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Sachgebiet: Nachbarrecht

473 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2010

IBRRS 2010, 1521
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zulässigkeit von Mobilfunkantennen im Wohngebiet

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 B 11356/09

1. Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Mobilfunkantennen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (fernmeldetechnische Nebenanlage).

2. Ihre Zulässigkeit richtet sich dann nach § 31 Abs. 1 BauGB, und nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

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IBRRS 2010, 1458
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Notleitungsrecht: Zeitpunkt der Herstellung von Leitung/Anschluss

OLG Karlsruhe, vom 24.03.2010 - 6 U 20/09

Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Notleitungsrecht im Sinne von § 7e Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg vorliegen, kommt es auf den Zeitpunkt der Herstellung der Leitung und des Anschlusses des begünstigten Grundstücks an.*)

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IBRRS 2010, 1375
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Abwehr einer Nichteinhaltung von Abstandsflächen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 B 1840/09

1. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit; folglich kann es einem Grundstückseigentümer nicht zugebilligt werden, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung (Nichteinhaltung von Abstandsflächen) zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten.

2. Eine erteilte Genehmigung vermittelt zwar gegenüber der Behörde Bestandsschutz, ändert jedoch nichts an der faktischen Nichteinhaltung gesetzlich geforderter Abstandflächen und hat daher keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung.

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IBRRS 2010, 1373
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anspruch auf Einschreiten gegen illegale Nutzung

VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 25.02.2010 - 4 K 1096/09

1. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch und zwar auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.

2. Der Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit sowie der Verkauf anderer Waren auf einem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet nicht mehr der Versorgung des Gebiets und ist somit illegal.

3. Der Nachbar hat dann einen Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen besagte Nutzung.

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IBRRS 2010, 1371
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz gg. Errichtung einer Mobilfunkstation

VGH Hessen, Beschluss vom 19.02.2010 - 4 B 2266/09

1. Fortführung der Rechtsprechung, dass die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder durch die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996 (- 26. BImSchV -) verbindlich und abschließend konkretisiert werden.*)

2. Den Vorschriften, die die elektromagnetische Verträglichkeit bzw. die Störfestigkeit von störanfälligen bzw. funktechnische Störungen verursachenden elektrischen Geräten regeln, kommt unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine nachbarschützende Wirkung nicht zu.*)

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IBRRS 2010, 1362
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Rechtsverletzung durch Installation von Überwachungskameras?

BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.*)

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IBRRS 2010, 1355
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Durchsetzung einer Stellplatzbaulast

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2010 - 1 ME 13/10

Zur Ermessensausübung bei der Durchsetzung einer Stellplatzbaulast, insbesondere zur Berücksichtigung zivilrechtlicher Fragen im Innenverhältnis zwischen Baulastgeber und -nehmer (Abgrenzung zum Senatsbeschl. v. 2.9.1983 - 1 A 72/82 -, NJW 1984, 380).*)

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IBRRS 2010, 1353
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unbestimmtheit einer Genehmigung bzgl. Nachbarinteressen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2010 - 10 K 2501/07

1. Erfolgreiche Nachbaranfechtungsklage gegen Lebensmitteldiscounter.*)

2. Ein Nachbar kann dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.

3. Bezieht sich die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Baurechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und auf die Klage des betroffenen Nachbarn aufzuheben.

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IBRRS 2010, 1352
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigung mangels Immisionsrichtwerte rücksichtslos

OVG Sachsen, Beschluss vom 17.03.2010 - 1 B 429/09

1. Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist.

2. Dies kann der Fall sein, wenn eine Genehmigung für eine Lager- und Logistikhalle in Bezug auf Geruchs- und Lärmimmissionen, die durch den an- und abfahrenden Lkw-Verkehr und durch das Warten und Betanken der Fahrzeuge entstehen, eine entsprechende Einhaltung von Immissionsrichtwerten nicht sicherstellt.

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IBRRS 2010, 1351
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtsschutz gegen genehmigte Schießanlage

VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2010 - 6 K 2339/07

1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Schießanlage entfällt nicht dadurch, dass die Planung für die Schießanlage in mehreren Punkten geändert und auf eine entsprechende Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hin ein sog. Freistellungsbescheid nach Abs. 2 dieser Vorschrift erlassen wurde. Eine Änderungsanzeige gem. § 15 BImSchG lässt den ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Nebenbestimmungen unberührt und verändert seinen Regelungs- und Gestattungsumfang nicht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.11.2005 - 22 AS 05.2945 -, juris). Damit bildet der ursprüngliche Genehmigungsbescheid nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.*)

2. Der Begriff des "berechtigten Interesses" i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO erfasst nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Darüber hinaus ist jedoch ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Klägers erforderlich. Diese subjektivrechtliche Anbindung wird durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht, d. h. der Kläger muss geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, juris = VBlBW 2006, 386).*)

3. Anders als im Falle einer Verpflichtungsklage des Bauherrn prüft das Gericht bei einer Klage des "Nachbarn" im Rahmen der Frage, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nichtig ist, nicht alle rechtlichen Aspekte, die die Genehmigung betreffen, sondern nur, soweit der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ebenso wie bei der Überprüfung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts findet eine Überprüfung durch das Gericht nur in Bezug auf solche Normen statt, die Auswirkungen auf subjektive Rechte bzw. Interessen des Klägers haben.*)

4. Zur Anwendbarkeit der TA Lärm und der Richtlinie VDI 3745 bei der Entscheidung über die immissionsschutz- und baurechtliche Frage, welchen Schutz das Grundstück des "Nachbarn" gegenüber den von einer Schießanlage herrührenden Lärmimmissionen beanspruchen kann, damit keine erheblichen Belästigungen durch den Schießlärm eintreten.*)

5. Schießgeräusche weisen zwar eine besondere Impulshaftigkeit und Lästigkeit auf. Dieser Besonderheit ist jedoch bereits durch die Anwendung der speziellen Maßstäbe der VDI-Richtlinie 3745 Rechnung getragen worden (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 21.12.2007 - 12 ME 299/07 -, juris).*)

6. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schießlärms kommt es nicht auf die wöchentliche Dauer des Schießbetriebs an, sondern auf den Beurteilungspegel, der aus den Einzelschusspegeln und den zugehörigen Schusszahlen während der Beurteilungszeiten - hier täglich von 6 Uhr bis 22 Uhr - gebildet wird.*)

7. Eine Schießlärm-Prognose ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Ob sie tatsächlich in allen Punkten zutrifft, lässt sich erst beim Vollzug der Genehmigung beantworten. Insoweit liegt die Beweislast beim Betreiber der Anlage, der die Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte nach der Fertigstellung der Schießanlage durch entsprechende Kontrollmessungen - wie in der Genehmigung aufgegeben - nachzuweisen hat. Selbst wenn diese Messungen ergeben sollten, dass der Schießbetrieb die vorgegebenen Richtwerte teilweise überschreitet, würde dies nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen, sondern nur den Betreiber der Anlage dazu verpflichten, durch weitere lärmmindernde Maßnahmen oder Einschränkungen des Schießbetriebs die Lärmbelästigung für die Nachbarn auf das vorgegebene Maß zu reduzieren, was ggf. durch zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Schießanlage gewährleistet werden müsste.*)

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IBRRS 2010, 1347
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Nachbarklage gegen Baugenehmigung

VG Gießen, Beschluss vom 28.12.2009 - 1 L 4134/09

1. Eine Nachbarklage gegen eine nach § 33 BauGB erteilte Genehmigung hat nicht schon dann Erfolg, wenn die erteilte Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, sondern es muss hinzukommen, dass sie gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt; kein Raum ist insbesondere für eine isolierte Prüfung der Beachtung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB.

2. Das aus § 15 Abs. 1 BauNVO abzuleitende Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn von dem Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn durch das Vorhaben unzumutbare Geräusch- oder Geruchsimmissionen oder ähnliche Belästigungen vergleichbarer Intensität zu befürchten sind.

3. Eine Baugenehmigung ist wettbewerbsneutral und kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Konkurrenzschutzes angegriffen werden.

2. Das Ziel der Absicherung einer Nutzungsänderung, das zu seiner Verwirklichung seinerseits einer Änderung des einschlägigen Bebauungsplans oder zumindest der Erteilung einer Befreiung bedarf, lässt sich nicht durch eine Nachbarklage bzw. einen nachbarrechtlichen Eilantrag erreichen.

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IBRRS 2010, 1282
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage: Prüfungsmaßstab bzgl. Teilbaugenehmigung

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2009 - 2 Bs 202/09

1. Ergeht auf einen Bauantrag zunächst eine Teilbaugenehmigung, ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung in einem Nachbarstreit nicht auf den Inhalt der Teilbaugenehmigung beschränkt, sondern darf sie auch Wirkungen des Vorhabens erfassen, über die mit der Teilbaugenehmigung faktisch eine Vorentscheidung getroffen worden ist.*)

2. Die im Nachbarstreit zu überprüfenden Wirkungen des Bauvorhabens finden ihre äußerste Grenze jedoch in dem bei der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung gestellten Vorhaben. Mögliche Erweiterungen, für die (noch) kein Bauantrag gestellt worden ist, bleiben unberücksichtigt.*)

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IBRRS 2010, 1278
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sportlärmimmission und Nachbarschutz

VG Braunschweig, Beschluss vom 11.02.2010 - 2 B 277/09

Zur Bewertung sog. seltener Ereignisse (hier: Regionalligaspiele eines Fußballklubs) nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes.*)

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IBRRS 2010, 1258
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage: Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 4 C 6.08

Ein Bauantragsteller, der an einem Verwaltungsrechtsstreit, den der Nachbar mit einem anderen Bauantragsteller geführt hat, nicht selbst beteiligt war und auch nicht Rechtsnachfolger eines Beteiligten ist, muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass in dem Vorprozess eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid für ein sachlich identisches Vorhaben rechtskräftig aufgehoben worden ist.*)

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IBRRS 2010, 1110
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Beschränkung nachbarlicher Grillaktivitäten

AG Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009 - 22 C 614/09

1. Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt in Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen.*)

2. Einer vorherigen Ankündigung, das gegrillt werde, bedarf es nicht.*)

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IBRRS 2010, 1090
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rücksichtnahmegebot durch bloße Vermutung nicht verletzt

OVG Sachsen, Beschluss vom 20.01.2010 - 1 A 140/09

1. Die Einhaltung des Genehmigungsverfahrens für Sonderbauten um seiner selbst willen dient unabhängig von der Frage, ob im konkreten Fall nachbarschützende materiellrechtliche Vorschriften verletzt sind, nicht dem Schutz potenzieller Nachbarn.

2. Der Einwand eines Nachbarn, bei zur Genehmigung beantragten Silos handele es sich um Sonderbauten, für die eine Baugenehmigung im Verfahren nach § 64 SächsBO zu erteilen sei, vermag eine Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.

3. Betreffen nachbarliche Einwendungen nicht die mit der streitbefangenen Baugenehmigung ausgesprochenen Nutzungsbeschränkungen bezüglich Lärmwertgrenzen und Betriebszeiten selbst, sondern eine lediglich befürchtete ungenehmigte Nutzung über diese erteilte Genehmigung hinaus, so stellt dies keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dar.

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IBRRS 2010, 1088
Mit Beitrag
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Widerspruch unzulässig, sobald Rohbau fertig gestellt!

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2010 - 1 B 23/10

1. Soweit sich ein Nachbar gegen ein Bauvorhaben wegen der Wirkungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, wendet, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich dann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist.

2. Wird zu Unrecht lediglich ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, verletzt dies allein den Nachbarn noch nicht in seinen Rechten. Nur wenn die erteilte Genehmigung auch dem Drittschutz dienenden materiellrechtlichen Regelungen widerspricht, erwächst dem Nachbarn hieraus ein Anspruch auf die Aufhebung des Bescheides.

3. Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist es regelmäßig unbillig, einen Nachbarn den mit der Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren.

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IBRRS 2010, 1085
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unzulässige Einbeziehung eines Ursprungsbebauungsplans

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 10 A 4.07

1. Änderungsbebauungspläne sind selbständige Satzungen, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren erlassen werden. Bebauungs- und Änderungsbebauungsplan haben zwar einen inhaltlichen Zusammenhang, stellen Verfahrensrechtlich aber zwei selbstständige Satzungen dar.

2. Im Falle eines nicht unmittelbar betroffenen Dritten (Plannachbarn) genügt es für dessen Antragsbefugnis, wenn er geltend macht, dass sein Anspruch auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt sein könnte; dazu muss jedoch hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein abwägungserheblicher Belang durch die Planung berührt wird und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte.

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IBRRS 2010, 1081
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz bei Änderung der Grundstücksverschattung

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 B 581/09

1. Zur Beeinträchtigung eines Baunachbarn durch Veränderung der Verschattungslage auf seinem Grundstück.

2. Zur Reichweite des baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Rahmen des Baunachbarschutzes.

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IBRRS 2010, 1037
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Nachbarklage gegen Lichtimmissionen

VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2010 - 25 K 4079/09

1. Werden bei einer Beleuchtung eines Gebäudes die immisionsschutzrechtlichen Richtwerte eingehalten, so ist eine Nachbarklage gegen etwaige Lichtimmissionen (grüne Beleuchtung eines Nachbargebäudes) grundsätzlich unbegründet.

2. Im Übrigen kommt es bei der Ermittlung, ob eine subjektiv empfundene Belästigung tatsächlich erheblich ist, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an; insbesondere bei Lichtimmissionen können von dem Betroffenen Maßnahmen zur Lichtdämpfung - also etwa Zuziehen der Gardinen bei Nacht - verlangt werden.

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IBRRS 2010, 0998
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarbegehren gegen genehmigten Gewerbebetrieb

OVG Saarland, Beschluss vom 16.02.2010 - 2 A 390/09

1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte.*)

2. Der in der Unterschrift des Nachbarn in den Bauvorlagen zu erblickende Verzicht auf materielle nachbarliche Abwehrrechte bindet bei mehreren Miteigentümern des Nachbargrundstücks ungeachtet im Einzelfall bestehender familiärer Beziehungen, insbesondere auch bei Ehegatten, nur den jeweils Verzichtenden.*)

3. Sowohl materielle nachbarliche Verzichtserklärungen als auch die Verwirkung von Nachbarrechten sind selbst bei Gefahren für Leib und Leben des Verzichtenden wirksam, weil sie in erster Linie die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks betreffen.*)

4. Über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende "Auflagen" zur Baugenehmigung, die auf entsprechende Forderungen des Nachbarn im Zusammenhang mit seiner Nachbarzustimmung zur Ausräumung von Genehmigungshindernissen zurück gehen, begründen einen Anspruch des Nachbarn gegen die als Adressat der Verzichtserklärung anzusehende Bauaufsichtsbehörde, nur eine genehmigungskonforme Ausführung hinzunehmen.*)

5. Ist aber der ein entsprechendes Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangende Nachbar im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachteten Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels und kann er sich daher selbst "zu seinem Recht verhelfen", so kommt kein Anspruch auf (zusätzliches) Tätigwerden der Bauaufsicht in Betracht. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem "kostengünstigere" Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich zur Durchsetzung des Zivilurteils, bei der der private Vollstreckungsgläubiger zumindest in Vorlage treten muss.*)

6. Die öffentlich-rechtliche Wirkung der nachbarlichen Verzichtserklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde erfasst ein genehmigungsabweichend ausgeführtes Vorhaben insgesamt nicht, so dass dem Nachbarn mit Blick auf eine Nichteinhaltung seinem Schutz dienender Vorschriften ein Anspruch der Beseitigung des Gebäudes - vorbehaltlich einer nachträglichen Herstellung des genehmigten Zustands durch den Bauherrn - zuzubilligen ist.*)

7. Wie materielle Abwehrrechte sind auch Ansprüche auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten aufgrund einer Nichteinhaltung von "Bedingungen" für die Nachbarzustimmung im Rahmen der Bauausführung vom Verzichtenden zeitnah geltend zu machen und unterliegen ansonsten einer Verwirkung.*)

8. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort - wie hier die Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.4.2009 - keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen.*)

9. Im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Lärm- und Geruchsimmissionen, kommt es nicht auf besondere Befindlichkeiten und die gesundheitliche Situation des individuellen (konkreten) Nachbarn an.*)

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IBRRS 2010, 0996
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundsätzlich kein gebietsübergreifender Nachbarschutz!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2010 - 1 C 10852/09

1. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (be­haupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet be­steht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht.

2. Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen.

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IBRRS 2010, 0940
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sofern keine "erdrückende Wirkung": Kein Nachbarschutz

VG Arnsberg, Beschluss vom 17.02.2010 - 14 L 785/09

1. Im Einzelfall kann sich ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt.

2. Ein Mehrfamilienhaus mit einem Gesatmvolumen von 8607 m³ vermittelt dann keine erdrückende Wirkung, wenn es 12 Meter vom Nachbargrundstück entfernt errichtet wird.

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IBRRS 2010, 0914
ProzessualesProzessuales
Nachbarrecht

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - V ZR 162/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 0871
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage gegen Duldung illegaler Zustände

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2010 - 10 A 2430/08

Erklärt eine Bauaufsichtsbehörde unmissverständlich, dass sie eine teilweise Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude zu Gewerbefläche für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb, die formell als auch materiell illegal ist und wovon die Behörde Kenntnis hat, dulde, so kann ein Nachbar gegen eine an ihn gerichtete Duldungsverfügung im Rahmen einer Anfechtungsklage vorgehen.

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IBRRS 2010, 0863
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Unterlassungsanspruch bei Verschmutzung durch Katzenkot

LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009 - 8 S 142/09

1. Schon im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen liegt eine Besitzbeeinträchtigung, welche jedoch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen ist.

2. Eine solche Duldungspflicht besteht jedoch nicht im Hinblick auf Kotablagerungen durch Katzen auf Balkon oder Terrasse; es besteht insoweit ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Tierhalter.

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IBRRS 2010, 0703
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzung des Rücksichtnahmegebots

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2008 - 8 S 98/08

Ein Bauvorhaben verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es zulasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liegt vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier eines Schuppens) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt.*)

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IBRRS 2010, 0620
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungskonflikt: Sportanlage - Nachbargrundstück

VG Minden, Urteil vom 22.09.2009 - 1 K 2743/07

1. Ein genehmigtes Fußballstadion muss hinsichtlich der mit der Nutzung verbundenen Schallimmissionen nicht rücksichtslos sein. Geht es um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen, kommt es - was die Beachtung des Rücksichtnahmegebots angeht - maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben.

2. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält insoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken.

3. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen knüpft an die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes.

4. Bewohner des Außenbereichs können nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägig sind.

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IBRRS 2010, 0560
NachbarrechtNachbarrecht
Wohnbebauung neben Disko

VG Berlin, Beschluss vom 12.02.2010 - 13 L 219.09

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO besteht nach Fertigstellung fort, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung (auch) in der Nutzung liegt und diese Nutzung fortdauert.

2. Von dem Zeitpunkt an, von dem ab anzunehmen ist, dass der Nachbar sichere Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen, hat er sich jedoch in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekannt gegeben worden. Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Erkennens, sondern der Erkennbarkeit der (später) geltend gemachten Beeinträchtigung.

3. Von diesem Zeitpunkt an läuft im Hinblick auf die Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich eine einjährige Widerspruchsfrist; mit Fristablauf ist dann regelmäßig Verwirkung anzunehmen.

4. Geht es wie hier um (Lärm-)Emissionen, ist zur Rücksichtnahme nicht nur derjenige verpflichtet, der Emissionen verursacht, sondern auch derjenige, der ein gegenüber Immissionen schutzbedürftiges Vorhaben wie ein Wohngebäude in der Nachbarschaft einer emittierenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen und Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen, können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen.

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IBRRS 2010, 0511
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Ist das Geschrei eines behinderten Kindes ein Sachmangel?

LG Münster, Urteil vom 26.02.2009 - 8 O 378/08

Der Käufer einer Eigentumswohnung kann wegen eines autistisch behindertem und ständig schreiendem Kindes auf dem Nachbargrundstück keine nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ein wegen seiner Behinderung auffälliger Mensch ist kein Sachmangel angemieteter oder gekaufter Räumlichkeiten.*)

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Online seit 2009

IBRRS 2009, 4032
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Subsidiarität des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 17/09

Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden Planvorgaben nicht einhält (Fortführung von Senat, BGHZ 161, 323).*)

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IBRRS 2009, 4021
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ImmobilienImmobilien
Haftung des Bauunternehmers für Schäden am Nachbarhaus?

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2009 - 1 U 491/09

1. Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen, so ist der Bauunternehmer nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn ihm bei den Bauarbeiten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Hinblick auf zu beachtende Sorgfaltsanforderungen zur Last fällt.

2. Werden bei den Rüttelarbeiten die sich aus der einschlägigen DIN-Norm ergebenden Grenzwerte eingehalten, kann ihm ein Verstoß gegen die von ihm zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht angelastet werden.

3. Der Bauunternehmer haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.

4. Das Gericht lässt jedoch die Revision zu, um die Frage klären zu können, ob auch der Bauunternehmer dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unterliegt.




IBRRS 2009, 3986
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ProzessualesProzessuales
Wahrung der Klagefrist trotz Bezeichnung des falschen Gegners

BGH, Urteil vom 06.11.2009 - V ZR 73/09

1. Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.*)

2. § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlichrechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar.*)




IBRRS 2009, 3841
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ImmobilienImmobilien
Zwangsgeld zur Erfüllung von Stellplatzbaulasten

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.11.2009 - 8 A 10851/09

1. Die durch Baulast gesicherte Verpflichtung, einen Stellplatz für Kraftfahrzeuge zugunsten eines Nachbargrundstücks zur Verfügung zu halten, wird nur erfüllt, wenn der Stellplatz den Eigentümern des begünstigten Nachbargrundstücks tatsächlich dauerhaft zur Verfügung steht.*)

2. Dem Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast steht nicht entgegen, dass die Eigentümer des begünstigten Grundstücks kein ziviles Nutzungsrecht an dem Stellplatz haben.*)

3. Zum Ermessen beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Baulast.*)

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IBRRS 2009, 3286
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ImmobilienImmobilien
Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

BGH, Urteil vom 18.09.2009 - V ZR 75/08

1. Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht.*)

2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nutzung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist.*)

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IBRRS 2009, 3230
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Steigerungsfaktor 0,15 je Vollgeschoss ist rechtmäßig

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2009 - 9 S 5.09

Ein Steigerungsfaktor von 0,15 je Vollgeschoss ist rechtmäßig: der Umstand, dass ein solcher Steigerungsfaktor unterhalb der üblichen Steigerungswerte von 0,25 und 0,5 liegt, lässt angesichts des weiten Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Rechtswidrigkeit zu.

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IBRRS 2009, 3075
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ImmobilienImmobilien
Beweis des ersten Anscheins für Risse durch Abbrucharbeiten

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.08.2009 - 4 U 264/08

Treten in engem zeitlichem Zusammenhang mit Abbrucharbeiten auf einem Grundstück (Hausabbruch einschließlich Beseitigung der Bodenplatte) bei einem Nachbarhaus, das 28,5 m entfernt ist, Risse an der zugewandten Außenwand auf, die ihren Ausgang von einer Absenkung im Bereich des Kellers nehmen, kann der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung der Risse durch die Abbrucharbeiten sprechen.*)

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IBRRS 2009, 2972
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehranspruch gegen Mobilfunkanlage im Außenbereich

OVG Sachsen, Beschluss vom 30.06.2009 - 1 A 483/08

1. Maßgeblich für die Frage, ob ein Grundstück im Innenbereich liegt, ist, wieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und das fragliche Grundstück selbst an diesem Zusammenhang teilnimmt. Ob dies der Fall ist, muss durch umfassende Wertung der konkreten Gegebenheiten ermittelt werden.

2. Nachbarn können eine Baugenehmigung nicht unter Hinweis auf ihres Erachtens geeignetere Alternativstandorte zu Fall bringen. Maßgeblich ist nur, ob sie durch das konkrete Vorhaben in ihren Belangen beeinträchtigt werden.

3. Auch der Hinweis auf eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ist unbeachtlich; dieser Belang dient nämlich allein dem öffentlichen Interesse, den Außenbereich von ungeordneter bzw. störender Besiedlung freizuhalten.

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IBRRS 2009, 2966
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz durch Erschließungspflicht?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 - 2 S 33.09

1. Die Vorschriften zur Erschließung von Grundstücken dienen allein dem Allgemeininteresse und daher grundsätzlich nicht nachbarschützend. Dass andere Grundstückseigentümer durch die Genehmigung eines Vorhabens, dessen Erschließung nicht gesichert ist, in schutzwürdigen Rechten verletzt werden, ist allenfalls unter der Voraussetzung denkbar, dass die fehlende Erschließung zu besonderen individuellen Beeinträchtigungen gerade dieser Grundstückseigentümer führt.

2. Das Rücksichtnahmegebot verlangt keine größtmögliche Schonung der Nachbarn; ein Hinweis auf eine angebliche "besondere Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit" wegen des Denkmalcharakters sowie der "touristischen Anziehungskraft" eines benachbarten Anwesens rechtfertigt keine andere Einschätzung.

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IBRRS 2009, 2950
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz: Anfechtung einer Baugenehmigung

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.08.2009 - 1 B 247/09

1. Die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich auch aus einer lediglich obligatorischen Berechtigung: soweit Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden, besteht auch ohne dingliche Berechtigung öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz.

2. Soll im Außenbereich eine Werkstatt für Natursteinschnitt mit zwei Steinsägen errichtet werden, welche geeignet erscheint, erhebliche Geräuschimmissionen zu verursachen, so ist dem Schutzanspruch der in benachbarten Wohngebäuden lebenden Nachbarn nur Genüge getan, wenn die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte durch das Vorhaben sichergestellt ist. Den Störer zu beauflagen, lärmintensive Steinsägearbeiten nur bei geschlossenen Fenstern durchzuführen, genügt dem nicht.

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IBRRS 2009, 2844
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ImmobilienImmobilien
Mietausfallschaden wegen Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.07.2009 - 5 U 96/08

Um einen Mietausfallschaden wegen Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu erhalten, muss der Grundstückseigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung seines Eigentums darlegen und beweisen.

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IBRRS 2009, 2380
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ImmobilienImmobilien
Nachbarliche Emissionen durch Infraschall

OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2009 - 3 U 3/08

Gegen Schallwellen, die von einem Heizhaus in der Nachbarschaft ausgehen, hat der Grundstücksnachbar keinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

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IBRRS 2009, 1283
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BauvertragBauvertrag
Risse im Nachbarhaus: Bauherr haftet für Auswahlverschulden!

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2008 - 17 U 23/08

1. Bei einer Grundstücksvertiefung genügt ein Bauherr seinen Sorgfaltspflichten nicht, wenn er ein Wohnungsbauunternehmen, dessen Geschäftsführer Maurer- und Stahlbetonmeister ist, mit der Bauaufsicht beauftragt.

2. Selbst bei sorgfältiger Auswahl der Bauaufsicht muss der Bauherr eingreifen, wenn eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt oder Zweifel an der Bauaufsicht entstehen.

3. Eine erhöhte Gefahr besteht, wenn sich der einzige Zugang zum Nachbargrundstück im direkten Einwirkungsbereich der Baugrube befindet.

4. Zweifel an der Bauaufsicht sind veranlasst, wenn diese trotz Kenntnis von einer Absackung nichts unternimmt.

5. Auch eine liquidierte und im Handelsregister gelöschte GmbH ist noch parteifähig, solange sie nicht vermögenslos ist.

6. Im Anwaltsprozess bleibt eine zunächst anwaltlich vertretene GmbH prozessfähig, auch wenn sie liquidiert und gelöscht wurde sowie ihr Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat.

7. Der Liquidator einer GmbH haftet persönlich, wenn er diese trotz streitiger Verbindlichkeiten liquidiert und im Handelsregister gelöscht hat, ohne den Gläubigern zuvor Sicherheit geleistet zu haben.

8. Die Fertigstellung des Bauvorhabens führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer projektbezogenen Bauherren-GbR.

9. Eine GbR wird mit Zweckerreichung zur Liquidationsgesellschaft. Sie ist so lange nicht abgewickelt, als noch Verbindlichkeiten bestehen.

10. Zur Einleitung eines Beweisverfahrens gegen eine GbR ist es nicht erforderlich, die Gesellschafter zu nennen. Werden sie genannt, muss klargestellt werden, dass sich das Verfahren gegen die Gesellschaft richtet. Hierzu reicht der Zusatz, dass die Gesellschafter unter dem Namen der GbR handeln, aus.




IBRRS 2009, 0991
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BauvertragBauvertrag
Beseitigung von Grundankern als Erfüllungsschaden?

KG, Urteil vom 19.08.2008 - 6 U 67/07

1. Bei den Kosten für die Beseitigung von Grundankern einer Baugrubenwand, die im Nachbargrundstück im Bereich einer geplanten unterirdischen S-Bahn-Trasse gesetzt wurden, handelt es sich um einen von der Betriebshaftpflichtversicherung des Tiefbauunternehmers nicht umfassten Erfüllungsschaden und nicht um einen Mangelfolgeschaden, wenn nach dem Inhalt des Tiefbauvertrages das Einbringen der Anker gestattet war und lediglich keine Anker im Trassenbereich verbleiben durften, tatsächlich dort jedoch Anker verblieben, zum Teil weil sie in einem falschen Winkel eingebracht wurden, zum Teil wegen Nichtfunktionierens der Sprengvorrichtungen der planmäßig im Bereich der Trasse eingebrachten Anker.*)

2. Die Beseitigung der Anker stellt dann die Beseitigung des Sachschadens an den Teilen des Nachbargrundstücks dar, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung durch das Tiefbauunternehmen gewesen sind, so dass auch der Risikoausschluss der Bearbeitungsschäden greift.*)

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IBRRS 2009, 0860
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Errichtung eines 88 m hohen Bürogebäudes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2009 - 10 B 1687/08

1. Im Bebauungsplan kann nach § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise derart festgesetzt werden, dass sich aus der Kombination der vorgegebenen zwingenden Höhe und der Baulinie, auf der gebaut werden muss, die Lage und Größe des Baukörpers eindeutig ergibt (hier: Errichtung eines 88 m hohen Bürogebäudes - "Exzenterhaus" - auf Hochbunker aus dem 2. Weltkrieg).*)

2. Wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts ist in einem solchen Fall die Einhaltung von Abstandflächen nicht erforderlich (§ 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW).*)

3. Der Wegfall der Abstandflächen und die dadurch berührten städtebaulichen Belange sind bei der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen.*)

4. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen eines rechtsgültigen Bebauungsplans übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht nicht, wenn dieses bereits in den Abwägungsvorgang eingeflossen und dadurch gleichsam aufgezehrt worden ist.*)

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IBRRS 2009, 0366
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ImmobilienImmobilien
Fehlende Verbindung von Wohngrundstück mit öffentlichem Weg

BGH, Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07

1. Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrand über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein Grundstück erreichen kann.*)

2. Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundstückseigentümer die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unterhaltungskosten anteilig.*)

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IBRRS 2009, 0196
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorplanung: Hinweispflichten des Architekten

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2007 - 19 U 131/05

1. Der bauplanende Architekt muss bei der Vorplanung die Zielvorstellungen des Bauherrn abklären. Sind Reihenendhäuser nicht für sich allein standsicher, sondern bedürfen sie dazu der Anbindung an ein benachbartes Gebäude, muss der Architekt den Bauherrn darauf hinweisen, dass entweder die Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks zur Anbindung einzuholen oder aber eine selbstständige Gründung der Häuser vorzunehmen ist.

2. Diese Planung der Gründung des Bauwerks ist Sache des bauplanenden Architekten, nicht des Statikers.

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Online seit 2008

IBRRS 2008, 3259
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigungsfrei verwirklichtes Vorhaben: Nachbarschutz?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 ME 134/08

1. Wendet sich der Nachbar gegen ein Bauvorhaben ausschließlich wegen der Wirkungen, welche von seiner Masse ausgehen, nicht also (auch) gegen seine Nutzung, dann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag grundsätzlich schon mit der Fertigstellung des Rohbaus (einschließlich Bedachung). Das gilt auch dann, wenn der Nachbar ein Einschreiten gegen ein Vorhaben wünscht, das der Nachbar mit der Behauptung zu errichten unternimmt, es bedürfe wegen § 69a NBauO keiner Baugenehmigung.*)

2. Baut der Bauherr auf der Grundlage von § 69a NBauO, ist die Bauaufsichthsbehörde nicht in jedem Fall verpflichtet, als Ausgleich für den Verzicht auf ihre präventive Tätigkeit nunmehr verstärkt repressiv tätig zu werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben nach dem eingereichten Entwurf keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erkennen lässt und die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück als nicht gravierend anzusehen sind. In solchen Fällen darf der Nachbar darauf verwiesen werden, seine behaupteten Rechte vor den Zivilgerichten geltend zu machen.*)




IBRRS 2008, 3206
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzung des Nachbarn durch Baugenehmigung?

OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.2008 - 2 Bf 277/03

1. Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt oder in sich widersprüchlich sind und infolgedessen bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht auszuschließen ist.*)

2. Die in § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBauO 1986 festgesetzten Mindesttiefen legen einen Mindestabstand der Nachbarbebauung zur Grundstücksgrenze fest, der ohne Zustimmung des Nachbarn - auch nicht etwa geringfügig - unterschritten werden darf.*)

3. Werden Rechte des Nachbarn lediglich durch einen Bestandteil des Bauvorhabens verletzt, der räumlich-gegenständlich klar abgegrenzt ist, und kann das (nachbarrechtskonform) genehmigte Vorhaben ohne größere Umplanungen auch dann sinnvoll genutzt werden, wenn dieser vollständig entfällt, kommt eine hierauf beschränkte Aufhebung der Baugenehmigung in Betracht (bejaht für den eingeschossigen Vorbau eines Wohnhauses).*)

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IBRRS 2008, 3202
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erneute Zustimmung des Nachbarn nötig?

OVG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2008 - 2 Bs 65/08

1. Eine (erneute) Zustimmung des Nachbarn gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO ist bei jeder baulichen Änderung eines Gebäudes erforderlich, das den die Zustimmungspflicht auslösenden Mindestabstand nicht einhält, wenn die Änderung in diesem räumlichen Bereich gemäß § 6 Abs. 5 und 6 HBauO nachteilige abstandsrechtliche Auswirkungen hat. Eine qualitative Beurteilung der Änderungen findet insoweit nicht statt.*)

2. Hat die Änderung eines Gebäudes, das den die Zustimmungspflicht auslösenden Mindestabstand nicht einhält, keine abstandsrechtlichen Auswirkungen, ist die erneute Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich, wenn dieser den bestehenden Zustand hinnehmen musste und die Änderung keine wesentliche Verstärkung derjenigen Beeinträchtigungen mit sich bringt, die spezifisch auf der Unterschreitung des Mindestabstands beruhen.*)

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