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Sachgebiet: Bauvertrag

7490 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 3089
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 - 14 U 50/17

1. Der Architekt ist im Rahmen der geschuldeten Baukoordination über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und gegebenenfalls auch, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

2. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit .

3. Der Auftragnehmer muss Planung und Ausführung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung zum geschuldeten Werkerfolg führt; erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.

4. Die Prüf- und Hinweispflichten gebieten es in der Regel nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht.

5. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten.




IBRRS 2022, 3088
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fliesenleger muss für Staubschutz sorgen!

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2021 - 3 U 319/20

1. Führt der Auftragnehmer während des laufenden Betriebs staubverursachende Fliesenarbeiten in den Geschäftsräumen des Auftraggebers durch, hat er Staubschutzvorkehrungen zu treffen, damit kein Schaden am Inventar entsteht. Anderenfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Der Auftraggeber hat die einzelnen Schadenspositionen auch dann detailliert aufzuschlüsseln und gegebenenfalls zu erläutern, wenn dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist.

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IBRRS 2022, 3087
BauvertragBauvertrag
Fliesenleger muss für Staubschutz sorgen!

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2021 - 3 U 319/20

1. Führt der Auftragnehmer während des laufenden Betriebs staubverursachende Fliesenarbeiten in den Geschäftsräumen des Auftraggebers durch, hat er Staubschutzvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass kein Schaden am Inventar entsteht. Anderenfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Der Auftraggeber hat die einzelnen Schadenspositionen auch dann detailliert aufzuschlüsseln und gegebenenfalls zu erläutern, wenn dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist.

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IBRRS 2022, 3005
BauvertragBauvertrag
Nur der Unternehmer muss etwas unternehmen!

OLG München, Beschluss vom 09.03.2021 - 28 U 7084/20 Bau

1. Gerät der Auftragnehmer mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug, hat der dem Auftraggeber den dadurch kausal entstandenen Verzögerungsschaden zu ersetzen. Dazu gehören auch entgangene Mieteinnahmen, wenn der Auftraggeber das zu errichtende Bauvorhaben vermieten wollte.

2. Der Auftragnehmer, der vertragswidrig keine Tätigkeiten entfaltet, kann sich nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber, der nach der vertraglichen Abrede allein die Leistung in Empfang nehmen sollte, hätte aktiv werden müssen.

3. Der Auftraggeber eines Werk- bzw. Bauvertrags muss keine Nachforschungen in Richtung des tatsächlichen Baufortschritts betreiben.

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IBRRS 2022, 2947
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Der Unternehmer heißt Unternehmer, weil (nur) er etwas unternehmen muss!

OLG München, Beschluss vom 22.04.2021 - 28 U 7084/20 Bau

1. Gerät der Auftragnehmer mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug, hat er dem Auftraggeber den dadurch kausal entstandenen Verzögerungsschaden zu ersetzen. Dazu gehören auch entgangene Mieteinnahmen, wenn der Auftraggeber das zu errichtende Bauvorhaben vermieten wollte.

2. Der Auftragnehmer, der vertragswidrig keine Tätigkeiten entfaltet, kann sich nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber, der nach der vertraglichen Abrede allein die Leistung in Empfang nehmen sollte, hätte aktiv werden müssen.

3. Der Auftraggeber eines Werk- bzw. Bauvertrags muss keine Nachforschungen in Richtung des tatsächlichen Baufortschritts betreiben.

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IBRRS 2022, 2986
BauvertragBauvertrag
Dampfbad muss dampfen!

OLG München, Beschluss vom 19.10.2020 - 28 U 4343/20 Bau

1. Der vom Auftragnehmer geschuldete Werkerfolg richtet sich nicht allein nach der vereinbarten Qualität, Menge, Ausführungsart, sondern auch nach der von den Vertragsparteien gewollten Funktion des Werks.

2. Der funktionale Mangelbegriff verlangt vom Werkunternehmer sowohl zu prüfen, ob mit der eigenen Werkleistung das vom Besteller gewünschte Ergebnis erreicht werden kann, als auch die Prüfung, ob die vorgefundenen Gegebenheiten (zur Verfügung gestellte Materialien, Vorarbeiten Dritter) trotz ordnungsgemäßer eigener Leistung den gewünschten Erfolg verhindern könnten.

3. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.

4. Ein Dampfbad hat Dampf zu erstellen, eine Luftzirkulation sicherzustellen und eine ausreichende Temperatur zu erreichen. Genügt das vom Auftragnehmer erstellte Werk diesen Funktionsanforderungen nicht, ist es mangelhaft.

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IBRRS 2022, 2941
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Dampfbad muss dampfen!

OLG München, Beschluss vom 25.01.2021 - 28 U 4343/20 Bau

1. Der vom Auftragnehmer geschuldete Werkerfolg richtet sich nicht allein nach der vereinbarten Qualität, Menge, Ausführungsart, sondern auch nach der von den Vertragsparteien gewollten Funktion des Werks.

2. Der funktionale Mangelbegriff verlangt vom Werkunternehmer sowohl zu prüfen, ob mit der eigenen Werkleistung das vom Besteller gewünschte Ergebnis erreicht werden kann, als auch die Prüfung, ob die vorgefundenen Gegebenheiten (zur Verfügung gestellte Materialien, Vorarbeiten Dritter) trotz ordnungsgemäßer eigener Leistung den gewünschten Erfolg verhindern könnten.

3. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.

4. Ein Dampfbad hat Dampf zu erstellen, eine Luftzirkulation sicherzustellen und eine ausreichende Temperatur zu erreichen. Genügt das vom Auftragnehmer erstellte Werk diesen Funktionsanforderungen nicht, ist es mangelhaft.

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IBRRS 2022, 3001
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schwarzbau ist nicht mangelhaft!

OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2021 - 6 U 1716/21

1. Für jeden durchschnittlichen Bauherrn liegt es auf der Hand, dass der vollständige Abriss eines Bestandsgebäudes und die Neuerrichtung eines Ferienhauses einer Baugenehmigung bedürfen.

2. Auf Umstände, von denen der Auftraggeber Kenntnis hat oder haben muss, braucht der Auftragnehmer vor Vertragsschluss nicht hinzuweisen.

3. Sind sich die Parteien eines Bauvertrags ausdrücklich darüber einig, dass das Bauwerk unter Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben errichtet wird, scheiden Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer aus, wenn der Auftraggeber das Risiko des Schwarzbaus bewusst übernommen hat.

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IBRRS 2022, 2505
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG Dresden, Beschluss vom 23.06.2021 - 22 U 440/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 2504
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG Dresden, Beschluss vom 18.05.2021 - 22 U 440/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 3000
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fassade trotz Mängeln funktionstauglich: Neuerrichtung unverhältnismäßig!

OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.2021 - 2 U 391/19

1. Auch wenn die Leistung des Auftragnehmers nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

2. Eine Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

3. Ist die Leistung uneingeschränkt funktionstauglich und würde die Mängelbeseitigung einen vollständigen Abriss und eine Neuerrichtung erfordern, besteht regelmäßig kein nachvollziehbares Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung.

4. Eine Vertragsstrafenklausel ist intransparent und unwirksam, wenn der Vertrag verschiedene Vertragsfristen enthält und unklar ist, in welchem Verhältnis die Fristen zueinander stehen.

5. Unwirksam ist eine Vertragsstrafenklausel auch, wenn der Auftragnehmer die Vertragsstrafe mehrfach verwirken und es zu einer Vertragsstrafenkumulation von über 5% der Auftragssumme kommen kann.

6. Eine Sicherheitsabrede ist intransparent und unwirksam, wenn aus der Klausel nicht hervorgeht, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist und der Auftraggeber den als Sicherheit vorgesehenen Betrag einbehalten darf, ohne dem Auftragnehmer einen Ausgleich zuzugestehen.




IBRRS 2022, 2920
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bestandsrisiko übernommen: Kein Nachtrag für zusätzliche Abdichtungsarbeiten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 - 5 U 51/19

1. Regeln die Parteien eines Bauvertrags über Sanierungsarbeiten in einer Nachtragsvereinbarung, dass mit der in der Nachtragsvereinbarung festgelegten Vergütung "sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten sind" und er "aufgrund von Bestandsrisiken (...) keine weiteren (...) Vergütungsansprüche geltend machen" wird, kann er für die ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes auch dann keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn das Gebäude bei Errichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

2. Es liegt keine Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B vor, wenn die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.

3. Wird der angenommene Gebäudezustand zum Vertragsbestandteil gemacht, scheiden Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage aus, wenn sich die Annahme zum Gebäudezustand als unzutreffend erweist.

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IBRRS 2022, 2969
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Zahlungsverfügung bei Schlussrechnungsreife!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2022 - 8 W 29/22

1. Der Unternehmer kann mit einer auf § 650d BGB gestützten Leistungsverfügung nur den Anspruch auf Zahlung der infolge einer Änderungsanordnung erhöhten Abschlagsforderung, nicht aber eine entsprechende Nachtragsposition und/oder Teilrestwerklohnforderung aus der Schlussrechnung durchsetzen.*)

2. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten durch den Unternehmer und Schlussrechnungsreife ist der Anwendungsbereich des § 650d BGB nicht mehr eröffnet (a.A. KG, IBR 2021, 229).*)

3. Zur Selbstwiderlegung der Vermutung nach § 650d BGB für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Einzelfall.*)

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IBRRS 2022, 2295
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnung von Stundenlohnarbeiten: Keine besonderen Anforderungen im BGB-Vertrag!

OLG München, Beschluss vom 04.06.2020 - 28 U 345/20 Bau

1. Verlangt der Unternehmer eine Vergütung im Stundenlohn, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er mit dem Besteller die Abrechnung nach Aufwand vereinbart hat.

2. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.

3. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung begründet die vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller darlegen und beweisen.

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IBRRS 2022, 2294
BauvertragBauvertrag
Abrechnung von Stundenlohnarbeiten: Keine besonderen Anforderungen im BGB-Vertrag!

OLG München, Beschluss vom 22.04.2020 - 28 U 345/20 Bau

1. Verlangt der Unternehmer eine Vergütung im Stundenlohn, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er mit dem Besteller die Abrechnung nach Aufwand vereinbart hat.

2. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.

3. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung begründet die vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller darlegen und beweisen.

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IBRRS 2022, 2890
BauvertragBauvertrag
Wer die Wahl hat, hat die Qual!

OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2021 - 14 U 105/21

1. Der Auftraggeber hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den in § 634 BGB genannten Mängelrechten.

2. Der Auftraggeber kann sein Klagebegehren jedenfalls dann, wenn tatsächlich kein Minderwert aufgrund von Werkmängeln vorliegt, von einem Minderungsanspruch auf einen Kostenvorschussanspruch umstellen.

3. Auch dem Auftraggeber, der nicht mehr (Mit-)Eigentümer des Hausgrundstücks ist, auf dem das Bauwerk errichtet wurde, können vertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer zustehen.

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IBRRS 2022, 2879
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entweder - Oder!

LG Dortmund, Urteil vom 09.08.2022 - 5 O 263/17

1. Es kann offenbleiben, ob der Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (BGH, IBR 2019, 536), auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen gem. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung findet.

2. Eine Klage auf Mehrvergütung wegen einer geänderten Leistung ist unbegründet, wenn der Auftragnehmer seine Nachtragsforderung weder im Sinne der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung noch auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten mit einem angemessenen Zuschlag berechnet und dargelegt hat.

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IBRRS 2022, 2872
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie ist die Höhe des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich darzulegen?

BGH, Beschluss vom 10.08.2022 - VII ZR 243/19

1. Haften Architekt und Bauunternehmer für einen Mangel dem Besteller als Gesamtschuldner und hat der Bauunternehmer diesen Mangel im Wege der Nacherfüllung beseitigt, hat er gegen den Architekten einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich.

2. Sind dem Bauunternehmer im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten durch von ihm beauftragte Drittunternehmer entstanden, kann er diese Kosten - soweit sie objektiv erforderlich waren - anteilig geltend machen. Hinsichtlich der von ihm selbst durchgeführten, erforderlichen Arbeiten kann er einen Wertausgleich verlangen.

3. Zu den Substantiierungsanforderungen an den Vortrag zur Höhe des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich.

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IBRRS 2022, 2826
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Im Bauvertrag ist Ungeduld fatal (frei nach Masaryk)!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.05.2021 - 5 U 173/20

Erteilt der Auftraggeber vor der Abnahme innerhalb der laufenden Nacherfüllungsfrist ein Baustellenverbot und beauftragt er ein Drittunternehmen mit der Ersatzvornahme, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.

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IBRRS 2022, 2825
BauvertragBauvertrag
Man muss darauf achten, keine Handlung in Ungeduld zu verrichten (Franz von Sales)!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.03.2021 - 5 U 173/20

Erteilt der Auftraggeber vor der Abnahme innerhalb der laufenden Nacherfüllungsfrist ein Baustellenverbot und beauftragt er ein Drittunternehmen mit der Ersatzvornahme, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.

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IBRRS 2022, 2821
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorsicht vor Abgeltungsklauseln!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.05.2021 - 2 U 752/21

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Baustellenbesprechung, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer noch 18.000 Euro zahlt und "mit dieser Zahlung alle gegenseitigen Forderungen bis zum heutigen Tag abgegolten sind", verzichtet der Auftraggeber auch auf sämtliche Mängelansprüche. Das Risiko unentdeckter Schäden oder unentdeckter Folgen ist der wechselseitigen Abgeltung von Ansprüchen immanent.

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IBRRS 2022, 2820
BauvertragBauvertrag
Vorsicht vor Abgeltungsklauseln!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.04.2021 - 2 U 752/21

1. Das Risiko unentdeckter Schäden oder unentdeckter Folgen ist der wechselseitigen Abgeltung von Ansprüchen immanent.

2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Baustellenbesprechung, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer noch 18.000 Euro zahlt und "mit dieser Zahlung sind alle gegenseitigen Forderungen bis zum heutigen Tag abgegolten sind", verzichtet der Auftraggeber auch auf sämtliche Mängelansprüche.

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IBRRS 2022, 2813
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Planung, Lieferung und Montage von Klappläden ist Werkvertrag!

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2022 - 13 U 9/21

1. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.

2. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen.

3. Ein Vertrag über die Planung, die Lieferung und die funktionstaugliche Montage von Schiebe- und Klappläden an der Außenfassade eines Wohnhauses ist als Werkvertrag zu qualifizieren.

4. Die Abnahme eines Werks setzt die körperliche Entgegennahme des vom Unternehmer hergestellten Werks voraus, soweit diese möglich ist, und die damit verbundene Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgerecht erbracht anerkennt.

5. Die Abnahme kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen und sich auf das Gesamtwerk (Gesamtabnahme) beziehen oder auf Teile des Werks beschränken.

6. Eine ausdrückliche Abnahme liegt z. B. vor, wenn der Besteller ein Abnahmeprotokoll unterschreibt. Fehlt es an einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung, ist aufgrund des Gesamtverhaltens des Bestellers festzustellen, ob daraus auf eine konkludente Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß oder auf eine Abnahmeverweigerung zu schließen ist.

7. Lehnt der Besteller die Abnahme ab, kann unmittelbar der Werklohn beansprucht werden, wenn der Nachweis der Mangelfreiheit (im Wesentlichen) und damit der Abnahmereife geführt ist.

8. Der Besteller eines Bauwerks kann sich insbesondere nicht auf eine fehlende Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, dass das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. In diesem Fall ist der Werklohn des Unternehmers fällig.

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IBRRS 2022, 2640
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Vertrag, kein Werklohn!

OLG Rostock, Urteil vom 12.11.2021 - 7 U 52/21

1. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Werklohn, wenn zwischen den Parteien kein wirksamer (Bau-)Vertrag zu Stande gekommen ist.

2. An einem wirksamen Vertragsschluss fehlt es, wenn sich die (Bau-)Vertragsparteien nicht abschließend über die Höhe des vom Auftraggeber zu zahlenden Werklohns geeinigt haben.

3. Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung und wird diese vom Auftraggeber vorbehaltlos beglichen, darf der Auftraggeber die geltend gemachte Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers als abschließend ansehen.

4. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen Bauvertrag ist die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung. Die Verjährung des Werklohnanspruchs Auftragnehmers beginnt daher am Ende des Jahres, in dem das Werk abgenommen wurde.




IBRRS 2022, 2768
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss weder Bauwasser noch Baustrom stellen!

OLG Schleswig, Urteil vom 31.08.2022 - 12 U 119/21

1. Eine als "Kaufvertrag" bezeichnete Vereinbarung über die Errichtung eines Einfamilienhauses ist rechtlich als Bauvertrag zu qualifizieren.

2. Die in einem vom Auftragnehmer vorformulierten Bauvertrag enthaltene Klausel, nach der "Bauwasser und Baustrom ... vom Bauherrn gestellt bzw. ... die Kosten des Unternehmens insofern ausgeglichen (werden)", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam. Die Klausel ist außerdem überraschend und wird deshalb nicht Vertragsbestandteil.

3. Besteht keine wirksame Verpflichtung des Auftraggebers, dem Auftragnehmer Bauwasser und Baustrom zur Verfügung zu stellen, gerät der Auftraggeber nicht in (Annahme-)Verzug, wenn er kein Bauwasser oder keinen Baustrom liefert. Dementsprechend steht dem Auftragnehmer bei fehlendem Bauwasser/Baustrom kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zu.

4. Das Zuwarten mit Mängelbeseitigungsmaßnahmen stellt keinen Verstoß gegen die dem Auftraggeber obliegende Schadensminderungspflicht dar. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, eigene finanzielle Mittel einzusetzen, um Mängel der Leistung zu beseitigen.

5. Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung, obwohl ihm eine solche weder nach Vertrag noch nach Gesetz zusteht, hat er dem Auftraggeber die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der das unberechtigte Sicherheitsverlangen zurückweist, zu erstatten.

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IBRRS 2022, 2711
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer in Flughafennähe baut, muss mit Kerosin-Belastung rechnen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.01.2020 - 10 U 47/19

1. Haben die Parteien eines Bauvertrags eine Vergilbungsfestigkeit für die Dauer von 10 Jahren vereinbart, muss diese Beschaffenheit gerade auch bei einer vertragsgemäßen Nutzung des Werks durch den Auftraggeber eingehalten werden.

2. Setzt der Auftraggeber das vom Auftragnehmer errichtete Werk Belastungen aus, mit denen der Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags nicht zu rechnen brauchte, und führen diese Belastungen zu Vergilbungen, Verfärbungen oder Versprödungen, stehen dem Auftraggeber keine Mängelrechte zu.

3. Hat der Auftragnehmer die in der Nähe eines Flughafens liegende Baustelle vor Vertragsschluss besichtigt, kann er gegenüber den Mängelansprüchen des Auftraggebers nicht einwenden, seine Leistung sei durch Kerosinbestandteile in der Luft geschädigt worden.




IBRRS 2022, 2698
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schallschutzmängel sind zu beseitigen!

OLG Celle, Urteil vom 09.03.2022 - 14 U 105/21

1. Die Kosten für die Mängelbeseitigung sind unverhältnismäßig, wenn der zur Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht.

2. Schallschutzmängel sind nicht gänzlich belanglos und vernachlässigbar. Dem Auftraggeber kann ein objektives berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht abgesprochen werden. Daran ändert der Umstand, dass sich die Mängel nicht auf den Wert des Hauses auswirken, nichts.

3. Der klagende Auftraggeber kann sein Begehren jedenfalls dann, wenn tatsächlich kein Minderwert aufgrund von Werkmängeln vorliegt, von einem Minderungsanspruch auf einen Kostenvorschussanspruch umstellen.




IBRRS 2022, 2303
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag kann nicht per einfacher E-Mail gekündigt werden!

OLG München, Beschluss vom 03.02.2022 - 28 U 3344/21 Bau

1. Ein Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten nach einer Kündigungserklärung des Auftraggebers setzt voraus, dass der Bauvertrag wirksam gekündigt wurde.

2. Verweigert der Auftragnehmer die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig, muss der Auftraggeber, der Kostenerstattung verlangt, zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will (Anschluss an BGH, IBR 2018, 68).

3. Die Kündigung eines Bauvertrags ist schriftlich zu erklären. Die Kündigungserklärung muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

4. Mit einer Kündigungserklärung per E-Mail mit angehängter pdf-Datei wird das Schriftformerfordernis nicht gewahrt.

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IBRRS 2022, 2683
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Arbeiten an Außenanlagen sind keine erheblichen Umbaumaßnahmen!

OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2022 - 6 U 6/22

1. Ein Verbrauchervertrag ist ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

2. Umbaumaßnahmen sind erst dann "erheblich", wenn sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen.

3. Arbeiten an Außenanlagen (hier: Hof/Terrasse/Pflasterung) sind keine Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude.

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IBRRS 2022, 2635
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer trägt Beweislast für Verstoß gegen Schadensminderungspflicht!

OLG Rostock, Urteil vom 07.12.2021 - 4 U 57/18

1. Baut der mit der Neuinstallation einer Elektroanlage beauftragte Auftragnehmer schuldhaft eine ungeeignete Sicherung ein und kommt es deshalb zu einem Ausfall der Anlage, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Mangelfolgeschadens zu.

2. Der Auftragnehmer trägt als Schädiger die Beweislast für ein den Schaden mitverursachendes Mitverschulden oder einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Auftraggebers. Demgemäß muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass der Auftraggeber oder eine andere dem Auftraggeber zuzurechnende Person einen streitigen Alarmanruf erhalten und quittiert, aber gleichwohl nichts unternommen hat.

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IBRRS 2022, 2520
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Was als Leistung beschrieben ist, das kann kein Nachtrag sein!

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2021 - 10 U 57/14

1. Das schriftliche Angebot über den Anschluss eines Generalunternehmervertrags über eine größere Baumaßnahme wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Tagen rechtzeitig angenommen.

2. Ein schriftlicher Vertrag trägt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich.

3. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass das Beurkundete in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, dass für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt.

4. Eine Vergütungspflicht für Nachträge scheidet aus, soweit die Leistung der Nachträge schon nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet war.

5. Wird eine Leistung aufgrund eines Bau- oder Werkvertrags geschuldet und vergütet, kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbstständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.

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IBRRS 2022, 2574
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Privatperson ohne VOB/B-Kenntnisse ist ein VOB/B-Text auszuhändigen!

OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020 - 21 U 125/18

1. Die VOB/B wird nur dann Bestandteil eines (Bau-)Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei auf die Bedingungen hinweist, ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei schließlich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist.

2. In zumutbarer Weise kann eine mit der VOB/B nicht vertraute Partei vom Inhalt der VOB/B nur Kenntnis nehmen, wenn ihr spätestens bei Vertragsschluss der Text der VOB/B zugänglich gemacht wird.

3. Ein Hinweis auf die VOB/B im Vertrag genügt für eine wirksame Einbeziehung nur dann, wenn die Vertragspartei des Verwenders Unternehmer und im Baurecht bewandert ist, selbst bereits mit der VOB/B vertraut ist oder für die Vertragspartei ein mit den Bedingungen Vertrauter - etwa ein Architekt - auftritt.

4. Gegenüber einer Privatperson ohne VOB/B-Kenntnisse reicht ein Hinweis ohne Übergabe oder Aushändigung der VOB/B nicht aus.

5. Der Besteller kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer Schuldner vor Fälligkeit die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, das Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit entfallen ist oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Unternehmer die Leistung bis zum Ende der nach Fälligkeit zu bestimmenden Nachfrist nicht erbringen kann.

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IBRRS 2022, 2575
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BauvertragBauvertrag
Terminüberschreitung steht fest: Auftraggeber kann vor Fristablauf kündigen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021 - 22 U 103/19

1. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung des Fertigstellungstermins und zur Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe bei schuldhafter Terminüberschreitung wird durch einen kurzfristigen Zahlungsverzug des Auftraggebers nicht hinfällig.

2. Eine Fristsetzung zur Fertigstellung ist angemessen, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Auftragnehmers beseitigt werden können. Die Frist habe nicht den Zweck, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur eine letzte Gelegenheit geben, die Erfüllung zu vollenden.

3. Der Auftragnehmer, der sich in Verzug befindet, muss die Arbeiten innerhalb einer Frist erbringen, in der die Fertigstellung unter größten Anstrengungen möglich ist, was eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte, der täglichen Arbeitsstunden bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit bedeutet.

4. Die Entziehung des Auftrags (Kündigung) setzt grundsätzlich voraus, dass die gesetzte Frist tatsächlich fruchtlos abgelaufen ist. Wenn aber aufgrund der Umstände feststeht, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten wird, ist der Auftraggeber auch vor Ablauf berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen.




IBRRS 2022, 2590
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BauvertragBauvertrag
Wer nicht (mehr) für Mängel haftet, darf die Arbeiten nicht einstellen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2022 - 21 U 84/21

1. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag kündigen, wenn (a) der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert, (b) der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt sowie (c) die Kündigung angedroht hat, und (d) die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist.

2. Der Auftragnehmer kann nach einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers die Aufnahme bzw. Weiterführung der Arbeiten wegen drohender Mängel nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer zuvor ordnungsgemäß Bedenken angemeldet hat. Etwas anderes gilt, wenn die Durchführung der Bauarbeiten eine Gefahr für Leib und Leben begründet.

3. Ein in erster Instanz unterlaufener Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund einer fehlenden und nicht mehr nachholbaren Unterschrift unter den Übertragungsbeschluss auf den Einzelrichter nach § 348a ZPO führt nur bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Ausgangsgericht.*)

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IBRRS 2022, 2565
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BauvertragBauvertrag
Außerordentliche Kündigung vor Ausführung: Keine Vergütung für Vorarbeiten und Planung!

OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 - 11 U 7/21

1. Der Besteller eines Bauwerkvertrags ist berechtigt, diesen außerordentlich zu kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

2. Die Fortsetzung des Vertrags ist für den Besteller unzumutbar, wenn der Unternehmer seine Pflichten derart verletzt, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört oder die Erreichung des Vertragswecks gefährdet ist (hier bejaht).

3. Die Wirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund ist auf die Zukunft beschränkt. Dem Unternehmer bleibt daher der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen, deren Umfang er auf der Grundlage des Werkvertrags berechnen kann.

4. Zu den erbrachten Leistungen gehören nur diejenigen Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

5. Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist.

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IBRRS 2022, 2562
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BauvertragBauvertrag
Funktionale Herstellungsverpflichtung endet an vereinbarter Schnittstelle!

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2021 - 24 U 32/20

1. Verlangt ein Dritter, dass die vom Auftragnehmer gestellte Schlussrechnung auf ihn "umgeschrieben" wird und kommt der Auftragnehmer dem nach, ist von einer einvernehmlichen Vertragsübernahme auszugehen und der Dritte wird als Auftraggeber Vertragspartner des Auftragnehmers.

2. Der Auftragnehmer ist aufgrund des funktionalen Herstellungsbegriffs unabhängig von dem dem Auftrag zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis zu allen Leistungen verpflichtet, die erforderlich sind, ein funktionsgerechtes Werk zu schaffen, wobei der Auftragnehmer gegebenenfalls Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat.

3. Bei konkret übertragenen Leistungen erstreckt sich die Leistungspflicht in erster Linie auf eine funktionsgerechte Herstellung dieser konkret übertragenen Gewerke.

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IBRRS 2022, 2301
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BauvertragBauvertrag
Wann hat ein Bauleiter Anscheinsvollmacht?

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2020 - 29 U 99/17

1. Ein vom Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragter Architekt oder Ingenieur ist nicht "originär", das heißt aufgrund des geschlossenen Architekten- oder Ingenieurvertrags, dazu berechtigt, im Namen des Auftraggebers Verträge zu schließen oder Nachträge zu beauftragen. Hierzu bedarf es vielmehr einer Vollmacht.

2. Eine Vollmacht des Bauleiters kann sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht ergeben.

3. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Auftraggeber auf den Mangel der Vertretungsmacht des Bauleiters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Auftragnehmer von einer Bevollmächtigung ausgehen darf. Das kommt in Betracht, wenn er nach Lage der Dinge annehmen darf, der Auftraggeber kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Bauleiters.

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IBRRS 2022, 2506
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BauvertragBauvertrag
Prüfung einer Mängelrüge ist kein Anerkenntnis!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.2021 - 13 U 357/20

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt.

2. Erklärt der Auftragnehmer auf eine Mängelrüge des Auftraggebers hin, er werde sich nach Erhalt der Unterlagen "um die Angelegenheit kümmern", wird dadurch die eigene Einstandspflicht nicht anerkannt.

3. Gleiches gilt für die Mitteilung des Auftragnehmers, den Vorgang seiner Haftpflichtversicherung gemeldet zu haben.

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IBRRS 2022, 2858
BauvertragBauvertrag
Sonderrabatt auf einzelne LV-Positionen ist kein akquisitorischer Nachlass!

OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2021 - 14 U 859/21

1. Bietet der Auftragnehmer auf einzelne, von ihm beeinflussbare Positionen des Leistungsverzeichnisses "Sonderrabatte" ein, berechtigt dies den Auftraggeber nicht dazu, die angebotenen Sondernachlässe auch dann von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abzuziehen, wenn die dafür vorgesehenen Positionen nicht oder nicht in der ausgeschriebenen Menge zur Ausführung kommen.

2. Vergaberecht ist kein Vertragsrecht. Sobald das Vergabeverfahren abgeschlossen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob es beanstandungsfrei durchgeführt wurde. Maßgeblich ist allein das daraus hervorgegangene Vertragsverhältnis.

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IBRRS 2022, 2362
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BauvertragBauvertrag
Sonderrabatt auf einzelne LV-Positionen ist kein akquisitorischer Nachlass!

OLG Dresden, Beschluss vom 29.12.2021 - 14 U 859/21

1. Bietet der Auftragnehmer auf einzelne, von ihm beeinflussbare Positionen des Leistungsverzeichnisses "Sonderrabatte" ein, berechtigt dies den Auftraggeber nicht dazu, die angebotenen Sondernachlässe auch dann von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abzuziehen, wenn die dafür vorgesehenen Positionen nicht oder nicht in der ausgeschriebenen Menge zur Ausführung kommen.

2. Vergaberecht ist kein Vertragsrecht. Sobald das Vergabeverfahren abgeschlossen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob es beanstandungsfrei durchgeführt wurde. Maßgeblich ist allein das daraus hervorgegangene Vertragsverhältnis.

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IBRRS 2022, 2381
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BauvertragBauvertrag
Nachbesserung wird zugesagt: Verjährung der Mängelansprüche beginnt neu!

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 - 4 U 130/20

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt.

2. Ein Anerkenntnis liegt bereits dann vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig zu erkennen gibt. Erklärt der Auftragnehmer, er werde der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nachkommen, erkennt er seine Verpflichtung zur Nachbesserung an.

3. Eine Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung schuldet der Auftragnehmer nur, soweit es Mängel seiner eigenen Leistung betrifft. Führen die Mängel seiner Leistung zu Schäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers oder an anderen Gewerken, besteht (lediglich) eine Verpflichtung zum Schadensersatz.

4. An den Inhalt der Mangelrüge sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er Abhilfe zu schaffen hat. Der Auftraggeber muss die Mangelursache nicht benennen, es genügt, wenn die Mangelerscheinung hinreichend genau bezeichnet ist (Symptomtheorie).

5. Der Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers in seinem Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einstehen muss, wenn sich der Auftraggeber für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten bedient.

6. Fehler des planenden Architekten, die zu einer fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers führen, muss sich der Auftraggeber anspruchskürzend zurechnen lassen, weil er grundsätzlich verpflichtet ist, dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Planung zur Verfügung zu stellen, wenn dieser nicht selbst die Planung schuldet.

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IBRRS 2022, 2475
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BauvertragBauvertrag
Kooperationspflicht ist Bringschuld!

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2020 - 13 U 2087/18

1. Der Bauvertrag bedarf in besonderem Maße einer Kooperation und Abstimmung der beiden Vertragspartner. Dazu gehören je nach Gegebenheiten des Falls Informations-, Mitwirkungs- und Rügeobliegenheiten und -pflichten und die Bemühung um eine einvernehmliche Lösung.

2. Ein fachkundiges Spezialunternehmen muss den nicht sachkundigen Auftraggeber aktiv aufklären und instruieren, wenn dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten die Unterlagen vorlegt, die er erklärtermaßen für ausreichend hält, um seinerseits den eigenen Mitwirkungspflichten zu genügen, die sich aber aus Sicht des Auftragnehmers als unzureichend erweisen.

3. Verletzt der Auftragnehmer seine bauvertragliche Kooperationspflicht erheblich, kann der Auftraggeber vom Bauvertrag zurücktreten.

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IBRRS 2022, 2476
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BauvertragBauvertrag
Mangelhafte Vorunternehmerleistung ist dem Bauherrn nicht zuzurechnen!

OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2022 - 1 U 97/21

Führen Mängel eines Vorgewerks dazu, dass die Leistung eines nachfolgenden Unternehmers mangelhaft ist, haftet der Bauherr nicht mit. Der Vorunternehmer ist nicht als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen.*)

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IBRRS 2022, 2359
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BauvertragBauvertrag
Abnahme setzt Abnahmereife voraus!

OLG München, Beschluss vom 04.02.2020 - 28 U 3831/19 Bau

1. Der Auftragnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Abnahme, wenn die Leistung abnahmereif hergestellt ist.

2. Die Leistung ist abnahmereif, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, der Herstellungsprozess also abgeschlossen ist. Unwesentliche (Rest-)Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.

3. Werden seitens des Auftragnehmers in erheblichem Umfang noch Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen oder für Mängel ein Abschlag angeboten, wird gegenüber dem Auftraggeber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten abgeschlossen sind.

4. Auch eine fiktive Abnahme setzt voraus, dass der Herstellungsprozess abgeschlossen ist. Anderenfalls ist die gesetzte Frist unwirksam.

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IBRRS 2022, 2354
BauvertragBauvertrag
Abnahme setzt Abnahmereife voraus!

OLG München, Beschluss vom 17.09.2019 - 28 U 3831/19 Bau

1. Der Auftragnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Abnahme, wenn die Leistung abnahmereif hergestellt ist.

2. Die Leistung ist abnahmereif, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, der Herstellungsprozess also abgeschlossen ist. Unwesentliche (Rest-)Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.

3. Werden seitens des Auftragnehmers in erheblichem Umfang noch Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen oder für Mängel ein Abschlag angeboten, wird gegenüber dem Auftraggeber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten abgeschlossen sind.

4. Auch eine fiktive Abnahme setzt voraus, dass der Herstellungsprozess abgeschlossen ist. Anderenfalls ist die gesetzte Frist unwirksam.

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IBRRS 2022, 2403
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bedenkenanmeldung schützt vor Verzugskündigung!

OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2022 - 22 U 1689/20

1. Der Auftraggeber eines VOB-Vertrags kann dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert oder mit der Vollendung in Verzug gerät und eine gesetzte angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung fruchtlos abgelaufen ist.

2. Der Auftragnehmer gerät nicht in Verzug, wenn er einer Weisung des Auftraggebers nicht folgt, die seine geltend gemachten Bedenken treuwidrig nicht berücksichtigt.

3. Treuwidrig ist eine Anweisung des Auftraggebers, wenn danach die Werkleistungen auf eine gegen den Bauvertrag und gegen die Regeln der Technik verstoßende Weise erbracht werden soll, ohne dass eine Freistellung von der Gewährleistung erfolgt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sich einen seiner begründeten Meinung nach ernstlich drohenden Gewährleistungsfall nicht absehbaren Ausmaßes aufzwingen zu lassen.

4. ...




IBRRS 2022, 2025
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BauvertragBauvertrag
Auf Tiefgaragenboden ist Oberflächenschutzsystem aufzubringen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2019 - 29 U 134/16

1. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Unternehmer in einem BGB-Bauvertrag verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

2. Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind.

3. Die jeweils maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik sind für jeden Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die anerkannten Regeln der Technik zwar in der Regel durch die technischen Regelwerke konkretisiert werden. Dabei handelt es sich aber nicht um Rechtsnormen, sondern nur um technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.

4. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist bei der Ausführung eines Tiefgaragenbodens ein Oberflächenschutzsystem aufzubringen. Anderenfalls ist die Leistung mangelhaft, auch wenn keine DIN-Norm direkt einschlägig ist.

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IBRRS 2022, 2323
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auf das Datenblatt eines Baustoffherstellers darf der Architekt sich verlassen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2021 - 4 U 199/20

1. Zu der Planungstätigkeit eines Architekten gehört auch die Auswahl der für die zu planende Maßnahme geeigneten Materialien.

2. Auf das Datenblatt eines Baustoffherstellers darf der Architekt sich grundsätzlich verlassen. Er ist nicht dazu verpflichtet, sämtliche Baustoffe durch ein Labor auf das Vorhandensein der vom Hersteller zugesicherten Angaben überprüfen zu lassen.

3. Die Kosten für die Beseitigung eines Baumangels sind unverhältnismäßig, wenn der damit zur Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.

4. Bei rein optischen Mängeln ist darauf abzustellen, ob der Besteller ein nachvollziehbares, nicht nur unbedeutendes Interesse an der auch optisch einwandfreien Herstellung des Werks hat.

5. Bei nur geringfügigen Schönheitsfehlern, die nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers berühren, ohne dass in objektivierbarer Form die Wertschätzung gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.




IBRRS 2022, 1909
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BauvertragBauvertrag
Unberechtigter Rücktritt vom Fertighausvertrag: Erwerber muss 8 % Schadensersatz zahlen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2021 - 29 U 178/20

1. Die Klausel in einem Bauvertrag über die Errichtung eines Fertighauses, wonach dem Auftragnehmer im Fall des unberechtigten Rücktritts des Auftraggebers ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 8 % der vereinbarten Vergütung zusteht, benachteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen und ist wirksam (vgl. BGH, IBR 2006, 382).

2. Die Vorlage eines Sendeberichts mit OK-Vermerk begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Telefaxes. Durch den Vermerk wird nur festgestellt, dass eine Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät zu Stande gekommen ist. Der Sendebericht sagt aber nichts darüber aus, ob die Daten tatsächlich übermittelt wurden.




IBRRS 2022, 1534
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigungserklärung muss sein!

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2020 - 10 U 202/20

1. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten eines Drittunternehmers für die Fertigstellung des Bauvorhabens setzt voraus, dass der Auftraggeber entweder schriftlich die Kündigung erklärt oder zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Vertrag beenden will. Auch die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers macht eine Kündigungserklärung nicht entbehrlich (Anschluss an BGH, IBR 2018, 68).

2. Der Auftraggeber kann den Vertrag auch vor Eintritt der Fälligkeit/des Verzugs kündigen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer seine Leistung bis zum vereinbarten Termin nicht fertig stellen wird bzw. kann.

3. Eine Fristsetzung mit Androhung der Auftragsentziehung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer das Erbringen seiner Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

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