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Sachgebiet: Nachbarrecht

471 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2014

IBRRS 2014, 1786
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grundstück nicht anderweitig befahrbar: Notwegerecht ist zu bewilligen!

LG Hamburg, Urteil vom 20.06.2014 - 328 O 180/12

1. Eine öffentlich-rechtliche Baulast vermittelt keinen privatrechtlichen Anspruch auf Bewilligung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit.

2. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht das Notwegerecht zu, wenn sein Grundstück über keine notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg verfügt und auch nicht anderweitig über städtische Fläche mit Fahrzeugen zu erreichen ist.

3. Das Notwegerecht beträgt 3 m. Das Begehren einer Notwegerente ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei der Bestimmung des Grundstückskaufpreises eine Kompensation erfolgt.

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IBRRS 2014, 1765
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unter WEG-Eigentümern besteht kein Anspruch auf Sichtschutz durch Grenzhecken!

AG München, Urteil vom 05.05.2014 - 485 C 2913/12 WEG

1. Ein Wohnungseigentümer hat gegen einen anderen Eigentümer einen Anspruch darauf, dass Hecken zur Bepflanzung der Grenze zwischen den 2 Sondernutzungsflächen nicht höher als 2 Meter sind, wenn diese in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze der Sondernutzungsflächen stehen.

2. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Sichtschutz durch Grenzbepflanzung für ihre Sondernutzungsflächen.

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IBRRS 2014, 1693
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Beseitigungspflicht "ästhetisch unschöner" Einfriedung!

BGH, Urteil vom 17.01.2014 - V ZR 292/12

1. Die Beseitigung einer Einfriedigung, deren Beschaffenheit den Vorschriften des Landesnachbarrechts entspricht, kann selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Art der Einfriedigung ästhetisch unschön und sonst nirgends vertreten ist.*)

2. Die Zweckbestimmung einer Nachbarwand (halbscheidige Giebelmauer, Kommunmauer), von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden, muss nicht schon bei ihrer Errichtung vorliegen, sondern kann auch später durch Vereinbarung der Nachbarn getroffen werden.*)

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IBRRS 2014, 1584
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wann kann der Nachbar die Beseitigung von eingedrungenen Baumwurzeln verlangen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2014 - 12 U 168/13

1. Das Selbsthilferecht zur Beseitigung von eingedrungenen Baumwurzeln bei einem Grundstück in Innerortslage setzt voraus, dass durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn die Wurzeln den Gebrauch des Grundstücks mehr als nur merklich behindern. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn liegt vor, wenn die Nutzung seines Grundstücks in dem von der Durchwurzelung betroffenen Bereich weder als Zier- noch als Nutzgarten möglich ist.

2. Zu nachbarrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich einer aus 21 Fichten mit einer Höhe von etwa 16 Metern bestehenden Baumreihe entlang der Grundstücksgrenze in einem Wohngebiet.*)

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IBRRS 2014, 1550
ImmobilienImmobilien
Kräftiges Wachstum von Koniferen ist kein Schaden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2013 - 9 U 60/13

Ein kräftiges Wachstum von Koniferen auf dem Grundstück stellt keinen Schaden dar.

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IBRRS 2014, 1297
ImmobilienImmobilien
Nachbarschaftshilfe: Kein Haftungsverzicht bei gefahrträchtigen Arbeiten!

OLG Koblenz, Urteil vom 02.04.2014 - 5 U 311/12

1. Fehler bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe können Haftungsansprüche Dritter auslösen, sofern sie in den Schutzbereich der Absprachen zwischen den Nachbarn einbezogen sind (hier: Nachbarschaftshelfer montiert eine Außenlampe und erkennt nicht, dass deren Gehäuse wegen einer Strombrücke zwischen Phase und Schutzleiter unter Strom steht, wodurch ein Bauarbeiter einen Stromschlag mit hypoxischem Hirnschaden erleidet).*)

2. Ein stillschweigender Haftungsverzicht bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe kann nicht angenommen werden, wenn die zu erledigenden Arbeiten gefahrenträchtig sind und der Nachbarschaftshelfer wegen des Schadenereignisses haftpflichtversichert ist.*)

3. Anlageninhaber i. S. v. § 2 HpflG ist nicht zwingend der Eigentümer des Gebäudes, dessen Elektroanlage einen schadenstiftenden Fehler aufweist. Zur Reichweite der Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HpflG.*)

4. Zur Frage, ob eine Änderung der DIN- oder VDE- Vorschriften den Hauseigentümer verpflichtet, die Elektroinstallation den neuen Vorschriften anzupassen.*)

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IBRRS 2014, 1007
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzung örtlicher Bauvorschriften: Kein Abwehranspruch des Nachbarn!

OVG Saarland, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 12/14

1. Im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit kann sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben.*)

2. Eine gegebenenfalls auch unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Gemeinden beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt, auch soweit es um eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs. 1 LBO 2004 geht, für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.*)

3. Auf der Grundlage der §§ 14 ff. des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.7.1955 (Amtsblatt 1955, Seiten 1159 ff.) erlassene Baupolizeiverordnungen traten nach § 16 Abs. 2 SBauG in Verbindung mit § 34 des damals maßgeblichen Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen von 30 Jahren außer Kraft.*)

4. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und begründen daher auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese.*)

5. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG), insbesondere bei den Bepflanzungen im Grenzbereich betreffenden §§ 48 ff. SNRG, handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt.*)

6. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von privatem und öffentlichem Recht lässt sich nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im öffentlichen Baurecht geschlossen werden könnte oder gar müsste.*)

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IBRRS 2014, 0887
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Rankgitter und Efeu müssen nicht geduldet werden!

LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013 - 55 S 372/11

1. Die Anpflanzung des rankenden Efeus ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers greift in dessen tatsächliche Herrschaftsmacht über seine Wand ein und damit in sein Recht, Einwirkungen seitens Dritter zu verhindern. Einen solchen Eingriff muss der Eigentümer nicht dulden, auch wenn seinem Recht gegebenenfalls eine mögliche Pflicht zur Wiederbepflanzung der Wand aus naturschutzrechtlichen Gründen entgegensteht.

2. Der Eigentümer eines Grundstücks ist für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich, wenn er sein Grundstück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.

3. Bringt der Mieter eines Grundstücks Efeu und Rankgitter an die Wand des Grundstücksnachbarn ohne dessen Einwilligung an, muss der Vermieter diese beseitigen.




IBRRS 2014, 0738
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Mitverursachung bei nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2013 - 5 U 66/13

Zu Lasten der Klägerin ist im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch eine schuldlose Mitverursachung zu berücksichtigen, da Haftungsbegründung und Haftungsbeschränkung korrespondieren.*)

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IBRRS 2014, 0557
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Blendwirkungen von Solaranlagen abwehrfähig!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013 - 9 U 184/11

1. Sonnenlichtreflexionen von Photovoltaikanlagen können als wesentliche und nicht ortsübliche Störungen abgewehrt werden.

2. Die Wesentlichkeit der Blendungen beurteilt sich nicht nur nach Dauer und Intensität, sondern auch nach ihrer Art. Dabei sind horizontale und direkte Blendungen von Solaranlagen besonders zu berücksichtigen.

3. Die konkrete Ortsüblichkeit der Blendwirkungen von Solaranlagen ist im Einzelfall festzustellen. Nur wenn die konkreten, erheblichen Reflexionswirkungen dem fraglichen Wohngebiet ein bestimmtes Gepräge geben, kann von einer Ortsüblichkeit ausgegangen werden.

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IBRRS 2014, 0343
ImmobilienImmobilien
Nachbar nicht für "seinen" Biber verantwortlich!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014 - 4 U 2123/13

Überflutungsschäden auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, die durch einen auf ein Nachbargrundstück zugewanderten Biber verursacht werden, begründen keine Störerhaftung des für das Nachbargrundstück Verantwortlichen.*)

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Online seit 2013

IBRRS 2013, 5300
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wann ist Duldungsverfügung zum Abwasserdurchleiten erforderlich?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2013 - 3 S 1525/13

1. Die Verpflichtung eines Eigentümers gemäß § 93 WHG, das Durchleiten von Abwasser durch sein Grundstück zu Gunsten eines anderen Grundstückseigentümers zur Abwasserbeseitigung zu dulden, ist nur dann erforderlich, wenn es dem Begünstigten trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem Eigentümer zu angemessenen Bedingungen über das Durchleitungsrecht vertraglich zu einigen (im Anschluss an die st. Rspr. des VGH Bad.-Württ. zu § 88 Abs. 2 WG).*)

2. Ob vor Erlass einer Duldungsverfügung nicht nur der Versuch einer gütlichen Einigung zu verlangen ist, sondern auch der Versuch, ein Leitungsrecht aus § 7e NRG im Zivilrechtsweg durchzusetzen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen.*)

3. Die Durchleitung kann nicht deshalb im Sinne von § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG ebenso zweckmäßig durchgeführt werden, weil der Eingriff auf einem anderen privaten Grundstück erfolgen könnte, das in gleicher Weise durch die Durchleitung betroffen wäre.*)

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IBRRS 2013, 5293
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Haftung eines Gewerbevermieters für Brandschäden beim Nachbarn?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2013 - 4 U 232/12

Zur Haftung des Eigentümers, der sein Grundstück an einen Gewerbebetrieb vermietet hat, für Schäden eines Nachbarn, die durch einen Brand auf dem vermieteten Grundstück entstanden sind.*)

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IBRRS 2013, 5279
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Wann ist eine Beseitigungsmaßnahme unverhältnismäßig?

BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - V ZR 302/12

1. Für die Frage, ob ein rechtliches Leistungshindernis in Form der Versagung einer erforderlichen Genehmigung vorliegt, ist das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens maßgebend.

2. Der Schuldner kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit anderer Beseitigungsmaßnahmen berufen, wenn er die Situation zu vertreten hat, deren Beseitigung er als wirtschaftlich unzumutbar ansieht.

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IBRRS 2013, 5276
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Streitwert für Wegerecht des Nachbargrundstücks?

BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - V ZR 28/13

Maßgebend für die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Wegerechts für das streitgegenständliche Grundstück.

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IBRRS 2013, 5156
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Wann muss Nachbar einen Überbau dulden?

BGH, Urteil vom 15.11.2013 - V ZR 24/13

1. Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen.*)

2. Aus der Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden, ergibt sich nicht zugleich das Recht des Eigentümers zur Nutzung der (teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt.*)

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IBRRS 2013, 5065
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Wann besteht ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts?

BGH, Urteil vom 18.10.2013 - V ZR 278/12

Die zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg besteht, wenn das Grundstück mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar erreicht werden kann. Auf die Erreichbarkeit des Hauseingangsbereichs kommt es grundsätzlich nicht an.*)

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IBRRS 2013, 4839
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Laubrente trotz starkem Laub- und Blütenfall!

AG München, Urteil vom 26.02.2013 - 114 C 31118/12

1. Das Abfallen von Lindenblüten eines Lindenbaums im Frühjahr und von Lindenblättern im Herbst stellt eine jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, die sich nicht als wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB darstellt.

2. Selbst starker Laub- und Blütenfall eines Lindenbaums stellt sich als ortsübliche Benutzung eines Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, wenn sich das Grundstück in einer durchgrünten Wohngegend befindet, in der auch sonst Laubbäume aller Art vorhanden sind.

3. Der Laubfall eines Lindenbaums beeinträchtigt die ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstücks selbst dann nicht über das im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zumutbare Maß hinaus, wenn erheblicher Reinigungsaufwand entsteht, der das jährlich drei- bis viermalige Reinigen der Regenrinne ebenso erforderlich macht wie die Entsorgung von 10 bis 15 80-Liter-Tonnen voll mit Laub. Eine Laubrente fällt insoweit nicht an.

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IBRRS 2013, 4792
ImmobilienImmobilien
Privilegierte Garage ist zu dulden!

KG, Urteil vom 12.06.2013 - 28 U 21/12

1. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den seitlichen Grenzabstand haben nachbarschützende Wirkung.

2. Eine Garage, die nach der Bauordnung als privilegierter Bau einzuordnen ist, ist von der Abstandsflächenregelung befreit, auch wenn sie räumlich-funktional einem Hauptgebäude zugeordnet ist. Entscheidend ist, dass zwischen dem Hauptgebäude und der Grenzgarage eine Wand vorhanden ist, wodurch ihre Nutzung unabhängig von der Nutzung des Hauptgebäudes ist.

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IBRRS 2013, 4523
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Überstehende Äste müssen entfernt werden!

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2013 - 3 U 631/13

Reichen von dem Grundstück des Nachbarn entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze Äste von Laub- und Nadelbäumen bis zu sieben Meter auf das klägerische Grundstück herüber und wird hierdurch die Grundstücksnutzung für den Kläger nicht nur unerheblich beeinträchtigt.*)

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IBRRS 2013, 4506
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Gegenseitige Bauverpflichtung: Was bedeutet "Bezugsfertigkeit"?

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - VII ZR 269/12

1. Enthält ein Grundstückskaufvertrag eine gegenseitige Bauverpflichtung, wonach "die Bezugsfertigkeit [...] jeweils bis spätestens 31.12.2010 gegeben sein [muss]" und streiten die Parteien später über die Auslegung des Begriffs "Bezugsfertigkeit", erscheint es fernliegend, von der Bezugsfertigkeit einer gesamten Wohnanlage nebst Außenanlagen bereits mit Bezugsfertigkeit einer einzigen Wohnung auszugehen.

2. Das Berufungsgericht muss einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen dann erneut hören, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist.

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IBRRS 2013, 3977
ImmobilienImmobilien
Nachbar muss Hecke über 2,80 m Höhe nicht dulden!

AG Idstein, Urteil vom 28.01.2013 - 30 C 90/12

Eine in 75 cm Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke darf eine Höhe von 2,80 m nicht überschreiten. Etwaige Höhenunterschiede zwischen den benachbarten Grundstücken bleiben dabei unberücksichtigt.

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IBRRS 2013, 3907
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beseitigung des Überbaus: Anspruch verjährt nach 3 Jahren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2013 - 3 U 222/13

1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)

2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)

3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)

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IBRRS 2013, 3637
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kein Eilrechtsschutz nach Fertigstellung des Rohbaus!

VGH Bayern, Beschluss vom 20.02.2013 - 15 CS 12.2425

Das nachbarliche Rechtsschutzinteresse für den vorläufigen Rechtsschutz entfällt, soweit sich der antragstellende Nachbar gegen die vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, die er darin sieht, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter abstandsflächenrechtlich bedeutsamer Tatsachen zu verhindern, ist nach weitgehender Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen.

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IBRRS 2013, 3389
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Äußere Brandwand fehlt: Kein Mitverschulden des Geschädigten!

OLG Jena, Urteil vom 21.03.2013 - 1 U 447/12

1. Die Pflicht zur Errichtung einer äußeren Brandwand gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 ThürBO dient dem Schutz vor Brandüberschlägen von innen nach außen. Der Schutz vor Brandüberschlägen von außen nach innen ist eine rein tatsächliche Reflexwirkung und für den schadensrechtlichen Schutzzweck der Norm unbeachtlich.

2. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, sein Gebäude gegen ein Übergreifen eines Brandes von außen nach innen zu schützen.

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IBRRS 2013, 3359
NachbarrechtNachbarrecht
Windkraftanlagen > 45dB müssen nicht geduldet werden!

OLG München, Urteil vom 14.08.2012 - 27 U 50/12

Die Grundstückseigentümer sind nicht verpflichtet, Emissionen von Windkraftanlagen zu dulden, bei bestimmten Windgeschwindigkeiten den gesetzlichen Wert von 45dB überschreiten.

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IBRRS 2013, 3358
NachbarrechtNachbarrecht
Windkraftanlagen > 45dB müssen nicht geduldet werden!

OLG München, Urteil vom 14.08.2012 - 27 U 3421/11

Die Grundstückseigentümer sind nicht verpflichtet, Emissionen von Windkraftanlagen zu dulden, bei bestimmten Windgeschwindigkeiten den gesetzlichen Wert von 45dB überschreiten.

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IBRRS 2013, 3140
ImmobilienImmobilien
Abstandsflächen verletzt: Luftwärmepumpen müssen beseitigt werden!

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12

Luftwärmepumpenanlagen, die unter Verletzung der Abstandsflächenregelungen zu nah an der Grundstücksgrenze positioniert sind und von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind vom Grundstücksnachbarn nicht zu dulden und müssen beseitigt werden.

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IBRRS 2013, 3079
ImmobilienImmobilien
Wann entsteht ein Gewohnheitsrecht auf Nutzung eines Grundstücks?

LG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2013 - 5 S 200/12

1. Ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB kann nur dann auf den sogenannten Gemeingebrauch gestützt werden, wenn das betroffene Grundstück der Öffentlichkeit gewidmet ist. Ein derart rechtlich geschützter Gemeingebrauch besteht nicht an nur tatsächlich öffentlichen Straßen und Plätzen.*)

2. Wenn innerhalb eines engen Kreises von Betroffenen eine lang andauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein, entsteht ein - örtlich beschränktes - Gewohnheitsrecht auf Nutzung dieses Grundstücks durch Dritte. Wenn jedoch nicht die Voraussetzungen einer altrechtlichen Dienstbarkeit - vorliegend nach den Vorschriften des Code Civil - erfüllt sind, kann dieses örtlich beschränkte Gewohnheitsrecht einseitig aufgehoben werden.*)

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IBRRS 2013, 2789
ImmobilienImmobilien
Kein Schadensersatz vom Betreiber einer Mobilfunksendeanlage!

OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2013 - 9 U 1265/12

Hält sich die Belastung durch elektromagnetische Felder aus einer Mobilfunksendeanlage auf dem Nachbargrundstück im Rahmen der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgestellten Grenz- oder Richtwerte, so liegt in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, die zu dulden ist. Der Nachbar hat somit keine Schadensersatz-, Schmerzensgeld- oder Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber.

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IBRRS 2013, 2395
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nicht geklärte Brandursache: Ist der Eigentümer Störer?

OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2013 - 24 U 113/12

1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus.*)

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden.*)

3. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen (Anschluss an BGH, Urt. vom 01.04.2011, V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Urt. vom 18.09.2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 155, 33, 42; Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).*)

4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat.*)

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IBRRS 2013, 2179
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wegerecht ist gegenüber WEG-Verband geltend zu machen!

LG Köln, Urteil vom 01.06.2012 - 4 O 286/07

Der Anspruch eines Nachbarn aus einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gelten zu machen, weil die sich hieraus ergebenden Pflichten von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gemeinschaftlich zu erfüllen sind.

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IBRRS 2013, 2029
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Muss der Nachbar die Blendwirkung von Solar-Anlagen dulden?

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2013 - 3 U 46/13

Aufgrund der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung im Frühjahr und Herbst für jeweils ca. 4-6 Wochen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr durch eine maximale tägliche Blendung von ca. 1 Stunde bei einer Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr von ca. 1/3 der aufgeführten Zeiten und im Herbst von ca. der Hälfte der Zeiten sind die zu erwartenden Kosten von ca. 16.000,00 Euro für den Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen, ohne dass dadurch eine zukünftige Blendung des klagenden oder anderer Nachbarn ausgeschlossen werden kann, jedenfalls nicht zumutbar im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB.*)

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IBRRS 2013, 1948
ImmobilienImmobilien
Kamin wird 8 Tage im Monat genutzt: Abwehranspruch des Nachbarn?

KG, Urteil vom 26.03.2013 - 21 U 131/08

1. Für einen Rechtsstreit zwischen Grundstücksnachbarn betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen gemäß den §§ 1004, 906 BGB ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG.*)

2. Zivilrechtliche Ansprüche betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen kann auch der Besitzer entsprechend den §§ 1004, 906 BGB geltend machen.*)

3. Die Anwendung der §§ 1004, 906 BGB wird durch § 14 BImschG nur ausgeschlossen, wenn für die immissionsauslösende Anlage ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BImschG in Verbindung mit § 10 BImschG/4.BImschV oder ein vergleichbares Verfahren durchgeführt wurde.*)

4. Die Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB kann bei Rauchimmissionen auch durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden, wenn sich die immissionsauslösende Situation nicht zuverlässig nachstellen lässt. Bei der Würdigung der Zeugenaussage hat das Gericht auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen und darauf, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.*)

5. Hat der betroffene Nachbar die Beeinträchtigung und die Ursächlichkeit nachgewiesen, muss der Einwirkende darlegen und beweisen, dass die Beeinträchtigung unwesentlich, bzw. die Benutzung ortsüblich war.*)

6. Eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Betrieb eines offenen Kamins liegt in der Regel vor, wenn dieser sich auf 8 Tage im Monat mit jeweils 5 Stunden am Tag beschränkt. Für den Fall, dass sich auf einem Grundstück mehrere Kamine befinden, findet eine Addition dieser Werte nicht statt.*)

7. Der Tenor eines Unterlassungsurteils hinsichtlich Rauchimmissionen kann sich auf ein allgemeines, an dem Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken.*)

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IBRRS 2013, 1438
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Überhängende Äste: Behörde muss Beseitigung zustimmen!

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.11.2012 - 531 C 6/12

1. Der Antrag des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung überhängender Äste ist zwar schon dann begründet, wenn eine öffentlich-rechtliche Ausnahmeregelung von den Beschränkungen der Baumschutzverordnung möglich erscheint, er muss aber unter Vorbehalt der Genehmigung durch die entsprechende Behörde erfolgen.

2. Ist bereits zweimal ein dickerer Ast auf das Grundstück der Kläger gefallen, spricht bereits ein Anscheinsbeweis für eine konkrete Gefährdung des Grundstücks durch die die Grenze überragenden Äste.

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IBRRS 2013, 1264
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kein Unterlassungsanspruch bei geringfügiger Lärmüberschreitung!

OLG Köln, Urteil vom 05.10.2012 - 1 U 32/12

1. Die relevanten einzuhaltenden Schallschutznormen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks.

2. Eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte für den Schallschutz, die für menschliche Ohren üblicherweise gar nicht wahrnehmbar ist und sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Abweichung von bis zu + / - 5 dB bewegt, ist als unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 hinzunehmen und führt nicht zu einem entsprechenden Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch des Nachbarn.

3. Ein Klageantrag, gerichtet auf die Ergreifung "geeigneter Maßnahmen" zur Verhinderung einer "Beeinträchtigung" infolge einer durch "nachträgliche Umbauarbeiten entstandenen Verringerung der Schallisolierung", ist nicht bestimmt genug, sondern zu allgemein gefasst und ist deshalb in dieser Form nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

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IBRRS 2013, 1232
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Abwehranspruch gegen Nutzung einer Garagenzufahrt!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2013 - 8 S 80/13

Führt die Nutzung einer genehmigten Tiefgarage eines Mehrfamilienwohnhauses möglicherweise dazu, dass ein gegenüberliegendes Grundstück von Fahrzeugen, die aus der Tiefgarage ausfahren, bei Rangierbewegungen in Anspruch genommen wird, kann der Eigentümer dieses Grundstücks aus einer solchen nachbarschaftlichen Rechtsbeziehung, zu der die Baugenehmigung keine Aussage trifft, im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO-BW keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung herleiten.*)

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IBRRS 2013, 1225
ImmobilienImmobilien
Kein Unterlassungsanspruch bei geringfügiger Lärmüberschreitung!

LG Köln, Urteil vom 02.03.2012 - 24 O 208/11

1. Die relevanten einzuhaltenden Schallschutznormen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks.

2. Eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte für den Schallschutz, die für menschliche Ohren üblicherweise gar nicht wahrnehmbar ist und sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Abweichung von bis zu + / - 5 dB bewegt, ist als unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 hinzunehmen und führt nicht zu einem entsprechenden Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch des Nachbarn.

3. Ein Klageantrag, gerichtet auf die Ergreifung "geeigneter Maßnahmen" zur Verhinderung einer "Beeinträchtigung" infolge einer durch "nachträgliche Umbauarbeiten entstandenen Verringerung der Schallisolierung", ist nicht bestimmt genug, sondern zu allgemein gefasst und ist deshalb in dieser Form nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

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IBRRS 2013, 1222
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Pflicht zum Mitbeheizen der benachbarten Doppelhaushälfte?

BGH, Urteil vom 08.02.2013 - V ZR 56/12

Der Grundstückseigentümer ist nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis auch zu einem positiven Tun - hier: Mitbeheizen der benachbarten Doppelhaushälfte - nur verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, imr-online, NJW-RR 2012, 1160).*)

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IBRRS 2013, 0928
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Lärmbeeinträchtigung: Subjektive Empfindungen maßgeblich!

AG Reutlingen, Urteil vom 26.10.2012 - 9 C 1190/12 WEG

1. Die tatsächliche Behauptung von Lärm und Vibrationen kann für den Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auch und gerade durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht werden.*)

2. Im Grundsatz unbeachtlich ist, dass diese subjektiven Eindrücke im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht technisch gemessen und überprüft wurden. Würde man den Unterlassungsanspruch nur dann bejahen, wenn die Beeinträchtigung im technischen Sinne messbar war und hierbei Richtwerte - etwa der der TA Lärm - überschritten wurden, würde verkannt werden, dass technischen Richtwerten allenfalls eine Indizwirkung zukommt.*)

3. Tabellen aus der TA Lärm u. Ä. haben für das Zivilgericht keine Bindungswirkung. Es handelt sich bloß um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften. Allein daraus, dass deren Werte unter- oder überschritten werden, lässt sich noch nicht sagen, dass es sich um eine unwesentliche oder wesentliche Beeinträchtigung handelt ("limitierte Verwaltungsakzessorietät"). Stattdessen ist zu fragen, ob die festgestellte Beeinträchtigung für einen verständigen Durchschnittsmenschen zu einer Lästigkeit führt.*)

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IBRRS 2013, 0887
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Baum beschädigt: Wertminderungsberechnung nach "Methode Koch"!

BGH, Urteil vom 25.01.2013 - V ZR 222/12

Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird (hier: Thujenabpflanzung), kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der "Methode Koch" berechnet werden. Die Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 stehen dem nicht entgegen.*)

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IBRRS 2013, 0805
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Voraussetzungen der schikanösen Rechtsausübung im Nachbarstreit

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.02.2013 - 4 U 421/11

1. Bei einer flach eingedeckten Garage entspricht die Wandhöhe nach § 7 Abs. 4 LOB der Strecke zwischen der Geländeoberfläche und dem Abschluss der Wand, wozu die auf der Wand aufliegende Holzkonstruktion nicht mehr gehört.*)

2. Zu den Voraussetzungen der schikanösen Rechtsausübung im Nachbarstreit.*)

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IBRRS 2013, 0600
ImmobilienImmobilien
Kein Schadensersatz aufgrund Reinigungsflug von Bienen!

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 10.05.2012 - 1 S 22/12

1. Der alljährliche Reinigungsflug von Bienen fällt als artspezifisches Verhalten nicht unter den Tatbestand von § 833 S. 1 BGB.*)

2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB ist ebenfalls nicht begründet, da der Überflug der Bienen als unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks auch dann nach § 906 I 1 BGB zu dulden ist, wenn auf dem alljährlichen Reinigungsflug Bienenkot auf das Grundstück verbracht wird.*)

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IBRRS 2013, 0356
ImmobilienImmobilien
Baumaßnahme auf Nachbargrundstück: Ernsthafte Absicht erforderlich?

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2012 - 2 U 2/12

Die gegenüber dem Nachbarn in einem gerichtlichen Vergleich übernommene Pflicht eines Grundstückseigentümers, die Kosten des Verlegens der im Boden des Nachbargrundstücks verlaufenden Versorgungsleitungen zu tragen, setzt nicht nur die Vorlage einer Baugenehmigung seitens des Nachbarn voraus, selbst wenn dies in dem Vergleich so formuliert ist. Vielmehr ist zusätzlich eine hinreichend konkrete Absicht des Nachbarn, die geplante Baumaßnahme auch umzusetzen, erforderlich. Ob eine solche ernsthafte Bauabsicht fehlte und daher in dem Verlangen des Verlegens der Leitungen gegenüber dem Grundstücksnachbarn eine Pflichtverletzung lag, ist nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Gesamtumstände festzustellen.*)

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IBRRS 2013, 0269
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wie ist das Hammerschlags- und Leiterrechts anzuzeigen?

BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 49/12

1. Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts muss Angaben zu dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks enthalten.*)

2. Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungsanspruchs.*)




IBRRS 2013, 0223
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ImmobilienImmobilien
Abstandsflächen missachtet: Welche Ansprüche hat der Nachbar?

OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2012 - 5 U 29/12

1. Baut ein Bauherr unter Verletzung der Abstandslächen, so hat der Nachbar Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, es sei denn er hat auf diese wirksam verzichtet.

2. Erklärt sich ein Grundstückseigentümer in einem gerichtlichen Vergleich mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks (hier: Baugerät abstellen, mit Baufahrzeugen befahren und vorübergehende Eingrabungen) zur Durchführung von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, bedeutet dies nicht, dass er auch mit dem Bau an sich einverstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn der bauende Grundstückseigentümer seinem Nachbarn im selben Vegleich zusichert, er werde nicht auf seine Grundstücke überbauen.

3. Es liegt auch kein Einveständnis mit den Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück vor, wenn der betroffene Nachbar Mitteilungen des Bauherrn über den Baufortschritt nur passiv hinnimmt.

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Online seit 2012

IBRRS 2012, 4504
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ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Mauer des Nachbarn beschädigt: Schlichtung notwendig?

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 W 590/12

Stützt ein Nachbar sein Schadensersatzverlangen wegen Beschädigung einer Grenzeinrichtung unmittelbar auf § 823 Abs. 1 BGB, ist die Klage ohne Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dem rheinland-pfälzischen Landesschlichtungsgesetz zulässig (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.07.2012 - 7 U 302/11, ibr-online.)*)

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IBRRS 2012, 4311
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ImmobilienImmobilien
Überbau erst nachträglich erstellt: § 912 BGB greift nicht!

OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2012 - 11 U 76/12

Die Anwendbarkeit von § 912 BGB scheidet aus, wenn der Überbau erst nach Errichtung des Hauptgebäudes erstellt worden ist (entgegen BGH, MDR 2009, 24).

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IBRRS 2012, 4309
ImmobilienImmobilien
Nachbarn - Bauen im Grenzbereich: Nicht ohne Vermessungsingenieur!

OLG München, Urteil vom 12.09.2012 - 20 U 1600/12

Wer ein Grundstück bebaut, darf sich als Eigentümer grundsätzlich ohne weiteres für zum Bau berechtigt halten. Das gilt aber nicht, wenn dem Eigentümer bewusst ist, im Bereich der Grenze zu bauen. Dann hat er vor der Bauausführung nochmals festzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und während der Bauausführung darauf zu achten, dass er die Grenzen seines Grundstücks zum Nachbarn tatsächlich nicht überschreitet. Hierzu hat er gegebenenfalls einen Vermessungsingenieur hinzuziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet grobe Fahrlässigkeit im Sinne vom § 912 Abs. 1 BGB.

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IBRRS 2012, 4282
ImmobilienImmobilien
Verfahrensrecht - Streitwert: Wert eines Wegerechts?

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - V ZR 19/12

1. Der Wert des Wegerechts als Grunddienstbarkeit wird durch den Wert des herrschenden Grundstücks und, sofern dieser größer ist, durch den Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks mindert, bestimmt.

2. Dass dieser Wert 20.000 Euro überschreitet, muss der Revisionsführer glaubhaft machen.

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