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Sachgebiet: Bauvertrag

7506 Entscheidungen insgesamt




Online seit 1954

IBRRS 1954, 0081
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 31.03.1954 - VI ZR 138/52

Die Mitteilung ungünstiger wahrer Tatsachen an den Kreditgeber eines Dritten kann sittenwidrig sein und den Mitteilenden zum Schadensersatz verpflichten, wenn sie ohne eigenes Interesse aus unsachlichen Beweggründen zu dem Zwecke erfolgt, dem Dritten Schaden zuzufügen. Ist der mit einer solchen Mitteilung verfolgte Zweck nicht sittenwidrig, so kann eine Schadensersatzpflicht dann bestehen, wenn der durch die Mitteilung dem Dritten zugefügte Schaden ganz außer Verhältnis zu dem Nutzen steht, den der Mitteilende erwarten kann.*)

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IBRRS 1954, 0041
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.03.1954 - V ZR 151/52

Der grundsätzlich im Verhältnis 10 : 1 umzustellende Anspruch auf Vergütung bezw. aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Bauten auf fremdem Grund und Boden oder wegen Instandsetzungsarbeiten an fremden Gebäuden, die vor dem Währungsstichtag zum Abschluß gekommen sind (BGHZ 5, 197; 7, 252), unterliegt dann einer bevorzugten Umstellung im Verhältnis 1 : 1, wenn zwischen Bauherrn und Grundstückseigentümer nahe familienrechtliche Beziehungen wie zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern bestehen, soweit das Rechtsverhältnis zwischen ihnen im Einzelfall nicht auf rein geschäftlicher oder anderer nicht familienrechtlicher Grundlage beruht.An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 66, 266; 80, 393; 129, 63) wird festgehalten, daß der Kläger, der nur einen Teil seiner Forderung einklagt, den Schuldner mit einer Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil verweisen darf. Für eine Aufrechnung im Rechtsstreit über einen Teilanspruch ist aber dann kein Raum, wenn eine Partei sie bereits vorher erklärt hat oder wenn der Kläger sie in der Klagschrift dadurch vornimmt, daß er die Gegenforderung von seinem Gesamtanspruch absetzt und diesen Teil nicht mit einklagt.*)

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IBRRS 1954, 0158
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.03.1954 - IV ZR 140/53

Setzt ein Ehemann, der mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart hat, seine volle Arbeitskraft in dem seiner Ehefrau gehörigen Erwerbsgeschäft ein, so kann zwischen den Ehegatten eine Innengesellschaft bestehen, die dem Ehemann einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens gibt.*)

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IBRRS 1954, 0139
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.03.1954 - IV ZR 211/53

Hat der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, so hat er sich zunächst äusserlich ins Unrecht gesetzt und einen Tatbestand geschaffen, der nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Ehe zu zerrütten. Diese gegen ihn sprechende Wahrscheinlichkeit hat er, wenn der Beklagte der Scheidung widersprochen hat, zu entkräften. Dies gilt jedoch nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, daß die Ehe bereits zur Zeit der Trennung der Eheleute unheilbar zerrüttet war; in solchem Fall muß der Beklagte zunächst diese Möglichkeit widerlegen, ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt werden kann.Bei der Entscheidung der Frage, ob der Widerspruch gegen die Scheidung zulässig ist, können schuldhafte Eheverfehlungen, die der Beklagte nach der Behauptung des Klägers begangen haben soll, nur berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen sind.*)

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IBRRS 1954, 0080
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 25.03.1954 - VI ZR 257/53

Gegen ein Urteil, durch das gemäß §113 ZPO die Klage wegen mangelnder Sicherheitsleistung als zurückgenommen erklärt wird, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Berufung zulässig.Bezieht sich die Revision lediglich auf die Unzulässigkeit der Berufung, so ist es für ihre Zulässigkeit unerheblich, ob das Berufungsgericht die Berufung für zulässig oder für unzulässig erklärt hat.Die Revision ist aber in diesem Falle unzulässig, wenn die angeführten Revisionsgründe die Zulässigkeit der Berufung überhaupt nicht betreffen.*)

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IBRRS 1954, 0079
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.03.1954 - VI ZR 114/52

Die federführende Gesellschaft kann nur dann die gemäß §67 VVG auf die übrigen Mitversicherer übergegangenen und damit für sie fremden Ansprüche im eigenen Namen einklagen, wenn ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse besteht (Ermächtigung).Die Sondervorschriften für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer finden auf denjenigen, der bei der Veräusserung der Sache auf Seiten des Veräusserers mitwirkt, keine Anwendung. Wenn die Veräusserung eine Eigentumsverletzung darstellt, ist der Mitwirkende auch bei leichter Fahrlässigkeit gemäß §823 Abs. 1 haftbar.§426 Abs. 1 S. 1, nach dem die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, findet, wenn der Gehilfe eines Transportunternehmens unter Mitwirkung dritter Personen die Ladung veräussert, im Verhältnis zu dem als Gesamtschuldner mithaftenden Transportunternehmer keine Anwendung, vielmehr muss hier eine Ausgleichung nach den Gesamtumständen erfolgen.*)

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IBRRS 1954, 0061
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.03.1954 - II ZR 108/53

Der Regelung durch richterliche Vertragshilfe unterliegen auch Ruhegehälter.Beruft sich der Schuldner auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer vor der Währungsreform vertraglich übernommenen Leistung aus Gründen, die mit Kriegsfolgen oder mit Auswirkungen der Währungsreform im Zusammenhang stehen, so ist er, soweit die begehrten Hilfsmaßnahmen den Rahmen des Vertragshilferechts nicht überschreiten, auch dann unter Ausschluß aller Einwendungen aus § 242 BGB auf die Vertragshilferegelung angewiesen, wenn er seinen Sitz im Ostsektor Berlins hat, ihm aber zur Durchführung des Vertragshilfeverfahrens der Gerichtsstand des § 23 ZPO zur Verfügung steht. Dies gilt auch für den Ausgleich von Nachteilen, die sich für einen zur Zahlung von DM-West verurteilten Ostschuldner aus dem gegenwärtigen Umwechslungsverhältnis zwischen DM-West und DM-Ost ergeben können.*)

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IBRRS 1954, 0031
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.03.1954 - VI ZR 24/53

Werden dem Unfallgeschädigten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung ganz neue Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt, nachdem er sich über den Ersatz solcher Schäden mit dem Schädiger endgültig verglichen hat, für die nach der damaligen Gesetzgebung von dem Sozialversicherungsträger keine Leistungen gewährt werden, so geht wegen dieser Leistungen des Sozialversicherungsträgers ein Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger gemäss § 1542 RVO nicht über.*)

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IBRRS 1954, 0010
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.03.1954 - II ZR 33/53

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung führt im Vereinsrecht dazu, dass die Mitgliedsbeiträge ohne Zustimmung des betroffenen Mitglieds durch eine nachträgliche Änderung nicht so festgesetzt werden dürfen, dass sie ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern in einer willkürlichen und sachfremden Weise gegenüber den anderen Mitgliedern besonders belasten.*)

2. Jedes Vereinsmitglied hat beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zum sofortigen Austritt aus dem Verein, und zwar auch dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich nicht vorsieht oder ausdrücklich nur ein Austrittsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässt.*)

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IBRRS 1954, 0030
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.03.1954 - VI ZR 6/53

Es widerspricht den Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn ohne zwingenden Anlaß Tatsachen aus den privaten Lebensbereich eines Menschen bekanntgegeben werden, deren Verbreitung für ihn eine Schädigung, insbesondere wirtschaftlicher Art, mit sich bringen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die verbreiteten Tatsachen einen Vorwurf für den Betroffenen enthalten oder ein ihm widerfahrenes Unglück, wie eine Krankheit in der Familie, betreffen, solange die Nachricht als solche geeignet ist, in adaequater Weise Schaden herbeizuführen.Eine Schadensersatzpflicht entfällt nicht deshalb, weil der Täter statt der unerlaubten schadenbegründenden Handlung auch eine andere objektiv rechtswidrige Handlung hätte begehen können; das gilt auch dann, wenn die mögliche (Reserve-) Handlung mangels Vorsatz nicht zu Schadensersatzansprüchen geführt hätte.*)

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IBRRS 1954, 0060
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.03.1954 - II ZR 248/53

Bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können. Eine solche Offenbarungspflicht ist besonders dann anzuerkennen, wenn unter den Vertragspartnern ein engeres persönliches Vertrauensverhältnis besteht oder begründet werden soll.Voraussetzung der Offenbarungspflicht ist jedoch, daß der Vertragsgegner die Mitteilung der betreffenden Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Die Offenbarungspflicht findet hiernach jedenfalls dann in der Selbstbezichtigung ihre Grenze, wenn es sich um die Aufdeckung von strafrechtlichen Verfehlungen handelt, die zu dem vertraglich übernommenen Pflichtenkreis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.*)

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IBRRS 1954, 0176
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 16.03.1954 - I ZR 255/52

Ist in Einkaufsbedingungen bestimmt, dass Bestellungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, so wird dadurch - auch wenn mangels Erfüllung der Schriftform kein Vertrag zustande gekommen ist - die Haftung für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen jedenfalls insoweit nicht ausgeschlossen, als sie sich auf den Vertrauensschaden erstreckt. Dabei ist es unerheblich, ob das Verschulden dem Geschäftsherrn selbst oder dem Erfüllungsgehilfen zur Last fällt, dessen er sich bei den Vertragsverhandlungen bedient.*)

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IBRRS 1954, 0052
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.03.1954 - V ZR 188/52

An der Auffassung (BGHZ 2, 369; 5, 178; BGH vom 14. November 1952 V ZR 95/51), dass die Leistung des Verkäufers bewirkt ist, wenn dieser alles getan hat, was er zur Ermöglichung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch leisten muß und wenn die dazu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, ist, auch wenn es sich um die Übereignung einer Reichsheimstätte handelt, und auch nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes festzuhalten.Die Übertragung einer Reichsheimstätte auf den Siedler ist kein "Gutsüberlassungsvertrag" und keine Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG.*)

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IBRRS 1954, 0029
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 93/53

Warnzeichen müssen so rechtzeitig gegeben werden, dass der zu Warnende sich auf das herannahende Fahrzeug einstellen und rechtzeitig ausweichen kann.Muss ein Fußgänger beim Überholen vor ihm gehender Personen die Mitte der Fahrbahn betreten, so hat er die Pflicht, vor und beim Überholen durch Umschauen auf den von hinten kommenden Kraftfahrzeugverkehr zu achten und auf diesen Verkehr Rücksicht zu nehmen.*)

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IBRRS 1954, 0028
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 75/53

Kann ein Unfall durch zwei verschiedene Ursachen erklärt werden, die beide typische Geschehensabläufe sind, haftet der Beklagte aber nur für eine der möglichen Ursachen, so muß der Kläger nachweisen, daß gerade dieser Umstand ursächlich gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die eine oder die andere Möglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder aus sonstigen Gründen eine grössere Wahrscheinlichkeit für sich hat. In einem derartigen Fall kann weder der Beweis des ersten Anscheins noch § 287 ZPO zu Gunsten des Klägers angewendet werden.*)

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IBRRS 1954, 0027
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 151/52

Ist ein nach Militärregierungsgesetz Nr. 52 gehehmigungsbedürftiges und bis zur Entscheidung über die Genehmigung schwebend unwirksames Rechtsgeschäft infolge Versagung der Genehmigung der Nichtigkeit verfallen, so kann die Nichtigkeit nicht dadurch geheilt werden, daß die Genehmigung nachträglich doch noch erteilt wird.*)

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IBRRS 1954, 0026
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 123/52

Der Tatsachenrichter ist zwar frei, sich der Ansicht eines Sachverständigen anzuschließen oder sie abzulehnen, er muß jedoch, wenn das Gutachten Tatsachen wie Landesüblichkeit verwertet, im einzelnen darlegen, warum er im Gegensatz zu dem Sachverständigen diese Tatsachen nicht als gegeben ansieht.Wer sich so verhält, wie es ein bewährter Sachverständiger als landesüblich und der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprechend ansieht, handelt nur dann fahrlässig, wenn es ihm trotz der Landesüblichkeit möglich war, zu erkennen, daß ein anderes Verhalten notwendig ist.*)

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IBRRS 1954, 0175
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.03.1954 - I ZR 210/52

Werden in allgemein verbindlichen oder üblicherweise in einem Geschäftszweige zu Grunde gelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Wandelung und Minderung ausgeschlossen und wird dafür eine Nachbesserungspflicht des Verkäufers vereinbart, so umfaßt ein außerdem vereinbarter Ausschluß mittelbarer und unmittelbarer Schadenersatzansprüche nicht ohne weiteres auch die Schadensfolgen, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht ergeben. Eine ausdrückliche Erstreckung des Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen auch auf diese Folgen kann die Frage aufwerfen, ob er den Käufer im Falle unzureichender Vertragserfüllung nicht rechtlos stellen und insofern die Aufnötigung unbilliger Vertragsbedingungen enthalten könnte, wenn der Käufer die Ware nur unter solchen Bedingungen von einem deutschen Hersteller erwerben kann.*)

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IBRRS 1954, 0025
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 05.03.1954 - VI ZB 3/54

Gegen ein unter Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit der Verhandlung ergangenes Urteil des Landgerichts ist nach Ablauf der Berufungsfrist eine Berufung nicht mehr zulässig.*)

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IBRRS 1954, 0024
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 05.03.1954 - VI ZB 21/53

Die Einreichung einer von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogenen beglaubigten Abschrift der Berufungsbegründung ersetzt die Urschrift auch dann, wenn die dem Gericht eingereichte beglaubigte Abschrift entsprechend dem Willen des Prozessbevollmächtigten später als Belegexemplar für seine Handakten wieder an ihn zurückgegeben worden ist.*)

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IBRRS 1954, 0013
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.03.1954 - V ZR 17/53

An der Auffassung, daß das dingliche Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB mit der Zerstörung des Gebäudes erlischt (BGHZ 7, 268; 8, 58), wird festgehalten.*)

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IBRRS 1954, 0023
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 03.03.1954 - VI ZR 256/52

Der Beklagte, der zur Herausgabe einer realkonzessionierten Apotheke verurteilt ist, hat dem Kläger seit Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs die aus dem Betrieb der Apotheke erzielten Nutzungen gemäss §§ 292, 987 BGB herauszugeben. Die Entscheidung BGHZ 7, 208 [217, 218] steht dem nicht entgegen.Das Urteil, das die Herausgabe eines Gegenstandes anordnet, hat Rechtskraftwirkung auch für den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen gemäss §§ 292, 987 BGB.*)

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IBRRS 1954, 0040
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.02.1954 - V ZR 122/52

Obwohl die § § 9 und 10 des GUG alter Fassung nicht revisibel sind, hat mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Zweck des Ersten Änderungsgesetzes zum GUG auch das Revisionsgericht ausnahmsweise das Gebot der Aussetzung in § 9 Abs. 6 GUG zu berücksichtigen und die Sache gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.*)

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IBRRS 1954, 0059
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.02.1954 - II ZR 74/53

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1954, 0003
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.02.1954 - II ZR 88/53

1. Hat der Gesellschaftsvertrag einer GmbH das Recht zur Kündigung der Dienstverhältnisse der Geschäftsführer dem Aufsichtsrat übertragen, ist dieser aber funktionsunfähig, dann ist die Gesellschafterversammlung in der Lage, insoweit die Rechte des Aufsichtsrats wahrzunehmen.*)

2. Auch wenn die Vertragsteile bei einer Ruhegehaltsvereinbarung die Voraussetzungen für das Entstehen von Ruhegehaltsansprüchen abschließend regeln wollten, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für einen von der Vorstellung der Parteien nicht erfaßten und daher ungeregelt gebliebenen Fall einen Anspruch auf Ruhegehalt zu begründen.*)

3. Das Gericht muß aber alle für und gegen eine solche ergänzende Vertragsauslegung sprechenden Umstände erschöpfend würdigen und im Urteil zum Ausdruck bringen.*)

4. Die Ergänzung des Vertragsinhalts muß ferner im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rechtsverkehr stehen.*)

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IBRRS 1954, 0174
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.02.1954 - I ZR 252/52

Stand es einer Partei frei, im Wege der weiteren Streitverkündung (§72 Abs. 2 ZPO) einen Dritten an die Entscheidung auch in einem nachfolgenden Rechtsstreit gemäß §74 ZPO zu binden und machte sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann sie in der Regel dem neuen Vortrag des Dritten in dem späteren Rechtsstreit nicht entgegenhalten, sein Verhalten stelle die arglistige Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar und sei daher unzulässig.*)

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IBRRS 1954, 0161
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 22.02.1954 - IV ZR 212/53

Unterhält der nach §48 EheG auf Scheidung klagende Ehemann ein ehebrecherisches Verhältnis, so ist der Widerspruch der schuldlosen Ehefrau regelmässig auch dann zu beachten, wenn die Trennung der Eheleute und die Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen auf die außergewöhnlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit, die den Parteien ihre Lebensgrundlage genommen haben, zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn aus dem außerehelichen Verhältnis Kinder hervorgegangen sind.*)

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IBRRS 1954, 0173
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 19.02.1954 - I ZR 27/54

Wird der Beklagte zur Zahlung auf ein Sperrkonto des Klägers verurteilt, so liegt kein Fall vor, in dem die Vollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.*)

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IBRRS 1954, 0157
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 18.02.1954 - IV ZR 188/53

Eine Erschleichung im Sinne des §3 des Gesetzes liegt nur vor, wenn eine Person, zu deren Gunsten der Ausspruch des Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung erfolgt ist, sich an der Täuschung beteiligt hat.Begründete Zweifel daran, ob der Mann die Ehe mit der Frau geschlossen hätte, die den Ausspruch der nachträglichen Eheschliessung erwirkt hat, bestehen auch dann, wenn der Mann bis zu seinem Tode in einer gültigen Ehe lebte, selbst wenn er damals die Absicht hatte, nach der Scheidung dieser Ehe die Frau zu heiraten.Wird der von dem Staatsanwalt erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausspruchs des Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung stattgegeben, so muß der Beklagte nach §91 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Kostenteilung entsprechend §93 a ZPO findet in diesem Falle nicht statt.*)

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IBRRS 1954, 0156
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 18.02.1954 - IV ZR 145/53

Vereinbarungen individuellen atypischen Inhalts unterliegen einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind.Ist für eine beklagte Partei bereits im ersten Rechtszug zweifelsfrei erkennbar, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf Tatsachen ankommen kann, für die der beklagten Partei Beweismittel zur Verfügung stehen, so kann das Berufungsgericht, auch wenn die beklagte Partei im ersten Rechtszug obsiegt, in der Unterlassung des Antritts von Beweisen durch diese Partei im ersten Rechtszug eine grobe Nachlässigkeit erblicken.*)

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IBRRS 1954, 0155
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 18.02.1954 - IV ZR 126/53

Eine Partei verliert das Recht, eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob die Zeugnisverweigerung eines Zeugen berechtigt ist, wenn sie nach der Weigerung, ohne eine Rüge zu erheben, zur Sache verhandelt.Die summarische Bezugnahme im Tatbestand eines Urteils auf Beiakten ist unzulässig; es muss angegeben werden, welche Teile der Beiakten vorgetragen worden sind. Die unzulässige Bezugnahme kann aber zur Aufhebung des Urteils nur führen, wenn die Bezugnahme zu einem bestimmten Prozessvorgang in Beziehung gesetzt werden kann, z.B. zu der Erledigung oder Übergehung eines Beweisantrages oder wenn sich aus ihr eine Ungewissheit über das Parteivorbringen ergibt.*)

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IBRRS 1954, 0002
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.02.1954 - II ZR 63/53

1. Während der Geltungsdauer der Verordnung vom 8. Januar 1945 war die Mindestbeteiligung von 3 zur Ausübung ihres Amtes befugten Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft an der Beschlussßfassung auch dann ausreichend, wenn die Satzung hierfür eine höhere Zahl vorschrieb.*)

2. Haben bei der Beschlussßfassung des Aufsichtsrats fremde Personen oder Aufsichtsratsmitglieder mitgestimmt, die zur Ausübung ihres Amtes nicht befugt waren, so ist der Beschlussß rechtlich nicht wirksam, es sei denn, daß derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Beschlusssses beruft, einwandfrei die Möglichkeit ausräumt, daß der Beschlussß durch das Mitstimmen der Unbefugten beeinflußt worden ist.*)

3. Gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigungserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft können keine rechtlichen Bedenken daraus hergeleitet werden, daß sich der Aufsichtsrat bei der Übermittlung der von ihm Beschlussssenen Kündigung an den Gekündigten des Vorstandes als Boten bedient hat.*)

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IBRRS 1954, 0022
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.02.1954 - VI ZR 323/52

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann auch dann gegeben sein, wenn der Unfall auf eine bauliche Anlage (hier eine Pendeltür) zurückzuführen ist, die baupolizeilich genehmigt und abgenommen worden ist.*)

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IBRRS 1954, 0021
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.02.1954 - VI ZR 142/52

Ist die Revision nicht zugelassen worden, so ist sie auch dann nicht statthaft, wenn die Nichtzulassung auf rechtsirrtümlichen Erwägungen des Berufungsgerichts beruht.*)

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IBRRS 1954, 0020
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.02.1954 - VI ZR 132/52

Eine Richtungsänderung ist im allgemeinen nur dann rechtzeitig angezeigt, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer sich auf die Absicht der Richtungsänderung in Ruhe einstellen können.Steht dem Verletzten gemäss § 254 BGB nur ein Anspruch auf teilweisen Ersatz zu, so ergreift der Rechtsübergang diesen Teilanspruch mit Vorrang vor dem etwa dem Verletzten verbliebenen Restanspruch.*)

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IBRRS 1954, 0039
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.02.1954 - V ZR 35/53

Auch nach dem 1. April 1953 ist die Verurteilung eines ausländischen Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau durch deutsche Gerichte zulässig, wenn ihre Voraussetzung nach dem Recht des Staates gegeben ist, das die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmt. Ist die Wirkung des Urteils auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Verurteilung in Anbetracht des deutschen Verfassungsgrundsatzes gegeben ist, der alle Männer und Frauen, nicht nur alle deutschen, für gleichberechtigt erklärt.*)

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IBRRS 1954, 0154
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 04.02.1954 - IV ZR 102/53

Urteile in Verfahren, die die Frage der blutsmäßigen Abstammung zum Gegenstand haben, sind auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird.Wer rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist und alsdann im Statusverfahren festgestellt haben will, er sei nicht dessen Vater, hat nicht deshalb ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, weil er die Kindesmutter mittels des Statusprozesses einer im Vorprozeß erstatteten, seiner Behauptung nach strafbaren falschen Zeugenaussage überführen will, um daraufhin nach einer (etwaigen) Bestrafung der Kindesmutter eine Wiederaufnahme des Unterhaltsprozesses zu erreichen.*)

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IBRRS 1954, 0019
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 03.02.1954 - VI ZR 76/52

Durch die Anordnung Nr. 23 der britischen Militärregierung vom 10. Dezember 1945 ist die Erfassung und Verwaltung aller Grundstücke, die der Kontrolle der deutschen Wehrmacht unterstanden, dem Oberfinanzpräsidenten als solchen übertragen worden. Auch nach Errichtung der Länder sind diese nicht Treuhänder des Wehrmachtsvermögens geworden.*)

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IBRRS 1954, 0018
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 03.02.1954 - VI ZR 72/52

Für von Fußgängern mitgeführte weniger als 1 m breite Handwagen, die nach § 24 Abs. 4 StVO ausdrücklich von der Beleuchtungspflicht ausgenommen sind, kann eine solche auch nicht aus der Grundregel des § 1 StVO hergeleitet werden.*)

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IBRRS 1954, 0017
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 03.02.1954 - VI ZR 40/53

Die Anschlußberufung kann in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Einreichung einer Anschlußschrift mit den zur Anschlußberufung gestellten Anträgen ohne Beifügung einer schriftlichen Begründung jedenfalls dann erhoben werden, wenn sie sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (Bestätigung von RG HRR 1938, 698).Macht sich der Unterhaltspflichtige dadurch vermögens- und einkommenslos, daß er seinen Gewerbebetrieb an einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten überträgt, und haftet dieser Dritte infolgedessen aus § 826 BGB auf Schadensersatz, so ist er verpflichtet, die Unterhaltsberechtigten dadurch zu entschädigen, daß er ihnen den Unterhalt im Umfange der Unterhaltspflicht des Unterhaltschuldners gewährt.*)

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IBRRS 1954, 0172
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 02.02.1954 - I ZR 2/53

Wiederansichnahme der Kaufsache im Sinne des §5 AbzG liegt auch vor, wenn der Verkäufer durch Handlungen des Käufers in die Notwendigkeit versetzt worden ist, die Kaufsache zurückzunehmen. Es kommt nicht darauf an, von wem der Anstoß dazu ausgegangen ist. Nur ein arglistiges Verhalten des Käufers kann die Folgen des §5 AbzG nicht auslösen.An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1912, 34611), wonach die Bestimmung der Leistung im Sinne des §315 BGB auch durch schlüssige Handlungen vorgenommen werden kann, wird festgehalten.*)

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IBRRS 1954, 0038
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.01.1954 - V ZR 54/53

Die Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan ist trotz Ablaufs der Nachweisfrist (von einem Monat) zulässig, solange der Teilungsplan noch nicht ausgeführt ist (RGZ 99, 202).Hat der Bund gemäß § 3 a Hypothekensicherungsgesetz rückwirkend zum 1.7.1948 auf eine Umstellungsgrundschuld verzichtet, so hatte dies nur für die nach dem 1.7.1948 anfallenden Leistungen Bedeutung. Eine dingliche Rückwirkung mit der Folge, daß die Umstellungsgrundschuld selbst auf denjenigen übergegangen wäre, der am 1.7.1948 Eigentümer war, ist damit nicht eingetreten.Hat der Bund nach dem Zuschlag des Grundstücks vor der Verteilung des Erlöses auf die Umstellungsgrundschuld verzichtet, so steht der Anspruch auf den auf die Umstellungsgrundschuld entfallenden Erlösanteil entsprechend § 1168 BGB dem Vollstreckungsschuldner als Grundstückseigentümer zu.Der Anspruch nach § 3 a Hypothekensicherungsgesetz auf den Verzicht des Bundes auf eine Umstellungsgrundschuld ist, wenn das Grundstück zur Konkursmasse gehört, vom Konkursverwalter, nicht vom Gemeinschuldner, geltend zu machen. Der Verzicht wirkt zugunsten der Konkursmasse, nicht des konkursfreien Vermögens.War ein die Zwangs Verwaltung betreibender Gläubiger zu den Ausgaben, die er zur Erhaltung oder Verbesserung des Grundstücks gemacht hat, durch Mietvertrag kraft einer Wiederaufbauklausel verpflichtet, so hindert dies die Gewährung des Vorrechts nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG nicht, wenn der Mietzins dem Mietwert entspricht.*)

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IBRRS 1954, 0037
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.01.1954 - V ZR 13/53

Wenn jemand eine Hypothek erfüllungshalber zur Tilgung der Schuld eines Dritten an einen anderen abtritt, damit dieser von einem Vorgehen gegen den Dritten Abstand nehme, ist die Abtretung keine unentgeltliche Verfügung.*)

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IBRRS 1954, 0055
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BGH, Urteil vom 27.01.1954 - II ZR 84/53

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1954, 0016
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BGH, Urteil vom 27.01.1954 - VI ZR 257/52

Weder der Ersteher eines Grundstücke, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, noch ein Grundschuldgläubiger sind Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Sie können in den vom Zwangsverwalter gegen einen Grundstücksmieter geführten Rechtsstreit nach Beendigung der Zwangsverwaltung nicht als Partei eintreten und nicht selbständig Revision einlegen.*)

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IBRRS 1954, 0015
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BGH, Urteil vom 27.01.1954 - VI ZR 245/53

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1954, 0001
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BGH, Urteil vom 27.01.1954 - IV ZR 309/52

Die Preisstopverordnung und die Bestimmung des § 1 Nr 7 der Preisfreigabeanordnung sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB.*)

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IBRRS 1954, 0153
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BGH, Urteil vom 25.01.1954 - IV ZR 94/53

Zahlung in ausländischer Währung kann dadurch ausdrücklich bedungen worden sein, daß ein Rembourskredit "innerhalb des Stillhalteabkommens" gewährt worden ist.Der Kriegsausbruch (1939) und die Devisengesetzgebung haben die Verpflichtung eines Zweitschuldners aus einem Valutakredit, der von einer inländischen Bank im Rahmen des sog. Stillhalteabkommens gewährt worden ist, nicht berührt.Eine inländische Bank, die einem inländischen Kunden auf Grund eines Auslandskredits einen effektiven Währungskredit eingeräumt hat, kann unter Umständen verpflichtet sein, von ihrem Kunden Zahlungen in inländischer Währung entgegenzunehmen, soweit sie selbst ihre Verpflichtungen in inländischer Währung hat abdecken können.*)

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IBRRS 1954, 0171
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BGH, Urteil vom 22.01.1954 - I ZR 251/52

Ein Urteil kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß einer der mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können und er von dem Sachverhalt, der diese Ablehnung rechtfertigte, keine Anzeige gemacht habe (sogen. Selbstablehnung).Wird ein Vorbehaltsurteil (§302 ZPO) erlassen, obwohl die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit der Klageforderung in rechtlichem Zusammenhang steht, so liegt kein Mangel in der Urteils findung, sondern im Urteils verfahren, also ein Verfahrensmangel vor, der die Anwendung des §539 ZPO rechtfertigen kann. Mit der Berufung gegen ein solches Vorbehaltsurteil gelangt jedoch der erstinstanzliche Streitstoff, auch soweit die Entscheidung vorbehalten worden ist, in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht ist daher nicht gehindert, auch über die zur Aufrechnung gestellte Forderung sachlich zu entscheiden, sofern die Anträge der Parteien die Entscheidung zulassen (§§308, 536, 537 ZPO) und über den Aufrechnungstatbestand in der Berufungsinstanz verhandelt worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung des RG - RGZ 92, 318 [321]; 144, 116 [118]).*)

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IBRRS 1954, 0152
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BGH, Urteil vom 21.01.1954 - IV ZR 175/53

Die Beweislast dafür, daß ein unter Verstoß gegen Formvorschriften errichtetes Nottestament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärungen des Erblassers enthält, trifft denjenigen, der sich auf die Rechtswirksamkeit des Nottestaments beruft.Ein vor drei Zeugen errichtetes Nottestament ist eine Privaturkunde, die einer freien Würdigung des Gerichts unterliegt.*)

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