Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7903 Entscheidungen insgesamt
Online seit gestern
IBRRS 2026, 1391
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2024 - 19 U 29/21
1. Der Auftragnehmer muss einen Mangel nicht beseitigen, solange es an einer fehlerfreien Vorleistung (hier: Herstellung einer Unterspannbahn für Fensteranschluss) fehlt. Die Nacherfüllung ist vorübergehend unmöglich.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Mit einem nach Abnahme eingetretenen Zustand allein kann die Mangelhaftigkeit eines Werks nicht begründet werden.
3. Birgt Ausführung einer Dichtung das Risiko eines Wassereintritts, ohne dass dies allein einem - bei Ausführung nach den Herstellervorgaben nicht in dieser Form zu erwartenden - Verschleiß des Dichtungsmaterials zuzuordnen wäre, liegt bereits unter Zugrundelegung des funktionalen Mangelbegriffs unabhängig von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel.
4. Die Regelung des § 13 Abs. 4 VOB/B, wonach die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken vier Jahre beträgt, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, benachteiligt bei Verwendung durch den Auftragnehmer den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam, wenn die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart wurde.
5. Verursacht der Auftragnehmer im Rahmen einer Mangelursachenerforschung oder -beseitigung einen neuen "Mangel" an einer bei Gefahrübergang noch mangelfreien Stelle, kann der Auftraggeber von ihm zwar Schadensersatz verlangen, nicht jedoch die Beseitigung des Mangels fordern.
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Online seit 17. Juni
IBRRS 2026, 1385
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2024 - 4 U 25/24
1. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.
2. Aus dem Fehlen von Mängelsymptomen (hier: Feuchtigkeitserscheinungen auf einem nicht feuchtebeständigen Estrich) kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass künftig keine Mängelerscheinungen auftreten werden und eine Mängelbeseitigung deshalb unverhältnismäßig ist (Abgrenzung zu OLG Celle, IBR 2007, 132).
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Online seit 11. Juni
IBRRS 2026, 1325
Bauvertrag
OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2026 - 16 U 102/25
Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers vom Besteller erklärte Aufrechnung mit kündigungsbedingten Fertigstellungsmehrkosten ist wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar, wenn die aufrechenbar gegenüberstehenden Forderungen aus demselben Vertrag stammen.
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Online seit 8. Juni
IBRRS 2026, 1288
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 09.08.2024 - 28 U 1874/24 Bau
1. Eine als "Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB" überschriebene Erklärung, die auch in der Begründung auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Kündigung aus wichtigem Grund abstellt, kann nicht als Widerrufserklärung ausgelegt werden.
2. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach mit der Beendigungserklärung eines Verbrauchers stets das für diesen günstigste Gestaltungsrecht ausgeübt wird.
3. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund kann jedenfalls dann als (hilfsweise) freie Kündigung ausgelegt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Vertrag unter keinen Umständen weitergeführt werden soll (hier bejaht).
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IBRRS 2026, 1287
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 25.09.2024 - 28 U 1874/24 Bau
1. Eine als "Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB" überschriebene Erklärung, die auch in der Begründung auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Kündigung aus wichtigem Grund abstellt, kann nicht als Widerrufserklärung ausgelegt werden.
2. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach mit der Beendigungserklärung eines Verbrauchers stets das für diesen günstigste Gestaltungsrecht ausgeübt wird.
3. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund kann jedenfalls dann als (hilfsweise) freie Kündigung ausgelegt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Vertrag unter keinen Umständen weitergeführt werden soll (hier bejaht).
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Online seit 5. Juni
IBRRS 2026, 1227
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 19.10.2023 - 28 U 3169/23 Bau
Hat der Bauträger - aufgrund übereinstimmend fehlerhafter Annahme der Steuerschuldnerschaft - die Umsatzsteuer zunächst abgeführt und später aufgrund einer Rechtsänderung wieder erstattet bekommen, kann der daraufhin von den Finanzbehörden hinsichtlich der Umsatzsteuer in Anspruch genommene Unternehmer vom Bauträger die Zahlung der (erstatteten) Umsatzsteuer verlangen.
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IBRRS 2025, 1507
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 17.11.2023 - 28 U 3169/23 Bau
Hat der Bauträger - aufgrund übereinstimmend fehlerhafter Annahme der Steuerschuldnerschaft - die Umsatzsteuer zunächst abgeführt und später aufgrund einer Rechtsänderung wieder erstattet bekommen, kann der daraufhin von den Finanzbehörden hinsichtlich der Umsatzsteuer in Anspruch genommene Unternehmer vom Bauträger die Zahlung der (erstatteten) Umsatzsteuer verlangen.
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Online seit 1. Juni
IBRRS 2026, 1226
Bauvertrag
OLG München, Entscheidung vom 19.04.2023 - 28 U 1010/23 Bau
1. Ein Vertrag über die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern, Fenstertüren und Innentüren im Rahmen einer Gebäudesanierung stellt einen Werkvertrag dar.
2. Die Erklärung eines unberechtigten "Rücktritts" vom Vertrag durch den Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund.
3. Nach einer solcher Kündigung aus wichtigem Grund geht der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis über.
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IBRRS 2025, 2901
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 17.07.2023 - 28 U 1010/23 Bau
1. Ein Vertrag über die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern, Fenstertüren und Innentüren im Rahmen einer Gebäudesanierung stellt einen Werkvertrag dar.
2. Die Erklärung eines unberechtigten "Rücktritts" vom Vertrag durch den Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund.
3. Nach einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund geht der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis über.
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Online seit 26. Mai
IBRRS 2026, 1201
Bauvertrag
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2025 - 5 U 111/24
1. Ein Abwicklungsverhältnis kann erst entstehen, wenn der nach Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs entstandene Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers entfallen ist.
2. Ein vom Auftraggeber mündlich ausgesprochenes Baustellenverbot führt hinsichtlich geltend gemachter Mängelbeseitigungsansprüche zum Annahmeverzug; eine Kündigung scheidet hingegen mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform aus.
3. Der Umstand, dass der Auftragnehmer nach Ausspruch des Baustellenverbots die Baustelle geräumt, keine Abnahme verlangt und auch keine Schlussrechnung gestellt hat, führt nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung.
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IBRRS 2026, 1200
Bauvertrag
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.01.2025 - 5 U 111/24
1. Ein Abwicklungsverhältnis kann erst entstehen, wenn der nach Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs entstandene Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers entfallen ist.
2. Ein vom Auftraggeber mündlich ausgesprochenes Baustellenverbot führt hinsichtlich geltend gemachter Mängelbeseitigungsansprüche zum Annahmeverzug; eine Kündigung scheidet hingegen mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform aus.
3. Der Umstand, dass der Auftragnehmer nach Ausspruch des Baustellenverbots die Baustelle geräumt, keine Abnahme verlangt und auch keine Schlussrechnung gestellt hat, führt nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung.
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Online seit 22. Mai
IBRRS 2026, 1168
Bauvertrag
LG Köln, Urteil vom 25.03.2026 - 40 O 232/24
1. Der Unternehmer trägt die Beweis- und Darlegungslast für den Inhalt der Vergütungsvereinbarung und den Umfang beauftragten Leistungen. Insbesondere dann, wenn der Besteller den Umfang und die Vergütung der Vertragsabrede bestreitet, genügt die bloße Behauptung einer Beauftragung mit Angabe eines vermeintlichen Rechnungsbetrages nicht mehr; vielmehr sind dann die Umstände und der Inhalt der Vereinbarung substantiiert darzulegen.
2. Wird kein inhaltlich tragfähiger Sachvortrag zu den vertraglichen Abreden (Umstände der Beauftragung, Art und Höhe der Vergütung) gehalten und soll ein Zeuge ersichtlich erst die Grundlage für einen substantiierten Tatsachenvortrag schaffen, liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt vor.
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Online seit 21. Mai
IBRRS 2026, 1189
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2026 - 19 U 168/24
1. Eine Klausel in gegenüber einem Privatkunden verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, dass "im Fall der Kündigung" die (werkvertragliche) Vergütung auf 25% des Bruttopreises pauschaliert werde, ist unwirksam.*)
2. Die Erklärung des Gerichts, es habe sich noch nicht abschließend entschieden, stellt kein hinreichendes Abrücken von einem zuvor erteilten Hinweis dar.*)
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Online seit 18. Mai
IBRRS 2026, 1101
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 21.08.2024 - 12 U 29/23
1. Soll ein Architekt mit Wissen und Wollen des Auftraggebers als sog. Abschlussgehilfe auch die Bauverträge verhandeln und zum Abschluss bringen, dann muss sich der Auftraggeber das Handeln des Architekten zurechnen lassen und eine etwaige Unwirksamkeit der vom Architekten vorformulierten Klauseln im Bauvertrag gegen sich gelten lassen.
2. Sieht der Bauvertrag vor, dass ein vom Auftragnehmer vorzulegender Terminplan nachträglich Vertragsbestandteil wird, dann ergibt sich die verbindlich einzuhaltende Bauzeit aus diesem nachträglich vorgelegten Terminplan. Das kann selbst dann anzunehmen sein, wenn der Terminplan nur als "Vorschlag" übermittelt und vom Auftraggeber nicht ausdrücklich bestätigt wurde.
3. Eine Vertragsstrafenvereinbarung wird hinfällig, wenn der Terminplan aufgrund von Behinderungen umgeworfen und eine durchgreifende Neuordnung der Bauablaufplanung notwendig wurde.
4. Bereits einzelne vom Auftraggeber (mit) zu vertretende Behinderungen können hierfür ausreichend sein. Entscheidend ist, ob die Behinderung im Zeitpunkt ihres Eintritts schon für sich genommen wegen der mit ihr verbundenen Umstellungen des Arbeitsablaufs die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins oder seine Verschiebung um einen nur unerheblichen Zeitraum als ausgeschlossen erscheinen lässt.
Online seit 13. Mai
IBRRS 2026, 1102
Bauvertrag
KG, Urteil vom 06.03.2026 - 21 U 11/21
1. Der Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist.*)
2. Ist es umstritten, ob der Unternehmer bei Ablauf einer vertraglich bestimmten Ausführungsfrist die geschuldete Leistung vertragsgerecht erbracht hat, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn der Besteller auf die behauptete Nichterfüllung eine Kündigung aus wichtigem Grund stützt.*)
3. Beweiswürdigung zu der Frage, ob ein Unternehmer das Aushubplanum für eine Unterwasserbetonsohle durch Nassbaggerarbeiten ordnungsgemäß hergestellt hat.*)
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Online seit 6. Mai
IBRRS 2026, 1054
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 30.07.2025 - 27 U 4248/24 Bau
1. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ist anzunehmen, wenn der (hier: mit Erd- und Verfüllarbeiten beauftragte) Unternehmer eine zur Erreichung des Werkerfolgs notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung nicht einholt, deren Einholung nach der vertraglichen Risikoverteilung ihm obliegt und die der Besteller als Laie typischerweise nicht selbst erkennen kann.
2. Daneben ist eine Nebenpflichtverletzung auch dann anzunehmen, wenn der Unternehmer vor Auftragserteilung nicht auf die Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung hinweist.
3. Der Besteller kann auch bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend machen.
4. Nebenpflichtverletzungen begründen keinen Mangel, weshalb dem Besteller auch kein Vorschussanspruch zusteht.
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Online seit 28. April
IBRRS 2026, 0964
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 22.04.2026 - 1 U 5/21
1. Die Prüfung einer Rechnung über Werklohn durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten führt nicht zu einem Anerkenntnis hinsichtlich des Prüfungsergebnisses. Hat der Besteller die von dem Unternehmer ermittelten Massen bei der Rechnungsprüfung bestätigt und ist die Überprüfung wegen nachfolgender Arbeiten nicht mehr möglich, kann der Besteller die abgerechneten Massen im Prozess über Werklohn deswegen bestreiten. Er muss aber zum Umfang der von ihm zugestandenen Massen vortragen und beweisen, dass diese nicht zutreffen.*)
2. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Besteller ausdrücklich auf sein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 641 Abs. 3, 320 BGB beruft. Das Zurückbehaltungsrecht ist bereits dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.*)
3. Nach § 215 BGB kann der Besteller dem Werklohnanspruch sein Zurückbehaltungsrecht auch nach der Verjährung der Mängelrechte entgegenhalten, wenn die Mängel vor der Verjährung in Erscheinung getreten sind und daher das Leistungsverweigerungsrecht in unverjährter Zeit hätte geltend gemacht werden können. Dass das Zurückbehaltungsrecht vorher geltend gemacht worden ist, ist nicht erforderlich.*)
4. Ist das Werk abnahmereif, kann der Unternehmer auch ohne Abnahme auf die Zahlung des Werklohns klagen. Die Klage enthält dann konkludent den Antrag auf Verpflichtung des Bestellers zur Abnahme.*)
Online seit 20. April
IBRRS 2026, 0927
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 19.02.2025 - 16 U 124/23
1. Die VOB/B enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Verbraucher nur wirksam einbezogen werden können, wenn ihm in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft worden ist, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das setzt grundsätzlich die Übergabe des Textes der VOB/B voraus; das bloße Angebot, diesen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen oder gar nur in den Büroräumen des Unternehmers einsehen zu können, genügt nicht.
2. Für die Beurteilung, ob das Werk mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an.
3. Ist eine Verlegung der Wasserleitungen im Boden oder der Wand vertraglich vorgesehen, muss auch im Falle einer Nachbesserung die Verlegung wiederum im Boden oder der Wand erfolgen, weil eine Verlegung über dem Boden oder der Wand mit einer Verkleidung keine gleichwertige Verlegung ist.
4. Ein selbständiges Beweisverfahren hemmt die Verjährung nicht allgemein für Mängelansprüche aus dem betreffenden Werkvertrag. Eine Hemmung tritt vielmehr lediglich für Ansprüche aus denjenigen Mängeln ein, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
5. Die Erhebung einer Klage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, hemmt die Verjährung aller ausreichend bezeichneten Teilansprüche. Die Bestimmung, bis zu welcher Höhe und in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, kann dann rückwirkend nachgeholt werden.
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Online seit 16. April
IBRRS 2026, 0858
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2024 - 10 U 39/24
1. Eine Bruttopreisvereinbarung führt dazu, dass die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht des abgeschlossenen Geschäfts. Dabei ist regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien einen Nettopreis vereinbart haben. Eine Nettoabrede führt dazu, dass nur der ausgewiesene Preis sowie die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten sind (hier bejaht).
3. Ein einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines Hauses übernimmt. Ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang besteht regelmäßig dann, wenn der Bauvertrag vor Abschluss des Kaufvertrags geschlossen wird.
4. Die für die Verjährung des Bereicherungsanspruch maßgebliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist bei einer falschen Rechtsanwendung nur dann anzunehmen, wenn der Bereicherungsgläubiger weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war.
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IBRRS 2026, 0857
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2024 - 10 U 39/24
1. Eine Bruttopreisvereinbarung führt dazu, dass die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht des abgeschlossenen Geschäfts. Dabei ist regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien einen Nettopreis vereinbart haben. Eine Nettoabrede führt dazu, dass nur der ausgewiesene Preis sowie die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten sind (hier bejaht).
3. Ein einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines Hauses übernimmt. Ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang besteht regelmäßig dann, wenn der Bauvertrag vor Abschluss des Kaufvertrags geschlossen wird.
4. Die für die Verjährung des Bereicherungsanspruch maßgebliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist bei einer falschen Rechtsanwendung nur dann anzunehmen, wenn der Bereicherungsgläubiger weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war.
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IBRRS 2026, 0856
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2024 - 10 U 51/24
1. Eine Bruttopreisvereinbarung führt dazu, dass die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht des abgeschlossenen Geschäfts. Dabei ist regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien einen Nettopreis vereinbart haben. Eine Nettoabrede führt dazu, dass nur der ausgewiesene Preis sowie die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten sind (hier bejaht).
3. Ein einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines Hauses übernimmt. Ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang besteht regelmäßig dann, wenn der Bauvertrag vor Abschluss des Kaufvertrags geschlossen wird.
4. Die für die Verjährung des Bereicherungsanspruch maßgebliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist bei einer falschen Rechtsanwendung nur dann anzunehmen, wenn der Bereicherungsgläubiger weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war.
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IBRRS 2026, 0855
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2024 - 10 U 50/24
1. Eine Bruttopreisvereinbarung führt dazu, dass die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht des abgeschlossenen Geschäfts. Dabei ist regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien einen Nettopreis vereinbart haben. Eine Nettoabrede führt dazu, dass nur der ausgewiesene Preis sowie die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten sind (hier bejaht).
3. Ein einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines Hauses übernimmt. Ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang besteht regelmäßig dann, wenn der Bauvertrag vor Abschluss des Kaufvertrags geschlossen wird.
4. Die für die Verjährung des Bereicherungsanspruch maßgebliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist bei einer falschen Rechtsanwendung nur dann anzunehmen, wenn der Bereicherungsgläubiger weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war.
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IBRRS 2026, 0854
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2024 - 10 U 50/24
1. Eine Bruttopreisvereinbarung führt dazu, dass die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht des abgeschlossenen Geschäfts. Dabei ist regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien einen Nettopreis vereinbart haben. Eine Nettoabrede führt dazu, dass nur der ausgewiesene Preis sowie die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten sind (hier bejaht).
3. Ein einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines Hauses übernimmt. Ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang besteht regelmäßig dann, wenn der Bauvertrag vor Abschluss des Kaufvertrags geschlossen wird.
4. Die für die Verjährung des Bereicherungsanspruch maßgebliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist bei einer falschen Rechtsanwendung nur dann anzunehmen, wenn der Bereicherungsgläubiger weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war.
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IBRRS 2026, 0853
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2024 - 10 U 51/24
1. Eine Bruttopreisvereinbarung führt dazu, dass die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht des abgeschlossenen Geschäfts. Dabei ist regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien einen Nettopreis vereinbart haben. Eine Nettoabrede führt dazu, dass nur der ausgewiesene Preis sowie die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten sind (hier bejaht).
3. Ein einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines Hauses übernimmt. Ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang besteht regelmäßig dann, wenn der Bauvertrag vor Abschluss des Kaufvertrags geschlossen wird.
4. Die für die Verjährung des Bereicherungsanspruch maßgebliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist bei einer falschen Rechtsanwendung nur dann anzunehmen, wenn der Bereicherungsgläubiger weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war.
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Online seit 13. April
IBRRS 2026, 0859
Bauvertrag
KG, Urteil vom 08.09.2025 - 7 U 46/23
1. Leistungen aus einem Rahmenvertrag kann nur ein hierzu bevollmächtigter Vertreter abrufen. Die Benennung von Ansprechpartnern stellt keine Bevollmächtigung zum Abschluss weiterer Werkverträge dar.
2. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, wenn nicht feststeht, für welchen von mehreren in Betracht kommenden Geschäftsherrn der vollmachtlose Vertreter gehandelt hat.
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Online seit 10. April
IBRRS 2026, 0777
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2025 - 2 U 113/18
Ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B 2012 ein neuer Einheitspreis in Gestalt einer Zulagenposition durch kalkulatorische Preisfortschreibung zu bilden (hier: eine Zulage für erschwertes Bergen von Kampfmitteln wegen unerwartet hoher Bodenverfestigungen), weil sich die Vertragsparteien nicht auf einen Einheitspreis einigen konnten, so kommt für die Personalkosten dieser Zulagenposition ein Rückgriff auf die kalkulatorische Behandlung der Personalkosten einer weiteren, gleichartigen Zulagenposition (hier: für erschwertes Bergen von bodeneingreifenden Kampfmitteln) in Betracht.*)
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Online seit 8. April
IBRRS 2026, 0824
Bauvertrag
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.06.2024 - 12 U 115/23
1. Der Erfüllungsanspruch unterfällt der Regelverjährung. Die Verjährung kann jedoch nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, vor dem der Auftragnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen sein Werk hätte mangelfrei abliefern müssen. Denn vor diesem Zeitpunkt ist ein Anspruch auf "Verschaffung" des Werks frei von Sach- und Rechtsmängeln i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB nicht fällig.
2. Die Verjährungshemmung wegen Erhebung einer Vorschussklage erstreckt sich auch auf den Erfüllungsanspruch.
3. Eine Vorschussklage entfaltet ihre verjährungshemmende Wirkung auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorlagen.
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IBRRS 2026, 0823
Bauvertrag
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2024 - 12 U 115/23
1. Der Erfüllungsanspruch unterfällt der Regelverjährung. Die Verjährung kann jedoch nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, vor dem der Auftragnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen sein Werk hätte mangelfrei abliefern müssen. Denn vor diesem Zeitpunkt ist ein Anspruch auf "Verschaffung" des Werks frei von Sach- und Rechtsmängeln im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB nicht fällig.
2. Die Verjährungshemmung wegen Erhebung einer Vorschussklage erstreckt sich auch auf den Erfüllungsanspruch.
3. Eine Vorschussklage entfaltet ihre verjährungshemmende Wirkung auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorlagen.
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Online seit 7. April
IBRRS 2026, 0843
Bauvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2026 - 12 U 138/25
1. Ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung folgt jedenfalls in den Fällen, in denen eine Rechnung nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig ist, als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, soweit der Besteller ein Interesse daran hat, die darin erfassten Leistungen steuerlich absetzen zu können.*)
2. Im Hinblick auf diesen Rechnungsberichtigungsanspruch kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, das den gesamten Vergütungsanspruch des Werkunternehmers erfasst.*)
Online seit 27. März
IBRRS 2026, 0725
Bauvertrag
LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2026 - 315 O 57/25
1. Hat der Werkbesteller unter Berufung auf Mängelrechte jegliche weitere Erfüllung durch den Werkunternehmer abgelehnt und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für die Ersatzvornahme angekündigt, geht das ursprüngliche Werkvertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über, in dem Schadensersatzansprüche und Vergütungsansprüche wegen bereits erbrachter Teilleistungen zu verrechnen sind.
2. Hinsichtlich der Vergütungsansprüche muss der Werkunternehmer bei mangelbedingter Erfüllungsverweigerung durch den Besteller weiterhin darlegen und beweisen, dass er die Werkleistung, für die Vergütung verlangt wird, mangelfrei erbracht hat.
3. Es ist grundsätzlich zulässig, den Schadensersatzanspruch bei Beschädigung einer Sache nach dem Mindererlös zu berechnen, der bei Weiterverkauf auf den Schaden zurückzuführen ist.
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Online seit 19. März
IBRRS 2026, 0668
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2026 - 19 U 44/25
1. Wird ein Vertragsangebot in einem Subunternehmerverhältnis nur unter der zusätzlichen Zahlungsbedingung angenommen, dass der Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggeber geprüftes Aufmaß beizufügen ist, liegt darin nach § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag.*)
2. Wird dieser neue Antrag angenommen, ist die Beifügung eines von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüften Aufmaßes zur Rechnung eine Fälligkeitsvoraussetzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung besondere Kosten oder unzumutbare Schwierigkeiten verursachen könnte.*)
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IBRRS 2026, 0667
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2025 - 19 U 44/25
1. Wird ein Vertragsangebot in einem Subunternehmerverhältnis nur unter der zusätzlichen Zahlungsbedingung angenommen, dass der Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggeber geprüftes Aufmaß beizufügen ist, liegt darin nach § 150 Absatz 2 BGB eine Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag.*)
2. Wird dieser neue Antrag angenommen, ist die Beifügung eines von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüften Aufmaßes zur Rechnung eine Fälligkeitsvoraussetzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung besondere Kosten oder unzumutbare Schwierigkeiten verursachen könnte.*)
Volltext
Online seit 17. März
IBRRS 2026, 0633
Bauvertrag
KG, Urteil vom 03.03.2026 - 21 U 109/24
1. Der Besteller kann einen noch nicht abschließend durchgeführten Werkvertrag jedenfalls dann gemäß § 648a Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Unternehmer einen aus objektiver Sicht bestehenden erheblichen Mangel in Abrede stellt und nur gegen Anordnung einer tatsächlich nicht gebotenen Leistungsänderung zur Nachbesserung bereit ist.*)
2. Der Anspruch des gekündigten Unternehmers aus § 648a Abs. 5 BGB auf Vergütung seiner erbrachten Leistungen entfällt, wenn diese für den Besteller insgesamt unbrauchbar sind.*)
3. Die Mehrkosten, die dem Besteller durch Beauftragung eines Drittunternehmens mit der Mängelbeseitigung entstehen, stellen auch dann einen gemäß § 281 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Besteller das Drittunternehmen bereits beauftragt hatte, als die dem ersten Unternehmer gesetzte Nacherfüllungsfrist noch nicht abgelaufen war.*)
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Online seit 13. März
IBRRS 2026, 0625
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 18.06.2025 - 16 U 77/24
1. Ergibt sich aus einem Auftragsschreiben, dass die beauftragende Gebietskörperschaft (hier: Bundesrepublik Deutschland) durch mehrere nachgeordnete Behörden vertreten wird, begründet der Umstand, dass ausschließlich die (letzt-)vertretende Behörde (hier: Bau- und Liegenschaftsbetrieb eines Bundeslandes) bei der Vertragsabwicklung auftritt und sämtliche Erklärungen abgibt und entgegennimmt, für sich genommen keine Vertragsübernahme durch die vertretende Behörde.
2. Wenn Allgemeine Geschäftskosten in den Vertragspreisen enthalten sind, können diese bei einer Kündigung wegen Unterbrechung der grundsätzlich auch für den kündigungsbedingt nicht ausgeführten Teils der Leistung beansprucht werden, sofern diese im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung i.S.v. § 6 Abs. 5 VOB/B "bereits entstanden" waren.
3. Verjährungshemmende Verhandlungen schweben dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht.
4. Verhandlungen enden aber nicht nur bei einer Weigerung der Fortsetzung, sondern auch, wenn sie "einschlafen", also nicht fortgesetzt werden. Die Verhandlungen sind zu dem Zeitpunkt "eingeschlafen", in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre.
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Online seit 11. März
IBRRS 2026, 0584
Bauvertrag
KG, Urteil vom 13.02.2026 - 21 U 13/26
1. Der Unternehmer kann keine Mehrvergütung beanspruchen, wenn die hinter dem Nachtrag stehenden Leistungen nicht nachtragsfähig sind, weil sie bereits vom beauftragten Leistungsverzeichnis erfasst und mit den dort aufgeführten Einheitspreisen abgegolten werden.
2. Zur Auslegung eines Leistungsverzeichnisses über Maler- und Lackiererarbeiten in einem Schulgebäude, um zu klären, ob der Werkunternehmer für eine bestimmte vom Besteller beanspruchte Leistung eine Mehrvergütung beanspruchen kann.*)
3. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 650d BGB kann auch für eine positive Feststellung i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse bestehen.*)
Online seit 9. März
IBRRS 2026, 0566
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2026 - 6 UKl 1/25
1. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und transparent darzustellen.
2. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist, sondern Treu und Glauben gebieten es auch, dass die Gefahr von Missverständnissen oder Fehldeutungen durch eine unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung der Klausel möglichst vermieden wird.
3. In einem vom Unternehmer vorformulierten Fertighausbauvertrag sind folgende Klauseln unwirksam:
a) "Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass sich die Baustelle rechtzeitig vor Baubeginn der Bauarbeiten in einem Zustand befindet, der die ungehinderte Ausführung ermöglicht. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Baugrundstück über das öffentliche Straßennetz mit Lastzügen und Sattelschleppern bis 18 m Länge, 2,50 m Breite und einem Gesamtgewicht bis zu 40 t und eine Achslast bis zu 12 t angefahren und der unmittelbare Fundament- bzw. Kellerbereich durch Lieferfahrzeuge mit ungelenkten Hinter-Trailer-Achsen über eine befestigte Grundstücksauffahrt und Fahrtrasse/Baustraße erreicht werden kann und keine besonderen Erschwernisse vorhanden sind, z.B. Grundstücksauffahrt mit mehr als 10% Steigung."
b) "Es wird dazu von D ein Abnahmeprotokoll gefertigt, welches vom Besteller und D zu unterzeichnen ist."
c) Ein Bürgschaftsversprechen mit dem folgenden Inhalt: "Für den Besteller (Hauptschuldner) übernehmen wir (Bürge) die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft zu Gunsten der Firma D. Deutschland GmbH (Gläubiger) zur Sicherung des vertraglichen Zahlungsanspruchs des Gläubigers aus dem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger bestehenden Fertighaus-Vertrag über die Lieferung eines Fertighauses bis zu einem Betrage in Höhe von ....Euro. Der Bürge verpflichtet sich, die geschuldeten Zahlungen gemäß Fertighaus-Vertrag vorzunehmen, sobald dem Bürgen eine Anweisung des Hauptschuldners zur Auszahlung des jeweiligen Betrages vorliegt. Bei mehreren Hauptschuldnern ist jeder einzelne berechtigt, die Zustimmung verbindlich für den/die anderen Hauptschuldner abzugeben."
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Online seit 6. März
IBRRS 2026, 0565
Bauvertrag
EuGH, Urteil vom 05.03.2026 - Rs. C-564/24
1. Für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als Fernabsatzvertrag ist es ohne Bedeutung, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.
2. Eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als Fernabsatzvertrag einzustufen ist, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, stellt einen Fernabsatzvertrag dar, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. In dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, kann der Unternehmer mit Erfolg geltend machen, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.
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Online seit 4. März
IBRRS 2026, 0515
Bauvertrag
KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 165/24
1. Der Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung besteht auch für Zusatzaufträge und Anordnungen des Auftraggebers nach § 650b BGB oder nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B.
2. Im Sicherungsprozess hat der Unternehmer den Anspruchsgrund in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen. Für die Darlegung der Anspruchshöhe reicht schlüssiger Klägervortrag; der Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung der Vergütung ist im Sicherungsverfahren nicht zu klären.
3. Planlisten, Baubeschreibungen und Raumbücher sind im Vergleich zu dem für das Bausoll maßgeblichen bepreisten Leistungsverzeichnis (hier) nachrangig und erweitern das Bausoll nicht.
4. Vom Auftraggeber gestellte Umlageklauseln für die Koordination und Bauschuttentsorgung unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle und halten dieser nicht stand.
Online seit 2. März
IBRRS 2026, 0407
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 19.12.2024 - 2 U 33/24
1. Die Einrede der fehlenden Prüfbarkeit einer Abrechnung hindert den Fälligkeitseintritt der Werklohnforderung nicht, wenn die Abrechnung objektiv prüfbar ist.
2. Die hinreichende Individualisierung eines mit einem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs erfordert, dass die Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Sie kann sich auch aus außerhalb des Mahnbescheids liegenden Gesichtspunkten ergeben.
3. Ein einheitlicher Werklohnanspruch muss im Mahnbescheid zwar nicht aufgeschlüsselt werden, wohl aber ein Gesamtbetrag, der sich aus mehreren Einzelforderungen zusammensetzt.
4. Die Individualisierung kann nachgeholt werden, wirkt aber nur ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids ist ausgeschlossen.
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Online seit Februar
IBRRS 2026, 0417
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2024 - 12 U 53/24
1. Ruft der Auftraggeber die beauftragten Leistungen beim Auftragnehmer nicht ab, sondern lässt er diese vielmehr durch einen Drittunternehmer ausführen, kann die Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergeben, dass der Vertrag gleichwohl nicht als gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben anzusehen ist.
2. Klagt der Auftragnehmer auf Erfüllung des Vertrags Zug-um-Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung, kann der Auftraggeber die Leistungen nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern, wenn der Aufwand für die Erfüllung in einem krassen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftragnehmers steht, weil der Auftraggeber (hier) die vertragliche Leistung durch einen Drittunternehmer hat ausführen lassen und der Rückbau erhebliche Kosten auslösen würde.
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IBRRS 2026, 0416
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2024 - 2 U 53/24
1. Auch wenn der Auftraggeber die beauftragten Leistungen beim Auftragnehmer nicht abruft, sondern diese durch einen Drittunternehmer ausführen lässt, ist das nicht zwingend als Kündigung oder einvernehmliche Vertragsaufhebung anzusehen.
2. Klagt der Auftragnehmer auf Zahlung des vereinbarten Werklohns Zug um Zug gegen Erbringung der vertraglich geschuldeten Werkleistung, kann der Auftraggeber die Zahlung verweigern, wenn der Aufwand für die Erfüllung in einem krassen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftragnehmers steht, weil der Auftraggeber (hier) die vertragliche Leistung durch einen Drittunternehmer hat ausführen lassen und der Rückbau erhebliche Kosten auslösen würde.
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IBRRS 2026, 0406
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 04.03.2025 - 2 U 50/24
1. Bei einem VOB/B-Vertrag setzt die Stellung einer Teilschlussrechnung voraus, dass ein "in sich abgeschlossener Teil der Leistung" erbracht wurde.
2. Eine Teilschlussrechnung kann selbst dann in eine Abschlagsrechnung umzudeuten sein, wenn die Parteien ausdrücklich die Stellung einer Teilschlussrechnung (hier: isoliert über einen "GU-Zuschlag") vereinbart haben.
3. Nach Eintritt der Schlussrechnungsreife (hier: durch einvernehmliche Vertragsaufhebung) kann der Unternehmer keine Abschlagszahlungen mehr verlangen.
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IBRRS 2026, 0267
Bauvertrag
KG, Urteil vom 05.09.2024 - 27 U 71/23
1. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behinderungstatbestandes und die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung mit der daraus resultierenden Verlängerung der Ausführungsfristen.
2. Ob eine Behinderung tatsächlich eingetreten ist und wie lange sie andauerte, ist nach den Regeln des Vollbeweises zu beurteilen (§ 286 ZPO). Demgegenüber ist für die Folgen der konkreten Behinderung, also die Berechnung der Dauer der Verlängerung der Ausführungsfristen, die richterlichen Schätzung eröffnet (§ 287 ZPO).
3. Eine befristete Mahnung kann auch so zu verstehen sein, dass der Verzug sofort mit der Mahnung - und nicht erst mit Fristablauf - eintreten soll.
4. Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses können nur Tatsachenbehauptungen sein, nicht rechtliche Wertungen (hier: "Verantwortung" für eine Bauablaufstörung).
IBRRS 2026, 0303
Bauvertrag
OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2025 - 14 U 193/24
1. Mit der vorbehaltlosen Bezahlung der Schlussrechnung wird die Leistung des Auftragnehmers (konkludent) abgenommen, so dass die fünfjährige Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers zu laufen beginnt.
2. Führen die Parteien nach einer schriftlichen Mängelrüge des Auftraggebers einen Ortstermin durch, liegt darin die Aufnahme verjährungshemmender Verhandlungen.
3. Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht. Der Zeitraum, den man der jeweiligen Gegenseite für eine Reaktion zuzugestehen hat, hängt vom Gegenstand der Verhandlungen und der konkreten Situation ab. In der Regel sind Zeiträume zwischen einem und drei Monaten als die Hemmung beendende Kommunikationspausen anzusehen.
4. Ein Anerkenntnis (hier: von Mängelansprüchen) liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber klar und unzweideutig ergibt, dass dem Auftragnehmer das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird.
5. Der Auftragnehmer muss sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen. Bei der dafür vorzunehmenden Würdigung aller Einzelfallumstände ist maßgeblich, ob der Auftragnehmer aus Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.
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IBRRS 2026, 0358
Bauvertrag
OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2024 - 22 U 35/24
1. Enthält der Vertrag (hier: in Form eines Verhandlungsprotokolls) eine klare Regelung über die Reihen- und Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile, dann ist diese bei der Auflösung von Widersprüchen im Rahmen der Auslegung zu beachten.
2. Die in der VOB/C enthaltenen Abrechnungsbestimmungen, insbesondere die Übermessungsvorschriften (jeweils Abschnitt 5 der einzelnen DIN-Vorschriften), stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, hinsichtlich derer keine Wirksamkeitsbedenken veranlasst sind.
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IBRRS 2026, 0357
Bauvertrag
OLG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 - 22 U 35/24
1. Enthält der Vertrag (hier: in Form eines Verhandlungsprotokolls) eine klare Regelung über die Reihen- und Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile, dann ist diese bei der Auflösung von Widersprüchen im Rahmen der Auslegung zu beachten.
2. Die in der VOB/C enthaltenen Abrechnungsbestimmungen, insbesondere die Übermessungsvorschriften (jeweils Abschnitt 5 der einzelnen DIN-Vorschriften), stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, hinsichtlich derer keine Wirksamkeitsbedenken veranlasst sind.
IBRRS 2026, 0353
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 14.01.2026 - 14 U 58/25
1. Voraussetzung für einen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ist der rechtsgeschäftliche Wille, den Vertrag hinsichtlich des sog. Leistungssolls zu ändern. Es bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll.*)
2. Von der Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind Störungen des Vertrags aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu Bauzeitverzögerungen oder Änderungen im Bauablauf führen.*)
3. Ob eine Erklärung oder ein Verhalten des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB.*)
4. Wird die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO, für deren Einholung der Auftragnehmer verantwortlich war, nicht antragsgemäß erteilt und führt dies dazu, dass einzelne Bauabschnitte nicht nach dem Bauablaufplan des Auftragnehmers ausgeführt werden können, und weist der Auftraggeber den Auftragnehmer daraufhin an, den Bauablauf zu ändern, stellt eine solche Mitteilung allein keine rechtsgeschäftliche, auf einseitige Änderung der Vertragspflichten gerichtete Erklärung des Auftraggebers dar. Denn der Auftraggeber bestätigt damit nur das, was durch die nicht erteilte verkehrsbehördliche Anordnung ohnehin gegeben ist. Je weniger Einfluss der Auftraggeber auf die veränderten Bauumstände hat, umso weniger wird ein Wille erkennbar sein, die Änderungen als neuen Gegenstand der vertraglichen Leistung anzuordnen.*)
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IBRRS 2026, 0326
Bauträger
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2026 - 23 U 155/23
1. Bauträgerverträge sind, soweit es um den Bau des Hauses oder der Wohnung geht, auf die Ausführung werkvertraglicher Leistungen gerichtet. Bei Mängeln des Bauwerks richten sich die Gewährleistungsansprüche deshalb nach Werkvertrags- und nicht nach Kaufrecht.
2. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Mindeststandard (stillschweigend) vereinbart.
3. Die DIN-Norm 1988-200 kann als „Bibel“ der Trinkwasserinstallation betrachtet werden und gibt die anerkannten Regeln der Technik wieder.
4. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik stellt stets einen Baumangel dar. Einer darüberhinausgehenden Beeinträchtigung der Leistung bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist.
5. Im Falle der Minderung ist die Vergütung in dem Umfang herabzusetzen, der dem Verhältnis des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert des Werkes entspricht.
6. Dabei können der Schätzung nicht die fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu Grunde gelegt werden. Maßstab für die Minderung ist die Störung des Äquivalenzinteresses, die infolge des Mangels entstanden ist.
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IBRRS 2026, 0292
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2025 - 2 U 21/25
1. Für die Frage, ob Gegenstand eines Bauvertrages ein erheblicher Umbau eines Bestandsgebäudes i.S.v. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB ist und deswegen die Vorschriften der §§ 650i ff. BGB anwendbar sind, kommt es im Sinne einer wertenden Betrachtung darauf an, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen in ihrer Gesamtschau einem Bauvorhaben von der Größenordnung eines Neubaus entsprechen.*)
2. Der wirksame Widerruf eines Verbraucherbauvertrages hat nach §§ 355 Abs. 1 und 3, 357e BGB die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses mit wechselseitigen Rückgewährverpflichtungen kraft Gesetzes zur Folge. Macht der Unternehmer in einem Rechtsstreit des Verbrauchers gegen ihn auf Rückzahlung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen seinerseits einen Anspruch auf Wertersatz für die erbrachten Teilleistungen nach § 357e BGB geltend, so ist er zur Verweigerung der Rückzahlung berechtigt, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung bedarf.*)
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IBRRS 2026, 0212
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2025 - 12 U 27/25
1. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werks zum Ausdruck bringt.
2. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur dann geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüffrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt (hier: drei Monate).
3. Der Kostenvorschussanspruch besteht nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.
4. Dem Auftraggeber stehen hinsichtlich bekannter Mängel keine Mängelrechte zu, soweit er sich diese nicht bei Abnahme vorbehält. Dies gilt auch bei konkludenter Abnahme.




