; IMRRS 2004, 0036
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Ausschluss der Haftung für bauliche Beschaffenheit zulässig?

OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2003 - 7 U 1034/01

1. Sind an einem Bauträgervertrag über die Errichtung/Umgestaltung eines Hausanwesens auf Verkäufer-/Herstellerseite zwei Personen beteiligt, von denen eine sich nur zur Übertragung des Grundeigentums (Verkäufer) und die andere zur Errichtung/Umgestaltung der baulichen Anlage (Werkunternehmer) verpflichtet, verstößt es nicht gegen § 11 Nr. 10 AGBG (§ 309 Nr. 8 b BGB n.F.), wenn der Verkäufer eine Haftung für die bauliche Beschaffenheit ausschließt. Der Bauherr kann dann nur den Werkunternehmer auf Gewährleistung wegen Baumängeln in Anspruch nehmen.*)

2. Hat der Verkäufer auch die Planung des Anwesens erstellt, ohne insoweit gegenüber dem Käufer/Bauherrn eine Verpflichtung zu übernehmen, und schließt er sich mit dem Werkunternehmer zu einer BGB-Gesellschaft mit dem Ziel der Errichtung/Umgestaltung der Wohnanlage und deren Veräußerung zusammen, hat er den Werkunternehmer im Innenverhältnis von solchen Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn freizustellen, die auf Planungsfehlern beruhen. Diesen Anspruch kann der Werkunternehmer an den Bauherrn abtreten, in dessen Hand er sich in einen Leistungsanspruch umwandelt.*)

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