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Sachgebiet: Öffentliches Recht

1640 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 2003
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensrecht - Bebauungsplan als Gegenstand einer Normenkontrolle?

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97

Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO kann auch die Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Frage eines Außerkrafttretens wegen Funktionslosigkeit sein.*)

Ohne einen substantiierten Vortrag des Antragstellers, der die strengen Anforderungen für das Funktionsloswerden eines Bebauungsplans (BVerwGE 54, 5 <9>) im Einzelfall konkretisiert, besteht für das Normenkontrollgericht im allgemeinen kein Anlaß, von sich aus in eine Prüfung etwaiger Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans einzutreten.*)

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IBRRS 2003, 1999
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bodenordnungsplan: Aufhebung durch Flurbereinigungsgericht?

BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 11 C 5.97

§ 60 LwAnpG i.V.m. § 144 FlurbG ermächtigt das Flurbereinigungsgericht nicht dazu, bei Begründetheit der Klage neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Bodenordnungsplan aufzuheben und damit die Sache an die Ausgangsbehörde zurückzuverweisen.*)

Gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Zustimmung ist bedingungsfeindlich. Sie muß eindeutig und unmißverständlich abgegeben werden und darf keinen Zweifel darüber zulassen, daß statt einer Abfindung in Land eine Abfindung in Geld begehrt wird.*)

§ 58 Abs. 2 LwAnpG enthält hinsichtlich der Zulässigkeit einer überwiegenden oder vollständigen Abfindung eines Teilnehmers in Geld eine abschließende Regelung. Eine sinngemäße Anwendung flurbereinigungsrechtlicher Vorschriften mit dem Ziel, eine dem Grundsatz wertgleicher Abfindung in Land zuwiderlaufende Geldabfindung zu ermöglichen, kommt deshalb im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht in Betracht.*)

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IBRRS 2003, 1992
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensrecht - Einstweilige Anordung wenn Abwarten d. Entscheidung unzumutbar

BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 - 11 VR 8.98

Die Antragsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 6 AEG ist auf einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden.*)

Einem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann stattzugeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre.*)

Gegenüber einem sich aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sonst ergebenden Anspruch eines Nachbarn auf eine Schutzauflage kann sich der Träger eines Schienenwegebauvorhabens nicht auf Mehrkosten berufen, die ihm dadurch entstehen, daß er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens des Nachbarn unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk gesetzt hat und der Klage erst danach stattgegeben wird.*)

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IBRRS 2003, 1988
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verfahrensrecht - § 44a VwGO aufgehoben durch 2. VwGOÄndG?

BVerwG, Urteil vom 10.02.1999 - 11 A 21.98

§ 44a VwGO ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften nicht aufgehoben worden.*)

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IBRRS 2003, 1967
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Griechisches Urteil gg. BRD wegen deutscher Kriegsverbrechen

BGH, Urteil vom 26.06.2003 - III ZR 245/98

Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutschland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausgeschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität widerspricht.*)

Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens bezeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.*)

Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.*)

Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.*)

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IBRRS 2003, 1963
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kartellverwaltungsverfahren - Zuständigkeit des Beschwerdegerichts

BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - KVR 24/01

a) Im Kartellverwaltungsverfahren gilt für die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts die Verweisung des § 83 Satz 1 VwGO auf §§ 17 bis 17b GVG. Danach prüft das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, wenn es über eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befindet.*)

b) Eine Demarkationsabrede, mit der sich ein Erdgaslieferant verpflichtet, im traditionellen Versorgungsgebiet des Abnehmers keine Dritten mit Erdgas zu beliefern, verstößt gegen das Kartellverbot des § 1 GWB. An einer derartigen Abrede besteht weder im Hinblick auf erhebliche Investitionen des Abnehmers in das Leitungsnetz noch mit Blick auf eine vom Abnehmer eingegangene Mindestbezugsverpflichtung ein anzuerkennendes Interesse.*)

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IBRRS 2003, 1952
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verfahrensrecht - Fortsetzungsfeststellungsklage: Klageerweiterung zulässig?

BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98

1. Auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist eine Klageerweiterung im Wege der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.*)

2. Die Klageerweiterung kann sich ihrem Inhalt nach auf die Feststellung beziehen, daß dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand.*)

3. Wird bei einem zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Wege der Klageerweiterung die Feststellung begehrt, daß dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand, sind an das Feststellungsinteresse geringere Anforderungen zu stellen als bei einer isolierten Feststellungsklage.*)

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IBRRS 2003, 1951
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Rechtsschutzbedürfnis?

BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99

Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann bestehen, wenn ein Teil der im Plangebiet zulässigen Vorhaben bereits unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden ist.*)

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IBRRS 2003, 1947
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verfahrensrecht - Auswahlkriterien für ehrenamtliche Richter

BVerwG, Beschluss vom 27.05.1999 - 3 B 24.99

Es verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Bestimmung der nach § 30 VwGO heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter aus der Terminierung einer Streitsache durch den Kammervorsitzenden in Verbindung mit der für den festgelegten Sitzungstag geltenden alphabetischen Reihenfolge ergibt.*)

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IBRRS 2003, 1943
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verfahrensrecht - Normenkontrolle: Anwendbarkeit d. RMBeschrG auf Bebauungspläne

BVerwG, Beschluss vom 22.06.1999 - 4 BN 20.99

Die Nr. 1 des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BGBl I 1993, 487) ist auch auf Bebauungspläne anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift bekanntgemacht worden sind; die Dreimonatsfrist hat am 1. Mai 1993 zu laufen begonnen.*)

Wird eine Rechtsmittelbeschränkung (hier: für Überleitungsfälle) im Gesetz nicht eindeutig bestimmt, sondern erst im Wege richterlicher Rechtslückenschließung als vom Gesetz gewollt und damit als geltendes Recht geklärt, so kommt bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.*)

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IBRRS 2003, 1927
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Sozialer Wohnungsbau - Anschlussförderung in Berlin (Auslegung eines Bescheides)

OVG Berlin, Beschluss vom 24.07.2003 - 5 S 8.03

1. „Isolierte“ Anfechtungsklagen sind nicht schlechthin unzulässig. Sie können zulässig sein, wenn sie sich gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richten, von der angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwartet werden kann.

2. Der Erklärungsinhalt eines Verwaltungsaktes ist in entsprechender Anwendung des für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden § 133 BGB zu ermitteln. Danach ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist, wie der Adressat die Erklärung bei objektiver Auslegung verstehen konnte. Dabei sind wesentlich vor allem die vom Adressaten erkannten oder erkennbaren Umstände. Dazu gehören auch die Rechtsgrundlagen eines Bescheides; denn im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Behörde den Verwaltungsakt im Einklang mit dem Gesetz, das sie zum Erlass des Verwaltungsaktes ermächtigt, und mit sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen verstanden wissen wollte.

3. Da die für die Finanzierung aufgenommenen Darlehen üblicherweise eine planmäßige Tilgungsdauer von 30 Jahren haben und die „Lücke“ zwischen Kostenmiete und „Mietermiete“ aufgrund der besonderen politischen und wirtschaftlichen Situation Berlins außergewöhnlich groß gewesen ist, ist allen am Förderungsverhältnis Beteiligten bewusst gewesen, dass die „Lücke“ nach Ablauf der (Grund-)Förderung weiterhin in nahezu unveränderter Höhe bestehen bleiben würde, die Objekte bei Ausbleiben der Anschlussförderung also zwangsläufig notleidend werden würden. Dementsprechend durfte sich das Wohnungsbauunternehmen auf die weitere Zusage der Anschlussförderung verlassen.

4. Da ohne eine Einbeziehung einer weiteren Förderung nach 15 Jahren die Vorhaben nicht solide finanziert sind, können die Investoren die ausgehändigte Ausfallbürgschaft nur als Bestätigung der rechtsverbindlichen Zusage einer Anschlussförderung verstehen.

5. Die Zusicherung einer Anschlussförderung bleibt auch unter Geltung des Wohnraumförderungsgesetzes weiterhin wirksam (vgl. § 48 Abs. 2 WoFG). An die Zusicherung einer Anschlussförderung wäre der Förderungsgeber nur nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 VwVfG nicht mehr gebunden, d.h. bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.

6. Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, an die sich die Vorschrift anlehnt, scheiden solche Sachverhaltsänderungen von vornherein als Begründung eines Wegfalls der Bindung aus, die vorhersehbar waren oder die nach dem Sinn und Zweck der Zusicherung gerade nicht in die Risikosphäre des Adressaten fallen sollten.

7. Eine die Subventionspraxis steuernde Verwaltungsvorschrift kann über die ihr zunächst innewohnende interne Bindung hinaus sowohl vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger begründen.

8. Ein Anspruch auf Anschlussförderung lässt sich auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes herleiten, da die Förderungspraxis bisher dahin ging, alle Vorhaben, für die rechtzeitig und ordnungsgemäß eine Anschlussförderung beantragt worden war, in gleichem Maße zu fördern.

9. Zudem ist bei der Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass bei einer Versagung der Anschlussförderung die Existenz des Wohnungsbauunternehmens vernichtet wird.

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IBRRS 2003, 1916
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung nach Versäumung der Widerrufsfrist?

BVerwG, Beschluss vom 24.08.1999 - 4 B 72.99

Gegen die Versäumung der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Widerrufsfrist kann das Gericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewähren.*)

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IBRRS 2003, 1896
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Verfahrensrecht - Bau von Atomkraftwerk: Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit?

BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 - 11 C 11.96

§ 137 Abs. 3 VwGO erweitert den Prüfungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, läßt aber die Prüfung von Verfahrensmängeln ebenso wie im Zivilprozeß nur aufgrund von frist- und formgerecht erhobenen Revisionsrügen zu.*)

Der aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG folgende Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung; die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist jedoch gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Behörde - gemessen am Stand von Wissenschaft und Technik - ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind.*)

Die Genehmigungsbehörde kann die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, daß sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart.*)

Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit liegt nicht vor, wenn ohne weitere gerichtliche Aufklärung offensichtlich ist, daß das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.*)

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IBRRS 2003, 1882
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verwaltungsprivatrecht - Auch hier gilt das Willkürverbot

BGH, Urteil vom 17.06.2003 - XI ZR 195/02

a) Zu den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts gehören das aus Art. 3 GG folgende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den §§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler Länder enthaltenen Regelungen im einzelnen.*)

b) Behält sich eine eine öffentliche Subvention vermittelnde Hausbank gegenüber dem Subventionsempfänger vertraglich die Rückforderung des Zuschusses aus wichtigem Grund vor, kann sich der Subventionsempfänger diesem Anspruch gegenüber grundsätzlich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen.*)

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IBRRS 2003, 1845
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Aussetzung als geeignetes Mittel im vorläufigen Rechtsschutz

BVerwG, Beschluss vom 17.09.2001 - 4 VR 19.01

Bei einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, dem ein nicht bloß kurzzeitiges Vollzugshindernis entgegensteht, kann sich eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO als geeignetes Mittel erweisen, um in den Fällen, in denen der Gesetzgeber den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässt, unnötigen Rechtsschutzverfahren vorzubeugen.*)

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IBRRS 2003, 1844
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Fachplanung geht dem Bebauungsplan vor

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2001 - 9 B 57.01

1. Mit der Regelung des § 2 der 16. BImSchV hat der Verordnungsgeber einen Problemtransfer auf konkurrierende Planungsträger nicht zulassen wollen. Einer durch Planauslegung bereits verfestigten Planungsabsicht der eisenbahnrechtlichen Fachplanung kann deswegen nicht durch einen Bebauungsplan entgegengewirkt werden, der in diesem Bereich die bauliche Gebietsqualifizierung zum Nachteil des Vorhabenträgers ändert, ohne Schutzvorkehrungen festzusetzen (im Anschluss an BVerwGE 77, 285 <292 f.>).*)

2. Das in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV für die Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen festgelegte Verfahren stellt allein auf den Luftschall ab. Hinsichtlich der durch Körperschall übertragenen Immissionen findet die Regelung des § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG Anwendung.*)

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IBRRS 2003, 1843
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Widerruf bzw. Rücknahme eines belastenden VA

BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01

Ein Verbot, Willenserklärungen zu Gunsten eines Verfahrensbeteiligten erfolgsorientiert auszulegen, kennt das Bundesrecht nicht.*)

Eine Behörde, bei der der Widerruf bzw. die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes beantragt wird, muss zunächst prüfen, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist, und andernfalls den Antrag auch als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt auslegen.*)

Zu den Förmlichkeiten bei einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.*)

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IBRRS 2003, 1835
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verfahrensrecht - Versäumung der Klagebegründungsfrist des VerkPBG

BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 - 11 A 6.97

Ob die Versäumung der Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 VerkPBG bzw. des § 20 Abs. 6 AEG den Rechtsstreit i.S.v. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO verzögert, beurteilt sich danach, ob der Prozeß bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte, ist unerheblich, es sei denn, dies wäre offenkundig.*)

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IBRRS 2003, 1826
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Verfahrensrecht - Erledigung "in anderer Weise" nach § 43 Abs. 2 VwVfG

BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97

Eine Erledigung "in anderer Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG kann vorliegen, wenn alle Beteiligten übereinstimmend einen früheren Verwaltungsakt für obsolet ansehen und davon ausgehen, daß die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen "Geschäftsgrundlage" zu beurteilen ist.*)

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IBRRS 2003, 1742
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Flughafen: Vertraglicher Verzicht auf bauliche Erweiterung

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2003 - 9 B 86.02

Das geltende Luftverkehrsrecht verbietet es einem Flughafenbetreiber nicht, vertragliche Bindungen einzugehen, die ihm auf Dauer eine bauseitige oder betriebliche Anpassung des Flughafens an ein steigendes Luftverkehrsaufkommen verwehren.*)

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IBRRS 2003, 1740
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Klagerecht der anerkannten Naturschutzvereine

BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 4 A 59.01

1. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist auf anerkannte Naturschutzvereine nicht anwendbar. Wie weit ein Verein im gerichtlichen Verfahren mit Vorbringen präkludiert ist, bestimmt sich nach § 61 Abs. 3 BNatSchG. Innerhalb welcher Frist einem erkannten Verein im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 BNatSchG gebotenen Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelung nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts im Bundes- oder Landesrecht.*)

2. Die FFH-Richtlinie enthält keine Regelung des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten alle Gebiete melden müssen, die prioritäre Lebensraumtypen oder Arten aufweisen. Maßgebend sind auch insoweit die im Anhang in Phase 1 genannten Auswahlkriterien.*)

3. Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse Genüge getan.*)

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IBRRS 2003, 1738
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Gebührenrechtliches Äquivalenzprinzip

BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 9 BN 3.03

1. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.*)

2. Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Verzichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben, ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen.*)

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IBRRS 2003, 1732
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Schutzbereichsanordnung im Randbereich

BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 4 B 49.98

Ist die räumliche Reichweite einer Schutzbereichsanordnung im Randbereich unbestimmt, so führt dies nicht zwangsläufig dazu, daß die Anordnung in vollem Umfang unwirksam ist.*)

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IBRRS 2003, 1729
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Behördliche Genehmigung für öffentl. geförderte Wohnungen

BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 8 C 14.96

1. Die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum an öffentlich geförderten Wohnungen hat nicht zur Folge, daß die sich aus vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergebende Durchschnittsmiete der behördlichen Genehmigung bedarf.*)

2. § 5 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 NMV 1970 ist rechtsunwirksam.*)

3. Die Einräumung einer Übergangszeit, in der das Fehlen der gesetzlichen Grundlage hingenommen werden könnte, ist nicht geboten.*)

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IBRRS 2003, 1726
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Rechte des Beigeladenen und dessen Rechtsmittel

BVerwG, Beschluss vom 18.06.1998 - 8 B 71.98

Da die Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheides den Investor nicht in seinen Rechten betrifft, kann er als Beigeladener gegen ein der Klage stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg Rechtsmittel einlegen.*)

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IBRRS 2003, 1684
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Luftverkehrsrechtlicher Planfeststellung: Abwägungsmängel

BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 53.97

1. Die Übergangsregelung des Art. 10 Satz 1 PlVereinfG erfaßt nur weitere, bei Inkrafttreten des Planungsvereinfachungsgesetzes noch nicht erledigte Verfahrensschritte; sie erstreckt sich aber nicht auch auf bis dahin bereits abgeschlossene selbständige Verfahrenshandlungen (hier: die ortsübliche Bekanntmachung einer Planauslegung).*)

2. Die von der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätze der Überprüfung eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung gelten auch für den Ausbau von Verkehrsflughäfen in den neuen Ländern (hier: Flughafen Erfurt).*)

3. Zur Erheblichkeit eines Abwägungsmangels nach § 10 Abs. 8 LuftVG n.F.*)

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IBRRS 2003, 1667
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Abweichung von Auslegungs- und Einwendungsfristen

BVerwG, Beschluss vom 30.07.1998 - 4 A 1.98

Die Anhörungsbehörde ist nicht befugt, die gesetzliche Auslegungs- und Einwendungsfrist des § 17 Abs. 4 FStrG abweichend zu bestimmen. Wer auf eine derart fehlerhaft zugestandene Fristverlängerung vertraut, kann gemäß § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses ist ein derart Betroffener im gerichtlichen Verfahren so zu stellen, wie er mit seinen verspäteten Einwendungen stünde, wenn er nicht präkludiert wäre.*)

Die Planfeststellungsbehörde ist nach § 75 Abs. 5 Satz 7 VwVfG auch befugt, etwa erforderliche bergrechtliche Entscheidungen zu treffen.*)

§ 124 Abs. 3 BBergG begründet für den Fall, daß der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines bergrechtlichen Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, den Vorrang der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes der öffentlichen Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.*)

Die Verwirklichung des in § 124 Abs. 3 BBergG enthaltenen Vorranges löst als solche keine Entschädigungspflicht aus. Die Regelung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.*)

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IBRRS 2003, 1663
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Die fehlerhafte Anwendung einer technischen Richtlinie

BVerwG, Beschluss vom 14.08.1998 - 4 B 81.98

Die fehlerhafte Anwendung einer technischen Richtlinie (hier: landesrechtliche Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teilknotenpunkten, RAS-K) stellt - für sich genommen - weder einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 noch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.*)

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IBRRS 2003, 1598
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kauf von vermeintlichem Bauerwartungsland: Auflösung des Vertrages?

OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2003 - 11 U 82/02

Kauft eine Gemeinde Agrarflächen mit der fehlerhaften Vorstellung, es handelt sich bereits um Bauerwartungsland, und wird die Sachmängelgewährleistung hierbei ausgeschlossen, so kann sie sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vom Vertrag lösen, selbst wenn der geschuldete Kaufpreis den Grundstückswert um ein Vielfaches übersteigt.*)

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IBRRS 2003, 1586
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Träger der Straßenbaulast hat Verkehrssicherungspflicht

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2002 - 3 U 47/02

1. Dem Träger der Straßenbaulast obliegt die Verkehrssicherungspflicht nach §§ 10, 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds StrG.

2. Er hat die Straßen zu überwachen und für einen hinreichend sicheren Straßenzustand zu sorgen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrsweges und nach Art und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.

3. Die Straße ist so herzustellen und zu erhalten, dass sie keine unvorhergesehenen Gefahren birgt.

4. Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder sie zu beseitigen, auf die diese bei der jeweils gebotenen Sorgfalt sich selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen sie sich selbst nicht schützen können.

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IBRRS 2003, 1321
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zutrittsrecht des Schornsteinfegers

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.04.2003 - 6 B 10703/03

1. Vor einer gerichtlichen Entscheidung über eine vom Vollstreckungsgläubiger beantragte richterliche Durchsuchungsanordnung, mit der die gesetzliche Pflicht des Hauseigentümers, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen regelmäßig durch den Bezirksschornsteinfegermeister reinigen und überprüfen zu lassen, zwangsweise durchgesetzt werden soll, ist grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Hauseigentümers als Vollstreckungsschuldner geboten.*)

2. Verweigert der Hauseigentümer die gemäß § 1 SchfG vorgeschriebene fristgerechte Überprüfung und Reinigung der Heizungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister, so kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahmen gegebenenfalls auch durch die (zuvor angedrohte) Anwendung unmittelbaren Zwangs, namentlich durch die Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen. Einer vorherigen richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf es hierzu in der Regel nicht.*)




IBRRS 2003, 1307
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Grundrechte - Diffamierung eines Arztes, der Schwangerschaftsabbrüche vornimmt

BGH, Beschluss vom 01.04.2003 - VI ZR 366/02

Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benannten -gynäkologischen Praxis würden "rechtswidrige Abtreibungen" durchgeführt, kann gegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und deshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwangerschaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sind.*)

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IBRRS 2003, 1175
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kirchenrecht - Innerkirchliche Streitigkeiten: Anrufung staatlicher Gerichte

BGH, Urteil vom 28.03.2003 - V ZR 261/02

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst entlassen worden ist.*)

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung.*)

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.*)

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.*)

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.*)

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.*)

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen nur der Wirksamkeitskontrolle.*)

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.*)

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IBRRS 2003, 1153
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zollrecht - Keine mengenmäßigen Grenzen für die Zollbefreiung

EuGH, Urteil vom 04.06.2002 - Rs. C-99/00

1. Ein nationales Gericht, gegen dessen Entscheidungen unter Voraussetzungen, wie sie für die Entscheidungen des vorlegenden Gerichts gelten, Rechtsmittel beim obersten Gericht eingelegt werden können, unterliegt nicht der Verpflichtung des Artikels 234 Absatz 3 EG.*)

2. Die Prüfung der Frage, ob eine Wareneinfuhr im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates vom 14. Februar 1994 geänderten Fassung nichtkommerziellen Charakter hat, ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Umstände unter Berücksichtigung der Menge und der Art der Einfuhr sowie der Häufigkeit von Einfuhren der gleichen Waren durch den betreffenden Reisenden, aber gegebenenfalls auch seiner Lebensweise und seiner Gewohnheiten oder seines familiären Umfelds vorzunehmen.*)

3. Artikel 45 der Verordnung Nr. 918/83 in der durch die Verordnung Nr. 355/94 geänderten Fassung steht nationalen Verwaltungsvorschriften oder -praktiken entgegen, mit denen verbindlich mengenmäßige Grenzen für die Zollbefreiung festgesetzt werden oder die zur Folge haben können, dass aufgrund der Menge der eingeführten Waren eine unwiderlegbare Vermutung für den kommerziellen Charakter der Einfuhr begründet wird.*)

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IBRRS 2003, 1149
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Befreiung von Abwasserentsorgungsgebühren

BGH, Urteil vom 13.03.2003 - X ZR 106/00

1. Ein Erschließungsvertrag stellt regelmäßig einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar.

2. Zu den grundlegenden Prinzipien öffentlich-rechtlichen Finanzgebarens, die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht zu beachten sind, gehören die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung.

3. Hieraus lässt sich ableiten, dass eine Privatperson nicht über 20 Jahre hinaus durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag von den Abwasserentsorgungsgebühren befreit werden darf.

4. Eine enstprechende Klausel ist nichtig.

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IBRRS 2003, 1099
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Arztrecht - Eingriff ohne Einwilligung

BGH, Urteil vom 18.03.2003 - VI ZR 266/02

Ergeben nachträgliche Befunde eine Indikation für einen medizinischen Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb rechtswidrig ist, rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Eingriff nicht. Dies verbietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten, die nicht begrenzt werden darf durch das, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll wäre.*)

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IBRRS 2003, 1097
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Arztrecht - Lebenserhaltende und -verlängernde Maßnahmen

BGH, Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB 2/03

a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.*)

b) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.*)

c) Zu den Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung.*)

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IBRRS 2003, 1093
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Arztrecht - Entgelt für Patientenzuweisung?

BGH, Urteil vom 20.03.2003 - III ZR 135/02

Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das berufsrechtliche Verbot, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen, wenn bei ambulanten Operationen der Operateur von dem Anästhesisten einen (auch pauschalierten) Kostenbeitrag für die Bereitstellung des Operationssaals und des Personals verlangt.*)

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IBRRS 2003, 1052
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bankenrecht - Sparkassen sind an die Grundrechte gebunden

BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01

a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.*)

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.*)

c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.*)

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IBRRS 2003, 0969
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Arztrecht - Übermaßbehandlung

BGH, Urteil vom 12.03.2003 - IV ZR 278/01

a) Zur Ermittlung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen sind die von einer reinen Privatklinik berechneten Pauschalvergütungen mit den Entgelten zu vergleichen, die andere nicht der Bundespflegesatzverordnung unterworfene Privatkliniken für vergleichbare Krankenhausleistungen nach einem entsprechenden Abrechnungsmodus verlangen.*)

b) Mit der Wendung "medizinisch notwendige Heilbehandlung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 hat der Versicherer keine Beschränkung seiner Leistungspflicht auf die kostengünstigste Behandlung erklärt.*)

c) Das Kürzungsrecht des Versicherers bei sog. Übermaßbehandlung gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 erstreckt sich nicht auch auf Übermaßvergütungen (Aufgabe von BGH VersR 1978, 267).*)

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IBRRS 2003, 0822
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Postrecht - Höhe der Haftung für einen Wertbrief

BGH, Urteil vom 28.01.2003 - X ZR 113/02

Wenn unter der Geltung des PostG 1997 ein bei der Deutschen Post AG aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist von Gesetzes wegen der Betrag, den die Deutsche Post AG bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt.*)

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IBRRS 2003, 0803
Öffentliches RechtÖffentliches Recht

BGH, Urteil vom 16.01.2003 - IX ZR 188/02

Wird einem Verfolgten mit Heilverfahrensanspruch eine Heilkur im ausländischen Heimatstaat bewilligt und überschreiten die geltend gemachten Übernachtungskosten die durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Inneren festgesetzten und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Obergrenzen nicht, obliegt es der Entschädigungsbehörde, den ersten Anschein zu erschüttern, daß diese Kosten im Einzelfall unvermeidbar waren.*)

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IBRRS 2003, 0714
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Straßenrecht - Kosten der Umlegung einer Telekommunikationslinie

BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - III ZR 229/02

a) Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Straßenbrücke - sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Verkehrswegs - hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an BVerwGE 109, 192).*)

b) Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrund der Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine Bundesautobahn - als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen Land auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im Zuge dieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in Anspruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FStrG).*)

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IBRRS 2003, 0605
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Enteignung für Pipeline

BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 4 C 7.01

Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus vom 28. April 1994 (BayGVBl S. 294), das die Enteignung für eine Transitpipeline zur Versorgung der Tschechischen Republik mit Rohöl zulässt und die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausbau der grenzüberschreitenden Rohrleitungsverbindungen aus dem Deutsch-Tschechischen Freundschaftsabkommen vom 27. Februar 1992 konkretisiert, ist mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar. Die Erfüllung des Freundschaftsvertrages dient dem Wohl der Allgemeinheit in der Bundesrepublik Deutschland, weil der Vertrag die gute Nachbarschaft beider Staaten und die Einbindung der Tschechischen Republik in die Europäische Union fördert.*)

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IBRRS 2003, 0581
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit:Verjährungsunterbrechung?

BGH, Urteil vom 06.02.2003 - III ZR 223/02

Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a.F.; sie kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden.*)

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IBRRS 2003, 0455
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Asylrecht - Anforderungen an ein Asylgesuch

BGH, Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 49/02

a) Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers setzt einen förmlichen Asylantrag voraus.*)

b) Ein Asylgesuch setzt mehr als die bloße Verwendung des Wortes "Asyl" voraus; hinzutreten müssen Erklärungen des Betroffenen oder sonstige tatsächliche Umstände, die erkennen lassen, daß er Schutz vor einer aus seiner Sicht gegebenen politischen Verfolgung sucht.*)

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IBRRS 2003, 0363
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Dienstrecht - Rechtsmittel gegen Urteile des Dienstgerichts

BGH, Urteil vom 13.11.2002 - RiZ(R) 5/01

a) Gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwerin in Prüfungsverfahren ist nur die Revision, nicht aber die Berufung statthaft.*)

b) Ein Richter auf Probe, dessen Aktenbearbeitung und Dispositionsfähigkeit auch nach mehrjähriger richterlicher Tätigkeit mangelhaft sind, d.h. der nicht ausreichend in der Lage ist, Verfahren angemessen zu fördern und planvoll in angemessener Zeit abzuschließen, ist für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nicht geeignet. Das gilt auch dann, wenn seine Fähigkeiten und Leistungen in anderen Teilbereichen durchschnittlich oder besser sind.*)

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IBRRS 2003, 0279
Öffentliches RechtÖffentliches Recht

BVerwG, Urteil vom 16.07.2002 - 1 C 8.02

1. Eine Abschiebung, mit der die durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, kann eine Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG allenfalls dann entfalten, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist.*)

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit dem der Auftrag zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird, ist auch im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, kann deshalb die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten.*)

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IBRRS 2003, 0277
Öffentliches RechtÖffentliches Recht

BVerwG, Beschluss vom 12.09.2002 - 6 P 11.01

Eine nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG mitbestimmungspflichtige (Teil-)Abordnung liegt nicht vor, wenn einer im Landesdienst beschäftigten Lehrkraft neben ihrer Lehrtätigkeit an der Schule befristet eine Tätigkeit aus dem Aufgabenbereich des Landesschulamtes zugewiesen wird.*)

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IBRRS 2003, 0276
Öffentliches RechtÖffentliches Recht

BVerwG, Beschluss vom 18.09.2002 - 1 B 103.02

Die nicht näher konkretisierte Aufforderung an den Kläger, seine Klage unter Auseinandersetzung mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren (hier: nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 AsylVfG) ergänzend zu begründen, vermag die Rechtsfolge der Rücknahmefiktion nach § 81 AsylVfG nicht auszulösen.*)

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