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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: ZPO § 138

69 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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11 Beiträge gefunden
IBR 2024, 149 BGH - Baustoffhändler liefert mangelhafte Ware: Auch der Entlastungsbeweis muss geliefert werden!
IBR 2024, 71 LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beweislast für Büroschlaf im Homeoffice trägt der Arbeitgeber!
IMR 2021, 374 OLG Bamberg - Sittenwidriger Kaufpreis: Rückkaufsrecht ist wertmindernd!
IBR 2008, 1014 Adjudication-Verfahren kein Schiedsgerichtsverfahren!
IBR 2008, 1004 BGH - Konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen
IBR 2006, 645 BAG - Arbeitnehmerentsendegesetz und Bürgenhaftung des General- und Hauptunternehmers
IBR 2006, 262 KG - Immobilienfonds: Auftragsvergabe zu überhöhten Preisen sittenwidrig?
IBR 2003, 665 BGH - Wie kann Auftraggeber Änderung des Bauvertrages durch beauftragten Architekten bestreiten?
IBR 2003, 179 BGH - Ist eine Klausel ausgehandelt, wenn eine mit höherem Entgelt verbundene Alternative angeboten wird?
IBR 2002, 8 BGH - Nach Abnahme: Welche Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels?
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34 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1330; IMRRS 2024, 0543; IVRRS 2024, 0226
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Auch wenn zwei sich nicht streiten: Schwarzgeldabrede sticht Verhandlungsmaxime!

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2024 - 12 U 127/22

1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.*)

2. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden.*)

3. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.*)

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IBRRS 2024, 0790
BauhaftungBauhaftung
Haftung des Bauherren-Haftpflichtversicherers für Wasserschaden

LG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2024 - 21 O 380/17

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 3495
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Beweislast für Büroschlaf im Homeoffice trägt der Arbeitgeber!

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2023 - 5 Sa 15/23

1. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, es sei denn, die Vergütung ist aus anderen Rechtsgründen fortzuzahlen, z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.*)

2. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substanziiert zu erwidern. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice.*)

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IBRRS 2023, 0990
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Schwarzarbeitsrechtsprechung gilt auch im Kaufrecht!

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2023 - 2 U 78/22

1. Ein in schriftlicher Form geschlossener Kaufvertrag, in dem der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zum Zwecke der Steuerverkürzung wahrheitswidrig zu niedrig angegeben wird, kann gem. § 134 BGB i.V.m. § 370 AO nichtig sein.*)

2. Die Rechtsprechung des für Werkrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu "Schwarzarbeitsfällen" kann bei Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch auf das Kaufrecht zu übertragen sein.*)

3. Ein Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises kann bei Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund eines Verstoßes gegen § 370 AO gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein.*)

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IBRRS 2023, 3015
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prognoserisiko ist Auftragnehmerrisiko!

KG, Urteil vom 06.10.2022 - 27 U 1087/20

1. Dem Auftraggeber sind nach § 13 Nr. 5 VOB/B die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zu erstatten.

2. Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss.

3. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab.

4. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.

5. Der Auftraggeber, der sich sachverständig hat beraten lassen, kann Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand.

6. Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer. Dieser hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.

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IBRRS 2023, 0430
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge!

OLG München, Beschluss vom 04.02.2022 - 9 U 5469/21 Bau

1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags kann vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, solange kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

2. Der Anspruch Stellung einer Bauhandwerkersicherheit umfasst auch streitige Zusatzaufträge/Nachträge, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruch einschließlich Nachträgen vom Auftragnehmer schlüssig dargelegt werden.

3. Die Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit ist nicht treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn nicht zugleich der Werklohn klageweise geltend gemacht wird. Es steht dem Auftragnehmer frei, ob er den Werklohn gleichzeitig mit der Sicherheit oder gesondert oder überhaupt nicht einklagt.

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IBRRS 2023, 0592
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge!

OLG München, Beschluss vom 21.12.2021 - 9 U 5469/21 Bau

1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags kann vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, solange kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

2. Der Anspruch Stellung einer Bauhandwerkersicherheit umfasst auch streitige Zusatzaufträge/Nachträge, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruch einschließlich Nachträgen vom Auftragnehmer schlüssig dargelegt wird.

3. Die Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit ist nicht treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn nicht zugleich der Werklohn klageweise geltend gemacht wird. Es steht dem Auftragnehmer frei, ob er den Werklohn gleichzeitig mit der Sicherheit oder gesondert oder überhaupt nicht einklagt.

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IBRRS 2020, 1292
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anspruchsberechnung bei Überschreitung einer „unechten“ Baukostengarantie?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2020 - 22 U 244/19

1. Bei einer sog. "unechten" Baukosten/-summengarantie ist zur Ermittlung von etwaigen Ansprüchen des Bauherrn in einem ersten Schritt - und zwar sowohl leistungs- als auch vergütungsbezogen - der genaue Umfang der für die garantierte Bausumme zu erbringenden (und damit die Garantie "konstituierenden") Leistungen (unter Abgrenzung von etwaigen Eigenleistungen) festzustellen.*)

2. In einem zweiten Schritt sind dann - für exakt dieses der ("unechten") Garantie vertraglich zu Grunde gelegte Leistungsprogramm bzw. unter Abgrenzung von davon abweichenden Mehr- bzw. Minderleistungen - die tatsächlich entstandenen Zahlungsverpflichtungen bzw. Zahlungen/Kosten des Bauherrn zu ermitteln, d. h. aus den Angeboten, Abschlags- und Schlussrechnungen der beteiligten Handwerker bzw. sonstigen Belegen zu entnehmen.*)

3. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Ansprüchen des Bauherrn aus einer Garantie um Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche handelt, trägt er als Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- bzw. Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs, wobei seine Darlegungslast indes ggf. durch eine sekundäre Darlegungslast des Auftragnehmers verkürzt sein kann.*)

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IBRRS 2021, 0143
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Lieferung und Montage einer Standard-Einbauküche: Kauf- oder Werkvertrag?

LG Flensburg, Urteil vom 23.03.2018 - 2 O 354/17

1. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten Einbauküche dürfte in Abgrenzung zum Werkvertragsrecht eher dem Kaufrecht zuzuordnen sein.*)

2. Durch das Berufen auf seine AGB im Zivilprozess erklärt der Verwender konkludent, dass die Schadenspauschale angemessen ist (§ 309 Nr. 5a BGB). Erklärt sich der Gegner zu den AGB gar nicht, kann dies als unstreitig gelten, § 138 Abs. 3 ZPO.*)

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IBRRS 2017, 0871; IMRRS 2017, 0367; IVRRS 2017, 0137
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber erstellt Schlussrechnung: Keine Berufung auf fehlende Prüfbarkeit!

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 - 10 U 107/16

1. Hat ein Auftraggeber die Schlussrechnung gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B selbst erstellt, kann er sich regelmäßig nicht auf die fehlende Prüffähigkeit dieser Schlussrechnung berufen.*)

2. Im Urkundenprozess kann grundsätzlich auch die Zahlung von Werklohn aus einem Einheitspreis-Bauvertrag geltend gemacht werden.*)

3. Klagt ein Auftragnehmer restlichen Werklohn auf Grundlage einer vom Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B erstellten Schlussrechnung ein, muss er in der Schlussrechnung aufgeführte streitige Gegenforderungen nicht berücksichtigen. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, das Bestehen dieser Gegenforderungen darzulegen und zu beweisen. Dies ist im Urkundenprozess nur mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln möglich.*)

4. Erkundigt sich eine Partei im Laufe des Rechtsstreits nicht bei dem von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Planungsbüro, ob dort zusammen mit dem unterzeichneten Bauvertrag ein Übersendungsanschreiben eingegangen ist, darf sie den Zugang dieses Schreibens beim Planungsbüro nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie verpflichtet ist, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (Anschluss an BGH, IBR 2016, 558).*)

5. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Beurkundung erkennbar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein soll.*)

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1 Norm gefunden

ZPO (Zivilprozeßordnung)

Dokument öffnen  § 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Stand: 21.12.2001)

2 Leseranmerkungen gefunden
Fingiertes Zugeständnis i.S.v. § 138 ZPO muss keine Haftung auslösen!
Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
 R 
FoSiG: Anspruch aus § 648a Abs. 1 BGB ein scharfes Schwert?
(Friedhelm Weyer)
Dokument öffnen IBR 2008, 701


1 Abschnitt im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

Muster-Ad-hoc-Mediationsklausel ( Rn. 48-72)