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Sachgebiet: Nachbarrecht

473 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 0598
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Außenbauteil einer Luftwärmepumpe muss Grenzabstand einhalten!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2016 - 7 A 263/16

1. Ein an die Außenwand eines Gebäudes verschraubtes Außengerät einer Luftwärmepumpe ist mit dem Gebäude baulich sowie als Teil der Heizungs- und Warmwasseranlage auch funktionell verbunden. Es ist demnach keine selbständige bauliche Anlage.

2. Durch die mit dem Betrieb des Außenbauteils verbundene Geräuschentwickelung ist das durch die Abstandsflächenregelung geschützte Interesse an Vermeidung von Lärmimmissionen betroffen.

3. Die Grenzabstandsvorschriften dienen dazu, einen sogenannten "Sozialabstand" zu gewährleisten und Lärmimmissionen zu vermeiden. Das subjektive Lärmempfinden wird auch durch die Nähe der Lärmquelle beeinflusst.

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IBRRS 2017, 0597
NachbarrechtNachbarrecht
Veranda auf fremdem Grundstück: Nachbar hat kein Ankaufsrecht!

BGH, Urteil vom 15.07.2016 - V ZR 195/15

1. Wurde im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 über die Grenze gebaut, folgt daraus allein kein Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.*)

2. Die entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Anbau auf dem überbauten Grundstück steht, sondern von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude.*)

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IBRRS 2017, 0595
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Maschendrahtzaun darf mit Sichtschutzzaun kombiniert werden!

LG Landshut, Urteil vom 18.01.2017 - 13 S 2208/15

1. Wird direkt hinter dem Maschendrahtzaun zum Nachbargrundstück auf dem eigenen Grundstück ein zusätzlicher Holzflechtzaun als Sichtschutz errichtet, handelt es sich um eine zulässige optische Veränderung des Erscheinungsbildes der gemeinsamen Grenzanlage durch eine Veränderung der Umgebung.

2. Ein Verbot der Errichtung eines (zusätzlichen) Sichtschutzzaunes würde Eigentümer oder Nutzer eines Wohngrundstücks erheblich in ihrem Recht beschränken, ihr Grundstück - innerhalb der gesetzlichen Grenzen - nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.

3. Ein Beseitigungsanspruch der Grundstücksnachbarn ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich beide Parteien durch eine Vereinbarung ausdrücklich oder jedenfalls konkludent auf ein bestimmtes Erscheinungsbild der Grenzanlage geeinigt haben.

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IBRRS 2017, 0472
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

AG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - 31 C 160/14

1. Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung bzw. Herausgabe eines in den Luftraum seines Grundstücks ragenden Dachüberstands des Nachbarn (§§ 195, 903, 912, 922, 985, 986, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 4, 19, 19a Bbg NRG).*)

2. Zur Höhe des Streitwerts bei Beantragung der Beseitigung bzw. Herausgabe eines Überbaus.*)

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IBRRS 2017, 0394
NachbarrechtNachbarrecht
Schutz gegen Überbauten des Nachbarn: Zivilrechtliche Sonderregelung!

VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2015 - 7 K 2387/12

1. Gegen die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch Überbauten schützen allein die zivilrechtlichen Regelungen zu Grenzüberbauten. Diese stellen Sonderregelungen dar, die den öffentlich-rechtlichen Baunachbarrechtsregelungen vorgehen.

2. Dies gilt nicht nur für den Überbau als solchen, sondern auch für dessen Nutzung und spätere Änderungen am Überbau.

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IBRRS 2017, 0177
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hotel darf als Asylbewerberunterkunft genutzt werden!

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.12.2016 - 1 B 250/16

1. Der Charakter eines Wohngebietes wird nicht dadurch gestört, dass eine Baugenehmigung die Nutzung eines Gebäudes, das bisher als kleines Hotel genutzt wurde, als Unterkunft für Asylbewerber erlaubt.

2. Wegen des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern sei im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorübergehend "ein Mehr an Beeinträchtigungen" zuzumuten.

3. Eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung für das Gebäude ist nur notwendig, wenn verglichen mit dem bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf Belichtung, Belüftung und Besonnung durch die Nutzungsänderung ersichtlich sind.

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 2649
NachbarrechtNachbarrecht
Kein Nachbarschutz bei vorübergehender Abgrabung!

VG Schleswig, Beschluss vom 15.09.2016 - 2 B 69/16

1. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht nur, wenn eine materiell rechtliche Vorschrift verletzt wird, die nicht nur Allgemeininteressen schützt, sondern dem Betroffenen auch ein Abwehrrecht vermittelt, also zugleich nachbarschützend ist.

2. Für einen Rechtsverstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts muss glaubhaft gemacht werden, dass die tatsächliche Bauausführung von der Baugenehmigung abweicht.

3. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die bereits errichtete Garage mit ihrem Fundament nicht über die Grundstücksgrenze hinaus gebaut wurde, sondern einen Abstand einhält. Gleiches gilt für eine Abgrabung, die nur einer baubedingten, vorübergehenden Sicherung des Mutterbodens dient.

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IBRRS 2016, 2182
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Mieter erstellt Überbau: Wer wird Eigentümer?

OLG Schleswig, Urteil vom 01.07.2016 - 1 U 173/13

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, von dem ein Überbau ausgeht, wird nur dann Eigentümer des Gesamtgebäudes, wenn er das Gebäude selbst errichtet. Der Mieter oder Pächter steht dem Eigentümer nicht gleich.

2. Vom Mieter errichtete Gebäude sind in der Regel nur vorübergehend Bestandteil des Grundstücks, weil davon ausgegangen wird, dass dieser die Gebäudeteile mit Mietende entfernt.

3. Der Eigentümer kann den Überbau auch nicht billigen und ihn sich so zu eigen machen, wenn er seit Jahren dessen Beseitigung verlangt.

4. Das Eigentumsrecht führt nicht dazu, dass der Vermieter dem Eigentümer angrenzender Grundstücke Maßnahmen verbieten könnte, die dazu führen, dass ein vormals bestehender Gewässerzugang nicht mehr gegeben ist.

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IBRRS 2016, 2144
NachbarrechtNachbarrecht
Leitung durch Gebäudesetzungen beschädigt: Nachbar hat keine Ansprüche!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2016 - 9 U 118/14

1. Führen Setzungen eines rechtmäßig errichteten Gebäudes dazu, dass eine unter dem Gebäude verlaufende Abwasserleitung, die der Entwässerung des Nachbargrundstücks dient, beschädigt wird, rechtfertigt dies keinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch des Nachbarn gegen den Gebäudeeigentümer.*)

2. Bei einer Klage des Nachbarn gegen einen Gebäudeeigentümer, Beschädigungen an einer unter dem Gebäude verlaufenden Abwasserleitung zu beseitigen, ist die Pflicht des Gebäudeeigentümers, die dem Nachbarn dienende Abwasserleitung zu dulden, eine rechtliche Vorfrage. Dies rechtfertigt jedoch keine Anwendung von § 264 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (Klagebeschränkung), wenn der Nachbar im Laufe des Verfahrens zu einem Antrag auf Feststellung des Duldungspflicht des Gebäudeeigentümers übergeht.*)

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IBRRS 2016, 2105
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mülltonnen dürfen an der Grundstücksgrenze stehen!

VG Neustadt, Urteil vom 14.07.2016 - 4 K 11/16

1. Die Vorschrift des § 47 Abs. 9 LBO-RP, wonach Stellplätze und Garagen ihrem Zweck nicht entfremdet werden dürfen, ist nicht nachbarschützend.*)

2. § 10 Abs. 3 LBO-RP kann nachbarschützende Wirkung insoweit zukommen, als in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 3 Satz 2 LBO-RP Mindestabstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten sind.*)

3. Ein Grundstücksnachbar hat im Allgemeinen Müllbehältnisse in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen. Ein Bauherr ist nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen.*)

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IBRRS 2016, 1945
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Eigentümer hat keinen Anspruch auf direktes Anfahren seines Hauses!

BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 116/15

1. Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren. Dabei ist es ausreichend, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann.

2. Dass das Erreichen des Hauseingangs bei dem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht.

3. Eine angemessene Nutzung des Grundstücks ist bereits durch eine funktionsfähige Treppe gewährleistet, über die man auf das Grundstück gelangt. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümer sehr alt sind, denn maßgebend ist eine objektive Betrachtung; auf die persönlichen Bedürfnisse des jeweiligen Eigentümers kommt es nicht an.

4. Auch wenn die Eigentümer eines Grundstücks den Nachbarn jahrelang gestattet haben, über ihr Grundstück auf deren Nachbargrundstück zu gelangen, können die Eigentümer diese Gestattung jederzeit widerrufen und das Unterlassen des Betretens ihres Grundstücks seitens der Nachbarn fordern.




IBRRS 2016, 1904
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Standsicherheit des Nachbargrundstücks gefährdet: Bauherr, Unternehmer und Architekt haften!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2015 - 2-27 O 386/13

1. Bauherr, Bauunternehmer und überwachender Architekt haften gesamtschuldnerisch für die Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargrundstücks.

2. Bereits die potenzielle Gefährdung der Standsicherheit und nicht schon ein tatsächlicher Schadenseintritt machen die Einschaltung eines Privatsachverständigen und eines Rechtsanwalts erforderlich.

3. Weder der Bau- noch der Architektenvertrag stellen einen Vertrag mit Schutzwirkung des Nachbarn dar, selbst wenn die diesbezüglichen Arbeiten unmittelbar am angrenzenden Nachbargrundstück ausgeführt werden.

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IBRRS 2016, 1727
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Pflanzen gießen während der Urlaubszeit: Nachbar haftet für Wasserschaden!

BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 467/15

Zu den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung, wenn ein Schaden bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn entstanden ist (Bewässern des Gartens).*)

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IBRRS 2016, 1651
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Baurechtliche Nachbarrechte: Wohnungseigentümer muss im Sondereigentum betroffen sein!

VG München, Urteil vom 22.06.2015 - 8 K 14.4864

Der Wohnungseigentümer kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.

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IBRRS 2016, 1335
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist der Konflikt zwischen Außengastronomie und Wohnbebauung bewältigt?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2015 - 4 B 652/15

1. Wird während eines Rechtsstreits eines Dritten gegen eine Gaststättenerlaubnis für einen benachbarten Betrieb das Insolvenzverfahren über das Vermögen des beigeladenen Gastwirts eröffnet, wird das gerichtliche Verfahren hierdurch nicht unterbrochen.*)

2. Eine Gaststättenerlaubnis kann hinsichtlich des Betriebs einer Außengastronomie für Straßenterrassen vor einer baurechtlich genehmigten Innengastronomie rechtswidrig sein und Bewohner benachbarter Wohnbebauung in ihren Rechten verletzen, wenn lediglich schematisch Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung festgesetzt worden sind.*)

3. Der Konflikt zwischen einer Außengastronomie und benachbarter Wohnbebauung ist nur dann zureichend bewältigt, wenn der Gastronomiebetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt, die nicht durch Auflagen verhindert werden können.*)

4. Die Maßstäbe, die für die Rechtmäßigkeit einer baurechtlichen Konfliktbewältigung zwischen Außengastronomie und Wohnbebauung entwickelt worden sind, können auf die gaststättenrechtlich gebotene Konfliktbewältigung übertragen werden.*)

5. Die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert erfasst werden können.*)

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IBRRS 2016, 1125
NachbarrechtNachbarrecht
Nachträglicher Anbau ist kein Überbau!

OLG Rostock, Urteil vom 30.07.2015 - 3 U 82/14

1. Für eine durch einen Überbau entstandene besondere Eigentumssituation ist auch im Gebiet der ehemaligen DDR der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht eröffnet.*)

2. Ein Überbau entsprechend § 912 BGB liegt dann nicht vor, wenn nachträglich ein Anbau errichtet wird, der in seinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt.*)

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IBRRS 2016, 1030
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Darf ein Kaufinteressent das Grundbuch einsehen?

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.09.2015 - 12 Wx 41/15

1. Die Absicht, den Namen des Grundstückseigentümers zu erfahren, um mit ihm Kontakt aufzunehmen wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks, begründet kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden.*)

2. Grundbucheinsicht ist im nachbarlichen Verhältnis nur zu gewähren, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird. Dies kommt u. a. dann in Betracht, wenn unter Grundstücksnachbarn eine Einigung wegen der Beseitigung von Gefahren durch Bäume im Grenzbereich gefunden werden soll.*)

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IBRRS 2016, 0987
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Videoüberwachung des Nachbarn!

LG Detmold, Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 52/15

1. Die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks darf die auf dem Grundstück liegende Zufahrtsstraße für das dahinter befindliche Grundstück des Nachbarn nicht erfassen.

2. Eine solche Videoüberwachung ist allenfalls dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse besteht und darüber hinaus kein Verstoß gegen das Übermaßverbot erfolgt.

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IBRRS 2016, 0986
NachbarrechtNachbarrecht
Unzulässige Videoüberwachung

AG Lemgo, Urteil vom 24.02.2015 - 19 C 302/14

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Installation einer Videoüberwachungsanlage auf dem Nachbargrundstück.*)

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IBRRS 2016, 0922
NachbarrechtNachbarrecht
Wer ein Tor jederzeit öffnen darf, darf es auch jederzeit abschließen!

LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2015 - 318 S 33/15

1. Eine von der Grenze zweier Nachbargrundstücke durchschnittene Durchfahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie zwischen den Grundstücken liegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfasst, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet.

2. Darf ein Nachbar das Tor einer Grundstücksdurchfahrt jederzeit öffnen, folgt daraus spiegelbildlich auch seine Befugnis, das Tor auch in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr zu schließen, um sein jederzeitiges absolut freies Überfahrtsrecht in Bezug auf den Torweg zu sichern.

3. Ist zwischen Nachbarn lediglich vereinbart worden, dass der eine Nachbar das Recht zur freien Benutzung einer Tordurchfahrt hat und ihm dafür eine gewisse Anzahl von Schlüsseln für das Tor zur Verfügung gestellt werden muss, so ist daraus nicht automatisch zu folgern, dass dem anderen Nachbarn keine Schlüssel zu Verfügung gestellt werden dürften oder gar eine Benutzung der Tordurchfahrt ganz verboten sein sollte.

4. Ein Nutzungsverbot muss vielmehr ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere wenn dies bedeutete, dass derjenige, der sich zum Wiedereinbau des alten Grundstückstores vor einer durch einen Neubau entstandenen Tordurchfahrt zum hinteren Bereich seines und des Nachbargrundstücks verpflichte, selbst über keinen Schlüssel zu dem Tor verfügt und verfügen darf.

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IBRRS 2016, 0877
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!

AG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 - 31 C 138/14

1. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses darf eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist. Sobald diese Videoüberwachung zumindest auch Bereichen (benachbartes Grundstück samt Zugangsweg) erfasst, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden.

2. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nämlich nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung; es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Durch die Videoüberwachung können private und intime Daten festgehalten sowie Profile über das Verhalten des Nachbarn und seiner Besucher erstellt werden.

3. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, so dass danach zu differenzieren ist, ob die Videokamera auf das Grundstück des Dritten ausgerichtet ist oder aber öffentlich zugänglichen Raum abbildet oder gar nur das Grundstück der Person, die die fraglichen 3 Videokameras angebracht hat.

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IBRRS 2016, 0883
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Mietvertrag gekündigt: Kein Anspruch auf Löschung der Baulast!

OLG Koblenz, Urteil vom 22.10.2015 - 1 U 76/15

Die öffentlich-rechtliche Baulast (Stellfläche für Gaststätte/Hotel auf dem Nachbargrundstück) ist strikt zu trennen von den rein privatrechtlichen Nutzungsvereinbarungen zwischen den Nachbarn (Mietvertrag über die Parkplätze). Beide Rechtsverhältnisse bestehen unabhängig voneinander. Ein Anspruch auf Löschung der Baulast folgt nicht bereits aus der Beendigung der zivilrechtlichen Nutzungseinräumung (z. B. nach Kündigung des Mietvertrages über die Stellplätze).*)

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IBRRS 2016, 0758
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Eigenes Gebäude abgerissen: Eigentümer haftet Nachbarn für Schäden an Grenzwand!

BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 55/15

Zur Haftung eines Grundstückseigentümers, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt.*)

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IBRRS 2016, 0416
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Abriss ohne Neubau: Eigentümer muss Schäden an Nachbarwand ersetzen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.01.2016 - 5 U 76/14

Ist zwischen zwei Nachbarn vertraglich vereinbart, dass derjenige, der sein direkt an die Außenmauer des Nebenhauses angrenzendes Gebäude umbaut (hier: Abriss und Neubau), alle notwendigen Nebenarbeiten und Aufwendungen zu tragen hat, muss der umbauende Nachbar auch die Kosten dafür tragen, dass die nun freiliegende Außenmauer des angrenzenden Gebäudes Feuchtigkeitsschäden erleidet, weil das ursprünglich geplante neue Gebäude nicht errichtet wird.

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IBRRS 2016, 0400
NachbarrechtNachbarrecht
Berechnung der Überbaurente: Geschoßhöhe oder -zahl entscheidend?

LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2015 - 307 O 450/11

Die Berechnung der Überbaurente richtet sich nach dem Bodenwert der überbauten Flächen, wobei die Bebaubarkeit und Geschoßhöhe zu beachten sind. Es kann nicht die überbaute Grundfläche mit der Geschoßzahl multipliziert werden.

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IBRRS 2016, 0461
NachbarrechtNachbarrecht
Streitwert einer Unterlassungsklage wegen Eigentumsstörung

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - V ZR 94/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 0462
NachbarrechtNachbarrecht
Zur Wertgrenze einer Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - V ZR 92/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 0463
NachbarrechtNachbarrecht
Streitwert bei Unterlassungsklagen wegen Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZR 87/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 0464
NachbarrechtNachbarrecht
Stretwert bei Klage gegen Notwegrecht

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZR 65/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2015

IBRRS 2015, 3060
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbargrundstück wird (mit) überwacht: Eigentümer muss Kamera entfernen!

LG Berlin, Urteil vom 23.07.2015 - 57 S 215/14

Ein Grundstückseigentümer kann bereits dann die Entfernung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera verlangen, wenn er ernsthaft dadurch eine Überwachung befürchten muss; eine solche Befürchtung ist aufgrund konkreter, nachvollziehbarer Umstände wie beispielsweise einen eskalierenden Nachbarstreit gerechtfertigt.

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IBRRS 2015, 2946
NachbarrechtNachbarrecht
Mobiler Elektroweidezaun ist keine Grundstückseinfriedung!

AG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2015 - 34 C 93/12

1. Ein mobiler Elektro-Weide-Zaun ist keine "Einfriedung" iS des Nachbarrechts.*)

2. Zur Frage inwieweit eine Einfriedungs-Pflicht des Grundstücksnachbarn gem. dem Landes-Nachbarrecht iVm Art. 124 EGBGB besteht, wenn das Grundstück zugleich teilweise ein Teil der "freien Landschaft" iSd § 59 BNatScHG iVm den Ausführungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer ist.*)

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IBRRS 2015, 2943
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Es kann der Frömmste nicht in Frieden mähen, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt ...

AG Siegburg, Urteil vom 19.02.2015 - 118 C 97/13

Wird ein Rasenroboter nur in der Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr betrieben und unterschreiten die Betriebsgeräusche die TA Lärm deutlich, liegt keine wesentliche Geräuschbelastung vor. Ein Nachbar muss somit auch einen Dauerbetrieb des Rasenroboters dulden, vor allem, wenn sogar die Mittagsruhezeiten eingehalten werden.

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IBRRS 2015, 2869
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Hilfeleistung unter Nachbarn: Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt!

OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2015 - 3 U 1468/14

1. Bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kommt dem Gefälligen eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zugute, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt (hier: Wässern des Gartens) und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Schädiger über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt (so auch OLG Celle, vom 03.04.2014 - 5 U 168/13, IBR 2014, 734).*)

2. Der Gefällige handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nach dem Wässern des Gartens seines Nachbarn mit einem an der Außenzapfstelle des nachbarlichen Hauses montierten Wasserschlauch nur die am Schlauch befindliche Spritze zudreht, ohne die Wasserzufuhr abzustellen. Er muss nicht damit rechnen, dass nach einem Lösen des unter Wasserdruck stehenden Schlauchs aus der Spritze Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn eindringt und zu Beschädigungen im Untergeschoss führt.*)

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IBRRS 2015, 2682
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 229/14

Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar.*)

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IBRRS 2015, 2392
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Niederschlagswasser kann auch unterirdisch "übertreten"!

BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14

Ein "Übertritt" von Niederschlagswasser im Sinne des § 37 Abs. 1 LNRG-RP setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 LNRG-RP zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück gelangt.*)

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IBRRS 2015, 2329
NachbarrechtNachbarrecht
Vertiefung setzt Einwirkung auf den Boden voraus!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.04.2015 - 1 U 81/14

Eine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB setzt eine Einwirkung auf den Boden des Nachbargrundstücks voraus. Eine Beeinträchtigung des Hausanwesens aufgrund mittelbarer Einwirkungen genügt nicht.

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IBRRS 2015, 1940
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbar kann nicht gegen Kinderspielturm vorgehen!

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2014 - 5 U 190/13

1. Ein Spielturm für Kinder stellt kein Gebäude im Sinne von § 1 Abs. 1 NachbG-NW dar, wenn er den Eintritt eines erwachsenen, normal großen Menschen nicht gestattet.*)

2. Handlungen oder negative Einwirkungen - wie hier das Aufstellen des Spielturms - auf dem eigenen Grundstück, die das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen und/oder sogar geeignet sind, den Verkehrswert des Nachbargrundstücks zu mindern, sind nicht als Eigentumsbeeinträchtigungen abwehrbar.

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IBRRS 2015, 0913
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Schlichtungsverfahren nach Beweisverfahren unnötig?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2015 - 4 U 34/14

1. Eine entgegen § 37a Abs. 1 AGJusG ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.*)

2. Ein vorgeschaltetes selbstständiges Beweisverfahren entbindet nur dann von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, wenn das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung die Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist angeordnet hat. Fehlt es indes bereits an einem Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO, verbleibt es bei dem Erfordernis der Durchführung des Schlichtungsverfahrens.*)

3. Für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO verbleibt auch dann kein Raum, wenn die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage aufgrund eines Verstoßes gegen § 15a Abs. 1 EGZPO, § 37a Abs. 1 AGJusG erstmals in zweiter Instanz gerügt hat und sie alleine deshalb obsiegt.*)

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IBRRS 2015, 0892
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nutzungsuntersagung innerhalb einer WEG ist zivilrechtlicher Natur!

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.11.2014 - 9 K 487/12

1. Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.*)

2. Es spricht einiges dafür, dass dies anders ist, wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter besteht (hier verneint für formelle Baurechtswidrigkeit eines eventuell mit Asbestplatten verkleideten Werkstatt an der Grundstücksgrenze).*)

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IBRRS 2015, 0823
NachbarrechtNachbarrecht
Muss der Nachbar die Geräuschimmissionen einer Waschanlage dulden?

OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2014 - 24 U 71/13

1. Beim Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit (hier: allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) ist jede Grundstücksnutzung mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so dass für die Ermittlung der maßgebenden Grenz- oder Richtwerte gem. § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB ein Mittelwert gefunden werden muss (vgl. BGH, IBR 2001, 646). Das Einhalten oder Unterschreiten von Richtwerten indiziert lediglich die Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung (BGH, IBR 2004, 1053 - nur online).*)

2. Die im Einzelfall zumutbare Geräuschbeeinträchtigung lässt sich nicht mathematisch exakt nach Richtwerten festlegen, sondern muss immer aufgrund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände vorgenommen werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs hängt nämlich nicht allein von Messwerten, sondern auch von anderen Umständen ab (u. a. Dauer, Intensität, Frequenz, Häufigkeit, Vergleich mit der sonstigen Geräuschkulisse, Vorbelastung der Gegend), für die es auf das Empfinden des Tatrichters ankommt (BGH, IBR 2001, 646).*)

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IBRRS 2015, 0397
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ImmobilienImmobilien
Geringfügige Überbauten sind zu dulden

LG Berlin, Beschluss vom 03.09.2014 - 8 O 258/12

1. Wird ein Eigentümer durch eine Mauer, die auf dem Nachbargrundstück steht, in sein Eigentum gestört, muss er die Beseitigung der Störung gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend machen, wenn die Mauer auf einem Teil des Grundstücks steht, die sich im Gemeinschaftseigentum befindet.

2. Ein Schuppen, der einen geringfügigen Überbau auf dem Nachbargrundstück darstellt, muss geduldet werden, wenn dem Bauherrn in Bezug auf den Überbau höchstens leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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IBRRS 2015, 0078
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ImmobilienImmobilien
Grundstück anderweitig befahrbar: Kein Anspruch auf Notwegerecht gegen Nachbarn

LG Koblenz, Urteil vom 28.05.2013 - 6 S 277/12

1. Jahrelange Nutzung kann ein Notwegerecht alleine nicht begründen.

2. Fehlen die Voraussetzungen für ein Notwegerecht oder für eine Kraft Gewohnheitsrecht geschaffene Nutzung und kann auch ein befahrbarer Weg auf dem eigenen Grundstück geschaffen werden, ist der Nachbar nicht zur Duldung des Befahrens seines Grundstücks verpflichtet.

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IBRRS 2015, 0033
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ImmobilienImmobilien
Wie werden Immissionen bewertet?

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2014 - 5 U 137/13

Es ist nicht zu beanstanden, dass Messungen zur Bewertung von Geruchs- oder Geräuschemissionen auf dem emittierenden Grundstück durchgeführt werden und die Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken rechnerisch ermittelt wird.

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Online seit 2014

IBRRS 2014, 3022
NachbarrechtNachbarrecht
Vogelabwehranlagen im Weinberg: Winzer muss Lärmbelästigungen vermeiden oder minimieren!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11

1. a) Phonoakustische und pyroakustische Vogelabwehrgeräte herkömmlichen Typs sind aufgrund ihrer Schallemissionen grundsätzlich geeignet, im Nahbereich eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 25 Abs. 2 BImSchG hervorzurufen. Ob die auf Wohngebiete einwirkenden Immissionen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (hier verneint).*)

1. b) Ob die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits bei einer dauerhaften mittleren Geräuschbelastung von 60 bis 65 dB(A) beginnt, bleibt offen, weil bei der jahreszeitlich begrenzten Weinberghut eine solche Dauerbelastung nicht in Rede steht.*)

2. a) Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind auf die Geräusche von automatisierten Vogelabwehrgeräten aufgrund ihres spezifischen Störpotentials und ihres atypischen Geräuschcharakters nicht entsprechend anwendbar.*)

2. b) Die von Vogelabwehranlagen ausgehenden Lärmimmissionen können im Fall der Unterschreitung bestimmter Mindestabstände zu Wohngebieten bei einer wertenden Gesamtbetrachtung zu einer Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens der Anwohner führen und damit zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG.*)

3. Werden durch automatisierte Vogelabwehrgeräte erhebliche Lärmbelästigungen hervorgerufen, ist die Immissionsschutzbehörde grundsätzlich zum Einschreiten nach § 24 Satz 1 BImSchG verpflichtet. Die Betroffenen können im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Weinberghut nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.*)

4. Die Verpflichtung des Betreibers von automatisierten Vogelabwehrgeräten, schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zum Schutz der Bevölkerung gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG zu vermeiden und zu minimieren, muss nicht allein deswegen zurücktreten, weil die Alternativen zu einem automatisierten Betrieb von Vogelabwehranlagen - wie etwa der Einsatz von Netzen oder Weinberghütern - höhere Kosten verursacht. Die wirtschaftlichen Belastungen der Weinbauern sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit der Verpflichtung zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Lärm abzuwägen.*)

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IBRRS 2014, 2876
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VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Zisterne überflutet Nachbarkeller: Muss der Eigentümer den Schaden ersetzen?

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2014 - 3 U 514/14

1. Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einer unzureichenden Unterhaltung und Wartung einer Zisterne - Nichtbemerken der Verstopfung eines Überlaufrohres bzw. der Notüberlaufes in Folge des Bewuchses mit Wurzelwerk, wodurch sich ein Rückstau gebildet hat.*)

2. Zur Frage, ob aus einer Zisterne austretendes Wasser in den Anwendungsbereich des § 906 BGB fällt (in Anknüpfung an BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; BGH, 02.03.1984 - ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.,; BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02, IBRRS 2003, 1635, BGHZ 155, 99 ff.,; BGH, 25.10.2013 - ZR 230/12, IBRRS 2013, 4935, WuM 2013, 760; OLG Koblenz, 10.03.2000 - 8 U 795/99, BauR 2000, 907 f.).*)

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IBRRS 2014, 2875
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Zisterne überflutet Nachbarkeller: Muss der Eigentümer den Schaden ersetzen?

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2014 - 3 U 514/14

1. Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einer unzureichenden Unterhaltung und Wartung einer Zisterne - Nichtbemerken der Verstopfung eines Überlaufrohres bzw. der Notüberlaufes in Folge des Bewuchses mit Wurzelwerk, wodurch sich ein Rückstau gebildet hat.*)

2. Zur Frage, ob aus einer Zisterne austretendes Wasser in den Anwendungsbereich des § 906 BGB fällt (in Anknüpfung an BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; BGH, 02.03.1984 - ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.,; BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02, IBRRS 2003, 1635, BGHZ 155, 99 ff.,; BGH, 25.10.2013 - ZR 230/12, IBRRS 2013, 4935, WuM 2013, 760; OLG Koblenz, 10.03.2000 - 8 U 795/99, BauR 2000, 907 f.).*)

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IBRRS 2014, 2804
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ImmobilienImmobilien
Haus abgerissen: Keine Haftung für Feuchtigkeitsschäden am Nachbargebäude!

OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 - 9 U 121/13

1. Eine Giebelmauer ist dann eine Grenzanlage, wenn eine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu einem der benachbarten Grundstücke nicht möglich ist, weil die Einrichtung durch die Grundstücksgrenze geschnitten wird, und eine gemeinschaftliche Nutzung vorliegt, indem diese Giebelwand den Bauwerken beider Grundstücke als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.

2. Wird ein Haus abgebrochen, ist der Eigentümer nicht verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes, insbesondere gegen Feuchtigkeitseinwirkungen, zu treffen, wenn die Häuser keine gemeinsame, sondern zwei getrennte Außenmauern vorweisen. Er haftet auch nicht für Feuchtigkeitsschäden am Nachbarhaus.

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IBRRS 2014, 2516
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ImmobilienImmobilien
Muss der Wegerechtverpflichtete das Eingangstor nachts abschließen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 155/13

1. Die Eigentümer eines Grundstücks, dem zu Lasten eines Nachbargrundstücks ein Wegerecht eingeräumt ist, sind jedenfalls dann nicht zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang eingerichteten Tors verpflichtet, wenn eine vom herrschenden Grundstück aus zu bedienende Toröffnungsanlage nicht vorhanden ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89, Abweichung von OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.11.1985 - 10 U 22/85).*)

2. Ein Wegerecht kann auch die Befugnis umfassen, den Weg zum Befüllen von Mülltonnen zu verwenden, die am Grundstücksrand zum Weg hin abgestellt sind.*)




IBRRS 2014, 2479
ImmobilienImmobilien
Eigentümer muss Ableitung von Abwasser vom Nachbargrundstück nicht dulden

LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 - 1 S 48/12

Der Grundstückseigentümer muss die Ableitung von Abwasser vom Nachbargrundstück über sein Grundstück nicht dulden, wenn für das Nachbargrundstück ein anderweitiger Anschluss an das Entwässerungsnetz der Anliegerstraße möglich ist.

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IBRRS 2014, 2163
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NachbarrechtNachbarrecht
Ein Metallgitterzaun ist kein Drahtzaun!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 162/13

1. Eine Anpflanzung von Bambus (Gattung Phyllostachys) kann im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechts als Hecke anzusehen sein, auch wenn Bambus im botanischen Sinne den Gräsern zuzurechnen ist.*)

2. Ein Metallgitterzaun ist kein Drahtzaun im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes.*)

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