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BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - III ZB 49/12
Geht aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend deutlich hervor, dass das Erstgericht seine Klageabweisung auch auf eine weitere selbständig tragende rechtliche Erwägung gestützt hat, so muss die Berufungsbegründung diese auch nicht gesondert angreifen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht.
2. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.
VolltextKG, Beschluss vom 21.06.2011 - 6 U 110/09
Die pauschale Behauptung, dass ein Urteil nicht nachvollziehbar sei - ohne inhaltliches Eingehen auf die Argumente des Gerichts - genügt als Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 22.04.2009 - 23 O 412/07
1. Die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs aus einem Werkvertragsverhältnis wird erst dann gehemmt, wenn sich der Unternehmer der Untersuchung des Mangels unterzieht. Der Zugang der Mängelbeseitigungsaufforderung reicht hierzu nicht aus.
2. Gibt der Auftraggeber die Gewährleistungsbürgschaft zurück, ohne dass seine Gewährleistungsansprüche erfüllt sind, darf er keinen entsprechenden Teil der Sicherheit einbehalten.
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