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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 296/15
BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
17 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2016, 402 | BGH - Kündigungsrecht aus wichtigem Grund unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung! |
8 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.01.2024 - 3 U 207/22
1. Es ist zulässig, das für Mietverträge aller Art in § 543 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund im Mietvertrag zu präzisieren. Materiell kann das außerordentliche Kündigungsrecht durch eine Spezifikation der wichtigen, zur Kündigung berechtigenden Gründe präzisiert werden. Die Parteien können frei vereinbaren, welche Umstände zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen (BeckOGK BGB, § 314 Rz. 25). Auf die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung kommt es dann nicht mehr an.
2. § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung. Die fristlose Kündigung ist für das Mietrecht abschließend - vom Gesetzgeber bewusst - in §§ 543, 569 BGB ohne Verweis auf § 314 Abs. 3 BGB geregelt worden, so dass eine Anwendung des § 314 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist (BGH, IMR 2016, 402).
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 20.09.2023 - 2 U 27/23
Zur Frage, ob die nachträgliche Errichtung einer dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügenden Vereinbarung Wirkung ex nunc oder ex tunc entfaltet.*)
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 30.06.2023 - 2 U 27/23
1. Die nachträgliche Errichtung einer dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügenden Vereinbarung entfaltet nur Wirkung ex nunc. Dies folgt mit Rücksicht auf die Regelung in § 311 BGB zur Heilung von formnichtigen Rechtsgeschäften bei Nichteinhaltung der notariellen Beurkundung aus einem argumentum a fortiori.*)
2. Die Rechtsprechung des BGH zur Treuwidrigkeit von Kündigungen wegen Nichteinhaltung der Schriftform in Fällen der Existenzgefährdung findet auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung.*)
3. § 314 Abs. 3 BGB ist bei der Kündigung von Gewerberaummietverhältnissen nicht anwendbar.*)
VolltextLG Freiburg, Beschluss vom 18.05.2021 - 3 T 40/21
Begeht ein Mieter in einer betreuten Seniorenwohnanlage einen Einbruchdiebstahl, so ist eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB ohne vorherige Abmahnung zulässig. § 314 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung. Für die Rechtsverteidigung gegen die Kündigung ist Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten zu versagen.
VolltextAG Speyer, Urteil vom 27.02.2019 - 32 C 32/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextAG Bielefeld, Urteil vom 28.03.2017 - 407 C 111/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.11.2016 - 7 S 1713/16
1. Es ist ein massiver Pflichtverstoß, wenn der Vermieter trotz mehrfacher Aufforderung die Mieter über den Umfang des Legionellen-Befalls im Anwesen nicht aufklärt.
2. Für die Berechnung des Kündigungsfolgeschadens nach wirksamer Kündigung ist die Vermögenslage vor und nach der Kündigung zu vergleichen. Maklerkosten, die bereits vor Kündigung in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, sind deshalb kein kausaler Schaden.
3. Außergerichtliche Anwaltskosten sind angesichts der schwierigen Rechtsfragen zum Thema Kündigung und des fruchtlosen Ablaufs selbst gesetzter Fristen erstattungsfähig.
VolltextBGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
§ 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-)Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung.*)
3 Nachrichten gefunden |
(16.03.2017) Auch wenn schon einige Monate seit der nicht bezahlten Miete verstrichen sind, kann der Eigentümer trotzdem noch die fristlose Kündigung aussprechen. Das ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zumindest dann möglich, wenn dem Mieter zuvor angesichts der Fehlbeträge eine Mahnung ausgesprochen worden war.
mehr… IMR 2016, 402 BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
(13.07.2016) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam ist, wenn sie aufgrund älterer Mietrückstände erfolgt.
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(31.05.2016) In diesem Verfahren streiten die Parteien darüber, ob eine auf § 543 Abs. 1 Nr. 3b BGB gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam ist, weil sie auf ältere Mietrückstände gestützt ist.
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