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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 371/98


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0768
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98

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23 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2000, 29 BGH - "Architektur-GbR mbH": In welchem Umfang haftet der einzelne Architekt?

22 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3407
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 21.11.2023 - II ZR 69/22

1. Bei nachrangigen Zinsforderungen greift die Ermächtigungswirkung nur ein, wenn diese auf eine besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts hin zur Tabelle angemeldet werden (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO). (Rn. 18)*)

2. Der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet regelmäßig für die Gerichtskosten des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 54 Nr. 1 InsO) sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 Fall 2 InsO). (Rn. 29 - 41)*)

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IBRRS 2020, 0644
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BGH, Urteil vom 28.01.2020 - II ZR 10/19

1. Die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot der §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde, ist erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen. (Rn. 10)*)

2. § 30 Abs. 1 GmbHG steht einer Auszahlung der Abfindungsforderung auch dann entgegen, wenn die Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar. (Rn. 51 und 55)*)

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IBRRS 2020, 0703; IMRRS 2020, 0268
Mit Beitrag
NotareNotare
Analoge Anwendung von § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG

KG, Urteil vom 24.10.2019 - 2 U 125/15

1. Eine analoge Anwendung von § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG auf Grundschulden, die im geringsten Gebot berücksichtigt sind, aber nicht mehr valutieren, widerspricht dem System der Grundschuldsicherung; sie kommt daher jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Sicherungsgeber mit der Übertragung der nicht mehr valutierenden Grundschuld auf sich selbst eine anderweitige Möglichkeit der Befriedigung zusteht.*)

2. § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG*)

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IBRRS 2016, 3156; IMRRS 2016, 1801; IVRRS 2016, 0132
SteuerrechtSteuerrecht
Schuldzinsen sind Werbungskosten!

BFH, Urteil vom 01.12.2015 - IX R 42/14

1. Sog. "nachträgliche Schuldzinsen" können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie grundsätzlich weiter als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Darlehensverbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.*)

2. Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung.*)

3. Für die Berücksichtigung von nachträglichem Zinsaufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es nicht von Bedeutung, dass dieser nicht aufgrund der ursprünglichen darlehensvertraglichen Verpflichtung (oder einer damit einhergehenden vertraglichen Haftung), sondern aufgrund einer gesetzlich geregelten Gesellschafterhaftung geleistet wurde.*)

4. Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine Beteiligung an einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft zu veräußern, beinhaltet grundsätzlich den Entschluss, die Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung aufzugeben. Unbeschadet dessen führt eine Inanspruchnahme im Zuge der Nachhaftung (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB) bei einem Steuerpflichtigen, der seine Beteiligung an der GbR gerade zur Vermeidung einer solchen persönlichen Haftung weiterveräußert hat, zu berücksichtigungsfähigem Aufwand, soweit er diesen endgültig selbst trägt.*)

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IBRRS 2016, 0638; IMRRS 2016, 0413
RechtsanwälteRechtsanwälte
Rechtsanwalt muss umfassend über Prozessrisiken aufklären!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2015 - 6 U 200/14

1. Ein Anwaltsvertrag verpflichtet den Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Mandanten, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren.

2. Der Rechtsanwalt ist zudem verpflichtet, seinen Mandanten über die Aussichten einer dessen quotale Gesellschafterhaftung betreffenden negativen Feststellungsklage umfassend zu belehren und das damit verbundene Prozessrisiko umfassend und zutreffend darzustellen, wenn es allein von dem Ergebnis dieser Prüfung der Erfolgsaussichten abhängt, ob überhaupt geklagt werden soll.

3. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten. Über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss er sich fortlaufend informieren und sich an dieser orientieren, auch wenn er sie persönlich für falsch hält oder sie in der Literatur bekämpft wird und eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht auszuschließen ist. Bei einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage muss er sich über die OLG-Rechtsprechung informieren.

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IBRRS 2013, 0479; IMRRS 2013, 0359
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Haftung eines Gesellschafters einer GbR für Darlehensverbindlichkeit

BGH, Urteil vom 27.11.2012 - XI ZR 144/11

Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft in dem Darlehensvertrag auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich ihre Haftung erhöht, wenn nicht alle Gesellschaftsanteile gezeichnet werden.*)

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IBRRS 2013, 0481
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 27.11.2012 - XI ZR 145/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0512; IMRRS 2013, 0375
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlagen

BGH, Urteil vom 27.11.2012 - XI ZR 146/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2140; IMRRS 2012, 1578
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 95/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2143; IMRRS 2012, 1580
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Kostenentscheidung in Revision

BGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 152/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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