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Sachgebiet: Bauvertrag

7488 Entscheidungen insgesamt




Online seit 13. Februar

IBRRS 2024, 0536
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Welcher Schallschutz ist für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet?

OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2024 - 4 U 4/23

1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch eine Auslegung des Vertrags im Einzelfall zu ermitteln (BGH, IBR 2007, 473).

2. Bei nicht unterkellerten Doppelhäusern entspricht ein Schalldämm-Maß von 60 dB an der Haustrennwand im Erdgeschoss den im Jahr 2013 geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.

3. Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert keinen über etwaige Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Druckzuschlag.

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Online seit 9. Februar

IBRRS 2024, 0432
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Übergabe geänderter Pläne = Änderung des Bauentwurfs?

OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2022 - 1 U 29/21

1. Die Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs kann in der Übergabe geänderter Pläne liegen. Es ist nicht notwendig, dass der Auftraggeber dabei den Willen hat, das beschriebene Leistungssoll zu ändern. Er kann auch davon ausgehen, die geforderte Ausführung gehöre zur vertraglichen Leistung und sei mit den vereinbarten Preisen abgegolten.

2. Notwendig ist jedoch, dass der Auftragnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Auftraggebers als Änderungsanordnung auffassen darf. Der Auftragnehmer muss annehmen dürfen, dass dem Auftraggeber bewusst ist, dass er etwas anderes will als ursprünglich vereinbart.

3. Muss der Auftragnehmer erkennen, dass der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung anders versteht als er, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass er bei seiner Kalkulation von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist und durch die vorgesehene Ausführung ein Mehraufwand entstehen wird. Nur dann darf er in der Übergabe geänderter Pläne eine Änderungsanordnung sehen.

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Online seit 8. Februar

IBRRS 2024, 0459
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Mängelansprüche ohne ordnungsgemäße Mängelanzeige!

OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 - 2 U 63/18

1. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt. Der Mangel muss zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet bzw. welche Abhilfe von ihm verlangt wird.

2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt im VOB/B-Vertrag eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung voraus.

3. Eine individualvertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

4. Dem umfassend mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

5. Die dem Architekten bzw. Ingenieur vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Werks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Bauüberwacher rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann.

6. Ist die sog. Sekundärhaftung begründet, so führt sie dazu, dass sich der Architekt bzw. Ingenieur nicht auf die Einrede der Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs berufen darf.




Online seit 7. Februar

IBRRS 2024, 0427
BauvertragBauvertrag
Geringfügige (Rest-)Mängel stehen einer schlüssigen Abnahme nicht entgegen!

OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2022 - 14 U 538/22

1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine förmliche Abnahme vereinbart, kommt eine schlüssige Abnahme des Werks durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. Inbetriebnahme in Betracht.

2. Erforderlich ist eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit durch den Besteller.

3. Es genügt, wenn das Werk im Wesentlichen funktionstüchtig bzw. im Wesentlichen fertiggestellt ist, was nicht gleichbedeutend mit absoluter Mängelfreiheit ist.

4. Nach der (schlüssigen) Abnahme trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen von ihm geltend gemachter Mängelrechte. Auch wenn der Werk in der Gewährleistungsphase schwere Schäden aufweist, bleibt der Besteller darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dies aufgrund eines Mangels in der Errichtung oder einer nicht ordnungsgemäßen Funktionsweise des Werks begründet liegt.

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IBRRS 2024, 0026
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Geringfügige (Rest-)Mängel stehen einer schlüssigen Abnahme nicht entgegen!

OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2022 - 14 U 538/22

1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine förmliche Abnahme vereinbart, kommt eine schlüssige Abnahme des Werks durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. Inbetriebnahme in Betracht.

2. Erforderlich ist eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit durch den Besteller.

3. Es genügt, wenn das Werk im Wesentlichen funktionstüchtig bzw. im Wesentlichen fertig gestellt ist, was nicht gleichbedeutend mit absoluter Mängelfreiheit ist.

4. Nach der (schlüssigen) Abnahme trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen von ihm geltend gemachter Mängelrechte. Auch wenn der Werk in der Gewährleistungsphase schwere Schäden aufweist, bleibt der Besteller darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dies aufgrund eines Mangels in der Errichtung oder einer nicht ordnungsgemäßen Funktionsweise des Werks begründet liegt.

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Online seit 5. Februar

IBRRS 2024, 0195
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Widerrufsbelehrung muss deutlich ausgestaltet sein!

OLG München, Beschluss vom 12.12.2022 - 27 U 2101/22 Bau

1. Dem Verbraucher als Besteller eines nicht notariell beurkundeten Verbraucherbauvertrags steht ein Widerrufsrecht zu. Der Unternehmer hat den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren.

2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, es sei denn, der Unternehmer hat den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Dann erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

3. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen.

4. Dem Deutlichkeitsgebot entsprechend muss die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen. Sie muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben.

5. Den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots ist nicht genüge getan, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt.

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Online seit 2. Februar

IBRRS 2024, 0550
BauvertragBauvertrag
Vergütung zusätzlicher Leistungen auf Basis der Urkalkulation?

KG, Beschluss vom 18.10.2022 - 27 U 11/22

1. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung muss sich im VOB/B-Vertrag an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung orientieren. Der für die Nachtragsleistung geforderte Preis muss - soweit das möglich ist - auf der Basis des Hauptangebots kalkuliert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien eine Preisbildung auf Basis der Urkalkulation vereinbart haben.

2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Wird die Vergütung nach den Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, ist eine solche Abrechnung nur auf der Grundlage eines Aufmaßes prüfbar.

3. Das Aufmaß ist am Leistungsobjekt zu nehmen. Ein Aufmaß nach Plänen ist nur dann vorzunehmen, wenn die Leistung genau nach der Planung ausgeführt wurde.

4. Im VOB/B-Vertrag werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Durch Vereinbarung der VOB/B wird die Möglichkeit ausgeschlossen, im Fall der Nichtvereinbarung einer Vergütung diese als üblich auf Stundenlohnbasis festzulegen.

5. Die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB, wonach die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, ist auch im VOB/B-Vertrag anwendbar.

6. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert hat. Eine endgültige Abnahmeverweigerung liegt vor, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, keinerlei Leistungen des Auftragnehmers mehr annehmen zu wollen.

7. Übergibt der Bauüberwacher dem Auftragnehmer einen fortgeschriebenen Rahmenterminplan, stellt dies jedenfalls dann keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn der Bauüberwacher nicht dazu bevollmächtigt ist, vergütungspflichtige Anordnungen zu treffen.

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IBRRS 2024, 0434
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütung zusätzlicher Leistungen auf Basis der Urkalkulation?

KG, Beschluss vom 17.01.2023 - 27 U 11/22

1. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung muss sich im VOB/B-Vertrag an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung orientieren. Der für die Nachtragsleistung geforderte Preis muss - soweit das möglich ist - auf der Basis des Hauptangebots kalkuliert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien eine Preisbildung auf Basis der Urkalkulation vereinbart haben.

2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Wird die Vergütung nach den Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, ist eine solche Abrechnung nur auf der Grundlage eines Aufmaßes prüfbar.

3. Das Aufmaß ist am Leistungsobjekt zu nehmen. Ein Aufmaß nach Plänen ist nur dann vorzunehmen, wenn die Leistung genau nach der Planung ausgeführt wurde.

4. Im VOB/B-Vertrag werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Durch Vereinbarung der VOB/B wird die Möglichkeit ausgeschlossen, im Fall der Nichtvereinbarung einer Vergütung diese als üblich auf Stundenlohnbasis festzulegen.

5. Die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB, wonach die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, ist auch im VOB/B-Vertrag anwendbar.

6. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert hat. Eine endgültige Abnahmeverweigerung liegt vor, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, keinerlei Leistungen des Auftragnehmers mehr annehmen zu wollen.

7. Übergibt der Bauüberwacher dem Auftragnehmer einen fortgeschriebenen Rahmenterminplan, stellt dies jedenfalls dann keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn der Bauüberwacher nicht dazu bevollmächtigt ist, vergütungspflichtige Anordnungen zu treffen.




Online seit 30. Januar

IBRRS 2024, 0320
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zu Putzrissen „in“ einem Gebäude gehören auch Risse im Außenputz!

OLG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - 17 U 50/20

1. Ein Nacherfüllungsverlangen muss so konkret gefasst sein, dass der Mangel nach Art und Ort feststellbar ist. Dabei genügt, wenn der Besteller die Symptome, das heißt die Mangelerscheinung an bestimmten Stellen, hinreichend genau bezeichnet.

2. Zur Mangelursache braucht der Besteller sich nicht zu äußern. Mit der Bezeichnung des Mängelsymptoms werden alle Mängel geltend gemacht, die auf das angezeigte Erscheinungsbild zurückgehen und zwar in vollem Umfang an allen Stellen ihrer Ausbreitung.

3. Verlangt der Besteller mit seinem Nachbesserungsverlangen die Beseitigung sämtlicher Putzrisse, stellt er ein umfassendes Nachbesserungsverlangen, das alle Putzrisse und deren ursächliche Mängel umfasst.

4. Soweit die Beseitigung von Putzrissen "in" einem Gebäude verlangt wird, beinhaltet dies keine Beschränkung auf solche Risse, die in dem Gebäude aufgetreten sind. Mit "in" sind auch Putzrisse am Gebäude und damit auch Risse im Außenputz gemeint.

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Online seit 26. Januar

IBRRS 2024, 0325
BauvertragBauvertrag
Berichtigungsbeschluss

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.11.2022 - 3 U 300/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 0287
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verstoß gegen die Mängelbeseitigungspflicht ist eine Pflichtverletzung!

OLG Rostock, Urteil vom 06.08.2021 - 7 U 9/21

1. Fassadenplatten, die keine ausreichende Schichtstärke aufweisen, weshalb sich die Beschichtung bereits wenige Jahre nach der Montage löst, sind mangelhaft.

2. Der Auftragnehmer haftet für einen Mangel seiner Leistung nicht, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist und der Auftragnehmer Bedenken angemeldet hat (hier verneint).

3. Der Auftragnehmer, der den Mangel trotz Fristsetzung nicht beseitigt, hat den Mangel zu vertreten, auch wenn er den Mangel nicht erkennen konnte. Die Pflichtverletzung besteht im Verstoß gegen die Mängelbeseitigungspflicht.

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Online seit 24. Januar

IBRRS 2024, 0278
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss für mangelfreies Vorgewerk sorgen!

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 3 U 300/21

1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt.

2. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Sie darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen.

3. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, der Auftragnehmer möge seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären.

4. Beruht ein Mangel darauf, dass der Auftragnehmer auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt.




IBRRS 2024, 0277
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss für mangelfreies Vorgewerk sorgen!

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.07.2022 - 3 U 300/21

1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt.

2. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Sie darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen.

3. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, der Auftragnehmer möge seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären.

4. Beruht ein Mangel darauf, dass der Auftragnehmer auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt.

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Online seit 19. Januar

IBRRS 2024, 0187
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Hinweispflichten bei sachkundigem Auftraggeber!

OLG München, Urteil vom 17.08.2022 - 27 U 3593/21 Bau

1. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die notwendigen Informationen zum Gebrauch des Werks geben und dabei sicherstellen, dass der Auftraggeber nicht durch unsachgemäße Bedienung Schäden oder eine vorzeitige Abnutzung des Werks verursacht.

2. Es gehört zum Pflichtenkreis des sachkundigen Auftragnehmers, den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen kann. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ferner auch über die Wartung und Bedienung des erstellten Werks zu unterrichten.

3. Inhalt und Umfang der Hinweispflicht orientieren sich am Schutzbedürfnis des Auftraggebers. Darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass dem Auftraggeber bestimmte Risiken aufgrund eigener Sachkunde geläufig sind, muss er dem Auftraggeber ohne besonderen Anlass keine (aus seiner Sicht überflüssigen) Informationen zukommen lassen.

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Online seit 17. Januar

IBRRS 2024, 0192
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kostenvorschuss wegen Mängel auch im VOB/B-Vertrag!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2022 - 8 U 97/20

1. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber auch im VOB/B-Vertrag einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.

2. Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel hinreichend genau, wenn er das zutage getretene Mangelsymptom zum Gegenstand des Mängelbeseitigungsverlangens macht.

3. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst. Die aufgetretene Erscheinung ist nur als Hinweis auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen.

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IBRRS 2024, 0191
BauvertragBauvertrag
Kostenvorschuss wegen Mängel auch im VOB/B-Vertrag!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.12.2021 - 8 U 97/20

1. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber auch im VOB/B-Vertrag einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.

2. Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel hinreichend genau, wenn er das zutage getretene Mangelsymptom zum Gegenstand des Mängelbeseitigungsverlangens macht.

3. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst. Die aufgetretene Erscheinung ist nur als Hinweis auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen.

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Online seit 16. Januar

IBRRS 2024, 0189
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aufwendungsersatz gibt es nur in Höhe der üblichen Vergütung!

OLG München, Beschluss vom 28.10.2022 - 27 U 157/22 Bau

1. Steht dem Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags wegen einer auftragslos erbrachten Leistung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, bestimmt sich dessen Höhe nach der im ausgeübten Gewerbe des Auftragnehmers üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.

2. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind zur Beweiserhebung zwar bevorzugt heranzuziehen. § 404 Abs. 2 stellt jedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar. Ein Verfahrensfehler kann daraus nicht abgeleitet werden.

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IBRRS 2024, 0188
BauvertragBauvertrag
Aufwendungsersatz gibt es nur in Höhe der üblichen Vergütung!

OLG München, Beschluss vom 28.06.2022 - 27 U 157/22 Bau

1. Steht dem Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags wegen einer auftragslos erbrachten Leistung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, bestimmt sich dessen Höhe nach der im ausgeübten Gewerbe des Auftragnehmers üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.

2. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind zur Beweiserhebung zwar bevorzugt heranzuziehen. § 404 Abs. 2 stellt jedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar. Ein Verfahrensfehler kann daraus nicht abgeleitet werden.

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Online seit 15. Januar

IBRRS 2024, 0165
BauvertragBauvertrag
Wer abreißen lässt, muss auch bezahlen!

LG Flensburg, Urteil vom 23.06.2023 - 2 O 97/21

1. Lässt die Vollzugsbehörde den Abriss eines einsturzgefährdeten Wohnhauses durch ein Bauunternehmen als Beauftragten gem. § 238 Abs. 1 VwG-SH durchführen, hat der beauftragte Bauunternehmer gegen die Behörde regelmäßig einen Vergütungsanspruch aus Bauvertrag gem. § 650a Abs. 1, § 631 Abs. 1 bzw. § 632 Abs. 2, 2. Var. BGB.*)

2. Ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Pflichtigen i.S.d. § 238 Abs. 1 VwG-SH - den Verursacher der Einsturzgefahr des Hauses - auf Erstattung der Abrisskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag wird durch § 238 Abs.1 VwG-SH i.V.m. § 1 Nr. 2, § 20 Abs.1 Nr. 8 VVKVO-SH ausgeschlossen.*)

3. Selbst falls - entgegen der hier vertretenen Auffassung - eine Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für möglich gehalten werden sollte, würde ein solcher Anspruch voraussetzen, dass der beauftragte Bauunternehmer den Abriss erkennbar und willentlich auch im Interesse des Pflichtigen durchgeführt hat. Dafür bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte.*)

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Online seit 11. Januar

IBRRS 2024, 0027
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Abrechnung nach Aufwand: Besteller muss unwirtschaftliche Betriebsführung beweisen!

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2022 - 13 U 630/21

1. Der Umstand, dass der Besteller die zu montierenden Teile bereit stellt und eine Abrechnung nach Stunden vereinbart wird, führt noch nicht dazu, dass die Mitarbeiter des Unternehmers in eine fremde Arbeitsorganisation integriert werden und einem fremden Weisungsrecht unterliegen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen.

2. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (BGH, IBR 2009, 336).

3. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten (Tagen) aufgeschlüsselt werden.

4. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen (BGH, IBR 2009, 336).

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Online seit 10. Januar

IBRRS 2024, 0088
BauvertragBauvertrag
Schadensersatz wegen Mängeln umfasst auch Sachverständigenkosten!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2023 - 2 U 137/22

1. Der Besteller kann wegen eines Werkmangels nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

2. Der Besteller auch den Ersatz sonstiger Integritäts- und Vermögensschäden verlangen, die durch die nicht vertragsgemäße Leistung entstanden sind. Dazu gehören alle nicht im Minderwert des mangelhaften Werks angelegten Schadenspositionen, wie etwa Sachverständigenkosten, die dadurch entstehen, dass der Besteller einen Sachverständigen mit der Feststellung und Beurteilung der aufgetretenen oder noch zu erwartenden Mängel und ihrer Auswirkungen beauftragt.

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Online seit 9. Januar

IBRRS 2024, 0082
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nur eine WhatsApp-Nachricht zu schreiben, genügt im VOB/B-Vertrag nicht!

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023 - 15 U 211/21

Die Schriftform der Mängelrüge ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Bei einer WhatsApp-Nachricht fehlt es an der erforderlichen Schriftlichkeit i.S.v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B.

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Online seit 8. Januar

IBRRS 2024, 0031
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag wird "frei" gekündigt: Was sind anzurechnende "Füllaufträge"?

OLG Celle, Beschluss vom 25.01.2023 - 4 U 4/22

1. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist regelmäßig als sog. freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).

2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

3. In Bezug auf Personalkosten liegt eine Ersparnis grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn diese Personalkosten infolge der Kündigung nicht mehr anfallen (vgl. BGH, IBR 2000, 126). Das kann z. B. der Fall sein, wenn das Personal infolge der Kündigung nicht mehr eingestellt werden muss oder bei dem Auftragnehmer nicht mehr beschäftigt wird.

4. Die Abarbeitung anderer Aufträge mit den infolge der Kündigung nicht eingesetzten Produktionsfaktoren bedeutet indes nicht von vorneherein einen anderweitigen Erwerb. Anzurechnen ist nur ein solcher Erwerb, den die Kündigung des Auftraggebers ermöglicht hat, d. h. sog. Füllaufträge.

5. Um einen Auftrag als "Füllauftrag" bewerten zu können, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Auftraggebers und dem Ersatzauftrag bestehen.

6. War der Auftragnehmer in der Lage, neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Kündigung haben, sind diese nicht als "Füllaufträge" anzusehen.

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IBRRS 2024, 0121
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag wird "frei" gekündigt: Was sind anzurechnende "Füllaufträge"?

OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2023 - 4 U 4/22

1. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist regelmäßig als sog. freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten (BGH, IBR 2003, 595).

2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

3. In Bezug auf Personalkosten liegt eine Ersparnis grundsätzlich nur dann vor, wenn diese Personalkosten infolge der Kündigung nicht mehr anfallen (vgl. BGH, IBR 2000, 126). Das kann z. B. der Fall sein, wenn das Personal infolge der Kündigung nicht mehr eingestellt werden muss oder bei dem Auftragnehmer nicht mehr beschäftigt wird.

4. Die Abarbeitung anderer Aufträge mit den infolge der Kündigung nicht eingesetzten Produktionsfaktoren bedeutet indes nicht von vorneherein einen anderweitigen Erwerb. Anzurechnen ist nur ein solcher Erwerb, den die Kündigung des Auftraggebers ermöglicht hat, d. h. sog. Füllaufträge.

5. Um einen Auftrag als "Füllauftrag" bewerten zu können, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Auftraggebers und dem Ersatzauftrag bestehen.

6. War der Auftragnehmer in der Lage, neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Kündigung haben, sind diese nicht als "Füllaufträge" anzusehen.

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Online seit 4. Januar

IBRRS 2024, 0077
BauvertragBauvertrag
Kauf einer Wohnung: Vereinbarung der werkvertraglichen Gewährleistung möglich?

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 - 4 U 22/23

1. Die Parteien eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung können individualvertraglich wirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Regelungen für die Gewährleistung wegen Sachmängeln der Sanierungsarbeiten des Gebäudes vereinbaren.

2. Die Höhe eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.

3. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Gibt es verschiedene Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode zu Grunde zu legen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.

4. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76).

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Online seit 2. Januar

IBRRS 2024, 0004
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BauvertragBauvertrag
Erwerb einer "kernsanierten" Immobilie: Mängelhaftung nach Werkvertragsrecht!

OLG München, Urteil vom 15.02.2022 - 28 U 2563/13 Bau

1. Mängelansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer als "kernsaniert" bezeichneten Immobilie sind auch dann nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts zu beurteilen, wenn kein klassischer Bauträgervertrag vorliegt.

2. Mit dem Erwerb einer "kernsanierten" Immobilie darf ein verständiger Erwerber die Vorstellung verbinden, keine nennenswerten Investitionen mehr vornehmen zu müssen, um diese für sich brauchbar zu machen.

3. Mit der Zusicherung "kernsaniert" wird eine Beschaffenheit dahingehend vereinbart, dass die Sanierungsarbeiten als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das ist nicht anders zu beurteilen, wenn der private Veräußerer die Arbeiten in Eigenregie durchgeführt hat.

4. Für zugesicherte Eigenschaften kann ein Haftungsausschluss nicht wirksam erklärt werden.




Online seit 2023

IBRRS 2023, 3219
BauvertragBauvertrag
Einverständnis mit Umbauarbeiten ist keine Kostenübernahmeerklärung!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2023 - 13 U 114/22

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Besteller und dem Unternehmer ein Werkvertrag zu Stande gekommen ist, sind die (strengen) Anforderungen des Vollbeweises zu Grunde zu legen, da den Werkunternehmer die Beweislast für das Zustandekommen eines Werkvertrags trifft.

2. Aus dem Umstand, dass sich der Eigentümer einer Wohnung mit der Durchführung von Bauarbeiten einverstanden erklärt, folgt nicht, dass er auch zur Übernahme der Kosten bereit ist.

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IBRRS 2023, 3217
BauvertragBauvertrag
Einverständnis mit Umbauarbeiten ist keine Kostenübernahmeerklärung!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2022 - 13 U 114/22

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Besteller und dem Unternehmer ein Werkvertrag zu Stande gekommen ist, sind die (strengen) Anforderungen des Vollbeweises zu Grunde zu legen, da den Werkunternehmer die Beweislast für das Zustandekommen eines Werkvertrags trifft.

2. Aus dem Umstand, dass sich der Eigentümer einer Wohnung mit der Durchführung von Bauarbeiten einverstanden erklärt, folgt nicht, dass er auch zur Übernahme der Kosten bereit ist.

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IBRRS 2023, 3403
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BauvertragBauvertrag
Verlassen der Baustelle ist keine Erfüllungsverweigerung!

OLG München, Urteil vom 26.07.2022 - 9 U 7532/21 Bau

1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten wegen Mängeln der Leistung vor der Abnahme setzt im VOB/B-Vertrag voraus, dass er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt und die Kündigung angedroht hat und nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vertrag gekündigt wurde.

2. Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrags ernsthaft und endgültig verweigert.

3. Das Verlassen der Baustelle allein ist (noch) keine endgültige Erfüllungsverweigerung. Das Kooperationsgebot erfordert, dass sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer wegen ausstehender Restleistungen in Verbindung setzt, statt die Arbeiten ohne Rücksprache zu halten selbst fertigzustellen.

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IBRRS 2023, 3499
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BauvertragBauvertrag
Ersatzauftrag öffentlich ausgeschrieben: Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht!

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2023 - 10 U 2/23

1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der Vollendung in Verzug gerät und ihm der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzt. Nach der Kündigung ist er berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.

2. Die zu ersetzenden Fertigstellungsmehrkosten muss der Auftraggeber nachvollziehbar abrechnen. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung bestimmt sich dabei nach den Kontroll- und Informationsinteressen des Auftragnehmers.

3. Der Auftragnehmer kann dem Fertigstellungsmehrkostenanspruch einen etwaigen Verstoß des Auftraggebers gegen die Schadensminderungspflicht entgegenhalten. Dabei kommt insbesondere ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot in Betracht.

4. Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der erneuten Beauftragung eines zuvor im Wege eines förmlichen Vergabeverfahrens vergebenen Auftrags unter Schadensminderungsgesichtspunkten regelmäßig nicht zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verpflichtet.

5. Wird der Ersatzauftrag in einem förmlichen Vergabeverfahren vergeben, sprechen gewichtige Indizien dafür, dass der gebildete Preis nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt.

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IBRRS 2023, 3506
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BauvertragBauvertrag
Umgang mit Kostenvorschuss in der Leistungskette?

BGH, Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 92/20

1. In der werkvertraglichen Leistungskette kann der Hauptunternehmer gegenüber dem Nachunternehmer gem. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers seinerseits Mängelansprüchen seines Bestellers ausgesetzt ist. Hat der Hauptunternehmer in diesem Fall einen vom Besteller geltend gemachten Anspruch auf Kostenvorschuss gem. § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB durch Zahlung erfüllt, kann er im Wege des Schadensersatzes gem. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB vom Nachunternehmer Zahlung in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses verlangen.*)

2. Der Umstand, dass der vom Hauptunternehmer ersetzt verlangte Schaden darin liegt, dass er mit dem Kostenvorschuss noch keine endgültige, sondern eine zweckgebundene Zahlung an seinen Besteller geleistet hat, über deren Verwendung nach Mängelbeseitigung abzurechnen ist, ist allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen und kann zu einer Begrenzung des Umfangs seines Schadensersatzanspruchs gegen den Nachunternehmer führen.*)

3. Ob und in welcher Weise die Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat, richtet sich im Grundsatz danach, ob der Besteller dem Hauptunternehmer bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat.*)

4. Hat der Besteller dem Hauptunternehmer noch keine Abrechnung erteilt, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung der aus der Vorschusszahlung folgenden Ansprüche des Hauptunternehmers gegen den Besteller auf Abrechnung sowie gegebenenfalls Rückzahlung zu leisten ist.*)

5. Hat der Besteller dem Hauptunternehmer dagegen bereits eine inhaltlich zutreffende Abrechnung erteilt und ist der Vorschussbetrag danach vollständig zur Mängelbeseitigung verbraucht worden, kommt eine Vorteilsausgleichung im Verhältnis des Hauptunternehmers zum Nachunternehmer nicht (mehr) in Betracht. Besteht nach erteilter Abrechnung ein noch nicht erfüllter Rückzahlungsanspruch des Hauptunternehmers gegen den Besteller, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruchs zu leisten ist. Ist es bereits zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung an den Hauptunternehmer gekommen, ist der zurückgezahlte Betrag von Amts wegen auf den vom Nachunternehmer in Geld zu leistenden Schadensersatz anzurechnen und führt zu dessen Verringerung.*)

6. Den Hauptunternehmer trifft in diesem Fall eine sekundäre Darlegungslast für die anspruchsmindernden Vorteile, die sich daraus ergeben, dass er an seinen Besteller einen Kostenvorschuss wegen der mangelhaften Werkleistung seines Nachunternehmers geleistet hat. Ihm obliegt es deshalb insbesondere darzulegen, ob der Besteller bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat, und gegebenenfalls nähere Angaben zum Inhalt und Ergebnis der Abrechnung zu machen.*)




IBRRS 2023, 2986
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BauvertragBauvertrag
Welche Bedeutung hat eine Unterschrift mit "i.A."?

OLG Bamberg, Urteil vom 02.02.2023 - 12 U 45/22

1. Durch die (Unter-)Zeichnung "i.A.", also "im Auftrag", wird im Geschäftsverkehr regelmäßig ein Handeln in fremdem Namen zum Ausdruck gebracht. Hierbei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Handelnde wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung übernehmen will oder nicht.

2. Auf eine Vertretungsmacht nach den Grundsätzen über die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kann sich der Vertragspartner nur berufen, wenn durch das Verhalten des Vertretenen ein objektiver Vertrauenstatbestand begründet wurde, der auf eine Bevollmächtigung des angeblichen Vertreters schließen lässt. Bei vorhandenen Zweifeln besteht regelmäßig eine Erkundigungspflicht beim Vertretenen.




IBRRS 2023, 3044
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BauvertragBauvertrag
Wann ist eine (Schluss-)Rechnung prüfbar?

KG, Urteil vom 24.09.2021 - 7 U 35/15

1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird unabhängig von einer förmlichen Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber diese endgültig verweigert und sich darauf beschränkt, die Rechnung wegen aus seiner Sicht fehlender Prüfbarkeit anzugreifen und hilfsweise Schadensersatz wegen behaupteter Fertigstellungsmehrkosten geltend zu machen. In einem solchen Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

2. Prüfbar ist eine (Schluss-)Rechnung, wenn sie - gegebenenfalls unter Beifügung von Aufmaßen und anderen Unterlagen - nachvollziehbar angibt, welche Massen der Auftragnehmer für welche Positionen berechnet, welche Leistungen mit diesen Positionen gemeint sind und welcher Einheitspreis für sie angesetzt wird. Der Auftraggeber muss die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, überprüfen können.

3. ...




IBRRS 2023, 3400
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BauvertragBauvertrag
Auf Schallschutzprobleme eines Kompaktheizgeräts ist hinweisen!

OLG Celle, Urteil vom 04.04.2022 - 6 U 55/21

1. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau eines Kompaktheizgeräts beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn von der Anlage eine unzulässige Lärmbelästigung durch Luft- und Körperschall ausgeht.

2. Ein Fachunternehmer muss die Besonderheiten des Zusammenspiels zwischen Kompaktheizgerät, Aufstellort und Nähe zum Wohnbereich erkennen und auf etwaige Schallschutzbedenken hinweisen.

3. Wird der objektplanende Architekt nicht als Fachplaner, sondern nur als "normaler" Objektplaner tätig, muss sich der Auftraggeber einen etwaigen Planungsmangel im Zusammenhang mit Schallschutzproblemen nicht zurechnen lassen.

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IBRRS 2023, 3426
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BauvertragBauvertrag
Auch eine Abnahme unter Mängelvorbehalt ist eine Abnahme!

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2023 - 2 LA 85/19

1. Auch die unter einem (Mängel-)Vorbehalt erklärte Abnahme stellt eine wirksame Abnahme dar. Sie wird auch nicht erst wirksam, wenn der Vorbehalt wegfällt (a.A. OLG Koblenz, IBR 2015, 185).

2. Dem Auftraggeber bleiben bei einer Abnahme unter Vorbehalt die ansonsten (grundsätzlich) ausgeschlossenen Mängelrechte erhalten.

3. Die Vergütung des Auftragnehmers wird auch bei einer Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln fällig. Dem Auftraggeber steht jedoch wegen der gerügten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Soweit der Auftragnehmer nicht beweist, dass die Leistung mangelfrei ist, steht ihm der Vergütungsanspruch nach Abnahme unter Vorbehalt nur Zug um Zug gegen Beseitigung der vorbehaltenen Mängel zu.

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IBRRS 2023, 3254
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BauvertragBauvertrag
Wie wird ein Abrechnungsverhältnis begründet?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2023 - 13 U 214/21

1. Die Abnahme der Leistung ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Abrechnungsverhältnis vorliegt. Ferner scheidet auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eventueller Mängel aus.

2. Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung der Leistung zustehen.

3. Liegt ein Abrechnungsverhältnis vor, kann der Auftragnehmer den Anteil seines Werklohns verlangen, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Ein Vergütungsanspruch scheidet nur aus, wenn die Leistung so schwerwiegende Mängel aufweist, dass sie nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.

4. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nicht (automatisch) mit einem Anspruch des Auftraggebers wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrags verrechnet. Vielmehr sind der Vergütungsanspruch und die Ansprüche des Auftraggebers jeweils selbstständige Forderungen, die sich (nur) aufrechenbar gegenüberstehen.

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IBRRS 2023, 3252
BauvertragBauvertrag
Wie wird ein Abrechnungsverhältnis begründet?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2022 - 13 U 214/21

1. Die Abnahme der Leistung ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Abrechnungsverhältnis vorliegt. Ferner scheidet auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eventueller Mängel aus.

2. Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung der Leistung zustehen.

3. Liegt ein Abrechnungsverhältnis vor, kann der Auftragnehmer den Anteil seines Werklohns verlangen, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Ein Vergütungsanspruch scheidet nur aus, wenn die Leistung so schwerwiegende Mängel aufweist, dass sie nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.

4. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nicht (automatisch) mit einem Anspruch des Auftraggebers wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrags verrechnet. Vielmehr sind der Vergütungsanspruch und die Ansprüche des Auftraggebers jeweils selbstständige Forderungen, die sich (nur) aufrechenbar gegenüberstehen.

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IBRRS 2023, 3365
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BauvertragBauvertrag
Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2023 - 12 U 214/19

1. Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne Vorbehalt ab, hat das u. a. zur Folge, dass er in Bezug auf eine von ihm in der Folgezeit behauptete Mangelhaftigkeit der Leistung darlegungs- und beweisbelastet ist.

2. Für die Beurteilung, ob die Leistung mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Die Mangelhaftigkeit der Leistung kann nicht allein mit einem nach der Abnahme eingetretenen Zustand begründet werden.

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IBRRS 2023, 3364
BauvertragBauvertrag
Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.06.2020 - 12 U 214/19

1. Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne Vorbehalt ab, hat das u. a. zur Folge, dass er in Bezug auf eine von ihm in der Folgezeit behauptete Mangelhaftigkeit der Leistung darlegungs- und beweisbelastet ist.

2. Für die Beurteilung, ob die Leistung mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Die Mangelhaftigkeit der Leistung kann nicht allein mit einem nach der Abnahme eingetretenen Zustand begründet werden.

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IBRRS 2023, 3366
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BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss Kampfmittelfreiheit klären!

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2023 - 16 U 130/22

1. Zu den Anforderungen an eine durch den Auftraggeber erklärte Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der mit der Gestaltung von Außenanlagen beauftragte Auftragnehmer unter Berufung auf eine ungeklärte Kampfmittelfreiheit der Baustelle die Ausführung der Arbeiten verweigert.*)

2. Für den (hier: öffentlichen) Auftraggeber bestehen hohe Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Erkundigungsmaßnahmen, wenn sich beim Baugrund Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung ergeben. Verdachtsflächen sind auf Kampfmittelbelastung zu untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu räumen. Auf entsprechende Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn in dem betroffenen Bereich der Luftkrieg stattgefunden hat und die geschuldeten Arbeiten in einem Bereich bis 0,8 m unterhalb der Geländeoberkante 1945 oder in nach dem Krieg erfolgten Aufschüttungen stattfinden und erschütterungsarm durchgeführt werden sollen.*)

3. Der Auftraggeber, der das Vergaberecht zu beachten hat, muss schon bei der Ausschreibung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2019 die wesentlichen Bodenverhältnisse beschreiben. Aus § 8a Abs. 3 Satz 1 VOB/A 2019, ATV DIN 18299 Abschnitt 0.1.17 folgt, dass die Leistungsbeschreibung grundsätzlich eine Bestätigung enthalten muss, aus der sich ergibt, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundigungs- und Räumungspflichten erfüllt wurden. Das Fehlen dieser Bestätigung berechtigt den Auftragnehmer nicht schlechthin zur Leistungsverweigerung, soweit die Kampfmittelfreiheit durch andere Umstände hinreichend nachgewiesen wird.*)

4. In Nordrhein-Westfalen steht der zuständigen Ordnungsbehörde die maßgebliche Entscheidungskompetenz zu, ob und welche Untersuchungsmaßnahmen im Einzelfall erfolgen.*)

5. Wenn ein Auftraggeber seiner Pflicht zur Klärung der Kampfmittelfreiheit des Baugeländes nahezu vollständig nachgekommen ist (hier: mindestens 85 % des zu bearbeitenden Bereichs), verletzt der Auftragnehmer seine bauvertragliche Kooperationspflicht, wenn er seine Leistung vollständig verweigert, obwohl ihm Arbeiten in wesentlichen Teilbereichen gefahrlos möglich wären.*)




IBRRS 2023, 3339
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BauvertragBauvertrag
Änderungsleistung führt zu Bauzeitverlängerung: Mehrvergütung nur mit bauablaufbezogener Darstellung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2023 - 15 U 295/21

1. Ein Anspruch auf Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 VOB/B umfasst auch solche Mehrkosten, die sich aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand von - unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden - Anordnungen resultieren.

2. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht.

3. Der Auftraggeber als Empfänger eines Nachtragsangebots darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat.

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IBRRS 2023, 3345
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InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Keine Aufrechnung nach Kündigung mit Forderung aus anderem Bauvorhaben!

BGH, Urteil vom 19.10.2023 - IX ZR 249/22

1. Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend.*)

2. Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.*)

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IBRRS 2023, 3312
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG München, Beschluss vom 13.10.2021 - 28 U 3922/21 Bau

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 3311
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG München, Beschluss vom 30.08.2021 - 28 U 3922/21 Bau

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 3167
BauvertragBauvertrag
Auftrag über "alle Planungsleistungen" umfasst nicht die Kosten der Prüfstatik!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2021 - 23 U 196/20

1. Wird ein Generalunternehmer mit der Erbringung "aller Planungsleistungen" beauftragt, folgt daraus nicht, dass er die Kosten der Prüfstatik zu tragen hat. Denn die Tätigkeit des Prüfstatikers stellt keine planerische Tätigkeit dar.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.

3. Hat eine Vertragspartei einen Vertrag unter Einbeziehung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossen, ist sie auch dann als Verwender anzusehen, wenn der Vertragspartner diese Vertragsbedingungen in "vorauseilendem Gehorsam" in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Anschluss an BGH, IBR 2006, 271).

4. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Skontoregelung, wonach für den Beginn der Skontofrist die Rechnungsprüfung des Architekten des Auftraggebers maßgeblich ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

4. Nachverhandlungen zur Höhe des Skonto machten das Vertragswerk nicht zu einer Individualvereinbarung.

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IBRRS 2023, 3166
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BauvertragBauvertrag
Auftrag über "alle Planungsleistungen" umfasst nicht die Kosten der Prüfstatik!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2022 - 23 U 196/20

1. Wird ein Generalunternehmer mit der Erbringung "aller Planungsleistungen" beauftragt, folgt daraus nicht, dass er die Kosten der Prüfstatik zu tragen hat. Denn die Tätigkeit des Prüfstatikers stellt keine planerische Tätigkeit dar.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.

3. Hat eine Vertragspartei einen Vertrag unter Einbeziehung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossen, ist sie auch dann als Verwender anzusehen, wenn der Vertragspartner diese Vertragsbedingungen in "vorauseilendem Gehorsam" in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Anschluss an BGH, IBR 2006, 271).

4. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Skontoregelung, wonach für den Beginn der Skontofrist die Rechnungsprüfung des Architekten des Auftraggebers maßgeblich ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

4. Nachverhandlungen zur Höhe des Skonto machen das Vertragswerk nicht zu einer Individualvereinbarung.




IBRRS 2023, 3306
BauvertragBauvertrag
Dusche mangelhaft montiert: Wie hoch ist der Nutzungsausfallschaden?

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 - 15 O 182/22

Der Nutzungsausfall einer Dusche aufgrund mangelhafter Arbeiten oder Nichtlieferung rechtfertigt einen Nutzungsausfallschaden von mindestens 20 % einer bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete je Monat.*)

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IBRRS 2023, 2983
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BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss mit der Ersatzvornahme keinen "Billigunternehmer" beauftragen!

OLG Bamberg, Urteil vom 02.03.2023 - 12 U 29/22

1. Inhalt des Aufwendungsersatzanspruchs ist der Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Bauherr nach sachkundiger Beratung für eine vertretbare (geeignete und erfolgversprechende) Maßnahme zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erbringen konnte und musste.

2. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.

3. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist.

4. Hält der Auftragnehmer die abgerechneten Kosten für unangemessen, ist eine Beweisaufnahme bei pauschalem Bestreiten nicht erforderlich, da es nicht darauf ankommt, ob die Preise des Drittunternehmers angemessen und üblich sind, sondern nur darauf, ob die Arbeiten des Drittunternehmers der Mängelbeseitigung dienten und der Auftraggeber den Aufwand für erforderlich halten durfte.

5. Es genügt auch nicht, wenn der Auftragnehmer vorträgt, die Mängelbeseitigung hätte preiswerter erfolgen können und er hierzu ein Vergleichsangebot eines Unternehmers vorlegt.

6. Die Umstellung der Klage von Vorschuss zur Mängelbeseitigung auf die Erstattung von tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung ist als Forderung eines Surrogats jederzeit ohne Zustimmung des Gegners zulässig.

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IBRRS 2023, 3191
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BauvertragBauvertrag
Rechnung objektiv prüfbar: Einwand fehlender Prüfbarkeit ausgeschlossen!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022 - 13 U 3646/21

1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann grundsätzlich nicht mehr klageweise durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen und und die Frist abgelaufen ist, innerhalb derer der Auftragnehmer gem. § 14 Abs. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.

2. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn die Vorlage einer Schlussrechnung infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz des Auftragnehmers unmöglich geworden ist und die restliche Werklohnforderung im Wege einer Schätzung bestimmt werden kann.

3. Eine Klage auf offene Werklohnansprüche darf nicht allein mit Verweis auf das Fehlen einer Schlussrechnung abgewiesen werden, wenn sich aus den dem Prozess zu Grunde zu legenden Tatsachen unmittelbar ergibt, dass und in welcher Höhe ein weiterer Werklohnanspruch besteht.

4. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse eines Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.

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IBRRS 2023, 3190
BauvertragBauvertrag
Rechnung objektiv prüfbar: Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2022 - 13 U 3646/21

1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann grundsätzlich nicht mehr klageweise durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen und und die Frist abgelaufen ist, innerhalb derer der Auftragnehmer gem. § 14 Abs. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.

2. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn die Vorlage einer Schlussrechnung infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz des Auftragnehmers unmöglich geworden ist und die restliche Werklohnforderung im Wege einer Schätzung bestimmt werden kann.

3. Eine Klage auf offene Werklohnansprüche darf nicht allein mit Verweis auf das Fehlen einer Schlussrechnung abgewiesen werden, wenn sich aus den dem Prozess zugrundezulegenden Tatsachen unmittelbar ergibt, dass und in welcher Höhe ein weiterer Werklohnanspruch besteht.

4. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse eines Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.

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