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Sachgebiet: Bauvertrag

7486 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IBRRS 2023, 2140
BauvertragBauvertrag
Bemessung der Vorschusshöhe: Sanierungsvariante ist festzulegen!

LG Flensburg, Urteil vom 19.05.2022 - 2 O 226/19

1. Für die Bemessung der Höhe des Kostenvorschusses ist es erforderlich, auch die zu wählende Sanierungsvariante festzulegen.*)

2. Ein Konstruktionswechsel kann dann zulässig sein, wenn sich nach Auftreten des Mangels und der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass andere als die nach Vertragslage ausreichenden Maßnahmen zweckmäßiger sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.*)

3. Eine fiktive Abrechnung liegt dann vor, wenn tatsächlich keine Mangelbeseitigung vorgenommen wird. Der Konstruktionswechsel führt nicht zu einem monetären Vorteil und damit liegt keine finanzielle Überkompensation vor. Eine solche gilt es vielmehr im Rahmen der Abrechnung unter angemessener Berücksichtigung von Sowiesokosten zu vermeiden.*)

4. Dass die gewünschte Art der Mangelbeseitigung dadurch, dass sie Sowiesokosten enthält, schwierig abzurechnen ist, ist keine Besonderheit. Vielmehr ist immer dann, wenn sich eine ursprünglich umgesetzte Maßnahme als untauglich erweist, die konkrete Abrechnung der Mangelbeseitigung nur so möglich, dass von den Kosten der tatsächlich durchgeführten Maßnahme Sowiesokosten abgezogen werden. Anders kann es auch dann nicht sein, wenn der Bauherr aus eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen eine alternative Mangelbeseitigung vornehmen möchte.*)

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IBRRS 2023, 2132
BauvertragBauvertrag
Nach Fristablauf angebotene Mängelbeseitigung darf zurückgewiesen werden!

LG Landshut, Urteil vom 27.01.2023 - 75 O 3581/20

1. Pflasterarbeiten, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sind mangelhaft.

2. Kündigt der Auftragnehmer zu einem konkreten Termin Mängelbeseitigungsarbeiten an, kann der Auftraggeber diese zurückweisen, wenn die gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung bereits abgelaufen war.

3. Dem Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber, nachdem er das Selbstvornahmerecht unter Fristsetzung zur Vorschusszahlung angekündigt hat und die Frist abgelaufen ist, einen Termin zu Besprechung etwaiger Mangelbeseitigung in Aussicht gestellt, zugleich aber Klage angekündigt hat.

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IBRRS 2023, 2091
BauvertragBauvertrag
Mündlich geschlossene Nachtragsvereinbarung kann der Verbraucher widerrufen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2023 - 8 U 17/23

1. Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen des Unternehmers sind - anders als einseitige Änderungsanordnungen des Bestellers gemäß § 650b Abs. 2 BGB - rechtlich selbstständige Werkverträge, weil sie - wie der Hauptvertrag - durch Angebot und Annahme zustande gekommen sind. Sie können daher unter den Voraussetzungen der §§ 312b, 312g BGB (oder den bei zusätzlichen Leistungen nur selten gegebenen Voraussetzungen der §§ 650i, 650l BGB) selbstständig widerrufen werden. Der Umstand, dass Nachtragsvereinbarungen insbesondere dann mit dem Hauptvertrag "zusammenhängen", wenn sie die nach dem Hauptvertrag geschuldeten Leistungen nur ergänzen oder lediglich solche zusätzlichen Leistungen zum Gegenstand haben, die zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks erforderlich sind (vgl. § 650b Abs. 1 BGB), ändert nichts daran, dass die von den Parteien getroffene Abrede über den zusätzlichen Leistungsinhalt und dessen Vergütung - also die Nachtragsvereinbarung - ein selbstständiger Werkvertrag ist.*)

2. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es für das Widerrufsrecht nur darauf an, dass der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt ist. Auf eine konkrete Überraschung oder Überrumpelung kommt es nicht an. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Überrumpelungssituation im konkreten Fall kausal zum Vertragsschluss durch den Verbraucher geführt hat (Anschluss an OLG Celle, IBR 2022, 238).*)

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IBRRS 2023, 2090
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mündlich geschlossene Nachtragsvereinbarung kann der Verbraucher widerrufen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2023 - 8 U 17/23

1. Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen des Unternehmers sind - anders als einseitige Änderungsanordnungen des Bestellers gemäß § 650b Abs. 2 BGB - rechtlich selbstständige Werkverträge, weil sie - wie der Hauptvertrag - durch Angebot und Annahme zustande gekommen sind. Sie können daher unter den Voraussetzungen der §§ 312b, 312g BGB (oder den bei zusätzlichen Leistungen nur selten gegebenen Voraussetzungen der §§ 650i, 650l BGB) selbstständig widerrufen werden. Der Umstand, dass Nachtragsvereinbarungen insbesondere dann mit dem Hauptvertrag "zusammenhängen", wenn sie die nach dem Hauptvertrag geschuldeten Leistungen nur ergänzen oder lediglich solche zusätzlichen Leistungen zum Gegenstand haben, die zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks erforderlich sind (vgl. § 650b Abs. 1 BGB), ändert nichts daran, dass die von den Parteien getroffene Abrede über den zusätzlichen Leistungsinhalt und dessen Vergütung - also die Nachtragsvereinbarung - ein selbstständiger Werkvertrag ist.*)

2. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es für das Widerrufsrecht nur darauf an, dass der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt ist. Auf eine konkrete Überraschung oder Überrumpelung kommt es nicht an. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Überrumpelungssituation im konkreten Fall kausal zum Vertragsschluss durch den Verbraucher geführt hat (Anschluss an OLG Celle, IBR 2022, 238).*)

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IBRRS 2023, 2078
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Welche Bindungswirkung(en) hat ein gemeinsames Aufmaß?

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2023 - 10 U 14/23

1. Die VOB/B kann regelmäßig nur in solche Verträge einbezogen werden, die die Ausführung von Bauleistungen betreffen. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Das umfasst alle Arbeiten an einem Grundstück, also auch die Durchführung von Baumfäll- und Rodungsarbeiten.

2. Die VOB/B kann im Unternehmensverkehr nicht nur ausdrücklich, auch dadurch in den Vertrag einbezogen werden, dass ihre Regelungen in den sonstigen Vertragsbedingungen konkretisiert werden bzw. sie darauf Bezug nehmen.

3. Die Bindungswirkung des gemeinsamen Aufmaßes als bloßer Tatsachenfeststellung gilt nur für den Umfang der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht aber auch für ihre Vergütungspflicht. Mit dem gemeinsamen Aufmaß ist regelmäßig nicht zugleich die Feststellung verbunden, dass und wie die Leistung abgerechnet und vergütet wird und ob sie vertragsgemäß ist.

4. Dem Auftraggeber ist es trotz des gemeinsam genommenen Aufmaßes unbenommen, gegen die Vergütungsforderung einzuwenden, die Leistung sei bereits von einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses umfasst, oder sie dürfe nach den vertraglichen Vereinbarungen gar nicht bzw. nicht in dieser Weise abgerechnet werden.

5. Zum Nachweis einer Verzögerungsentschädigung aus § 642 BGB genügt es nicht, die Verzögerung und die Stillstandszeit für Mannschaft und Gerät und die Vorhaltekosten darzustellen. Vielmehr muss vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt. Dafür bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.




IBRRS 2023, 1924
BauvertragBauvertrag
Schaden (nur) mitverursacht: Trotzdem Haftung in voller Höhe!

LG Leipzig, Urteil vom 30.06.2022 - 1 O 38/22

1. Der Auftraggeber kann auch bei ungewissem Verursachungsbeitrag des Auftragnehmers den Ausgleich des vollen Schadens verlangen.

2. Bei ungewissem Verursachungsbeitrag trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass sein Verhalten für den Schaden nicht ursächlich ist.

3. Architekt und Dachdecker sind keine Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers im Verhältnis zu dem mit der Ausführung der Gewerke Heizung und Sanitär beauftragten Auftragnehmer.

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IBRRS 2023, 2040
BauprodukteBauprodukte
Warnhinweis muss zukünftige Patentverletzungen sicher verhindern!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2023 - 15 U 57/22

1. Der Anbieter/Lieferant eines wesentlichen Mittels i.S.v. § 10 Abs. 1 PatG kann einer Verwendungsbestimmung seiner Abnehmer zum Einsatz des angebotenen/gelieferten Gegenstands im Rahmen der geschützten Lehre dadurch entgegenwirken, dass er Warnhinweise anbringt, die geeignet und ausreichend sind, um hinreichend sicher erwarten zulassen, dass Patentverletzungen zukünftig verhindert werden. Ob ein Warnhinweis diesen Anforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich ist hierbei u. a. der angesprochene Verkehrskreis. Insoweit ist zwischen dem Endverbraucher und einem Fachunternehmen zu differenzieren, da Fachunternehmen - anders als ein privater Verbraucher - schon aus eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen regelmäßig bemüht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden.*)

2. Ist ein Warnhinweis vorhanden, obliegt es regelmäßig der klagenden Partei darzutun und ggf. zu beweisen, dass der Warnhinweis nicht geeignet ist, zukünftige Patentverletzungen der Angebotsempfänger/Belieferten sicher zu verhindern. Daraus folgt, dass es grundsätzlich an der Klägerin ist, unter Darlegung von Tatsachen vorzubringen, wie der Verkehr bzw. das Fachpublikum das beanstandete Angebot versteht. Insoweit genügt ein schlichtes Bestreiten der von den Beklagten behaupteten Wirkungen des Warnhinweises in der Regel nicht, insbesondere wenn es sich bei der Bestreitenden um ein Fachunternehmen handelt, welches selbst über eigene Kenntnisse und ein eigenes Verständnis des Warnhinweises verfügt.*)

3. Warnhinweise auf einer Umverpackung können im Einzelfall ein geeignetes Mittel zum Ausschluss der Verwendungsbestimmung beim Abnehmer sein. Dies setzt allerdings voraus, dass dieser Warnhinweis auch von dem oder denjenigen Personen(en) zur Kenntnis genommen werden kann, der oder die über den Einsatz des Gegenstands entscheiden. Bei einem Fachunternehmen handelt es sich dabei regelmäßig um die Geschäftsleitung.*)

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IBRRS 2023, 2011
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Welche Angaben gehören in eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 - 22 U 100/23

1. Ein Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses auf dem einem Verbraucher gehörenden Grundstück ist kein Bauträger-, sondern ein Verbraucherbauvertrag.

2. Wird ein Verbraucherbauvertrag nicht notariell beurkundet, steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Auftragnehmer zu belehren ist. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss.

3. Die Widerrufsbelehrung muss den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten. Die geforderten Angaben müssen in einer einheitlichen Belehrung zusammengefasst sein.

4. Wird der Verbraucher vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Widerrufsfrist nicht. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

5. Eine vom Auftragnehmer vorformulierte Abschlagszahlungsregelung ist unwirksam, wenn in der Klausel der Hinweis auf die Sicherheit, die dem Verbraucher bei der ersten Abschlagsrechnung zu stellen ist, fehlt.

6. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht nur für erbrachte Leistungen. Erbracht sind diejenigen Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt des Widerrufs im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

7. Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Auftragnehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist.

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IBRRS 2023, 2031
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erdarbeiten ohne Auftrag erbracht: Der Bauherr, nicht der GU muss zahlen!

LG Ravensburg, Urteil vom 24.05.2023 - 5 O 296/22

1. Zum Dreipersonenverhältnis zwischen Bauherrn, Generalunternehmer und Unternehmer.*)

2. Schließt der Unternehmer weder mit dem Generalunternehmer noch mit dem Bauherrn einen Werkvertrag (hier: über den Aushub und Abtransport von Erde), kann er vom Bauherrn dafür nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB eine Vergütung verlangen.*)

3. Der Unternehmer, der mit dem Generalunternehmer nicht in vertraglicher Verbindung steht, von diesem nicht zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten herangezogen wird und diesem keine Leistungen erbringen will, erbringt ein Geschäft für den Bauherrn und ist nicht nur Geschäftsführungsgehilfe des Generalunternehmers.*)

4. Für die pflichtwidrige Ausführung der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 677, 280 BGB ist der Geschäftsherr darlegungs- und beweispflichtig.*)

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IBRRS 2023, 1995
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
CE-Kennzeichnung ersetzt keine bauaufsichtliche Zulassung!

OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2022 - 4 U 113/18

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die von ihm eingebaute Heizungsanlage bauaufsichtlich nicht zugelassen ist bzw. die erforderliche bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt wird.

2. Weder eine CE-Kennzeichnung noch eine EG-Konformitätserklärung können eine konkrete bauaufsichtsrechtliche Zulassung ersetzen.

3. Der Umstand, dass der beauftragte Gerichtssachverständige für den zu begutachtenden Bereich nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, stellt seine Fachkompetenz nicht zwingend in Frage.

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IBRRS 2023, 1957
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ausgleichszahlung ist kein Vorschuss!

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2021 - 2 U 1877/20

Ein Rückforderungsanspruch des Auftragnehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses zur Mängelbeseitigung setzt voraus, dass sich die Zahlung des Auftragnehmers auch tatsächlich als solche auf einen Mängelbeseitigungsvorschuss darstellt. Diese Voraussetzung erfüllt eine Zahlung des Auftragnehmers an ein wegen Planungsmängeln zum Schadensersatz verpflichtetes Ingenieurbüro im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nicht.

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IBRRS 2023, 1886
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nicht einregulierte Lüftungsanlage ist nicht abnahmereif!

LG Ellwangen, Urteil vom 31.03.2023 - 6 O 121/22

1. Bei Bauverträgen richtet sich die Bemessung der Umsatzsteuer in der Regel nach dem Zeitpunkt der Abnahme als Vollendungszeitpunkt der Werkleistung.*)

2. Ohne die erforderliche Einregulierung einer Lüftungsanlage fehlt erkennbar deren Abnahmereife.*)

3. Hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs kann keine Verzinsung zugesprochen werden, da keine Geldschuld i.S.v. § 288 Abs. 1 BGB vorliegt.*)

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IBRRS 2023, 1849
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine schriftliche SAP-Bestellung: Kein Vertrag zu Stande gekommen!

OLG Celle, Urteil vom 22.09.2022 - 5 U 78/21

Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer in einem Verhandlungsprotokoll, dass "eine Beauftragung erst in Form einer schriftlichen SAP-Bestellung mit Bestellnummer [erfolgt] und der Anbieter keinen Anspruch auf eine Vergütung oder entgangenen Gewinn [hat], solange er nicht schriftlich mit der genannten SAP-Bestellung beauftragt wird", kommt ohne schriftliche SAP-Bestellung mit Bestellnummer kein Bauvertrag zu Stande.

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IBRRS 2023, 1940
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Versorgung mit Baustoffen: Schon wichtig, aber auch nicht so wichtig!

EuGH, Urteil vom 13.07.2023 - Rs. C-106/22

Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit sind dahin auszulegen, dass sie einem in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen entgegenstehen, der es erlaubt, den Erwerb von Eigentum an einer als strategisch angesehenen gebietsansässigen Gesellschaft durch eine andere gebietsansässige Gesellschaft, die zu einer Gruppe von in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften gehört, in der ein Unternehmen aus einem Drittstaat einen bestimmenden Einfluss hat, mit der Begründung zu verbieten, dass dieser Erwerb das Interesse des Staates an der Gewährleistung der Versorgungssicherheit zugunsten des Bausektors, insbesondere auf lokaler Ebene, in Bezug auf Grundrohstoffe wie Kies, Sand und Ton beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.*)

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IBRRS 2023, 1922
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch eine Teilschlussrechnung muss prüfbar sein!

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2023 - 4 U 102/22

1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen Mängeln der Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt, so dass das Vertragsverhältnis in ein sog. Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

2. Auch eine Teilschlussrechnung muss prüfbar sein. Sie ist prüfbar, wenn die in der Teilschlussrechnung enthaltenen Angaben den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu überprüfen.

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IBRRS 2023, 1917
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
„Voraussichtlicher“ Baubeginn ist kein verbindlicher Baubeginn!

OLG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023 - 4 U 54/22

1. Die Ausführung der Leistung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Soll der Auftragnehmer "voraussichtlich" an einem bestimmten Termin mit der Ausführung beginnen, fehlt es an der für die Annahme einer verbindlichen Vertragsfrist erforderlichen Eindeutigkeit.

2. Haben die Parteien eines VOB/B-Vertrags keinen verbindlichen Beginntermin vereinbart, hat der Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit der Ausführung zu beginnen.

3. Muss der Auftragnehmer ausschließlich Bauleistungen erbringen, kommt es für den Beginn der Ausführung grundsätzlich auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme auf der Baustelle an.

4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung setzen und die Kündigung androhen. Die Frist kann sehr knapp bemessen sein. Für ihre Bemessung ist nicht die gesamte übliche Zeit für die Arbeitsvorbereitung in Ansatz zu bringen.

5. Der Auftragnehmer muss erst mit der Ausführung beginnen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die von ihm zu erbringende Leistung vorliegen, insbesondere erforderliche Vorleistungen. Liegt eine Behinderung des Ausführungsbeginns i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B vor, gerät der Auftraggeber nicht mit dem Beginn der Ausführung in Verzug.




IBRRS 2023, 1908
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Insolvenzverwalter zeigt Fortführung an: Keine Kündigung wegen Insolvenz!

OLG Dresden, Urteil vom 23.06.2023 - 22 U 2617/22

1. Kündigung wegen Insolvenz des Werkunternehmens trotz Fortführungsanzeige des Insolvenzverwalters.*)

2. Abgrenzung erbrachter Leistungen von nichterbrachten beim Einkauf von Bauteilen durch den Werkunternehmer bei Dritten vor Baubeginn.*)

3. Werklohnanspruch bei freier Kündigung: Verwertung von Baumaterialien durch Rückverkauf als ersparte Aufwendungen.*)

4. Aufrechnung in der Insolvenz des Werkunternehmers.*)




IBRRS 2023, 1879
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aluminium-Unterkonstruktion muss nicht nur aus Aluminium bestehen!

OLG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 7 U 47/17

1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine Aluminium-Unterkonstruktion für eine Fassade auszuführen, kann er für die aus einer Mischung von Aluminium und Verbundstoffen bestehenden Konsolen, mit denen die Konstruktion an der Fassade befestigt wird, keine Mehrvergütung verlangen, weil es sich bei der gesamten Konstruktion aus technischer Sicht immer noch um eine Aluminium-Unterkonstruktion handelt.

2. Die in § 1 Abs. 2 VOB/B enthaltene Rang- bzw. Rangfolgeklausel für den Fall von Widersprüchen kann vertraglich dahingehend ergänzt und präzisiert werden, dass bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen das Leistungsverzeichnis gegenüber den Zeichnungen vorrangig ist.

3. Die Parteien eines Bau- oder Werkvertrags können wirksam und für das Gericht bindend vereinbaren, dass der Auftragnehmer einzelne Nachtragspositionen aus der Schlussrechnung isoliert gerichtlich einklagen kann (Abgrenzung zu BGH, IBR 1999, 102).




IBRRS 2023, 1851
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Putz löst sich von den Wänden: Keine Mängelhaftung trotz fehlender Bedenkenanzeige!

OLG Dresden, Urteil vom 23.09.2022 - 22 U 1625/21

Der Auftragnehmer haftet nicht für die Ablösung des Putzes von den Wänden, wenn die Ursache hierfür nicht auf eine mangelhafte Leistung zurückzuführen ist, sondern auf eine Restfeuchte in den Wänden, und eine Bedenkenanzeige durch den Auftragnehmer nicht veranlasst war.

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IBRRS 2023, 1827
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag frei gekündigt: Wann sind NU-Kosten ersparte Aufwendungen?

KG, Urteil vom 08.06.2022 - 21 U 107/19

1. Kündigt der Auftraggeber mit dem pauschalen Hinweis darauf, der Auftragnehmer habe die Fertigstellung empfindlich verzögert bzw. mehrmals die Leistung eingestellt, und ist er nicht zur dezidierten Erörterung der zur Kündigung berechtigenden Umstände in der Lage, ist seine Kündigung als sog. freie Kündigung anzusehen.

2. Nach einer freien Kündigung des Bauvertrags hat der Auftragnehmer Anspruch auf vertragsgemäße Vergütung der nicht erbrachten Leistungen. Er muss sich jedoch u. a. dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart hat.

3. Nachunternehmerkosten sind nur erspart, soweit sie nicht gezahlt werden. Sofern zum Zeitpunkt der Abrechnung des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber noch nicht klar ist, welche Vergütung der Nachunternehmer beanspruchen kann, kann der Auftragnehmer die volle Nachunternehmervergütung als Ersparnis abziehen und später nachfordern, wenn die Vergütung feststeht.

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IBRRS 2023, 1737
BauvertragBauvertrag
DIN-Normen sind nur Empfehlungen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.03.2022 - 5 U 178/21

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht zweckentsprechend und funktionstauglich ist.

2. Eine Leistung, die trotz Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist mangelhaft. Denn DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.

3. Ein Mietausfallschaden ist als ein "weitergehender" Schaden ersatzfähig.

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IBRRS 2023, 1305
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
DIN-Normen sind nur Empfehlungen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2022 - 5 U 178/21

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht zweckentsprechend und funktionstauglich ist.

2. Eine Leistung, die trotz Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist mangelhaft. Denn DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.

3. Ein Mietausfallschaden ist als ein "weitergehender" Schaden ersatzfähig.

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IBRRS 2023, 1755
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachtragsstreit berechtigt nicht zur Arbeitseinstellung!

LG Potsdam, Urteil vom 19.04.2023 - 6 O 276/20

Macht der Auftragnehmer die Fortführung der Leistung von der Bestätigung einer unberechtigten Mehrvergütungsforderung abhängig, ist der Auftraggeber berechtigt, den (Bau-)Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

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IBRRS 2023, 1729
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fehlender Eintrag in die Handwerksrolle ist keine Schwarzarbeit!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2023 - 29 U 115/22

1. Ein Anspruch des Unternehmers auf Sicherung seines Vergütungsanspruchs bleibt von einer Kündigung des Bauvertrags durch den Besteller unberührt.*)

2. Ob dem Vergütungsanspruch streitige Einwendungen des Bestellers wegen werkvertragsrechtlicher Gegenansprüche entgegenstehen, bleibt im Prozess um ein Sicherungsverlangen nach § 650f Abs. 1 BGB außer Betracht.*)

3. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG (fehlende Eintragung in die Handwerksrolle) führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB, wenn der Besteller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von diesem Verstoß keine Kenntnis hatte.*)

4. Die Sanierung von zwei Einzelbädern stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.d. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB dar.*)




IBRRS 2023, 1721
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Skontofrist vereinbart: Unternehmer bestimmt das Zahlungsziel!

LG Berlin, Urteil vom 23.03.2023 - 28 O 207/21

1. Haben die Parteien eines Bauvertrags zwar einen Skontoabzug, aber keine Skontofrist vereinbart, kann der das Skonto gewährende Unternehmer die Skontofrist nach seinem billigen Ermessen und entsprechend der Üblichkeit selbst bestimmen.

2. Eine Frist von 14 Tagen für das Bestehen des Skontos ist ein allgemein übliches Zahlungsziel.

3. Für den Beginn der Skontofrist kommt es nicht auf die Fälligkeit der Werklohnforderung an, sondern auf den Zugang einer prüfbaren Rechnung.

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IBRRS 2023, 1632
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schlussrechnung prüfbar: Keine Zurückweisung möglich!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2023 - 21 U 52/22

1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn sie die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enthält.

2. Zumindest bei der Prüfung durch ein Ingenieurbüro ist die Vorlage von Nachtragsangebotskalkulationen für die objektive Prüfbarkeit nicht erforderlich.

3. An der objektiven Prüfbarkeit der Schlussrechnung ändert sich auch nichts, wenn sie zunächst vom Auftraggeber als nicht prüfbar zurückgewiesen wurde.

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IBRRS 2023, 2098
BauvertragBauvertrag
Mal wieder: Ein Dach muss dicht sein!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.09.2021 - 5 U 211/20

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur dann mangelfrei, wenn sie zweckentsprechend und funktionstauglich ist. Das gilt selbst dann, wenn die Parteien eine Ausführungsart vereinbart haben, mit der die übliche Funktionstauglichkeit nicht erreicht werden kann.

2. (Glas-)Dächer sind nur dann für den üblichen Gebrauch geeignet, wenn sie gegen Schlagregen und Windangriff dicht sind (siehe BGH, IBR 2000, 65).

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IBRRS 2023, 1668
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mal wieder: Ein Dach muss dicht sein!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2022 - 5 U 211/20

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur dann mangelfrei, wenn sie zweckentsprechend und funktionstauglich ist. Das gilt selbst dann, wenn die Parteien eine Ausführungsart vereinbart haben, mit der die übliche Funktionstauglichkeit nicht erreicht werden kann.

2. (Glas-)Dächer sind nur dann für den üblichen Gebrauch geeignet, wenn sie gegen Schlagregen und Windangriff dicht sind (siehe BGH, IBR 2000, 65).

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IBRRS 2023, 1633
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schaden (nur) mitverursacht: Trotzdem Haftung in voller Höhe!

OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 - 14 U 1551/22

1. Der Auftraggeber kann bei ungewissem Verursachungsbeitrag des Auftragnehmers vom Auftragnehmer den Ausgleich des vollen Schadens verlangen.

2. Bei ungewissem Verursachungsbeitrag trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass sein Verhalten für den Schaden nicht ursächlich ist.

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IBRRS 2023, 1620
BauvertragBauvertrag
Mangelbeseitigung oder Neuherstellung: Auftragnehmer hat die Wahl!

LG Amberg, Urteil vom 24.04.2023 - 14 O 322/21

1. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist.

2. Haben die Parteien eines Bauvertrags vereinbart, dass das vom Auftragnehmer herzustellende Flachdach eine Photovoltaik-Anlage mit den im Angebot angegebenen Merkmalen aufnehmen muss, ist die Leistung mangelhaft, wenn das Dach dazu nicht geeignet ist.

3. Der Auftragnehmer hat gem. § 635 Abs. 1 BGB die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung. Das gilt auch bei Vereinbarung der VOB/B. Die vom Auftragnehmer gewählte Art der Nacherfüllung muss jedoch geeignet sein, den Mangel zu beseitigen.

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IBRRS 2023, 1611
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BauvertragBauvertrag
Eigenleistungen des Auftraggebers = Eigentor für den Auftragnehmer!

LG Ravensburg, Urteil vom 24.05.2023 - 5 O 110/21

1. Ein Vertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses ist ein Werkvertrag i. S. des § 631 BGB, wenn die Erstellung eines funktionsfähigen und zum Ausbau geeigneten Wohngebäudes im Vordergrund steht.*)

2. Soll das vom Unternehmer geschuldete Werk zur Errichtung eines Ausbauhaues nicht den allgemein anerkennten Regeln der Technik entsprechen (hier: nicht dichte Dampfbremse) und die Herstellung der Dampfbremse zu den Eigenleistungen des Bestellers gehören, so haftet der Unternehmer für die von ihm nicht dicht hergestellte Dampfbremse nach §§ 633 ff. BGB, § 13 VOB/B nur dann nicht, wenn der Unternehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist. Unklarheiten in der Abgrenzung von Leistungen des Unternehmers bei der Errichtung eines Ausbauhauses zu Eigenleistungen des Bestellers gehen zu Lasten des Unternehmers.*)

3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Sachmängeln von fünf auf vier Jahre in einem Verbraucherbauvertrag verstößt gegen § 309 Nr. 8 Buchst. b) ff) BGB und ist unwirksam, selbst wenn die VOB/B insgesamt und damit § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B in den Bauvertrag einbezogen worden sind.*)




IBRRS 2023, 1605
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BauvertragBauvertrag
Ca.-Termine sind keine Vertragstermine!

OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2021 - 21 U 10/20

1. Die Vereinbarung verbindlicher Vertragsfristen setzt - wie jede vertragliche Vereinbarung - übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Auftraggeber reicht für eine Fristbestimmung nicht aus.

2. Eine Vereinbarung, die nur ca.-Zeiten vorsieht, genügt für eine kalendermäßige Bestimmtheit des Arbeitsbeginns grundsätzlich nicht.

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IBRRS 2023, 1566
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BauvertragBauvertrag
Schadensersatz aus Wasserschaden: Wann sind Personalkosten zu ersetzen?

LG Mühlhausen, Urteil vom 14.04.2023 - 6 O 247/17

1. Für die Frage der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist darauf abzustellen, was der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln muss.

1. Den schadensersatzpflichtigen Unternehmer trifft das Risiko, wenn der Dritte dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (Anschluss an OLG Karlsruhe, IBR 2005, 81).

3. Die Frage, ob ein vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr die Arbeiten für erforderlich halten durfte, ist eine Rechtsfrage und keine Beweisfrage, die einer sachverständigen Begutachtung bedarf.

4. Die Kosten, die durch einen den Mangel beseitigenden Dritten entstehen werden immer höher sein, als diejenigen Kosten, die dem Auftragnehmer für die Reparatur erwachsen wären. Aufgrund dessen kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Aufwendungen das Erforderliche übersteigen, wenn die vom Drittunternehmer für die Mängelbeseitigung in Rechnung gestellte Vergütung das Doppelte oder Dreifache der Kosten ausmacht, die dem Schadensversursacher entstehen würden (Anschluss u. a. an OLG Bamberg, IBR 2005, 1284 - nur online).

5. Personalkosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, auch wenn die Arbeitszeit für eine gewinnbringende Tätigkeit hätte aufgewandt werden können. Der bei der Feststellung von Ursachen und bei der Abwicklung eines Schadensfalls entstandene Aufwand zählt zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten (Anschluss an BGH, NJW 1969, 1109). Das gilt nicht nur für den Privatmann oder kleine Unternehmen, sondern auch für größere Unternehmen.

6. Ein Anspruch auf Ersatz der Personalkosten kommt erst dann und soweit in Betracht, als er die Arbeit des Personals im Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschritten hat.

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IBRRS 2023, 1585
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BauvertragBauvertrag
"Freie" Kündigung: Was muss der Auftragnehmer zum anderweitigen Erwerb darlegen?

BGH, Beschluss vom 15.03.2023 - VII ZR 150/22

1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei" und macht der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb geltend, kann nicht schematisch festgelegt werden, was vom Auftragnehmer bezüglich des anderweitigen Erwerbs im Einzelfall darzulegen ist. Es ist vielmehr darauf abzustellen, inwieweit für den konkreten Streitfall Darlegungen erforderlich sind, um dem Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung zu ermöglichen.

2. Es kommt beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Füllauftrag erlangt worden ist oder es der Auftragnehmer böswillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen. Es reicht deshalb grundsätzlich aus, wenn sich der Auftragnehmer dazu wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konkludent erklärt.

3. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, umso ausführlicher müssen die Angaben sein. Der Auftraggeber kann jedoch grundsätzlich nicht verlangen, dass der Auftragnehmer von vorneherein seine gesamte Geschäftsstruktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären.

4. Aus den Vertragsumständen kann sich eine erhöhte Darlegungslast des Auftragnehmers ergeben, wenn es z. B. nach Art und Dauer des gekündigten Teils nahe liegt, dass das Personal anderweitig beschäftigt worden ist.

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IBRRS 2023, 1465
BauvertragBauvertrag
Wissenszurechnung eines Fachplaners

VG Aachen, Urteil vom 17.10.2022 - 7 K 1202/18

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 1555
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BauvertragBauvertrag
Kein Leistungsverweigerungsrecht nach Kündigung!

OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 - 2 U 21/22

1. Der Besteller hat gegen den Werkunternehmer aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforderung aus dessen Schlussrechnung über erbrachte Teilleistungen, wenn er selbst das Vertragsverhältnis vorzeitig, d. h. vor endgültiger Fertigstellung und Abnahme des Werks, gekündigt hat.*)

2. Auch im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses nach vorzeitiger Kündigung des Bestellers hat der Unternehmer die Darlegungs- und gegebenenfalls die Beweislast für die Mangelfreiheit der erbrachten Teilleistungen zu tragen. Seine Aufwendungen durch die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zur Bautenstandsfeststellung dienen deswegen der Erfüllung eigener Vertragspflichten.*)

3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauvertrag, wonach der Besteller eine Vorauszahlung des Werklohns im Umfang von 80 % auf ein Anderkonto zu leisten hat, ist unwirksam.*)

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IBRRS 2023, 1534
BauvertragBauvertrag
Aufhebungsvereinbarung oder freie Kündigung?

OLG München, Beschluss vom 14.07.2022 - 28 U 9094/21 Bau

1. Ein Bauvertrag kann auch durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung beendet werden. Erforderlich hierfür ist ein (wirksames) Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (hier verneint) und dessen (wirksame) Annahme.

2. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, dass der Auftraggeber inzwischen eine andere Baufirma beauftragt hat und wird dem Auftragnehmer ein Baustellenbetretungsverbot erteilt, stellt dies eine freie Auftraggeberkündigung mit der Rechtsfolge eines Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers dar, wenn kein Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund vorliegt.

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IBRRS 2023, 1187
BauvertragBauvertrag
Aufhebungsvereinbarung oder freie Kündigung?

OLG München, Beschluss vom 17.10.2022 - 28 U 9094/21 Bau

1. Ein Bauvertrag kann auch durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung beendet werden. Erforderlich hierfür ist ein (wirksames) Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (hier verneint) und dessen (wirksame) Annahme.

2. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, dass er inzwischen eine andere Baufirma beauftragt hat und wird dem Auftragnehmer ein Baustellenbetretungsverbot erteilt, stellt dies eine freie Auftraggeberkündigung mit der Rechtsfolge eines Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers dar, wenn kein Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund vorliegt.

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IBRRS 2023, 1474
BauvertragBauvertrag
Bauhandwerkersicherheit sichert die Vergütung, nicht die Vorleistung!

OLG München, Beschluss vom 30.10.2019 - 28 U 3648/19 Bau

1. Eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.) soll keine Vorleistung des Unternehmers absichern, sondern dessen Vergütungsanspruch. Deshalb reicht es für den Anspruch des Unternehmers auf Leistung der Sicherheit aus, dass ihm noch ein Vergütungsanspruch zusteht.

2. Die Vorschrift des § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. lässt den einklagbaren Sicherungsanspruch des Unternehmers unberührt und gibt diesem für den Fall nicht bzw. unzureichend erbrachter Sicherung ein Kündigungsrecht sowie ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass vom Besteller die Fortsetzung der Arbeiten bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten verlangt werden.

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IBRRS 2023, 1453
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit sichert die Vergütung, nicht die Vorleistung!

OLG München, Beschluss vom 21.11.2019 - 28 U 3648/19 Bau

1. Eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.) soll keine Vorleistung des Unternehmers absichern, sondern dessen Vergütungsanspruch. Deshalb reicht es für den Anspruch des Unternehmers auf Leistung der Sicherheit aus, dass ihm noch ein Vergütungsanspruch zusteht.

2. Die Vorschrift des § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. lässt den einklagbaren Sicherungsanspruch des Unternehmers unberührt und gibt diesem für den Fall nicht bzw. unzureichend erbrachter Sicherung ein Kündigungsrecht sowie ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass vom Besteller die Fortsetzung der Arbeiten bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten verlangt werden.

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IBRRS 2023, 1339
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Planungsbedingter Baumangel wäre so oder so eingetreten: Auftragnehmer haftet nicht!

OLG Koblenz, Urteil vom 13.04.2021 - 3 U 431/20

1. Auch wenn die Leistung mangelhaft ist und der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat, steht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn zwischen dem Mangel der Werkleistung und dem Schaden kein haftungsausfüllender Kausalzusammenhang besteht.

2. An einem haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang zwischen Baumangel und Schaden fehlt es, wenn die Leistung des Auftragnehmers zwar nicht mit der (überarbeiteten) Planung übereinstimmt, der Baumangel aber auch dann eingetreten wäre, wenn der Auftragnehmer seine Leistung plankonform ausgeführt hätte und die Höhe des damit verbundenen Mängelbeseitigungsaufwands dem geltend gemachten Schadensersatz entspricht.

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IBRRS 2023, 1425
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BauvertragBauvertrag
Widerruf kann Verbraucher von jeglicher Vergütungspflicht entbinden!

EuGH, Urteil vom 17.05.2023 - Rs. C-97/22

Art. 14 Abs. 4 a i und Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2011/83/EU sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gem. Art. 14 Abs. 4 a i Richtlinie 2011/83/EU nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.*)

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IBRRS 2023, 1407
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütungshöhe kann (ausnahmsweise) geschätzt werden!

OLG Naumburg, Urteil vom 22.12.2022 - 2 U 49/18

Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist im Ausnahmefall auch im Bereich der Vergütungshöhe zulässig (hier: Höhe der Vergütung des Bauunternehmers, der Restleistungen im Rahmen einer Ersatzvornahme erbringt und abrechnet, bei unstreitiger Höhe des Einheitspreises und streitigem Aufmaß) mit der Maßgabe, dass lediglich die Mindestmengen der erbrachten Leistungen in Ansatz gebracht werden können.*)

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IBRRS 2023, 1406
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fliesenarbeiten in Fachwerkhaus sind zu planen und zu überwachen!

OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 - 2 U 156/21

1. Ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt ist im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds im konstruktiven Leistungsverzeichnis eine skizzenhafte Umsetzung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails - z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung - zu fertigen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung ist im Rahmen der Bauüberwachung zu kontrollieren.*)

2. Nimmt der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer (Badausrüster) ohne eine Rücksprache oder Bedenkenanmeldung den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offenkundig mehrschichtig aus saugfähigen Materialien bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne irgendeine Abdichtung vor, so ist diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem anderen Unternehmen geschuldet wird, pflichtverletzend im Sinne eines Sachmangels seiner eigenen Leistungen.*)

3. Ohne eine Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag kann sich der Unternehmer auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, wenn im Abnahmeprotokoll deklaratorisch der Ablauf der Gewährleistungsfrist datumsmäßig vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist.*)




IBRRS 2023, 1387
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BauvertragBauvertrag
Angebot beruht auf Vorverhandlungen: Schweigen ist Annahmeerklärung!

OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2023 - 12 U 54/22

1. Ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines Werk- bzw. Bauvertrags kann nur innerhalb einer Frist von maximal drei bis vier Wochen angenommen werden.

2. Ein Schweigen kann als Annahmeerklärung zu werten sein, wenn das Angebot auf Vorverhandlungen basiert, in denen über die wesentlichen Vertragsbedingungen bereits Einigkeit erzielt worden war, und beide Vertragspartner fest mit einem Vertragsschluss rechnen konnten.

3. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", kann der Auftragnehmer die sog. große Kündigungsvergütung geltend machen. Sie beläuft sich auf die volle Vergütung abzüglich der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen, den durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erzielten sowie den böswillig nicht erzielten Erlösen.

4. Die Darlegungs- und Beweislast für höhere ersparte Aufwendungen trägt der Auftraggeber.

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IBRRS 2023, 1370
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BauvertragBauvertrag
"Große" Kündigungsvergütung: Berechnung der Ersparnis auf kalkulatorischer Grundlage!

KG, Urteil vom 05.05.2023 - 7 U 74/21

1. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es bei der Geltendmachung der großen Kündigungsvergütung aus, wenn der Werkunternehmer die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet. Der Werkunternehmer kann auch auf Basis eines geplanten, aber bislang nicht genehmigten Subunternehmereinsatzes jedenfalls dann abrechnen, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung gegeben sind. Dabei müssen derartige Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung sich bereits in einem Verhalten der Vertragsparteien vor Vertragsbeendigung manifestiert haben.*)

2. Zur Berichtigung des Kostentenors von Amts wegen durch das Berufungsgericht im Hinblick auf eine Nebenintervention ausschließlich in erster Instanz.*)

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IBRRS 2023, 1338
BauvertragBauvertrag
Haftungsverteilung und Mithaftung bei Mängeln

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2021 - 11 U 11/19

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1304
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelrüge hemmt die Verjährung nicht insgesamt!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2022 - 2 U 229/21

1. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Baumängel kann durch eine individualvertragliche Vereinbarung der Bauvertragsparteien wirksam (hier: um ein Jahr) verkürzt werden.

2. Verjährungshemmende Maßnahmen des Auftraggebers betreffen nur den konkret im Raum stehenden Mangel und nicht jedwede sonstigen Mängel.

3. Die Mängelrüge dient dazu und muss deshalb so formuliert sein, dass der Auftragnehmer überblicken kann, was ihm vorgeworfen wird und was von ihm als Abhilfe erwartet wird.

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IBRRS 2023, 2097
BauvertragBauvertrag
Nachtrag "baubetriebliche Ablaufstörungen": Ein schier aussichtsloses Unterfangen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2021 - 5 U 62/20

1. Macht ein Auftragnehmer Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung geltend, die sowohl auf vertragsgemäßen Anordnungen als auch auf vertragswidrigen Eingriffen des Auftraggebers beruhen, müssen die vertragsgemäßen und vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Ursache und ihres jeweiligen Umfangs deutlich getrennt voneinander dargelegt werden. Nur dann sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche schlüssig dar­gelegt.

2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauablaufstörungen geltend, hat er im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Mehrkosten ihm konkret durch welche Behinderung tatsächlich entstanden sind. Hiermit lässt sich eine Schadensberechnung, die einen von dem jeweiligen Fall losgelösten, nur an allgemeinen Erfahrungssätzen orientierten Schaden ermittelt, nicht vereinbaren.

3. Eine abstrakte Zuordnung und Schadensberechnung, bei der dem vom Auftragnehmer zugrunde gelegten Bauablauf (Soll 1) der sog. störungsmodifizierte Bauablauf (Soll 2) ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Bauablaufs gegenübergestellt wird, ist für den Schadensnachweis nur bedingt geeignet.

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IBRRS 2023, 1307
BauvertragBauvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund ist zeitnah zum Kündigungsanlass zu erklären!

OLG Hamburg, Urteil vom 22.06.2021 - 8 U 53/18

1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Werk- oder Bauvertrags unterliegt zwar keinen starren zeitlichen Grenzen. Aus Sinn und Zweck der außerordentlichen Kündigung folgt jedoch, dass eine solche zumindest zeitnah zum Kündigungsanlass erklärt werden muss.

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Verzugs ist vier Monate nach der letzten Besprechung der Vertragsparteien (hier: über die Verzögerungen des Projekts und das weitere Vorgehen) verwirkt.

3. Ein Verzug des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung einer Bauhandwerksicherheit bestimmt hat und die geforderte Sicherheit nicht gestellt wird, sofern der Auftragnehmer die Einstellung zuvor angekündigt hat.

4. Unberechtigte Kündigungen aus wichtigem Grund sind in der Regel als freie Kündigungen auszulegen.

5. Zur schlüssigen Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach freier Kündigung des Auftraggebers.

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