Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachbarrecht

473 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IBRRS 2020, 2322
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Anbindung an öffentlichen Weg fehlt: Muss Nachbar Notwegerecht dulden?

OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2020 - 3 U 24/19

1. Aus einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB lässt sich kein zivilrechtlicher Anspruch des Nachbarn ableiten. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird nämlich nur eine Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt und nicht das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht selbst.*)

2. Bebaut der Eigentümer eines gefangenen Grundstückes ein an dieses angrenzendes, ebenfalls in seinem Eigentum stehendes Grundstück, liegt hierin keine Willkür i.S.d. § 918 BGB.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 1641
NachbarrechtNachbarrecht
Benutzungsrechte dinglich geregelt: Kein Raum für §§ 921 ff. BGB

BGH, Urteil vom 07.02.2020 - V ZR 128/19

Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nicht anwendbar, wenn die Rechte an einer Grenzeinrichtung dinglich geregelt sind (hier: Grunddienstbarkeit), das gilt insbesondere hinsichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 1480
NachbarrechtNachbarrecht
Kundenlärm ist Betriebslärm!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20

Verursachen die Kunden eines an einer als "Partymeile" bekannten Straße gelegenen Kiosks nächtlichen Lärm wie Gäste einer Außengastronomie, so ist dieser Lärm dem Kiosk immissionsschutzrechtlich als Betriebslärm zuzurechnen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 1455
NachbarrechtNachbarrecht
Thujen-Bäume ohne Heckencharakter müssen Grenzabstand einhalten!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2020 - 12 U 52/19

1. Eine Hecke ist eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinandergereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper untereinander zu einer wandartigen Formation. Dem Heckencharakter steht nicht entgegen, wenn die Hecke an einer oder mehreren Stellen unterbrochen ist, solange ihre sichthemmende, abschirmende Funktion noch besteht. Hecken können als Grenzeinrichtung dienen.

2. Thujen, die den Charakter einer Baumreihe haben, müssen den Grenzabstand einhalten.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 1269
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalschutz sticht Abstandsflächen!

VGH Hessen, Beschluss vom 15.11.2019 - 3 B 71/19

1. Wird eines von zwei im Jugendstil errichteten Doppelhäusern, die Anfang des 20. Jahrhunderts erbaut und im Krieg teilweise zerstört worden sind, unter Einbindung des Denkmalschutzes nach historischem Vorbild wieder hergerichtet, kann dies für die städtebauliche Vertretbarkeit der Baumaßnahme gem. § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO sprechen.*)

2. Stellt die denkmalrechtlich gewollte Wiederherstellung eines Mansardendaches einschließlich eines "Türmchens" die Rekonstruktion eines im Krieg zerstörten Dachaufbaus eines in der Denkmaltopographie aufgeführten Kulturdenkmals dar, ist die Rekonstruktion nicht nur städtebaulich vertretbar, sondern unter dem Gesichtspunkt des denkmalgerechten Wiederaufbaus auch erwünscht.*)

3. Bei einer Abweichungsentscheidung von den kraft Gesetzes regelhaft einzuhaltenden Abstandsflächen ist eine Differenzierung danach zulässig, ob es sich um Neubauten "auf der grünen Wiese" handelt, bei denen eine Abweichung von den Abstandsflächen nur sehr ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist oder ob es sich um Gebäudealtbestand mit ohnehin wechselseitig hinzunehmenden Abbstandsflächenüberschreitungen handelt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 1001
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gaststätte mit Flaschenverkauf als "Zweckveranlasser"?

BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - 8 C 3.19

1. Dem Betrieb einer Gaststätte mit Flaschenverkauf ist auch der Lärm zuzurechnen, der nach ihrer täglichen Schließung von denjenigen Gästen ausgeht, die sich zum Konsum in der Gaststätte erworbener Getränke oder zum weiteren Beisammensein auf einer der Gaststätte benachbarten Fläche - etwa einer Grünanlage - aufhalten.*)

2. Gesichtspunkte, die ergebnismindernd in eine Lärmprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG eingeflossen sind, können in der Gesamtwürdigung nicht - nochmals - verwendet werden, um die Zumutbarkeit des prognostizierten Lärms zu begründen. Werden einschlägige Grenzwerte nahezu ausgeschöpft, sind Dauer und Kontinuität der Lärmbelastung bei der Gesamtwürdigung besonders zu berücksichtigen.*)

3. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nur an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts oder einer seiner selbständig angreifbaren Teilregelungen bestehen, nicht an der Klärung einzelner für deren Rechtmäßigkeit erheblicher materiell-rechtlicher Fragen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0996
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nach DDR-Recht bestehende Duldungspflicht eines Überbaus gilt fort!

OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2020 - 6 U 837/17

1. Die sachenrechtlichen Wirkungen eines in der ehemaligen DDR errichteten Überbaus richten sich nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nach dem Recht der DDR, während ab diesem Zeitpunkt des Beitritts am 03.10.1990 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden, der Eigentumsinhalt sich also nach den §§ 903 ff. BGB bestimmt. Wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 03.10.1990 eine Duldungspflicht des Grundstücknachbarn für einen Überbauch nach DDR-Recht gegeben war und damit zum Eigentumsinhalt gehörte, besteht jene in Gestalt der Pflicht, den Überbau nach § 912 BGB zu dulden, nach dem Beitritt fort (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 51/18, IBRRS 2019, 1468 = IMRRS 2019, 0550).*)

2. Eine solche Duldungspflicht gehörte zum Stichtag 03.10.1990 zum Inhalt des Eigentums an dem überbauten Grundstück, wenn der Beseitung des Überbaus widersprechende gesellschaftliche Interessen i.S.d. § 320 ZGB nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Überbaus vorlagen, sondern bis zum Beitrittsdatum am 03.10.1990 fortbestanden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0932
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mülltonne darf an der Grundstücksgrenze stehen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2020 - 10 A 1617/19

1. Eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei als sozialadäquat hinzunehmen.

2. Ein Nachbar kann grundsätzlich nur die vollständige Beseitigung einer nicht genehmigten, materiell rechtswidrigen baulichen Anlage fordern.

3. Es ist allein Sache des Bauherrn zu entscheiden, ob er durch den Rückbau auf ein rechtlich zulässiges Maß den Rechtsverstoß beseitigen und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein Austauschmittel anbieten will.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0742
NachbarrechtNachbarrecht
Hammer- und Leiterschlagsrecht erlaubt keine dauerhafte Grundstücksnutzung!

OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2020 - 1 U 960/18

1. Jede Einwirkung auf die Sache, die der Eigentümer zu dulden nicht bereit ist, stellt eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dar, wozu neben Störungen in die Sachsubstanz auch die Verhinderung oder Störung des Gebrauchs durch den Eigentümer und ein unerwünschter Gebrauch durch Dritte zählen.*)

2. Ein Notwegerecht kommt nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, wenn einem Grundstück die zu seiner ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Handelt es sich um ein Wohngrundstück, setzt eine ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung in der Regel die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass mit einem Kraftfahrzeug an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 24.04.2015 - V ZR 138/14, IBRRS 2015, 2118 = MDR 2015; Urteil vom 18.10.2013 - V ZR 278/12, IBRRS 2013, 5065 = NJW-RR 2014, 398 = MDR 2014, 149; Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07, IBRRS 2009, 0366 = NJW-RR 2009, 517).*)

3. Hat der Nachbar mit seinem PKW einen Privatweg des Eigentümers über einen längeren Zeitraum benutzt, kann er hieraus keine manifestierten Rechte herleiten. Denn der Eigentümer, der selbst die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung der Nutzung seines Grundstücks zu widerrufen und einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB geltend zu machen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13 - IBRRS 2014, 1958 = NJW-RR 2014, 1043, 1044 Rn. 5, zitiert nach beck-online).*)

4. Nach § 21 Abs. 1 LNRG-RP müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigte im Rahmen des Hammerschlags- und Leiterschlagsrecht dulden, dass ihr Grundstück zwecks Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten wird und dass auf oder dem Grundstück Leitern oder Gerüste aufgestellt werden sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht werden, wenn

a) das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und

b) die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen.

Nach § 21 Abs. 2 LNRG-RP darf das Recht nur mit möglichster Schonung des Nachbargrundstücks ausgeübt werden.*)

5. Ein Nachbar kann sich hinsichtlich der Benutzung eines Privatwegs nicht auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung stützen, wenn er den Privatweg weniger als 40 Jahre benutzt hat. Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung gilt in der Regel für Rechtsgebiete, die nicht im Bundesrecht geregelt sind, insbesondere im Straßen- und Wegerecht, im Wasser- und Nachbarrecht. Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung ist, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschheitsgedenken bestanden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 04.02.1955 - V ZR 112/52 - BGHZ 16, 234 ff.; Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07, IBRRS 2009, 0366 = NJW 2009, 515; OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2016 - 5 U 125/15 - NJW-RR 2016, 1112 ff.).

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0392
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbar kann Errichtung einer fehlenden Brandwand verlangen!

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18

1. Beantragen die Parteien einvernehmlich die Verlegung eines Verkündungstermins, weil sie ernsthafte Vergleichsgespräche führen wollen, ist regelmäßig ein erheblicher Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO gegeben; das Gericht darf bei dieser Sachlage jedenfalls keine Endentscheidung verkünden, sondern es muss den Termin verlegen und den Parteien zumindest Gelegenheit geben, gem. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.*)

2. Steht der Zustand eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hier: fehlende Brandwand), kann der Nachbar mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch die Beseitigung der Störung verlangen; der Grundstückseigentümer, der einen solchen Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, ist ohne Weiteres als Zustandsstörer anzusehen.*)

3. Für den quasinegatorischen Beseitigungsanspruch bedarf es keiner über die Verletzung des Schutzgesetzes hinausgehenden Beeinträchtigung des Nachbarn; der Zustand des Gebäudes muss nicht konkret "gefahrenträchtig" sein, wenn das Schutzgesetz dies nicht verlangt (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 22.09.2000 - V ZR 443/99, IBRRS 2000, 1975 = NZM 2001, 396, 397).*)

4. Widerspricht ein Gebäude nachbarschützenden Brandschutzvorschriften, kann dessen Eigentümer die von dem Nachbarn beanspruchte Störungsbeseitigung nicht gem. § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil selbst ein hoher finanzieller Aufwand nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Nachbarn steht.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2019

IBRRS 2019, 3379
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Grenzabstand eingehalten: Birken dürfen stehen bleiben!

BGH, Urteil vom 20.09.2019 - V ZR 218/18

1. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.*)

2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.*)

3. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, IMR 2018, 118).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3323
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wärmedämmung an Grenzwand: Kein Eingriff in die Bausubstanz des Nachbarn!

BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 144/18

1. Der Eigentümer eines Grundstücks hat nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Anbringung der Wärmedämmung notwendig werden, nicht dulden.*)

2. Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann von dem anderen Teilhaber nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3058
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Trotz Einhaltung der DIN-Richtwerte: Bauunternehmer haftet für Schäden am Nachbargebäude!

OLG München, Urteil vom 11.09.2019 - 7 U 4531/18

1. Wesentliche Beeinträchtigungen, die wegen ihrer Ortsüblichkeit ausnahmsweise vom Eigentümer zu dulden sind, lösen einen Entschädigungsanspruch aus.

2. Das Hervorrufen massiver Schäden auf einem fremden Grundstück ist immer eine wesentliche Beeinträchtigung dieses Grundstücks. Das gilt auch dann, wenn der bauausführende Unternehmer die gesetzlichen oder technischen Richtwerte eingehalten hat.

3. Der durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück geschädigte Eigentümer kann seinen Anspruch auf der Basis der fiktiven Schadensbeseitigungskosten zu berechnen. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (IBR 2018, 196) steht dem nicht entgegen.

4. Ein bebautes Grundstück ist ein Unikat. Die Wertdifferenz ist somit nach dem Verkehrswert zu bemessen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3078
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Muss der Nachbar herüberragende Zweige dulden?

BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 102/18

Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 2920
NachbarrechtNachbarrecht
"Unterhaltung" eines Fahrradunterstands umfasst auch dessen Nutzung!

OLG Schleswig, Urteil vom 30.08.2019 - 11 U 131/17

1. Der konkrete Inhalt einer Dienstbarkeit ist durch die Auslegung von Einigung und Eintragung zu ermitteln. Dabei kann auch eine längere Zeit geduldete tatsächliche Ausübung Anhalt für den ursprünglichen Rechtsinhalt geben.

2. Der Begriff der "Unterhaltung" umfasst auch die Nutzung. In der Alltagssprache wird die Formulierung, einen Betrieb oder eine Einrichtung zu "unterhalten", auch so gebraucht, dass diese Einrichtung genutzt wird, bezeichnet also nicht nur die bauliche Unterhaltung, sondern auch die bestimmungsgemäße Nutzung.

3. Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung. Dies ist auch bei der Sperrung eines von zwei Zugängen zu bejahen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 2727
NachbarrechtNachbarrecht
Gemeinsame Nutzung einer Heizung: Vertrag oder Gefälligkeit?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 - 24 U 157/18

Ein zwischen dem Eigentümer eines Hausgrundstücks (Beauftragter) und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks (Auftraggeber) bestehender Versorgungsvertrag (vgl. hierzu BGH, IMR 2019, 288), der auf der gemeinschaftlichen Nutzung einer allein im Eigentum des Beauftragten stehenden Heizungsanlage beruht, kann ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 BGB ff. darstellen. Gegen ein Gefälligkeitsverhältnis spricht, dass die Heizungsversorgung eine grundlegende Daseinsvorsorge darstellt und somit für den Auftraggeber wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Das Auftragsverhältnis kann zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) und zu einem Vorschussanspruch (§ 669 BGB) führen, während den Beauftragten eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB) treffen kann. Entsprechendes kann auch für Versorgungseinrichtungen betreffen Internet und Fernsehempfang gelten.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 2618
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Bauschuttrecycler muss nicht nach Bomben im Beton suchen!

BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18

1. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.*)

2. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB. Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.*)

3. Beschäftigte können selbst unmittelbarer Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind.*)

4. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 2523
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wer zahlt die Reparatur des verstopften gemeinsamen Abflussrohrs?

AG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2019 - 3 C 3005/18

1. Nutzen Nachbarn einen Teil des Abflussrohres gemeinsam, stellen sie eine Nutzungsgemeinschaft dar, auf die die Regelungen zur Gemeinschaft in §§ 741 ff. BGB entsprechend anwendbar sind.

2. Bei notwendigen Maßregeln kann auch ein Teilhaber allein die Entscheidung treffen und die Kosten daraus ersetzt verlangen.

3. Notwendig ist, was einem Gegenstand wert- oder substanzerhaltend zugutekommt.

4. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit richtet sich danach, wie sehr die Teilhaber durch die Maßregel wirtschaftlich an ihre Belastungsgrenze geraten.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 2530
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Lichtreflexionen von Dachziegeln sind zu dulden!

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2019 - 24 U 27/18

Zur Duldungspflicht einer von Dachziegeln ausgehenden Blendwirkung durch Nachbarn.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 2520
NachbarrechtNachbarrecht
Sattelitenschüssel auf Nachbardach darf bleiben!

LG München I, Urteil vom 19.07.2017 - 41 O 14768/16

1. Der Umfang der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht bleibt durch öffentlich-rechtliche Regelungen unberührt, auch wenn diese einen ungefähren Anhalt bieten können. Allerdings besteht keine Notwendigkeit zum präventiven Tätigwerden im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht, wenn in einem Gebiet mit normalem Schneefall von etwaigen Schnee- und Eisabrutschungen der Garten des Nachbarn nur in einem bepflanzten Teilbereich betroffen ist. Auch ein aus § 242 BGB hergeleiteter Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis scheidet aus.

2. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer ergeben sich grundsätzlich aus dem Nachbarrecht, z. B. aus Art. 43 ff. BayAGBGB. Nur in Ausnahmefällen kann es darüber hinaus Unterlassungsansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis geben (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1991 - V ZR 308/89 = IMRRS 2000, 0043). Ein solcher Fall ist die vermeintliche optische Beeinträchtigung durch eine Satellitenschüssel nicht.

3. Die Vorschriften des BayDSchG sind nur dann drittschützend, wenn es um Beeinträchtigungen geht, welche die Denkmalwürdigkeit eines geschützten Denkmals betreffen und etwaige in der Vergangenheit getätigte Investitionen zur Unterhaltung des Denkmals entwertet würden (vgl. VG Augsburg, 14.08.2009 - 4 E 09.1023 = BeckRS 2010, 55028).

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 2522
NachbarrechtNachbarrecht
Vogelschreck geht des Nachbarn Frieden vor!

LG München I, Urteil vom 27.06.2018 - 41 O 14768/16

1. Ein Anspruch auf Rückschnitt der in einem Bereich von zwei Metern hinter der Grundstücksgrenze befindlichen Brombeersträucher auf die Höhe von zwei Meter besteht als Minus zu dem geltend gemachten Beseitigungsanspruch aus Art. 47 BayAGBGB.

2. Gehen von den zur Vergrämung von Spechten angebrachten CDs Lichtreflexe und Geräusche aus, die eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB darstellen, scheitert ein Beseitigungsanspruch unter Berücksichtigung des wechselseitigen nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots an § 906 Abs. 2 BGB, solange Spechte tatsächlich zu vergrämen sind.

3. Die über das Fenster- und Lichtrecht dinglich gesicherten Regelungen im Siedlungsvertrag gehen den Regelungen im BayAGBGB vor.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 2332
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nur eigenes Grundstück darf gefilmt werden!

LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2018 - 306 O 95/18

1. Eine Videoüberwachung greift grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

2. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.

3. Die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück, die weder öffentliche noch fremde private Flächen erfasst, ist hingegen nicht rechtswidrig, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

4. Allein eine - gleichsam bei nahezu jeder Kamera mögliche - Änderung des Aufnahmewinkels durch bloß äußere, manuelle Neuausrichtung ist für die Annahme eines permanenten "Überwachungsdrucks" für den Nachbarn nicht ausreichend, sondern stellt nach einer Neuausrichtung nur eine hypothetische Gefahr dar.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 2184
NachbarrechtNachbarrecht
Aufschüttung in Auftrag gegeben: Eigentümer haftet für Feuchtigkeitsschäden!

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2019 - 5 U 59/18

Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist auch derjenige, der eine Aufschüttung auf seinem Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück in Auftrag gibt, von der Feuchtigkeit in das grenzständig errichtete Hallengebäude des Nachbarn herangetragen wird. Die Haftung als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit der Verwirklichung des Werkvertrags und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 1957
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbar muss Überbauung mit Wärmedämmung an Alt- und Anbau nicht dulden!

LG Köln, Urteil vom 21.09.2018 - 22 O 452/15

1. Die Pflicht, eine Überbauung des eigenen Grundstücks durch die Wärmedämmung des Nachbarn zu dulden, ergibt sich aus § 23a Abs. 1 NachbG-NW.

2. Diese Duldungspflicht besteht allerdings nicht, sofern es sich um ein Bestandsgebäude handelt.

3. Wird eine Wärmedämmung auf ein Bestandsgebäude und zugleich auf einen neu errichteten Anbau angebracht, so ist insgesamt von einem Bestandsgebäude auszugehen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 2031
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kampf um Aussicht und Sonnenlicht: Wohnungseigentümer darf klagen!

VG Neustadt, Urteil vom 26.03.2019 - 5 K 1482/18

Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 5 S 2602/15, IMR 2018, 79, und VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18, IMR 2019, 302).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 1739
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Reines Wohngebiet erlaubt nur Hobbytierhaltung, keinen Zoo!

VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18

1. Die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen darf den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen.*)

2. Maßstab ist dabei, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der - hypothetisch - alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könnte, noch den Eindruck hat, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen muss, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Arten auf sein Privatgrundstück mitnehmen muss.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 1468
NachbarrechtNachbarrecht
Was zu Zeiten der DDR rechtens war, ist es auch heute noch!

BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 51/18

Wurde ein Grundstück zu Zeiten der DDR überbaut, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks nur dann einen Anspruch auf Duldung der Beseitigung des Überbaus, wenn er auch zu Zeiten der DDR einen solchen Anspruch gehabt hätte.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 1280
NachbarrechtNachbarrecht
Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung eines Dienstbarkeitsweges.

OLG Koblenz, Urteil vom 18.04.2019 - 1 U 297/18

1. Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht kann, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von solchen Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von Hausgenossen, Besuchern und Kunden, sowie von Mietern und Pächtern (in Anknüpfung an BGH. Urteil vom 21.05.1971 – V ZR 8/09 – DNotZ 1971, 471).*)

2. Beeinträchtigungen dieses Nutzungsrechts sind nur zulässig sind, wenn der Nutzungsberechtigte diese hinnehmen muss. Dies erfordert eine umfassende Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (in Anknüpfung an BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14).*)

3. Steht der Servitutenberechtigten aufgrund ein im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsweg zu, muss sie nicht dulden, dass die Servitutenverpflichteten mitten auf dem Dienstbarkeitsweg einen Maschendrahtzaun nebst dazugehörigem Zaunpfahl errichten und so die uneingeschränkte Nutzung des Dienstbarkeitswegs vereiteln und dadurch ein Teil des Dienstbarkeitswegs zu einer Sackgasse wird.*)

4. Der Umstand, dass Fahrzeuge unmittelbar an der Hauswand des Anwesens der Dienstbarkeitsverpflichteten vorbeifahren können und damit eine mögliche Gefahrensituation für aus dem Haus hinausgehende Kinder eintritt, begründet für sich allein keine Duldungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten hinsichtlich der Anbringung eines Maschendrahtzaunes nebst dazugehörigem Zaunpfahl.*)

5. Die Dienstbarkeitsberechtigte muss auch nicht die Anbringung der Absperrkette dulden, die ihr die Nutzung des Geh- und Fahrrechts verwehrt oder durch das Abhängen und wieder Befestigen derselben erhebliche Erschwernisse mit sich bringt.*)

6. Die Servitutenverpflichten sind nicht berechtigt, der Servitutenberechtigten durch Anbringung eines Holztörchen mit Vorhängeschloss den Zugang zu dem Dienstbarkeitsweg einzuschränken bzw. zu erschweren. Eine solche Verpflichtung lässt sich nicht aus der Pflicht zur schonenden Ausübung des Dienstbarkeitsrecht nach § 1020 BGB entnehmen (in Anknüpfung an OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 22.11.2010 – 19 W 59/10- unter Bezugnahme u. a. auf OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.1998 – 3 U 563/97 – NJW-RR 1999, 511 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 – 6 U 178/89 – NJW-RR 1991, 785 ff., OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 763 ).*)

7. Ist der Servitutenberechtigten im Jahre 1942 unentgeltlich ein als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrecht eingeräumt worden, so können die Servitutenverpflichten für die Nutzung des Geh- und Fahrrechts keine Nutzungsentschädigung von der Servitutenberechtigten verlangen.*)

8. Haben die Dienstbarkeitsverpflichteten ihr Grundstück, auf dem sich der seit 1942 im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeitsweg befindet, erst im Jahr 1989 erworben, so hat die die Nutzung der Dienstbarkeit nicht den Effekt einer Enteignung.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 1087
MietrechtMietrecht
Videoüberwachung einer privaten Grundstücksgrenze

AG München, Urteil vom 22.11.2018 - 213 C 15498/18

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 1077
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Zurückschneiden herüberhängender Äste verjährt in drei Jahren!

BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18

Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG-BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 0959
NachbarrechtNachbarrecht
Wenn man die Nachbarn per Kamera bespitzelt...

LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2018 - 304 O 69/17

(ohne amtliche Leitsätze)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 0731
NachbarrechtNachbarrecht
Wer nicht "in einem Zug" in seine Einfahrt kommt, muss rangieren!

LG Köln, Urteil vom 26.09.2018 - 13 S 162/17

1. Eine abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn ein Fahrzeug derart auf der Privatstraße parkt, dass der Nachbar an der Zu- oder Abfahrt zu seinem Grundstück gehindert wird.

2. Allein die Tatsache, dass der Nachbar aufgrund des auf der Privatstraße geparkten Fahrzeugs nicht mehr "in einem Zug" in seine Einfahrt kommt, sondern im Wendehammer rangieren muss, genügt nicht für einen Unterlassungsanspruch.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 0555
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Kamera im Hausflur!

LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18

1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.

2. Das gilt auch für Kameraattrappen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 0530
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Sprengung einer Luftmine: Grundstückseigentümer haftet für Schäden am Nachbargebäude!

LG München I, Urteil vom 08.02.2017 - 15 O 23907/15

1. Zur Frage der Passivlegitimation bei Schäden, die durch die Sprengung einer Luftmine aus dem 2. Weltkrieg im Rahmen der Kampfmittelräumung entstehen.*)

2. Der Anspruch gegen die öffentliche Hand wegen Schäden im Zusammenhang mit der Sprengung einer Luftmine ist aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück die Luftmine liegt, ausgeschlossen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 0213
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Einfriedung mit Metallwand oder Maschendrahtzaun?

BGH, Urteil vom 21.09.2018 - V ZR 302/17

Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NachbG-HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 0082
ProzessualesProzessuales
Beseitigung von Grenzbepflanzung: Gericht am Grundstücksort ist zuständig!

OLG München, Beschluss vom 07.01.2019 - 34 AR 245/18

Für Ansprüche auf Beseitigung von Grenzbepflanzungen nach § 1004 BGB bzw. Art. 47 ff. BayAGBGB ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO gegeben (Anschluss an BayObLG vom 31.01.1996 - 1 Z AR 5/96).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 0021
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Engstelle neben Kindertagesstätte gefährdet Anliegerverkehr!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - 10 B 1469/18

1. Eine Engstelle in unmittelbarer Nähe der geplanten Kindertagesstätte - 12 m lang und 3 m breit - ist für eine Mischverkehrsfläche deutlich zu eng und lässt mit größter Wahrscheinlichkeit eine unvertretbare Gefährdung des Anliegerverkehrs erwarten.

2. Insbesondere zu morgendlichen Spitzenzeiten, bei Regen und in der dunklen Jahreszeit ist zu erwarten, dass sich auf der Mischverkehrsfläche mehrere Verkehrsteilnehmer - vor allem Kinder, die als Radfahrer und Fußgänger zur Kindertagesstätte fahren oder gehen - begegnen.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2018

IBRRS 2018, 3961
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Berechnung einer Überbaurente

BGH, Urteil vom 12.10.2018 - V ZR 81/18

Die Überbaurente ist nicht nach Art und Ausmaß der Einbuße bei der tatsächlichen Nutzung des überbauten Grundstücksteils, sondern allein auf der Grundlage von dessen Verkehrswert zur Zeit der Grenzüberschreitung zu berechnen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 3797
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Musikhören nur in Zimmerlautstärke!

AG Zweibrücken, Urteil vom 29.10.2018 - 1 OWi 4235 Js 7742/18

1. Auch zulässiger Lärm kann ordnungswidrig sein, wenn er ein nach den Umständen vermeidbares Ausmaß annimmt. Aus der Nähebeziehung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses entsteht dabei eine gesteigerte Pflicht der Rücksichtnahme.*)

2. Musikhören in der eigenen Wohnung ist verkehrsüblich, aber hinsichtlich der Lautstärke vermeidbar, wenn es darum geht, Zimmerlautstärke einzuhalten. Ob dabei ein Verstoß vorliegt, ist mangels gesetzlicher Vorgaben durch Zeugenbeweis zu ermitteln.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 3727
ImmobilienImmobilien
Schankwirtschaft eingestellt: Eingetragenes Fahrrecht bleibt bestehen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2017 - 3 U 132/16

Der Inhalt der Grunddienstbarkeit ist durch Auslegung des eingetragenen Inhalts festzustellen. Er wandelt sich weder allein durch Zeitablauf noch durch Änderung der Bedürfnisse.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 3740
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kein Trompetenspiel in einem Reihenhaus?

BGH, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 143/17

1. Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument (hier: Trompete) im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.*)

2. Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoss- oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.*)

3. Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn an (hier: Nachtdienst als Gleisbauer); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten.*)

4. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.*)




IBRRS 2018, 3633
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wann besteht eine Rechtsgemeinschaft zwischen benachbarten Grundstücken?

BGH, Urteil vom 13.07.2018 - V ZR 308/17

1. Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (Bestätigung der st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 08.02.2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650).*)

2. Das Vorhandensein von Leitungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 3388
NachbarrechtNachbarrecht
Voraussetzungen des sog. „Hammerschlags- und Leiterrechts“

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.09.2018 - 5 U 24/18

1. Zu den Voraussetzungen des sog. "Hammerschlags- und Leiterrechts".*)

2. Kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn, dessen Grundstück durch Handwerksarbeiten am Nachbaranwesen in nicht näher dargelegtem Umfang beeinträchtigt wurde, gegen das Bergbauunternehmen, das diese Arbeiten in Erfüllung seiner gesetzlichen Schadensersatzpflicht zu Gunsten des Nachbarn in Auftrag gegeben hat.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 3033
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Glockengeläut zwei mal am Tag ist zumutbar!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2018 - 4 U 17/18

1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen nur verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.

2. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, richtet sich nach Dauer und Häufigkeit der Geräusche. Dabei ist in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des stärksten Einzelgeräuschs und damit auf den Wirkpegel abzustellen.

3. Ein Glockengeläut, das nur zweimal am Tag und damit relativ selten für jeweils nur 2 1/2 Minuten zu hören ist und immer zur gleichen Zeit einsetzt, ist ein vorhersehbares Geräusch auf das sich die betroffenen Nachbarn einstellen können.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 2987
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbar darf nicht gefilmt werden!

LG Paderborn, Urteil vom 30.11.2017 - 3 O 182/17

1. Ein Nachbar kann verlangen, dass eine Überwachungskamera entfernt wird, die seine Wegerechtsfläche filmt (§ 1004 BGB i.V.m. allgemeinem Persönlichkeitsrecht).

2. Dies gilt auch, wenn die Kamera die Personen gar nicht aufnimmt. Schon das "Gefühl des Überwachtwerdens" schränkt die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Betroffenen massiv ein.

3. Das Persönlichkeitsrecht ist daher schon dann beeinträchtigt, wenn der Betroffene "eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten muss".

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 2885
NachbarrechtNachbarrecht
Wahl der Maßnahme einer Grundstücksabsicherung obliegt dem Nachbarn!

LG Heidelberg, Urteil vom 27.06.2018 - 2 O 165/17

Verlangt der Grundstückseigentümer von einem Nachbarn die Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung einer Grundstücksbeeinträchtigung, ist es grundsätzlich dem Nachbarn überlassen, welche Maßnahmen er vornimmt, um eine genügende Befestigung des Grundstücks sicherzustellen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 2855
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Muss die Baubehörde gegen die Terrasse des Nachbarn einschreiten?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2018 - 5 S 2083/17

1. Ob eine Terrasse im Garten eines Wohnhausgrundstücks noch ein Gebäudeteil des Wohnhauses im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO-BW ist, beurteilt sind nach ihrer räumlichen Beziehung zum Wohnhaus unter baulich-konstruktiven Gesichtspunkten.*)

2. Der bei Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift nach § 65 Satz 1 LBO-BW eröffnete Anspruch eines Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens verdichtet sich grundsätzlich nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts des Nachbarn sowie dann zu einem Anspruch auf Einschreiten der Baurechtsbehörde, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, der Baurechtsbehörde stehen sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (st. Rspr.).*)

3. Die Versagung eines Anspruchs auf Einschreiten wegen Verletzung einer nachbarschützenden Festsetzung über eine hintere Baugrenze disponiert jedenfalls dann nicht über bundesrechtliches Nachbarrecht, wenn damit kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einhergeht.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 2465
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
"Hofgemeinschaft" begründet keine besonderen Nachbarrechte!

LG Hamburg, Urteil vom 28.03.2018 - 316 O 242/17

1. Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen von Pflaster- und Bebauungsarbeiten gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Da die Aktivitäten auf dem Nachbargrundstück erfolgen, beeinträchtigen sie nicht das Eigentum des Nachbarn.

2. Eine Hofgemeinschaft begründet keine subjektiven Nachbarrechte. Sie ist nicht mit einer Grunddienstbarkeit vergleichbar, sondern vielmehr mit dem Institut der Baulast, dass mit Gesetzesänderung im Jahr 1969 die Hofgemeinschaft ablöste.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 2467
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbarwand bei Hausabriss beschädigt: Gemeinde haftet nicht!

OLG Dresden, Urteil vom 11.04.2018 - 1 U 1135/17

Die Gemeinde ist bei Abriss eines Hauses im Wege der Ersatzvornahme nicht verpflichtet, die Bestandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit einer Kommunmauer herzustellen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 2216
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Abwehranspruch gegen Laub aus Nachbars Garten?

LG Krefeld, Urteil vom 20.04.2018 - 1 S 68/17

1. § 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub- oder Nadelfall; diese werden von § 906 BGB erfasst.*)

2. Der Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen gem. §§ 910, 1004 BGB ist unverjährbar, da es sich bei dem Wachsenlassen eines Zweiges um eine Dauerhandlung handelt.*)

Dokument öffnen Volltext