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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 371/98


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0768
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2000, 29 BGH - "Architektur-GbR mbH": In welchem Umfang haftet der einzelne Architekt?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2002, 0471; IMRRS 2002, 0153
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Immobilienrecht - Haftungsbeschränkung bei Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 21.01.2002 - II ZR 2/00

a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entscheidungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war.*)

b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche Haftung der Anlagegesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobilienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne daß darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen werden kann.*)

c) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaften") haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen, auch wenn sie im Verkehr als Außengesellschaften bürgerlichen Rechts auftreten.*)

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IBRRS 2000, 0768
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98

Persönliche Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft,

Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

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