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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: ZPO § 138

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9 Beiträge gefunden
IBR 2021, 527 OLG Dresden/BGH - Sachverständigenkosten für Sanierungsplanung und -überwachung sind erstattungsfähig!
IBR 2018, 396 OLG Stuttgart - Planung wird verwendet: Architektenvertrag zu Stande gekommen!
IBR 2014, 250 OLG Celle - Architektenhonorarprozess: Auftraggeber kann anrechenbare Kosten nicht pauschal bestreiten!
IBR 2008, 1004 BGH - Konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen
IBR 2006, 262 KG - Immobilienfonds: Auftragsvergabe zu überhöhten Preisen sittenwidrig?
IBR 2003, 665 BGH - Wie kann Auftraggeber Änderung des Bauvertrages durch beauftragten Architekten bestreiten?
IBR 2003, 179 BGH - Ist eine Klausel ausgehandelt, wenn eine mit höherem Entgelt verbundene Alternative angeboten wird?
IBR 2002, 8 BGH - Nach Abnahme: Welche Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels?
IBR 1996, 237 LG Berlin - Schadensersatz bei Submissionsabsprachen: Welche Nachweise muß AG führen?

20 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2570
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe sind erstattungsfähig!

OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 - 10 U 1863/19

1. Der Auftraggeber kann von dem Architekten diejenigen Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, um die - auf Fehlleistungen des Architekten zurückzuführende - Mängel zu beseitigen.

2. Der Anspruch richtet sich seinem Inhalt nach auf Ersatz des zur Mangelbeseitigung "erforderlichen" bzw. "notwendigen" Geldbetrags.

3. Die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsarbeiten (sog. Regiekosten) sind dem Grunde nach genauso erstattungsfähig wie die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

4. Das pauschale Bestreiten "allen Vorbringens der Klage" ist prozessual unbeachtlich.

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IBRRS 2020, 2281
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Souterrainwohnung muss trocken sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 - 23 U 142/18

1. Auch für den Architekten gilt der funktionale Mangelbegriff. Er schuldet daher diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen.

2. Der Architekt muss geeignete Maßnahmen planen, um Feuchtigkeit im Souterrain auf das für eine Wohnnutzung hinnehmbare Maß zu beschränken. Gelingt ihm das nicht, ist die Planung mangelhaft.

3. Es entlastet den Architekten nicht, wenn in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen worden sind, die zur Erreichung des funktional bestimmten Erfolgs erforderlich sind. Auch in diesem Fall ist er zur mangelfreien Leistungen verpflichtet.

4. Der Architekt hat die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Die sachgerechte Beratung schließt es ein, dass die Risiken erörtert werden und er dem Bauherrn hinreichend vor Augen führt, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.

5. Die Planung des Architekten ist fehlerhaft, wenn ausreichende Hinweise nicht erteilt werden.

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IBRRS 2019, 1856; IMRRS 2019, 0677; IVRRS 2019, 0261
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Abgrenzung von (zulässigem) Beweisantrag und (unzulässiger) Beweisermittlung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 123/17

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 103 GG ist - im Sinne eines erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag einer Partei infolge von überzogenen Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- bzw. Substantiierungslast (§ 138 ZPO) bzw. die Bezeichnung der Tatsachen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll (§ 373 ZPO), als unsubstantiiert außer Betracht lässt und infolgedessen die Klage als unbegründet abweist.*)

2. Für die Abgrenzung eines (zulässigen) Beweisantrags von einem (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme einer derartigen Willkür ist regelmäßig Zurückhaltung geboten; sie kann regelmäßig nur bei Fehlen von jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten vorliegen.*)

3. Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist ergänzend zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in ihrer Gesamtschau - ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen (unstreitigen bzw. bewiesenen) Prozessstoff - geeignet sind, einen hinreichenden Schluss auf die Haupttatsache zu ziehen.*)

4. Der Beweispflichtige muss grundsätzlich nicht darlegen, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen eines Zeugen gestellten Behauptungen hat oder woraus er sein Wissen bezieht. Soll der Zeuge indes über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden, muss der Beweispflichtige - wie auch sonst beim Indizienbeweis - regelmäßig die äußeren Umstände darlegen, die einen Rückschluss auf die zu beweisende (innere) Tatsache bei einer anderen Person zulassen.*)

5. Bei Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefasst sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, der mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist, d. h. mit dem "zuständigen" Konzernunternehmen.*)

6. Bei Auftragserteilung durch einen Konzern können die für einen Konzerntarifvertrag geltenden Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 491/08, BAGE 132, 268, dort Rz. 15 m. w. N.) - jedenfalls im Lichte der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Stellvertretung (§ 164 BGB) - auf einen Architekten-/Ingenieurvertrag zu einem Großbauvorhaben angewendet werden.*)

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IBRRS 2019, 2713
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Justizvollzugsanstalt ist nur ein Gebäude!

OLG Celle, Urteil vom 11.01.2017 - 14 U 29/15

1. Ein Gebäudekomplex (hier: eine Justizvollzugsanstalt), der aus zehn baulich eng miteinander verzahnten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen besteht, stellt nur ein Gebäude i.S. von § 22 Abs. 1 HOAI 1996 (§ 11 Abs. 1 HOAI 2013) dar.

2. Das Honorar kann grundsätzlich dann frei vereinbart werden, wenn die anrechenbaren Kosten außerhalb der in den Honorartafeln festgelegten Honorarsätze liegen. Eine Begrenzung findet die freie Honorarvereinbarung lediglich im Rahmen von Treu und Glauben, wobei als Maßstab die übliche Vergütung heranzuziehen ist.

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IBRRS 2014, 0759
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie sind Leistungen nach Kündigung zu bewerten?

OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 - 14 U 103/13

1. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe dem Architekten ein Vergütungsanspruch für bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zusteht, muss berücksichtigt werden, dass nicht ausnahmslos alle Grundleistungen einer Leistungsphase vom Architekten geschuldet sind; es ist daher zunächst festzustellen, welche Teilleistungen in den einzelnen Leistungsphasen hätten erbracht werden müssen, um die vom Architekten bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen honorarmäßig bewerten zu können.*)

2. Beruhen Architektenleistungen bei Erweiterungs- und Umbauten auf einem einheitlichen Auftrag zur Planung und Ausführung, ist keine getrennte Honorarberechnung für Umbau und Erweiterung vorzunehmen, wenn Umbau und Erweiterung aus technischen und konstruktiven Gründen ineinandergreifen (hier: Planung eines Anbaus mit Schwimmbad an ein Wohnhaus).*)

3. Hat der Architekt die anrechenbaren Kosten durch die Darlegung von Auftragssummen substanziiert dargelegt, ist ein pauschales Bestreiten des Bauherrn unbeachtlich; da dem Bauherrn die zu Grunde liegenden Angebote bekannt sind, muss er für ein beachtliches Bestreiten detailliert angeben, welche Einwendungen er gegen die Kostenberechnung erhebt.*)

4. Der mit der Überprüfung einer Architektenrechnung betraute Sachverständige darf seine Bemühungen zur Ermittlung der zutreffenden anrechenbaren Kosten nicht deshalb einstellen, weil er die Kostenberechnung des Architekten für nicht prüfbar erachtet.*)

5. Rechnet der Bauherr gegen den Honoraranspruch des Architekten hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er zugleich zum Gegenstand einer Widerklage macht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil den Honoraranspruch abweisen und die Entscheidung zur Widerklage dem Schlussurteil vorbehalten.*)




IBRRS 2009, 1440
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatzanspruch wegen Schmiergeldzahlungen

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.03.2009 - 4 U 68/08

Zum Schadensersatzanspruch wegen Schmiergeldzahlungen.*)

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IBRRS 2009, 0883; IMRRS 2009, 0542
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verfahrensrecht - Bestreiten mit Nichtwissen im Bauprozess zulässig?

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.04.2008 - 12 U 162/07

1. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Partei trifft in diesem Zusammenhang jedoch eine Informationspflicht, wenn es um Tatsachen geht, von denen die Partei keine Kenntnis hat, sich diese aber mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann. Sie ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen oder Geschäftsbereich und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.

2. Werden in einem Bauprozess nach erfolgter Abnahme Mängel gerügt, besteht für den Unternehmer im Rahmen seiner Prüfungspflicht, ob der gerügte Mangel besteht und in den Rahmen seines Verantwortungsbereiches fällt, zugleich eine Erkundigungspflicht über den Zustand des von ihm selbst hergestellten Werkes, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, so dass im Streitfall der Unternehmer sich nicht damit begnügen kann, die von dem Besteller gerügten Mängel mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern es ihm im Rahmen seiner Erkundigungspflicht obliegt, sich über das Vorhandensein der gerügten Mängel aus eigener Wahrnehmung zu überzeugen, selbst wenn er nach seiner Auffassung für das Auftreten der Mängel nicht verantwortlich ist.

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IBRRS 2006, 4296
BautechnikBautechnik
Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers bei Rohrvortriebsarbeiten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2006 - 4 U 654/04

Zu Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers bei Rohrvortriebsarbeiten.*)

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IBRRS 2006, 2102
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kassa-Klausel im Werkvertrag: Aufrechnungsverbot?

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - 24 U 149/04

Aus der in einem Werkvertrag vereinbarten Kassa-Klausel kann in der Regel kein Aufrechnungsverbot abgeleitet werden.

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IBRRS 2005, 0602; IMRRS 2005, 0285
BauvertragBauvertrag
Ausschluss der Einwendungen gegen die Schlussrechnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2004 - 12 U 120/04

1. Der Auftraggeber ist mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung sowie die Richtigkeit der von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengen und Massen gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, wenn er selbst ein eigenes Aufmaß erstellt und gegenüber seinem Auftragnehmer die Leistungen des Auftragnehmers abgerechnet hat und dabei die von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengenangaben seinem eigenen Aufmaß zugrunde gelegt hat.*)

2. Neue Beweismittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgebracht werden, sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, wenn das Landgericht die Beweisbedürftigkeit der Behauptung aus dem Grunde verneint hat, weil es das Bestreiten des Gegners als unerheblich angesehen hat, und das Berufungsgericht abweichend davon das Bestreiten als erheblich ansieht.*)

3. Zu den Voraussetzungen des zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO.*)

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1 Norm gefunden

ZPO (Zivilprozeßordnung)

Dokument öffnen  § 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Stand: 21.12.2001)

2 Leseranmerkungen gefunden
Fingiertes Zugeständnis i.S.v. § 138 ZPO muss keine Haftung auslösen!
Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
 R 
FoSiG: Anspruch aus § 648a Abs. 1 BGB ein scharfes Schwert?
(Friedhelm Weyer)
Dokument öffnen IBR 2008, 701


1 Abschnitt im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

Muster-Ad-hoc-Mediationsklausel ( Rn. 48-72)