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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 371/98
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2015 - 6 U 200/14
1. Ein Anwaltsvertrag verpflichtet den Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Mandanten, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren.
2. Der Rechtsanwalt ist zudem verpflichtet, seinen Mandanten über die Aussichten einer dessen quotale Gesellschafterhaftung betreffenden negativen Feststellungsklage umfassend zu belehren und das damit verbundene Prozessrisiko umfassend und zutreffend darzustellen, wenn es allein von dem Ergebnis dieser Prüfung der Erfolgsaussichten abhängt, ob überhaupt geklagt werden soll.
3. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten. Über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss er sich fortlaufend informieren und sich an dieser orientieren, auch wenn er sie persönlich für falsch hält oder sie in der Literatur bekämpft wird und eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht auszuschließen ist. Bei einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage muss er sich über die OLG-Rechtsprechung informieren.
VolltextBGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 95/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 152/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 198/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 27.09.2011 - II ZR 221/09
Die Zulassung der Revision kann auch in den Gründen des Urteils auf die Höhe des Anspruchs beschränkt werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98
Persönliche Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft,
Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
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