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BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - VII ZR 274/17
1. Teilabnahmen im Sinne von § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB setzen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hierüber voraus, die auch konkludent erfolgen kann. Wegen ihrer gravierenden Folgen muss aber der Wille des Auftraggebers zur Teilabnahme klar zum Ausdruck kommen.
2. Die Beauftragung von Nachfolgegewerken allein lässt nicht den Schluss auf den Willen des Auftraggebers zu, eine Teilabnahme der Leistungen des Auftragnehmers zu erklären. Regelmäßig kann allein dem Weiterbau im Rahmen eines Bauvorhabens kein Erklärungswert beigemessen werden.
3. Wird der Auftragnehmer mit Abdichtung der Terrasse eines Wohnhauses beauftragt, schuldet er die Herbeiführung eines Zustands, der ausschließt, dass (Regen-)Wasser über die Terrasse oder durch sie durch in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung.
4. Der Auftragnehmer schuldet Nacherfüllung verschuldensunabhängig auch dann, wenn ihm ein Ausführungsfehler, der dazu geführt hat, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wurde, nicht nachzuweisen ist.
5. Die Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung stellt eine ultima ratio dar, die erst dann zum Tragen kommt, wenn und soweit das Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft hat und weitere Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 = IBRRS 2007, 2786 = IMRRS 2007, 1051). Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten aus einem Grund ganz oder teilweise unterbleiben muss, der aus der Sphäre des Beweisbelasteten stammt.*)
6. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszugs begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten sei, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ist der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen. Dies gilt auch dann, wenn die (ergänzende) Beweisaufnahme in zweiter Instanz angeordnet worden, aber ergebnislos geblieben ist.*)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016 - 8 U 3/14
1. Verschweigt der Auftragnehmer einen Mangel arglistig, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nicht in fünf Jahren ab Abnahme, sondern in 10 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
2. Der Auftragnehmer handelt arglistig, wenn er einen Werkmangel kennt und den Auftraggeber (bei der Abnahme) nicht darauf hinweist.
3. Eine Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, das Fehlen wesentlicher Bauteile oder das Vorhandensein eines besonders schweren Mangels reicht für sich allein genommen nicht aus, um ein arglistiges Verschweigen annehmen zu können.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 02.12.2015 - 11 U 102/12
1. Entfallen wegen der tatsächlichen Gegebenheiten Leistungspositionen ersatzlos (sog. Nullpositionen), kann der Auftragnehmer keinen Ausgleich der konkret einkalkulierten Zuschläge für Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten verlangen, soweit er durch die Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder auf sonstige Weise einen Ausgleich erhält.
2. Die Kosten für die Erstellung eines Angebots und die hierfür notwendigen Vorarbeiten fallen regelmäßig dem Auftragnehmer zur Last. Das gilt auch für Nachtragsangebote im Rahmen einer bereits bestehenden bauvertraglichen Beziehung.
3. Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche wegen eines gestörten Bauablaufs scheiden aus, wenn kein verbindlicher Bauzeitenplan für die Arbeiten an Ort und Stelle vereinbart wurde.
4. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB setzt substanziierten Vortrag zum Anspruchsgrund voraus. Daran sind jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn es um hochkomplexe technische Sachverhalte geht, bei denen durch das Zusammentreffen von Kausalverläufen aus unterschiedlichen Sphären eine Gemengelage entsteht; nicht ausreichend ist es, eine Vielzahl von Problemen und Störungen beim geordneten Bauablauf vorzutragen.
BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht.
2. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.
VolltextKG, Beschluss vom 21.06.2011 - 6 U 110/09
Die pauschale Behauptung, dass ein Urteil nicht nachvollziehbar sei - ohne inhaltliches Eingehen auf die Argumente des Gerichts - genügt als Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 22.04.2009 - 23 O 412/07
1. Die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs aus einem Werkvertragsverhältnis wird erst dann gehemmt, wenn sich der Unternehmer der Untersuchung des Mangels unterzieht. Der Zugang der Mängelbeseitigungsaufforderung reicht hierzu nicht aus.
2. Gibt der Auftraggeber die Gewährleistungsbürgschaft zurück, ohne dass seine Gewährleistungsansprüche erfüllt sind, darf er keinen entsprechenden Teil der Sicherheit einbehalten.
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