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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: ZPO § 138
69 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.Es gibt für Ihre Suchanfrage 70 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
11 Beiträge gefunden |
IBR 2024, 149 | BGH - Baustoffhändler liefert mangelhafte Ware: Auch der Entlastungsbeweis muss geliefert werden! |
IBR 2024, 71 | LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beweislast für Büroschlaf im Homeoffice trägt der Arbeitgeber! |
IMR 2021, 374 | OLG Bamberg - Sittenwidriger Kaufpreis: Rückkaufsrecht ist wertmindernd! |
IBR 2008, 1014 | Adjudication-Verfahren kein Schiedsgerichtsverfahren! |
IBR 2008, 1004 | BGH - Konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen |
IBR 2006, 645 | BAG - Arbeitnehmerentsendegesetz und Bürgenhaftung des General- und Hauptunternehmers |
IBR 2006, 262 | KG - Immobilienfonds: Auftragsvergabe zu überhöhten Preisen sittenwidrig? |
IBR 2003, 665 | BGH - Wie kann Auftraggeber Änderung des Bauvertrages durch beauftragten Architekten bestreiten? |
IBR 2003, 179 | BGH - Ist eine Klausel ausgehandelt, wenn eine mit höherem Entgelt verbundene Alternative angeboten wird? |
IBR 2002, 8 | BGH - Nach Abnahme: Welche Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels? |
34 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Urteil vom 03.11.2015 - 3 U 10/15
1. Gehen Beeinträchtigungen einer auf dem Dach einer landwirtschaftlichen Lagerhalle montierten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) durch ortsübliche Verschmutzungen und Beschädigungen durch Tiere zu Lasten des Auftragnehmers, trägt dieser das Risiko eines Minderertrags infolge von Staub-, Sand- und Schmutzablagerungen, Blättern und Zweigen sowie Vögel-Exkrementen.
2. Garantiert der mit der Errichtung einer PV-Anlage beauftragte Auftragnehmer einen Referenz-Energieertrag, kann der Auftraggeber die Zahlung der Garantieleistung im Urkundenprozess geltend machen.
3. Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt nicht voraus, dass auch unstreitige Anspruchsvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen auch im Urkundenverfahren (abgesehen vom Fall der Säumnis) keines Beweises und keiner Urkundenvorlage.
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2015 - 5 U 212/15
1. Beim Werkvertrag bedarf es zwar grundsätzlich keiner Darlegungen zu Ort, Zeit und Umständen behaupteter Vertragsvereinbarungen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Auftraggeber einen Pauschalpreis behauptet. Nach der gesetzlichen Beweislastverteilung muss der Auftragnehmer eine solche, manipulativem Prozessvortrag zugängliche Behauptung widerlegen. Damit obliegt ihm der Beweis einer negativen Tatsache. Daher muss der Auftraggeber zunächst im Einzelnen darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sein soll. Fehlt es daran, ist das Pauschalpreisvorbringen des Auftraggebers unschlüssig und damit zu Gunsten des beweisbelasteten Auftragnehmers unbeachtlich (hier bejaht).*)
2. Die unwirksame Zustellung eines Mahnbescheids im Inland, die sich gegen eine Partei mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland richtet (hier: USA), kann gleichwohl zum Beginn der Verjährungshemmung führen, sofern nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Erschleichen des Vollstreckungstitels auszugehen ist (Anschluss an BGHZ 86, 313, 322 ff.; BGHZ 104, 268, 273; BGHZ 172, 42).*)
VolltextLG Heidelberg, Urteil vom 29.08.2014 - 12 O 22/14 KfH
1. Haben die Parteien keine verbindlichen Vertragstermine vereinbart, kann der Auftraggeber die Leistung sofort verlangen, wenn weder eine Zeit für die Leistung bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Sind branchenspezifische Vorlaufzeiten für die Disposition zu berücksichtigen, ist die Leistung erst nach Ablauf des notwendigen Dispositionszeitraums fällig.
2. Bestreit der Auftraggeber die vom Auftragnehmer abgerechneten Massen, ist das Gericht nicht zwingend dazu gehalten, Beweis über die entsorgten Massen zu erheben. Hat der Auftraggeber in einem Abrechnungsschreiben die Forderungen des Auftragnehmers zuvor anerkannt, liegt ein Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst vor, das mindestens ein Indiz für den Richter bei der Beweiswürdigung darstellt oder zu einer Umkehr der Beweislast führt.
VolltextAG Lichtenberg, Urteil vom 19.03.2013 - 18 C 170/12
1. Ein Auftragnehmer, der aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs des Grundstückseigentümers eine Monopolstellung innehat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
2. § 30 AVBWasserV erfasst nur die Zahlungsverweigerung aufgrund von Rechen- und Ablesefehlern und nicht die Preisbestimmung des Versorgungsunternehmers.
3. Eine Kostenpauschalisierung bei dem Anschluss von Grundstücken an die Wasserversorgung ist grundsätzlich hinnehmbar (§ 10 Abs. 4 AVBWasserV), gibt es jedoch zwei unterschiedliche Methoden zur Leitungsverlegung (offene und geschlossene Bauweise) mit sich erheblich unterscheidenden Kosten, muss die Leistungsbestimmung dahingehend differenziert werden.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2011 - 23 U 116/11
1. Vertragsbedingungen sind schon dann vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache - mindestens dreimalige - Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Vertragsbedingungen vorformuliert hat. Die Vorschriften der §§ 305 ff BGB können deshalb auch dann anwendbar sein, wenn der Auftraggeber die von einem Dritten - z.B. einem Architekten - vorformulierten Vertragsbedingungen stellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber diese Vertragsbedingungen nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
2. Enthält ein Bauvertrag eine Vielzahl von formelhaften Wendungen und ist die Vertragsstrafenregelung und nicht auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten, spricht der Beweis des ersten Anschein für eine zur Mehrfachverwendung entworfene Bedingung.
3. Aushandeln erfordert mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dazu muss er sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.
4. Eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung, die eine verschuldensunabhängige Verwirkung der Vertragsstrafe vorsieht und keine Regelung über eine Höchstgrenze enthält, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
5. Die Anforderungen an die Darlegungslast einer Partei richten sich nach seinem Kenntnisstand. Verfügt eine Partei über kein zuverlässiges Wissen und kann sie das Wissen auch nicht erlangen, kann sie genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. In einem solchen Fall ist der Beweisantrag nicht auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Das gilt allerdings nicht für Tatsachen, über die eine Partei zwar kein zuverlässiges Wissen besitzt, dieses Wissen aber bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht erlangen kann.
VolltextOLG Zweibrücken, Urteil vom 12.03.2009 - 4 U 68/08
Zum Schadensersatzanspruch wegen Schmiergeldzahlungen.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 03.04.2008 - 12 U 162/07
1. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Partei trifft in diesem Zusammenhang jedoch eine Informationspflicht, wenn es um Tatsachen geht, von denen die Partei keine Kenntnis hat, sich diese aber mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann. Sie ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen oder Geschäftsbereich und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.
2. Werden in einem Bauprozess nach erfolgter Abnahme Mängel gerügt, besteht für den Unternehmer im Rahmen seiner Prüfungspflicht, ob der gerügte Mangel besteht und in den Rahmen seines Verantwortungsbereiches fällt, zugleich eine Erkundigungspflicht über den Zustand des von ihm selbst hergestellten Werkes, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, so dass im Streitfall der Unternehmer sich nicht damit begnügen kann, die von dem Besteller gerügten Mängel mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern es ihm im Rahmen seiner Erkundigungspflicht obliegt, sich über das Vorhandensein der gerügten Mängel aus eigener Wahrnehmung zu überzeugen, selbst wenn er nach seiner Auffassung für das Auftreten der Mängel nicht verantwortlich ist.
VolltextBAG, Urteil vom 02.08.2006 - 10 AZR 348/05
1. Der bürgende Hauptunternehmer ist nicht gehindert, die von der Urlaubskasse in die Beitragsberechnung eingestellte Zahl der Arbeitnehmer und deren Einsatzzeiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen zu bestreiten.
2. Zur Frage, ob es hinsichtlich der Urlaubskassenpflicht eines ausländischen Subunternehmers auf seine Gesamtgeschäftstätigkeit oder auf seine Geschäftstätigkeit in Deutschland ankommt.
VolltextBGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZR 188/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2006 - 4 U 654/04
Zu Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers bei Rohrvortriebsarbeiten.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - 24 U 149/04
Aus der in einem Werkvertrag vereinbarten Kassa-Klausel kann in der Regel kein Aufrechnungsverbot abgeleitet werden.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2004 - 12 U 120/04
1. Der Auftraggeber ist mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung sowie die Richtigkeit der von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengen und Massen gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, wenn er selbst ein eigenes Aufmaß erstellt und gegenüber seinem Auftragnehmer die Leistungen des Auftragnehmers abgerechnet hat und dabei die von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengenangaben seinem eigenen Aufmaß zugrunde gelegt hat.*)
2. Neue Beweismittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgebracht werden, sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, wenn das Landgericht die Beweisbedürftigkeit der Behauptung aus dem Grunde verneint hat, weil es das Bestreiten des Gegners als unerheblich angesehen hat, und das Berufungsgericht abweichend davon das Bestreiten als erheblich ansieht.*)
3. Zu den Voraussetzungen des zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 03.11.2004 - 22 O 355/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2003 - 3/2 O 108/03
1. Wenn der Beklagte dritte Personen in Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger schickt, kann dieser zumindest aufgrund Rechtsscheinsvollmacht davon ausgehen, dass Vertretungsmacht vorliegt.
2. Der Zulässigkeit des Urkundsverfahrens steht nicht entgegen, dass die eingereichten Abrechnungslisten nicht unterschrieben sind. Eine Unterschrift ist nicht Voraussetzung einer Urkunde.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2003 - 13 U 117/02
Die pauschale Rüge gegenüber der Schlussrechnung des Generalunternehmers, es sei nicht geklärt, ob die dort spezifizierten Arbeiten im einzelnen (allesamt) erforderlich waren, ist jedenfalls dann unsubstanziiert und damit im Prozess unbeachtlich, wenn der Beklagte selbst fachkundig ist und zusätzlich einen Architekten beschäftigt.
VolltextBGH, Urteil vom 06.12.2002 - V ZR 220/02
a) Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, daß die Angebotsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind.*)
b) Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen; hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne Daten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/Herstellungskosten) abzustellen.*)
c) Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozeß auf die unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb) unangemessen benachteiligt.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 28.11.2002 - 4 U 126/02
1. Behauptet der Unternehmer die Abrechnung nach Einzelpreisen, so kann der Bauherr diese Behauptung nur erheblich bestreiten, wenn er zumindest darlegt, auf welchen Pauschalpreis – die einzige Alternative zu Einzelpreisen – sich die Parteien geeinigt haben sollen.
2. Hat der Bauherr die Arbeiten im eigenen Namen in Auftrag gegeben und auch – zumindest teilweise – selbst bezahlt, so ist allein zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, da der Bauherr eine mögliche Stellvertretung für einen Miteigentümer nicht offen gelegt hat, § 164 Abs. 2 BGB.
3. Grundsätzlich ist die Errichtung und Vermietung von Häusern nicht als Gewerbebetrieb, sondern als private und nicht gewerbliche Kapitalanlage anzusehen, so dass Werklohnansprüche aus derartigen Baumaßnahmen gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der kurzen Frist von zwei Jahren verjähren. Dies gilt selbst für die Vermietung in großem Umfang zur Alterssicherung, solange nicht die Vermietung als eine auf Gewinn ausgerichtete, dauernde, berufsmäßige Erwerbsquelle betrieben wird.
4. Jedoch gilt bei Kaufleuten gemäß § 344 Abs. 1 HGB die Vermutung, dass auch Aufträge für von ihm privat errichtete Mietshäuser zu seinem Gewerbebetrieb gehören. Kann der Auftragnehmer daher beweisen, dass der Auftraggeber Kaufmann ist, so obliegt es diesem, darzulegen, dass die Leistung (ausnahmsweise) nicht für seinen Gewerbebetrieb erbracht worden ist. Gelingt ihm dies nicht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 2 BGB vier Jahre.
VolltextBGH, Urteil vom 25.07.2002 - VII ZR 263/01
Das Vorbringen des Klägers zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag ist nicht deshalb unschlüssig, weil er zuvor abweichende Berechnungen vorgetragen hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.06.2002 - IX ZR 177/99
Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben.*)
Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung gegen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f).*)
Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.10.2001 - VII ZR 383/99
Zu den Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels nach Abnahme.
VolltextBGH, Urteil vom 19.10.1999 - X ZR 26/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 05.12.1995 - X ZR 14/93
1. Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht ist das vertraglich vom Unternehmer gegebene, ernsthafte Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen. Nicht erforderlich ist, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.*)
2. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer VII. 8 der Bedingungen des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA) hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG auch insoweit nicht stand, als Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden ausgeschlossen sind. Die für den Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswert entwickelten Grundsätze finden keine Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 106, 316).*)
OLG Bremen, Urteil vom 07.10.1986 - 1 U 151/85
Eine Vertragsstrafenregelung in den AGB des Bestellers, die bei einem Bauvertrag Vertragsstrafen an die Überschreitung von Zwischenfristen knüpft, ist unwirksam, wenn durch zahlreiche Zwischenfristen bei einer Überschreitung der ersten Frist eine sehr hohe Vertragsstrafe erreicht werden kann.
VolltextBGH, Urteil vom 11.10.1951 - IV ZR 90/50
Die Anweisungen beziehen sich nur auf das bei der Veräußerung von Kraftfahrzeugen zu beobachtende Verfahren. Sie beziehen sich nicht auf schienengebundene Fahrzeuge, wie z. B. Lokomotiven.*)
Volltext1 Norm gefunden |
ZPO (Zivilprozeßordnung)
§ 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Stand: 21.12.2001)
2 Leseranmerkungen gefunden |
Fingiertes Zugeständnis i.S.v. § 138 ZPO muss keine Haftung auslösen! Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
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16 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
2. Geständnisfiktion (ZPO § 138 Rn. 15)
1. Geltungsbereich und Normzweck (ZPO § 138 Rn. 1)
1. Zweck und Rechtsnatur (ZPO § 138 Rn. 9)
b) Vollständigkeit (ZPO § 138 Rn. 5)
1. Zulässigkeit (ZPO § 138 Rn. 16)
a) Grundsatz (ZPO § 138 Rn. 10)
4. Verstoß (ZPO § 138 Rn. 7-8)
3. Allgemeine Aufklärungspflicht (ZPO § 138 Rn. 11)
1. Anwendungsbereich und Voraussetzungen (ZPO § 138 Rn. 12-14)