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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2845 Entscheidungen insgesamt

Online seit heute

IBRRS 2024, 0943
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Preisrecht der HOAI 2013 gilt auch für öffentliche Auftraggeber!

BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - VII ZR 221/22

Das zwingende Preisrecht der HOAI 2013 ist bei Aufstockungsklagen auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern weiterhin anwendbar.

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IBRRS 2024, 0938
SteuerrechtSteuerrecht
Schadensersatzansprüche aus Architektenhaftung

LG Bielefeld, Urteil vom 16.02.2024 - 7 O 167/20

(Ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit gestern

IBRRS 2024, 0876
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Trial-and-error"-Sanierung für den Geschädigten unzumutbar!

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2022 - 2 U 2012/14

1. Der Bauherr hat gegen den Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 = IBRRS 2018, 0964).

2. Bei der Frage, welche Sanierungslösung dem geschädigten Bauherrn zuzumuten ist (hier: Versickerung oder Abdichtung), ist insbesondere auf die Risiken, Erschwernisse und Belastungen des Bauherrn abzustellen.

3. Der geschädigte Bauherr ist auf Sanierungsmaßnahmen beschränkt, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Bauherrn zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Auch ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird nicht den Aufwand einer sich über Jahre hinweg und immer teurer werdenden Sanierungslösung hinnehmen, die letztlich nicht sicher zum Erfolg führt.

4. Eine merkantile Wertminderung des Grundstücks ist nicht in den Vorschussanspruch einzubeziehen. Sie gehört nicht zu den Kosten der Mangelbeseitigung, sondern stellt einen zusätzlichen Schadensposten dar.

5. Eine vorbehaltlose Zahlung auf die Honorarschlussrechnung kann eine konkludente Abnahme der (gesamten) geschuldeten Leistungen darstellen. Dabei kommt es darauf an, wie wichtig die noch ausstehenden Teile der geschuldeten Leistung für den Bauherrn sind. Gerade die Leistungsphase 9, die die ordnungsgemäße Kontrolle hinsichtlich möglicher Mängel des Bauwerks betrifft, ist für den Bauherrn wichtig.

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Online seit 22. März

IBRRS 2024, 0860
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Tatsächlich erforderliche Kosten = vertraglich vereinbarte Stundensätze?

LG Krefeld, Urteil vom 28.06.2023 - 5 O 303/21

1. Die Prüfbarkeit der Rechnung gem. § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB ist kein Selbstzweck, vielmehr ist auf das Informationsinteresse des Bestellers abzustellen, wie es sich aus seiner substantiiert vorgetragenen Einwendung ergibt.

2. Eine pauschal vorgetragene Rüge reicht nicht, sondern der Besteller muss deutlich machen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen. Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der Besteller wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen einzusteigen.

3. § 650q Abs. 2 Satz 2, § 650c BGB ist anwendbar, wenn die Leistungen nicht vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst sind. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten, wobei der Mehraufwand des Unternehmers meist in zusätzlich aufgewendeter Arbeitszeit besteht. Haben die Parteien einen Stundenlohnsatz vereinbart, muss für die zusätzlich aufgewandte Arbeitszeit auch dieser Stundensatz berücksichtigt werden.

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Online seit 19. März

IBRRS 2024, 0829
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag über Dokumentation von Baumängeln ist Werkvertrag!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2022 - 29 U 108/20

1. Ein Vertrag über die Dokumentation von Baumängeln und deren monetärer Bewertung ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn es im Angebot heißt, dass auf den Vertrag die Vorschriften über den Dienstvertrag Anwendung finden.

2. Die Erklärung des Auftraggebers "Hau ab! Ich bin fertig mit Dir!", kann als fristlose Kündigung verstanden werden. Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist aber nicht nur die Kündigungserklärung erforderlich, sondern auch das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrunds.

3. Haben die Parteien eines Werkvertrags vereinbart, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, kann eine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung nicht in eine sog. freie Kündigung umgedeutet werden, wenn kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.

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Online seit 14. März

IBRRS 2024, 0811
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag per E-Mail geschlossen: Verbraucher kann widerrufen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2024 - 21 U 49/23

1. Bei einem per E-Mail geschlossen Architektenvertrag handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, wenn die Parteien für den Vertragsschluss ausschließlich per Fernkommunikationsmittel kommuniziert haben.

2. Ein Verbraucher hat ein Widerrufsrecht, wenn er einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

3. Der Verbraucher ist nach einem erklärten Widerruf nicht zur Zahlung von Architektenhonorar oder Wertersatz verpflichtet, wenn der Architekt den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert hat.

4. Einem Verbraucherwiderruf steht nicht entgegen, dass der Widerrufende als Rechtsanwalt tätig ist und somit über rechtliche Kenntnisse verfügt. Denn auch eine als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin berufstätige Person ist grundsätzlich Verbraucher.

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Online seit 7. März

IBRRS 2024, 0549
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorstrafe wegen Bestechlichkeit steht Auftrag über Lph 7 und 8 entgegen!

KG, Beschluss vom 22.05.2023 - 7 U 4/23

1. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen besteht keine generelle Pflicht über die Vorstrafen einer Person zu informieren, die in die Vertragserfüllung einbezogen werden soll. Vorstrafen müssen nur dann offenbart werden, wenn sie berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass eine Seite bei Abschluss des Vertrags diesen entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber der Gegenseite durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.

2. Die Vorbestraftheit einer Person genügt unabhängig von dem konkreten Tatvorwurf für sich genommen nicht, um berechtigte und schwerwiegende Zweifel an ihrer Eignung zur Vertragserfüllung zu begründen. Die Vorstrafe muss deshalb einschlägig sein, das heißt, in der Vorstrafe muss ein Eignungsdefizit in einem Persönlichkeits- und Anforderungsbereich zum Ausdruck kommen, der auch für den in Rede stehenden Vertrag von Bedeutung ist.

3. Die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit ist einschlägig, wenn Vertragsgegenstand u. a. Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 nach der HOAI sind.

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IBRRS 2024, 0547
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorstrafe wegen Bestechlichkeit steht Auftrag über Lph 7 und 8 entgegen!

KG, Beschluss vom 19.04.2023 - 7 U 4/23

1. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen besteht keine generelle Pflicht über die Vorstrafen einer Person zu informieren, die in die Vertragserfüllung einbezogen werden soll. Vorstrafen müssen nur dann offenbart werden, wenn sie berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass eine Seite bei Abschluss des Vertrags diesen entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber der Gegenseite durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.

2. Die Vorbestraftheit einer Person genügt unabhängig von dem konkreten Tatvorwurf für sich genommen nicht, um berechtigte und schwerwiegende Zweifel an ihrer Eignung zur Vertragserfüllung zu begründen. Die Vorstrafe muss deshalb einschlägig sein, das heißt, in der Vorstrafe muss ein Eignungsdefizit in einem Persönlichkeits- und Anforderungsbereich zum Ausdruck kommen, der auch für den in Rede stehenden Vertrag von Bedeutung ist.

3. Die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit ist einschlägig, wenn Vertragsgegenstand u. a. Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 nach der HOAI sind.

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Online seit 5. März

IBRRS 2024, 0741
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine konkrete Planung: Urheberrecht geht Umgestaltungsinteresse vor!

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2024 - 13 U 57/23

Bei Werken der Baukunst gehen die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung in der Regel vor. Etwas anderes kann bei der Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Urhebers einer Platzgestaltung und dem Interesse der Gemeinde an einer Umgestaltung des Platzes für eine geänderte Nutzung gelten, solange die Gemeinde weder Planungen für die endgültige Platzgestaltung erstellt hat noch die Planungen für eine beabsichtigte Zwischennutzung - über eine Ideenskizze hinaus - näher konkretisiert wurden.*)

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Online seit 1. März

IBRRS 2024, 0726
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist kein Anti-Claim-Manager!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2023 - 21 U 69/21

1. Der Architekt hat bei der Prüfung der Schlussrechnung grundsätzlich nur die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung zu prüfen.

2. Es liegt grundsätzlich außerhalb der Prüfungspflicht des Architekten, ob dem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung des Bauentwurfs zugrunde gelegen hat und die übrigen rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Mehrvergütungsanspruch vorgelegen haben.

3. Die Beantwortung der Frage, ob eine Nachtragsforderung des bauausführenden Unternehmers berechtigt ist, liegt außerhalb der Fragestellungen, für deren Richtigkeit der rechnungsprüfende Architekt mit seiner Rechnungsprüfung im Verhältnis zum Auftraggeber einzustehen hat. Geprüft werden muss allein das Zahlenwerk, nicht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines möglichen Nachtragsanspruchs.




IBRRS 2024, 0725
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist kein Anti-Claim-Manager!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2022 - 21 U 69/21

1. Der Architekt hat bei der Prüfung der Schlussrechnung grundsätzlich nur die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung zu prüfen.

2. Es liegt grundsätzlich außerhalb der Prüfungspflicht des Architekten, ob dem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung des Bauentwurfs zugrunde gelegen hat und die übrigen rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Mehrvergütungsanspruch vorgelegen haben.

3. Die Beantwortung der Frage, ob eine Nachtragsforderung des bauausführenden Unternehmers berechtigt ist, liegt außerhalb der Fragestellungen, für deren Richtigkeit der rechnungsprüfende Architekt mit seiner Rechnungsprüfung im Verhältnis zum Auftraggeber einzustehen hat. Geprüft werden muss allein das Zahlenwerk, nicht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines möglichen Nachtragsanspruchs.

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Online seit 19. Februar

IBRRS 2024, 0545
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer Abschlagszahlungen behalten will, muss beweisen, dass er sie behalten darf!

OLG München, Beschluss vom 16.08.2022 - 28 U 3011/22 Bau

1. Dem Auftraggeber steht für geleistete Abschlagszahlungen ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zu, soweit diese den Honoraranspruch des Architekten übersteigen.

2. Ein fälliger Honoraranspruch setzt voraus, dass ein Architektenvertrag geschlossen wurde, der Architekt die geschuldete Leistung erbracht hat, die Abnahme erklärt wurde und eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt. Der Architekt muss zu diesen Voraussetzungen auch dann substantiiert vortragen, wenn eine (außerordentliche) Kündigung erfolgt ist.

3. Im Fall einer sog. freien Kündigung gelten erhöhte Anforderungen an die Honorarschlussrechnung. Der Architekt muss ermitteln, welche Leistungen erbracht wurden und welche Vergütung hierauf entfällt. Dann muss ermittelt werden, welche Leistungen nicht erbracht wurden.

4. Für die nicht erbrachten Leistungen schuldet der Architekt sodann die Darlegung, was er sich anrechnen lässt infolge der Aufhebung des Vertrags in Richtung von ersparten Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft.

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IBRRS 2024, 0541
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer Abschlagszahlungen behalten will, muss beweisen, dass er sie behalten darf!

OLG München, Beschluss vom 14.07.2022 - 28 U 3011/22 Bau

1. Dem Auftraggeber steht für geleistete Abschlagszahlungen ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zu, soweit diese den Honoraranspruch des Architekten übersteigen.

2. Ein fälliger Honoraranspruch setzt voraus, dass ein Architektenvertrag geschlossen wurde, der Architekt die geschuldete Leistung erbracht hat, die Abnahme erklärt wurde und eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt. Der Architekt muss zu diesen Voraussetzungen auch dann substantiiert vortragen, wenn eine (außerordentliche) Kündigung erfolgt ist.

3. Im Fall einer sog. freien Kündigung gelten erhöhte Anforderungen an die Honorarschlussrechnung. Der Architekt muss ermitteln, welche Leistungen erbracht wurden und welche Vergütung hierauf entfällt. Dann muss ermittelt werden, welche Leistungen nicht erbracht wurden.

4. Für die nicht erbrachten Leistungen schuldet der Architekt sodann die Darlegung, was er sich anrechnen lässt infolge der Aufhebung des Vertrags in Richtung von ersparten Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft.

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Online seit 15. Februar

IBRRS 2024, 0591
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statik eines Kollegen "abgesegnet": Berufspflichten verletzt!

VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2024 - 36 K 8276/23.U

"Unter der Leitung" des Unterzeichners angefertigt im Sinne der Berufspflicht aus § 33 Abs. 2 Nr. 10 BauKaG-NW ist ein Entwurf oder eine Bauvorlage nur dann, wenn der Unterzeichner eine tatsächliche und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entstehung des Entwurfs oder der Bauvorlage hat. Andernfalls stellt die Unterzeichnung eine Berufspflichtverletzung dar.

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Online seit 14. Februar

IBRRS 2024, 0529
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftragsumfang unklar: Keine Haftung für Bauüberwachungsfehler!

KG, Urteil vom 28.04.2023 - 7 U 154/21

Macht der Auftraggeber eines Architektenvertrags Schadensersatz gegen den Architekten mit der Begründung geltend, dieser sei der ihm übertragenen vollumfassenden Bauüberwachung nur unvollständig nachgekommen, hat er darzulegen und zu beweisen, dass und in welchem Umfang der Architekt mit Bauüberwachungspflichten betraut wurde und welche Verpflichtungen er verletzt hat.

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Online seit 12. Februar

IBRRS 2024, 0524
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss nicht an sog. Deckblattlösung mitwirken!

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024 - 14 U 12/23

1. Im Bereich der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 34 HOAI 2013) hat der Architekt zunächst die Wünsche des Bauherrn auszuloten, diesen zu beraten und ein Konzept zu erstellen. Eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Grundlagenermittlung und Vorplanung ist in der Regel aber keine Voraussetzung für den Honoraranspruch des Architekten für diese Leistungsphasen.*)

2. Erst ab der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. § 34 HOAI) hat der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Die rechtliche Vertretung der Genehmigungsplanung gegenüber Behörden und Gerichten befreit den Architekten regelmäßig nicht von dieser vertraglichen Pflicht.*)

3. Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, dass sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht (vgl. BGH, IBR 1999, 376). Dafür muss der Architekt die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts besitzen (vgl. BGH, Urteile vom 17.04.1980 - III ZR 167/78, NJW 1980, 2576; vom 25.10.1984 - III ZR 80/83, IBRRS 1984, 4373; vom 19.03.1992 - III ZR 117/90, IBR 1992, 192).*)

4. Der Architekt kann sich von der vertraglichen Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, ausnahmsweise befreien lassen, wenn der Bauherr ausdrücklich das Risiko einer Versagung der Baugenehmigung auf sich nimmt oder dem Architekten eine Haftungsbefreiung erteilt (Ausnahmefall hier verneint).*)

5. Zur Mitwirkung bei einer risikoreichen sog. Deckblattlösung ist der Bauherr nicht verpflichtet.*)




Online seit 8. Februar

IBRRS 2024, 0459
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Mängelansprüche ohne ordnungsgemäße Mängelanzeige!

OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 - 2 U 63/18

1. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt. Der Mangel muss zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet bzw. welche Abhilfe von ihm verlangt wird.

2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt im VOB/B-Vertrag eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung voraus.

3. Eine individualvertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

4. Dem umfassend mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

5. Die dem Architekten bzw. Ingenieur vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Werks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Bauüberwacher rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann.

6. Ist die sog. Sekundärhaftung begründet, so führt sie dazu, dass sich der Architekt bzw. Ingenieur nicht auf die Einrede der Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs berufen darf.




Online seit 6. Februar

IBRRS 2024, 0471
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Vertragstermine vereinbart: Keine Haftung für Verzögerungen!

OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2023 - 6 U 2544/22

1. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Planungsverzugs setzt voraus, dass der Architekt den (verbindlichen) Fertigstellungsstellungstermin schuldhaft überschritten hat.

2. Aufgetretene Verzögerungen liegen jedenfalls dann nicht (allein) im Verantwortungsbereich des Architekten, wenn sie ganz maßgeblich durch bauherrenseitige Änderungswünsche und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht worden sind.

3. Die Drittschadensliquidation setzt die zufällige Verlagerung des Schadens auf einen Dritten voraus und greift daher bei einer bewussten Schadensverlagerung nicht.

4. Die Drittschadensliquidation greift nicht, wenn der vertragsfremde Dritte, der den Schaden erleidet, eigene Ansprüche (hier: aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) hat.

5. ...




Online seit 1. Februar

IBRRS 2024, 0407
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss ein Tragwerksplaner den Prüfbericht des Prüfingenieurs prüfen?

OLG München, Urteil vom 16.05.2023 - 9 U 1801/21 Bau

1. Ein Tragwerksplaner haftet nicht für einen durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schaden, wenn der Schaden nicht in einem inneren Zusammenhang mit der vom Tragwerksplaner geschaffenen Gefahrenlage steht.

2. Von der Übersendung einer veralteten statischen Berechnung geht die Gefahr aus, dass der Adressat (hier: ein Fertigteilwerk), obwohl er die Berechnung korrekt anwendet, zu unzureichenden Bewehrungsplänen gelangt. Diese Gefahr verwirklicht sich nicht, wenn der zuständige Bauzeichner des Fertigteilwerks mit den maßgeblichen Werten der übersandten statischen Berechnung nicht geplant hat.

3. Ein Tragwerksplaner ist nur dann zur Prüfung des Prüfbericht des Prüfingenieurs und der diesem beigefügten Bewehrungspläne verpflichtet, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

4. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Tragwerksplaners, geänderte Ausführungspläne des Architekten an das bauausführende Unternehmen weiterzuleiten.

5. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Lieferung von Plänen nach Abschluss der Bauarbeiten setzt ein schutzwürdiges Eigeninteresse voraus. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber das Bauwerk jahrelang ohne die verlangten Pläne nutzen und verwalten konnte.

6. Vereinbaren die Parteien eines Tragwerksplanervertrags eine Ausführung der Betondeckung von 5 cm, muss das Betondeckungsmaß real - und nicht nominal - 5 cm betragen.

7. Ein aus dem besonderen Anwaltspostfach (beA) elektronisch bei Gericht eingereichter Schriftsatz muss zwar (zumindest) mit einer sog. einfachen Signatur versehen sein. Dazu genügt bei einem nach dem Briefkopf als Einzelanwalt ausgewiesenen Rechtsanwalt aber auch der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit "Rechtsanwalt" ohne Namenszusatz (Anschluss an BAG, IBR 2023, 46).




Online seit 25. Januar

IBRRS 2024, 0285
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Dreigliedriger Mangelbegriff gilt im gesamten Architektenrecht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2022 - 12 U 289/21

1. Auch für Fehler von Architekten gilt der dreigliedrige Mangelbegriff. Dies betrifft sowohl die Planung als auch die Bauüberwachung.

2. Hat sich der Architekt zur Bauplanung verpflichtet, hat er auf der Grundlage der Bauwünsche des Auftraggebers eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung zu erstellen. Bildet die Bauüberwachung den Gegenstand des Vertrags, schuldet der Architekt auch insoweit die Verwirklichung eines plangerechten und mangelfreien Bauwerks.

3. Ein Mangel der Werkleistung liegt auch dann vor, wenn der Architekt nicht auf Bedenken hinsichtlich einer vom Auftraggeber gewählten Ausführungsvariante hinweist, die ihm aufgrund seiner Fachkunde kommen mussten.

4. Auch bei einem Planungsfehler besteht grundsätzlich ein Nacherfüllungsrecht des Architekten. Allerdings ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn sich der Fehler bereits im Bauwerk niedergeschlagen hat.

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IBRRS 2024, 0283
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
NZB

KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 86/22


(ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit 24. Januar

IBRRS 2024, 0281
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
NZB

KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 75/22


(ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit 22. Januar

IBRRS 2024, 0239
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze der HOAI gehören der Vergangenheit an!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2023 - 22 U 153/23

Das Honorar des Architekten richtet sich nunmehr nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Eine Bindung der Parteien an Mindest- und Höchstsätze besteht nach der Neufassung der HOAI (2021) nicht mehr.

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Online seit 18. Januar

IBRRS 2024, 0216
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Per E-Mail geschlossener Architektenvertrag kann widerrufen werden!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.06.2023 - 2-26 O 144/22

1. Bei einem per E-Mail geschlossen Architektenvertrag handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, wenn die Parteien für den Vertragsschluss ausschließlich per Fernkommunikationsmittel kommuniziert haben.

2. Ein Verbraucher hat ein Widerrufsrecht, wenn er einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

3. Der Verbraucher ist nach einem erklärten Widerruf nicht zur Zahlung von Architektenhonorar oder Wertersatz verpflichtet, wenn der Architekt den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert hat.

4. Einem Verbraucherwiderruf steht nicht entgegen, dass der Widerrufende als Rechtsanwalt tätig ist und somit über rechtliche Kenntnisse verfügt. Denn auch eine als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin berufstätige Person ist grundsätzlich Verbraucher.

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Online seit 3. Januar

IBRRS 2024, 0011
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Grundlose Kündigung berechtigt zur "Gegenkündigung"!

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2023 - 29 U 210/21

1. Der Architekt ist berechtigt, den Architektenvertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber fällige Abschlagsrechnungen des Architekten nicht bezahlt. Eine Abschlagsrechnung wird aber erst fällig, wenn der Architekt seine Leistungen prüfbar abgerechnet hat.

2. Eine unberechtigte Kündigung des Architekten wegen Zahlungsverzugs berechtigt den Auftraggeber zur "Gegenkündigung" aus wichtigem Grund.

3. Kündigt der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund, hat der Architekt Anspruch auf Bezahlung seiner bis zum Zeitpunkt der Kündigung mangelfrei erbrachten Leistungen.

4. Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Architektenvertrags mit Pauschalhonorarvereinbarung.

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Online seit 27. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3578
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch renommierte Fachunternehmer sind zu überwachen!

LG Siegen, Urteil vom 11.12.2023 - 5 O 124/21

1. Der mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Fertigt er die für die einzelnen Gewerke notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt insoweit ein Planungsfehler vor.

2. Beauftragt der Auftraggeber einen renommierten Fachunternehmer, der ausweislich seiner Internetpräsenz auch Planungsleistungen anbietet, befreit dies den Architekten nicht von seiner Verpflichtung, eine mangelfreie Ausführungsplanung zu erstellen.

3. Eine nicht belüftete Dachkonstruktion stellt eine besonders schadensträchtige und risikoreiche Konstruktion dar, die planerisch und ausführungstechnisch besonders anspruchsvoll ist.

4. Der bauüberwachende Architekt hat nicht nur Baumängel im Zeitpunkt der Abnahme zu dokumentieren. Vielmehr muss er bereits bei Ausführung der Arbeiten seine Überwachungstätigkeit entfalten.

5. Umfang und Intensität der Überwachungstätigkeit hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Bauüberwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

6. Eine besondere Überwachungspflicht ist insbesondere dann gegeben, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr ohne Weiteres überprüft werden kann, ob ein "verdeckter" Mangel vorliegt. Das gilt auch dann, wenn eine Fachfirma zur Durchführung des Gewerks eingesetzt wird.

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Online seit 22. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3479
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abweichung wird nicht genehmigt: Genehmigungsplanung mangelhaft?

KG, Beschluss vom 29.09.2022 - 27 U 82/22

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung der Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung übernimmt (BGH, IBR 2011, 280).

2. Verlangt der Auftraggeber die Bebauung des Grundstücks mit einer höheren als der im Bebauungsplan vorgesehenen Baumassenzahl und hat er die Erwartung, die Genehmigungsbehörde werde eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigen, übernimmt er das Risiko, dass die Planung des Architekten vom Bauamt nicht genehmigt wird.

3. Die Geltendmachung des Gewährleistungsrechts der Minderung setzt - auch nach Kündigung des Architektenvertrags - grundsätzlich eine Fristsetzung voraus.

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IBRRS 2023, 3478
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abweichung wird nicht genehmigt: Genehmigungsplanung mangelhaft?

KG, Beschluss vom 15.11.2022 - 27 U 82/22

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung der Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung übernimmt (BGH, IBR 2011, 280).

2. Verlangt der Auftraggeber die Bebauung des Grundstücks mit einer höheren als der im Bebauungsplan vorgesehenen Baumassenzahl und hat er die Erwartung, die Genehmigungsbehörde werde eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigen, übernimmt er das Risiko, dass die Planung des Architekten vom Bauamt nicht genehmigt wird.

3. Die Geltendmachung des Gewährleistungsrechts der Minderung setzt - auch nach Kündigung des Architektenvertrags - grundsätzlich eine Fristsetzung voraus.

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Online seit 20. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3537
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss richtigen Umgang mit Rollenware überprüfen!

OLG Schleswig, Urteil vom 04.10.2023 - 12 U 25/21

1. Das Vorliegen eines Mangels reicht aus, um Schadensersatzansprüche gegen den Architekten auszulösen. Der Schaden liegt bereits in dem verursachten Mangel selbst. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.

2. Der Auftraggeber muss, wenn die Leistung nur das Risiko eines späteren Schadens in sich birgt, den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines planungsbedingten Baumangels reicht es aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.

3. Der Architekt schuldet eine Überwachung der Bauausführung auch dahingehend, ob die Handwerker ordnungsgemäß mit dem zu verarbeitenden Material umgehen.

4. Wird Rollenware verarbeitet, muss der bauüberwachende Architekt jedenfalls stichprobenartig prüfen, ob diese vor dem Verlegen ausgerollt wurde.

5. Ein Abzug "neu für alt" kommt in Betracht, wenn die Beseitigung des Mangels zu einer Wertverbesserung gegenüber dem Zustand des Objekts ohne den Mangel führt. Die Wertverbesserung kann sich in erster Linie aus einer längeren Haltbarkeit aufgrund der Reparatur oder aus der Einsparung turnusmäßiger Renovierungsarbeiten ergeben.

6. Der Abzug "neu für alt" wird kompensiert, wenn der Auftraggeber bis zur Nachbesserung negative Auswirkungen des Mangels hinnehmen musste. Das gilt insbesondere dann, wenn der Architekt die Zahlung von Schadensersatz verzögert hat.




Online seit 13. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3220
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist über eine Vorstrafe ungefragt aufzuklären?

KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 92/22

1. Bei Vertragsverhandlungen besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten.

2. Grundsätzlich ist jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen.

3. Eine Pflicht zu ungefragter Aufklärung vor Vertragsschluss besteht allerdings dann, wenn es um eine Tatsache geht, die für die Willensbildung der anderen Seite offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist, sodass die Mitteilung redlicherweise erwartet werden darf.

4. Vorstrafen müssen nur dann offenbart werden, wenn sie berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass eine Seite bei Abschluss des Vertrags diesen entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber der Gegenseite durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.

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Online seit 6. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3349
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was vereinbart ist, ist vereinbart!

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2022 - 24 U 38/21

1. Dem Auftraggeber eines Architektenvertrags stehen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen im Bauwerk verkörperter Planungsmängel grundsätzlich erst nach der Abnahme zu.

2. Verlangt der Auftraggeber endgültig keine Nacherfüllung durch den Architekten mehr, geht der Vertrag in ein sog. Abrechnungsverhältnis über, so dass der Auftraggeber auch ohne das Vorliegen einer Abnahme zur Geltendmachung von Schadensersatz befugt ist.

3. Architektenleistungen können auch konkludent abgenommen werden. Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber die Honorarrechnung des Architekten bezahlt und eine weitere Prüfungsfrist abläuft, ohne dass der Auftraggeber Mängel des Architektenwerks rügt.

4. Die Planungsleistung des Architekten ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erbrachte Planungsleistung von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Aufgrund der Anwendung des Werkvertragsrechts gilt auch für die Leistungen des Architekten der funktionale Mangelbegriff.

5. Soll der Architekt die Baumaßnahme so planen, dass ein späterer Ausbau (hier: eines Spitzbodens) zu Wohnzwecken möglich ist, ist die Leistung des Architekten mangelhaft, wenn die Planung einen späteren Ausbau zu Wohnzwecken nicht zulässt. Das gilt selbst dann, wenn die beabsichtigte spätere Wohnraumnutzung derzeit bauordnungsrechtlich nicht zulässig ist.




Online seit 1. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3316
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feuchtigkeitsisolierung ist bis ins kleinste Detail zu planen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2021 - 12 U 293/20

1. Der planende Architekt hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung geeignet ist, die Entstehung eines mangelfreien und dichten Bauwerks zu gewährleisten.

2. Eine Planung gewährleistet nur dann die Entstehung eines mangelfreien und zweckentsprechenden Werks, wenn sie den nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen und dauerhaften Schutz gegen eindringendes Wasser vorsieht. Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.

3. Steht drückendes Wasser in Form von Grund- und Sickerwasser an, muss die Planung eine Bodenplatte in Form eines Weiße-Wanne-Elements und eine Ringdrainage um das Gebäude herum vorsehen.

4. Wie detailliert die Planung des Architekten sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind.

5. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Bauunternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.

6. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Gerade bei Problemen der Feuchtigkeitsisolierung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail gehen.




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IBRRS 2023, 3216
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Über eine Vorstrafe wegen Bestechlichkeit ist ungefragt aufzuklären!

KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 74/22

1. Der Anspruch eines Architekten oder Ingenieurs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB setzt voraus, dass zwischen ihm und dem Auftraggeber ein wirksamer Planungsvertrag zu Stande gekommen ist.

2. Ein Architekt/Ingenieur muss vor Vertragsschluss ungefragt über eine Vorstrafe aufklären, wenn diese berechtigten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass der Architekt/Ingenieur den Planungsvertrag entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber dem Auftraggeber durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.

3. Ein Architekt/Ingenieur täuscht den Auftraggeber arglistig, wenn er den Auftraggeber vor Vertragsschluss nicht auf den Umstand hinweist, dass er wegen Bestechlichkeit rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er zur Zeit des Vertragsabschlusses im offenen Verzug verbüßt.

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IBRRS 2023, 3218
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entwurf unwirksamer Skontoklausel: Architekt haftet wegen unerlaubter Rechtsberatung!

BGH, Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 190/22

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.*)

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IBRRS 2023, 3140
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mehraufwand führt zu Wertsteigerung: Keine Haftung für Baukostenüberschreitung!

OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 1092/20

1. Der planende Architekt hat die Vorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks und dessen ihm bekannte Kostenvorstellungen bei der Erstellung der Planung zu berücksichtigen.

2. Macht der Auftraggeber eines Architektenvertrags Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung geltend, muss er die tatsächlich entstandenen Baukosten substanziiert darlegen.

3. An einem Schaden des Auftraggebers fehlt es, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.

4. Der Versender eines Telefax-Schreibens weist dessen Zugang hinreichend nach, wenn er das versendete Schreiben mit Faxkennung und einem Sendebericht mit OK-Vermerk vorlegt. Die pauschale Behauptung des Empfängers, das Telefax-Schreiben sei nicht bei ihm eingegangen, reicht als Einwand nicht aus.




IBRRS 2023, 3070
BauträgerBauträger
Bautenstandsbericht falsch: Bauleiter des Bauträgers haftet dem Erwerber!

LG Paderborn, Urteil vom 31.03.2022 - 4 O 407/21

1. Sofern eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht, ist sie insgesamt nichtig. Der Bauträger darf die vom Erwerber geleisteten Zahlungen jedoch insoweit behalten, wie er Zahlungen hätte entgegennehmen dürfen, wenn der Zahlungsplan wirksam wäre und der Bauträger die Zahlung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bautenstands eingefordert hätte.

2. Der (ehemalige) Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH haftet dem Erwerber persönlich, wenn er durch bewussten Verstoß gegen die MaBV den Erwerber zu einer erheblichen Zuvielzahlung veranlasst und diese entgegengenommen hat.

3. Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern zu erbringende Ratenzahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.

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IBRRS 2023, 3068
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber muss die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze beweisen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2021 - 3 U 1804/20

1. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, sondern ist auch dazu verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.

2. Bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre diese eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

3. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze geltend, hat er den Schaden substanziiert darzulegen. Hat die Baumaßnahme offenkundig zu einer umfangreichen Wertsteigerung geführt, gehört dazu auch, spezifiziert darzustellen, dass diese Steigerung hinter den aufgewendeten Baukosten zurückbleibt.

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IBRRS 2023, 3067
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber muss die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze beweisen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2021 - 3 U 1804/20

1. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, sondern ist auch dazu verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.

2. Bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre diese eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

3. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze geltend, hat er den Schaden substantiiert darlegen. Hat die Baumaßnahme offenkundig zu einer umfangreichen Wertsteigerung geführt, gehört dazu auch, spezifiziert darzustellen, dass diese Steigerung hinter den aufgewendeten Baukosten zurückbleibt.

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IBRRS 2023, 3063
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Praktikum ist keine hauptberufliche Tätigkeit!

VG Freiburg, Urteil vom 27.09.2023 - 6 K 1721/22

Eine vordienstliche Tätigkeit als Architektin im Praktikum ist nach dem landesrechtlichen Architektengesetz (ArchG) Teil der Ausbildung zum Berufsbild einer Architektin und daher keine hauptberufliche Tätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW.*)

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IBRRS 2023, 3036
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur muss wirtschaftliche Belange des Bauherrn berücksichtigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 - 12 U 312/20

1. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen - entgeltlichen - Vertrag über Ingenieurleistungen kann es sich um einen Werk- oder um einen Dienstvertrag handeln.

2. Grundsätzlich sind Architekten-/Ingenieurverträge über bauleitende bzw. planende Tätigkeiten dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben den Vertrag prägen.

3. Sowohl Architekten als auch Ingenieure haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte des Auftraggebers zu berücksichtigen und darauf zu achten haben, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird.

4. Wird ein Ingenieur mit der Planung des Einbaus einer neuen Heizungsanlage beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn er den Einbau eines Blockheizkraftwerks vorschlägt, obwohl dieses nicht notwendig ist bzw. die Erhitzung des Wassers nicht kontinuierlich gewährleisten kann.

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IBRRS 2023, 2891
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelansprüche gibt es nur in der Leistungskette!

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2020 - 16 U 96/20

1. Liegt eine sog. Kettenbeauftragung (Auftraggeber - Hauptauftragnehmer - Nachunternehmer) vor, können vertragliche Ansprüche nur im jeweiligen Vertragsverhältnis verfolgt werden können.

2. Ein (vertikales) Haupt-/Nachunternehmer-Verhältnis in Form einer Kettenbeauftragung steht der Bewertung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags als ein Vertrag zugunsten oder mit Schutzwirkung für den Auftraggeber grundsätzlich entgegen.

3. Die Annahme einer in einem Nachunternehmervertrag konkludent vereinbarten Möglichkeit der Drittschadensliquidation setzt voraus, dass für den Nachunternehmer das Interesse des Hauptunternehmers, Schäden des Auftraggebers zu liquidieren, erkennbar war und der Nachunternehmervertrag Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Nachunternehmer - trotz der Gefahr einer Vervielfachung seines Haftungsrisikos - auf dieses Interesse eingelassen hat.

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IBRRS 2023, 2889
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schwierige Rechtsfragen muss der Architekt nicht beantworten können!

OLG Köln, Urteil vom 16.04.2021 - 19 U 56/20

1. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen von Bauunternehmern daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob die zu Grunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.

2. Erfasst der Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung in einer komplexeren Konstellation eine schwierige Rechtsfrage nur unzureichend oder nicht richtig, liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

3. Ein Schaden des Auftraggebers entsteht bei einem Fehler des Architekten bei der Rechnungsprüfung nicht erst dann, wenn feststeht, dass das Rückzahlungsbegehren gegenüber dem Unternehmer gescheitert ist. Der Architekt kann vom Auftraggeber unmittelbar in Anspruch genommen werden, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Bauunternehmer.

4. Im VOB/B-Bauvertrag ist eine auftragslos ausgeführte Leistung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige an den bauüberwachenden Architekt reicht grundsätzlich nicht aus.

5. Die Prüfung einer Abschlags- oder Schlussrechnung durch den bauleitenden Architekten stellt kein nachträgliches Anerkenntnis einer auftragslos erbrachten Leistung dar. Auch kann ein solches Anerkenntnis nicht darin gesehen werden, dass sich der Auftraggeber mit dem in veränderter Weise hergestellten Werk abfindet.




IBRRS 2023, 2980
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kindesunterhalt für Architekturstudium nach Holzbildhauer-Ausbildung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2023 - 10 UF 1043/22

1. Zwischen einer Berufsausbildung zum Holzbildhauer und dem Studium der Architektur kann je nach Ausgestaltung im Einzelfall ein derart enger sachlicher Zusammenhang bestehen, dass es sich hierbei um eine einheitliche Erstausbildung des unterhaltsberechtigten Kindes handelt. (Rn. 18 – 22)*)

Besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und 2. Studium muss der Entschluss des volljährigen Kindes zur Durchführung des Studiums nicht bereits zu Beginn der Ausbildung gefasst werden. Es reicht aus, wenn sich das Kind erst im Laufe oder gar nach Beendigung der Ausbildung dafür entscheidet, im Anschluss an die Ausbildung ein Studium aufzunehmen (ebenso BGH BeckRS 2006, 7696). (Rn. 17)*)

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IBRRS 2023, 2941
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Symptomtheorie" gilt auch im Architektenrecht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2022 - 12 U 169/21

1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben.

2. Mit dem Schadensersatzanspruch kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bauherrn oder an dessen Vermögen eintreten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet.

3. Der Schaden des Bauherrn besteht darin, dass er ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag vereinbarten Ziel zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Architekt muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er mangelfrei geleistet hätte.

4. Hätte der Architekt die von ihm geschuldeten Architektenleistungen mangelfrei erbracht, wäre es dem Bauherrn möglich gewesen, das Bauwerk ohne Mängel durch den Bauunternehmer entstehen zu lassen. Der Architekt hat dem Bauherrn als Schadensersatz daher die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation des verletzten Interesses benötigt.

5. Der Bauherr muss nicht von vorneherein schnellstmöglich zur Schadensminderung an der Mangelbeseitigung mitwirken. Er darf aber keine Notmaßnahmen unterlassen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich und anderen abzuwenden. Dabei sind auch Beweissicherungsinteressen sowie die finanzielle Dispositionsfreiheit des Bauherrn zu berücksichtigten.

6. Erleidet der Bauherr wegen der Untätigkeit des Architekten einen Folgeschaden, z. B. durch einen mangelbedingten Wassereintritt oder einen Mietausfall, trifft den Bauherrn hieran kein Mitverschulden.

7. Der Bauherr legt einen Mangel des Architektenwerks, z. B. eine fehlerhafte Planung oder Bauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substanziiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich nicht äußern.




IBRRS 2023, 0049
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
PartGmbB für Beratende Ingenieure auch ohne Zusatz "Beratende Ingenieure" eintragungsfähig

OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2022 - 9 W 88/22

1. Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung Beratender Ingenieure muss in ihrem Firmennamen nicht die Bezeichnung "Beratende Ingenieure" führen.

2. Die Firmenbezeichnung "Ingenieurbüro" trifft keine Aussage dahingehend, dass die an der Gesellschaft beteiligten Ingenieure nicht über die Qualifikation als Beratende Ingenieure verfügen, denn auch Beratende Ingenieure sind Ingenieure.

3. Das Verbot irreführender Firmenbezeichnungen erfordert es nicht, sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung in der gewählten Bezeichnung aufzuführen. Ein solches Gebot wäre dem Gesetzgeber vorbehalten.

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IBRRS 2023, 2856
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Umsetzung seiner Planung überprüfen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 - 12 U 461/19

1. Der Architektenvertrag stellt regelmäßig einen Werkvertrag dar. Begeht der Architekt eine Vertragspflichtverletzung und kann seine Leistung nicht mehr durch Nacherfüllung erbracht werden, schuldet er dem Bauherrn Schadensersatz.

2. Der Architekt ist im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet, das Gefälle von Balkon-Bodenblechen unmittelbar nach ihrer Errichtung zu prüfen. Fällt ihm nicht auf, dass entgegen der von ihm selbst erstellten Detailplanung kein ausreichendes Gefälle vorhanden ist, liegt ein zum Schadensersatz verpflichtender Bauüberwachungsfehler vor.

3. Zum Vorschussanspruch gegen einen Architekten.

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IBRRS 2023, 2855
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Man muss auch mal "fünf gerade sein lassen" können ...

LG Weiden, Urteil vom 26.04.2022 - 1 HK O 6/21

1. Wirbt eine Partnerschaft von Architekten, die im geschäftlichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Architekten" in ihrem Geschäftsnamen führt, ohne in das von der Architektenkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis eingetragen zu sein, verstößt dies zwar gegen das Bayerische Baukammerngesetz, begründet mangels wettbewerblicher Relevanz jedoch keinen Wettbewerbsverstoß, wenn die im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft tatsächlich von Berufsträgern geführt wird.*)

2. Eine solche Werbung ist auch nicht irreführend, da sie weder unwahre noch zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Mit der Verwendung der Bezeichnung als Architekt verbinden die angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung, dass die der Partnerschaft angehörigen Berufsträger Architekten sind; sie erwarten hingegen nicht, dass die Formvorschriften zur Eintragung in das von der Architektenkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis eingehalten sind.*)

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IBRRS 2023, 2806
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Luftbildaufnahme mittels Drohne ist nicht von Panoramafreiheit gedeckt!

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21

Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) nicht gedeckt.*)

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IBRRS 2023, 2727
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keinen Vertrauenstatbestand begründet: Keine Bindung an die Schlussrechnung!

OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2021 - 16 U 63/20

1. Ein Architekt ist zwar grundsätzliche an seine Schlussrechnung gebunden, wenn er mit der Rechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Jedoch müssen in jedem Einzelfall die Interessen beider Vertragsparteien umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden.

2. Begründet der Architekt mit seiner (Schluss-)Rechnung keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand, ist er nicht gehindert, auch noch nach Rechnungsstellung höhere anrechenbare Kosten geltend zu machen.




IBRRS 2023, 2637
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig: Verjährung der Mängelansprüche beginnt!

OLG Rostock, Urteil vom 19.09.2023 - 4 U 141/19

Ein zum Beginn der Verjährungsfrist analog § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB führendes Abrechnungsverhältnis tritt ein mit der Unmöglichkeit der von einem Architekten übernommenen Planungsleistung aufgrund einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens wegen eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und einer nicht zu erlangenden Nachbarzustimmung.*)

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