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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 371/98


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0768
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98

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23 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2000, 29 BGH - "Architektur-GbR mbH": In welchem Umfang haftet der einzelne Architekt?

22 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 2144; IMRRS 2012, 1581
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Berufung

BGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 198/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4425; IMRRS 2011, 3174
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschränkung der Zulassung der Revision auf Anspruchshöhe

BGH, Urteil vom 27.09.2011 - II ZR 221/09

Die Zulassung der Revision kann auch in den Gründen des Urteils auf die Höhe des Anspruchs beschränkt werden.*)

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IBRRS 2011, 3275
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Beschränktes Treuhandverhältnis und Außenhaftung

BGH, Urteil vom 19.07.2011 - II ZR 300/08

1. Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die gesellschaftsrechtlichen Rechte des "Treugebers" gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen, steht der Außenhaftung des "Treugebers" analog § 128 HGB nicht entgegen, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags ergibt, dass nicht der "Grundbuchtreuhänder", sondern der "Treugeber" Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden ist.*)

2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Haftung der Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetreten sind, für die vor ihrem Beitritt zur Objektfinanzierung begründeten Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB nicht entgegen, wenn sie auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass für die Objektfinanzierung Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach dem Gesellschaftsvertrag haften sollten.*)

3. Zahlt der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft gemäß § 128 HGB auf eine durch die Gesellschaft besicherte Gesellschaftsschuld, hat er jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten kann.*)

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IBRRS 2011, 1756; IMRRS 2011, 1257
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Quotale Haftung bei geschlossenem Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 263/09

Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden (sog. quotale Haftung), so ist durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung zu ermitteln, in welchem Umfang Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern.*)

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IBRRS 2011, 1768; IMRRS 2011, 1268
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Quotale Haftung bei geschlossenem Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 243/09

Ist der Vertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrem Gläubiger dahin auszulegen, dass die Haftung der Gesellschafter für die vertraglich begründete Gesellschaftsschuld auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil beschränkt ist (sog. quotale Haftung) und Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nur die Schuld der Gesellschaft, nicht jedoch anteilig auch den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern, ist die Haftungsquote der Gesellschafter auch dann nicht aus der Restschuld nach Abzug des Verwertungserlöses zu berechnen, wenn der Gläubiger sich in Vergleichen mit einzelnen Gesellschaftern mit einem geringeren als dem ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Haftungsbetrag begnügt hat; die Haftungsanteile der Gesellschafter im Innenverhältnis werden durch den (Teil-) Verzicht des Gläubigers gegenüber einzelnen Gesellschaftern nicht berührt.*)

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IBRRS 2005, 1769; IMRRS 2005, 0914
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Bereicherungsanspruch bei unwirksamem Darlehensvertrag

OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2004 - 8 U 2127/03

Ist der zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch einen Treuhänder für den Anleger geschlossene Darlehensvertrag wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, so steht der Bank weder ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anleger zu noch haftet er als Gesellschafter gemäß § 128 HGB für einen eventuellen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Bereicherungsanspruch der Bank.*)

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IBRRS 2005, 0467; IMRRS 2005, 0209
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Beschränkung der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer GbR

BGH, Urteil vom 24.11.2004 - XII ZR 113/01

Zur Frage der Beschränkung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrags über gewerbliche Räume (im Anschluß an BGH Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98 - NJW 1999, 3483).*)

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IBRRS 2005, 3158
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Haftung des GbR- Gesellschafters für Mietzins

BGH, Urteil vom 24.11.2004 - XII ZR 182/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 1780; IMRRS 2004, 0925
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Beschränkung der Haftung einer GbR in Rubrum möglich?

KG, Urteil vom 03.06.2004 - 12 U 51/03

Nimmt der Vermieter auf Wunsch des Mieters im Rubrum des Mietvertrages nach der Mieter-Bezeichnung „... GbR“ die Ergänzung auf „... mit beschränkter Haftung“, so ergibt sich daraus keine Vereinbarung mit dem Vermieter, dass die Gesellschafter der GbR für die Ansprüche auf Miete persönlich nur beschränkt haften.

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IBRRS 2002, 0471; IMRRS 2002, 0153
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Immobilienrecht - Haftungsbeschränkung bei Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 21.01.2002 - II ZR 2/00

a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entscheidungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war.*)

b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche Haftung der Anlagegesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobilienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne daß darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen werden kann.*)

c) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaften") haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen, auch wenn sie im Verkehr als Außengesellschaften bürgerlichen Rechts auftreten.*)

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IBRRS 2000, 1467
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.03.2000 - XII ZR 276/97

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2000, 0768
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98

Persönliche Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft,

Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

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