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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: ZPO § 138

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88 Beiträge gefunden
IBR-Beitrag (Werkstatt) OLG München/BGH - Abweichung zwischen Ist- und Soll-Beschaffenheit ist detailliert darzulegen!
IBR-Beitrag (Werkstatt) LAG Mecklenburg-Vorpommern - Schlüssigkeit und widersprüchlicher Parteivortrag: Auf den Zeitpunkt kommt es an!
IBR 2024, 149 BGH - Baustoffhändler liefert mangelhafte Ware: Auch der Entlastungsbeweis muss geliefert werden!
IBR 2024, 71 LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beweislast für Büroschlaf im Homeoffice trägt der Arbeitgeber!
IBR 2023, 273 BGH - Auf Indizien gestützter Vortrag kann ausreichen!
IBR 2022, 164 OLG Düsseldorf - Kritik an vorgelegtem Privatgutachten ist kein erhebliches Bestreiten!
IVR 2022, 53 AG Mönchengladbach-Rheydt - Pflichten des Zwangsverwalters bei aufgehobenem Verfahren und Weisungsrecht des Gerichts
IVR 2022, 39 AG Mönchengladbach-Rheydt - Grenzen der gerichtlichen Weisungsbefugnis gegenüber dem Zwangsverwalter
IBR 2021, 610 OLG München - Gezielte Gehörsvereitelung: Verfügungsantrag rechtsmissbräuchlich!
IBR 2021, 527 OLG Dresden/BGH - Sachverständigenkosten für Sanierungsplanung und -überwachung sind erstattungsfähig!
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2 Aufsätze gefunden
Beschlussklagen nach § 44 WEG – Welche praktischen Fragestellungen sind neu bei WEG-Streitigkeiten?
(Kai-Uwe Agatsy)
Dokument öffnen IMR 2022, 5
Die Pflicht des Mieters zur Belegeinsicht als vorbereitende Prozesshandlung
(Michael Gerhards)
Dokument öffnen IMR 2013, 129

278 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0810; IMRRS 2024, 0356; IVRRS 2024, 0151
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Bestand wird komplett umgestaltet: Mängelhaftung nach Werkvertragsrecht!

OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2024 - 4 U 44/22

1. Übernimmt der Bauträger vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.

2. Der Bauträger darf Mängelbehauptungen des Erwerbers nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil er vertraglich dazu verpflichtet ist, den Mängelrügen des Erwerbers nachzugehen.

3. Auch wenn der Bauträger im Prozess nicht angibt, dass er "mit Nichtwissen" bestreitet, sondern lediglich einfach bestreitet, ist dieses einfache Bestreiten als "ins Blaue hinein" und damit als unbeachtlich zu behandeln.

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IBRRS 2024, 0790
BauhaftungBauhaftung
Haftung des Bauherren-Haftpflichtversicherers für Wasserschaden

LG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2024 - 21 O 380/17

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 0080
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 28.11.2023 - X ZR 70/22

1. Im Rechtsstreit um eine Sortenschutzverletzung kann von der in Anspruch genommenen Partei - ebenso wie in einem Rechtsstreit um eine Patentverletzung (dazu BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - X ZR 123/20, GRUR 2023, 474 - CQI-Bericht II) - grundsätzlich verlangt werden, dass sie im Rahmen des Zumutbaren auf Vortrag des Gegners zur Erzeugung der Sortenbestandteile oder des Ernteguts konkret erwidert.*)

2. Rechte in Bezug auf Erntegut sind nach Art. 13 Abs. 3 GemSortV nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die rechtliche Möglichkeit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den Sortenschutzbestandteilen geltend zu machen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Berechtigte auch tatsächlich über hinreichende Möglichkeiten verfügt hat, sein Recht in Bezug auf die zur Gewinnung des Ernteguts eingesetzten Sortenbestandteile geltend zu machen.*)

3. Eine hinreichende Gelegenheit, das Recht im Zusammenhang mit den zur Erzeugung von Erntegut eingesetzten Sortenbestandteilen geltend zu machen, setzt voraus, dass der Berechtigte schon im Vorfeld sicherstellen kann, dass Benutzungshandlungen in Bezug auf diese Sortenbestandteile nur mit seiner Zustimmung erfolgen.*)

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IBRRS 2024, 0319; IMRRS 2024, 0139; IVRRS 2024, 0053
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Widersprüchlicher Parteivortrag macht Klage nicht unschlüssig!

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.11.2023 - 5 Sa 141/22

1. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens darf Tatsachenvortrag nicht allein deswegen unberücksichtigt bleiben, weil er früherem Vorbringen widerspricht. Etwaige Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden.*)

2. Den Parteien steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. Sie unterliegen vielmehr der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO und haben den aus ihrer Sicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.*)

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IBRRS 2023, 3495
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Beweislast für Büroschlaf im Homeoffice trägt der Arbeitgeber!

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2023 - 5 Sa 15/23

1. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, es sei denn, die Vergütung ist aus anderen Rechtsgründen fortzuzahlen, z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.*)

2. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substanziiert zu erwidern. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice.*)

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IBRRS 2024, 0750; IMRRS 2024, 0317
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Untervermietung verweigert: Vermieter muss Mietausfall ersetzen

LG München I, Urteil vom 02.08.2023 - 14 S 3149/23

Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Zustimmung zur Untervermietung und unterlässt der Mieter diese daraufhin, hat der Vermieter für den entstandenen Mietausfallschaden in voller Höhe einzustehen.

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IBRRS 2023, 2625; IMRRS 2023, 1191; IVRRS 2023, 0463
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an substantiierten Sachvortrag?

OLG München, Urteil vom 28.06.2023 - 7 U 2709/22

Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen.

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IBRRS 2023, 0990
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Schwarzarbeitsrechtsprechung gilt auch im Kaufrecht!

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2023 - 2 U 78/22

1. Ein in schriftlicher Form geschlossener Kaufvertrag, in dem der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zum Zwecke der Steuerverkürzung wahrheitswidrig zu niedrig angegeben wird, kann gem. § 134 BGB i.V.m. § 370 AO nichtig sein.*)

2. Die Rechtsprechung des für Werkrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu "Schwarzarbeitsfällen" kann bei Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch auf das Kaufrecht zu übertragen sein.*)

3. Ein Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises kann bei Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund eines Verstoßes gegen § 370 AO gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein.*)

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IBRRS 2023, 0518; IMRRS 2023, 0247; IVRRS 2023, 0087
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Erhebliches Beweisangebot muss berücksichtigt werden!

BGH, Beschluss vom 10.01.2023 - VIII ZR 9/21

1. Zur Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG durch überspannte Substanziierungsanforderungen hinsichtlich des zur Darlegung einer Arglist des Verkäufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gehaltenen Vortrags zur Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.*)

2. Eine Partei ist nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Der Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.06.2008 - V ZR 223/07, IBRRS 2008, 2264 = IMRRS 2008, 1339; vom 02.04.2009 - V ZR 177/08, Rz. 12, IBRRS 2009, 4939 = NJW-RR 1236; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.10.2011 - VIII ZR 125/11, Rz. 20, IBRRS 2011, 4547 = IMRRS 2011, 3281 = NJW 2012, 382).*)

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IBRRS 2024, 0059; IMRRS 2024, 0037
WohnraummieteWohnraummiete
Unzulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen

LG Berlin, Urteil vom 30.11.2022 - 66 S 249/19

1. Trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO kann das Bestreiten mit Nichtwissen ausnahmsweise unzulässig sein, wenn für den Standpunkt der bestreitenden Partei jeder Anhaltspunkt fehlt. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Vermieter die Echtheit der Unterschriften seiner Mieter in der Vollmachterteilung sowie der Abtretungsvereinbarung eines Rechtsdienstleisters mit Nichtwissen bestreitet, obwohl die Unterschriften sich nicht von den Unterschriften unterscheiden, mit denen die Mieter den Mietvertrag unterschrieben haben, aus dem der Vermieter seine Rechtsstellung ableitet. Zudem kann sich ein Vermieter bei derartigen Zweifeln bei seinen Mietern erkundigen, so dass er in einer günstigeren Position ist, als es eine nach § 138 Abs. 4 ZPO durch Bestreiten mit Nichtwissen vorgehende Partei im Regelfall sein wird.

2. Das streitgegenständliche Vorgehen des Rechtsdienstleisters ist von seiner Befugnis als eingetragener Inkassodienstleister gedeckt. Die dabei genutzten Vertragsbedingungen und die daraus folgenden Modalitäten der Tätigkeit sind ebenfalls rechtmäßig und haben die Entstehung durchsetzbare Rechtsansprüche zur Folge. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, noch sind die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den Vergütungsregelungen für Rechtsanwälte oder wegen mangelnder Transparenz zu beanstanden.

3. Die Vorschriften des BGB zur Mietpreisbremse sind verfassungsgemäß. Das gleiche gilt für die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung.

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2 Materialien gefunden

Gesetzentwürfe

Änderung WEG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(vom 20.05.2005)
Dokument öffnen Text
Antidiskriminierungsgesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien [BT-Drs. 15/4538]
(vom 16.12.2004)
Dokument öffnen Text

1 Norm gefunden

ZPO (Zivilprozeßordnung)

Dokument öffnen  § 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Stand: 21.12.2001)

2 Leseranmerkungen gefunden
§ 138 Abs. 4 ZPO häufig nicht einschlägig.
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
 R 
Unternehmer kann Mängel im Bauprozess nicht "mit Nichtwissen" bestreiten!
(Jürgen Feldmann)
Dokument öffnen IBR 2009, 303
Fingiertes Zugeständnis i.S.v. § 138 ZPO muss keine Haftung auslösen!
Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
 R 
FoSiG: Anspruch aus § 648a Abs. 1 BGB ein scharfes Schwert?
(Friedhelm Weyer)
Dokument öffnen IBR 2008, 701

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

b) Ausforschungsbeweis ( Rn. 268-270)



1 Abschnitt im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

Muster-Ad-hoc-Mediationsklausel ( Rn. 48-72)