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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 371/98
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
8 Volltexturteile gefunden |
BFH, Urteil vom 01.12.2015 - IX R 42/14
1. Sog. "nachträgliche Schuldzinsen" können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie grundsätzlich weiter als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Darlehensverbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.*)
2. Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung.*)
3. Für die Berücksichtigung von nachträglichem Zinsaufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es nicht von Bedeutung, dass dieser nicht aufgrund der ursprünglichen darlehensvertraglichen Verpflichtung (oder einer damit einhergehenden vertraglichen Haftung), sondern aufgrund einer gesetzlich geregelten Gesellschafterhaftung geleistet wurde.*)
4. Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine Beteiligung an einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft zu veräußern, beinhaltet grundsätzlich den Entschluss, die Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung aufzugeben. Unbeschadet dessen führt eine Inanspruchnahme im Zuge der Nachhaftung (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB) bei einem Steuerpflichtigen, der seine Beteiligung an der GbR gerade zur Vermeidung einer solchen persönlichen Haftung weiterveräußert hat, zu berücksichtigungsfähigem Aufwand, soweit er diesen endgültig selbst trägt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.11.2012 - XI ZR 146/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 243/09
Ist der Vertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrem Gläubiger dahin auszulegen, dass die Haftung der Gesellschafter für die vertraglich begründete Gesellschaftsschuld auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil beschränkt ist (sog. quotale Haftung) und Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nur die Schuld der Gesellschaft, nicht jedoch anteilig auch den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern, ist die Haftungsquote der Gesellschafter auch dann nicht aus der Restschuld nach Abzug des Verwertungserlöses zu berechnen, wenn der Gläubiger sich in Vergleichen mit einzelnen Gesellschaftern mit einem geringeren als dem ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Haftungsbetrag begnügt hat; die Haftungsanteile der Gesellschafter im Innenverhältnis werden durch den (Teil-) Verzicht des Gläubigers gegenüber einzelnen Gesellschaftern nicht berührt.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 22.12.2004 - 8 U 2127/03
Ist der zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch einen Treuhänder für den Anleger geschlossene Darlehensvertrag wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, so steht der Bank weder ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anleger zu noch haftet er als Gesellschafter gemäß § 128 HGB für einen eventuellen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Bereicherungsanspruch der Bank.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.11.2004 - XII ZR 113/01
Zur Frage der Beschränkung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrags über gewerbliche Räume (im Anschluß an BGH Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98 - NJW 1999, 3483).*)
VolltextKG, Urteil vom 03.06.2004 - 12 U 51/03
Nimmt der Vermieter auf Wunsch des Mieters im Rubrum des Mietvertrages nach der Mieter-Bezeichnung „... GbR“ die Ergänzung auf „... mit beschränkter Haftung“, so ergibt sich daraus keine Vereinbarung mit dem Vermieter, dass die Gesellschafter der GbR für die Ansprüche auf Miete persönlich nur beschränkt haften.
VolltextBGH, Urteil vom 21.01.2002 - II ZR 2/00
a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entscheidungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war.*)
b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche Haftung der Anlagegesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobilienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne daß darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen werden kann.*)
c) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaften") haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen, auch wenn sie im Verkehr als Außengesellschaften bürgerlichen Rechts auftreten.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98
Persönliche Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft,
Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
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