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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 296/15
BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
20 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2016, 402 | BGH - Kündigungsrecht aus wichtigem Grund unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung! |
11 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.01.2024 - 3 U 207/22
1. Es ist zulässig, das für Mietverträge aller Art in § 543 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund im Mietvertrag zu präzisieren. Materiell kann das außerordentliche Kündigungsrecht durch eine Spezifikation der wichtigen, zur Kündigung berechtigenden Gründe präzisiert werden. Die Parteien können frei vereinbaren, welche Umstände zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen (BeckOGK BGB, § 314 Rz. 25). Auf die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung kommt es dann nicht mehr an.
2. § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung. Die fristlose Kündigung ist für das Mietrecht abschließend - vom Gesetzgeber bewusst - in §§ 543, 569 BGB ohne Verweis auf § 314 Abs. 3 BGB geregelt worden, so dass eine Anwendung des § 314 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist (BGH, IMR 2016, 402).
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2023 - 3 U 120/22
ohne amtliche Leitsätze
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 20.09.2023 - 2 U 27/23
Zur Frage, ob die nachträgliche Errichtung einer dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügenden Vereinbarung Wirkung ex nunc oder ex tunc entfaltet.*)
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 30.06.2023 - 2 U 27/23
1. Die nachträgliche Errichtung einer dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügenden Vereinbarung entfaltet nur Wirkung ex nunc. Dies folgt mit Rücksicht auf die Regelung in § 311 BGB zur Heilung von formnichtigen Rechtsgeschäften bei Nichteinhaltung der notariellen Beurkundung aus einem argumentum a fortiori.*)
2. Die Rechtsprechung des BGH zur Treuwidrigkeit von Kündigungen wegen Nichteinhaltung der Schriftform in Fällen der Existenzgefährdung findet auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung.*)
3. § 314 Abs. 3 BGB ist bei der Kündigung von Gewerberaummietverhältnissen nicht anwendbar.*)
VolltextLG Freiburg, Beschluss vom 18.05.2021 - 3 T 40/21
Begeht ein Mieter in einer betreuten Seniorenwohnanlage einen Einbruchdiebstahl, so ist eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB ohne vorherige Abmahnung zulässig. § 314 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung. Für die Rechtsverteidigung gegen die Kündigung ist Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten zu versagen.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 26.11.2020 - 5 U 112/19
1. Wird ein Grundstück überlassen, um dort eine Windkraftanlage zu betreiben, handelt es sich um einen Mietvertrag und nicht um einen Pachtvertrag.
2. Eine außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages muss binnen einer angemessenen Frist erfolgen. Eines Rückgriffs auf § 314 Abs. 3 BGB bedarf es dazu nicht, da die Norm nur Ausfluss eines für Dauerschuldverhältnisse auch schon vor Inkrafttreten des § 314 Abs. 3 BGB geltenden Grundsatzes ist (Anschluss an BGH, IMR 2010, 1031 - nur online).
3. Die Schriftform i.S.v. § 550 BGB ist nicht gewahrt, wenn der Vertrag auf einen Lageplan Bezug nimmt, der dem Vertrag nicht beigefügt, für den Vertrag aber von erheblicher Bedeutung ist.
4. Eine Existenzbedrohung alleine reicht nicht aus, um einer ordentlichen Kündigung, die auf einen Formmangel gestützt ist, den Einwand der Treuwidrigkeit entgegenzuhalten.
5. In der Berufungsinstanz ist für die in erster Instanz obsiegende Partei der Übergang von einem Feststellungsantrag zu einem Leistungsantrag als Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO nur mit einer Anschlussberufung möglich, die binnen der Frist zur Berufungserwiderung erfolgen muss. Für eine wirksame Fristsetzung bedarf es keines Hinweises auf den Anwaltszwang, wenn die Partei bereits anwaltlich vertreten ist.
VolltextAG Speyer, Urteil vom 27.02.2019 - 32 C 32/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 23.01.2019 - XII ZR 95/17
1. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags in Anspruch nimmt.
2. Nur wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen.
VolltextAG Bielefeld, Urteil vom 28.03.2017 - 407 C 111/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.11.2016 - 7 S 1713/16
1. Es ist ein massiver Pflichtverstoß, wenn der Vermieter trotz mehrfacher Aufforderung die Mieter über den Umfang des Legionellen-Befalls im Anwesen nicht aufklärt.
2. Für die Berechnung des Kündigungsfolgeschadens nach wirksamer Kündigung ist die Vermögenslage vor und nach der Kündigung zu vergleichen. Maklerkosten, die bereits vor Kündigung in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, sind deshalb kein kausaler Schaden.
3. Außergerichtliche Anwaltskosten sind angesichts der schwierigen Rechtsfragen zum Thema Kündigung und des fruchtlosen Ablaufs selbst gesetzter Fristen erstattungsfähig.
Volltext3 Nachrichten gefunden |
(16.03.2017) Auch wenn schon einige Monate seit der nicht bezahlten Miete verstrichen sind, kann der Eigentümer trotzdem noch die fristlose Kündigung aussprechen. Das ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zumindest dann möglich, wenn dem Mieter zuvor angesichts der Fehlbeträge eine Mahnung ausgesprochen worden war.
mehr… IMR 2016, 402 BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
(13.07.2016) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam ist, wenn sie aufgrund älterer Mietrückstände erfolgt.
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(31.05.2016) In diesem Verfahren streiten die Parteien darüber, ob eine auf § 543 Abs. 1 Nr. 3b BGB gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam ist, weil sie auf ältere Mietrückstände gestützt ist.
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