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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZB 25/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 4179; IMRRS 2012, 2994
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsbegründung muss auf Streitfall zugeschnitten sein!

BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11

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1 Beitrag gefunden
IBR 2013, 59 BGH - Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein!

19 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2072; IMRRS 2021, 0746; IVRRS 2021, 0330
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ProzessualesProzessuales
Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel müssen auf Tatsachen gestützt werden!

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 50/20

1. Um den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zu genügen, muss der Berufungsführer in einer aus sich heraus verständlichen Weise angeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21.07.2020 - VI ZB 68/19, WM 2020, 1847 Rn. 10 = IBRRS 2020, 2711 = IMRRS 2020, 1107; vom 13.06.2017 - VIII ZB 7/16, IBRRS 2017, 2399, Rn. 12; vom 09.04.2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8 = IBRRS 2013, 1875; vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 = IBR 2013, 59).*)

2. Will der Berufungsführer die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO stützen, muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.*)

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IBRRS 2021, 0229; IMRRS 2021, 0100; IVRRS 2021, 0046
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ProzessualesProzessuales
Streitverkündeter tritt Gegner bei: Was passiert?

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - I ZR 110/19

1. Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung gem. § 74 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 68 ZPO in gleicher Weise ein wie bei einem unterlassenen Beitritt.*)

2. Die Interventionswirkung des § 68 ZPO ergreift den im Vorprozess geltend gemachten Anspruch und wirkt auch im Folgeprozess, in dem dieser Anspruch aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird.*)

3. Die Interventionswirkung tritt im Folgeprozess zwar nicht ein, soweit der dem Rechtsstreit im Vorprozess nicht beigetretene Streitverkündete im Falle seines Beitritts nach § 67 ZPO gehindert gewesen wäre, auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss zu nehmen. Tritt der Streitverkündete dem Rechtsstreit im Vorprozess jedoch nicht auf Seiten des Streitverkünders, sondern auf Seiten von dessen Prozessgegners bei, kommen ihm die sich aus § 67 ZPO ergebenden Beschränkungen der Interventionswirkung nicht zugute.*)

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IBRRS 2020, 2433; IMRRS 2020, 1037; IVRRS 2020, 0443
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ProzessualesProzessuales
Schriftsatz unverständlich: Berufung unzulässig!

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZB 48/19

Die Be­grün­dung einer Be­ru­fung in einem Zi­vil­pro­zess muss zwar weder in sich schlüs­sig noch recht­lich halt­bar sein - aber auf den kon­kre­ten Streit­fall zu­ge­schnit­ten. Ist der Schrift­satz eines Anwalts aber "grö­ß­ten­teils be­reits sprach­lich un­ver­ständ­lich und in­halt­lich schlicht­weg nicht mehr nach­voll­zieh­bar", ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

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IBRRS 2019, 0883; IMRRS 2019, 0335; IVRRS 2019, 0136
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BauvertragBauvertrag
Abdichtung muss abdichten!

BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - VII ZR 274/17

1. Teilabnahmen im Sinne von § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB setzen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hierüber voraus, die auch konkludent erfolgen kann. Wegen ihrer gravierenden Folgen muss aber der Wille des Auftraggebers zur Teilabnahme klar zum Ausdruck kommen.

2. Die Beauftragung von Nachfolgegewerken allein lässt nicht den Schluss auf den Willen des Auftraggebers zu, eine Teilabnahme der Leistungen des Auftragnehmers zu erklären. Regelmäßig kann allein dem Weiterbau im Rahmen eines Bauvorhabens kein Erklärungswert beigemessen werden.

3. Wird der Auftragnehmer mit Abdichtung der Terrasse eines Wohnhauses beauftragt, schuldet er die Herbeiführung eines Zustands, der ausschließt, dass (Regen-)Wasser über die Terrasse oder durch sie durch in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung.

4. Der Auftragnehmer schuldet Nacherfüllung verschuldensunabhängig auch dann, wenn ihm ein Ausführungsfehler, der dazu geführt hat, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wurde, nicht nachzuweisen ist.

5. Die Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung stellt eine ultima ratio dar, die erst dann zum Tragen kommt, wenn und soweit das Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft hat und weitere Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 = IBRRS 2007, 2786 = IMRRS 2007, 1051). Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten aus einem Grund ganz oder teilweise unterbleiben muss, der aus der Sphäre des Beweisbelasteten stammt.*)

6. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszugs begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten sei, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ist der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen. Dies gilt auch dann, wenn die (ergänzende) Beweisaufnahme in zweiter Instanz angeordnet worden, aber ergebnislos geblieben ist.*)




IBRRS 2018, 2391; IMRRS 2018, 0843; IVRRS 2018, 0349
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ProzessualesProzessuales
Festhalten an zurückgewiesener Rechtsansicht macht Berufung nicht unzulässig!

BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 57/17

Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 09.03.1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560; Beschluss vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11, Rn. 10, IBR 2013, 59 = NJW 2013, 174).*)

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IBRRS 2018, 0644; IMRRS 2018, 0200; IVRRS 2018, 0089
ProzessualesProzessuales
Rechtzeitig Antrag auf Akteneinsicht gestellt: Wiedereinsetzung bei Fristversäumung!

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - III ZB 82/17

Dem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt wurde.*)

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IBRRS 2018, 0645; IMRRS 2018, 0201; IVRRS 2018, 0090
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ProzessualesProzessuales
Rechtzeitig Antrag auf Akteneinsicht gestellt: Wiedereinsetzung bei Fristversäumung!

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - III ZB 81/17

Dem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt wurde.*)

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IBRRS 2016, 2092; IMRRS 2016, 1269
ProzessualesProzessuales
Urteil auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt: Anforderungen an Berufungsbegründung?

BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZB 104/15

Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn das Ersturteil auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt ist.*)

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IBRRS 2016, 0144; IMRRS 2016, 0090
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ProzessualesProzessuales
Und nochmals: Welche Anforderungen bestehen an die Berufungsbegründung?

BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 48/13

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.

2. Besondere formale Anforderungen an die Berufungsbegründung bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.

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IBRRS 2015, 0736; IMRRS 2015, 0432
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ProzessualesProzessuales
Klage wegen Verjährung abgewiesen: Anforderungen an die Berufungsbegründung?

BGH, Urteil vom 10.03.2015 - VI ZR 215/14

Wird die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen, reicht es grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, dass der Kläger vorträgt, die aus einem bestimmten Unfallereignis geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt.*)

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1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

III. Berufungsbegründung ( Rn. 27-34)