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BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VIII ZB 21/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 31.08.2021 - X ZR 25/20
Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, die für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs angefallen sind, nicht anzurechnen. (Rn. 29 - 30)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 19.08.2021 - III ZB 23/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextLG Marburg, Urteil vom 23.06.2021 - 5 S 94/20
Er ist indes aufgrund verwerflichen Zweckes sittenwidrig, Mieteinnahmen der Beklagten allein dann generieren zu wollen, wenn dafür der Sozialhilfeträger und letztlich die Allgemeinheit aufkommt.
VolltextBGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 50/20
1. Um den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zu genügen, muss der Berufungsführer in einer aus sich heraus verständlichen Weise angeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21.07.2020 - VI ZB 68/19, WM 2020, 1847 Rn. 10 = IBRRS 2020, 2711 = IMRRS 2020, 1107; vom 13.06.2017 - VIII ZB 7/16, IBRRS 2017, 2399, Rn. 12; vom 09.04.2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8 = IBRRS 2013, 1875; vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 = IBR 2013, 59).*)
2. Will der Berufungsführer die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO stützen, muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.*)
VolltextBGH, Urteil vom 19.11.2020 - I ZR 110/19
1. Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung gem. § 74 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 68 ZPO in gleicher Weise ein wie bei einem unterlassenen Beitritt.*)
2. Die Interventionswirkung des § 68 ZPO ergreift den im Vorprozess geltend gemachten Anspruch und wirkt auch im Folgeprozess, in dem dieser Anspruch aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird.*)
3. Die Interventionswirkung tritt im Folgeprozess zwar nicht ein, soweit der dem Rechtsstreit im Vorprozess nicht beigetretene Streitverkündete im Falle seines Beitritts nach § 67 ZPO gehindert gewesen wäre, auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss zu nehmen. Tritt der Streitverkündete dem Rechtsstreit im Vorprozess jedoch nicht auf Seiten des Streitverkünders, sondern auf Seiten von dessen Prozessgegners bei, kommen ihm die sich aus § 67 ZPO ergebenden Beschränkungen der Interventionswirkung nicht zugute.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZB 48/19
Die Begründung einer Berufung in einem Zivilprozess muss zwar weder in sich schlüssig noch rechtlich haltbar sein - aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Ist der Schriftsatz eines Anwalts aber "größtenteils bereits sprachlich unverständlich und inhaltlich schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar", ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
VolltextBGH, Beschluss vom 16.07.2019 - XI ZB 10/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 25.06.2019 - XI ZB 30/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 02.04.2019 - XI ZR 466/17
ohne amtlichen Leitsatz
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